Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV | § 55 Kontrollen und Maßnahmen
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3) (weggefallen)
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/10/2013 00:00
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zertifizierungsstelle GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH anzuweisen, der Biogasanlage der Antragstellerin zu 1) in 00000 H. sowie der Biog
published on 14/08/2013 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. August 2013 gegen die am 5. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Feststellung der Ungeeignetheit nach § 12 Abs. 2 der 36. BImSchV wird wiederhergestellt.Der Antr
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