Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 19. Jan. 2012 - 4 L 1158/11.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0119.4L1158.11.KO.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 € festgesetzt.

Gründe

1

Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin anzuweisen, den Winterdienst am Grundstück H.-Straße 54 in D. durchzuführen, hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen nicht vor.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sich der bestehende Zustand seit dem Antrag des Antragstellers vom 18. August 2011 bei der Antragsgegnerin und dessen Ablehnung zu Lasten des Antragstellers verändert hat oder verändern könnte. Der Antragsteller hat seinen Widerspruch vom 15. Mai 2011 gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. April 2011 betreffend die im Vorjahr erfolgt Übernahme des Winterdienstes durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2011 zurückgenommen. Damit hat er freiwillig auf die einstweilige Sicherung des vorhergehenden Zustandes durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs verzichtet und sich dem Schicksal eines neuen Antrags und seiner Bescheidung durch die Antragsgegnerin ausgesetzt. Dass dies auf der Grundlage einer neuen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beschlossenen Satzung erfolgte, ändert daran nichts.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist bei fristgebundenen Rechtsverhältnissen zulässig, wenn der Fristablauf vor einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache eintreten würde. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Regelungsanspruch und der Regelungsgrund glaubhaft zu machen.

5

Zwar liegt ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit vor, jedoch hat der Antragsteller keinen Regelungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist der Antragsteller nicht Verpflichteter im Sinne des § 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 (Straßenreinigungssatzung) und kann damit auch nicht tauglicher Antragsteller für eine Übernahme der Reinigung durch die Antragsgegnerin sein. Nach § 1 der Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Antragsgegnerin – im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 5 i.V.m. S. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) – Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen, zur Straßenreinigung. Der Antragsteller ist weder Eigentümer noch Besitzer eines an der H.-Straße anliegenden Grundstücks. In dem zwischen dem Antragsteller und seinem Vater geschlossenen Mietvertrag vom 20. Mai 2007 (Bl. 71ff GA) ist geregelt, dass der Antragsteller lediglich Wohnungsmieter mit Gartenbenutzungsrecht in dem auf dem Grundstück H.-Straße 54 befindlichen Haus ist. Auf dem Grundstück befinden sich weitere Nebengebäude, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Damit ist der Antragsteller nicht Mieter des Grundstücks selbst und damit auch insoweit nicht (Mit-)Besitzer des Grundstücks (§ 866 BGB). Ihm steht nach § 865 BGB nur Teilbesitz an der Wohnung und im Übrigen allenfalls ein Benutzungsrecht etwa an der Zuwegung oder am Garten zu. Der Antragsteller ist für das Grundstück selbst weder nach § 823 noch nach § 836 BGB verkehrssicherungspflichtig. Außerdem steht ihm nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Hinblick auf das Grundstück zu (§ 854 Abs. 1 BGB). Damit ist er als Wohnungsmieter weder der Straßenreinigungssatzung unterworfen, noch kann § 1 der Straßenreinigungssatzung in Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 Abs. 3 S. 5 i.V.m. S. 2 LStrG auch auf Teilbesitzer (nicht Mitbesitzer) eines Grundstücks in Form von Wohnungsbesitz bezogen werden (so ausdrücklich: Bitterwolf/de Boer, Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. Anmerkung 2.3.3).

6

Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2012 ist auch eine wirksame Übertragung der Reinigungspflicht vom Vater des Antragstellers auf diesen nach § 3 der Straßenreinigungsatzung 2011 nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sieht ausweislich des vorgenannten Schreibens – trotz richterlichen Hinweises – den Antragsteller als Verpflichteten nach § 1 der Straßenreinigungssatzung an. Insoweit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 27. Oktober 2010 zugestimmt, dass der Antragsteller einen Dritten mit dem Winterdienst betraut und damit seine Leistungsunfähigkeit anerkannt, was nach § 4 der Straßenreinigungssatzung alter Fassung (vom 5. Juli 1983) für die Übernahme durch die Ortsgemeinde erforderlich war. Jedoch liegt darin nicht die Zustimmung der Antragsgegnerin, dass der wahrhaft verpflichtete Eigentümer und Grundstücksbesitzer, nämlich der Vater des Antragstellers, seine Pflicht öffentlich-rechtlich wirksam auf einen Dritten, nämlich den Antragsteller überträgt. Für eine solche Übertragung mangelt es zwar nicht an der Kenntnis des Mietvertrages seitens der Antragsgegnerin. Jedoch geht ohne einen – bisher nicht gestellten – Antrag des Verpflichteten eine solche Zustimmung ins Leere, da die Zustimmung sich auf einen bestimmten und bereits gestellten Antrag beziehen muss. Zudem dürfte es der Ortsgemeinde auch nicht einerlei sein, auf wen die Reinigungspflicht übertragen wird, da derjenige nunmehr zum Verpflichteten im Sinne der Straßenreinigungssatzung und damit zum Ansprechpartner für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Räumung der Straße wird. Daher ist davon auszugehen, dass die Gemeinde nur einer solchen Übertragung zustimmen wird, die regelmäßig sicherstellt, dass die Räumung auch tatsächlich durchgeführt wird. Soll daher die Übertragung nach § 3 der Straßenreinigungssatzung auf einen nachweislich Leistungsunfähigen wie den Antragsteller erfolgen, so müsste sichergestellt sein, dass dieser dazu bereite Dritte (Familienangehörige, Nachbarn oder Vertragspartner) zur Hand hat, die die Räumung im Bedarfsfall tatsächlich durchführen. Gerade letzteres wird vom Antragsteller selbst in Abrede gestellt.

7

Danach bleibt für das Hausgrundstück H.-Straße 54 in D. weiterhin der Eigentümer – wenn auch nicht höchstpersönlich – zur Reinigung verpflichtet und an diesen hat sich die Antragsgegnerin zu halten.

8

Trotz Hinweises des Gerichts auf die anzunehmende fehlende Verpflichtung zur Straßenreinigung hat der Antragsteller den Eilantrag in eigener Person aufrechterhalten und nicht auf seinen Vater als Antragsteller, vertreten durch den jetzigen Antragsteller, umgestellt. Damit ist nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin auch nach Streichung der Vorschrift des § 4 der Straßenreinigungssatzung a.F. in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, die Reinigung selbst zu übernehmen, wenn der tatsächlich Verpflichtete hierzu nicht im Stande ist und zur Übernahme bereite Dritte nicht zu finden sind.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Überbürdung der Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens auf die Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller fälschlicherweise als Reinigungspflichtigen angesehen und damit auch den vorliegenden Rechtstreit mitverursacht. Der Antragsteller hat jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung seine Bemühungen, privat einen Beauftragten für den Winterdienst zu finden, nicht ausreichend dargelegt und zudem nicht glaubhaft gemacht. Wie der Antragsteller vorträgt, böten institutionelle Anbieter (Bildungs- und Pflegeheim St. Martin und Caritas) die Übernahme solcher Arbeiten nicht an und anlässlich einer Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung hätten ihm keine Dritten genannt werden können. Weitere Personen in seinem Umfeld, insbesondere die im Vorjahr von der Gemeinde beauftragten Personen oder seinen auf der gegenüberliegenden Straßenseite (H.-Straße 51) in der Nähe wohnenden Bruder wurden nicht als angesprochene Personen benannt. Seine Tochter ist zudem nur zeitweise aufgrund der Berufstätigkeit nicht in der Lage, die Räumung selbst vorzunehmen (Montag bis Freitag, ca. 06.30 bis 17.00 Uhr). Daher bedürfte der Antragsteller bzw. sein Vater einer Hilfe auch nur für diesen Zeitraum. Eine zielgerichtete Suche für diesen Zeitraum wird nicht berichtet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Damit lägen, auch wenn der tatsächlich Verpflichtete den Antrag gestellt hätte, die Voraussetzungen des § 4 der Straßenreinigungssatzung a.F. – ungeachtet der sich aus der Neuregelung ergebenen rechtlichen Fragestellungen – mangels Glaubhaftmachung ausreichender eigener Bemühungen nicht vor. Aus diesem Grund wäre der Eilantrag ohnehin abzuweisen, so dass das Verschulden der Beklagten nicht kausal für den Ausgang des Verfahrens ist.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung hat sich die Kammer an den für den vergangenen Winter angefallenen Räumungskosten orientiert und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache bestand kein Anlass für eine Reduzierung dieses Werts.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 854 Erwerb des Besitzes


(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache ausz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers


(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 866 Mitbesitz


Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 865 Teilbesitz


Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.