Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 1 K 7340/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen (AG Köln, HRB 00000), dessen Gegenstände „die Unternehmensberatung, die Finanzierungsvermittlung, die Beteiligung an anderen Unternehmen, auch unter Übernahme der persönlichen Haftung und deren Verwaltung, insbesondere an Unternehmen, welche den Betrieb, den Handel und das Aufstellen von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, den Getränkehandel/-vertrieb bzw. den Betrieb von gastronomischen Einrichtungen aller Art zum Gegenstand haben“ sind. Sie hat in der Tankstelle C. S. 0 in C1. ein Geldspielgerät aufgestellt. Insoweit hatte ihr die Beklagte unter dem 12.11.2007 eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für die Tankstelle des Betreibers M. G. erteilt. Der Betrieb wurde als Tankstelle / Bistro G. bezeichnet und in der Bestätigung als „Gaststätte“ klassifiziert.
3Im Januar 2012 wurde seitens der Kreispolizeibehörde eine Anzeige erstattet, weil in der Tankstelle eine jugendliche Person in Anwesenheit des Tankstellenbetreibers an dem Geldspielgerät gespielt habe. Insoweit wurde ein inzwischen bestandskräftiger Bußgeldbescheid erteilt.
4Im Februar 2013 nahm eine Mitarbeiterin der Beklagten den Betrieb in Augenschein, um die Geeignetheit für die Aufstellung von Geldspielgeräten zu überprüfen. Am 28.03.2014 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf des Bescheides vom 12.11.2007 an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte dazu aus, der rechte Teil der Räumlichkeiten sei als Bistro ausgestaltet. Es gebe drei Tische, Sitzgelegenheiten, Getränke und kleine warme Speisen. Insgesamt sei ein räumlich getrennter Bereich geschaffen worden, der sich vom linken Bereich des Raumes deutlich unterscheide. Dort seien die Kasse der Tankstelle und der Shop. In der Folgezeit kam es zu geringfügigen baulichen Veränderungen an der Kaffeebar, und anlässlich eines weiteren Ortstermins am 19.06.2013 wurden vier Lichtbilder aufgenommen. Der Beklagten wurde ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten an die Klägerin vom 05.08.2013 zugänglich. Dieses soll der Geschäftsführer der Bürgermeisterin mit der Bitte um Hilfe gegeben haben. Es enthält eine negative rechtliche Prognose über den Ausgang des Verfahrens. Zuvor hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2013 mitgeteilt, dass die Tankstelle nach dem Ergebnis der durchgeführten Ortsbesichtigung und des Akteninhalts als Aufstellungsort für Geldspielgeräte ungeeignet sei.
5Mit Bescheid vom 08.11.2013 nahm die Beklagte die Bestätigung der Geeignetheit der Tankstelle als Aufstellungsort gemäß § 33 Buchst. c Abs. 3 GewO zurück (Ziffer 1). Ferner untersagte die Beklagte die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung. (2). Daneben forderte die Beklagte die Klägerin auf, dass konkret aufgestellte Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit sofort außer Betrieb zu nehmen und spätestens innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides zu entfernen (3). Schließlich drohte die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2. dieser Verfügung ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR an, für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 3. der Verfügung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme (Ziffern 4.1. und 4.2). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Sofern es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handele, seien die Einschränkungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG NRW zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der aufzuhebende Verwaltungsakt fehlerhaft gewesen sei. Bei der unter dem 12.11.2007 erteilten Bestätigung handele es sich zwar nicht um eine Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung; trotzdem begründe diese Bestätigung das Recht zum Aufstellen von Geldspielgeräten an einem bestimmten Ort. Bei der Erteilung des Bescheides sei man fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die gaststättentypischen Leistungen im Vordergrund stünden. Da dies nachweislich nicht der Fall sei, sei die Erteilung rechtswidrig gewesen. Das Stehcafé bzw. das Bistro sei nach den gesamten Umständen als unselbstständige Nebenleistung des Tankstellenbetriebs zu bewerten. Es werde zwar versucht, durch Trennwände und Regale eine räumliche Abgrenzung zum restlichen Angebot der Tankstelle herzustellen; doch bleibe offensichtlich, dass es sich bei dem Stehcafé lediglich um einen kleinen Teilbereich der Tankstelle handele, in dem in einem begrenzten Umfang Speisen und Getränke angeboten werden. Der überwiegende Teil des Betriebes habe den Verkauf von verpackten Lebensmitteln und die eigentliche Tankstelle zum Gegenstand. Auch das Erscheinungsbild sprechen gegen den Eindruck einer Schank- und Speisewirtschaft. Die für eine Gaststätte üblichen Utensilien und Einrichtungen – wie z.B. eine Schankanlage, ausreichende Bestuhlung usw. – fehlten.
6Die Klägerin hat am 23.11.2013 Klage erhoben.
7Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, die ihr erteilte Geeignetheitsbescheinigung sei entgegen der Auffassung der Beklagten rechtmäßig. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht vor. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sei nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist sei lange verstrichen. Die Tatsachen, die aus Sicht des Beklagten zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen sollen, seien dem Beklagten grundsätzlich seit dem Jahr 2007 bekannt gewesen. In den darauf folgenden Jahren seien zudem immer wieder Kontrollen durch das Ordnungsamt durchgeführt worden, wobei die Räumlichkeiten in Augenschein genommen und die Geldspielgeräte geprüft worden seien. Spätestens seit November 2010 sei dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten – Herrn M1. - bekannt gewesen, wie der Aufstellungsort beschaffen sei. Soweit die Beklagte die Aufstellungsorte in ihrem Zuständigkeitsbereich Anfang des Jahres 2013 konkret überprüft habe, liege dies allein daran, dass im zuständigen Sachgebiet ein Personalwechsel stattgefunden habe.
8Hinzu komme, dass es sich bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts um eine Ermessensentscheidung handele. Dies bedeute, dass die Behörde eine Abwägung zwischen der angestrebten Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Adressaten andererseits vornehmen müsse. Hieran fehle es.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt die ergangene Entscheidung. Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Tankstelle von Mitarbeitern der Beklagten überprüft worden sei, nimmt die Beklagte auf den Vermerk vom 28.3.2014 (Bl. 51 und 52 der Gerichtsakte) Bezug.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die Rücknahme der nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) erteilten Geeignetheitsbescheinigung vom 12.11.2007 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die der Klägerin unter dem 12.11.2007 erteilte Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO war von Anfang an rechtswidrig. Nach der zitierten Vorschrift darf der Gewerbetreibende Geldspielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Nachdem ersichtlich kein Versagungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (SpielV) vorliegt, kommt allein § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. SpielV in Betracht, wonach ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden darf in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Mit den in der genannten Vorschrift bezeichneten Räumen von Schank – oder Speisewirtschaften sind solche Räume gemeint, die durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen. Dies folgt aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der Norm, dass Geldspielgeräte nur in solchen Gewerbezweigen zugelassen sein sollen, in denen entweder – wie bei Spielhallen und Wettannahmestellen – das Spielen den Hauptzweck bildet und entsprechende Zulassungsvoraussetzungen gelten oder aber – in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben - das Spielen nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung ist und Kinder und Jugendliche keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. Diese in § 1 Abs. 1 SpielV normierte Beschränkung der Aufstellorte würde aufgehoben, wenn schon durch Nebenleistungen eine Schank-/Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem in § 33f Abs. 1 GewO erkennbaren Willen des Gesetzgebers die in der SpielV getroffenen Bestimmungen der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie den Interessen des Jugendschutzes dienen,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1991 - 1 B 30.91-, VGH Mannheim, , Urteil vom 29.04.1997 – 14 S 1920/96 -, VG Hannover, Urteil vom 08.07.2002 – 11 A 1282/00 -, VG Gießen, Beschluss vom 15.08.2008 – 8 L 1472/08 -, alle zit. nach juris.
20Hiernach handelt es sich bei dem von der Klägerin gewählten Aufstellort nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft im dargelegten Sinne. Der sogenannte Gaststättenbetrieb innerhalb der Tankstelle ist nämlich als eine untergeordnete Nebenleistung des Tankstellenbetriebes zu bewerten. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern ist ersichtlich, dass der „Gaststättenbereich“ von dem übrigen Tankstellenraum optisch oder durch bauliche Maßnahmen nicht wirklich getrennt und jedermann, der sich im Verkaufsraum befindet, zugänglich ist. Der Raum ist zwar in der Mitte durch eine Mauer getrennt, sodass im Ansatz zwischen dem gastronomischen und dem sonstigen gewerblichen Bereich unterschieden werden kann. Allerdings ist die Räumlichkeit insgesamt offen gestaltet, vollgestellt und insgesamt auch nicht großflächig, sodass von einem separaten gastronomischen Angebot nicht gesprochen werden kann. Damit stellt sich der Gaststättenbetrieb nach dem Gesamteindruck aus feilgehaltenem Angebot sowie räumlicher Ausstattung nur als unselbstständige, untergeordnete Nebenleistung des Tankstellenshops dar.
21Dieses Raumkonzept kann auch dem Jugendschutz nicht hinreichend genügen. Die jugendschutzrechtliche Zielsetzung der SpielV ergibt sich aus der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV, wonach Geldspielgeräte auch in Schank- oder Speisewirtschaften nicht aufgestellt werden dürfen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Die räumliche Situation kann eine genügende Abschirmung nicht gewährleisten. Es ist nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass Kinder und Jugendliche das Warenverkaufsangebot der Klägerin nutzen und bei dieser Gelegenheit auch den gastronomischen Bereich nebst Spielgerät aufsuchen. Gerade das Angebot an Getränken, Süßigkeiten, Zeitschriften und Geschenkartikeln macht die Tankstelle – auch nach Ladenschluss – zu einer attraktiven Einkaufsalternative,
22vgl. zu diesem Aspekt: Verwaltungsgericht Hannover, a.a.O.
23Die Reglementierung der Aufstellungsorte soll bezwecken, dass Geldspielgeräte in der Öffentlichkeit als Ausnahme angesehen werden und keine Gewöhnungs- oder Versuchungswirkung auf die Allgemeinheit und im Speziellen auf Kinder und Jugendliche eintritt. Eine tatsächliche, zu Gunsten der Klägerin unterstellte Möglichkeit, die Nutzung der Geräte durch Kinder und Jugendliche zu verhindern, greift für diesen Zweck zu spät ein. Dies zeigt auch ein Vergleich mit Gaststätten, zu denen Kinder und Jugendliche nur eingeschränkt Zugang haben. Der gastronomische Bereich der Klägerin steht jedoch jedem Kunden offen und ist nicht vom Kassenbereich der Tankstelle getrennt. Damit hätte die Geeignetheitsbescheinigung von Anfang an nicht erteilt werden dürfen, sodass eine Rücknahme möglich war.
24Auch die Betätigung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken. Auf Seite vier (oben) der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte eine hinreichende Ermessensbetätigung formuliert. Soweit sie auch einen Fall des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW angenommen hat, sind Vertrauensschutzgesichtspunkte besonders gewürdigt worden.
25Schließlich ist auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt, obwohl die tatsächliche Gestaltung der Tankstelle einem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten – Herrn M1. – seit längerer Zeit bekannt gewesen sein dürfte. Dessen erstmalige und vieleicht auch wiederholte Kenntnisnahme anlässlich verschiedener Kontrollen bei der Klägerin führte nicht zum Beginn der in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG festgesetzten Jahresfrist. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Entsprechend käme es nicht darauf an, dass die die Rücknahme rechtfertigenden Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bekannt gewesen sind. Daher kann offen bleiben, ob die Beklagte die Örtlichkeiten bei der Antragstellung im Jahr 2007 genauer geprüft hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist vielmehr erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt,
26vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013, - 2 B 62.12 - ,zit. nach juris, Rz. 6.
27Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach dem Inhalt der Akten anscheinend im August oder September 2012 näher geprüft, unter welchen abstrakten Voraussetzungen in Tankstellen Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Eine Ortsbesichtigung fand im Februar 2013 mit dem Ergebnis statt, dass die Beklagte die Geeignetheitsbestätigung für rechtswidrig hielt, und erst im April 2013 hatte sich die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern können.
28Die Untersagung der weiteren Aufstellung eines Geldspielgerätes entspricht der Gesetzeslage und ist nicht zu beanstanden, ebenso nicht die Aufforderung zur Außerbetriebnahme bzw. Entfernung des Geldspielgerätes; diese Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GewO und sind rechtmäßig.
29Die auf den §§ 55 Abs. 1, 57, 59, 60 und 63 VwVG NRW beruhenden Androhungen eines Zwangsgelds und einer Ersatzvornahme (Ziffern 4.1. und 4.2) sind allerdings insoweit zu beanstanden, als die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW derzeit nicht gegeben sind. Die materiellen Anordnungen der Beklagten sind nicht vollstreckbar, weil sie nicht unanfechtbar sind oder kraft Gesetzes als sofort vollziehbar gelten und eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht getroffen worden ist. Da jedoch als Fristbeginn die Zustellung bestimmt worden ist, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, nachdem – wie hier - ein Rechtsbehalf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist, § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Aug. 2014 - 1 K 7340/13
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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
- 1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, - 2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, - 3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an - a)
die Art und Weise des Spielvorgangs, - b)
die Art des Gewinns, - c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, - d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, - e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, - f)
die Mindestdauer eines Spiels, - g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, - h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale, - i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- 4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, - 5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
- 1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln; - 2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
- 1.
die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, - 2.
Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, - 3.
für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an - a)
die Art und Weise des Spielvorgangs, - b)
die Art des Gewinns, - c)
den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, - d)
das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, - e)
das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen, - f)
die Mindestdauer eines Spiels, - g)
die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte, - h)
personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale, - i)
die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- 4.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll, - 5.
die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
- 1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln; - 2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- 1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, - 2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder - 3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- 1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, - 2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt, - 3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder - 4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.