Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. März 2009 - 6 K 1128/08.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0317.6K1128.08.KO.0A
published on 17.03.2009 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 17. März 2009 - 6 K 1128/08.KO
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 verpflichtet, Beihilfeleistungen zu den Kosten für eine C-Leg-Kniegelenksversorgung oder für eine dieser vergleichbaren Versorgung für die Ehefrau des Klägers zu übernehmen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Studiendirektor im Dienst des Beklagten steht, begehrt die Gewährung von Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten Beinprothese.

2

Der Ehefrau des Klägers war im August 1982 der rechte Oberschenkel wegen eines Fibrosarkoms amputiert worden. Im Jahre 2003 legte sie dem Beklagten Kostenvoranschläge für die Versorgung des amputierten Beines mit einer sogenannten „C-Leg-Prothese“ vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin von der Beihilfestelle eingeholte amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese stelle aus amtsärztlicher Sicht keine zwingende Notwendigkeit dar. Bei der Ehefrau des Klägers bestünden Veränderungen an beiden Hüftgelenken sowie am linken Kniegelenk aufgrund einer vorzeitigen Verschleißerkrankung infolge eines gestörten Bewegungsablaufes nach der Oberschenkelamputation. Die Ehefrau des Klägers trage eine herkömmliche Prothese. Die beantragte C-Leg-Prothese könne zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen. Letzteres könne dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung entgegenwirken. Nach fachorthopädischer Zusatzbegutachtung stellte der Amtsarzt fest, unter medizinischen Aspekten sei die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese als sinnvoll zu erachten, eine absolute medizinische Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Für die Fortbewegung außerhalb der häuslichen Umgebung könne die Oberschenkelsaugprothese mit hydraulischem Kniegelenk als ausreichend betrachtet werden. Der Beklagte lehnte daraufhin die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte eine erneute amtsärztliche Stellungnahme ein, die die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese wiederum medizinisch als sinnvoll erachtete, eine absolute medizinische Notwendigkeit aber verneinte. Das Amt für soziale Angelegenheiten in Koblenz gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Hiernach kann für die Ehefrau des Klägers die Notwendigkeit einer Versorgung mit einer C-Leg-Prothese nicht begründet werden. Die Ehefrau des Klägers sei den eingeschränkten Außenbereichsgehern, Aktivitätsklasse 2, zuzurechnen und habe eine Prothese, deren Möglichkeiten sie nicht ausnutze.

3

Mit Schreiben vom 28. Mai 2007 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes und diverser Kostenvoranschläge erneut die Zusage der Übernahme der Kosten für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer C-Leg-Prothese in Höhe des Beihilfesatzes. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 führte der Amtsarzt aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem ermögliche einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und 2004.

4

Mit Bescheid vom 13. September 2007 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Aufwendungen für eine C-Leg-Prothese als beihilfefähig ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die C-Leg-Prothese ermögliche eine bedeutend bessere und aktive Teilhabe am Leben und biete erhebliche Gebrauchsvorteile in der Sicherheit. Sie erlaube problemloses Gehen in verschiedenen Geschwindigkeiten und erleichtere das Treppensteigen. Auch das Gehen auf unebenem Gelände werde möglich. Außerdem werde das gesunde Bein und die bereits durch eine frühere Operation geschädigte Hüfte entlastet und damit die Gefahr einer weiteren drohenden Behinderung reduziert. In einem Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: B 3 KR 20/04 R) werde dem dortigen Kläger eine C-Leg-Prothese ausdrücklich zugesprochen. Das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um Stellungnahme gebetene Amt für soziale Angelegenheiten verwies mit Schreiben vom 24. Januar 2008 auf die Stellungnahme aus dem Jahre 2004. Ergänzend teilte es am 7. Mai 2008 mit, hinsichtlich der Notwendigkeit der Prothese seien keine neuen Sachverhalte vorgetragen worden. Die Ehefrau des Klägers treibe weiterhin keinen Sport und bewege sich auf der damals angegebenen Strecke im Haus und außerhalb. Die Möglichkeiten der vorhandenen Prothese nutze sie bereits nicht voll aus. Bei der Ehefrau des Klägers handele es sich aber um einen „Grenzfall“, da sie von ihrem Alter und ihrer Beweglichkeit her in der Lage sei, von einer solchen Prothese zu profitieren.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) seien nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Auf der Grundlage der eingeholten Gutachten komme die Beihilfestelle zu Recht zu dem Ergebnis, eine Versorgung der Ehefrau des Klägers mit einer C-Leg-Prothese sei nicht zwingend medizinisch notwendig. Eine Prothese mit C-Leg werde empfohlen, wenn bei dem Patienten folgende Indikationen vorlägen:

6

- Gehstrecke mehr als 5 km am Tag mit einer Geschwindigkeit von mehr als 5 km

- Beruf, der ein hohes Maß an Sicherheit, langes Gehen und Stehen erfordert

- Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von sechs Jahren

- häufiges Gehen von Stufen (mehr als 100 am Tag), schrägen oder unebenen Flächen.

7

Wenn die Möglichkeiten des teuren C-Leg nicht genutzt würden, seien andere Konstruktionen ausreichend geeignet. Die Versorgung mit einem C-Leg scheide daher aus (1.) bei Patienten, die eine weitere Gehhilfe brauchten, (2.) bei geringen Gehgeschwindigkeiten ohne die Möglichkeit und Notwendigkeit auch schneller zu gehen, (3.) bei Patienten ohne entsprechende Stumpffunktion zur Steuerung beim Treppensteigen und/oder Bergabgehen. Die Indikation werde damit praktisch auf aktive Außenbereichsgeher beschränkt. Die Ehefrau des Klägers sei indessen eine eingeschränkte Außenbereichsgeherin, Aktivitätsklasse 2. Sie habe eine Prothese, deren Möglichkeiten sie nicht ausnutze. Das Treppengehen erfolge bei ihr in einem typischen Prothesengang, obwohl sie mit ihrer Prothese alternierend Treppen und Schrägen hinabgehen könne. Das Urteil des Bundessozialgerichts betreffe die gesetzlichen Krankenkassen und sei daher für die Beihilfe nicht bindend. Auf die allgemeine Fürsorgepflicht könne der Kläger seinen Beihilfeanspruch nicht stützen, da die Fürsorgepflicht durch die Beihilfenverordnung nicht nur konkretisiert, sondern auch begrenzt werde.

8

Am 29. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine Ehefrau verspreche sich von der Versorgung mit der C-Leg-Kniegelenksprothese ein leichteres und natürlicheres Gehen, mehr Sicherheit, eine Erleichterung des Treppensteigens und Laufens auf unebenem Gelände sowie eine Verringerung der Sturzgefahr. In der Vergangenheit sei es mit der derzeitigen Versorgung immer wieder zu Stürzen durch Wegknicken der Prothese gekommen. Im Dezember 2007 sei sie so schwer gestürzt, dass sie mehrere Knochenbrüche am rechten Unterarm erlitten habe. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem Stand der Medizintechnik. Dies bedeute, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig erreicht sei im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen, könne die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend. Die vom Beklagten bisher durchgeführten Sachverhaltsermittlungen seien unzureichend und die Ausschlusskriterien offensichtlich der überholten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entnommen. Die Ehefrau des Klägers sei sehr wohl körperlich und geistig in der Lage, das elektronische Kniegelenk in seinen Möglichkeiten voll zu nutzen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2008 zu verpflichten, Beihilfeleistungen für die Kosten für eine C-Leg-Kniegelenksversorgung oder für eine dieser vergleichbaren Versorgung seiner Ehefrau in Höhe des Beihilfesatzes zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsunterlagen (3 Hefte) verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat Erfolg.

16

Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die Versorgung seiner Ehefrau mit einem C-Leg-Kniegelenk oder eine dieser vergleichbaren Versorgung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. September 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12. September 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 2006. Hiernach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange, soweit sie dem Beihilfeberechtigten entstanden sind, in Krankheitsfällen (u.a.) zum Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen. Die Aufwendungen für die vom Kläger gewünschte prothetische Versorgung seiner Ehefrau mit einem computergesteuerten Kniegelenk sind nicht nur notwendig (1.) im Sinne der vorgenannten Vorschrift, sondern auch angemessen (2.).

18

1. Unzweifelhaft hat der Kläger Anspruch auf Versorgung seiner Ehefrau mit einer Beinprothese, da dieser im Jahre 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden ist; die Ehefrau des Klägers ist daher derzeit mit einer Beinprothese mit hydraulischem Kniegelenk versorgt. Mit dieser Versorgung wird aber dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zum Ausgleich der körperlichen Behinderung seiner Ehefrau nicht Genüge getan. Denn den in den Jahren 2007/2008 vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen des Amtsarztes und des Amtes für soziale Angelegenheiten und den in Bezug genommenen amtsärztlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2003/2004 ist übereinstimmend zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese aufweist und die Ehefrau des Klägers in der Lage ist, von diesem zu profitieren. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2003 hat der Amtsarzt ausgeführt, die C-Leg-Prothese könne zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen. Letzteres könne dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung bei Frau S. entgegenwirken. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2003 spricht der Amtsarzt von einer weiteren Optimierung der prothetischen Versorgung. Im nunmehrigen Verwaltungsverfahren hat der Amtsarzt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 wiederholt und auf seine früheren Stellungnahmen aus den Jahren 2003/2004 verwiesen. Das Amt für soziale Angelegenheiten hat am 7. Mai 2008 mitgeteilt, bei der Ehefrau des Klägers handele es sich um einen „Grenzfall“, da diese vom Alter und ihrer Beweglichkeit her in der Lage sei, von einer computergesteuerten Prothese zu profitieren. Hiernach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers durch eine Versorgung mit einer C-Leg-Prothese oder einer dieser vergleichbaren Prothese weiter gleichziehen kann mit einem gesunden Menschen (so auch BSG, Urteil vom 19. September 2004 - B 3 KR 20/04 R - für die Frage des Ausgleichs der Behinderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Im Übrigen hat die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung eindrücklich ihr „neues“ Sicherheitsgefühl geschildert, welches sie während einer probeweisen Versorgung mit einem computergesteuerten Kniegelenk verspürt habe. Sie habe ohne Gehhilfen Schrägen und Unebenheiten bewältigen können mit einer Leichtigkeit, die ihr zuvor nicht bekannt gewesen sei.

19

Soweit das Amt für soziale Angelegenheiten in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 und vom 24. Januar 2008 ausführt, die Indikationen für eine Versorgung mit einem C-Leg-Kniegelenk lägen bei der Ehefrau des Klägers nicht vor, da die Ehefrau lediglich der Aktivitätsklasse 2 (eingeschränkte Außenbereichsgeherin) zuzurechnen sei, steht dies der Notwendigkeit der Aufwendungen für den Ausgleich der körperlichen Behinderung der Ehefrau nicht entgegen. Zum einen ist die Notwendigkeit schon dann zu bejahen, wenn Gebrauchsvorteile vorhanden sind, die einen weiteren Behinderungsausgleich ermöglichen; nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebrauchsvorteile genutzt werden können. Zum anderen kann der Ehefrau auch nicht entgegengehalten werden, sie sei körperlich wenig aktiv und gehöre daher „nur“ der Aktivitätsklasse 2 an, da die herkömmliche Prothese ein aktiveres Leben augenscheinlich nur schwerlich zulässt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Kammer der Eindruck entstanden, dass die Klägerin durchaus in der Lage und willens ist, ein Leben mit mehr körperlicher Betätigung zu führen. Wenn daher auch, wie in den amtsärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, eine „absolute medizinische Notwendigkeit“ im Sinne einer „Überlebensnotwendigkeit“ für eine computergesteuerte Beinprothese nicht besteht, so besteht nach alledem aber in jedem Fall eine beihilferechtliche Notwendigkeit.

20

2. Die Aufwendungen für eine Versorgung der Ehefrau des Klägers mit einer C-Leg-Prothese oder einer dieser vergleichbaren Prothese sind auch angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Angesichts der dargestellten Gebrauchsvorteile der computergesteuerten Prothese gegenüber der herkömmlichen Prothese, die mit einem erheblichen Gewinn an Lebensqualität für die Ehefrau des Klägers verbunden sind, sind die Mehrkosten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im Bereich von 8.000 € bewegen dürften (vgl. die im oben genannten Urteil des BSG aufgeführten Kosten), nicht unverhältnismäßig, zumal die computergesteuerte Prothese auch dazu beitragen dürfte, dem weiteren Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderungen bei der Ehefrau entgegenzuwirken.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Beschluss

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.496,33 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

25

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.