Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Aug. 2013 - 13 L 1152/13

Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. August 2013 gegen die am 5. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Feststellung der Ungeeignetheit nach § 12 Abs. 2 der 36. BImSchV wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
3Nachdem die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 9. August 2013 die sofortige Vollziehung ihrer Bekanntmachung, dass die Antragstellerin als ungeeignet zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 7 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363), – 36. BImSchV – anzusehen sei, angeordnet hat, ist statthafte Rechtsschutzform der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und kann der Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Vollziehung durch Veröffentlichung der aufschiebenden Wirkung im Bundesanzeiger auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützt werden.
4Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in der Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. August 2013 zwar hinreichend begründet worden. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Begründung, wonach die Anordnung geboten sei, um die Einhaltung der Anforderungen der 36. BImSchV ohne zeitliche Verzögerung sicherzustellen, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
5Bei der daher im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben und weiter Zertifizierungen nach der 36. BImSchV vorzunehmen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der am 5. August 2013 im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Feststellung, dass die Antragstellerin ungeeignet ist, die Anforderungen des § 7 der 36. BImSchV sicherzustellen. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht weit Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der mit dem Widerspruch vom 6. August 2013 angegriffenen Feststellungsverfügung der Antragsgegnerin.
6Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung und Bekanntgabe der Ungeeignetheit zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 7 der 36. BImSchV ist § 12 Abs. 2 der 36. BimSchV. Diese Vorschrift berechtigt die Antragsgegnerin nicht nur dazu, eine offensichtlich bestehende Ungeeignetheit im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Die Antragsgegnerin ist vielmehr befugt und verpflichtet, selbst zu prüfen und rechtlich verbindlich festzustellen, ob eine Zertifizierungsstelle auch geeignet ist, die Anforderungen nach § 7 der 36. BimSchV für die doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe sicherzustellen. Denn § 12 Abs. 2 der 36. BimSchV steht in unmittelbarem Zusammenhang zu § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 36. BimSchV, wonach die Antragsgegnerin die Eignung der Zertifizierungsstellen in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363), – Biokraft-NachV – zu überwachen hat. Die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 12 Abs. 2 der 36. BimSchV ist letztlich die weitreichendste denkbare Überwachungsmaßnahme, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz der 36. BimSchV dazu führt, dass die Antragstellerin nicht mehr berechtigt ist, das nach § 10 Abs. 1 der 36. BimSchV erforderliche Zertifikat für Schnittstellen, die Doppelgewichtungsnachweise ausstellen, auszustellen, und die daher aus Gründen der Rechtssicherheit im Bundesanzeiger bekannt zu geben ist.
7Die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 12 Abs. 2 der 36. BimSchV ist demnach ein belastender Verwaltungsakt, der in Rechte der betroffenen Zertifizierungsstelle eingreift. Die betroffene Zertifizierungsstelle ist daher nicht nur vor seinem Erlass nach § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören. Die Antragsgegnerin hat auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob der mit der Feststellung der Ungeeignetheit verfolgte Zweck auch durch mildere Maßnahmen, insbesondere durch spezifische Anordnungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der 36. BimSchV i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 Biokraft-NachV erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Biokraft-NachV i.V.m. § 40 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das nach § 10 Abs. 1 der 36. BimSchV erforderliche Zertifikat nur von Zertifizierungsstellen ausgestellt wird, die geeignet sind, die Anforderungen des § 7 der 36. BimSchV sicherzustellen. Nur wenn die Antragsgegnerin sich entschließt, zur schärfsten Maßnahme zu greifen und der betroffenen Zertifizierungsstelle mit der Feststellung der Ungeeignetheit die Berechtigung zur Vornahme von Zertifizierungen nach der 36. BimSchV zu entziehen, ist sie auch gemäß § 12 Abs. 2 der 36. BimSchV verpflichtet, dies im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
8Die am 5. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Feststellung, dass die Antragstellerin nicht geeignet ist, die Anforderungen des § 7 der 36. BimSchV sicherzustellen, ist demnach bereits wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 VwVfG formell rechtswidrig. Die grundsätzlich erforderliche Anhörung war vorliegend weder nach § 28 Abs. 2 VwVfG entbehrlich, noch ist sie bislang im Laufe des Verfahrens nachgeholt worden.
9Die Feststellung ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber auch materiell rechtswidrig. Es kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin nicht geeignet ist, die Erfüllung der Anforderungen des § 7 der 36. BimSchV sicherzustellen. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angeführten gravierenden Mängel lassen sich jedenfalls den im Verwaltungsvorgang befindlichen Prüfberichten nur bedingt entnehmen. Bei einer Prüfung einer Vor-Ort-Kontrolle am 12. April 2013 wurden zwar gravierende Mängel festgestellt, bei einer ähnlichen Prüfung am 22. April 2013 jedoch nur noch geringfügige Mängel, die nach Auffassung des damaligen Prüfers der Antragsgegnerin keinen Anlass dazu gaben, der Antragstellerin die Berechtigung zur Zertifizierung nach der 36. BimSchV zu entziehen, da der Mitarbeiter der Antragstellerin versicherte, die Vorgaben der Antragsgegnerin zeitnah umzusetzen. Bei der umfangreichen Prüfung vom 21./22. Mai 2013 wurden ausweislich des Prüfberichts „geringfügige Abweichungen“ von den Anforderungen der 36. BimSchV festgestellt, die darauf beruhten, dass die Verfahrensanweisungen aus dem Ergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2012 noch nicht in das Qualitätsmanagementhandbuch eingearbeitet waren. Zugleich wurde jedoch festgestellt, dass eine unterschriftsreife Neufassung des Handbuchs bereits als Entwurf vorgelegen habe und dass die Mitarbeiter über hohe Qualifikationen verfügten. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, welche Feststellungen dann nachfolgend den Ausschlag gaben, der Antragstellerin die Berechtigung zur Ausstellung von Zertifikaten nach der 36. BimSchV zu entziehen. In der Antragserwiderung vom heutigen Tag bezieht sich die Antragsgegnerin auf weitere Mängel bei anderen von der Antragstellerin zwischen dem 30. Januar 2013 und dem 29. April 2013 durchgeführten Prüfungen, die zwar belegen, dass die bei den Prüfungen vom 12. Und 22. April 2013 beanstandeten Mängel keine Einzelfälle waren, aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber geben, inwieweit die dortigen Beanstandungen in der Folgezeit umgesetzt wurden.
10Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht geprüft, ob die festgestellten Mängel auch durch eine anderweitige Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der 36. BimSchV i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 Biokraft-NachV behoben werden können. Diesbezügliche Ermessenserwägungen sind nicht ersichtlich, so dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand alles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin das ihr als Überwachungsbehörde zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls nur fehlerhaft ausgeübt hat und die angegriffene Feststellung bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist. Die Antragstellerin hat in keiner Weise begründet, auf welche konkreten Mängel sie ihre Feststellung stützt und aus welchem Grund die Mängel nicht zeitnah behoben werden können. Es würde jedoch einen Verstoß gegen § 40 VwVfG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Berechtigung zur Vornahme von Zertifizierungen nach der § 36. BimSchV entzieht, obwohl die festgestellten Mängel ohne weiteres durch spezifische Anordnungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Biokraft-NachV – zum Beispiel die Verpflichtung, das Qualitätsmanagementhandbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu aktualisieren oder in Zukunft die bei Entstehungsbetrieben durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen im Einzelnen zu dokumentieren – beseitigt werden könnten. Weder dem Verwaltungsvorgang noch der Antragserwiderung lässt sich entnehmen, dass der Antragstellerin durch verbindliche Anordnungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Biokraft-NachV deutlich gemacht wurde, welche konkreten Änderungen erforderlich sind, um weiter als geeignete Zertifizierungsstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 der 36. BimSchV angesehen werden zu können.
11Aus diesem Grund fällt die Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs unabhängigen Umstände zu Ungunsten der Antragsgegnerin aus. Denn der Antragsgegnerin bleibt es unbenommen, konkrete Anordnungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu erlassen oder nach der gebotenen sorgfältigen Prüfung aller Handlungsalternativen erneut festzustellen, dass die Antragstellerin ungeeignet ist, die Erfüllung der Anforderungen des § 7 der 36. BimSchV sicherzustellen.
12Da folglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. August 2012 wiederherzustellen ist, ist der Antragsgegnerin auch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzugeben, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Denn aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist die Antragstellerin nunmehr wieder als geeignet anzusehen, die Erfüllung der sich aus § 7 der 36. BimSchV ergebenden Anforderungen sicherzustellen, und dementsprechend auch berechtigt, das nach § 10 Abs. 1 der 36. BimSchV erforderliche Zertifikat auszustellen. Diese Eignung ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der 36. BimSchV im Bundesanzeiger bekannt zu geben, damit die zu zertifizierenden Schnittstellen wissen, an welche Zertifizierungsstellen sie sich wenden können.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Es liegt auf der Hand, dass der Antragstellerin ein erheblicher Auftragsrückgang droht, auch wenn die Feststellung der Antragsgegnerin nur die Ausstellung von Zertifikaten nach der 36. BimSchV betrifft. Es erscheint daher angemessen, die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ihrer Angabe entsprechend zu bemessen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) (weggefallen)
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) (weggefallen)
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) (weggefallen)
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.