Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Juni 2012 - PL 12 K 301/12

bei uns veröffentlicht am15.06.2012

Tenor

Es wird festgestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bei der Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Zollamts... unter Absehen von der Ausschreibung des Dienstpostens besteht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der antragstellende Personalrat des Hauptzollamts ... begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts in Personalangelegenheiten eines Beamten.
Unter dem 11.03.2011 verfügte die Bundesfinanzdirektion ... die Abordnung von Zollamtsrat (ZAR) ... zur Geschäftsaushilfe an das Hauptzollamt ... -Zollamt ... - zunächst für die Dauer von drei Monaten. Es sei beabsichtigt, die Maßnahme über die Dauer von drei Monaten hinaus zu verlängern.
Der Antragsteller stimmte der Verlängerung der zunächst auf drei Monate befristeten Abordnung bis auf Weiteres nicht zu und führte mit Schreiben vom 25.03.2011 aus, eine auf unbestimmte Zeit verlängerte Abordnung komme einem Verzicht auf eine Stellenausschreibung gleich und führe zu Nachteilen von bewerbungsberechtigten Beschäftigten des Hauptzollamts ... Es werde deshalb die Ausschreibung des Dienstpostens angeregt. Unter dem 31.03.2011 legte der weitere Beteiligte den Vorgang der Bundesfinanzdirektion ... zur Einleitung des Stufenverfahrens vor.
Mit Verfügung vom 30.05.2011 verlängerte die Bundesfinanzdirektion ... die Abordnung von ZAR ... über die Dauer von drei Monaten hinaus bis zum bestandskräftigen Abschluss des - zwischenzeitlich eingeleiteten und den Dienstposten des Leiters des Zollamts ... betreffenden - Stellenausschreibungsverfahrens, welches aber in der Folgezeit aus personalwirtschaftlichen Gründen abgebrochen wurde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 14.06.2011 seine Zustimmungsverweigerung mitgeteilt hatte, beantragte der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 17.06.2011 bei der Bundesfinanzdirektion ... die Einleitung des Stufenverfahrens.
Mit Verfügung vom 30.06.2011 hob die Bundesfinanzdirektion ... die Abordnung von ZAR ... mit Ablauf des 01.07.2011 wegen dessen vorübergehender Dienstunfähigkeit infolge einer im Urlaub erlittenen, unfallbedingten Verletzung auf und nahm deshalb Abstand von der Durchführung eines Stufenverfahrens.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit, dass mit Blick auf eine amtsärztlich attestierte Dienstunfähigkeit auf seinem bisherigen Dienstposten bei der Bundesfinanzdirektion ... in Neustadt beabsichtigt sei, den schwerbehinderten ZAR ... aus Fürsorgegründen und zur Vermeidung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Geschäftsbereich des Hauptzollamts ... zu übernehmen und ihm den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten des Leiters des Zollamts ... unter Absehen einer Stellenausschreibung zu übertragen. Die für diese Maßnahmen erbetene Zustimmung verweigerte der Antragsteller und führte mit Schreiben vom 22.11.2011 unter Hinweis auf den Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG aus, die angeführten Gründe seien weder aus persönlicher noch aus dienstlicher Sicht so schwerwiegend, dass eine Benachteiligung von anderen Beschäftigten des Hauptzollamts..., die sich im Fall einer Ausschreibung zur Beförderung auf diesen Dienstposten bewerben würden, hingenommen werden könne. Mit Schreiben vom 30.11.2011 legte der weitere Beteiligte den Vorgang der Bundesfinanzdirektion ... zur Einleitung des Stufenverfahrens vor.
Unter dem 09.12.2011 teilte die Bundesfinanzdirektion ... mit, dass die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe als unzureichend verworfen würden und deshalb kein Stufenverfahren eingeleitet werde.
Mit Verfügung vom 29.12.2011 verlängerte die Bundesfinanzdirektion ... die zuvor mit Verfügung vom 12.09.2011 ausgesprochene Abordnung von ZAR ... an das Hauptzollamt ... bis auf Weiteres. Mit Verfügung vom 09.01.2012 wurde ZAR ... mit Wirkung vom 01.01.2012 an das Hauptzollamt ... - Zollamt ... - versetzt. Am 18.01.2012 übertrug der weitere Beteiligte ZAR ... den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten des Leiters des Zollamts ...
Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 08.02.2012 leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein und beantragte zunächst,
10 
1. festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG für die Abordnung von ZAR... bis auf Weiteres zum Hauptzollamt ... - Zollamt ... - besteht.
11 
2. festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bei der Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Zollamts... unter Absehen von der Ausschreibung des Dienstpostens besteht.
12 
In der mündlichen Verhandlung änderte der Antragsteller nach Hinweis des Vorsitzenden den Antrag zu 1. ab und beantragte,
13 
1. festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG besteht bei Abordnungen, die über drei Monate hinaus verlängert werden.
14 
2. festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bei der Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Zollamts... unter Absehen von der Ausschreibung des Dienstpostens besteht.
15 
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, ZAR ... sei im Laufe des Kalenderjahres 2011 bereits länger als drei Monate zum Hauptzollamt ... abgeordnet gewesen. Ein Mitbestimmungsverfahren sei zu keinem Zeitpunkt durch den weiteren Beteiligten eingeleitet und durchgeführt worden.
16 
Soweit die Bundesfinanzdirektion ... die Einleitung des Stufenverfahrens im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung zur Übernahme von ZAR ... in dem Geschäftsbereich des Hauptzollamts ... und zur Stellenübertragung als unbeachtlich angesehen habe, verkenne die Bundesfinanzdirektion ..., dass das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht den Vorgaben nach § 77 Abs. 2 BPersVG unterliege. Lediglich in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG und des § 76 Abs. 1 BPersVG bestünden die Begründungsvorgaben nach § 77 Abs. 2 BPersVG. Insoweit habe für den weiteren Beteiligten und für die Bundesfinanzdirektion ... keinerlei Veranlassung bestanden, die verweigerte Zustimmung zur Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Zollamts ... unter Absehen von einer Ausschreibung an ZAR ... als unbeachtlich zurückzuweisen. Vielmehr sei die Durchführung des Stufenverfahrens und des weiteren Mitbestimmungsverfahrens geboten gewesen.
17 
Der weitere Beteiligte beantragt,
18 
die Anträge abzulehnen.
19 
Er trägt vor, nachdem die Abordnung des Beamten mit dessen Versetzung an das Hauptzollamt ... zum 01.01.2012 beendet sei, bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu 1. beantragte Feststellung. Die zwischen den Beteiligten im konkreten Streit aufgetretene und zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage werde sich nicht erneut stellen.
20 
Was den Antrag zu 2. betreffe, habe die Personalvertretung zwar nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG mitzubestimmen, wenn von einer Ausschreibung von Dienstposten, die zu besetzen seien, abgesehen werden solle. Die Anwendung dieser Vorschrift setze jedoch die Ausschreibungspflicht voraus. Gem. § 4 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) seien zu besetzende Stellen grundsätzlich auszuschreiben. Für eine Reihe von Sachverhalten räume § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BLV jedoch Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht ein. So gelte die Pflicht zur Stellenausschreibung u.a. nicht für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besetzt würden (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 BLV). Lediglich wenn eine Dienststelle im Rahmen der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BLV von der internen Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens absehen wolle, habe der Personalrat mitzubestimmen. Der Schwerbehinderte ZAR ... sei aus Fürsorgegründen und zur Vermeidung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom Geschäftsbereich der Bundesfinanzdirektion ... in den Geschäftsbereich des Hauptzollamts ... übernommen worden. Der nach Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten (Statusdienstposten in Bezug auf ZAR ...) sei gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 BLV von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Da keine Ausschreibungspflicht vorliege, greife der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht.
21 
Die Übertragung des nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Zollamts ... sei ebenfalls kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gewesen. Lediglich bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit habe der Personalrat gem. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitzubestimmen. Die neu übertragene Planstelle des ZAR ... habe die gleiche besoldungsrechtliche Wertigkeit wie seine bisherige Stelle.
22 
Die Versetzung von ZAR ... als Folge der Übernahme vom Geschäftsbereich der Bundesfinanzdirektion ... in den Geschäftsbereich des Hauptzollamts ... unterliege zwar gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats; hier griffen aber die Vorgaben des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Danach könne der Personalrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG seine Zustimmung nur verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass durch die Maßnahme betroffene Beschäftigte benachteiligt würden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Ein solcher Sachverhalt sei jedoch hier nicht gegeben. Die Versetzung von ZAR ... an das Hauptzollamt ... auf einen derzeit nicht besetzten Dienstposten habe für die vom örtlichen Personalrat vertretenen Beschäftigten keinerlei Folgen. Sie würden weder abgeordnet noch versetzt. Selbst wenn von einer möglichen bestehenden Benachteiligung ausgegangen würde, erscheine eine Versetzung aus dienstlichen Gründen wegen der Erfüllung eines schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs (§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX) gerechtfertigt. Die Bundesfinanzdirektion ... habe daher zu Recht die Durchführung eines Stufenverfahrens gem. § 69 Abs. 3 BPersVG wegen des offensichtlichen Nichtvorliegens beachtlicher Verweigerungsgründe abgelehnt. Eine Begründung, die offensichtlich auf keine der Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG gestützt sei, löse nicht die Verpflichtung der Dienststelle aus, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufen- bzw. Einigungsverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Auch habe der Antragsteller von seiner Möglichkeit, seinerseits ein Stufenverfahren einzuleiten, keinen Gebrauch gemacht.
23 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das der Stellungnahme des weiteren Beteiligten beigefügte Aktenheft verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
24 
Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des Antragstellers sind statthaft. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter. Unter den Begriff der „Zuständigkeit“ der als Generalklausel verstandenen Vorschrift fällt auch der Streit um das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Personalrats (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Komm., 7. Auf., § 83 Rdnrn. 10 u. 11). Im vorliegenden Beschlussverfahren geht es um das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers in Personalangelegenheiten gem. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG (Mitbestimmung bei einer Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten) und gem. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (Mitbestimmung bei Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen).
1.
25 
Der Antrag zu 1. ist unzulässig.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, die sich durch Vollzug in der Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr rückgängig machen lässt, eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage ergehen, wenn ein entsprechender Antrag spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wird (BVerwG, Beschlüsse v. 02.06.1993 - 6 P 3/92 - u. - 6 P 23/91 - sowie Beschluss v. 02.11.1994 - 6 P 28/92 -; alle Beschlüsse in juris). Der Tatbestand der Erledigung liegt hier vor, da die im Jahre 2011 erfolgten Abordnungen von ZAR ... zeitlich beendet und weder tatsächlich noch rechtlich rücknehmbar oder abänderbar sind (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 -, juris). Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre daher der auf den konkreten Fall bezogene und zwischenzeitlich erledigte, ursprünglich beabsichtigte Antrag zu 1. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Aber auch der auf Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung gestellte, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Antrag zu 1. ist unzulässig, da die nunmehr formulierte (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Der weitere Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG bei Abordnungen besteht, die über drei Monate hinaus verlängert werden.
2.
27 
Der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.
a)
28 
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deswegen entfallen, weil ZAR ... mit Verfügung vom 09.01.2012 mit Wirkung vom 01.01.2012 an das Hauptzollamt ... - Zollamt ... - versetzt und ihm am 18.01.2012 der Dienstposten des Leiters des Zollamts ... übertragen wurde. Zwar sind diese Maßnahmen vollzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich aber allein mit dem Vollzug ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses oder des Interesses an der Feststellung, dass diese Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, noch nicht begründen. Auch geht durch einen etwaigen gesetzeswidrigen Vollzug der Maßnahme das Beteiligungsrecht nicht gleichsam automatisch unter; bei fortwirkenden, abänderbaren oder rückgängig zu machenden Maßnahmen wird das Mitbestimmungsrecht auch nicht etwa durch eine Missachtung gegenstandslos. Wird in einem solchen Fall die Verletzung oder das Fortbestehen eines Mitbestimmungsrechts rechtskräftig festgestellt, so hat der Dienststellenleiter entweder die mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn sie von ihm ohne das gebotene Beteiligungsverfahren getroffen worden ist, kraft einer jedenfalls objektiv-rechtlich bestehenden Verpflichtung wieder rückgängig zu machen oder aber das nachzuholende Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten, wobei die nachträgliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens durch die Personalvertretung notfalls auch in einem Beschlussverfahren durchgesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 16.09.1994 - 6 P 32/92 -, juris).
29 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Weder handelt es sich bei der vollzogenen Versetzung noch bei der vollzogenen Übertragung des Dienstpostens um Maßnahmen, die im Fall einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (so BVerwG, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2008 - 17 LP 25/07 - unter Hinweis auf die Rechtspr. d. BVerwG, juris).
b)
30 
Der zulässige Antrag zu 2. ist auch begründet. Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bei der Besetzung des Dienstpostens des Leiters des Zollamts... besteht.
31 
Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen. Zwar folgt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Dienstposten nicht bereits aus dieser Vorschrift (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2010 - 6 P 10/09 -, juris, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung). Eine Ausschreibungspflicht ergibt sich jedoch hier unmittelbar aus § 8 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -. Nach dieser Vorschrift sind im Bereich der Bundesbeamten zu besetzende Stellen auszuschreiben. Daraus folgt eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Beamtenstellen. Zwar hat der Bundesverordnungsgeber von der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 S. 3 BBG, Ausnahmen vorzusehen, Gebrauch gemacht. Der weitere Beteiligte beruft sich jedoch im vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht auf die Ausnahmevorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 5 Bundeslaufbahnverordnung - BLV -, wonach die Pflicht zur Stellenausschreibung nach § 4 Abs. 1 BLV nicht für Stellen gilt, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) greift die Mitbestimmung unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrundezulegenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder in das Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:
32 
„Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Interesse ist besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben wird oder nicht, hat Gewicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (vgl. Beschl. v. 09. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 32).
33 
Diesem Schutzgedanken wird am ehesten entsprochen, wenn sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Frage erstreckt, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrundezulegenden Regelwerk berechtigt ist. Die Beteiligung des Personalrats bleibt unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten wird. Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken“.
34 
In einem weiteren Beschluss vom 04. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - juris führt das Bundesverwaltungsgericht (Tz 7.) noch Folgendes aus:
35 
„Daraus folgt für den Bereich der Bundesbeamten, dass gemäß der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 8 Abs. 1 S. 1 BBG jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliegt. Dabei erstreckt sich die Richtigkeitskontrolle zunächst darauf, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 BLV gegeben ist (es folgen weitere Ausführungen zu § 4 Abs. 3 BLV).“
36 
Dem Antrag zu 2. war daher stattzugeben, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankam, ob der weitere Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in dessen Schreiben vom 22.11.2011 als unbeachtlich ansehen durfte. Denn das Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliegt nicht den Vorgaben des § 77 Abs. 2 BPersVG und der Antragsteller hat lediglich sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zum Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens gemacht (zur Zulässigkeit vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1992 - 6 P 20/91 -, juris).
37 
Eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Tatbestand

1

Zum 1. September 2006 stellte der Beteiligte Herrn S. auf unbestimmte Zeit als Arbeitnehmer ein und übertrug ihm auf Dauer die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers - U25 mit Beratungsaufgaben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 übertrug er ihm für die Dauer die Tätigkeit eines Beraters - U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 machte der Antragsteller Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG geltend; dabei wies er darauf hin, dass hier eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Bewerbern in Betracht komme. Dem Mitbestimmungsbegehren trat der Beteiligte mit Schreiben vom 30. Januar 2007 entgegen.

2

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung seiner Mitbestimmungsrechte hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss geändert und festgestellt, dass die Entscheidung des Beteiligten, die dauerhafte Besetzung des Dienstpostens "Berater - U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung" ohne Ausschreibung vorzunehmen, der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG sei im Grundsatz die Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen zu entnehmen. Eine Ausnahme davon sei im vorliegenden Fall nicht anzuerkennen. Hier sei auf eine Dienstpostenausschreibung gerade deshalb verzichtet worden, um denkbare Bewerbungen anderer Mitarbeiter auszuschließen. Soweit sachlich gerechtfertigte Erwägungen für ein Absehen von der Stellenausschreibung vorgelegen hätten, hätten diese in einem förmlichen Beteiligungsverfahren dem Antragsteller mit der Bitte um Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht dargelegt werden müssen. Die weitergehende, die Besetzung des Dienstpostens betreffende Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

3

Gegen dessen Beschluss haben sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 - auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Übertragung des Dienstpostens "Berater - U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung" an einen Arbeitsvermittler - U25 mit Beratungsaufgaben der Mitbestimmung des Antragstellers bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit unterliegt. Zugleich hat er das Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wegen Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 10.09 fortgeführt.

4

Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Für den in der Arbeitsagentur zu besetzenden Dienstposten eines "Beraters - U25" bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung zur internen Stellenausschreibung. In der Bundesagentur würden nach den internen Verfahrensregelungen in der Regel alle Dienstposten zunächst intern im Stellenanzeiger ausgeschrieben. Es sei zulässig, von der grundsätzlich vorgeschriebenen Ausschreibung allgemein oder im Einzelfall abzusehen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstünden. Von diesem Gestaltungsspielraum habe die Bundesagentur in ihren internen Weisungen zur Stellenausschreibung für den Fall Gebrauch gemacht, dass ein Dienstposten mit einem Bewerber besetzt werden solle, der bereits über das statusmäßige Amt hinsichtlich des vakanten Dienstpostens verfüge bzw. dem bereits eine Tätigkeit mit entsprechender Bewertung auf Dauer übertragen worden sei. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass der Dienstherr aufgrund der Organisations- und Personalhoheit bei der Besetzung einer frei werdenden Stelle stets ein Wahlrecht zwischen den Personalmaßnahmen der Beförderung einerseits und der Umsetzung oder Versetzung eines statusgleichen Beschäftigten andererseits habe. Nur dann, wenn er ein Auswahlverfahren zur Bestenauslese einleite, das einer Beförderung vorausgehe, habe er dem Leistungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Nur in diesem Fall könne von einer Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung im kollektiven Interesse der Beschäftigten die Rede sein. Die Organisations- und Personalhoheit der öffentlichen Verwaltung würde erheblich eingeschränkt, wenn bei jeder - eingruppierungsneutralen - Umsetzung eines Mitarbeiters ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden müsste. Im Anlassfall sei nicht beabsichtigt gewesen, ein Auswahlverfahren zur Bestenauslese durchzuführen. Vielmehr habe von Anfang an nur der bereits auf Dauer in Tätigkeitsebene IV eingruppierte Beschäftigte mit einem Dienstposten gleicher Tätigkeitsebene betraut werden sollen. Er habe damit als Statusbewerber um den vakanten Dienstposten gegolten und daher ohne Ausschreibung umgesetzt werden sollen.

5

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und insoweit die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

7

Er verteidigt insoweit den angefochtenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit er dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zugesprochen hat, nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Entscheidung des Beteiligten, die dauerhafte Besetzung des Dienstpostens "Berater - U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung" bei der von ihm geleiteten Agentur für Arbeit (Tätigkeitsebene IV Tuk Nr. 42 gemäß Anlage 1.1 zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit - TV-BA - vom 28. März 2006 in der Fassung des Sechsten Änderungstarifvertrages) ohne Ausschreibung vorzunehmen, unterliegt unter den Umständen, die den Anlassfall kennzeichnen, der Mitbestimmung des Antragstellers.

9

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Mitbestimmung bei Übertragung des Dienstpostens hat der Senat das Begehren des Antragstellers entsprechend dessen bereits in den Vorinstanzen zum Ausdruck gebrachten Willens dahin verstanden, dass es ihm nicht mehr um die Mitbestimmung im konkreten Anlassfall, sondern um diejenige in künftigen vergleichbaren Fällen geht (Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 - juris Rn. 9). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung nicht ebenfalls eine abstrakte Antragstellung zugrunde zu legen.

10

2. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen.

11

a) Unter einer Ausschreibung ist die allgemeine Aufforderung zu verstehen, sich um eine freie Stelle zu bewerben. Sie richtet sich - wie im Falle der öffentlichen oder externen Ausschreibung - an einen unbestimmten Personenkreis oder - wie im Fall der dienststelleninternen Ausschreibung - an alle Beschäftigten der Dienststelle oder eine bestimmte Gruppe von ihnen (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 - BVerwG 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 20 m.w.N.).

12

b) Die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten setzt voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung ist allerdings nicht bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG selbst zu entnehmen. An anders lautender früherer Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 <106 ff.> = Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 1 S. 5 ff. und vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28 ff.) wird nicht festgehalten (so bereits zum nordrhein-westfälischen Recht: Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36 f.; vgl. dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 73 Rn. 40 ff.).

13

aa) Für die Annahme, aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG folge eine generelle Verpflichtung zur dienststelleninternen Ausschreibung, findet sich ein Anhalt weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungstatbestandes (vgl. BTDrucks 6/3721 S. 16, 34 und 41 zu Nr. 17 Buchst. a; 7/176 S. 17 und 34; 7/1339 S. 34; 7/1373 S. 1, 2 und 6 zu § 74).

14

bb) Gegen eine derartige Annahme spricht die Rechtssystematik. Die Mitbestimmungstatbestände in §§ 75, 76 BPersVG benennen arbeits- und dienstrechtliche Vorgänge, die in anderen Gesetzen, in Tarifverträgen oder Verwaltungsvorschriften geregelt oder in der Verwaltungspraxis der Dienststellen anzutreffen sind. Sie regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Dienststelle und ihren Beschäftigten sowie die sich daraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten jedoch nicht selbst (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 6.78 - BVerwGE 56, 324 <325> = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 5 S. 32).

15

cc) Prägend für die zitierte frühere Senatsrechtsprechung war die Sorge, in Ermangelung von verfassungsrechtlich begründeten oder dem einfachgesetzlichen Dienstrecht zu entnehmenden Geboten, zu besetzende Stellen dienststellenintern auszuschreiben, würde das Mitbestimmungsrecht weitgehend leerlaufen. Diese Sorge erweist sich jedenfalls angesichts der festzustellenden Rechtsentwicklung nicht mehr als begründet.

16

(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, sind zu besetzende Stellen auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBG). Daraus ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung von Beamtenstellen (vgl. BTDrucks 16/7076 S. 101). Von der Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG, Ausnahmen vorzusehen, ist in § 4 Abs. 2 und 3 BLV vom 12. Februar 2009, BGBl I S. 284, Gebrauch gemacht worden.

17

(2) Eine weitgehende Pflicht zu dienststellenbezogenen Ausschreibungen eröffnet § 6 Abs. 2 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) vom 30. November 2001, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 54 des Gesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160. Danach soll, wenn Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind, die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen zu erhöhen. Unterrepräsentiert sind Frauen, wenn ihr Anteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen jeweils unter 50 % liegt (§ 4 Abs. 6 BGleiG). Bereiche sind dabei die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen, Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen sowie die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der Dienststelle (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BGleiG). Unter Arbeitsplätze fallen Stellen für Beamte, Arbeitnehmer und Auszubildende (§ 4 Abs. 8 BGleiG). Die Sollregelung besagt, dass für den Regelfall die Ausschreibung unter den in § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG normierten Voraussetzungen vorzunehmen ist und nur in atypischen Ausnahmefällen davon abgesehen werden darf. Im Übrigen verweist § 6 Abs. 2 Satz 3 BGleiG auf § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 BLV (vgl. dazu v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, § 6 Rn. 176 f.).

18

(3) Eine grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung kann sich ferner aus Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden. Ebenso kann eine Übung in der Dienststelle, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird, Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG sein (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36).

19

dd) Die Herleitung einer Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zwingt dazu, im Interesse der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn Einschränkungen zu formulieren. Nach der zitierten Senatsrechtsprechung soll das Mitbestimmungsrecht entfallen, wenn sich nach Lage der Dinge ergibt, dass für eine Ausschreibung kein Anlass besteht oder dass sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 a.a.O. S. 29). Die Beurteilung "nach Lage der Dinge im Einzelfall" erzielt nicht das Maß an Rechtssicherheit, auf welches Dienststelle und Personalrat angewiesen sind. Zudem werden die beiden grundlegenden Fragen, die sich im Mitbestimmungsfall stellen, nämlich diejenige nach der Mitbestimmungspflichtigkeit einerseits und diejenige nach der Ausübung des Mitbestimmungsrechts andererseits, nicht mehr hinreichend auseinandergehalten. Diese Probleme stellen sich nicht, wenn die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG an generelle Vorgaben in speziellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder an eine regelmäßige Ausschreibungspraxis in der Dienststelle anknüpft und den Personalrat ermächtigt, mit Blick darauf die ausnahmsweise Nichtvornahme der Ausschreibung auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen.

20

ee) Zuzugeben ist, dass bei dieser Sichtweise die Mitbestimmung nicht stattfindet, soweit die Ausschreibung weder in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen noch in der Dienststelle regelmäßige Verwaltungspraxis ist. Dies ist angesichts dessen hinzunehmen, dass die im Arbeitsleben erfahrenen Tarifvertragsparteien die Normierung einer generellen Ausschreibungspflicht bislang offenbar nicht für unentbehrlich gehalten haben, um einen leistungsgerechten Aufstieg von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zu gewährleisten.

21

c) Die Effizienz der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verlangt nicht, von dem rechtssystematischen Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 BPersVG abzusehen, wonach die Mitbestimmung nur bei Maßnahmen des Leiters der Dienststelle in Betracht kommt. Dies setzt ein positives - ausdrückliches oder konkludentes - Handeln des Dienststellenleiters voraus. Solches liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Dienststellenleiter gegenüber dem Personalrat oder sonst verlautbart, dass im gegebenen Fall von einer Ausschreibung abgesehen wird. Eine - stillschweigende - positive Entscheidung ist auch dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter von einer sonst befolgten Praxis der Ausschreibung abweicht. Denn dies setzt die Prüfung und Beurteilung eines gegenüber dem Regelfall veränderten Sachverhalts voraus. Von einem schlichten Unterlassen, welches nicht zur Mitbestimmung führt, ist nur in solchen Fällen auszugehen, in welchen der Dienststellenleiter eine bisherige Praxis der Nichtausschreibung fortsetzt (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 34). Letzteres ist bei einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung nur bei einem ungeregelten Zustand denkbar, nicht aber dann, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Ausschreibung grundsätzlich gebieten.

22

d) Dagegen greift die Mitbestimmung unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.

23

Die Beteiligung des Personalrats in Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Auswahl der Person, mit der eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt und deswegen ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Dieses Interesse ist besonders stark, wenn sich die Stellenbesetzung innerhalb der Dienststelle vollzieht. Die Frage, ob die zu besetzende Stelle dienststellenintern ausgeschrieben wird oder nicht, hat Gewicht. Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 32).

24

Diesem Schutzgedanken wird am ehesten entsprochen, wenn sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch auf die Frage erstreckt, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrunde zu legenden Regelwerk berechtigt ist. Die Beteiligung des Personalrats bleibt unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten wird. Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken.

25

3. In den hier zu beurteilenden Fällen ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung aus Nr. 3 Abs. 1 des Handbuchs des Dienstrechts, Teil A (HDA) Abschnitt A120 betreffend Stellenausschreibung und Bewerbermanagement in der Bundesagentur für Arbeit. Danach sind grundsätzlich alle bei der Bundesagentur zu besetzenden Dienstposten auszuschreiben. Jede Entscheidung des Beteiligten, von diesem Grundsatz abzuweichen, löst die Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG aus. Gegenstand der Mitbestimmung ist jeweils die Frage, ob der Beteiligte sich auf einen Ausnahmetatbestand nach Nr. 3 Abs. 2 HDA Abschnitt A120 berufen kann.

26

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn ist damit nicht verbunden. In Fällen wie den hier zu beurteilenden ist die Mitbestimmung des Personalrats lediglich darauf gerichtet, über die Einhaltung der von der Dienststellenseite selbst gesetzten Regeln zu wachen sowie darauf zu achten, dass verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht genutzt werden. Da Ausschreibungen die personellen Auswahlentscheidungen vorbereiten, bei denen das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung gilt, ist es folgerichtig, dass auch in den Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG die oberste Dienstbehörde das letzte Wort hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <72>; dazu Beschlüsse vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 <44 ff.> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 S. 46 ff. und vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - juris Rn. 20).

27

4. Den obigen Ausführungen in Abschnitt II 1. der Gründe gemäß war im Tenor klarzustellen, dass sich die Mitbestimmung des Antragstellers auf die dem Anlassfall vergleichbaren Fälle bezieht.

28

5. Über einen Widerantrag des Beteiligten war nicht zu befinden. Zwar hat dieser in seiner Rechtsbeschwerdebegründung einen negativen Feststellungsantrag formuliert. Dass er damit jedoch einen gerichtlichen Ausspruch erstreben wollte, der in seiner Rechtswirkung über die Antragsablehnung hinausgeht, ist anhand der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre ein gegenüber dem primären Feststellungsantrag spiegelbildlich gestellter leugnender Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - juris Rn. 46, insoweit bei BVerwGE 124, 34 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 106 nicht abgedruckt; BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - BAGE 112, 166 <171 f.>).

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder nach Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.