Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 865 Teilbesitz
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte B
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/12 vom 11. April 2013 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 766, 885 Abs. 1 a) Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses
published on 18/07/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 275/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 19/01/2012 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 € festgesetzt.
Gründe
1
Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 gestellte Antrag auf Er
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