Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07

bei uns veröffentlicht am16.11.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Am 12.12.2006 wurde die Anwesenheit der Klägerin auf dem Frankfurter Flughafen festgestellt. Nach ihren Angaben hatte sie sich an Polizeibeamte gewandt, woraufhin diese feststellten, dass sie über keine Papiere verfügte. Danach gab sie sich als Asylsuchende zu erkennen.
Laut Niederschrift einer noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Befragung gab die Klägerin Kanada als ihr Reiseziel an. Ihr Herkunftsland Kamerun habe sie wegen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Schädigung durch ihren Vater sowie dessen „Morddrohungen wegen Zwangsehe“ verlassen.
Bei ihrer weiteren Vernehmung durch die Bundespolizeiinspektion III Flughafen am 13.12.2006 gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen an, am ... 1980 in Kiki/Kamerun geboren zu sein, wobei „Quartier Yassar“ ihre letzte Anschrift gewesen sei. Ihr Heimatland habe sie vor zwei Wochen verlassen.
Als sie zehn Jahre gewesen sei, sei ihre Mutter verstorben. Diese sei infolge eines Fluchs ihres Vaters verrückt geworden. Eine Nachbarin im Dorf habe die Klägerin sowie ihre beiden Geschwister aufgenommen. Drei Jahre nach dem Tod der Mutter sei ihr Bruder verstorben. Nach weiteren zwei Jahren habe die Nachbarin die restlichen Geschwister aufgefordert, sie sollten ihren Vater aufsuchen. Diesen hätten sie dann an der ihnen angegebenen Adresse in Paraku/Benin aufgefunden. Dort habe die Klägerin - wie bereits in Kamerun - ihren Unterhalt durch Flechten von Waren verdient. Auf Weisung des Vaters seien sie nach Kamerun zurückgegangen, wo die Nachbarin einen Monat nach ihrer Ankunft verstorben sei. Schließlich hätten sie beim Vater gehabt, der sich im Quartier Yassar niedergelassen und angefangen habe, Voodoo zu betreiben. Zwei Jahre später sei die Schwester unter dem Gerücht verstorben, dass der Vater sie verflucht habe. Nach deren Tod hätten die Menschen in Yassar dem Vater vorgeworfen, Mutter, Bruder und Schwester der Klägerin getötet zu haben.
Im selben Jahr 1999 sei sie von einem Freund schwanger geworden. Dieses Kind, ein Mädchen, sei im Oktober geboren worden. Vom Kindesvater sei sie verlassen worden, nachdem der Vater, dem der Freund keine Mitgift gegeben habe, Schwierigkeiten bereitet habe. Der Vater selbst habe sie nicht mehr in sein Haus, sondern, sogar schon während ihrer Schwangerschaft draußen schlafen lassen. Als das Kind zwei Jahre alt gewesen sei, habe sie ihr Vater angewiesen, sich einen Mann zu suchen, was sie aber nicht gewollt habe. Für den Fall der Weigerung habe ihr der Vater sogar gedroht, selbst ihr Mann zu werden. All dies gehe in das Jahr 2001 zurück.
Im Jahr 2003 habe sie einen Traum über eine sexuelle Beziehung zum Vater gehabt. Eines Tages habe sie beim Erwachen gemerkt, dass sie nackt sei. Nachdem sie auf Rat einer Frau einen roten Slip sowie ein rotes Band angelegt habe, seien die Träume nicht mehr gekommen.
Am 11.02.2006 habe sie der Vater in der Nacht vergewaltigt. Eines Tages, als ihr all dies bewusst geworden sei, habe sie angefangen zu schreien. Er habe sie gefesselt und ihr bedeutet, sein Voodoo brauche Kraft und diese müsse er sich bei seiner Tochter holen. Als er sie eines Tages wieder habe fesseln wollen, habe sie mit einem Stück Holz auf ihn eingeschlagen. Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung mit dem Vater habe sie einen Zahn verloren. Ihr Freund, von dem sie jetzt schwanger sei, habe ihr deswegen eine Prothese beschafft. Der Vater habe gedroht, den Freund umzubringen, weil er sich die Klägerin nicht mit jenem habe teilen wollen.
Ihre Flucht vom Vater habe im Februar 2006 stattgefunden. Als sie sich einmal geweigert habe, für ihren Vater zu kochen, habe sie dieser mit einer heißen Pfanne am Rücken verletzt, wo sie noch heute Narben habe. Daraufhin habe sie sich mit ihrer Tochter zu ihrem - ebenfalls im Quartier Yassar befindlichen - Freund begeben. Als dies der Vater erfahren habe, habe er den Freund mit Voodoo krank gemacht. Im Mai 2006 sei der Freund von Familienangehörigen abgeholt worden, die mit ihm nach Zentralafrika gegangen seien. Als der Freund weg gewesen sei, habe sie bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei.
Da sie sonst niemanden gehabt und dies ihrer Pflicht entsprochen habe, sei sie wieder zurück zum Vater gegangen. Dieser habe sie aufgefordert, ihre Tochter zu einem seiner Freunde zu schicken, da er für drei Personen keinen Platz habe. Erst später habe sie erfahren, dass ihr Vater die Tochter an den 40jährigen Freund übergeben habe, damit dieser sie späterhin heiraten könne. Auch habe der Vater geäußert, dass der Freund die Tochter beschneiden lassen wolle. Sie selbst sei weiterhin vom Vater missbraucht und misshandelt worden. Bei einem Besuch beim Freund des Vaters habe sie dann ihre Tochter mitgenommen und danach den Vater zur Rede gestellt. Eine Freundin habe sie dann zu M. gebracht, der dafür gesorgt habe, dass sie Kamerun habe verlassen können.
10 
M. habe ihr einen - ihr selbst nicht bekannten - Reisepass beschafft. Mit ihm sei sie zwei Wochen zuvor auf dem Landweg mit einem Auto von Kiki nach Togo und von dort über Bangui (Zentralafrika) entweder nach Addis Abeba oder Nairobi gefahren. Von dort sei sie mit einer ihr nicht bekannten Fluglinie am 11.12.2006 in Frankfurt eingetroffen. Eigentlich habe sie M. nach Kanada oder die USA bringen wollen. Die Reise habe sie aus ihren Ersparnissen finanziert. Mit Polizei, Armee oder staatlichen Stellen Kameruns habe sie nie etwas zu tun gehabt. Sie sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung.
11 
In einer ergänzenden Befragung durch das Bundespolizeiamt am Flughafen Frankfurt vom 13.12.2006 hielt die Klägerin weiter an ihrer Unkenntnis bezüglich der benutzten Fluglinie und des Passes fest und betonte erneut, dass sie nach Kanada oder die USA habe gebracht werden sollen. Sie habe seinerzeit die Maschine in Frankfurt verlassen und im Transit übernachtet, weil sie ihren Begleiter nicht mehr gesehen, gleichwohl aber gehofft habe, dass dieser noch auftauche. Am nächsten Morgen habe sie über Polizeibeamte M. ausrufen lassen wollen. Bei ihrer Ankunft sei sie noch davon ausgegangen, dass sie sich bereits in Kanada oder den USA befinde. Pass und Flugunterlagen habe M. behalten. Sie selbst sei nie im Besitz eines kamerunischen Reisepasses gewesen. Für die Reise, die sie von ihren Ersparnissen finanziert habe, habe sie 200.000 CFA bezahlt.
12 
Am 15.12.2006 wurde die Klägerin noch im Bereich des Flughafens vom Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angehört. Hierbei bestätigte sie ihre vor der Bundespolizei gemachten Angaben und überreichte Unterlagen eines Transitarztes, in denen vermerkt ist, dass sie sich in der 25. Schwangerschaftswoche befinde und Entbindungstermin in etwa der 05.04.2007 sei. Im Weiteren gab die Klägerin im Wesentlichen dieselbe Schilderung, wie sie in den Niederschriften der Bundespolizei vermerkt ist. Im Folgenden werden deshalb lediglich ergänzende bzw. abweichende Angaben wiedergegeben:
13 
Bei dem Ereignis im Jahre 2003, als sie von einer sexuellen Beziehung mit ihrem Vater geträumt habe, habe sie konkret bemerkt, dass ihr Bett vom Sperma benässt worden sei. Gleichwohl habe sie vermeint, alles geträumt zu haben. Dann habe sie ihr Vater am 11.02.2006 doch noch vergewaltigt. (Auf Frage, was sie unmittelbar danach gemacht habe:) In solchen Dingen sei eine Anzeige bei Gericht nicht möglich. Auch glaube sie, ihr Vater habe sie verhext. Immer wieder, so oft, wie sie gar nicht habe zählen können, sei er mit ihr intim geworden. Bis Mai 2006 sei dies so weitergegangen. Da habe sie auch gemerkt, dass sie schwanger geworden sei.
14 
Auch nachdem ihr Freund - er sei von Voodoo gelähmt gewesen - im Mai 2006 von seiner Familie nach Zentralafrika abgeholt worden und sie schwanger geworden sei, habe sie der Vater weiterhin missbraucht und misshandelt. Der Zeitpunkt, als sie ihre Tochter vom Freund des Vaters (erfolgreich) herausverlangt und den Vater zur Rede gestellt habe, sei im Juni 2006 gewesen. Sie habe damals gesagt, dass sie mit ihrer Tochter beim Vater weiter leben wolle oder gar nicht. Der Tochter habe man noch nichts angetan gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde sie ihr Vater umbringen.
15 
(Auf Frage, wo sich ihr Freund befinde:) Er sei gebürtiger Zentralafrikaner und sei im Juni 2006 von Kamerun nach Zentralafrika zurückgekehrt. (Auf Frage, von wem das Kind sei:) Es sei von diesem Freund. Ihr Vater habe sie im Februar und auch im Mai 2006 misshandelt. Wenn sie jetzt zurückrechne, sei das Kind vom Freund. (Auf Frage, wann der die Schwangerschaft auslösende sexuelle Kontakt gewesen sei:) Das sei wohl im April 2006 gewesen. Der Freund sei im Mai krank geworden und habe das Land Ende Juni verlassen. (Auf weitere Frage:) Sie habe bis Juni 2006 mit ihrem Freund (sexuellen) Kontakt gehabt. (Auf Vorhalt, das stehe im Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der Bundespolizei:) Sie habe bereits im Mai keine Periode mehr gehabt und deshalb verstehe sie jetzt nicht, warum die Schwangerschaft erst sechs Monate sein solle. Sie befürchte, dass dies mit dem Voodoo-Zauber ihres Vaters zusammenhängen könne. (Auf Vorhalt, dass laut eigener Schilderung die Reise der Klägerin durch Bangui in Zentralafrika geführt habe und weshalb sie nicht in diesem Staat bei ihrem Freund geblieben sei:) Sie habe dort keine Anschrift und auch sonst nichts gehabt. Auch habe der ihr helfende Priester gesagt, dass sie weiterreisen würden. M. sei bis Addis Abeba mit ihr gegangen und habe ihr erklärt, es sei nicht gut für sie, in afrikanischen Ländern zu bleiben. Deshalb habe er sie eigentlich bis Amerika oder Kanada begleiten wollen. (Auf weitere Frage:) Die 200.000 CFA, die sie für die Reise an den Priester bezahlt habe, entsprächen ungefähr 300 EUR.
16 
Mit Bescheid vom 29.11.2007 (richtig: 29.01.2007 ) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr im Weigerungsfalle die Abschiebung nach Kamerun an.
17 
Laut Vermerk in den Akten des Bundesamts wurde der Bescheid am 30.01.2007 per Einschreiben zur Post gegeben.
18 
Hiergegen hat die Klägerin am 12.02.2007 Klage erhoben.
19 
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.10.2007 hat die Klägerin eine aufgrund ihrer Erlebnisse in Kamerun eingetretene psychische Erkrankung unter Hinweis auf einen Arztbrief der an der ...-Klinik tätigen Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Dr. S. vom 22.06.2007 geltend gemacht und dem später noch einen Zwischenbericht derselben Ärztin vom 05.11.2007 angefügt.
20 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu ihren Asylgründen angehört. Hierbei hat sie im Wesentlichen ausgeführt:
21 
(Auf Frage:) Ihre Tochter sei am 30.03.2007 hier geboren. Sie müsse Folgendes richtig stellen: Es treffe nicht zu, dass sie bereits in Kamerun von einem afrikanischen Freund schwanger geworden sei. Dieser existiere nicht. Nach einem von Douala nach Brüssel führenden Flug vom 30.05.2006 sei sie nach Deutschland gekommen. Ihr Reisebegleiter habe ihr eine Frau in Köln vermittelt, die sie habe aufnehmen sollen. Dies habe aber nicht geklappt. (Auf Frage, was sich denn zwischen ihrer zu Ende Mai 2006 angeblich erfolgten Einreise und ihrem für Dezember 2006 aktenkundigen Aufenthalt auf dem Flughafen Frankfurt zugetragen habe:) Sie habe bei einem deutschen Mann (Weißer, Europäer) gelebt, der sie, nachdem sie von ihm schwanger und er arbeitslos geworden sei, vor die Tür gesetzt habe. (Auf Frage, welchem Zweck ihr für Dezember 2006 aktenkundiger Aufenthalt auf dem Flughafen Frankfurt gedient habe:) Da sie niemand gekannt habe, habe sie zurück nach Hause wollen. (Auf Frage, weshalb sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung in Frankfurt behauptet habe, noch in Kamerun von einem Afrikaner schwanger geworden zu sein:) Sie habe ihren deutschen Freund B. nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, sie illegal bei sich aufgenommen zu haben. Dieser habe inzwischen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben. (Auf weitere Frage:) Ihr Vorbringen vor der Bundespolizei und vor dem Bundesamt sei jedoch insofern richtig, als es einen Vater gebe, der sie vergewaltigt habe. Das erste Mal sei dies am 11.02.2006 geschehen. Später sei er jedes Mal, wenn er Lust gehabt habe, zu ihr gekommen. Sie habe sich aus Furcht vor ihm nicht mit ihm anlegen wollen.
22 
(Auf Frage, ob sie noch an ihrem Vorbringen festhalte, demzufolge ihre erste, in Kamerun lebende Tochter auf Initiative ihres Vaters hin zu einem etwa 40-jährigen Mann verbracht worden sei, damit die Tochter später diesen Mann heirate:) Dies treffe zu; sie habe die Tochter jedoch bei jenem Mann wieder abgeholt. (Auf weitere Frage:) Dies sei ihr deshalb gelungen, weil sie dem Freund des Vaters vorgeschlagen habe, arbeiten gehen zu wollen, um ihm das Geld, das der Mann an ihren Vater für das Kind bezahlt habe, zu erstatten. (Auf Frage, wann sie das Kind bei dem Mann abgeholt habe:) Es sei im April 2006 gewesen. (Auf Frage der Prozessbevollmächtigten:) Das Kind habe sie bei einer Missionsschwester der katholischen Kirche versteckt.
23 
(Auf Frage nach ihrer Mutter:) Als diese verstorben sei, sei die Klägerin zehn Jahre alt gewesen. (Auf Vorhalt:) Es treffe zu, dass dies nunmehr 17 Jahre her sei. (Auf Frage:) Ein Elternteil des Vaters stamme aus dem Benin, der andere aus Kamerun. (Auf Frage, welche Sprache man in Benin spreche:) Als sie dort gewesen sei, um den Vater zu besuchen, hätten sie in ihrer Muttersprache gesprochen. (Auf Hinweis, die Frage ziele auf die in Benin geltende Verwaltungssprache ab:) Sie wisse nur, dass sich ihr Vater dort in Paraku aufgehalten habe.
24 
(Auf Frage, zu welchem Zeitpunkt sie ihren Helfer M. zum ersten Mal gesehen habe:) Als ihr Vater sie weiter missbraucht habe, sei sie in eine Kirche gegangen. Dies sei im April 2006 gewesen. Sie habe M. geschildert, was der Vater ihr angetan habe. M. habe ihr einen Rosenkranz mitgegeben und ihr vorgeschlagen, Kamerun zu verlassen. Er habe ihr dann gesagt, dass er alles in die Wege geleitet habe. Am 29.05.2006 habe M. sie angerufen, dass sie abreisen würden. Er habe ihr einen Pass besorgt, der für eine andere Person ausgestellt gewesen sei, und ihr geraten, ihre eigene Haarfrisur der Passinhaberin anzupassen. Anlässlich der Grenzkontrollen habe ihr M. den Pass ausgehändigt, damit sie ihn persönlich habe vorweisen können. (Auf Vorhalt ihres Vorbringens vor der Bundespolizei, derzufolge sie mit aus eigenen Ersparnissen herrührenden 200.000 CFA die vollen Reisekosten abgedeckt habe:) M. habe ihr gesagt, sie solle ihm die 200.000 CFA geben. (Auf Vorhalt, bei Unterstellung des Wahrheitsgehalts einer fortbestehenden Bedrohung durch den eigenen Vater hätte es doch nahegelegen, umgehend nach dem jetzt zu Ende Mai 2006 behaupteten Grenzübertritt ein Schutzersuchen an deutsche Stellen zu richten:) Sie habe sich bezüglich des Verfahrens nicht ausgekannt.
25 
(Auf Frage, wo ihr Geburts- und Heimatort Kiki liege, wozu der Klägerin eine Kamerun betreffende Landkarte vorgelegt wird:) Der Ort liege in der Provinz Mbam in der Umgebung der dortigen Provinzhauptstadt Bafia. (Auf weitere Fragen:) Sie selbst habe nach dem Tod ihrer Mutter zuletzt in Douala gelebt. Der Vater habe nach Rückkehr aus Benin ebenfalls in Douala Wohnsitz genommen. Das Viertel Yassa gehöre zu Douala.
26 
(Auf Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten:) Sie habe den kamerunischen Pass einer gewissen M. M. benutzt; der Pass habe ein belgisches Visum enthalten. B. habe sie im August d. J. wieder getroffen. Die Adresse in Köln, an die sie ihr Begleiter verwiesen habe, kenne sie nicht. M. habe sie lediglich in den Zug gesetzt und sich dann verabschiedet.
27 
Die Klägerin beantragt,
28 
den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2007 (richtig: 29.01.2007) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen,
29 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Frau Dr. S. von der ...-Klinik als sachverständige Zeugin vernommen. Vom Tonträger wurden die wesentlichen Angaben in der Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung übernommen. Hierauf wird ergänzend hingewiesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die einschlägigen Akten des Bundesamts und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
34 
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.2 bis 5 u. 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
35 
Im Vorbringen der Klägerin, ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor (weiteren) Übergriffen ihres leiblichen Vaters auf ihre körperliche (sexuelle) Integrität verlassen zu haben, klingt mangels einer staatlich verursachten Bedrängnis eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG nicht an. Aber auch im Blick auf den von § 60 Abs.1 AufenthG vorgegebenen Prüfungsrahmen, der in weitem Umfang auch die Berücksichtigung von Gefahren, die von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zulässt, sind die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt daraus, dass die Klägerin schlechthin kein verlässliches Erkenntnismittel in eigener Sache ist.
36 
Laut Zugeständnis der Klägerin vor Gericht ist ihre bislang (bei Polizei und Bundesamt) gegebene Darstellung, wonach sie in Kamerun einen Freund gehabt und dieser das in Deutschland geborene Kind gezeugt habe, unzutreffend. Hingegen hält sie an ihrem Vorbringen, von einem dominanten, Voodoo-Zauber ausübenden Vater in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht und mehrfach körperlich verletzt worden zu sein, fest. Gleichwohl vermochte das Gericht hierzu die im Asylverfahren notwendige gesicherte Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658) nicht zu gewinnen; denn es sind vorliegend zu viele Umstände gegeben, die den jetzt noch aufrechterhaltenen Vortrag als fragwürdig erscheinen lassen. Eine rein „wohlwollende“ Unterstellung der Richtigkeit scheitert daran, dass das Gericht hier gleichsam sehenden Auges eine ganze Summe gravierender Bedenken und Zweifel auszublenden hätte.
37 
Für die Einschätzung, welches Vertrauen in die Wahrheitsliebe der Klägerin gerechtfertigt ist, ist zunächst einmal festzustellen, dass die Klägerin die Legende von einem afrikanischen Geliebten, der ihr (zweites) Kind gezeugt habe, immerhin mit Hartnäckigkeit vor Polizei und Bundesamt verfochten hat. Zugleich hat sie, um die - gedanklich schwierige - zeitliche Überlagerung einer sexuellen Verbindung zum Freund mit sexuellen Übergriffen des Vaters zu meistern, eine ganz erhebliche Erfindungsgabe an den Tag gelegt. Verdeutlicht wird dies durch die fingierte zentralafrikanische Herkunft des Freundes wie auch durch dessen - väterlichem Voodoo-Zauber angelastete - schwere Erkrankung („Lähmung“) bis hin zu dessen hierdurch bedingter szenischer Entfernung. Weitere Zeugnisse einer zweifellos bestehenden Tendenz zur effektvollen Ausschmückung von Verfolgungslegenden finden sich in den Behauptungen, der Freund (den es nach aktuellem Stand nicht gibt) habe ihr eine Zahnprothese, die in Anbetracht der vom Vater erhaltenen Verletzungen erforderlich geworden sei, beschafft, und ferner habe sie der Vater noch nach Eintritt der (in Wahrheit in Deutschland erst einsetzenden) Schwangerschaft sexuell missbraucht. Im fraglichen Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass die Bezugnahme der Klägerin auf das Phänomen Voodoo-Zauber keineswegs ein (naives) Befangensein im ethnologisch verwurzelten Geisterglauben dokumentiert; vielmehr wurde das Phänomen völlig rational zur Begründung einer fiktiven Darstellung eingesetzt. Von daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin nicht in der Lage ist, auch wahrheitswidrig, nämlich rein am Verfahrenserfolg orientiert, auf das in der Wirklichkeit vorkommende Phänomen des sexuelles Missbrauchs seitens naher Angehöriger zurückzugreifen. Immerhin wird ein solcher Verdacht noch dadurch bestätigt, dass das Aussageverhalten der Klägerin zum Zeugungszeitpunkt und zur Dauer der Schwangerschaft jedenfalls so, wie es in der Niederschrift des Bundesamts dokumentiert ist, als geradezu unwürdig zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich angesichts des Umstands, dass die Klägerin den wahren Erzeuger kannte und sich in dieser Erkenntnis durch die vom Flughafenarzt bestätigte, erst halbjährige Dauer der Schwangerschaft bekräftigt sehen musste. Dieses Aussageverhalten gipfelte schließlich darin, dass die Klägerin die von ihr selbst durch Widersprüche und Ungereimtheiten angerichtete Verwirrung auf einen Irrtum zurückführte, für den nun wieder der Voodoo-Zauber des Vaters herhalten musste. Von daher war es nur folgerichtig, dass sich diesbezüglich der Einzelentscheider (vgl. S.11 des angefochtenen Bescheids) zu deutlichen Worten veranlasst sah.
38 
Im fraglichen Zusammenhang vermag das Gericht auch nicht den von der Klägerin für die Fiktion des afrikanischen Freundes angegebenen „Rechtfertigungsgrund“ anzuerkennen, wonach sie den deutschen Vater ihres Kindes habe schützen wollen. Für sich betrachtet, mag dieses Motiv zwar menschlich anrühren. Indessen ist anhand einer Gesamtbetrachtung nicht an der Erkenntnis vorbeizukommen, dass das angegebene Motiv nicht entscheidend gewesen sein kann. Denn zum einen drohten dem deutschen Vater des Kindes wegen der bloßen Unterbringung der Klägerin als „Illegaler“ kaum Nachteile (was allerdings anders wäre, wenn der deutsche Staatsangehörige einer illegalen Verbringung der Klägerin nach Deutschland Vorschub geleistet hätte). Zum anderen benötigte die Klägerin die Fiktion einer noch in Kamerun eingetretenen Empfängnis jedenfalls nicht zu dem Zweck, den deutschen Erzeuger zu schützen. Denn hierzu hätte es im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt völlig genügt, einstweilen dessen Namen nicht preiszugeben. Die Vorspiegelung einer Zeugung des Kindes in Afrika erwies sich vielmehr als notwendig allein deshalb, weil die Klägerin die deutschen Stellen entsprechend dem Konzept ihrer Fluchtgeschichte davon überzeugen musste, dass sie, wie auch ihre Anwesenheit auf dem Flughafen Frankfurt dokumentieren sollte, unmittelbar und fluchtbedingt aus ihrem Herkunftsland Kamerun eingereist war, wozu ein Voraufenthalt in Deutschland nicht passte.
39 
Als Fazit der Bewertung der den Schutz des Erzeugers betreffenden Einlassung bleibt nach alledem festhalten, dass ein höchst zweifelhaftes Vorbringen dazu eingesetzt wurde, um eine vorausgegangene Fiktion in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht geeignet, richterliches Vertrauen in die Wahrheitsliebe Prozessbeteiligter zu festigen.
40 
Weitere ganz erhebliche Zweifel wirft das Vorbringen der Klägerin auf, demzufolge ihr Vater seine eigene Enkelin im Alter von nur sieben Jahren einem 40-jährigen Mann zur späteren Heirat übergeben haben soll. Bereits ein solcher Handlungsablauf erscheint, ungeachtet in Asylverfahren immer wieder beschworener kultureller Besonderheiten, zumindest „grenzwertig“. Die Bedenken gegen das Vorbringen werden dadurch untermauert, dass die Darstellung der Klägerin eine ganze Reihe von Ungereimtheiten bis hin zu einem klaren Widerspruch enthält. So ist in der Niederschrift des Bundesamts (vgl. dort S. 5, 3. Abs.) zunächst die Bemerkung des Vaters wiedergegeben, die Klägerin solle ihre Tochter zu einem Freund (wohl besagtem Mann) schicken, da er keinen Platz für drei Personen habe. Unmittelbar darauf folgt die Aussage der Klägerin, sie habe erst später erfahren, dass der Vater ihre Tochter seinem Freund übergeben habe. Wie sich solches zusammenfügt, ist dem Gericht nicht erfindlich. Des weiteren fällt auf, dass der Vorgang einer zeitlichen Einordnung in das übrige Geschehen entbehrt, es sei denn, die Klägerin hätte hierbei an die im vorhergehenden Absatz für Mai 2006 behaupteten Ausreise ihres zentralafrikanischen Freundes angeknüpft, was jedoch nicht weiterhilft, weil dieser Freund nach ihrem aktuellen Vorbringen nicht existiert, im Übrigen aber im Widerspruch zu den nachfolgend wiedergegebenen Einlassungen steht. Aus den weiteren in der Niederschrift des Bundesamts enthaltenen Angaben (vgl. S. 5, 4.Abs.) muss geschlossen werden, dass die Klägerin ihre Tochter im Juni 2006 bei dem Freund des Vaters wieder abholte. Vor Gericht gab sie - dies allerdings erst auf ausdrückliche Frage - an, sie habe ihre Tochter bereits im April 2006 abgeholt. Dazu, wie die Klägerin die Herausgabe der Tochter bewerkstelligt haben will, fehlt in der Niederschrift des Bundesamts noch jeglicher Hinweis. Die übrigens wiederum erst auf Frage des Gerichts gegebene Erklärung, dem Freund des Vaters Geld, das sie erst noch habe verdienen müssen, angeboten zu haben, kommt spät und wirkt darüber hinaus nicht sonderlich überzeugend.
41 
Bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise aus Kamerun und der Einreise nach Deutschland hat die Klägerin dem Gericht eine neue Version mitgeteilt. Gleichwohl geben die vorstehenden Ausführungen mehr als ausreichenden Anlass zu hinterfragen, ob es mit der nunmehr für den 30.05.2006 angegebenen Ankunft in Deutschland sein (wahrheitsgemäßes) Bewenden hat. Dabei kann der folgende Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden: Auf einen nachvollziehbaren eigenständigen, unverwechselbare Einzelheiten aufweisenden Vortrag, wie sich die wesentlichen auf das Verlassen des Herkunftslandes zulaufenden, insbesondere die Organisation der Ausreise betreffenden Geschehnisse abgespielt haben, hat sich die Klägerin nach wie vor nicht eingelassen. Hierauf gerichteten Fragen des Berichterstatters begegnete sie, wie dies bereits vor der Bundespolizei der Fall war, mit einer stereotypen, in Asylverfahren immer wieder benutzten Darstellungsweise, welche die erfragten Geschehnisse gänzlich einem mehr oder minder anonym bezeichneten Dritten überantwortet, wobei dessen Motive offen bleiben. Sich sehr wohl aufdrängende Ausführungen dazu, wie die Klägerin mit dem Helfer M. in Kontakt getreten ist, mussten zudem erfragt werden, wobei sich die Einlassung vor Gericht mehr als nuancenhaft unterschied von der vor dem Bundesamt registrierten Antwort. Denn die jetzige Einlassung, die Klägerin sei, als der Vater sie weiter missbraucht habe, in eine Kirche gegangen, enthält keinen Hinweis mehr auf eine Freundin, die - so aber die Niederschrift des Bundesamts - den Kontakt zu M. hergestellt haben soll. Im Übrigen bleibt nach wie vor unklar, auf welche Weise die - für kamerunische Verhältnisse doch beträchtlichen - Kosten für die notwendige Reise nach Europa aufgebracht wurden. All dies ist dem Gericht Beleg genug dafür, dass die Klägerin nach wie vor das ihre Ausreise betreffende wahre Hintergrundsgeschehen bewusst verschleiert, und lässt auch den jetzt angegebenen Zeitpunkt der Ankunft in Deutschland als fraglich erscheinen. Ferner war im einschlägigen Zusammenhang ein Interesse der Klägerin daran, Einblicke in die näheren Umstände des Beginns ihres Aufenthalts in Deutschland zu geben, insbesondere dazu, wie es zur Beziehung zu dem deutschen Freund B. gekommen ist, nicht festzustellen.
42 
Da nach alledem durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin als solche bestehen, vermag das Gericht auch nicht das erforderliche Maß an Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des verbleibenden wesentlichen Vorbringens der Klägerin zu gewinnen, demzufolge sie ab Februar 2006 bis zu ihrer nunmehr mit Ende Mai 2006 angegebenen Ausreise immer wieder von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Selbst wenn man Zweifel an dem neu vorgetragenen Einreisezeitpunkt zurückstellt (die das Gericht aber sehr wohl hat), so bliebe jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin seinerzeit kein Schutzersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Demgegenüber wird gewöhnlich davon auszugehen sein, dass ein wahrhaft Verfolgter, der sich mit dem Verlassen des Flugzeugs im Zufluchtsland in Sicherheit gebracht hat, so umgehend wie möglich sein Schutzersuchen stellt. Darüber hinaus benötigt ein (subjektiv ein Schutzbedürfnis empfindender) Ausländer, selbst wenn ihm bis zur Einreise die mit dem Asylgesuch verbundenen verfahrensrechtlichen Gepflogenheiten unbekannt geblieben sein sollten, nicht den von der Klägerin in Anspruch genommenen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr, um sein Asylgesuch zu stellen. All dies wirft zusätzliche Zweifel daran auf, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, aus einer noch akut anhaltenden Gefahrenlage, der sie sich auch nicht durch einen auf das Herkunftsland beschränkten Ortswechsel zu entziehen vermochte, aus Kamerun ausgereist und nach Deutschland eingereist ist.
43 
Dafür, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs.2, 3, 4 und 5 AufenthG gegeben sein könnten, gibt der Vortrag der Klägerin nichts her.
44 
Aber auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, vermag das Gericht nicht festzustellen.
45 
Das Gericht geht im Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
46 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
47 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
48 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
49 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin selbst, des Ergebnisses der Anhörung der sie behandelnden Fachärztin Dr. S. sowie deren im Verfahren vorgelegten Arztbriefe sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass bei der Klägerin, wie diese geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
50 
Entscheidender Ausgangspunkt ist, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ohne Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses nicht gestellt werden kann. Beide international anerkannte Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO) unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein bloßer Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre, was im Übrigen die Beteiligten anerkennen, nicht fachgerecht (vgl. zu alledem VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64, m.w.N.). Von daher lässt sich sagen, dass die Diagnose PTBS mit der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Erlebnissen, die zu einem Trauma geführt haben, steht und fällt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.05.2007 - 2 A 211/05 -, Entscheidungen Asyl 2007, Heft 11 S.5). Dabei ist es im gegebenen Zusammenhang dem Verwaltungsgericht vorbehalten, das traumatisierende Ereignis festzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8).
51 
Diese Feststellung vermag das Gericht auch unter Beachtung der Diagnose der die Klägerin behandelnden Fachärztin Dr. S. vor allem deshalb nicht zu treffen, weil, wie bereits dargelegt, das Vorbringen der Klägerin bezüglich des traumatisierenden Ereignisses, nämlich eines zum Zeitpunkt der Ausreise noch akuten sexuellen Missbrauchs durch den Vater, nicht glaubhaft ist. Dabei bezieht das Gericht sehr wohl das Ergebnis der Vernehmung der Fachärztin in der mündlichen Verhandlung ein, wonach die geschilderten Symptome typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung seien und sich in das angabegemäß vorhandene traumatisierende Ereignis einfügten. Das Gericht merkt hierzu allerdings an, dass es bei der geschilderten ärztlicherseits gepflegten, am Wohl des Patienten orientierten Vorgehensweise bei Fehlen eines realen traumatisierenden Ereignisses keines sonderlich hohen geistigen oder sonstigen Aufwands bedarf, um die für die Diagnose maßgebliche Symptomatik aufzuzeigen und mit einem auslösenden Ereignis zu harmonisieren. Im Übrigen hat das Gericht auch nicht überzeugt, in welcher Weise das zeitliche Moment in die gestellte Diagnose einbezogen wurde. Wie auch von der sachverständigen Zeugin ausgeführt wurde, ist für die Diagnose PTBS von Belang, dass spätestens etwa sechs Monate nach dem das Trauma auslösenden Ereignis Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; Urt. d. Berichterstatters v. 16.11.2007 - A 8 K 642/06 -). Dieser zeitliche Bezug scheint von der behandelnden Ärztin nicht näher hinterfragt worden zu sein, sofern man beachtet, dass diese im Wesentlichen nur auf ein Vorbringen der Klägerin des Inhalts abstellte, dass die Symptome „vier Wochen seit Ende der Übergriffe“ (durch den Vater) einsetzten. Bei dieser, sich in die Diagnose PTBS scheinbar einfügenden Formel fehlt es aber in Wahrheit an jeder wirklichen (absoluten) Festlegung in zeitlicher Hinsicht, welche den diagnostisch wesentlichen zeitlichen Zusammenhang überhaupt erst verifizierbar machen würde. Dieser Gesichtspunkt kann im vorliegenden Fall gerade deshalb nicht vernachlässigt werden, weil die Klägerin der behandelnden Ärztin gegenüber allein ihre ursprüngliche Version mitteilte, wonach das Kind noch in Kamerun gezeugt sei, und es von daher sehr nahe liegt, dass die behandelnde Ärztin von einem wesentlich späteren Ausreisezeitpunkt, als ihn die Klägerin nunmehr vor Gericht schildert, ausging und damit auch der in Betracht gezogene zeitliche Ansatz der Beendigung der väterlichen Übergriffe zweifelhaft ist. Ferner wurden, geht man von der aktuellen Version einer auf Ende Mai 2006 gefallenen Einreise aus, die für eine PTBS relevanten Symptome ärztlicherseits erst über ein Jahr danach registriert, wobei eigentlicher Anlass für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe eine sich mit der Versorgung des hier geborenen Kindes erst einstellende Problematik war.
52 
Nach alledem folgt das Gericht der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht, zumal es seine Aufgabe ist, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2005, InfAuslR 2005, 167 = NVwZ-RR 2005, 358).
53 
Im in Frage stehenden Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Dem Rückzug auf die Vorstellung, es genüge die mehr oder weniger begründete Vermutung, dass „irgendwo“ und „irgendwann“ ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden haben oder jedenfalls, was bei den begrenzten Möglichkeiten menschlicher Erkenntnis nahezu immer gelten darf, nicht ausgeschlossen werden kann, ist für das Asylverfahren eine klare Absage zu erteilen. Vielmehr hat für die Feststellung von Abschiebungshindernissen Ähnliches zu gelten, was für die Überprüfung politischer Verfolgung zu gelten hat, nämlich die Glaubhaftmachung eines konkreten Sachverhalts, der überhaupt erst die erforderliche gesicherte richterliche Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.O.) zu vermitteln in der Lage ist. Die Notwendigkeit eines konkreten Bezugsachverhalts für den Bereich der auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisse wird nur beispielhaft daran deutlich, dass die Frage nach einer bei Rückverbringung des Ausländers drohenden Retraumatisierung ohne Kenntnis der Umstände der Traumatisierung selbst kaum sachgerecht beantwortet werden kann.
54 
Vermag das Gericht hiernach unter dem rechtlichen Ausgangspunkt des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, so erscheint ihm die von der behandelnden Ärztin gestellte zweite Diagnose, die auf eine depressive Symptomatik (im Arztbrief vom 22.06.2007: „depressive Episode mittelgradiger Ausprägung“; in der mündlichen Verhandlung: „depressive Reaktion“) hinführt, weit eher gerechtfertigt. Gleichwohl vermag das Gericht die zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses erforderliche Prognose, dass die Klägerin im Falle einer Rückverbringung in ihr Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität (im Sinne des Wesentlichkeitsmerkmals) oder gar mit lebensbedrohlichen Auswirkungen zu gewärtigen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.), unter Abwägung aller maßgeblichen Einzelumstände nicht zu stellen.
55 
Zunächst lässt sich, insoweit in Übereinstimmung mit Bekundungen der behandelnden Ärztin sagen, dass eine prognostische Beurteilung schon auf grundsätzliche Schwierigkeiten stößt, was selbst für den Fall gilt, dass die von der behandelnden Ärztin als notwendig betonte, fachärztlich überwachte pharmakologische Behandlung keine Fortsetzung erfährt (vgl. S. 5 der Anlage zur Niederschrift: „man könne nie sagen, wie sich etwas entwickle“). Dabei geht die Ärztin immerhin unter Hinweis auf ein Erfahrungsbeispiel davon aus, dass eine Unterlassung der Medikamentengabe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin führe. Zweifelhaft ist aber bereits, ob damit auch das Wesentlichkeitserfordernis im oben erwähnten Sinne erreicht würde. Zur Feststellung suizidaler Tendenzen sah sich die Zeugin nicht veranlasst. Nach ihren Ausführungen liegt das Gefährdungspotenzial in einer Vernachlässigung alltäglicher Grundpflichten, die den gesunden Selbsterhalt sowie die Versorgung betreffen. Auch diesbezüglich scheint eine Prognose, welche unter dem geltenden Maßstab das Wesentlichkeitsmerkmal bejaht, als zumindest fragwürdig. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Klägerin bei einer grundlegenden Änderung ihrer derzeitigen Lebensbedingungen Selbstheilungskräfte zuwachsen könnten. Bedauerlicherweise lässt sich zu den die depressive Reaktion der Klägerin auslösenden Faktoren keine tragfähige Erkenntnis gewinnen, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, dass die Klägerin kein zuverlässiges Erkenntnismittel in eigener Sache ist. Dies gilt - über das bereits zum Asylverfahren dargelegte problematische Aussageverhalten hinaus - eben auch insoweit, als die Klägerin nicht einmal ihre behandelnde Ärztin, also eine Vertrauensperson, über den durchaus therapeutisch wissenswerten Umstand, dass das hier geborene Kind schon während eines Voraufenthalts in Deutschland gezeugt wurde, aufgeklärt hat.
56 
Nach alledem ist jedenfalls in keiner Weise gesichert, dass die Ursachen für die jetzt diagnostizierte seelische Störung bereits im Herkunftsland gelegt wurden. Demgegenüber erscheint es dem Gericht als mindestens ebenso naheliegend, dass der Grundstein für die Störung erst beim Aufenthalt im „Zufluchtsland“ gelegt wurde. Auch die behandelnde Ärztin vermochte nicht zu bestreiten, dass die Lebensumstände eines - vor allem gescheiterten, in seinen auch sonstigen Erwartungen enttäuschten - Asylbewerbers, die zwangsläufig nicht auf Integration gerichtet sein können, zur Genese eines depressiven Störungsbildes maßgeblich beitragen können. Bei der Klägerin kommt ersichtlich als weiteres Moment hinzu, dass sich für diese - unter den gegebenen Bedingungen - die im Anschluss an die Geburt eines Kindes sich stellenden Anforderungen eher als Belastung denn als seelische Festigung ausgewirkt haben dürften. Insofern lässt sich gegen die von § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorausgesetzte (negative) Prognose mit einiger Berechtigung die Überlegung einwenden, dass ein Verbleib in Deutschland - bei Existenzsicherung, gleichwohl aber nur bei marginaler Einbindung in die Lebensverhältnisse eines spezifisch für Afrikaner fremden Kulturkreises - für die psychische Gesundheit nicht unbedingt förderlicher sein muss als eine Fortsetzung der Existenz im gewohnten, von der angestammten Kultur geprägten Umfeld des Herkunftslandes.
57 
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen vermag das Gericht das Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin im Falle einer Rückverbringung nach Kamerun auch aus folgenden Gründen nicht anzunehmen:
58 
Im Herkunftsland ist, wie sich aus einer umfassenden, auch in dieses Verfahren eingeführten Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 (im Folgenden: SFH-Analyse) ergibt, die von der sachverständigen Zeugin diagnostizierte „depressive Episode mittelgradiger Ausprägung“ durchaus behandelbar, mögen modern ausgerüstete Einrichtungen sowie Fachpersonal quantitativ auch nur sehr eingeschränkt verfügbar sein. Jedenfalls bestehen im Hinblick auf allgemeine Zugangsmöglichkeiten (öffentlicher Sektor) Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen in Yaounde und Douala (dort: das Hospital La Quintinie). Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Demzufolge scheitert ein Zugang der Klägerin zu derartigen Einrichtungen jedenfalls nicht aus geografischen Gründen, wenn man von dem Vorbringen der Klägerin, schon länger vor ihrer Ausreise in Douala gelebt zu haben, ausgeht.
59 
Problematischer hingegen gestaltet sich die Kostentragung. Die SFH-Analyse gibt das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung mit zwischen 11 und 18 Schweizer Franken an. Hinzu kommen noch die Kosten für Medikamente, die in Ansehung der für mittelschwere Depressionen aufgeführten in Kamerun erhältlichen Beispielsprodukte leicht das Doppelte betragen können, ohne dass allerdings etwas zur zeitlichen Erstreckung der einbegriffenen Medikamentenmenge geschildert ist. Nach den weiteren Ausführungen der SFH-Analyse könnten, ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (2004: 995 SF) die Behandlungskosten von einer Einzelperson nicht getragen werden. Von daher ist nachvollziehbar, dass, wie in der Analyse weiter dargelegt wird, der Großteil psychisch Kranker in Kamerun faktisch von einer Behandlung ausgeschlossen bleibt sofern diesbezüglich nicht die Familie finanziell eintritt. Allerdings vermag das Gericht im Entscheidungsfall den Ausfall familiärer Unterstützung keineswegs zu unterstellen. Zwar wäre wohl, wenn die im Asylvorbringen dargelegten familiären Umstände wirklich zuträfen, eine andere Beurteilung angezeigt. Hiervon vermag das Gericht aber nicht auszugehen, weil wie im Voranstehenden bereits ausgeführt wurde, das Vorbringen der Klägerin nicht glaubhaft und überdies vom Bestreben gekennzeichnet ist, die wahren Umstände, wie es zur Ausreise gekommen ist, zu verschleiern. Darüber hinaus besteht namentlich entsprechend dem Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und besonders angesichts des dort - nach Wortwahl und Akzent gezeigten - beachtlichen französischen Sprachniveaus der Eindruck, dass die Klägerin einer Schicht entstammt, die merklich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Von daher hegt das Gericht bezüglich der weiteren Behauptung der Klägerin, wegen der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts in Kamerun mit dem Flechten von (Korb?-)Waren befasst gewesen zu sein, erhebliche Skepsis.
60 
Ferner ist zu beachten, dass die Verbringung der Klägerin nach Deutschland, gemessen an kamerunischen Verhältnissen, recht kostspielig war und es nach wie vor an einer nachvollziehbaren Erklärung dazu fehlt, woher diese Mittel kamen. Von daher besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin in Kamerun entweder persönlich über beträchtliche eigene Mittel verfügt hat oder, was durchaus typischen Gepflogenheiten in den Entwicklungsländern entspricht, die Kosten der Entsendung des Asylbewerbers von der (Groß-)Familie getragen wurden.
61 
Nach alledem vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass eine, wenn auch an die bescheideneren Umstände des Herkunftslandes angepasste, medikamentöse, der Aufsicht eines Facharztes unterliegende Weiterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit scheitern wird.
62 
Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken.
63 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
64 
Beschluss
65 
Der Klägerin wird im Umfang eines Gegenstandswerts von 1.500 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. B., Freiburg, beigeordnet.
66 
Gründe
67 
Zur Beurteilung der grundlegenden Voraussetzung der Prozesskostenhilfe, nämlich der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), stellt das Gericht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ab. Dieser lag maßgeblich vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
68 
Was die Erfolgsaussichten für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG, erst recht für die Verleihung des Status nach Art.16 a GG anbelangt, so waren diese schon damals angesichts des massiv ungereimten und auch widersprüchlichen einschlägigen Sachvortrags allenfalls als äußerst geringfügig einzuschätzen und erreichten damit auch nicht die für die Bewilligung der Hilfe erforderliche Erfolgsschwelle.
69 
Anders verhält es sich, ebenfalls ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife, mit der Überprüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Gericht im Hinblick auf die seinerzeit ausstehende mündliche Verhandlung weitere Ermittlungen vorbehalten hatte, die sich dann auch in der Ladung und Anhörung der die Klägerin behandelnden Ärztin niederschlugen. Insoweit war, und zwar im Umfang des für diesen Teil des Streitgegenstandes angesetzten Gegenstandswertes von 1.500 EUR (vgl. § 30 Abs.1 S.1, letzter Satzteil RVG) mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu gewähren.
70 
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Gründe

 
33 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
34 
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.2 bis 5 u. 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.
35 
Im Vorbringen der Klägerin, ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor (weiteren) Übergriffen ihres leiblichen Vaters auf ihre körperliche (sexuelle) Integrität verlassen zu haben, klingt mangels einer staatlich verursachten Bedrängnis eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG nicht an. Aber auch im Blick auf den von § 60 Abs.1 AufenthG vorgegebenen Prüfungsrahmen, der in weitem Umfang auch die Berücksichtigung von Gefahren, die von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zulässt, sind die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt daraus, dass die Klägerin schlechthin kein verlässliches Erkenntnismittel in eigener Sache ist.
36 
Laut Zugeständnis der Klägerin vor Gericht ist ihre bislang (bei Polizei und Bundesamt) gegebene Darstellung, wonach sie in Kamerun einen Freund gehabt und dieser das in Deutschland geborene Kind gezeugt habe, unzutreffend. Hingegen hält sie an ihrem Vorbringen, von einem dominanten, Voodoo-Zauber ausübenden Vater in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht und mehrfach körperlich verletzt worden zu sein, fest. Gleichwohl vermochte das Gericht hierzu die im Asylverfahren notwendige gesicherte Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, DVBl. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658) nicht zu gewinnen; denn es sind vorliegend zu viele Umstände gegeben, die den jetzt noch aufrechterhaltenen Vortrag als fragwürdig erscheinen lassen. Eine rein „wohlwollende“ Unterstellung der Richtigkeit scheitert daran, dass das Gericht hier gleichsam sehenden Auges eine ganze Summe gravierender Bedenken und Zweifel auszublenden hätte.
37 
Für die Einschätzung, welches Vertrauen in die Wahrheitsliebe der Klägerin gerechtfertigt ist, ist zunächst einmal festzustellen, dass die Klägerin die Legende von einem afrikanischen Geliebten, der ihr (zweites) Kind gezeugt habe, immerhin mit Hartnäckigkeit vor Polizei und Bundesamt verfochten hat. Zugleich hat sie, um die - gedanklich schwierige - zeitliche Überlagerung einer sexuellen Verbindung zum Freund mit sexuellen Übergriffen des Vaters zu meistern, eine ganz erhebliche Erfindungsgabe an den Tag gelegt. Verdeutlicht wird dies durch die fingierte zentralafrikanische Herkunft des Freundes wie auch durch dessen - väterlichem Voodoo-Zauber angelastete - schwere Erkrankung („Lähmung“) bis hin zu dessen hierdurch bedingter szenischer Entfernung. Weitere Zeugnisse einer zweifellos bestehenden Tendenz zur effektvollen Ausschmückung von Verfolgungslegenden finden sich in den Behauptungen, der Freund (den es nach aktuellem Stand nicht gibt) habe ihr eine Zahnprothese, die in Anbetracht der vom Vater erhaltenen Verletzungen erforderlich geworden sei, beschafft, und ferner habe sie der Vater noch nach Eintritt der (in Wahrheit in Deutschland erst einsetzenden) Schwangerschaft sexuell missbraucht. Im fraglichen Zusammenhang ist ferner hervorzuheben, dass die Bezugnahme der Klägerin auf das Phänomen Voodoo-Zauber keineswegs ein (naives) Befangensein im ethnologisch verwurzelten Geisterglauben dokumentiert; vielmehr wurde das Phänomen völlig rational zur Begründung einer fiktiven Darstellung eingesetzt. Von daher stellt sich die Frage, ob die Klägerin nicht in der Lage ist, auch wahrheitswidrig, nämlich rein am Verfahrenserfolg orientiert, auf das in der Wirklichkeit vorkommende Phänomen des sexuelles Missbrauchs seitens naher Angehöriger zurückzugreifen. Immerhin wird ein solcher Verdacht noch dadurch bestätigt, dass das Aussageverhalten der Klägerin zum Zeugungszeitpunkt und zur Dauer der Schwangerschaft jedenfalls so, wie es in der Niederschrift des Bundesamts dokumentiert ist, als geradezu unwürdig zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich angesichts des Umstands, dass die Klägerin den wahren Erzeuger kannte und sich in dieser Erkenntnis durch die vom Flughafenarzt bestätigte, erst halbjährige Dauer der Schwangerschaft bekräftigt sehen musste. Dieses Aussageverhalten gipfelte schließlich darin, dass die Klägerin die von ihr selbst durch Widersprüche und Ungereimtheiten angerichtete Verwirrung auf einen Irrtum zurückführte, für den nun wieder der Voodoo-Zauber des Vaters herhalten musste. Von daher war es nur folgerichtig, dass sich diesbezüglich der Einzelentscheider (vgl. S.11 des angefochtenen Bescheids) zu deutlichen Worten veranlasst sah.
38 
Im fraglichen Zusammenhang vermag das Gericht auch nicht den von der Klägerin für die Fiktion des afrikanischen Freundes angegebenen „Rechtfertigungsgrund“ anzuerkennen, wonach sie den deutschen Vater ihres Kindes habe schützen wollen. Für sich betrachtet, mag dieses Motiv zwar menschlich anrühren. Indessen ist anhand einer Gesamtbetrachtung nicht an der Erkenntnis vorbeizukommen, dass das angegebene Motiv nicht entscheidend gewesen sein kann. Denn zum einen drohten dem deutschen Vater des Kindes wegen der bloßen Unterbringung der Klägerin als „Illegaler“ kaum Nachteile (was allerdings anders wäre, wenn der deutsche Staatsangehörige einer illegalen Verbringung der Klägerin nach Deutschland Vorschub geleistet hätte). Zum anderen benötigte die Klägerin die Fiktion einer noch in Kamerun eingetretenen Empfängnis jedenfalls nicht zu dem Zweck, den deutschen Erzeuger zu schützen. Denn hierzu hätte es im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt völlig genügt, einstweilen dessen Namen nicht preiszugeben. Die Vorspiegelung einer Zeugung des Kindes in Afrika erwies sich vielmehr als notwendig allein deshalb, weil die Klägerin die deutschen Stellen entsprechend dem Konzept ihrer Fluchtgeschichte davon überzeugen musste, dass sie, wie auch ihre Anwesenheit auf dem Flughafen Frankfurt dokumentieren sollte, unmittelbar und fluchtbedingt aus ihrem Herkunftsland Kamerun eingereist war, wozu ein Voraufenthalt in Deutschland nicht passte.
39 
Als Fazit der Bewertung der den Schutz des Erzeugers betreffenden Einlassung bleibt nach alledem festhalten, dass ein höchst zweifelhaftes Vorbringen dazu eingesetzt wurde, um eine vorausgegangene Fiktion in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht geeignet, richterliches Vertrauen in die Wahrheitsliebe Prozessbeteiligter zu festigen.
40 
Weitere ganz erhebliche Zweifel wirft das Vorbringen der Klägerin auf, demzufolge ihr Vater seine eigene Enkelin im Alter von nur sieben Jahren einem 40-jährigen Mann zur späteren Heirat übergeben haben soll. Bereits ein solcher Handlungsablauf erscheint, ungeachtet in Asylverfahren immer wieder beschworener kultureller Besonderheiten, zumindest „grenzwertig“. Die Bedenken gegen das Vorbringen werden dadurch untermauert, dass die Darstellung der Klägerin eine ganze Reihe von Ungereimtheiten bis hin zu einem klaren Widerspruch enthält. So ist in der Niederschrift des Bundesamts (vgl. dort S. 5, 3. Abs.) zunächst die Bemerkung des Vaters wiedergegeben, die Klägerin solle ihre Tochter zu einem Freund (wohl besagtem Mann) schicken, da er keinen Platz für drei Personen habe. Unmittelbar darauf folgt die Aussage der Klägerin, sie habe erst später erfahren, dass der Vater ihre Tochter seinem Freund übergeben habe. Wie sich solches zusammenfügt, ist dem Gericht nicht erfindlich. Des weiteren fällt auf, dass der Vorgang einer zeitlichen Einordnung in das übrige Geschehen entbehrt, es sei denn, die Klägerin hätte hierbei an die im vorhergehenden Absatz für Mai 2006 behaupteten Ausreise ihres zentralafrikanischen Freundes angeknüpft, was jedoch nicht weiterhilft, weil dieser Freund nach ihrem aktuellen Vorbringen nicht existiert, im Übrigen aber im Widerspruch zu den nachfolgend wiedergegebenen Einlassungen steht. Aus den weiteren in der Niederschrift des Bundesamts enthaltenen Angaben (vgl. S. 5, 4.Abs.) muss geschlossen werden, dass die Klägerin ihre Tochter im Juni 2006 bei dem Freund des Vaters wieder abholte. Vor Gericht gab sie - dies allerdings erst auf ausdrückliche Frage - an, sie habe ihre Tochter bereits im April 2006 abgeholt. Dazu, wie die Klägerin die Herausgabe der Tochter bewerkstelligt haben will, fehlt in der Niederschrift des Bundesamts noch jeglicher Hinweis. Die übrigens wiederum erst auf Frage des Gerichts gegebene Erklärung, dem Freund des Vaters Geld, das sie erst noch habe verdienen müssen, angeboten zu haben, kommt spät und wirkt darüber hinaus nicht sonderlich überzeugend.
41 
Bezüglich des Zeitpunkts der Ausreise aus Kamerun und der Einreise nach Deutschland hat die Klägerin dem Gericht eine neue Version mitgeteilt. Gleichwohl geben die vorstehenden Ausführungen mehr als ausreichenden Anlass zu hinterfragen, ob es mit der nunmehr für den 30.05.2006 angegebenen Ankunft in Deutschland sein (wahrheitsgemäßes) Bewenden hat. Dabei kann der folgende Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden: Auf einen nachvollziehbaren eigenständigen, unverwechselbare Einzelheiten aufweisenden Vortrag, wie sich die wesentlichen auf das Verlassen des Herkunftslandes zulaufenden, insbesondere die Organisation der Ausreise betreffenden Geschehnisse abgespielt haben, hat sich die Klägerin nach wie vor nicht eingelassen. Hierauf gerichteten Fragen des Berichterstatters begegnete sie, wie dies bereits vor der Bundespolizei der Fall war, mit einer stereotypen, in Asylverfahren immer wieder benutzten Darstellungsweise, welche die erfragten Geschehnisse gänzlich einem mehr oder minder anonym bezeichneten Dritten überantwortet, wobei dessen Motive offen bleiben. Sich sehr wohl aufdrängende Ausführungen dazu, wie die Klägerin mit dem Helfer M. in Kontakt getreten ist, mussten zudem erfragt werden, wobei sich die Einlassung vor Gericht mehr als nuancenhaft unterschied von der vor dem Bundesamt registrierten Antwort. Denn die jetzige Einlassung, die Klägerin sei, als der Vater sie weiter missbraucht habe, in eine Kirche gegangen, enthält keinen Hinweis mehr auf eine Freundin, die - so aber die Niederschrift des Bundesamts - den Kontakt zu M. hergestellt haben soll. Im Übrigen bleibt nach wie vor unklar, auf welche Weise die - für kamerunische Verhältnisse doch beträchtlichen - Kosten für die notwendige Reise nach Europa aufgebracht wurden. All dies ist dem Gericht Beleg genug dafür, dass die Klägerin nach wie vor das ihre Ausreise betreffende wahre Hintergrundsgeschehen bewusst verschleiert, und lässt auch den jetzt angegebenen Zeitpunkt der Ankunft in Deutschland als fraglich erscheinen. Ferner war im einschlägigen Zusammenhang ein Interesse der Klägerin daran, Einblicke in die näheren Umstände des Beginns ihres Aufenthalts in Deutschland zu geben, insbesondere dazu, wie es zur Beziehung zu dem deutschen Freund B. gekommen ist, nicht festzustellen.
42 
Da nach alledem durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin als solche bestehen, vermag das Gericht auch nicht das erforderliche Maß an Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des verbleibenden wesentlichen Vorbringens der Klägerin zu gewinnen, demzufolge sie ab Februar 2006 bis zu ihrer nunmehr mit Ende Mai 2006 angegebenen Ausreise immer wieder von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sei. Selbst wenn man Zweifel an dem neu vorgetragenen Einreisezeitpunkt zurückstellt (die das Gericht aber sehr wohl hat), so bliebe jedenfalls festzustellen, dass die Klägerin seinerzeit kein Schutzersuchen an die deutschen Behörden gerichtet hat. Demgegenüber wird gewöhnlich davon auszugehen sein, dass ein wahrhaft Verfolgter, der sich mit dem Verlassen des Flugzeugs im Zufluchtsland in Sicherheit gebracht hat, so umgehend wie möglich sein Schutzersuchen stellt. Darüber hinaus benötigt ein (subjektiv ein Schutzbedürfnis empfindender) Ausländer, selbst wenn ihm bis zur Einreise die mit dem Asylgesuch verbundenen verfahrensrechtlichen Gepflogenheiten unbekannt geblieben sein sollten, nicht den von der Klägerin in Anspruch genommenen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr, um sein Asylgesuch zu stellen. All dies wirft zusätzliche Zweifel daran auf, dass die Klägerin, wie sie geltend macht, aus einer noch akut anhaltenden Gefahrenlage, der sie sich auch nicht durch einen auf das Herkunftsland beschränkten Ortswechsel zu entziehen vermochte, aus Kamerun ausgereist und nach Deutschland eingereist ist.
43 
Dafür, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs.2, 3, 4 und 5 AufenthG gegeben sein könnten, gibt der Vortrag der Klägerin nichts her.
44 
Aber auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, vermag das Gericht nicht festzustellen.
45 
Das Gericht geht im Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
46 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
47 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
48 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
49 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin selbst, des Ergebnisses der Anhörung der sie behandelnden Fachärztin Dr. S. sowie deren im Verfahren vorgelegten Arztbriefe sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass bei der Klägerin, wie diese geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
50 
Entscheidender Ausgangspunkt ist, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ohne Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses nicht gestellt werden kann. Beide international anerkannte Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO) unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein bloßer Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre, was im Übrigen die Beteiligten anerkennen, nicht fachgerecht (vgl. zu alledem VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64, m.w.N.). Von daher lässt sich sagen, dass die Diagnose PTBS mit der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Erlebnissen, die zu einem Trauma geführt haben, steht und fällt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.05.2007 - 2 A 211/05 -, Entscheidungen Asyl 2007, Heft 11 S.5). Dabei ist es im gegebenen Zusammenhang dem Verwaltungsgericht vorbehalten, das traumatisierende Ereignis festzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8).
51 
Diese Feststellung vermag das Gericht auch unter Beachtung der Diagnose der die Klägerin behandelnden Fachärztin Dr. S. vor allem deshalb nicht zu treffen, weil, wie bereits dargelegt, das Vorbringen der Klägerin bezüglich des traumatisierenden Ereignisses, nämlich eines zum Zeitpunkt der Ausreise noch akuten sexuellen Missbrauchs durch den Vater, nicht glaubhaft ist. Dabei bezieht das Gericht sehr wohl das Ergebnis der Vernehmung der Fachärztin in der mündlichen Verhandlung ein, wonach die geschilderten Symptome typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung seien und sich in das angabegemäß vorhandene traumatisierende Ereignis einfügten. Das Gericht merkt hierzu allerdings an, dass es bei der geschilderten ärztlicherseits gepflegten, am Wohl des Patienten orientierten Vorgehensweise bei Fehlen eines realen traumatisierenden Ereignisses keines sonderlich hohen geistigen oder sonstigen Aufwands bedarf, um die für die Diagnose maßgebliche Symptomatik aufzuzeigen und mit einem auslösenden Ereignis zu harmonisieren. Im Übrigen hat das Gericht auch nicht überzeugt, in welcher Weise das zeitliche Moment in die gestellte Diagnose einbezogen wurde. Wie auch von der sachverständigen Zeugin ausgeführt wurde, ist für die Diagnose PTBS von Belang, dass spätestens etwa sechs Monate nach dem das Trauma auslösenden Ereignis Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. VG Freiburg, a.a.O.; Urt. d. Berichterstatters v. 16.11.2007 - A 8 K 642/06 -). Dieser zeitliche Bezug scheint von der behandelnden Ärztin nicht näher hinterfragt worden zu sein, sofern man beachtet, dass diese im Wesentlichen nur auf ein Vorbringen der Klägerin des Inhalts abstellte, dass die Symptome „vier Wochen seit Ende der Übergriffe“ (durch den Vater) einsetzten. Bei dieser, sich in die Diagnose PTBS scheinbar einfügenden Formel fehlt es aber in Wahrheit an jeder wirklichen (absoluten) Festlegung in zeitlicher Hinsicht, welche den diagnostisch wesentlichen zeitlichen Zusammenhang überhaupt erst verifizierbar machen würde. Dieser Gesichtspunkt kann im vorliegenden Fall gerade deshalb nicht vernachlässigt werden, weil die Klägerin der behandelnden Ärztin gegenüber allein ihre ursprüngliche Version mitteilte, wonach das Kind noch in Kamerun gezeugt sei, und es von daher sehr nahe liegt, dass die behandelnde Ärztin von einem wesentlich späteren Ausreisezeitpunkt, als ihn die Klägerin nunmehr vor Gericht schildert, ausging und damit auch der in Betracht gezogene zeitliche Ansatz der Beendigung der väterlichen Übergriffe zweifelhaft ist. Ferner wurden, geht man von der aktuellen Version einer auf Ende Mai 2006 gefallenen Einreise aus, die für eine PTBS relevanten Symptome ärztlicherseits erst über ein Jahr danach registriert, wobei eigentlicher Anlass für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe eine sich mit der Versorgung des hier geborenen Kindes erst einstellende Problematik war.
52 
Nach alledem folgt das Gericht der gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht, zumal es seine Aufgabe ist, sachverständige Äußerungen nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und nachzuvollziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2005, InfAuslR 2005, 167 = NVwZ-RR 2005, 358).
53 
Im in Frage stehenden Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Dem Rückzug auf die Vorstellung, es genüge die mehr oder weniger begründete Vermutung, dass „irgendwo“ und „irgendwann“ ein traumatisierendes Ereignis stattgefunden haben oder jedenfalls, was bei den begrenzten Möglichkeiten menschlicher Erkenntnis nahezu immer gelten darf, nicht ausgeschlossen werden kann, ist für das Asylverfahren eine klare Absage zu erteilen. Vielmehr hat für die Feststellung von Abschiebungshindernissen Ähnliches zu gelten, was für die Überprüfung politischer Verfolgung zu gelten hat, nämlich die Glaubhaftmachung eines konkreten Sachverhalts, der überhaupt erst die erforderliche gesicherte richterliche Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.O.) zu vermitteln in der Lage ist. Die Notwendigkeit eines konkreten Bezugsachverhalts für den Bereich der auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisse wird nur beispielhaft daran deutlich, dass die Frage nach einer bei Rückverbringung des Ausländers drohenden Retraumatisierung ohne Kenntnis der Umstände der Traumatisierung selbst kaum sachgerecht beantwortet werden kann.
54 
Vermag das Gericht hiernach unter dem rechtlichen Ausgangspunkt des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, so erscheint ihm die von der behandelnden Ärztin gestellte zweite Diagnose, die auf eine depressive Symptomatik (im Arztbrief vom 22.06.2007: „depressive Episode mittelgradiger Ausprägung“; in der mündlichen Verhandlung: „depressive Reaktion“) hinführt, weit eher gerechtfertigt. Gleichwohl vermag das Gericht die zur Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses erforderliche Prognose, dass die Klägerin im Falle einer Rückverbringung in ihr Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität (im Sinne des Wesentlichkeitsmerkmals) oder gar mit lebensbedrohlichen Auswirkungen zu gewärtigen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006, a.a.O.), unter Abwägung aller maßgeblichen Einzelumstände nicht zu stellen.
55 
Zunächst lässt sich, insoweit in Übereinstimmung mit Bekundungen der behandelnden Ärztin sagen, dass eine prognostische Beurteilung schon auf grundsätzliche Schwierigkeiten stößt, was selbst für den Fall gilt, dass die von der behandelnden Ärztin als notwendig betonte, fachärztlich überwachte pharmakologische Behandlung keine Fortsetzung erfährt (vgl. S. 5 der Anlage zur Niederschrift: „man könne nie sagen, wie sich etwas entwickle“). Dabei geht die Ärztin immerhin unter Hinweis auf ein Erfahrungsbeispiel davon aus, dass eine Unterlassung der Medikamentengabe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin führe. Zweifelhaft ist aber bereits, ob damit auch das Wesentlichkeitserfordernis im oben erwähnten Sinne erreicht würde. Zur Feststellung suizidaler Tendenzen sah sich die Zeugin nicht veranlasst. Nach ihren Ausführungen liegt das Gefährdungspotenzial in einer Vernachlässigung alltäglicher Grundpflichten, die den gesunden Selbsterhalt sowie die Versorgung betreffen. Auch diesbezüglich scheint eine Prognose, welche unter dem geltenden Maßstab das Wesentlichkeitsmerkmal bejaht, als zumindest fragwürdig. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Klägerin bei einer grundlegenden Änderung ihrer derzeitigen Lebensbedingungen Selbstheilungskräfte zuwachsen könnten. Bedauerlicherweise lässt sich zu den die depressive Reaktion der Klägerin auslösenden Faktoren keine tragfähige Erkenntnis gewinnen, was nicht zuletzt damit zusammenhängt, dass die Klägerin kein zuverlässiges Erkenntnismittel in eigener Sache ist. Dies gilt - über das bereits zum Asylverfahren dargelegte problematische Aussageverhalten hinaus - eben auch insoweit, als die Klägerin nicht einmal ihre behandelnde Ärztin, also eine Vertrauensperson, über den durchaus therapeutisch wissenswerten Umstand, dass das hier geborene Kind schon während eines Voraufenthalts in Deutschland gezeugt wurde, aufgeklärt hat.
56 
Nach alledem ist jedenfalls in keiner Weise gesichert, dass die Ursachen für die jetzt diagnostizierte seelische Störung bereits im Herkunftsland gelegt wurden. Demgegenüber erscheint es dem Gericht als mindestens ebenso naheliegend, dass der Grundstein für die Störung erst beim Aufenthalt im „Zufluchtsland“ gelegt wurde. Auch die behandelnde Ärztin vermochte nicht zu bestreiten, dass die Lebensumstände eines - vor allem gescheiterten, in seinen auch sonstigen Erwartungen enttäuschten - Asylbewerbers, die zwangsläufig nicht auf Integration gerichtet sein können, zur Genese eines depressiven Störungsbildes maßgeblich beitragen können. Bei der Klägerin kommt ersichtlich als weiteres Moment hinzu, dass sich für diese - unter den gegebenen Bedingungen - die im Anschluss an die Geburt eines Kindes sich stellenden Anforderungen eher als Belastung denn als seelische Festigung ausgewirkt haben dürften. Insofern lässt sich gegen die von § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorausgesetzte (negative) Prognose mit einiger Berechtigung die Überlegung einwenden, dass ein Verbleib in Deutschland - bei Existenzsicherung, gleichwohl aber nur bei marginaler Einbindung in die Lebensverhältnisse eines spezifisch für Afrikaner fremden Kulturkreises - für die psychische Gesundheit nicht unbedingt förderlicher sein muss als eine Fortsetzung der Existenz im gewohnten, von der angestammten Kultur geprägten Umfeld des Herkunftslandes.
57 
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen vermag das Gericht das Bestehen einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin im Falle einer Rückverbringung nach Kamerun auch aus folgenden Gründen nicht anzunehmen:
58 
Im Herkunftsland ist, wie sich aus einer umfassenden, auch in dieses Verfahren eingeführten Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 (im Folgenden: SFH-Analyse) ergibt, die von der sachverständigen Zeugin diagnostizierte „depressive Episode mittelgradiger Ausprägung“ durchaus behandelbar, mögen modern ausgerüstete Einrichtungen sowie Fachpersonal quantitativ auch nur sehr eingeschränkt verfügbar sein. Jedenfalls bestehen im Hinblick auf allgemeine Zugangsmöglichkeiten (öffentlicher Sektor) Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen in Yaounde und Douala (dort: das Hospital La Quintinie). Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Demzufolge scheitert ein Zugang der Klägerin zu derartigen Einrichtungen jedenfalls nicht aus geografischen Gründen, wenn man von dem Vorbringen der Klägerin, schon länger vor ihrer Ausreise in Douala gelebt zu haben, ausgeht.
59 
Problematischer hingegen gestaltet sich die Kostentragung. Die SFH-Analyse gibt das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung mit zwischen 11 und 18 Schweizer Franken an. Hinzu kommen noch die Kosten für Medikamente, die in Ansehung der für mittelschwere Depressionen aufgeführten in Kamerun erhältlichen Beispielsprodukte leicht das Doppelte betragen können, ohne dass allerdings etwas zur zeitlichen Erstreckung der einbegriffenen Medikamentenmenge geschildert ist. Nach den weiteren Ausführungen der SFH-Analyse könnten, ausgehend vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (2004: 995 SF) die Behandlungskosten von einer Einzelperson nicht getragen werden. Von daher ist nachvollziehbar, dass, wie in der Analyse weiter dargelegt wird, der Großteil psychisch Kranker in Kamerun faktisch von einer Behandlung ausgeschlossen bleibt sofern diesbezüglich nicht die Familie finanziell eintritt. Allerdings vermag das Gericht im Entscheidungsfall den Ausfall familiärer Unterstützung keineswegs zu unterstellen. Zwar wäre wohl, wenn die im Asylvorbringen dargelegten familiären Umstände wirklich zuträfen, eine andere Beurteilung angezeigt. Hiervon vermag das Gericht aber nicht auszugehen, weil wie im Voranstehenden bereits ausgeführt wurde, das Vorbringen der Klägerin nicht glaubhaft und überdies vom Bestreben gekennzeichnet ist, die wahren Umstände, wie es zur Ausreise gekommen ist, zu verschleiern. Darüber hinaus besteht namentlich entsprechend dem Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und besonders angesichts des dort - nach Wortwahl und Akzent gezeigten - beachtlichen französischen Sprachniveaus der Eindruck, dass die Klägerin einer Schicht entstammt, die merklich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Von daher hegt das Gericht bezüglich der weiteren Behauptung der Klägerin, wegen der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts in Kamerun mit dem Flechten von (Korb?-)Waren befasst gewesen zu sein, erhebliche Skepsis.
60 
Ferner ist zu beachten, dass die Verbringung der Klägerin nach Deutschland, gemessen an kamerunischen Verhältnissen, recht kostspielig war und es nach wie vor an einer nachvollziehbaren Erklärung dazu fehlt, woher diese Mittel kamen. Von daher besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin in Kamerun entweder persönlich über beträchtliche eigene Mittel verfügt hat oder, was durchaus typischen Gepflogenheiten in den Entwicklungsländern entspricht, die Kosten der Entsendung des Asylbewerbers von der (Groß-)Familie getragen wurden.
61 
Nach alledem vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass eine, wenn auch an die bescheideneren Umstände des Herkunftslandes angepasste, medikamentöse, der Aufsicht eines Facharztes unterliegende Weiterbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit scheitern wird.
62 
Die ebenfalls angefochtene Abschiebungsandrohung begegnet keinen Bedenken.
63 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
64 
Beschluss
65 
Der Klägerin wird im Umfang eines Gegenstandswerts von 1.500 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin R. B., Freiburg, beigeordnet.
66 
Gründe
67 
Zur Beurteilung der grundlegenden Voraussetzung der Prozesskostenhilfe, nämlich der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), stellt das Gericht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ab. Dieser lag maßgeblich vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
68 
Was die Erfolgsaussichten für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG, erst recht für die Verleihung des Status nach Art.16 a GG anbelangt, so waren diese schon damals angesichts des massiv ungereimten und auch widersprüchlichen einschlägigen Sachvortrags allenfalls als äußerst geringfügig einzuschätzen und erreichten damit auch nicht die für die Bewilligung der Hilfe erforderliche Erfolgsschwelle.
69 
Anders verhält es sich, ebenfalls ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidungsreife, mit der Überprüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich das Gericht im Hinblick auf die seinerzeit ausstehende mündliche Verhandlung weitere Ermittlungen vorbehalten hatte, die sich dann auch in der Ladung und Anhörung der die Klägerin behandelnden Ärztin niederschlugen. Insoweit war, und zwar im Umfang des für diesen Teil des Streitgegenstandes angesetzten Gegenstandswertes von 1.500 EUR (vgl. § 30 Abs.1 S.1, letzter Satzteil RVG) mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe zu gewähren.
70 
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 164/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2007 - A 8 K 642/06

bei uns veröffentlicht am 16.11.2007

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger, nach eigenen Angaben 1973 geboren und kamerunischer Staatsangehörige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2006 - A 9 S 1157/06

bei uns veröffentlicht am 20.10.2006

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bei der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin hat einen Gehörsverstoß bereits nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Hierzu ist in dem Antrag auf Zulassung der Berufung mitzuteilen, welchen Inhalt die behaupteten und als übergangen gerügten Beweisthemen der Hilfsbeweisanträge hatten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorbringen der Klägerin anhand der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 zur Darlegungslast nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Hilfsanträge sind so wiederzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof anhand der Zulassungsbegründungsschrift nachprüfen kann, ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist gerade Sinn des Darlegungserfordernisses, die Überprüfung im Zulassungsverfahren durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als möglich zu entlasten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge liegt nicht vor. Es wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Beweisanträge aus Gründen abgelehnt hätte, die im geltenden Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 69, 141 (144) m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht die Hilfsbeweisanträge, soweit diese auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zum Verfolgungsvortrag gerichtet sind, als unzulässig zurückweisen, weil es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005, a.a.O.). Bei den Hilfsbeweisanträgen ging es auch nicht darum, wie dies nunmehr im Zulassungsantrag anzuklingen scheint, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Verwaltungsgericht deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Dem Umstand, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn ein Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung zur posttraumatischen Belastungsstörung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, nach eigenen Angaben 1973 geboren und kamerunischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise zu Anfang April 2001 ohne Vorlage von Identitätsnachweisen einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den er vor dem Bundesamt darauf stützte, als Mitglied des SCNC anlässlich der Beteiligung an einer im Januar 2001 vorgefallenen Flugblattaktion festgenommen, fünf Tage in Polizeihaft gehalten, danach in ein Gefängnis verbracht worden, von dort am 25.02.2001 durch Bestechung in Freiheit gekommen zu sein und Kamerun am 25.03.2001 verlassen zu haben.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 20.06.2001, in dem u. a. festgestellt ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage, die durch Urteil vom 13.01.2004 - A 8 K 11009/01 - wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen wurde. Maßgebend hierfür waren vor allem unterschiedliche Angaben zu den Zeitpunkten der Flugblattaktion und der Flucht aus dem Gefängnis (in Buea), welch letztere der Kläger nunmehr auf den 25.03.2001 datierte, sowie zu Einzelheiten der Verhaftung und seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Ferner hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, nur eben dieses eine Mal (im Januar 2001) verhaftet worden, ansonsten aber drohenden Verhaftungen immer entkommen zu sein, wohingegen er vor Gericht behauptete, in der Vergangenheit viele Male verhaftet worden und insbesondere im Gefängnis von Douala gewesen zu sein. Darüber hinaus hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, bei dem Gefängnisaufenthalt in Buea geschlagen worden zu sein, wohingegen er dies vor Gericht in Abrede stellte. Mehrere vom Kläger zur Bekräftigung seines Vorbringens vorgelegte Dokumente (insbesondere eine ärztliche Bescheinigung sowie die angebliche Stellungnahme eines Anwalts, die sämtlich auf den erst im gerichtlichen Verfahren geänderten zeitlichen Daten aufbauten), wies das Gericht unter im Einzelnen ausgeführten Zweifeln wegen fehlender Authentizität zurück.
Der gegen das Urteil vom 13.01.2004 gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 25.02.2004 - 9 S 309/04 - zurückgewiesen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.04.2006 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er habe sich nunmehr vom Verein ... für traumatisierte Flüchtlinge in ... untersuchen lassen. Hierzu legte er eine „Psychologische Stellungnahme für das Asylverfahren“ des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 vor, die zu dem wesentlichen Ergebnis kommt, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10; F 43.I.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 , am 26.04.2006 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung seines Bescheids vom 20.06.2001 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs.1 bis Abs.6 des Ausländergesetzes ab.
Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., am 05.05.2006 Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Am 02.11.2006 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Schöffengericht Karlsruhe - 1 LS 610 Js 53564/05 - wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Kläger, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Diese wurde vom Landgericht Karlsruhe mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate ermäßigt werde. Zur Schuldfähigkeit des Klägers, der auf die vorerwähnte Stellungnahme des Diplompsychologen ... hingewiesen hatte, hatte das Landgericht bei dem Neurologen und Psychiater Dr. He., Chefarzt des Klinikums ..., ein nervenärztliches Gutachten, das unter dem 12.03.2007 erstellt wurde, eingeholt. Laut dessen ergebnishafter Zusammenfassung kommt eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit oder eine erheblich eingeschränkte oder aufgehobene Unrechtseinsicht nicht in Betracht. Bei Herleitung dieses Ergebnisses wurde auch der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachgegangen.
Während des Strafverfahrens befand sich der Kläger, dessen Strafhaft noch nicht abgelaufen ist, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit wurde er von dem Nervenarzt Dr. K., Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin am S. Klinikum ..., ärztlich betreut. In einem Bericht vom 09.10.2006 wies Dr. K. darauf hin, dass beim Kläger aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, nächtlichen Alpträumen und Flash-backs bestehe.
Insbesondere zur Abklärung der Frage, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anderen Krankheit des depressiven Formenkreises oder an sonstigen psychischen Störungen mit Krankheitswert leidet, wurde mit Gerichtsbeschluss vom 17.07.2007 Prof. Dr. E. von der ... Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik beauftragt. Das von ihm erstellte Gutachten vom 26.09.2007 kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung insofern nicht diagnostiziert werden könne, als der Gutachter nicht davon ausgehen könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Eine posttraumatische Belastungsstörung würde auch die dargelegten Mängel im Aussageverhalten des Klägers nicht erklären. Demgegenüber habe der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert. Von daher und im Querschnittsbild sei nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO „ICD-10“ eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie zu diagnostizieren. Die Symptomatik sei bisher nie erwähnt noch behandelt worden. Auch bei Annahme einer Schizophrenie sei nicht zu erklären, weshalb der Kläger bisher verschwiegen habe, nach dem Gefängnisaufenthalt noch Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein. Damit sei im Übrigen die Geschichte der Flucht nicht in Einklang zu bringen.
10 
Was den letzten Punkt angeht, so hatte der Gutachter im Rahmen der vorausgegangenen Anamnese vermerkt, dass der Kläger angegeben habe, in Kamerun 1999/2000 neun Monate im Gefängnis, nämlich wegen politischer Aktivitäten, inhaftiert gewesen zu sein. Außerdem sei er nach dem Gefängnisaufenthalt im „mental home“ gewesen.
11 
Mit Schriftsatz vom 22.10.2007, eingegangen am 24.10.2007 beschränkte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ... W. den Klageantrag darauf, den Beklagten zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG festzustellen. Im Übrigen werde die Klage zurückgenommen.
12 
Mit Schriftsatz vom 02.11.2007 begehrte Rechtsanwalt W. in mehreren Punkten weitere Aufklärung des Sachverhalts, die maßgeblich zum Ausgangspunkt haben, dass eine Diagnose „PTBS“ zutreffe und „der Vortrag von Prof. E.“ falsch sei. Im Übrigen sei auch eine Schizophrenie in Kamerun nicht richtig behandelbar. Weiter wurde Bezug genommen auf eine Stellungnahme des ..., Arzt und Koordinator von ..., ..., vom 31.10.2007 nebst Fachartikel als Anlage sowie - kurzgefasste - Atteste des Neurologen und Psychiaters Dr. H. ..., vom 17.05.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch., ... vom 31.05.2005.
13 
Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 teilte Rechtsanwalt W. mit, dass der Kläger ihm das Mandat gekündigt habe.
14 
Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht er dessen anwaltliche Vertretung an. In der Sache rügt sie, dass das Gutachten Prof. Dr. E. zur Frage, ob eine PTBS vorliege, widersprüchlich sei. Der Gutachter räume selbst ein, dass eine solide diagnostische Einschätzung durch sehr unterschiedliche Angaben erheblich erschwert sei. Gleichwohl fänden sich die hieraus ersichtlichen Zweifel in der abschließenden Beurteilung nicht wieder; insbesondere fehlten Ausführungen dazu, dass es gerade kennzeichnend für traumatisierte Personen sei, oft nur Erlebnisausschnitte wiedergeben zu können. Ferner verweist die Prozessbevollmächtigte auf das bereits erwähnte Gutachten Dr. He. Auch hieraus ergebe sich, dass vorliegend eine posttraumatische Belastungsstörung als die wahrscheinlichste Diagnose anzusehen sei. Eine Behandlung derselben sei in Kamerun nicht möglich. Die Durchführung der notwendigen Behandlung psychischer Erkrankungen sei aufgrund des Kostenfaktors und der beschränkten Behandlungsmöglichkeiten nicht gegeben. Hierzu verweist die Prozessbevollmächtigte auf eine Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006.
15 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2007 wurde der Kläger auf der Grundlage der Verurteilung wegen Kokainhandels aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist unter Az. 4 K 3982/07 anhängig.
16 
In der mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers drei - unbedingte - Beweisanträge, die vom Berichterstatter durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 16.11.2007 hingewiesen.
17 
Ferner stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers (unter Verweis auf die von Rechtsanwalt W. bereits ausgesprochene Zurücknahme der Klage) den Sachantrag,
18 
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt und insoweit den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 aufzuheben.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die zum Asylerstverfahren und zum jetzigen Verfahren vorgelegten Akten des Bundesamts (zwei Bände) sowie auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Erstverfahrens - A 8 K 11009/01 -, und auf die einschlägigen Strafakten zur Verurteilung des Klägers wegen Kokainhandels - 1 Ls 610 Js 53564/05 - (zwei Bände nebst Sonderband, betreffend das Gutachten Dr. He.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO).
23 
Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen.
24 
Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet.
25 
Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein.
26 
Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots.
27 
Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
28 
Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
29 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
30 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
31 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
32 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
33 
Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen.
34 
Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen.
35 
Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären.
36 
Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
37 
Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“
38 
Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann.
39 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären.
40 
Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht.
41 
Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen.
42 
Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt.
43 
Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen.
44 
Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann.
45 
Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.).
46 
Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist.
47 
Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann.
48 
Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag.
49 
Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.
50 
Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO.
51 
Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Gründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO).
23 
Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen.
24 
Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet.
25 
Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein.
26 
Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots.
27 
Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
28 
Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
29 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
30 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
31 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
32 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
33 
Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen.
34 
Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen.
35 
Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären.
36 
Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
37 
Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“
38 
Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann.
39 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären.
40 
Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht.
41 
Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen.
42 
Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt.
43 
Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen.
44 
Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann.
45 
Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.).
46 
Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist.
47 
Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann.
48 
Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag.
49 
Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.
50 
Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO.
51 
Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bei der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin hat einen Gehörsverstoß bereits nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Hierzu ist in dem Antrag auf Zulassung der Berufung mitzuteilen, welchen Inhalt die behaupteten und als übergangen gerügten Beweisthemen der Hilfsbeweisanträge hatten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorbringen der Klägerin anhand der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 zur Darlegungslast nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Hilfsanträge sind so wiederzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof anhand der Zulassungsbegründungsschrift nachprüfen kann, ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist gerade Sinn des Darlegungserfordernisses, die Überprüfung im Zulassungsverfahren durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als möglich zu entlasten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge liegt nicht vor. Es wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Beweisanträge aus Gründen abgelehnt hätte, die im geltenden Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 69, 141 (144) m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht die Hilfsbeweisanträge, soweit diese auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zum Verfolgungsvortrag gerichtet sind, als unzulässig zurückweisen, weil es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005, a.a.O.). Bei den Hilfsbeweisanträgen ging es auch nicht darum, wie dies nunmehr im Zulassungsantrag anzuklingen scheint, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Verwaltungsgericht deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Dem Umstand, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn ein Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung zur posttraumatischen Belastungsstörung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, nach eigenen Angaben 1973 geboren und kamerunischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise zu Anfang April 2001 ohne Vorlage von Identitätsnachweisen einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den er vor dem Bundesamt darauf stützte, als Mitglied des SCNC anlässlich der Beteiligung an einer im Januar 2001 vorgefallenen Flugblattaktion festgenommen, fünf Tage in Polizeihaft gehalten, danach in ein Gefängnis verbracht worden, von dort am 25.02.2001 durch Bestechung in Freiheit gekommen zu sein und Kamerun am 25.03.2001 verlassen zu haben.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 20.06.2001, in dem u. a. festgestellt ist, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage, die durch Urteil vom 13.01.2004 - A 8 K 11009/01 - wegen fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens abgewiesen wurde. Maßgebend hierfür waren vor allem unterschiedliche Angaben zu den Zeitpunkten der Flugblattaktion und der Flucht aus dem Gefängnis (in Buea), welch letztere der Kläger nunmehr auf den 25.03.2001 datierte, sowie zu Einzelheiten der Verhaftung und seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Ferner hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, nur eben dieses eine Mal (im Januar 2001) verhaftet worden, ansonsten aber drohenden Verhaftungen immer entkommen zu sein, wohingegen er vor Gericht behauptete, in der Vergangenheit viele Male verhaftet worden und insbesondere im Gefängnis von Douala gewesen zu sein. Darüber hinaus hatte der Kläger noch vor dem Bundesamt erklärt, bei dem Gefängnisaufenthalt in Buea geschlagen worden zu sein, wohingegen er dies vor Gericht in Abrede stellte. Mehrere vom Kläger zur Bekräftigung seines Vorbringens vorgelegte Dokumente (insbesondere eine ärztliche Bescheinigung sowie die angebliche Stellungnahme eines Anwalts, die sämtlich auf den erst im gerichtlichen Verfahren geänderten zeitlichen Daten aufbauten), wies das Gericht unter im Einzelnen ausgeführten Zweifeln wegen fehlender Authentizität zurück.
Der gegen das Urteil vom 13.01.2004 gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 25.02.2004 - 9 S 309/04 - zurückgewiesen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 06.04.2006 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er habe sich nunmehr vom Verein ... für traumatisierte Flüchtlinge in ... untersuchen lassen. Hierzu legte er eine „Psychologische Stellungnahme für das Asylverfahren“ des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 vor, die zu dem wesentlichen Ergebnis kommt, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10; F 43.I.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 , am 26.04.2006 per Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung seines Bescheids vom 20.06.2001 bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs.1 bis Abs.6 des Ausländergesetzes ab.
Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., am 05.05.2006 Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Am 02.11.2006 wurde der Kläger vom Amtsgericht - Schöffengericht Karlsruhe - 1 LS 610 Js 53564/05 - wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Kokain zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Kläger, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Diese wurde vom Landgericht Karlsruhe mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei Monate ermäßigt werde. Zur Schuldfähigkeit des Klägers, der auf die vorerwähnte Stellungnahme des Diplompsychologen ... hingewiesen hatte, hatte das Landgericht bei dem Neurologen und Psychiater Dr. He., Chefarzt des Klinikums ..., ein nervenärztliches Gutachten, das unter dem 12.03.2007 erstellt wurde, eingeholt. Laut dessen ergebnishafter Zusammenfassung kommt eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit oder eine erheblich eingeschränkte oder aufgehobene Unrechtseinsicht nicht in Betracht. Bei Herleitung dieses Ergebnisses wurde auch der Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachgegangen.
Während des Strafverfahrens befand sich der Kläger, dessen Strafhaft noch nicht abgelaufen ist, in Untersuchungshaft. In dieser Zeit wurde er von dem Nervenarzt Dr. K., Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin am S. Klinikum ..., ärztlich betreut. In einem Bericht vom 09.10.2006 wies Dr. K. darauf hin, dass beim Kläger aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, nächtlichen Alpträumen und Flash-backs bestehe.
Insbesondere zur Abklärung der Frage, ob der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer anderen Krankheit des depressiven Formenkreises oder an sonstigen psychischen Störungen mit Krankheitswert leidet, wurde mit Gerichtsbeschluss vom 17.07.2007 Prof. Dr. E. von der ... Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik beauftragt. Das von ihm erstellte Gutachten vom 26.09.2007 kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung insofern nicht diagnostiziert werden könne, als der Gutachter nicht davon ausgehen könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Eine posttraumatische Belastungsstörung würde auch die dargelegten Mängel im Aussageverhalten des Klägers nicht erklären. Demgegenüber habe der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert. Von daher und im Querschnittsbild sei nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO „ICD-10“ eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie zu diagnostizieren. Die Symptomatik sei bisher nie erwähnt noch behandelt worden. Auch bei Annahme einer Schizophrenie sei nicht zu erklären, weshalb der Kläger bisher verschwiegen habe, nach dem Gefängnisaufenthalt noch Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein. Damit sei im Übrigen die Geschichte der Flucht nicht in Einklang zu bringen.
10 
Was den letzten Punkt angeht, so hatte der Gutachter im Rahmen der vorausgegangenen Anamnese vermerkt, dass der Kläger angegeben habe, in Kamerun 1999/2000 neun Monate im Gefängnis, nämlich wegen politischer Aktivitäten, inhaftiert gewesen zu sein. Außerdem sei er nach dem Gefängnisaufenthalt im „mental home“ gewesen.
11 
Mit Schriftsatz vom 22.10.2007, eingegangen am 24.10.2007 beschränkte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ... W. den Klageantrag darauf, den Beklagten zu verpflichten, Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG festzustellen. Im Übrigen werde die Klage zurückgenommen.
12 
Mit Schriftsatz vom 02.11.2007 begehrte Rechtsanwalt W. in mehreren Punkten weitere Aufklärung des Sachverhalts, die maßgeblich zum Ausgangspunkt haben, dass eine Diagnose „PTBS“ zutreffe und „der Vortrag von Prof. E.“ falsch sei. Im Übrigen sei auch eine Schizophrenie in Kamerun nicht richtig behandelbar. Weiter wurde Bezug genommen auf eine Stellungnahme des ..., Arzt und Koordinator von ..., ..., vom 31.10.2007 nebst Fachartikel als Anlage sowie - kurzgefasste - Atteste des Neurologen und Psychiaters Dr. H. ..., vom 17.05.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch., ... vom 31.05.2005.
13 
Mit Schriftsatz vom 05.11.2007 teilte Rechtsanwalt W. mit, dass der Kläger ihm das Mandat gekündigt habe.
14 
Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht er dessen anwaltliche Vertretung an. In der Sache rügt sie, dass das Gutachten Prof. Dr. E. zur Frage, ob eine PTBS vorliege, widersprüchlich sei. Der Gutachter räume selbst ein, dass eine solide diagnostische Einschätzung durch sehr unterschiedliche Angaben erheblich erschwert sei. Gleichwohl fänden sich die hieraus ersichtlichen Zweifel in der abschließenden Beurteilung nicht wieder; insbesondere fehlten Ausführungen dazu, dass es gerade kennzeichnend für traumatisierte Personen sei, oft nur Erlebnisausschnitte wiedergeben zu können. Ferner verweist die Prozessbevollmächtigte auf das bereits erwähnte Gutachten Dr. He. Auch hieraus ergebe sich, dass vorliegend eine posttraumatische Belastungsstörung als die wahrscheinlichste Diagnose anzusehen sei. Eine Behandlung derselben sei in Kamerun nicht möglich. Die Durchführung der notwendigen Behandlung psychischer Erkrankungen sei aufgrund des Kostenfaktors und der beschränkten Behandlungsmöglichkeiten nicht gegeben. Hierzu verweist die Prozessbevollmächtigte auf eine Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006.
15 
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.11.2007 wurde der Kläger auf der Grundlage der Verurteilung wegen Kokainhandels aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage ist unter Az. 4 K 3982/07 anhängig.
16 
In der mündlichen Verhandlung stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers drei - unbedingte - Beweisanträge, die vom Berichterstatter durch dort verkündeten Beschluss abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 16.11.2007 hingewiesen.
17 
Ferner stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers (unter Verweis auf die von Rechtsanwalt W. bereits ausgesprochene Zurücknahme der Klage) den Sachantrag,
18 
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG vorliegt und insoweit den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2006 aufzuheben.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die zum Asylerstverfahren und zum jetzigen Verfahren vorgelegten Akten des Bundesamts (zwei Bände) sowie auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Erstverfahrens - A 8 K 11009/01 -, und auf die einschlägigen Strafakten zur Verurteilung des Klägers wegen Kokainhandels - 1 Ls 610 Js 53564/05 - (zwei Bände nebst Sonderband, betreffend das Gutachten Dr. He.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO).
23 
Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen.
24 
Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet.
25 
Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein.
26 
Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots.
27 
Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
28 
Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
29 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
30 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
31 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
32 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
33 
Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen.
34 
Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen.
35 
Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären.
36 
Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
37 
Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“
38 
Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann.
39 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären.
40 
Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht.
41 
Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen.
42 
Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt.
43 
Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen.
44 
Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann.
45 
Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.).
46 
Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist.
47 
Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann.
48 
Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag.
49 
Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.
50 
Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO.
51 
Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Gründe

 
22 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs.2 und 3 VwGO).
23 
Soweit der Kläger, nämlich mit Schriftsatz seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2007, die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 93 Abs.3 S.1 VwGO einzustellen.
24 
Im Umfang der hiernach noch streitigen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG ist die Klage zulässig, hingegen nicht begründet.
25 
Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Asyl erst verfahren, in dem er wegen eines im Rahmen der Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 AuslG zu prüfenden krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses bereits gescheitert war, einer erneuten Sachprüfung im vorliegenden Folgeverfahren nicht entgegensteht. Denn die Psychologische Stellungnahme des Diplompsychologen ... vom 27.03.2006 (im Folgenden: Stellungnahme ...) dürfte im Hinblick auf den noch verbliebenen Streitgegenstand als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG einzustufen und damit der erforderliche Wiederaufgreifensgrund (vgl. § 71 Abs.1 AsylVfG i. V. m. § 51 VwVfG) dargelegt sein.
26 
Gleichwohl hat der Kläger nach dem Ergebnis der hiernach notwendigen Neuüberprüfung keinen Anspruch auf Feststellung des allein noch streitigen Abschiebungsverbots.
27 
Der Überprüfung zugrunde zu legen ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG, der als Nachfolgenorm zum 01.01.2005 § 53 Abs.6 S.1 AuslG, der noch für das Asylerstverfahren maßgebend war, abgelöst hat und bei identischen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich auf der Rechtsfolgenseite von einer „Kann“-Bestimmung in eine „Soll“-Bestimmung umgewandelt wurde. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
28 
Das Gericht geht im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte psychische Erkrankung von folgenden, die Norm betreffenden Auslegungsmaßstäben aus:
29 
Aus dem Wortlaut des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG („dort“) folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit es um gesundheitliche Einwendungen geht, ist allein auf eine nach Rückkehr ins Zielland (hier: Kamerun) eintretende, gerade durch die dortigen Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung abzustellen, die zudem wesentlich oder lebensbedrohlich sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Hierbei sind alle zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen können, einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, DVBl 2007, 254 = NVwZ 2007, 712).
30 
Die nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erforderlich „erhebliche Gefahr für Leib oder Leben“ kann insbesondere dann prognostiziert werden, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteile v. 29.07.1999 - 9 C 2.98 - juris - u. v. 27.04.1998, BVerwGE 105, 383). Hingegen greift hier nicht die höhere Schwelle einer „extremen Gefahr“ ein, wie sie sich in der vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 328) gefundenen Formel niederschlägt, wonach der betroffene Ausländer „im Falle seiner Abschiebung nicht gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden darf. Denn diese Formel beschränkt sich auf die Fälle einer Allgemeingefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG) und resultiert aus der - eben nur in Extremfällen - aus Gründen der Verfassungskonformität gebotenen Durchbrechung der von dieser Vorschrift ausgehenden Sperrwirkung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht erneut betont (vgl. das ebenfalls eine psychische Erkrankung betreffende Urt. v. 24.05.2006 - 1 B 118.05 -, InfAuslR 2006, 485 = NVwZ 2007, 345). Für das Vorliegen einer Allgemeingefahr, die nach der gesetzlichen Definition des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mindestens eine Bevölkerungsgruppe erfassen muss, sieht das Gericht im Entscheidungsfall keine tragfähige Grundlage. Ob dies schon daraus folgt, dass sich psychische Erkrankungen durch vielfältige individuelle Persönlichkeitsfaktoren sowie durch unterschiedliche belastende Ereignisse auszeichnen (so Hess. VGH, Beschl. v. 28.11.2005 -7 UZ 153/05.A-), wofür zumindest bei Fehlen eines die Einzelschicksale verklammernden Hintergrundgeschehens (z.B. Bürgerkrieg) vieles spricht, kann dahinstehen. Denn ersichtlich fehlt es für Kamerun an einer namhaften Bevölkerungsquote, wie eine Auskunft der Deutschen Botschaft Yaoundé (v. 01./02.12.2003 an VG Oldenburg) veranschaulicht, derzufolge in Kamerun psychische Erkrankungen mit Blick auf die engere Einbindung in die Familie viel seltener als in westlichen Ländern seien.
31 
Ferner ist davon auszugehen, dass im Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG (wie bereits in § 53 Abs.6 S.1 AuslG) im Grundsatz nichts anderes angelegt ist, als auch sonst der im Asylrecht anwendbare Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).
32 
Nach Überprüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, namentlich bei Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme ..., der weiteren in die gleiche Richtung weisenden fachärztlichen Äußerungen und der Ausführungen des vom Gericht bestellten Gutachters Prof. Dr. E. sieht das Gericht keine tragfähige Grundlage für die Feststellung, dass beim Kläger, wie dieser geltend macht, eine auf Ereignisse im Herkunftsstaat zurückzuführende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.
33 
Wie der Berichterstatter bereits in seinem der Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 01.12.2006 - A 8 K 11633/04 - ausgeführt hat, kann, was in der Fachwelt anerkannt ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 10.12.2003 - A 4 K 11131/02 - NVwZ-RR 2005, 64; Gierichs u. a., ZAR 2005, 158, 161) und - auch den von den Beteiligten insoweit nicht ernstlich in Frage gestellten - Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. E. entspricht, ohne das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses/Erlebnisses die Diagnose PTBS nicht gestellt werden. Die beiden international anerkannten Diagnosesysteme, darunter das ICD-10 (der WHO), unterstreichen im Sinne eines unverzichtbaren objektiven Merkmals insbesondere auch das Gewicht des traumatisierenden Ereignisses („außergewöhnliche Bedrohung“, „katastrophales Ausmaß“). Ein zwingender Rückschluss von den Symptomen auf das Ereignis wäre nicht fachgerecht, zumal die bloß subjektive Empfindung einer objektiv nicht vorhandenen Erlebnisschwere angesichts der Forderung nach einem auf das objektive und subjektive Moment bezogenen Gleichgewicht der Diagnose entgegensteht (vgl. zu alledem VG Freiburg, a.a.O.). Schon von daher sind bei der Bewertung der das traumatisierende Ereignis beschreibenden Schilderung des Patienten Simulation, Aggravation und ggf. auch eine wahnhafte subjektive Vorstellungswelt „abzuschichten“. Soweit dies nicht durch die Diagnose anderer Krankheitsbilder geschehen kann, kann im Wesentlichen nur eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben in Betracht kommen.
34 
Schon von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her vermag das Gericht die in der Stellungnahme ... diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Zwar orientiert sich Herr ..., was die Feststellung der Symptome anbelangt, formal an den von ICD-10 vorgegebenen Kriterien. Dies vermag aber nach dem vorgegebenen Ansatz das diagnostische Ergebnis allein nicht zu tragen. Im fraglichen Zusammenhang ist es dem Gericht, dem die Feststellung des traumatischen Ereignisses vorbehalten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2007, InfAuslR 2007, 408 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 - AuAS 2007, 8), lediglich nachvollziehbar, dass Herr ... Vorgänge, die zur Auslösung eines Traumas grundsätzlich geeignet sind, mehr oder weniger unterstellt hat, allenfalls den Andeutungen des Klägers in unkritischer Weise gefolgt ist. So werden angeblich in der Haft erlittene Verletzungen und sonstige Beeinträchtigungen rein szenisch wiedergegeben (vgl. S.4 unten und S.5 der Stellungnahme), im Übrigen aber auf jegliche Konkretisierung namentlich in zeitlicher Hinsicht und im Blick auf den vom Kläger vorausgehend vor staatlichen Stellen selbst gezogenen Rahmen seiner Fluchtgeschichte verzichtet. Immerhin waren Herrn ... (vgl. die Hinweise auf S.4 u. 5 seiner Stellungnahme) sowohl der Ablehnungsbescheid des Bundesamts als auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Asylerstverfahrens bekannt, so dass auf die dort bezeichneten - gerade bezüglich der zeitlichen Daten - massiven Widersprüche und auch bezüglich der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen schwankenden Angaben des Klägers hätte eingegangen werden können. Derartiges ist aber nicht geschehen. Gleichfalls ohne Kommentar gibt die Stellungnahme, und zwar wiederholt (vgl. Seiten 4 u. 6) eine Einlassung des Klägers zum Jahr 2000 als zeitlichen Hintergrund des die Flucht auslösenden Ereignisses wieder, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren sein Fluchtmotiv mit einem Haft- und Gefängnisaufenthalt begründet hatte, mit dem seine Heimatbehörden auf seine Teilnahme an einer erst in das Jahr 2001 gefallenen systemkritischen Flugblattaktion reagiert hätten. Über den sich in dieser neuen Version niederschlagenden weiteren gravierenden Widerspruch, der die entscheidenden Ereignisse in das Jahr 2000 zurückverlegt, hinaus ist aber zusätzlich für die gutachterliche Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Belang, wie weit die das angebliche Trauma auslösenden Ereignisse zeitlich zurückliegen. Zu Recht weist Prof. Dr. E. in seinem Gutachten (S.16) darauf hin, dass in der Regel nach etwa sechs Monaten Szenen des Traumas vom Betroffenen affektvoll wiedererlebt werden (vgl. auch VG Freiburg a.a.O.). Nach Angaben des Klägers selbst (vgl. S.7 u. 8 des Gutachtens E.) hat dieser Szenen, die auf ein einschlägiges Wiedererleben schließen lassen könnten, frühestens im Jahr 2002 gehabt; darüber hinaus wurde erst im Hinblick auf die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens (Januar 2004) ein posttraumatisches Syndrom geltend gemacht, wobei das seinerzeit vorgelegte Attest des Nervenarztes Dr. U. vom 15.12.2003 diesbezüglich sehr zurückhaltende Formulierungen enthält und mit der therapeutischen Empfehlung (körperliche Aktivitäten) vieles offen lässt, insbesondere nicht zwingend an die Diagnose PTBS anknüpft. Zwar lässt sich vom fachwissenschaftlichen Standpunkt her letztlich nicht ausschließen, dass auch bei längeren, zwischen „Trauma“ und „Wiedererleben“ liegenden Zeitabständen, die Diagnose PTBS noch in Betracht kommen kann. Indessen bedarf es dann in aller Regel einer kritischen einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände, welche die Stellung einer positiven Diagnose nachvollziehbar macht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2004, AuAS 2004, 226). Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme ..., obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen, nicht mit dem dargelegten zeitlichen Aspekt. Dies wirft durchgreifende Zweifel daran auf, dass dieses Privatgutachten von einer kritisch distanzierten Haltung gegenüber dem Auftraggeber geprägt ist. So lässt sich dort ferner (vgl. S.13) die der Sache nicht dienliche, ein erhebliches persönliches „Engagement“ enthüllende geradezu apodiktisch wirkende Feststellung finden, der Kläger erweise sich als sensibler und gebildeter Mensch mit angenehm wirkenden Umgangsformen, der durch seine Haft- und Foltererlebnisse offensichtlich persönlich verändert und verunsichert worden sei. Wie sich dieses mit dem in etwa zeitgleich vom Kläger mehrfach unternommenen Kokainhandel verträgt, vermag das Gericht nicht so recht nachzuvollziehen.
35 
Dass dem gegenüber Prof. Dr. E. die Diagnose PTBS durchgreifend in Frage stellt, ist ferner auch deswegen überzeugend, dass, wie auf S.16 des Gerichtsgutachtens hervorgehoben ist, der Kläger bezüglich sog. Flash-Backs (Wiedererlebnisse) selbst auf Nachfrage hin kein - für die Diagnose doch immerhin wesentliches - Vermeidungsverhalten geschildert hat. Schließlich hat Prof. Dr. E. in seiner abschließenden Zusammenfassung (vgl. S.19) die Diagnose PTBS ausdrücklich verworfen und dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger erwähnten Traumata so stattgefunden hätten. Dies erscheint dem Gericht - über die vorausgegangenen Ausführungen zu den massiv widersprüchlichen Einlassungen des Klägers hinaus - auch insofern schlüssig, als der Kläger Prof. Dr. E. gegenüber zum Zeitraum seines Gefängnisaufenthalts in Kamerun eine erneute Version gegeben hat, die selbst zu allen bisherigen Behauptungen in grobem Widerspruch steht und sich darüber hinaus in keiner Weise, wie auch der Gutachter (S.20) sinngemäß vermerkt, in die im Erstverfahren vorgetragene Verfolgungslegende einfügt. Laut Prof. Dr. E. lässt sich überdies das Aussageverhalten des Klägers mit einer PTBS gerade nicht erklären.
36 
Die dargelegten gravierenden Bedenken des Gerichts werden auch nicht dadurch zerstreut, dass weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen diagnostisch in dieselbe oder ähnliche Richtung wie die Stellungnahme ... weisen. Die Atteste des Neurologen Dr. H. vom 17.03.2005 und der Allgemeinärztin Dr. Sch. vom 31.05.2005, in deren Behandlung der Kläger war, gehen über die reine Diagnose einer PTBS nicht hinaus. Der Facharzt für Neurologie und Psychiater Dr. K. vom S. Klinikum ... gibt zwar immerhin Hinweise auf Ängste, nächtliche Alpträume und Flash-Backs. Soweit er allerdings - dies in Bezug auf eine vorübergehende Verschlechterung der Situation - überhaupt auf konkrete Erlebnisse des Klägers eingeht, so schildert er allein Vorgänge, die erst während des Aufenthalts des Klägers hier in Deutschland eingetreten sind. All diese Atteste und Bescheinigungen vermögen namentlich in Ermangelung der an ärztliche Gutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 = VBlBW 2003, 483, und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -) das Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
37 
Bezüglich der Auswertung des nervenärztlichen Gutachtens Dr. He. ist zunächst hervorzuheben, dass dieser einer vom vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterschiedlichen, nämlich strafrechtlich erheblichen Fragestellung nachzugehen hatte. Zwar berührt Dr. He. in seinem Gutachten die Frage, ob eine PTBS vorliegt, durchaus. Gleichwohl sind seine Ausführungen diesbezüglich von Distanz prägt, was an sich schon verdeutlicht, dass Dr. He. seine Diagnose selbst nicht für gesichert erachtet. Denn die an sich schon einschränkend klingende Formel, „lässt sich … die wahrscheinliche Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung stellen“, begleitet der Gutachter mit dem sinngemäß nicht anders zu bewertenden Hinweis, dass hierbei das tatsächliche Auftreten des Traumas unterstellt werde (vgl. S.26 des Gutachtens). Was Dr. He. hierbei gedanklich geleitet hat, zeigen weitere, auf S.25 des Gutachtens zu findende Äußerungen wie: „Es unterliegt der rechtlichen Bewertung, inwieweit die von Herrn A. berichteten Traumata (Folter) stattgefunden haben. Die Angaben des Herrn A. zu den damaligen Geschehnissen blieben recht knapp. Eindeutige Widersprüche waren nach meinem Ermessen - auch beim Vergleich mit früheren Angaben - nicht greifbar.“
38 
Wenn Dr. He. mithin eindeutige Widersprüche verneint, so mag das zwar seinem Erkenntnisstand entsprochen haben. Dieser reicht aber im vorliegenden Verfahren weiter, da, wie bereits ausgeführt, sehr wohl davon auszugehen hat, dass die Angaben des Klägers von grober Widersprüchlichkeit geprägt sind. Insofern knüpfte Dr. He. an einen auch gegenüber Prof. Dr. E. minderen Erkenntnisstand an, was seine Diagnose - über die von ihm selbst betonten Einschränkungen hinaus - jedenfalls so sehr in Frage stellt, dass sie dem Gutachten E. durchgreifend nicht entgegengesetzt werden kann.
39 
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Ziff.1, Herrn ... sowie die Ärzte Sch., K. und H. zur Behauptung, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, zu vernehmen, bedurfte es nicht. Denn hierzu hat das Gericht ein Gutachten erhoben, das gerade der Klärung dieser Frage diente und insoweit Klärung auch gebracht hat. Prof. Dr. E. ist als gerichtlich bestellter Gutachter in besonderem Maße der Unparteilichkeit verpflichtet, wohingegen der von der Klägerseite benannte sachverständige Personenkreis vergleichbaren Bindungen nicht unterliegt. An diese besondere Stellung des Gerichtsgutachters knüpft § 411 Abs.3 ZPO an, auf den § 173 VwGO verweist und der vorsieht, dass das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen anordnen kann, damit dieser das schriftliche Gutachten erläutere. Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Beteiligten, was aus ihrem Fragerecht (vgl. §§ 402, 397 ZPO) folgt, durch entsprechenden Antrag bindend auf das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung hinwirken können (vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 411 RdNr.5 m.w.N.). Hingegen findet sich keine entsprechende Vorschrift für Personen, mögen sie auch Sachverstand aufweisen, die lediglich den Vortrag eines der Beteiligten stützen sollen. Anderes wäre auch mit Wesen und rechtlicher Position eines Gerichtsgutachters nicht zu vereinbaren, zumal es diesem obliegt, die unter den Beteiligten streitige Fachfrage zu klären.
40 
Scheidet nach alledem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Blick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG aus, so vermag das Gericht auch nicht von einer gesicherten Diagnose dahingehend auszugehen, dass der Kläger an einer „paranoid halluzinatorischen Schizophrenie“ leidet. Prof. Dr. E. hat zwar in seinem Gutachten festgestellt, dass sich eine solche im Querschnittsbild und aufgrund der Symptomangaben des Klägers diagnostizieren lasse. Dies steht aber ersichtlich unter dem Vorbehalt, dass die bei der Begutachtung von Probanden vorgenommene Schilderung der Symptomatik zutrifft. Nichts anderes vermag das Gericht dem Eingangssatz zur Frage 1 auf S.19 des Gutachtens zu entnehmen, der feststellt, dass der Kläger bei der Begutachtung die typische Symptomatik einer Schizophrenie geschildert habe. Insoweit ist ein Zusammenhang mit den Ausführungen auf S.17 des Gutachtens festzustellen, wo darauf hingewiesen ist, dass der Gutachter nicht entscheiden könne - hierfür gebe es keine objektiven Kriterien - ob der Kläger tatsächlich diese Symptome habe oder diese nur erwähne. Aus dieser für das Gericht allein maßgeblichen Sicht lässt sich der von der Klägerseite geltend gemachte Einwand, das Gutachten sei in sich widersprüchlich, redlicherweise nicht aufrecht erhalten. In der Würdigung, dass von einer gesicherten (abschließenden) Diagnose „Schizophrenie“ nicht auszugehen ist, sieht sich das Gericht ferner dadurch bestätigt, dass der Gutachter des Strafverfahrens, Dr. He., Hinweise auf das Bestehen einer „psychotischen Erkrankung, so etwa aus dem schizophrenen Formenkreis“, ausdrücklich verneint und die Klägerseite immerhin unter Hinweis auf Ausführungen des Arztes I., denen Fachartikel beigefügt wurden, geltend macht, dass ein von Afrikanern angegebenes „Hören von Stimmen“ nach westlichen Diagnosekriterien in Bezug auf Psychose/Schizophrenie häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung führt. Das Gericht unterstellt Letzteres - ungeachtet des zu dieser Behauptung fehlenden quantitativen Nachweises - als Lehrmeinung und als beachtenswerten Einwand. Von daher bedurfte es zur Bestätigung dieses Vorbringens der mit Beweisantrag Ziff.2 verfolgten Vernehmung des Arztes I. nicht.
41 
Freilich kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, dass, was auf S.17 des Gutachtens E. auch anklingt, der Kläger Symptome einer Schizophrenie nur simuliert oder dass er, kulturell-ethnologischen Eigenheiten folgend, traditionelle Glaubensinhalte in Phantasievorstellungen auslebt, ohne dass Wahngedanken im Sinne einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen.
42 
Mithin stellt sich der Entscheidungsfall, was die diagnostische Situation angeht, dem Gericht so dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung als Basis für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ausscheidet, hingegen ein schizophrenes Leiden mit der Einschränkung in Betracht zu ziehen ist, dass auch eine seelische Störung weit minderer Art bis hin zur Simulation in Betracht kommt.
43 
Von diesem Ausgangspunkt her vermag das Gericht die eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Voraussetzungen eines auf § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gestützten Aufenthaltsverbots nicht zu bejahen.
44 
Keineswegs gesichert ist zunächst, dass der Kläger überhaupt an einer (gefahrenträchtigen) Krankheit leidet, deren „Verschlimmerung“ so beschaffen sein müsste, dass es aufgrund zielstaatsbezogener Umstände, mithin also im Wesentlichen wegen fehlender oder nicht sachgerechter Krankenbehandlung, überhaupt zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben kommen kann.
45 
Darüber hinaus ist angesichts der fallspezifischen Gegebenheiten mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, selbst bei Unterstellung eines schizophrenen Leidens nicht zu prognostizieren, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Klägers in das Herkunftsland droht (vgl. hierzu: BVerwG, Urt.v. 17.10.2006, a.a.O.).
46 
Entschieden spricht schon dagegen, dass sich der Kläger, was angesichts seines Asylverfahrens aktenkundig ist, bereits seit 7 ½ Jahren in Deutschland aufhält, ohne dass in dieser Zeit - schon mangels Diagnose - eine auf Schizophrenie abzielende Behandlung stattgefunden hat. Soweit den Hinweisen im Gutachten von Prof. Dr. E. (vgl. S.9, 10, 15 und 20) zu einem möglichen Ausbruch der Krankheit bereits im Herkunftsland zu folgen wäre, ergäbe sich ein noch längerer Zeitraum, ohne dass der Kläger trotz Fehlens behandlungsspezifischer Maßnahmen in eine prekäre gesundheitliche Situation geraten wäre. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine - vom Kläger mit dem Jahr 2002 allerdings zeitlich recht unpräzise angegebene - Gesundheitsverschlechterung aufgrund einer im Jahre 2003 erhaltenen Medikation verbessert haben soll (vgl. S.7 des Gutachtens E.), obwohl dieser Behandlung ebenso wenig die Diagnose Schizophrenie zugrunde lag. Unter diesen Umständen vermag das Gericht - vor allem auch bei Beachtung des Kriteriums „alsbald nach Rückkehr“ - jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben selbst dann nicht zu ziehen, wenn für den Kläger keine oder eine nur unzureichende Behandlung in Kamerun erhältlich ist.
47 
Darüber hinaus ist aber auch keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass der Kläger im Herkunftsland keine oder allenfalls eine unzureichende Behandlung erhalten wird, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Laut Bericht der deutschen Botschaft Yaounde (vom 18.06.2001 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) können Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis in Kamerun behandelt werden. Dies gilt nach den dortigen weiteren Ausführungen insbesondere für eine medikamentöse Behandlung. Nach der umfassenden, von der Klägerseite selbst vorgelegten Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 03.08.2006 ist zwar in Kamerun psychiatrisches Fachpersonal quantitativ und geografisch nur stark limitiert verfügbar. Gleichwohl existieren psychiatrische Abteilungen in je einem in Douala und Yaounde eingerichteten Krankenhaus. Daneben stehen im privaten Sektor fünf bis sechs - ebenfalls nur in den genannten beiden Metropolen praktizierende, teils in Europa ausgebildete - Fachärzte zur Verfügung. Das ärztliche Honorar pro ambulanter Behandlung wird zwischen 11 und 18 Schweizer Franken angegeben. Nach eigenen Angaben im Asylerstverfahren ist der Kläger in Victoria geboren und hat in Limbe gelebt. Beide Städte liegen mit etwa 70 km Entfernung noch im geografischen Einzugsbereich von Douala, so dass die räumliche Erreichbarkeit einer Einrichtung gewährleistet ist, die den Kläger fachgerecht versorgen kann.
48 
Ferner vermag das Gericht nicht zu unterstellen, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, eine fachspezifische Behandlung - und dies durchaus über einen längeren Zeitraum - zu finanzieren. Zunächst lässt sich aus einer den spekulativen Bereich eindeutig verlassenden Sicht sehr wohl sagen, dass der Kläger einer Schicht entstammt, die erheblich über dem durchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen Niveau Kameruns angesiedelt ist. Denn laut eigener Einlassung im Asylerstverfahren hat er die Grundschule sieben sowie eine weiterführende Schule fünf Jahre besucht; darüber hinaus will er zwei Jahre Ausbildung an einer Hochschule hinter sich gebracht haben. Schon dies macht deutlich, dass seine Familie - jedenfalls auf die Verhältnisse Kameruns bezogen - mit beachtlichen finanziellen Mitteln ausgestattet gewesen sein muss. Außerdem muss eine Finanzierungsgrundlage für die - ebenfalls bei Beachtung kamerunischer Verhältnisse - sehr kostspielige Verbringung des Klägers nach Deutschland bestanden haben. Ferner ließ der Kläger - so seine weiteren Angaben - in der Heimat beide Eltern, sechs Geschwister sowie einen Onkel zurück. Auch wenn der Vater, worüber im Gutachten Dr. He. berichtet ist, zwischenzeitlich verstorben ist, so verfügt der Kläger auch gegenwärtig noch über einen beträchtlichen familiären Anhang, der eine finanzielle Unterstützung im Krankheitsfalle als naheliegend erscheinen lässt und auch ein Gegengewicht zu der im vorliegenden Verfahren behaupteten gesellschaftlichen Ausgrenzung psychischer Kranker zu bilden vermag.
49 
Schon nach dem Voranstehenden brauchte das Gericht dem unter Ziff.3 gestellten Antrag, demzufolge durch persönliche Vernehmung Prof. Dr. E. bewiesen werden soll, dass dem Kläger Lebensgefahr drohe, sofern dessen Schizophrenie therapeutisch nicht behandelt werde, nicht nachzukommen. Ferner überschreitet die Behauptung des unter Beweis gestellten Umstandes die Grenzen des Ausforschungsbeweises; denn dem Gutachten E. ist schlechthin kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass das Leiden des Klägers als solches schon lebensbedrohlich ist. Vielmehr wird dort lediglich von der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung ausgegangen. Im Übrigen ist das unter Ziff.3 formulierte Beweisbegehren prozessual als Ausübung des (bereits voranstehend behandelten) auf § 173 VwGO mit §§ 397, 402 ZPO zurückgehenden Fragerechts der Beteiligten einzustufen, weil es der Sache nach die mündliche Erläuterung eines bereits vorliegenden schriftlichen Gutachtens betrifft. Als solches unterliegt es aber einer zeitlichen Beschränkung, die hier mit der Folge eingreift, dass das Gericht nicht verpflichtet war, hierauf einzugehen. Denn Voraussetzung für ein derartiges Begehren ist, dass es rechtzeitig gestellt wird (vgl. Thomas/ Putzo, a.a.O. RdNr.5 m.w.N., insbesondere aus der Rspr. des BGH). Rechtzeitig ist aber ein derartiges Gesuch nur dann, wenn es nicht erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, sondern so, dass der Sachverständige - im Falle einer wie hier bereits angeordneten mündlichen Verhandlung - überhaupt noch geladen werden kann, zumindest aber sein Erscheinen noch möglich ist. Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.
50 
Nach allem war der noch streitige Teil mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage beruht auf § 155 Abs.2 VwGO.
51 
Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)