Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 28. März 2013 - 6 K 1126/12.KO

Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Jagdsteuerbescheid.
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Er ist seit dem 1. April 2012 Pächter des Eigenjagdbezirks A., einem Revier mit einer Fläche von rund 279 ha, davon 124 ha Wald und 115 ha Feld, worunter auch Weinberge sind. Auf die öffentliche Ausschreibung der Jagdverpachtung gaben der Kläger ein Gebot in Höhe von 12,00 €/ha sowie ein weiterer Bieter ein Gebot in Höhe von 16,00 €/ha ab. Den Zuschlag erhielt der Kläger, der sich zuvor mündlich bereit erklärt hatte, das Vorkommen von Wild im Bereich der Weinbauflächen verstärkt zu bejagen. Diese Vereinbarung fand Eingang in § 16 des unter dem 6. April 2012 geschlossenen Pachtvertrags, in dem auch der Pachtpreis von 3.348,00 € (279 ha x 12,00 €) jährlich festgesetzt wurde.
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Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Jagdsteuer in Höhe von 878,00 € auf Grundlage der Satzung des ...-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer in der Fassung vom 28. Februar 1996 (Jagdsteuersatzung) heran. Dem Kläger wurde - in einem weiteren Schreiben - erläutert, da die vertragliche Jahresjagdpacht um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke liege, werde die Steuer (20 v. H.) im Wege der sog. Durchschnittsbesteuerung erhoben (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Jagdsteuersatzung, § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO -). Welche Jagdbezirke vergleichbar seien, richte sich nach dem Waldanteil des Jagdreviers - hier 59 % - und den vorkommenden Wildarten. Im ...-Kreis seien auf dieser Grundlage insgesamt 21 Klassifizierungen vorgenommen worden. Der durchschnittliche Pachtpreis für Jagdbezirke, die mit dem von dem Kläger gepachteten Jagdrevier vergleichbar seien, habe in den Jahren 2009 bis 2011 15,74 €/ha betragen. Da der im Pachtvertrag festgesetzte Pachtpreis von 12,00 €/ha mehr als 20 v. H. darunter liege, sei der durchschnittliche Pachtpreis für die Steuerfestsetzung maßgeblich.
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Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Ermittlungskriterien für die vergleichbaren Jagdbezirke müssten in der Satzung des Beklagten geregelt werden. Es sei die freie Entscheidung des Verpächters, welches Gebot er annehme. Seine Ortsnähe und seine Verpflichtung, die Weinberge verstärkt zu bejagen, seien für den Zuschlag maßgeblich gewesen. Da er sich auch in § 16 des Pachtvertrages verpflichtet habe, das Vorkommen von Wild im Bereich der Weinbauflächen verstärkt zu bejagen, könne er sich auf § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Jagdsteuersatzung berufen. Danach verbleibe es bei dem vereinbarten Pachtpreis als Steuermaßstab, wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart worden sei, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet habe, bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken. Letztlich sei ein allgemeiner Verfall der Jagdpachtpreise festzustellen, was bei der Jagdsteuer Berücksichtigung finden müsse.
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Den Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des ...-Kreises mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 zurück. Der Beklagte habe den Jahresjagdwert zu Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Jagdsteuersatzung bestimmt. Für die Feststellung vergleichbarer Jagdbezirke sei durch die Kombination der Kriterien „Waldfläche“ und „vorkommende Wildarten“ ein objektiver Maßstab in die Verwaltungspraxis eingeführt worden. Die Weinberge im Jagdrevier müssten nicht als Besonderheit im Rahmen des Vergleichs der Jagdbezirke berücksichtigt werden. Es dürften alle Pachtverträge von Jagdbezirken, die mit dem vom Kläger gepachteten vergleichbar seien, herangezogen werden. Auf Rückausnahmen in der Jagdsteuersatzung, die zu einer Zugrundelegung der vertraglich festgesetzten Jagdpacht führten, könne sich der Kläger nicht berufen. Es habe ein höheres Gebot als das des Klägers vorgelegen. Die Gründe, die den Verpächter zur Vergabe an den Kläger bewogen hätten, seien jagdsteuerrechtlich unerheblich. Auch auf die Rückausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Jagdsteuersatzung könne sich der Kläger nicht berufen. Da die Jagdpacht öffentlich ausgeschrieben worden sei, sei der Pachtpreis nicht vereinbart worden.
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Mit der am 19. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er weist auf sein jagdliches Engagement in den Weinbergen hin. Sein Revier sei mit anderen nicht vergleichbar. Da die Pachtzinsen allgemein zurückgingen, dürften alte Verträge nicht in die Vergleichsbetrachtung durch den Beklagten einbezogen werden. Ferner habe er sich verpflichtet, bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken, indem er das Wild in den Weinbergen scharf bejage. Das habe in § 16 des Pachtvertrages Eingang gefunden. In tatsächlicher Hinsicht habe er Hochsitze errichtet, Stahlmatten angeschafft und damit Schutzzäune um die Weinbergflächen gebildet, führe tägliche Reviergänge durch und plane Wildäsungsflächen anzulegen. In einem anderen Verfahren habe der Beklagte eine nachträgliche Vereinbarung von Schutzmaßnahmen steuerrechtlich berücksichtigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Jahresjagdsteuer auf einen 669,60 € übersteigenden Betrag festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf die ergangenen Bescheide Bezug und betont, dass die Regelung in § 16 des Pachtvertrages als nachträgliche Absprache nicht zu einer Steuerminderung führen könne. Die Entwicklung der Pachtpreise sei überdies für die Steuerfestsetzung ohne Belang.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Steuer- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Jagdsteuerbescheid vom 24. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht - wie es § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraussetzt - in eigenen Rechten. Der Beklagte hat die Jagdsteuer für das Jagdjahr 2012/2013 zutreffend auf 878,00 € festgesetzt. Er durfte dabei satzungsgemäß als Steuermaßstab den Durchschnitt der Pachtpreise zugrunde legen, der sich aus den Pachtpreisen ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Beklagten als Steuergläubiger während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind (1.). Die Voraussetzungen für eine satzungsrechtliche Rückausnahme, nach der als Jahresjagdpacht der im Pachtvertrag festgesetzte Pachtpreis für die Steuererhebung maßgeblich wäre, liegen nicht vor (2.).
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1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Jagdsteuer ist § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung des...-Kreises über die Erhebung einer Jagdsteuer vom 28. Februar 1996 (Jagdsteuersatzung). Danach wird die Steuer jährlich erhoben und beträgt 20 v. H. der Jahresjagdpacht (§ 4 Jagdsteuersatzung). Gemäß § 5 Jagdsteuersatzung ist der Jahresjagdwert bei verpachteten Jagden Besteuerungsgrundlage. Als Jagdwert gilt grundsätzlich der vom Pächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis zuzüglich etwaiger vertraglicher und freiwilliger Nebenleistungen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrages jedoch um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis, so wird als Jahresjagdwert der durchschnittliche Pachtpreis aller gleichgearteten verpachteten Jagdbezirke auf dem Gebiet des beklagten Landkreises als Jahresjagdwert zugrunde gelegt.
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Ausgangspunkt für die Bemessung der Jagdsteuer ist der vom Steuerpflichtigen betriebene Aufwand. Jagdsteuern sind nämlich Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die Ausübung des Jagdrechts drückt eine solche besondere Konsumfähigkeit aus. Daran ändert die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Bundesjagdgesetz) nichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 BN 2.08 -, m. w. N., juris).
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Mit Blick auf die danach rechtlich gebotene Bewertung der besonderen Konsumfähigkeit begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte als Steuermaßstab auf den Wert der Jagd abstellt und im Rahmen seines weiten Ermessens als Steuernormgeber, bei dessen Ausübung er aus Gründen der Praktikabilität pauschalisieren und typisieren kann, den Pachtzins (lediglich) als Indikator zur Berechnung des Aufwands heranzieht, der bei der Ausübung einer Jagd wesentlich vielfältiger und höher ist als der reine Pachtzins. Daraus folgt auch, dass der Beklagte bei der Festsetzung der Jagdsteuer für das Jagdjahr 2012/2013 nicht von der vom Kläger tatsächlich entrichteten Jagdpacht, sondern von einer Durchschnittsjagdpacht ausgehen durfte. Diese Verfahrensweise steht mit § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 1 der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) und der Jagdsteuersatzung des Beklagten in Einklang. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat zwar einerseits in § 6 KAG die Jahresjagdpacht als Besteuerungsgrundlage festgelegt. Andererseits hat er aber durch die in § 6 Abs. 3 KAG dem Minister des Innern und für Sport erteilte Ermächtigung, im Verordnungswege näheres gerade im Hinblick auf die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, zu erkennen gegeben, dass nicht zwingend die tatsächlich gezahlte Jagdpacht der Jagdsteuer zugrunde zu legen ist. Die Verordnungsermächtigung erlaubt vielmehr in Ausnahmefällen von einer anderen Besteuerungsgrundlage als der vertraglich vorgesehenen Jagdpacht auszugehen. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich dann, wenn die Jahresjagdpacht mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis liegt, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind. Deshalb sind § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO und die hiermit übereinstimmende einschlägige Satzungsregelung des Beklagten, die für diesen Fall als Jahresjagdpacht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAVO einen Durchschnittspachtpreis für die Ermittlung der Jagdsteuer heranziehen, von § 6 Abs. 3 KAG gedeckt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 6 A 10843/02.OVG -, NVwZ-RR 2003, 303). Das entspricht dem Begriff der Jagdsteuer als Aufwandsteuer und ist damit systemgerecht.
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Die eine solche Durchschnittsbesteuerung ablehnende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, juris) überzeugt demgegenüber nicht. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass es gerade nicht der Pachtzins ist, der den Steuermaßstab bildet, sondern der Wert der Jagd, der mit Hilfe der Durchschnittswerte pauschalisierend bestimmt wird (ebenso: Hessischer VGH, Beschluss vom 19. November 1997 - 5 TG 3360/97 -, juris, sowie VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Mai 2001 - 4 A 719/00 -, juris, Rd.-Nr. 14).
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Die von dem Beklagten gewählte Methode der Klassifizierung nach den Kriterien „Waldanteil“ und „vorkommende Wildarten“ zur Ermittlung der vergleichbaren Jagdbezirke in seinem Gebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verlangt nur, dass Steuern lediglich bei Vorliegen normativ bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen erhoben werden dürfen.
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Dabei muss der Steuertatbestand hinreichend bestimmt und begrenzt sein. Das schließt jedoch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie auch im vorliegenden Fall - nicht aus. Den unbestimmten Rechtsbegriff der „vergleichbaren Jagdbezirke" hat der Beklagte in einer Weise ausgelegt, die eine an objektiven Kriterien ausgerichtete Bewertung von Jagdbezirken zulässt. Das trägt - auch im wohlverstandenen Interesse der steuerpflichtigen Jagdpächter - einer am Wirklichkeitsmaßstab orientierten Vergleichbarkeit Rechnung und ermöglicht ein höheres Differenzierungsniveau als der in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannte Maßstab des Durchschnittswerts aller verpachteter Jagden im Satzungsgebiet (vgl. hierzu etwa HessVGH, a. a. O., Leitsatz zu 2.). Dass der Beklagte dabei ebenfalls Typisieren und Pauschalisieren darf, liegt in der Eigenart des Abgabenrechts begründet. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte weder die von dem Kläger als „Besonderheit" herausgestellten Weinbauflächen gesondert berücksichtigen noch von einer Einbeziehung solcher Pachtpreise absehen, die in über drei Jahre alten Pachtverträgen festgesetzt wurden. Ungeachtet dessen ist ein vom Kläger geltend gemachter „Verfall" der Pachtpreise nicht ersichtlich. Der von dem Beklagten vorgelegten Übersicht über die „Entwicklung der durchschnittlichen Pachtpreise (Euro/Hektar) nach Klassifizierungsnummern" (Blatt 53 der Gerichtsakte) lässt sich eine solche nicht entnehmen. Schließlich hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die tatsächliche Vergleichbarkeit der zur Ermittlung des Durchschnitts der Pachtpreise herangezogenen Jagdbezirke erhoben.
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2. Die Voraussetzungen für eine satzungsrechtliche Rückausnahme, nach der als Jahresjagdpacht der im Pachtvertrag festgesetzte Pachtpreis für die Steuererhebung maßgeblich wäre, liegen nicht vor. Angesichts des höheren Gebots eines weiteren Bieters bei der Ausschreibung der Jagdverpachtung kommt die Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Jagdsteuersatzung (kein höherer Pachtpreis erzielbar) vorliegend nicht in Betracht. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Auf § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Jagdsteuersatzung kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung kommt die Durchschnittsbesteuerung nicht zur Anwendung, „wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken“. Diese Vorschrift ist schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Sie setzt bereits nach ihrem Wortlaut die Vereinbarung eines (niedrigeren) Pachtpreises voraus, also eine zwischen Verpächter und Pächter ausgehandelte vertragliche Einigung. Hieran fehlt es, weil der in § 3 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Eigenjagdbesitzer A. vom 6. April 2012 festgesetzte Pachtpreis gerade nicht auf einvernehmlichen Willenserklärungen der vertragschließenden Parteien beruht, sondern Ergebnis des durch öffentliche Ausschreibung ermittelten (einseitigen) Gebots des Klägers ist. Eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Jagdsteuersatzung scheidet aus. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche einer Analogie nicht zugänglich ist. Zudem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Bieter einer öffentlichen Ausschreibung berücksichtigt nämlich regelmäßig zusätzliche Aufwände bei der Höhe seines Gebots. Im Sinne einer aufwandsgerechten Besteuerung besteht deshalb kein Anlass, auf das bloße Gebot, also auf den dann beim Zuschlag festgesetzten (niedrigen) Pachtpreis abzustellen. Abgesehen davon handelt es sich bei der in § 16 des Jagdpachtvertrages festgehaltenen Verpflichtung des Klägers, das Vorkommen von Wild im Bereich der Weinbauflächen verstärkt zu bejagen, um keine Mitwirkung bei Maßnahmen zum Schutze land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere. Vielmehr ist hier vom eigentlichen Gegenstand des Jagdpachtvertrages, nämlich der Jagdnutzung der zum Eigenjagdbezirk gehörenden Grundstücke, die Rede. Der Bau von Hochsitzen und Schutzzäunen sowie die Planung von Wildäsungsflächen werden von der vertraglichen Regelung des § 16 gerade nicht erfasst. Im Übrigen zeigt § 5 Abs. 2 Jagdsteuersatzung, dass solche zusätzlichen Leistungen, die der Kläger gegenüber dem Verpächter bei einer Revierbegehung und im Zusammenhang mit dem Zuschlag über sein Gebot abgegeben haben mag, der Jahresjagdpacht hinzuzurechnen und damit steuerpflichtig wären. Dies wiederum verdeutlicht im vorliegenden Fall eine aufwandsgerechte Besteuerung des Klägers durch die Veranlagung nach dem Durchschnittspachtpreis.
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Soweit der Kläger sich auf ein anderes Rechtsbehelfsverfahren beruft, in dem der Beklagte eine nachträgliche Vereinbarung von Schutzmaßnahmen steuerrechtlich berücksichtigt habe, führt dies zu keiner für ihn günstigeren Bewertung. Nach dem von dem Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Auszug aus dem Internetauftritt der Kreisgruppe ...- des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz (vgl. Blatt 65 der Gerichtsakte) dürfte es sich um einen Fall der vertraglich vereinbarten Jagdpacht handeln, die hier gerade nicht vorliegt. Sollte dem vom Kläger benannten Verfahren eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen sein, wäre § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Jagdsteuersatzung aus den oben erläuterten Rechtsgründen ohnehin nicht anwendbar. Der Kläger würde dann von dem Beklagten eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch.
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3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 208,40 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.