Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. März 2015 - 10 K 6449/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde 1969 in Haifa/Israel geboren. Er ist israelischer Staatsangehörigkeit und palästinensischer/arabischer Volkszugehörigkeit.
3Der Kläger ist das siebte von zehn Kindern. Sein Vater arbeitete als Taxifahrer und seine Mutter ist Hausfrau. Der Kläger reiste 1990 zwecks Studiums ins Bundesgebiet ein. Er ist inzwischen als freiberuflicher Diplom Ingenieur tätig.
4Der Kläger stellte im Juli 2009 einen Antrag auf Einbürgerung bei der Stadt Aachen. Er erhielt am 11.08.2010 eine bis zum 15.08.2013 gültige Einbürgerungszusicherung, laut der die Einbürgerung für den Fall des Verlustes der israelischen Staatsangehörigkeit zugesagt wurde. Er beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.08.2012, ihm eine Beibehaltungsgenehmigung zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, er habe seine gesamte Familie in Israel. Bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit liefe er als arabischer Volkszugehöriger Gefahr, in entscheidenden Bereichen, wie z. B. der ungehinderten Einreise in den Staat Israel, große Nachteile zu erleiden. Außerdem drohe ihm wirtschaftlicher Schaden. Seine Eltern besäßen Grundstücke in ihrem Dorf Bosmat–Tivo’n. Der Staat Israel sei Miteigentümer des Grundbesitzes der Eltern. Bei Verlust der israelischen Staatsbürgerschaft könne er seinen Anteil am Grundbesitz der Eltern in Israel verlieren. Sein Anteil am Nachlass seiner Eltern betrage ca. 50.000 Euro. Der Kläger legte seinem Antrag ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner Eltern vom 15.06.2012 sowie ein Rechtsgutachten des Rechtszentrums für die Rechte der arabischen Minderheit in Israel vom 17.06.2012 vor. In seiner Anhörung gab der Kläger an, der tatsächliche Wert seines Erbanteils könne in naher Zukunft ein Vielfaches betragen. Landenteignungen von Bürgern palästinensischer Herkunft seien in Israel an der Tagesordnung.
5Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.09.2013, zugestellt am 17.09.2013, den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung und den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Möglichkeit einer (lediglich) erschwerten Einreise nach Israel nach Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit stelle keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Ein ideeller oder emotionaler Wert der Grundstücke begründe ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung. Da die Voraussetzungen für ein Absehen vom Erfordernis der bisherigen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 12 StAG nicht gegeben seien, seien sowohl der Antrag auf Beibehaltung der israelischen Staatsangehörigkeit wie auch der Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzulehnen.
6Der Kläger hat am 15.10.2013 Klage erhoben.
7Der Kläger trägt in der mündlichen Verhandlung zum Grundbesitz seiner Eltern und zu seinem Erbteil vor. Auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2013 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt ergänzend vor:
13Die klägerischen Angaben zum Vermögen seiner Eltern würden bezweifelt. Aus § 2b Abs. 2 und 3 des vom Kläger vorgelegten israelischen Gesetzesauszugs gehe hervor, dass ein Grundstück auf Antrag auch einem Ausländer übertragen werden könne.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht dem Kläger nicht zu, weil eine Ausnahme nach § 12 StAG nicht vorliegt. Nur in diesem Punkt besteht Streit zwischen den Beteiligten, denn der Kläger erfüllt alle übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG für die Einbürgerung, weswegen er zunächst auch eine Einbürgerungszusicherung von der Stadt Aachen erlangt hatte.
20Nach § 12 Abs. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies anzunehmen, wenn laut Nr. 5 dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
21Der Begriff der erheblichen Nachteile ist weit gefasst und nach dem Wortlaut („insbesondere“) nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt. Solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind allerdings vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt.
22Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 –, in BVerwGE 137, 237 ff., juris; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht - GK-StAR - , November 2014, § 12 StAG Rn. 222.
23Die Nachteile müssen objektiv drohen und nach Art und Umfang „erhebliche“ sein, also deutlich über das normale Maß hinaus reichen.
24Berlit, a.a.O., Rn. 228.
25Dabei sind nur objektiv entstehende und gewichtende Nachteile beachtlich. Diese Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9/10 – , juris Rn. 30.
27Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden, etwa auch solche, die sich als erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung ergäben,
28vgl. Berlit a.a.O., Rn. 222, 223, 228.
29Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
30Vgl. Hailbronner/ Renner/ Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage, § 12 Rn. 41 ; Berlit a.a.O., Rn. 231.
31Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat dabei nach verschiedenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechtes keinen grundsätzlichen Vorrang mehr; vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen
32BVerwG, Urteil vom 10.4.2008 – 5 C 28/07 – , BVerwGE 131, 121 ff.
33Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9/10 –, juris, Rn. 31, Hailbronner a.a.O. Rn. 43.
35Ist der Nachweis der Entstehung eines Nachteils nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, so ist Glaubhaftmachung ausreichend.
36Vgl. Berlit a.a.O., Rn. 227.
37Gemessen an diesem Maßstab vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger erhebliche Nachteile im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erleidet.
38Er hat nicht substanziiert dargelegt und nachgewiesen, dass ihm bei Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile wegen eines angeblichen Verlustes seines Erbteils entstünden, wie es jedoch wegen der aus seiner Sphäre stammenden Umstände seine Obliegenheit ist.
39Zu den dem Grunde nach beachtlichen Nachteilen gehören laut Ziffer 12.1.2.5.1 Satz 2 Buchst. a) der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) auch Erbrechtsbeschränkungen. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur die Nachteile, die laut § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 „bei Aufgabe“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden.
40Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -, juris; Berlit a.a.O., Rn. 223.
41So heißt es auch in Ziffer 12.1.2.5.1 Satz 2 Buchst. a) der Voräufigen Anwendungshinweise: „Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind.“ Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Erbrechtsbeschränkungen kommt daher regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht, da nur konkrete Nachteile berücksichtigt werden können, bis zum Eintritt des Erbfalles aber lediglich eine Erwerbschance besteht.
42Hailbronner a.a.O., Rn. 43.
43Ein solcher Erbfall seines Vaters bzw. seiner Mutter ist bislang nicht beim Kläger eingetreten.
44Es ist auch völlig unklar, ob und in welcher Höhe der Kläger im Fall des Todes seiner Eltern überhaupt Erbrechtsbeschränkungen, die einen erheblichen Nachteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG darstellen, zu erwarten hat.
45Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend macht, seine Mutter habe ihn in ihrem Testament mit einem Grundstück bedacht und sein Vater habe ihm ein Grundstück zugesichert, hat er ein Testament seiner Mutter bzw. ein Vermächtnis oder eine Schenkung seines Vaters über den Grundbesitz nicht vorgelegt.
46Auch ist weder vorgetragen noch belegt, wie hoch sein Erbteil nach dem in Israel für islamische Erblasser geltenden islamischen Erbrecht,
47Firsching, Dörner, Hausmann, Internationales Erbrecht, Band IV, 92. Ergänzungslieferung, Israel, Grdz. F Rn. 97,
48als Pflichterbe überhaupt sein könnte. Laut seinen Angaben ist er das 7. von 10 Kindern. Ob alle seine Geschwister leben, ob diese, wie von ihm angedeutet, auf ihr Erbteil verzichten oder nicht, bleibt unklar. Welche Pflichterben, zu denen nach isalmischem Recht neben den Kindern des Erblassers auch Geschwister, Ehegatten und die männliche Verwandtschaftslinie gehören, sonst noch erben, ist nicht vorgetragen.
49Hinzu kommt, dass der Kläger die Grundstücke, die seine Eltern vererben könnten, weder näher nach Lage und Größe bezeichnet noch nachgewiesen hat, wie hoch ihr Wert ist und in wessen Eigentum zu welchem Anteil sie zur Zeit stehen. Nach den Angaben des Klägers ist der Staat Israel nämlich Miteigentümer einzelner Grundstücke. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er könne hinsichtlich der Größe der im Eigentum seiner Eltern stehenden Grundstücke Unterlagen erbringen, steht auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen noch nicht die Größe seines Erbteils fest und ist damit die mit dem Erbfall eintretende Erbrechtsbeschränkung nicht nachgewiesen.
50Mangels zeitlich-sachlichen Zusammenhangs mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit kann in diesem Zusammenhang auch nicht berücksichtigt werden, dass der Grundbesitz der Eltern möglicherweise in der Zukunft eine erhebliche Wertsteigerung erfahren könnte, weil insoweit allein auf die unmittelbar im Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit stehenden Umstände abgestellt werden kann.
51Vgl. dazu: VG Köln, Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 356/05 -, juris;
52Es ist schließlich nicht substantiiert vorgetragen und für die Kammer ersichtlich, dass ein Verlust der Erbschaft des Klägers aufgrund der bisherigen Gesetzeslage in Israel im Zusammenhang mit dem Verlust der israelischen Staatsbürgerschaft bevorsteht. Hierfür geben die von ihm vorgelegten Unterlagen nichts her. Letztendlich kann dem Kläger aber auch als Ausländer sein Erbteil an den Grundstücken nach dem Liegenschaftsgesetz übertragen werden.
53Soweit der Kläger wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit Erschwernisse bei der Ein- und Ausreise im Rahmen von Besuchen zu seiner Familie in Israel geltend macht, sieht die Kammer hierin ebenfalls keine erheblichen Nachteile gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die erschwerte Einreise nach Aufgabe der israelischen Staatsangehörigkeit trifft – wie das Rechtsgutachten belegt - jeden Ausländer und stellt per se keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Die Verweigerung der Einreise ist laut den aktuellen Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes jederzeit und ohne Angaben von Gründen unmittelbar am Grenzübergang möglich. Sie trifft also nicht nur Personen wie den Kläger, die arabischer Herkunft sind. Da der Kläger keine palästinensische Personenkennziffer (ID-Nummer) besitzt, wird ihm auch nicht grundsätzlich die direkte Einreise nach Israel dauerhaft oder langfristig verweigert.
54Vgl. hierzu Urteil des VG des Saarlandes vom 30.05.2007 – 2 K 166/06 –, juris.
55Da gem. § 12 Abs. 1 StAG keine Ausnahme vom Ausschluss der Mehrstaatigkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StAG zu machen ist und der Kläger seine bisherige israelische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat und hierzu auch nicht bereit ist, ist der Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG abzulehnen.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
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das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
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sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
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das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
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Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
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Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
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Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
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Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
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Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
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1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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-
b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
- 35
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
- 36
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
- 2
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Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
- 3
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Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
- 4
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Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
- 5
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Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
- 6
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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
- 7
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Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
- 8
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Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
- 9
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
- 10
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
- 12
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
- 13
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
- 14
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
- 16
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1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
- 17
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
- 18
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
- 19
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
- 20
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
- 21
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
- 22
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
- 23
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
- 25
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
- 32
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
- 35
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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-
Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
- 2
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Der am 21. Mai 1937 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 mit seiner 1939 geborenen russischen Ehefrau in die Bundesrepublik ein. Seit 1998 sind beide im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen.
- 3
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Im Juli 2000 beantragten die Eheleute die Einbürgerung. Der Beklagte erteilte ihnen in den Jahren 2001 und 2003 jeweils befristete Einbürgerungszusicherungen mit dem Hinweis, dass sie für den Vollzug der Einbürgerung noch den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müssten.
- 4
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Im Mai 2004 beantragten die Eheleute die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Sie machten geltend, für sie als ältere Menschen stoße die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Sie müssten nach Russland reisen und dort eine Bescheinigung der russischen Steuerbehörden über das Nichtbestehen von Steuerschulden sowie eine Abmeldebescheinigung vom Wohnort einholen. Ferner müssten sie ihre in Moskau befindliche und einer Kooperative des russischen Außenministeriums zugehörige Eigentumswohnung veräußern, weil sie diese als Ausländer nicht behalten dürften. Erforderlich sei somit ein mehrwöchiger Aufenthalt in Russland, der für die Ehefrau des Klägers aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Darüber hinaus würden ihnen bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil sie gezwungen seien, die Wohnung weit unter Wert zu veräußern. Neben den Entlassungsgebühren von 450 € pro Person fielen zudem unzumutbare Kosten für die Reise sowie den mehrwöchigen Aufenthalt in Moskau an. Außerdem wolle der Kläger an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, um seine Wurzeln nicht zu verleugnen. Schließlich drohe ihm bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit der Verlust seines Arbeitsplatzes. Als Prokurist einer Außenhandelsfirma führe er deren Angelegenheiten in Deutschland allein, müsse aber stets in der Lage sein, die Geschäftspartner an jedem beliebigen Ort in Russland aufzusuchen. Neben zeitlichen Verzögerungen durch die Visumsbeantragung wäre es ihm als Ausländer auch verwehrt, bestimmte russische Städte zu betreten. Auf die berufliche Tätigkeit sei er wirtschaftlich angewiesen, weil seine monatlichen Rentenbezüge 500 € nicht überstiegen.
- 5
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Mit Bescheiden vom 24. März 2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Eheleute ab; die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 zurückgewiesen.
- 6
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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Dezember 2005 Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2007 abgetrennt und durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die Klage des Klägers hat es mit Urteil vom 21. März 2007 abgewiesen.
- 7
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Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach den insoweit maßgeblichen §§ 8 bis 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in ihrer bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einbürgerung zu. Er erfülle alle weiteren Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe bzw. Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit), von der auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne.
- 8
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Der Hinnahmegrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG greife nicht ein, weil die russische Föderation die Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Das Erfordernis, den Entlassungsantrag in Russland persönlich einzureichen, sei dem Kläger zumutbar, zumal er für sich selbst keine gesundheitsbedingten Reisehindernisse geltend gemacht habe. Auch die Beschaffung einer Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden sei dem Kläger zuzumuten. Es könne dahinstehen, ob diese Bescheinigung tatsächlich persönlich in Moskau beantragt werden müsse, denn jedenfalls sei dem Kläger ein Aufenthalt in Russland zumutbar; im Übrigen dauere die Ausstellung der Bescheinigung lediglich 10 Tage. Die Entlassungsgebühren von 450 € stellten ebenfalls keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Der Kläger gehöre mit seinem Bruttoeinkommen in Höhe von 3 500 € nicht zu dem Personenkreis sozial benachteiligter Einbürgerungsbewerber, bei dem eine Absenkung der Zumutbarkeitsschwelle in Betracht komme.
- 9
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Dem Kläger entstünden bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit auch keine erheblichen Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Selbst wenn er neben seiner Ehefrau Miteigentümer der Wohnung in Moskau wäre, ergäbe sich infolge des Zwangs, die Wohnung nach Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit zu veräußern, nur dann ein erheblicher Vermögensnachteil, wenn der zu erwartende Erlös deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert liege. Der Kläger habe indes nicht hinreichend belegt, dass er deutlich unter Wert veräußern müsse. Namentlich handele es sich hier nicht um einen "Notverkauf". Nach den pauschalen und unsubstantiierten Darlegungen des Klägers sei auch nicht festzustellen, dass ihm tatsächlich der Verlust seiner Prokuristenstellung drohe.
- 10
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Die Mehrstaatigkeit sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hinzunehmen. Denn die vom Kläger vorgebrachten Schwierigkeiten stellten keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Solche seien nur altersbedingte Erschwernisse. Bereits nach der Gesetzessystematik sei das Merkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" auf die Personengruppe der älteren Personen bezogen; gemeint seien daher Schwierigkeiten, die aus dem Alter des Einbürgerungsbewerbers herrührten. Auch nach dem systematischen Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG seien von Satz 2 Nr. 4 nur Schwierigkeiten erfasst, die gerade einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollten. Hierbei handele es sich vorwiegend - aber nicht ausschließlich - um gesundheitsbedingte Schwierigkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätige diese Auslegung, die auch dem Sinn und Zweck des § 12 StAG entspreche, denn der Gesetzgeber habe auch bei älteren Personen am Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit festgehalten. Als Ausnahmevorschrift sei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eng auszulegen.
- 11
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Die vom Kläger geltend gemachten Erschwernisse seien nicht altersbedingt. Die bei einem mehrwöchigen Aufenthalt in Russland anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten, die Schwierigkeiten beim Verkauf der Wohnung, das Behaltenwollen der Wohnung als Altersvorsorge sowie die beruflichen und privaten Gründe, an seiner russischen Staatsangehörigkeit festhalten, insbesondere seine russischen "Wurzeln" nicht aufgeben zu wollen, seien nicht altersspezifisch. Derartige Schwierigkeiten könnten unabhängig vom Alter bei jedem Einbürgerungsbewerber auftreten. Der Kläger sei nicht gehindert, nach Moskau zu reisen und sich dort zumindest die für seine eigene Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Aus den seine Ehefrau betreffenden ärztlichen Attesten ergebe sich auch nicht, dass diese auf die ständige Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sei. Dass dem Kläger das Reisen im Alter generell schwerer falle, sei nicht substantiiert vorgetragen.
- 12
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Der Beklagte müsse von der Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG absehen. Insoweit könne offenbleiben, ob diese Vorschrift eine Auffanggeneralklausel enthalte, oder ob sie durch die in Satz 2 aufgezählten Fälle abschließend konkretisiert werde. Denn auch bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sei nicht festzustellen, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könne. Auch bei Berücksichtigung der nicht altersbedingten Nachteile ergebe sich kein anderes Ergebnis. Sowohl die der Eigentumswohnung zugedachte Funktion als Altersversorgung als auch das Interesse des Klägers am Festhalten der russischen Staatsangehörigkeit als einer seiner "Wurzeln" hätten kein solches Gewicht, dass deshalb das staatliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten müsse. In Bezug auf die Altersvorsorge sei dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Wohnung nach den vorgelegten Wertgutachten innerhalb von weniger als 3 Jahren von etwa 150 000 US-Dollar auf etwa 450 000 US-Dollar annähernd verdreifacht habe. Dem Kläger sei zuzumuten, den Veräußerungserlös aus der Wohnung ebenfalls zum Zwecke der Altersvorsorge einzusetzen.
- 13
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Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Er rügt eine Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG.
- 14
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgelehnt, weil der Kläger nicht unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG) einzubürgern ist.
- 16
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1. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hat, weil von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen ist. Insoweit ist gemäß § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - StAG - das Staatsangehörigkeitsrecht in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bis zum 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie § 12 StAG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - nachfolgend nur: StAG a.F. - enthielten aber - soweit entscheidungserheblich - keine günstigeren Bestimmungen. Die Änderungen, die durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vorgenommen wurden, betreffen Ausnahmen vom Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, die nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen der Beteiligten hier nicht in Betracht kommen.
- 17
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2. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass der Kläger seine russische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verliert. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aus der russischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) und nach seinen - vom Kläger nicht angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen die Russische Föderation seine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit auch nicht von unzumutbaren Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG) abhängig macht. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Entgegen seiner Rechtsauffassung liegen indes auch die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG nicht vor, weil die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt (dazu 2.1). Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt hier auch nicht wegen erheblicher Nachteile bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG) (dazu 2.2) oder deswegen in Betracht, weil er seine bisherige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG) (dazu 2.3).
- 18
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2.1 Der Kläger ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Nach dieser Regelung ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Von diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist jedenfalls - wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - die der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" nicht erfüllt.
- 19
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2.1.1 Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG eine "ältere Person". Dabei kann der Senat offenlassen, ob auch nach Anhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (s. Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20. April 2007, BGBl I S. 554) daran festzuhalten ist, dass "ältere Personen" solche sind, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (so Nr. 87.1.2.4. Buchst. a StAR-VwV). Selbst dann wären Personen, die - wie der Kläger - das 67. Lebensjahr vollendet haben, "ältere Personen" im Sinne dieser Regelung. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Beurteilung, ob für den Kläger die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte bedeutete, weil er insbesondere seit nunmehr (fast) 20 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (s. dazu Nr. 87.1.2.4. Buchst. c StAR-VwV). Hieran könnten deswegen Zweifel bestehen, weil der Kläger weiterhin einen melderechtlichen Wohnsitz in Russland hat und - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch im Rahmen seiner Berufstätigkeit regelmäßige Kontakte zu seinem Herkunftsstaat unterhält.
- 20
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2.1.2 Die Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit stößt jedenfalls nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten.
- 21
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a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" stellt - zugleich auch im Sinne einer Konkretisierung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG - klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie.
- 22
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Die "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten", bei deren Vorliegen ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gerechtfertigt sein kann, beziehen sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, auch altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Schwierigkeit". Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der "unzumutbaren Bedingungen" im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat "unverhältnismäßig hoch" ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig objektiv (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen oder bewirken, dass ihm eine Reise in den Herkunftsstaat nicht mehr zumutbar ist (vgl. Nr. 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV). Auch Verfahrensdauern und Wartezeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, die bei jüngeren Einbürgerungsbewerbern noch nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar sind, können in einem höheren Alter unverhältnismäßig sein. Maßgeblich ist insoweit eine objektivierte Sicht und nicht, wie der betreffende (ältere) Einbürgerungsbewerber die sich bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellenden Hindernisse subjektiv bewertet. Subjektive Schwierigkeiten wie beispielsweise eine höhere affektive Bindung an die bisherige Staatsangehörigkeit sind demgegenüber allenfalls bei dem zusätzlichen, selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "besonderen Härte", welche die Versagung der Einbürgerung bewirken muss, zu berücksichtigen (s.a. Berlit, in: GK-StAR, § 12 StAG Rn. 210). Nicht zu folgen ist daher einer Auslegung, bei der - so der Kläger - letztlich "irgendwann jede Schwierigkeit altersbedingt (ist), und sei es allein aufgrund des Fehlens geistiger Flexibilität oder dem Festhaltenwollen an der eigenen Lebensgeschichte, die Teil der eigenen Identität und Persönlichkeit ist".
- 23
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Das Alter muss weder die alleinige noch die direkte und unmittelbare Ursache der Erschwernisse bilden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind vielmehr auch solche Umstände zu beachten, die beispielsweise nur insoweit mittelbar mit dem Alter zusammenhängen, als sie auf Nachweis- und Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Entlassungsvoraussetzungen bezogen sind. In Übereinstimmung damit nennt Nummer 87.1.2.4. Buchst. b StAR-VwV beispielhaft die Fälle, in denen sich nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit ein Einbürgerungsbewerber besitzt. Erforderlich ist dabei, dass die Aufklärungsschwierigkeiten auf den durch das Alter des Einbürgerungsbewerbers bedingten Abstand zum Zeitpunkt der Entstehung der zum Nachweis erforderlichen Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen zurückzuführen sind. Keine Schwierigkeiten bei der Entlassung, die unverhältnismäßig sein können, stellen dagegen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfassten Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art dar.
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b) Nach diesem Maßstab, den der Sache nach auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, stehen nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Entlassung des Klägers aus der russischen Staatsangehörigkeit keine "unverhältnismäßigen Schwierigkeiten" entgegen.
- 25
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aa) Der Kläger ist ungeachtet seines Alters nach seinem Gesundheitszustand in der Lage, das Regelentlassungsverfahren durch einen entsprechenden Antrag bei der örtlichen Staatsangehörigkeitsbehörde in Russland einzuleiten und im Rahmen eines möglicherweise mehrwöchigen Aufenthalts in Russland durchzuführen. Soweit der Kläger wegen des beibehaltenen Meldewohnsitzes seine Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit nicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 19 Abs. 2 RussStAG betreiben kann und daher das ordentliche Verfahren (Art. 19 Abs. 1 RussStAG) bei den russischen Inlandsbehörden durchzuführen hat, führt dies ebenso wenig wie die von ihm beizubringenden Bescheinigungen über die Steuerschuldenfreiheit und über die Wohnsitzabmeldung (Art. 20 RussStAG) zu einer unverhältnismäßigen Schwierigkeit. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand in der Lage, auch diese - sachlich zumutbaren - Bedingungen seiner Entlassung zu erfüllen. Es kann daher offenbleiben, ob der hiermit verbundene Mehraufwand schon deswegen keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG unverhältnismäßige Schwierigkeit bedeutet, weil er wegen der Beibehaltung des Meldewohnsitzes, den aufzugeben diesem abverlangt werden kann, dem Kläger zuzurechnen ist.
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bb) Die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung stößt als solche nicht auf - gar besondere - (altersbezogene) Schwierigkeiten. Etwaige - hier tatsächlich nicht festgestellte - Verluste bei der Verwertung wären vorrangig nicht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zuzuordnen; unerheblich ist daher, dass solche Verwertungsverluste auch altersneutral wären. Die subjektive Bestimmung eines Vermögenswertes (hier: eine Eigentumswohnung) zur Altersvorsorge begründet bei werterhaltender Verwertungsmöglichkeit ebenfalls keine (objektive) "Schwierigkeit", die der Entlassung entgegensteht. Dies gilt auch, soweit von einem Einbürgerungsbewerber verlangt wird, eine im Herkunftsstaat belegene Immobilie - ohne nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche Einbußen - zu verwerten und den Erlös im Bundesgebiet für eine gleichgerichtete Zwecksetzung (hier: Alterssicherung) einzusetzen. Dass der Kläger erst durch ein Zuwarten mit der Verwertung und einer hierdurch erwarteten weiteren Wertsteigerung eine angemessene Altersversorgung aufbauen könnte, ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt.
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cc) Grundsätzlich keine unverhältnismäßigen, auf die Entlassung selbst bezogenen Schwierigkeiten bewirken subjektive Empfindungen, die daraus herrühren können, dass ältere Personen über einen sehr langen Zeitraum eine bestimmte, nunmehr aufzugebende Staatsangehörigkeit innegehabt haben und es für sie besondere Überwindung bedeuten mag, diese Staatsangehörigkeit abzulegen. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn sich eine biographisch außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat in besonderer, objektivierbarer Weise auch nach außen manifestiert hat und diese Bindung mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verloren geht, ohne dass damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtliche wesentliche Nachteile verbunden sind, bedarf keiner Vertiefung. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Der Kläger kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG verlangen, unter Beibehaltung seiner russischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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2.2.1 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.
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Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu "erkaufen". Der Gesetzgeber hat dabei als Nachteile, die bei Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, solche wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie - wie aus dem Wort "insbesondere" erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 222). Ausgeschlossen sind lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z.B. die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt (s. Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 235). Dies schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z.B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.
- 31
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Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2003 - 2 A 109.99 - InfAuslR 2003, 352). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 226).
- 32
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2.2.2 Nach diesem Maßstab, den auch das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, entstehen nach den hierzu getroffenen, revisionsrechtlich nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG "erheblichen Nachteile".
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a) Für die Verwertung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls nicht hinreichend belegt, dass bei einem Verkauf der Wohnung tatsächlich erhebliche vermögensrechtliche Nachteile entstünden, weil nicht hinreichend sicher sei, dass er die Wohnung deutlich unter Wert veräußern müsse; namentlich handele es sich nicht um einen Notverkauf. Dieser - im Einzelnen ausgeführten - tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht mit (beachtlichen) Verfahrensrügen entgegengetreten. Mangels hierauf bezogener tatsächlicher Feststellungen und Anhaltspunkte gibt der Fall auch keinen Anlass zur vertiefenden Erörterung der Frage, welche wirtschaftlichen Nachteile bei der Vermögensverwertung auch "erheblich" sind und ob hierbei möglicherweise auch künftige Wertsteigerungen oder eine zeitweilig ungewöhnlich schlechte Marktlage zu berücksichtigen sind.
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b) Die vom Kläger vorgetragene Bestimmung der in Moskau belegenen Eigentumswohnung zur Alterssicherung ist für sich allein nicht geeignet, einen (erheblichen) wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteil zu begründen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es dem Kläger unmöglich oder nicht zuzumuten wäre, den Verkaufserlös in das Bundesgebiet zu transferieren und hier für Zwecke seiner Alterssicherung zu verwenden.
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht feststellen können, dass dem Kläger bei Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit die Gefahr drohe, seinen Arbeitsplatz als Prokurist einer Außenhandelsfirma zu verlieren, oder dass diese Tätigkeit durch einen Wegfall der Möglichkeit einer visumfreien Einreise nachhaltig erschwert werde. Auch hier hat der Kläger nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Bindung des Revisionsgerichts an diese tatrichterliche Bewertung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts aufzuheben. Es ist daher auch nicht zu vertiefen, unter welchen Voraussetzungen bei der Gewichtung etwaiger wirtschaftlicher Nachteile die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass dadurch die Einbürgerungsvoraussetzung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) gefährdet wird oder wegfällt.
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d) Die von dem Kläger geltend gemachte besondere Bindung an die russische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen, sind bereits ihrer Art nach nicht geeignet, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG berücksichtigt zu werden. Es handelt sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen. Ob unter außergewöhnlichen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann auch hier - wie oben zu 2.1.2 b) cc) - offenbleiben.
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2.3 Der Kläger kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht deswegen verlangen, weil von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe seiner russischen Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abzusehen wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -) oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen (so Berlit, a.a.O. § 12 StAG Rn. 23 ff.). Denn auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel sind die Anforderungen an eine hierauf gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit "besonders schwierige Bedingungen" entgegenstehen müssen.
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Derartige Bedingungen sind hier auch auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht gegeben. Gesichtspunkte, die - wie hier - der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können in ihrer Gesamtheit allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben. Hierfür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- 1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, - 2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, - 3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, - 4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, - 5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder - 6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.