Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Feb. 2008 - A 11 K 503/07

published on 06.02.2008 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Feb. 2008 - A 11 K 503/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1976 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter im Wege eines Folgeantrags.
Seinen ersten Asylantrag vom 27.02.2003 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.11.2003 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 23.10.2004 (A 10 K 12601/03) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist seit 29.11.2004 rechtskräftig.
Am 13.04.2007 stellte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10.04.2007 und persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes in Karlsruhe einen Folgeantrag. Zur Begründung berief er sich auf neue Verfolgungstatsachen, von denen er innerhalb der letzten drei Monate Kenntnis erlangt habe. Ein Freund von ihm sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe seine, des Klägers, Familie im Dorf nicht vorfinden können. Aus Befragungen von Nachbarn habe er erfahren, dass die Eltern des Klägers von unbekannten Personen getötet worden seien. Nachbarn hätten ferner berichtet, dass keine Familienangehörigen mehr in der Nähe des Dorfes leben würden. Nach Rückkehr habe der Freund den Geldbetrag wieder an ihn zurückgegeben. Er, der Kläger, sei von seinem Bevollmächtigten bei einer Besprechung am 26.03.2007 darauf hingewiesen worden, dass nach der ständigen Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte Personen, die keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr hätten, nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abgeschoben werden dürften.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 05.11.2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1-6 AuslG ab. Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheids befindet sich nicht in den Akten.
Am 29.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind;
hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-5 AufenthG vorliegen;
weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.
Zur Begründung verweist er auf die Mitteilung seines Freundes, wonach seine Familienangehörigen sich nicht mehr in Afghanistan aufhielten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Zusage finanzieller Mittel nur für den Fall der Abschiebung erteilt, nicht für die freiwillige Ausreise.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ergänzend zu den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verweist sie auf die Kostenzusage des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 2.400,-- EUR für den Kläger, die auf ein Konto in Afghanistan übermittelt werden sollen.
13 
Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 13.11.2007 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Insoweit wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
14 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1, 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hat das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Sennekamp, HTK-AuslR/§ 77 AsylVfG Anm. 3 zur Überprüfung der Ermessensentscheidung). Deshalb finden im vorliegenden Verfahren die am 28.08.2007 in Kraft getretenen Neuregelungen des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970 ff.) - im Folgenden AufenthG - und die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltende Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83/EG) Anwendung (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
17 
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. § 71 AsylVfG steht im Einklang mit Art. 32 der Richtlinie 2005/85/EG des Rats vom 01.12.2005, ABl. L 326/13, sog. Verfahrensrichtlinie (VG Ansbach, Urt. v. 15.08.2007 - 11 K 07.30542 - m.w.N. ). Ausgehend von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit eines Folgeantrags (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 m.w.N.; zur Ermessensreduzierung auf Null, s. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103) hat der Folgeantrag des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung auch für die derzeitige Situation an (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts droht dem Kläger als Rückkehrer keine (Gruppen-) Verfolgung von Seiten der Taliban (s. VG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 - u. Urt. v. 18.12.2007 - A 11 K 1312/06 -). Ferner hat der Kläger keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass ein Bruder von ihm im Jahr 2001 von den Taliban getötet worden sei; ein zweiter Bruder sei verschollen, wobei der Verdacht bestehe, dass dieser auch getötet worden sei. Der Kläger hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch er in Gefahr geraten und aus Furcht vor Verfolgung geflüchtet sei und ihm eine solche Gefahr derzeit von Seiten der Taliban oder anderen islamistischen Kräften droht.
18 
2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-5 AufenthG liegen nicht vor. Die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltende Richtlinie 2004/83/EG ergänzt die Regelungen in § 60 Abs. 2-7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die zweite Alternative wurde in Umsetzung der Vorgaben des Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 eingefügt. Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 Richtlinie 2004/03/EG (Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 2 u. 3 12/2007 Nr. 2). Im Falle des Klägers ist keine Gefahr im Sinne eines ernsthaften Risikos der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 15 Buchstabe b) RL 2004/83/EG; vgl. Hruschka/Lindner, NVwZ 2007, 645 ff. [im Folgenden Hruschka, a.a.O.]; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 8; UNHCR-Kommentar zu Artikel 15 (b)) unterworfen zu werden, glaubhaft gemacht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet ebenfalls aus.
19 
3. Des Weiteren droht dem Kläger keine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genügende individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für ihn eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und dass sie ihm landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (so zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, DVBl. 1996, 1257; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50). § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG blieb durch das am 28.08.2007 in Kraft getretene Änderungsgesetz des Aufenthaltsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBI. I S. 1970) unverändert. Betroffen von der Änderung sind die Sätze 2 und 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG. Diese lauten wie folgt: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (S. 2). Gefahren nach S. 1 oder S. 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (S. 3).
20 
§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst wie § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 - auch insoweit der Normstruktur des § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wurden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG 2004). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfiel § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht; denn nach der bisherigen Rechtsprechung entfaltet bei allgemeinen Gefahren Satz 2 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (vgl. wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG, BVerwG, Urteile v. 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff. m.w.N.). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad landesweit drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 m.w.N. ; Reinhard Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Kommentar, § 42 Rdnr. 1 ff.).
21 
Eine extreme Gefahrenlage scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteile v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 u. v. 10.10.2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462). Diese Ausnahme greift vorliegend auch unter Berücksichtigung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz und deren landesinterner Umsetzung nicht ein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/03 -, UA S. 13 ff. u. Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 -).
22 
3.1. Von einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Die allgemeine Sicherheitslage und die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen, in afghanischem Boden liegenden Minen zu werden, rechtfertigen keine landesweite Gefahr (3.1.1.). Die aus der unzureichenden Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen ableitbare extreme Gefahr ist hier infolge der Zusage finanzieller Mittel nicht gegeben (3.1.2.).
23 
3.1.1. Zur Sicherheitslage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 08.01.2008 (- A 11 K 242/06 -) Folgendes ausgeführt:
24 
„Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit nicht derart instabil, dass für den Einzelnen auch in Kabul eine extreme Gefahr vorliegt (i. Erg. ebenso OVG NW, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -). Das Auswärtige Amt bezeichnet im jüngsten Lagebericht vom 17.03.2007 (S. 9) die Sicherheitslage im Raum Kabul als „fragil“, auch wenn sie aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Gelegentlich kam es im Jahr 2006 in Kabul zu Raketenbeschuss. Es gab aber auch Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung und Bombenanschläge in Kabul, bei denen Zivilisten ums Leben kamen (AA, Lagebericht v. 17.03.2007, S. 9). Die Sicherheitslage in den Provinzen erscheint problematischer. Im Süden und Südosten des Landes treten vermehrt radikal-islamistische Kräfte auf, und dort wurde 2006 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierung und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig hielten Kämpfe rivalisierender Kräfte an. Seit Anfang 2006 schienen die Taliban in Afghanistan zwar wieder zu erstarken (Taliban aus Wikipedia, http://de.wikipedia. org./wiki/Taliban). Das Auswärtige Amt (Lagebericht v. 17.03.2007, S. 9 f. u. Lagebericht v. 13.07.2006) weist aber darauf hin, dass die Anti-Terror-Koalition die radikal islamischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden Afghanistans, aber auch in den westlichen Provinzen bekämpft. Mullah Omar, ihr noch immer gesuchter Führer, hat mit neuen Gewalttaten für 2006 gedroht, die es auch tatsächlich gab. Mehrere Dörfer und ländliche Gebiete waren im Jahr 2006 bereits wieder unter Kontrolle der Taliban. Es gab in Afghanistan Selbstmordattentate, Bombenanschläge und Attentate auf Einzelpersonen. Besonders betroffen war die südöstliche Region Waziristan, die mittlerweile fast gänzlich in den Händen der Taliban liegt. Im Jahr 2006 kam es vermehrt zu Anschlägen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. internationalem Militär sowie zu Entführungen und Ermordungen von Personen aus diesem Kreis (s. auch Länderanalyse der SFH Update v. 03.02.2006; ai Info/Pressespiegel November 2006: S. 18 Die Tageszeitung v. 04./05.11.2006 „Jeder in Afghanistan hat Angst“, S. 20 Die Tageszeitung v. 11./12.11.2006 „Im Griff der Dschihadis“, S. 21 Die Tageszeitung v. 11./12.11.2006 „Die afghanische Teilung“, S. 23 Frankfurter Rundschau v. 22.11.2006 „Es geht nicht nur um Militärpräsenz“, S. 25 Südkurier v. 09.10.2006 „Zwei deutsche Journalisten tot / Alle Warnungen missachtet“, S. 26 Die Tageszeitung v. 09.10.2006 „Der Norden Afghanistans bleibt gefährlich“, S. 32 Der Spiegel v. 02.10.2006 „Mörder auf dem Motorrad“, S. 39 Die Tageszeitung v. 29.09.2006 „Taliban-Angriffe nehmen massiv zu“). Als Reaktion darauf hat die Besatzungsmacht USA im Mai 2006 mit der Operation Mountain Thrust einen Vorstoß in die Berge begonnen. Dieser richtete sich gegen die Taliban vor allem im unruhigen Süden des Landes (http://de.wikipedia.org./wiki/Taliban).
25 
Im Jahr 2007 setzten sich diese Übergriffe und Anschläge verstärkt fort (ai Info/Presse-spiegel August 2007, S. 84 Hannoveranische Allgemeine Zeitung v. 13.06.2007 „Alarmstimmung in Afghanistan - auch für die Bundeswehr“, S. 85 Die Tageszeitung v. 18.05.2007 „35 Tote bei Sprengstoffanschlag in Kabul“, S. 104 Der Spiegel v. 23.07.2007 „Im Psychokrieg“ u. S. 107 ff. v. 23.07.2007 „Im Fadenkreuz der Taliban“ u. S. 133 v. 02.08.2007 „Geheimtermin in Zürich“). Der schwerste Anschlag seit dem Sturz der Taliban geschah am 06.11.2007 (WeltOnlineURL: http://www.welt.de/politik/article1336041/ Schwerster_Anschlag_seit_Sturz_der_Taliban,html.; http://de.today.reuters.com/News/ne-wsArticle.aspx?type „Schwerster Taliban-Angriff auf Isaf seit drei Monaten“). Amnesty international berichtet, dass die Taliban von dem Klima der Gesetzlosigkeit im Land profitieren, was vor allem im Süden zu ihrem Wiedererstarken geführt hat. Ihre Kampftruppen tragen die Verantwortung für zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht wie willkürliche und unverhältnismäßige Gewaltakte, die Tötung unbeteiligter Zivilisten und die Folterung und Misshandlung von Menschen, die sich in ihrer Gewalt befanden (ai Info/Pressespiegel August 2007 S. 4: ai-Jahresbericht Afghanistan; FR v. 23.11.2007 „Studie: Taliban erobern Afghanistan zurück“; FAZ v. 22.11.2007 „Das Misstrauen geht tief“; Berliner Zeitung „UN-Kommissarin rügt Isaf wegen ziviler Opfer“; FAZ v. 20.11.2007 „Tote bei Anschlag in Afghanistan“; FAZ v. 12.11.2007 „Anschlag und Kämpfe in Afghanistan“; NZZ v. 07.11.2007 „Viele Tote bei Anschlag im Norden Afghanistans“). Daraus erwächst aber für den Einzelnen keine extreme Gefahr im oben genannten Sinne.
26 
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des VG Karlsruhe (Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/03 - m.w.N.) sieht das erkennende Gericht die Gefahr, Opfer einer Mine zu werden, nicht als konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG“(ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2008 - A 11 K 970/06 -).
27 
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des VG Karlsruhe ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eine extreme Gefahr aufgrund der allgemeinen unzureichenden Versorgungslage zu bejahen für die Bevölkerungsgruppe der langjährig in Europa ansässigen, nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen (VG Karlsruhe, Urteile v. 08.01.2008 - A 11 K 242/06 u. A 11 K 970/06 - u. Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 -, Urt. v. 07.12.2007 - A 11 K 432/07 -, Urt. v. 29.03.2006 - A 10 K 10740/04 - u. Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/02 -; i. Erg. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 05.05.2006 - 12 B 11.05 u. OVG 12 B 9.05 -; VG München, Urt. v. 26.09.2007 - M 23 K 07.50548 - m.w.N. u. Urt. v. 09.03.2007 - M 23 K 07.50194 - u. Urt. v. 12.03.2007 - M 23 K 04.51881 - jeweils in ; VG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2007 - 3 E 4744/05.A - für alleinstehende junge Männer u. VG Frankfurt, Urt. v. 30.05.2007 - 3 E 614/04.A - für Frauen ; a.A. OVG Sachsen, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - ; OVG NW, Urt. v. 02.01.2007 - 20 A 424/05.A - u. Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in besonders gelagerten Einzelfällen u. Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - jeweils in ; Bay. VGH, Beschl. v. 21.09.2007 - 6 ZB 06.31140 - ).
28 
Die Versorgungslage hat das erkennende Gericht im Urteil vom 08.01.2008 (- A 11 K 242/06 -) folgendermaßen beurteilt:
29 
„Zur Beurteilung der Versorgungslage existieren mehrere unterschiedliche Quellen, die kein einheitliches Bild ergeben. Die Berichte aus jüngster Zeit lassen aber darauf schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage zunehmend verschlechtert und insbesondere durch die Preissteigerung auf dem Wohnungsmarkt verschärft hat, dass für den genannten Personenkreis eine extreme Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzunehmen ist. Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2007 führt zur Versorgungslage in Übereinstimmung mit dem Lagebericht vom 13.07.2006 Folgendes aus (Ziff. IV. 1.): Die Vereinten Nationen versorgen weiterhin noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2006 in verschiedenen Landesteilen notwendig, zum Teil wegen Dürre, zum Teil wegen schwerer Überschwemmungen. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind in Afghanistan nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Bei der Frage, wie die Reintegration eines Rückkehrers zu beurteilen ist, ist auch zu bedenken, dass die Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle einen besseren finanziellen Rückhalt, eine qualifizierte Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mitbringen als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Derartige Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Zurückkehrende und begleitete Minderjährige gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht. Das Auswärtige Amt berichtet ferner über freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan aus dem Iran, Pakistan, Turkmenistan und Tadschikistan. Diese sollen vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel erhalten. Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 150.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen NROen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 17.03.2007, S. 26) leistet UNHCR (und z. T. IOM) über sein Rückkehrerprogramm Hilfe und unterstützt die afghanische Regierung bei der Formulierung von Strategien. Die Mehrzahl der Rückkehrer zieht in die Provinzen Kabul, Parwan, Kapisa, Logar, Wardak, Ghazni und Panjir. Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, unterscheiden sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen (insbesondere in den Provinzen), sie sind aber sehr viel prononcierter. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegale Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. mit Problemen behaftet. Ein Rückführungsabkommen gibt es bislang zwischen Deutschland und Afghanistan nicht. Die afghanische Regierung verlangt als Teil einer Vereinbarung zusätzliche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer aus Deutschland (Unterkunft, Arbeitsplatzbeschaffung etc.), zu deren Finanzierung sie sich selbst nicht in der Lage sieht (AA, Lagebericht v. 17.03.2007, S. 28).
30 
Das RANA-Programm mit seinem Budget von 4,5 Mio. Euro und weiteren Einrichtungen ist auf Dauer nicht geeignet, die Versorgung der Rückkehrer sicherzustellen, denn es gilt nicht für abgeschobene Asylbewerber. Das RANA-Programm hat zum Ziel, Afghanen, die aus Europa in ihr Heimatland freiwillig zurückkehren, zu unterstützen (IOM v. 07.12.2006 an OVG Bautzen; anderer Ansicht David, Niederschrift des OVG Berlin Brandenburg v. 25.03.2006, S. 10). Außerdem wurde bei seiner Verlängerung bis Ende April 2007 klargestellt, dass dies die letzte Verlängerung ist und das Programm eingestellt wird (AA, Auskunft v. 31.01.2007 an VG Kassel).
31 
Ein weitgehend düsteres Bild zeigt der Sachverständige Dr. Danesch über die tatsächlichen Verhältnisse auf, mit denen sich Asylbewerber nach ihrer Abschiebung konfrontiert sehen. Nach dessen auf einer Reise durch Afghanistan im Dezember 2005 gewonnenen Erfahrungen ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Betroffenen darstellt (Dr. Danesch, Stellungnahmen v. 24.07.2004 an das OVG Bautzen, v. 25.01.2006 an das VG Hamburg u. v. 04.12.2006 an den VGH Kassel). Dr. Danesch weist insbesondere darauf hin, dass sich die Versorgungslage besonders in Kabul drastisch verschlechtert habe. Tag für Tag verhungerten in Kabul Menschen. Der Umstand, dass es keine breite Berichterstattung über Todesfälle unter der armen Bevölkerung von Kabul gebe, bedeute nicht, dass diese nicht geschähen. Es handele sich buchstäblich um Menschen, nach denen in Afghanistan und im Ausland „kein Hahn kräht“ (Stellungnahme v. 04.12.2006 an VGH Kassel). Seinen Ausführungen zufolge ist in den letzten Jahren die Bevölkerungszahl Kabuls so sprunghaft angestiegen, dass nach offiziellen Angaben mittlerweile 4,5 Mio. Menschen dort leben. Insgesamt seien nach Angaben der UNHCR bis heute rund 4,4 Mio. Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt. Gerade durch den massenhaften Zustrom habe sich in den letzten Jahren die Versorgungslage in Kabul noch einmal massiv verschärft. Diese Gruppe von Flüchtlingen kehre keineswegs nach Afghanistan zurück, weil sich dort etwa die Lage verbessert habe, sondern weil sie von den bisherigen Aufnahmeländern Iran und besonders Pakistan massiv und teilweise auch gewaltsam zur Rückkehr gedrängt worden seien. Problematisch sei die geografische Lage Kabuls. Da die Stadt in einem von hohen Bergen umgebenden Talkessel liegt, sei die Möglichkeit zur räumlichen Ausdehnung von Ansiedlungen beschränkt. Auf diesem engen Raum drängten sich Millionen Menschen, von denen die meisten in den letzten Jahren als Flüchtlinge in die Stadt gekommen seien. Das Verkehrschaos, die Luftverschmutzung und der Müll in Kabul seien unbeschreiblich. Selbst die UNO habe sich verschätzt. Ursprünglich sollten die Millionen Rückkehrer wieder in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten auf dem Land integriert werden; doch stattdessen strömten sie vor allem nach Kabul. Die meisten der ca. 2.400 Hilfsorganisationen säßen in Kabul, so dass in der Bevölkerung der Eindruck entstanden sei, dort würden sie von ihnen versorgt. Millionen Afghanen strebten nach Kabul in der Hoffnung, dort Hilfe - Infrastruktur, medizinische Versorgung, Wohnraum - zu erhalten. Diese Hoffnung trüge jedoch in den meisten Fällen. Grundsätzlich erhalte jede in Kabul eintreffende Familie - also auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa - von der UN eine einmalige Hilfe von 12,-- Dollar pro Person. Dann seien die Menschen auf sich gestellt und müssten selbst nach einer Unterkunft suchen. Weitere Hilfen durch die UN oder Nichtregierungsorganisationen (NGOen) gebe es momentan in Kabul nicht. Von einer Verbesserung der Lebensverhältnisse in Kabul habe er vor Ort nichts erkennen können. Vielmehr sei die Wohnsituation der Flüchtlinge katastrophal (Stellungnahme an VGH Kassel, S. 26). Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiere für Rückkehrer nicht. Der Organisation refutes international zufolge koste ein einfaches Zimmer 15,-- bis 20,-- Dollar im Monat; dazu sei allerdings anzumerken, dass man zu diesem Preis nur in weit vom Zentrum gelegenen Außenbezirken unterkomme, wo es oft nicht die geringste Infrastruktur gebe. Für eine primitive Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtgebiet von Kabul ohne Wasser, Heizung und Kanalisation müsse man monatlich mindestens 100,-- Dollar aufbringen, was für einen alleinstehenden Rückkehrer, selbst wenn er Gelegenheitsarbeiten finden sollte, nicht möglich sein werde, weil ein durchschnittlicher Tageslohn in Kabul ca. 2,-- Dollar betrage. Der Betroffene stünde wiederum auf der Straße oder wäre den buchstäblich lebensgefährlichen Zuständen ausgeliefert. Nach Angaben des „Afghanistan research and evaluation unit“ vom April 2006 würden solche provisorischen Siedlungen 70 % des Kabuler Stadtgebiets ausmachen und 80 % seiner Einwohner beherbergen. Die weite Verbreitung solcher Lebensverhältnisse mache sie jedoch nicht ungefährlicher; gerade durch die Verhältnisse und die damit verbundenen hygienischen Mängel seien viele Menschen erkrankt und gestorben. Diese kämen in den Statistiken nicht vor. Besonders gravierend sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass ein großer Mangel an sauberem Trinkwasser bestehe. 60 bis 70 % der Kabuler Bevölkerung beziehe ihr Wasser von selbst gegrabenen Flachbrunnen oder öffentlichen Handpumpen, und manche Menschen müssten 1 bis 1½ Stunden zu Fuß gehen, um Wasser heran zu schaffen. Selbst wohlhabende Stadtgebiete würden nur tageweise mit Leitungswasser versorgt.
32 
Diese Beurteilung deckt sich in den hier interessierenden Punkten im Wesentlichen mit den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 13.11.2007 im Verfahren A 11 K 507/06 vernommenen Zeugen Mir Atiq Sediq. Der Zeuge ist der Sohn des zum Termin geladenen Dolmetschers; er hielt sich in den letzten beiden Jahren zwei Mal längere Zeit in Kabul auf; im Jahr 2005 arbeitete er einige Monate im Umwelt- und Städtebauministerium. Er bestätigte vor allem die Angaben des Dr. Danesch, dass Kabul von der Bevölkerungszahl her stark gewachsen sei und die Preise für Wohnraum in die Höhe geschnellt seien sowie dass bezahlbarer Wohnraum nicht auf dem Wohnungsmarkt zu finden sei. Seinen Angaben zufolge sind die Mieten sehr hoch. Für ein einfaches Zimmer müsse man 50,-- Dollar bezahlen. Ein solches Zimmer werde in Kabul von einer achtköpfigen Familie und noch mehr Personen bewohnt. Die Mieten würden ein Jahr im Voraus verlangt, was auf das fehlende Vertrauen der Vermieter zurückzuführen sei. Außerdem seien die Unterkünfte sehr schlecht. Wegen dieser hohen Mietpreise müssten pro Familie zwei bis drei Personen arbeiten, um außer dem Mietpreis die notwendige Lebensgrundlage zu schaffen. Die Preise für Lebensmittel, die in Kabul grundsätzlich erhältlich seien, seien sehr hoch. Nach den Angaben des Zeugen Mir Atiq Sediq verdient ein Beamter oder Hilfsarbeiter etwa 50,-- Dollar im Monat; dieser Betrag werde allein schon für die Miete benötigt. Selbst wenn der Verdienst mittlerweile für einzelne Berufsgruppen höher ausfallen sollte, würde dies im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung für Lebensmittel und andere Güter nichts daran ändern, dass eine Person allein ein Leben in Kabul nicht bestreiten könne. Im Unterschied zu anders lautenden Quellen teilte der Zeuge Mir Atiq Sediq mit, in Kabul seien keinerlei Hilfsorganisationen mehr tätig. Diese befänden sich in den Provinzen. In Kabul habe er nur wenige Zelte angetroffen, die von Menschen bewohnt würden, die gewissermaßen wie Zigeuner lebten. Sie wanderten in wärmere Städte, wenn es in Kabul kalt werde. Der Zeuge Mir Atiq Sediq war dahin zu verstehen, dass er in Kabul keine Hilfsorganisationen antreffen konnte, die dort ihre Hilfe in Form von Wohnungen, Lagern, Zelten oder Lebensmittelausgaben angeboten hätten. Es bestehen keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Mir Atiq Sediq. Er hielt sich im Jahr 2006 drei Monate in Kabul auf, im Jahr zuvor insgesamt sechs Monate. Grund für seinen Aufenthalt in Kabul war u. a., dass er dort versucht hat, eine Arbeit zu finden. Er war einige Monate im Umwelt- und Städtebauministerium tätig und besuchte auch Randbezirke Kabuls sowie Mazar-e-Sharif. Beruflich ist er Diplomingenieur im Bereich Elektronik. Wegen zahlreicher Schwierigkeiten, darunter auch der fehlenden Qualifikation der Mitarbeiter bis hin zum Analphabetentum und einer Umorganisation der personellen Zusammensetzung der Ministerien gab er seine Arbeit auf. Der Zeuge berichtete lebensnah und unter Angabe vieler Details über die Verhältnisse in Kabul, weshalb keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seine Glaubwürdigkeit insgesamt bestehen. Dies gilt auch für seine Ausführungen dazu, in welcher Form die GTZ Rückkehrern, auch aus Deutschland oder anderen Ländern abgeschobenen Afghanen, behilflich ist, einen Job zu finden. Dass sich die Internationalen Hilfsorganisationen aus Kabul zurückgezogen haben, wie er berichtete, wird durch allgemein zugängliche Quellen bestätigt (vgl. ai Info/Pressespiegel August 2007: Handelsblatt v. 23.07.2007 „Hilfsorganisationen überdenken ihre Strategie“; Rheinische Post v. 26.07.2007 „Deutsche Helfer in Gefahr“). Für den Rückzug gibt es mehrere Gründe: Die im letzten Jahr geschehenen Anschläge auf Hilfsorganisationen, bei denen es Tote, Verletzte und Entführte gab, die dadurch bewirkte Entmutigung der NGOen, die allgemein hohe Kriminalität und die damit einhergehende mangelnde Sicherheit. Die teilweise unterschiedlichen Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. Danesch, Mir Atiq Sediq und David, auf die noch näher eingegangen wird (s. Niederschrift des OVG Berlin-Brandenburg v. 27.03.2006 - OVG 12 B 9.05 u. OVG 12 B 11.05 -), betreffen vorwiegend die Sicherheitslage in Kabul (s. OVG Sachsen, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - ), die zwar die Versorgungslage berührt, aber auch isoliert betrachtet werden kann. Unterschiede ergeben sich aber weniger in den Angaben zur Versorgungslage, sondern darin, wie die tatsächlichen Verhältnisse zu werten sind und ob sie für eine extreme Gefahr ausreichen. Was die unterschiedlichen Einschätzungen über die Existenz von Flüchtlingslagern angeht (s. Niederschrift des OVG Berlin-Brandenburg über die Vernehmung des Zeugen David v. 27.03.2006, S. 10), sind diese Sachverhalte durch andere Quellen geklärt. Dass Rückkehrer aus europäischen Ländern nicht in Übergangslagern oder Zelten eine Unterkunft finden können, nehmen derzeit alle aktuellen Berichte an. Dies hat schon der Bericht von Veronika Arendt-Rojahn (PRO ASYL, Rückkehr nach Afghanistan, S. 15, 21) für die Situation der Rückkehrer im Jahr 2005 angesprochen. Dort heißt es, es sei die erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Derartige Unterkünfte wurden in der Vergangenheit in beschränktem Umfang und nur vorübergehend für Rückkehrer aus Iran und Pakistan zur Verfügung gestellt (vgl. auch SFH v. 19.09.2006, Michael Kirschner, Auskunft der SFH-Länderanalyse). Dies lässt sich auch den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (v. 17.03.2007, S. 25 f. u. v. 13.07.2006, S. 18 ff.) entnehmen“ (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2008 - A 11 K 970/06 -).
33 
Auch wenn der Kläger in Afghanistan nicht auf Familienmitglieder zurückgreifen kann, droht ihm trotz der geschilderten schlechten Versorgungslage aufgrund der Zusage finanzieller Mittel im Falle seiner Abschiebung keine extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das erkennende Gericht folgt dem Kläger darin, dass er in Afghanistan nicht auf Familienangehörige zurückgreifen kann. Dabei geht die Bedeutung der Familie weit über die verwandtschaftlichen Beziehungen der europäischen Kernfamilie hinaus. Familie hat darüber hinaus die überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Frauen und Kindern (Veronika Arendt-Rojahn u. a., PRO ASYL, S. 20; s. UNHCR v. 07.04.1998 an VG Hamburg). Bedeutsam wird der Familienverband insbesondere angesichts der Wohnsituation und des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, er habe keine „Familie“ mehr, seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern, die vor seiner Abreise aus Afghanistan noch da gewesen seien, hielten sich nicht mehr an ihrem ehemaligen Wohnort auf. Dies habe er von einem Freund erfahren, der im Jahr 2006 nach seinen Familienangehörigen an deren Wohnort gefragt habe. Auch die beiden Vetter, die am gleichen Ort wie er gewohnt hätten, habe der Freund nicht mehr angetroffen. Das Gericht unterstellt seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Gunsten als wahr, weshalb es keiner Beweiserhebung bedarf.
34 
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, a.a.O., m.w.N. zu § 53 Abs. 6 S. 1 u. 2 AuslG 1990) ist eine solche aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass mit der Gewährung finanzieller Mittel der Entstehung einer extremen Gefahrenlage entgegengewirkt wird und deshalb die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer extremen Gefahrenlage zu verneinen ist. Die Zusage einer finanziellen Unterstützung muss, wenn sie rechtserheblich sein soll, rechtlich und tatsächlich geeignet sein, die Versorgungslage für den Betroffenen bei seiner Rückkehr in sein Heimatland so günstig zu verändern, dass keine extreme Gefahr droht, und sie muss es ihm ermöglichen, dass er sich „alsbald“ eine Lebensgrundlage verschaffen kann. Für diese zeitliche Komponente hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.10.2006 -, DVBl. 2007, 254 ff.) im Zusammenhang mit einem Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Erkrankungen gefordert, erforderlich sei die Würdigung der Wahrscheinlichkeit „innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr“. Damit ist kein fester Zeitraum in dem Sinne gemeint, dass Gefahren, die nach Ablauf von zwei Jahren zu erwarten sind, nicht mehr als konkret angesehen werden könnten. Es ist aber rechtsfehlerfrei, einen Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen, wenn es darum geht, die die extreme Gefahr abwendende Kostenzusage darauf zu überprüfen, ob sie rechterheblich ist. Denn eine in diesem Zeitraum eintretende Gefahr wäre „alsbald“ entstanden.
35 
Die Zusage des Regierungspräsidiums Karlsruhe erfüllt diese Anforderungen, sie ist tatsächlich und rechtlich geeignet, eine extreme Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle des Klägers zu verhindern. Das Regierungspräsidiums Karlsruhe hat wie in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2008 angekündigt mit Schriftsatz vom 09.01.2008 zugesagt, dass der Kläger „bei einer Abschiebung die vom Landkreis Freudenstadt zugesagte Leistung der Kosten des notwendigen Lebensunterhalts für zwei Jahre in Afghanistan in Höhe von insgesamt 2.400,-- EUR in der vom Gericht gewünschten Form und Stückelung (z.B. in Form eines größeren Anfangsbetrages in Höhe von 1.000,-- und anschließender Zahlung des Restbetrags in monatlichen Raten) in Afghanistan zur Verfügung stehen wird. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird den Betrag in der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe gewünschten Form übermittelt (z.B. durch Überweisung auf ein vor der Abschiebung für den Kläger eingerichtetes Bankkonto bei einer in Kabul ansässigen Bank)“ dem Kläger „in Afghanistan im Falle der Abschiebung übermitteln und intern mit dem Landratsamt verrechnen.“ Bei dieser Kostenzusage handelt es sich gegenüber dem Kläger um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf ein Handeln bzw. eine Leistung. Ob hierfür § 38 VwVfG anwendbar ist (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, VBlBW 1991,18 ff. m.w.N.; s. BVerwGE 97,323 ff.; zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 38 Rdnr. 10 ff. m.w.N.), und wenn ja, in welchem Umfang, kann hier offen bleiben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als die für die Abschiebung zuständige Behörde (§ 6 AAZuVO) ermächtigt, für das Land Baden-Württemberg die Übernahme von Kosten zuzusagen, die es intern mit einem Kostenträger (hier dem Landkreis Freudenstadt) ausgleichen wird. Die Zusage ist gegenüber dem Bundesamt wirksam. Unerheblich ist ferner, dass die Zusage für den Gesamtbetrag von 2.400,-- EUR nur für den Fall der „Abschiebung“, nicht auch für die freiwillige Ausreise gilt. Denn bei der Frage, ob die extreme Gefahr besteht oder beseitigt werden kann, sind alle im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände zu berücksichtigen. Ist die extreme Gefahr dadurch abwendbar, dass der Kläger eine angemessene finanzielle Zuwendung erhält, müssen und dürfen auch die mit ihr verbundenen und für den Kläger zumutbaren Bedingungen bei der Prognose bezüglich des Eintritts der erhöhten Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Dass die Inanspruchnahme einer finanziellen Hilfe in Höhe von 2.400,-- EUR nur für den Fall der Abschiebung gilt, ist für den Kläger zumutbar. Darauf, ob die in der Praxis gewährte Förderung bei einer freiwilligen Rückkehr (100,-- EUR Reisebeihilfe und 500,-- EUR Starthilfe) ausreichend wäre, kommt es hiernach nicht an.
36 
Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.400,-- EUR und die vorgeschlagene Stückelung sowie die Einrichtung eines Kontos für den Kläger in Kabul bieten ausreichend Gewähr dafür, dass der Kläger ggf. auch ohne Familienangehörige in Afghanistan eine Arbeit und damit eine Lebensgrundlage für sich finden kann. Die Kontoeröffnung und -führung bei afghanischen Banken entspricht nach allgemein zugänglichen Quellen europäischen Sicherheitsstandards und wirft keine Probleme auf. Hinsichtlich der Arbeits-, Lebens- und Preisverhältnisse in Kabul wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere die Angaben des in den mündlichen Verhandlungen am 13.11. und 28.11.2007 (in den Verfahren A 11 K 507/06 und A 11 K 12072/05) angehörten Zeugen Mir Atiq Sediq Bezug genommen. Danach beträgt die Monatsmiete für ein Zimmer bzw. eine Einzimmerwohnung ca. 50,-- Dollar; sie ist in der Regel für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Für den monatlichen Lebensbedarf (einschließlich der Mietkosten) sind den überzeugenden Schätzungen des Zeugen Mir Atiq Sediq zufolge 100,-- EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Nach diesen Vorgaben ist der Gesamtbetrag von 2.400,-- EUR. angemessen für die hier entscheidende Gefahrenabwehr. Im Falle des Klägers ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, es besteht die begründete Annahme, dass der Kläger spätestens nach zwei Jahren in Afghanistan eine Arbeitsstelle und Lebensgrundlage geschaffen hat.
37 
Sowohl der Höhe nach als auch nach der versprochenen Stückelung und der Form der Bereitstellung des Geldes auf einem für den Kläger eingerichteten Konto in Afghanistan ist der Betrag von 2.400,-- EUR angemessen und geeignet, die für eine alleinstehende Person im Falle der Rückkehr befürchtete aus der schlechten Versorgungslage herrührende erhöhte Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr auszuräumen. Obwohl der Zeuge Mir Atiq Sediq bei seiner Anhörung am 13.11. und 28.11.2007 vorgeschlagen hat, einem Rückkehrer 5.000,-- EUR zur Verfügung zu stellen, ist das Gericht überzeugt, dass die Gesamtsumme von 2.400,-- EUR ausreichend ist, um die streitgegenständliche Gefahr verneinen zu können. Denn in den Betrag von 5.000,-- EUR war unter anderem ein Startgeld für Möbel und Einrichtungsgegenstände einberechnet, mit anderen Worten, Geld für Dinge, die über das hinausgehen, was zur Abwehr einer extremen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AuslG erforderlich ist. Dem Rückkehrer sind landesübliche Wohn- und Lebensverhältnisse zuzumuten, solange die Grenze zur extremen Gefahr nicht überschritten wird. Des Weiteren lag der Schätzung des Zeugen Mir Atiq Sediq die Überlegung zugrunde, dass im Falle einer Existenzgründung, z.B. für einen Laden, ein Startkapital benötigt wird. In Afghanistan, insbesondere in Kabul ist die Führung eines Geschäfts zwar eine übliche Erwerbsgrundlage, sie stellt aber nicht die einzige Möglichkeit dar, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen, weshalb ein Startkapital keine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist. Unabhängig davon forderte der Zeuge Mir Atiq Sediq für den Lebensbedarf in Afghanistan einen Mindestbetrag von 100,-- EUR pro Monat. Die Richtigkeit dieses Schätzwertes entspricht auch den dem Gericht zur Verfügung stehenden allgemeinen Erkenntnisquellen. Einzelheiten zu den Lebensverhältnissen, insbesondere der Preisentwicklung in Afghanistan wurden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Stückelung der Wahl des Verwaltungsgerichts überlassen wurde. Das Gericht ist zwar für eine Gestaltung verwaltungsrechtlichen Handelns der Behörden nicht zuständig, ihm obliegt es, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. §§ 113, 114 VwGO). Zugesichert wurde jedenfalls ein größerer Anfangsbetrag in Höhe von 1.000,-- EUR, der ausreichend erscheint, sich unmittelbar nach der Rückkehr in die landestypischen Lebensverhältnisse einzugliedern und eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit zu überbrücken. In welchen Raten der Restbetrag ausbezahlt wird, ist für die Frage der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr unerheblich, weil jedenfalls der zur Abwendung einer extremen Gefahr erforderliche Lebensbedarf (ausgehend von 100,-- EUR pro Monat) auch mit dem Restbetrag für circa zwei Jahre gedeckt ist und es in die nicht rechtserhebliche Verantwortung des Betroffenen fällt, wie er mit der nach Art und Höhe angemessenen finanziellen Zuwendung umgeht.
38 
Der Kläger ist aufgrund seiner Vorbildung und den im Bundesgebiet gewonnenen Erfahrungen in der Lage, in Kabul eine Arbeit zu finden. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge arbeitete er von 2004 bis 2006 in der Gastronomie, danach verlor er seine Arbeitserlaubnis. In seinem Heimatland war er in seiner Familie in der Landwirtschaft und beim Verkauf selbst erzeugter Produkte wie Gemüse beschäftigt. Selbst wenn er nicht mehr auf den Grundstücksbesitz seiner Familie zurückgreifen kann, verhelfen ihm die mittlerweile erlernten Fähigkeit und Erfahrungen dazu, in absehbarer Zeit eine Arbeit in Afghanistan zu finden. Die finanzielle Unterstützung ermöglicht dem Kläger, in der Anfangszeit seiner Rückkehr einige Nächte in einem Hotel zu übernachten und sich zu verpflegen, um dann ein geeignetes Zimmer oder eine Wohnung zu finden. Sie erleichtert ihm auch, eine entsprechende Unterkunft anzumieten und ggf. die Miete für ein Jahr im Voraus zu entrichten, was in Afghanistan derzeit üblich ist.
39 
3.2. Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (s. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 15 ff.) und des Art. 15 Buchstabe c) i.V.m. Art. 6 und 18 RL 2004/83/EG. Der Klageantrag ist sinngemäß auch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach internationalem Recht gerichtet (§ 88 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 11 S. 1 AufenthG gelten für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Abs. 7 S. 2 Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der RL 2004/83/EG. Ob und gegebenenfalls wodurch sich die in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG genannte „erhebliche individuelle Gefahr“ und die in Art. 15 Buchstabe c) RL 2004/83/EG erwähnte „ernsthafte individuelle Bedrohung“ unterscheiden und ob § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG den gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang verletzt, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 - zur Heranziehung von Erwägungsgründen ; Hruschka, a.a.O., 645 ff.; Marx, InfAuslR 2007, 413 ff., 424 m.w.N. u. derselbe, a.a.O., § 40 Rdnr. 4 ff., § 42 Rdnr. 1 ff.; OVG NW, Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - ; M. Kalkmann, Asylmagazin 2007, 4 ff.). Für Afghanistan ist derzeit weder eine „erhebliche individuelle Gefahr“ noch eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ anzunehmen (i. Erg. ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 10 ff.; OVG, Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 452/06.A - ). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 08.01.2008 (A 11 K 242/06 u. A 11 K 970/06) verwiesen.
40 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1, 5 S. 1 VwGO).
16 
Nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hat das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Sennekamp, HTK-AuslR/§ 77 AsylVfG Anm. 3 zur Überprüfung der Ermessensentscheidung). Deshalb finden im vorliegenden Verfahren die am 28.08.2007 in Kraft getretenen Neuregelungen des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970 ff.) - im Folgenden AufenthG - und die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltende Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83/EG) Anwendung (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
17 
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. § 71 AsylVfG steht im Einklang mit Art. 32 der Richtlinie 2005/85/EG des Rats vom 01.12.2005, ABl. L 326/13, sog. Verfahrensrichtlinie (VG Ansbach, Urt. v. 15.08.2007 - 11 K 07.30542 - m.w.N. ). Ausgehend von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit eines Folgeantrags (BVerwG, Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 m.w.N.; zur Ermessensreduzierung auf Null, s. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103) hat der Folgeantrag des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung auch für die derzeitige Situation an (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts droht dem Kläger als Rückkehrer keine (Gruppen-) Verfolgung von Seiten der Taliban (s. VG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 - u. Urt. v. 18.12.2007 - A 11 K 1312/06 -). Ferner hat der Kläger keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war zu entnehmen, dass ein Bruder von ihm im Jahr 2001 von den Taliban getötet worden sei; ein zweiter Bruder sei verschollen, wobei der Verdacht bestehe, dass dieser auch getötet worden sei. Der Kläger hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch er in Gefahr geraten und aus Furcht vor Verfolgung geflüchtet sei und ihm eine solche Gefahr derzeit von Seiten der Taliban oder anderen islamistischen Kräften droht.
18 
2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-5 AufenthG liegen nicht vor. Die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar geltende Richtlinie 2004/83/EG ergänzt die Regelungen in § 60 Abs. 2-7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die zweite Alternative wurde in Umsetzung der Vorgaben des Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/83/EG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 eingefügt. Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 Richtlinie 2004/03/EG (Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 2 u. 3 12/2007 Nr. 2). Im Falle des Klägers ist keine Gefahr im Sinne eines ernsthaften Risikos der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 15 Buchstabe b) RL 2004/83/EG; vgl. Hruschka/Lindner, NVwZ 2007, 645 ff. [im Folgenden Hruschka, a.a.O.]; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 8; UNHCR-Kommentar zu Artikel 15 (b)) unterworfen zu werden, glaubhaft gemacht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet ebenfalls aus.
19 
3. Des Weiteren droht dem Kläger keine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG genügende individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob für ihn eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und dass sie ihm landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (so zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, DVBl. 1996, 1257; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50). § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG blieb durch das am 28.08.2007 in Kraft getretene Änderungsgesetz des Aufenthaltsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBI. I S. 1970) unverändert. Betroffen von der Änderung sind die Sätze 2 und 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG. Diese lauten wie folgt: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (S. 2). Gefahren nach S. 1 oder S. 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen (S. 3).
20 
§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst wie § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 - auch insoweit der Normstruktur des § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend - nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wurden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG 2004). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfiel § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht; denn nach der bisherigen Rechtsprechung entfaltet bei allgemeinen Gefahren Satz 2 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 2004 jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (vgl. wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG, BVerwG, Urteile v. 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 ff. m.w.N.). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad landesweit drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG) gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 80 m.w.N. ; Reinhard Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Kommentar, § 42 Rdnr. 1 ff.).
21 
Eine extreme Gefahrenlage scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteile v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 u. v. 10.10.2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462). Diese Ausnahme greift vorliegend auch unter Berücksichtigung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz und deren landesinterner Umsetzung nicht ein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/03 -, UA S. 13 ff. u. Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 -).
22 
3.1. Von einer extremen Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden. Die allgemeine Sicherheitslage und die Gefahr, Opfer einer der zahlreichen, in afghanischem Boden liegenden Minen zu werden, rechtfertigen keine landesweite Gefahr (3.1.1.). Die aus der unzureichenden Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen ableitbare extreme Gefahr ist hier infolge der Zusage finanzieller Mittel nicht gegeben (3.1.2.).
23 
3.1.1. Zur Sicherheitslage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 08.01.2008 (- A 11 K 242/06 -) Folgendes ausgeführt:
24 
„Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit nicht derart instabil, dass für den Einzelnen auch in Kabul eine extreme Gefahr vorliegt (i. Erg. ebenso OVG NW, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -). Das Auswärtige Amt bezeichnet im jüngsten Lagebericht vom 17.03.2007 (S. 9) die Sicherheitslage im Raum Kabul als „fragil“, auch wenn sie aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Gelegentlich kam es im Jahr 2006 in Kabul zu Raketenbeschuss. Es gab aber auch Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung und Bombenanschläge in Kabul, bei denen Zivilisten ums Leben kamen (AA, Lagebericht v. 17.03.2007, S. 9). Die Sicherheitslage in den Provinzen erscheint problematischer. Im Süden und Südosten des Landes treten vermehrt radikal-islamistische Kräfte auf, und dort wurde 2006 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierung und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig hielten Kämpfe rivalisierender Kräfte an. Seit Anfang 2006 schienen die Taliban in Afghanistan zwar wieder zu erstarken (Taliban aus Wikipedia, http://de.wikipedia. org./wiki/Taliban). Das Auswärtige Amt (Lagebericht v. 17.03.2007, S. 9 f. u. Lagebericht v. 13.07.2006) weist aber darauf hin, dass die Anti-Terror-Koalition die radikal islamischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden Afghanistans, aber auch in den westlichen Provinzen bekämpft. Mullah Omar, ihr noch immer gesuchter Führer, hat mit neuen Gewalttaten für 2006 gedroht, die es auch tatsächlich gab. Mehrere Dörfer und ländliche Gebiete waren im Jahr 2006 bereits wieder unter Kontrolle der Taliban. Es gab in Afghanistan Selbstmordattentate, Bombenanschläge und Attentate auf Einzelpersonen. Besonders betroffen war die südöstliche Region Waziristan, die mittlerweile fast gänzlich in den Händen der Taliban liegt. Im Jahr 2006 kam es vermehrt zu Anschlägen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. internationalem Militär sowie zu Entführungen und Ermordungen von Personen aus diesem Kreis (s. auch Länderanalyse der SFH Update v. 03.02.2006; ai Info/Pressespiegel November 2006: S. 18 Die Tageszeitung v. 04./05.11.2006 „Jeder in Afghanistan hat Angst“, S. 20 Die Tageszeitung v. 11./12.11.2006 „Im Griff der Dschihadis“, S. 21 Die Tageszeitung v. 11./12.11.2006 „Die afghanische Teilung“, S. 23 Frankfurter Rundschau v. 22.11.2006 „Es geht nicht nur um Militärpräsenz“, S. 25 Südkurier v. 09.10.2006 „Zwei deutsche Journalisten tot / Alle Warnungen missachtet“, S. 26 Die Tageszeitung v. 09.10.2006 „Der Norden Afghanistans bleibt gefährlich“, S. 32 Der Spiegel v. 02.10.2006 „Mörder auf dem Motorrad“, S. 39 Die Tageszeitung v. 29.09.2006 „Taliban-Angriffe nehmen massiv zu“). Als Reaktion darauf hat die Besatzungsmacht USA im Mai 2006 mit der Operation Mountain Thrust einen Vorstoß in die Berge begonnen. Dieser richtete sich gegen die Taliban vor allem im unruhigen Süden des Landes (http://de.wikipedia.org./wiki/Taliban).
25 
Im Jahr 2007 setzten sich diese Übergriffe und Anschläge verstärkt fort (ai Info/Presse-spiegel August 2007, S. 84 Hannoveranische Allgemeine Zeitung v. 13.06.2007 „Alarmstimmung in Afghanistan - auch für die Bundeswehr“, S. 85 Die Tageszeitung v. 18.05.2007 „35 Tote bei Sprengstoffanschlag in Kabul“, S. 104 Der Spiegel v. 23.07.2007 „Im Psychokrieg“ u. S. 107 ff. v. 23.07.2007 „Im Fadenkreuz der Taliban“ u. S. 133 v. 02.08.2007 „Geheimtermin in Zürich“). Der schwerste Anschlag seit dem Sturz der Taliban geschah am 06.11.2007 (WeltOnlineURL: http://www.welt.de/politik/article1336041/ Schwerster_Anschlag_seit_Sturz_der_Taliban,html.; http://de.today.reuters.com/News/ne-wsArticle.aspx?type „Schwerster Taliban-Angriff auf Isaf seit drei Monaten“). Amnesty international berichtet, dass die Taliban von dem Klima der Gesetzlosigkeit im Land profitieren, was vor allem im Süden zu ihrem Wiedererstarken geführt hat. Ihre Kampftruppen tragen die Verantwortung für zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht wie willkürliche und unverhältnismäßige Gewaltakte, die Tötung unbeteiligter Zivilisten und die Folterung und Misshandlung von Menschen, die sich in ihrer Gewalt befanden (ai Info/Pressespiegel August 2007 S. 4: ai-Jahresbericht Afghanistan; FR v. 23.11.2007 „Studie: Taliban erobern Afghanistan zurück“; FAZ v. 22.11.2007 „Das Misstrauen geht tief“; Berliner Zeitung „UN-Kommissarin rügt Isaf wegen ziviler Opfer“; FAZ v. 20.11.2007 „Tote bei Anschlag in Afghanistan“; FAZ v. 12.11.2007 „Anschlag und Kämpfe in Afghanistan“; NZZ v. 07.11.2007 „Viele Tote bei Anschlag im Norden Afghanistans“). Daraus erwächst aber für den Einzelnen keine extreme Gefahr im oben genannten Sinne.
26 
Ebenfalls in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des VG Karlsruhe (Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/03 - m.w.N.) sieht das erkennende Gericht die Gefahr, Opfer einer Mine zu werden, nicht als konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG“(ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2008 - A 11 K 970/06 -).
27 
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des VG Karlsruhe ist derzeit (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) eine extreme Gefahr aufgrund der allgemeinen unzureichenden Versorgungslage zu bejahen für die Bevölkerungsgruppe der langjährig in Europa ansässigen, nicht freiwillig zurückkehrenden Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außer Stande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen (VG Karlsruhe, Urteile v. 08.01.2008 - A 11 K 242/06 u. A 11 K 970/06 - u. Urt. v. 13.11.2007 - A 11 K 517/06 -, Urt. v. 07.12.2007 - A 11 K 432/07 -, Urt. v. 29.03.2006 - A 10 K 10740/04 - u. Urt. v. 21.12.2005 - A 10 K 12651/02 -; i. Erg. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 05.05.2006 - 12 B 11.05 u. OVG 12 B 9.05 -; VG München, Urt. v. 26.09.2007 - M 23 K 07.50548 - m.w.N. u. Urt. v. 09.03.2007 - M 23 K 07.50194 - u. Urt. v. 12.03.2007 - M 23 K 04.51881 - jeweils in ; VG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2007 - 3 E 4744/05.A - für alleinstehende junge Männer u. VG Frankfurt, Urt. v. 30.05.2007 - 3 E 614/04.A - für Frauen ; a.A. OVG Sachsen, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - ; OVG NW, Urt. v. 02.01.2007 - 20 A 424/05.A - u. Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in besonders gelagerten Einzelfällen u. Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - jeweils in ; Bay. VGH, Beschl. v. 21.09.2007 - 6 ZB 06.31140 - ).
28 
Die Versorgungslage hat das erkennende Gericht im Urteil vom 08.01.2008 (- A 11 K 242/06 -) folgendermaßen beurteilt:
29 
„Zur Beurteilung der Versorgungslage existieren mehrere unterschiedliche Quellen, die kein einheitliches Bild ergeben. Die Berichte aus jüngster Zeit lassen aber darauf schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage zunehmend verschlechtert und insbesondere durch die Preissteigerung auf dem Wohnungsmarkt verschärft hat, dass für den genannten Personenkreis eine extreme Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzunehmen ist. Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17.03.2007 führt zur Versorgungslage in Übereinstimmung mit dem Lagebericht vom 13.07.2006 Folgendes aus (Ziff. IV. 1.): Die Vereinten Nationen versorgen weiterhin noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2006 in verschiedenen Landesteilen notwendig, zum Teil wegen Dürre, zum Teil wegen schwerer Überschwemmungen. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind in Afghanistan nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Bei der Frage, wie die Reintegration eines Rückkehrers zu beurteilen ist, ist auch zu bedenken, dass die Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle einen besseren finanziellen Rückhalt, eine qualifizierte Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mitbringen als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Derartige Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Zurückkehrende und begleitete Minderjährige gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht. Das Auswärtige Amt berichtet ferner über freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan aus dem Iran, Pakistan, Turkmenistan und Tadschikistan. Diese sollen vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel erhalten. Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 150.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kommen in den meisten Fällen bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. UNHCR hat mit verschiedenen NROen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion um Kabul geschlossen. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht v. 17.03.2007, S. 26) leistet UNHCR (und z. T. IOM) über sein Rückkehrerprogramm Hilfe und unterstützt die afghanische Regierung bei der Formulierung von Strategien. Die Mehrzahl der Rückkehrer zieht in die Provinzen Kabul, Parwan, Kapisa, Logar, Wardak, Ghazni und Panjir. Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, unterscheiden sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen (insbesondere in den Provinzen), sie sind aber sehr viel prononcierter. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegale Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc. mit Problemen behaftet. Ein Rückführungsabkommen gibt es bislang zwischen Deutschland und Afghanistan nicht. Die afghanische Regierung verlangt als Teil einer Vereinbarung zusätzliche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer aus Deutschland (Unterkunft, Arbeitsplatzbeschaffung etc.), zu deren Finanzierung sie sich selbst nicht in der Lage sieht (AA, Lagebericht v. 17.03.2007, S. 28).
30 
Das RANA-Programm mit seinem Budget von 4,5 Mio. Euro und weiteren Einrichtungen ist auf Dauer nicht geeignet, die Versorgung der Rückkehrer sicherzustellen, denn es gilt nicht für abgeschobene Asylbewerber. Das RANA-Programm hat zum Ziel, Afghanen, die aus Europa in ihr Heimatland freiwillig zurückkehren, zu unterstützen (IOM v. 07.12.2006 an OVG Bautzen; anderer Ansicht David, Niederschrift des OVG Berlin Brandenburg v. 25.03.2006, S. 10). Außerdem wurde bei seiner Verlängerung bis Ende April 2007 klargestellt, dass dies die letzte Verlängerung ist und das Programm eingestellt wird (AA, Auskunft v. 31.01.2007 an VG Kassel).
31 
Ein weitgehend düsteres Bild zeigt der Sachverständige Dr. Danesch über die tatsächlichen Verhältnisse auf, mit denen sich Asylbewerber nach ihrer Abschiebung konfrontiert sehen. Nach dessen auf einer Reise durch Afghanistan im Dezember 2005 gewonnenen Erfahrungen ist die Lage zurückkehrender Flüchtlinge so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Betroffenen darstellt (Dr. Danesch, Stellungnahmen v. 24.07.2004 an das OVG Bautzen, v. 25.01.2006 an das VG Hamburg u. v. 04.12.2006 an den VGH Kassel). Dr. Danesch weist insbesondere darauf hin, dass sich die Versorgungslage besonders in Kabul drastisch verschlechtert habe. Tag für Tag verhungerten in Kabul Menschen. Der Umstand, dass es keine breite Berichterstattung über Todesfälle unter der armen Bevölkerung von Kabul gebe, bedeute nicht, dass diese nicht geschähen. Es handele sich buchstäblich um Menschen, nach denen in Afghanistan und im Ausland „kein Hahn kräht“ (Stellungnahme v. 04.12.2006 an VGH Kassel). Seinen Ausführungen zufolge ist in den letzten Jahren die Bevölkerungszahl Kabuls so sprunghaft angestiegen, dass nach offiziellen Angaben mittlerweile 4,5 Mio. Menschen dort leben. Insgesamt seien nach Angaben der UNHCR bis heute rund 4,4 Mio. Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt. Gerade durch den massenhaften Zustrom habe sich in den letzten Jahren die Versorgungslage in Kabul noch einmal massiv verschärft. Diese Gruppe von Flüchtlingen kehre keineswegs nach Afghanistan zurück, weil sich dort etwa die Lage verbessert habe, sondern weil sie von den bisherigen Aufnahmeländern Iran und besonders Pakistan massiv und teilweise auch gewaltsam zur Rückkehr gedrängt worden seien. Problematisch sei die geografische Lage Kabuls. Da die Stadt in einem von hohen Bergen umgebenden Talkessel liegt, sei die Möglichkeit zur räumlichen Ausdehnung von Ansiedlungen beschränkt. Auf diesem engen Raum drängten sich Millionen Menschen, von denen die meisten in den letzten Jahren als Flüchtlinge in die Stadt gekommen seien. Das Verkehrschaos, die Luftverschmutzung und der Müll in Kabul seien unbeschreiblich. Selbst die UNO habe sich verschätzt. Ursprünglich sollten die Millionen Rückkehrer wieder in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten auf dem Land integriert werden; doch stattdessen strömten sie vor allem nach Kabul. Die meisten der ca. 2.400 Hilfsorganisationen säßen in Kabul, so dass in der Bevölkerung der Eindruck entstanden sei, dort würden sie von ihnen versorgt. Millionen Afghanen strebten nach Kabul in der Hoffnung, dort Hilfe - Infrastruktur, medizinische Versorgung, Wohnraum - zu erhalten. Diese Hoffnung trüge jedoch in den meisten Fällen. Grundsätzlich erhalte jede in Kabul eintreffende Familie - also auch abgeschobene Rückkehrer aus Europa - von der UN eine einmalige Hilfe von 12,-- Dollar pro Person. Dann seien die Menschen auf sich gestellt und müssten selbst nach einer Unterkunft suchen. Weitere Hilfen durch die UN oder Nichtregierungsorganisationen (NGOen) gebe es momentan in Kabul nicht. Von einer Verbesserung der Lebensverhältnisse in Kabul habe er vor Ort nichts erkennen können. Vielmehr sei die Wohnsituation der Flüchtlinge katastrophal (Stellungnahme an VGH Kassel, S. 26). Erschwinglicher Wohnraum außerhalb der Flüchtlingslager existiere für Rückkehrer nicht. Der Organisation refutes international zufolge koste ein einfaches Zimmer 15,-- bis 20,-- Dollar im Monat; dazu sei allerdings anzumerken, dass man zu diesem Preis nur in weit vom Zentrum gelegenen Außenbezirken unterkomme, wo es oft nicht die geringste Infrastruktur gebe. Für eine primitive Zwei-Zimmer-Wohnung im Stadtgebiet von Kabul ohne Wasser, Heizung und Kanalisation müsse man monatlich mindestens 100,-- Dollar aufbringen, was für einen alleinstehenden Rückkehrer, selbst wenn er Gelegenheitsarbeiten finden sollte, nicht möglich sein werde, weil ein durchschnittlicher Tageslohn in Kabul ca. 2,-- Dollar betrage. Der Betroffene stünde wiederum auf der Straße oder wäre den buchstäblich lebensgefährlichen Zuständen ausgeliefert. Nach Angaben des „Afghanistan research and evaluation unit“ vom April 2006 würden solche provisorischen Siedlungen 70 % des Kabuler Stadtgebiets ausmachen und 80 % seiner Einwohner beherbergen. Die weite Verbreitung solcher Lebensverhältnisse mache sie jedoch nicht ungefährlicher; gerade durch die Verhältnisse und die damit verbundenen hygienischen Mängel seien viele Menschen erkrankt und gestorben. Diese kämen in den Statistiken nicht vor. Besonders gravierend sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass ein großer Mangel an sauberem Trinkwasser bestehe. 60 bis 70 % der Kabuler Bevölkerung beziehe ihr Wasser von selbst gegrabenen Flachbrunnen oder öffentlichen Handpumpen, und manche Menschen müssten 1 bis 1½ Stunden zu Fuß gehen, um Wasser heran zu schaffen. Selbst wohlhabende Stadtgebiete würden nur tageweise mit Leitungswasser versorgt.
32 
Diese Beurteilung deckt sich in den hier interessierenden Punkten im Wesentlichen mit den Aussagen des in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 13.11.2007 im Verfahren A 11 K 507/06 vernommenen Zeugen Mir Atiq Sediq. Der Zeuge ist der Sohn des zum Termin geladenen Dolmetschers; er hielt sich in den letzten beiden Jahren zwei Mal längere Zeit in Kabul auf; im Jahr 2005 arbeitete er einige Monate im Umwelt- und Städtebauministerium. Er bestätigte vor allem die Angaben des Dr. Danesch, dass Kabul von der Bevölkerungszahl her stark gewachsen sei und die Preise für Wohnraum in die Höhe geschnellt seien sowie dass bezahlbarer Wohnraum nicht auf dem Wohnungsmarkt zu finden sei. Seinen Angaben zufolge sind die Mieten sehr hoch. Für ein einfaches Zimmer müsse man 50,-- Dollar bezahlen. Ein solches Zimmer werde in Kabul von einer achtköpfigen Familie und noch mehr Personen bewohnt. Die Mieten würden ein Jahr im Voraus verlangt, was auf das fehlende Vertrauen der Vermieter zurückzuführen sei. Außerdem seien die Unterkünfte sehr schlecht. Wegen dieser hohen Mietpreise müssten pro Familie zwei bis drei Personen arbeiten, um außer dem Mietpreis die notwendige Lebensgrundlage zu schaffen. Die Preise für Lebensmittel, die in Kabul grundsätzlich erhältlich seien, seien sehr hoch. Nach den Angaben des Zeugen Mir Atiq Sediq verdient ein Beamter oder Hilfsarbeiter etwa 50,-- Dollar im Monat; dieser Betrag werde allein schon für die Miete benötigt. Selbst wenn der Verdienst mittlerweile für einzelne Berufsgruppen höher ausfallen sollte, würde dies im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung für Lebensmittel und andere Güter nichts daran ändern, dass eine Person allein ein Leben in Kabul nicht bestreiten könne. Im Unterschied zu anders lautenden Quellen teilte der Zeuge Mir Atiq Sediq mit, in Kabul seien keinerlei Hilfsorganisationen mehr tätig. Diese befänden sich in den Provinzen. In Kabul habe er nur wenige Zelte angetroffen, die von Menschen bewohnt würden, die gewissermaßen wie Zigeuner lebten. Sie wanderten in wärmere Städte, wenn es in Kabul kalt werde. Der Zeuge Mir Atiq Sediq war dahin zu verstehen, dass er in Kabul keine Hilfsorganisationen antreffen konnte, die dort ihre Hilfe in Form von Wohnungen, Lagern, Zelten oder Lebensmittelausgaben angeboten hätten. Es bestehen keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Mir Atiq Sediq. Er hielt sich im Jahr 2006 drei Monate in Kabul auf, im Jahr zuvor insgesamt sechs Monate. Grund für seinen Aufenthalt in Kabul war u. a., dass er dort versucht hat, eine Arbeit zu finden. Er war einige Monate im Umwelt- und Städtebauministerium tätig und besuchte auch Randbezirke Kabuls sowie Mazar-e-Sharif. Beruflich ist er Diplomingenieur im Bereich Elektronik. Wegen zahlreicher Schwierigkeiten, darunter auch der fehlenden Qualifikation der Mitarbeiter bis hin zum Analphabetentum und einer Umorganisation der personellen Zusammensetzung der Ministerien gab er seine Arbeit auf. Der Zeuge berichtete lebensnah und unter Angabe vieler Details über die Verhältnisse in Kabul, weshalb keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seine Glaubwürdigkeit insgesamt bestehen. Dies gilt auch für seine Ausführungen dazu, in welcher Form die GTZ Rückkehrern, auch aus Deutschland oder anderen Ländern abgeschobenen Afghanen, behilflich ist, einen Job zu finden. Dass sich die Internationalen Hilfsorganisationen aus Kabul zurückgezogen haben, wie er berichtete, wird durch allgemein zugängliche Quellen bestätigt (vgl. ai Info/Pressespiegel August 2007: Handelsblatt v. 23.07.2007 „Hilfsorganisationen überdenken ihre Strategie“; Rheinische Post v. 26.07.2007 „Deutsche Helfer in Gefahr“). Für den Rückzug gibt es mehrere Gründe: Die im letzten Jahr geschehenen Anschläge auf Hilfsorganisationen, bei denen es Tote, Verletzte und Entführte gab, die dadurch bewirkte Entmutigung der NGOen, die allgemein hohe Kriminalität und die damit einhergehende mangelnde Sicherheit. Die teilweise unterschiedlichen Angaben der sachverständigen Zeugen Dr. Danesch, Mir Atiq Sediq und David, auf die noch näher eingegangen wird (s. Niederschrift des OVG Berlin-Brandenburg v. 27.03.2006 - OVG 12 B 9.05 u. OVG 12 B 11.05 -), betreffen vorwiegend die Sicherheitslage in Kabul (s. OVG Sachsen, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - ), die zwar die Versorgungslage berührt, aber auch isoliert betrachtet werden kann. Unterschiede ergeben sich aber weniger in den Angaben zur Versorgungslage, sondern darin, wie die tatsächlichen Verhältnisse zu werten sind und ob sie für eine extreme Gefahr ausreichen. Was die unterschiedlichen Einschätzungen über die Existenz von Flüchtlingslagern angeht (s. Niederschrift des OVG Berlin-Brandenburg über die Vernehmung des Zeugen David v. 27.03.2006, S. 10), sind diese Sachverhalte durch andere Quellen geklärt. Dass Rückkehrer aus europäischen Ländern nicht in Übergangslagern oder Zelten eine Unterkunft finden können, nehmen derzeit alle aktuellen Berichte an. Dies hat schon der Bericht von Veronika Arendt-Rojahn (PRO ASYL, Rückkehr nach Afghanistan, S. 15, 21) für die Situation der Rückkehrer im Jahr 2005 angesprochen. Dort heißt es, es sei die erklärte Politik des UNHCR, keine Zeltlager mehr entstehen zu lassen. Derartige Unterkünfte wurden in der Vergangenheit in beschränktem Umfang und nur vorübergehend für Rückkehrer aus Iran und Pakistan zur Verfügung gestellt (vgl. auch SFH v. 19.09.2006, Michael Kirschner, Auskunft der SFH-Länderanalyse). Dies lässt sich auch den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (v. 17.03.2007, S. 25 f. u. v. 13.07.2006, S. 18 ff.) entnehmen“ (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 08.01.2008 - A 11 K 970/06 -).
33 
Auch wenn der Kläger in Afghanistan nicht auf Familienmitglieder zurückgreifen kann, droht ihm trotz der geschilderten schlechten Versorgungslage aufgrund der Zusage finanzieller Mittel im Falle seiner Abschiebung keine extreme Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das erkennende Gericht folgt dem Kläger darin, dass er in Afghanistan nicht auf Familienangehörige zurückgreifen kann. Dabei geht die Bedeutung der Familie weit über die verwandtschaftlichen Beziehungen der europäischen Kernfamilie hinaus. Familie hat darüber hinaus die überlebenswichtige Funktion der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Frauen und Kindern (Veronika Arendt-Rojahn u. a., PRO ASYL, S. 20; s. UNHCR v. 07.04.1998 an VG Hamburg). Bedeutsam wird der Familienverband insbesondere angesichts der Wohnsituation und des desolaten Zustandes des Gesundheitswesens. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, er habe keine „Familie“ mehr, seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern, die vor seiner Abreise aus Afghanistan noch da gewesen seien, hielten sich nicht mehr an ihrem ehemaligen Wohnort auf. Dies habe er von einem Freund erfahren, der im Jahr 2006 nach seinen Familienangehörigen an deren Wohnort gefragt habe. Auch die beiden Vetter, die am gleichen Ort wie er gewohnt hätten, habe der Freund nicht mehr angetroffen. Das Gericht unterstellt seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Gunsten als wahr, weshalb es keiner Beweiserhebung bedarf.
34 
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (Beschl. v. 16.09.2004 - 1 B 132/04 -, a.a.O., m.w.N. zu § 53 Abs. 6 S. 1 u. 2 AuslG 1990) ist eine solche aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan dann nicht gegeben, wenn im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass mit der Gewährung finanzieller Mittel der Entstehung einer extremen Gefahrenlage entgegengewirkt wird und deshalb die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer extremen Gefahrenlage zu verneinen ist. Die Zusage einer finanziellen Unterstützung muss, wenn sie rechtserheblich sein soll, rechtlich und tatsächlich geeignet sein, die Versorgungslage für den Betroffenen bei seiner Rückkehr in sein Heimatland so günstig zu verändern, dass keine extreme Gefahr droht, und sie muss es ihm ermöglichen, dass er sich „alsbald“ eine Lebensgrundlage verschaffen kann. Für diese zeitliche Komponente hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 17.10.2006 -, DVBl. 2007, 254 ff.) im Zusammenhang mit einem Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Erkrankungen gefordert, erforderlich sei die Würdigung der Wahrscheinlichkeit „innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr“. Damit ist kein fester Zeitraum in dem Sinne gemeint, dass Gefahren, die nach Ablauf von zwei Jahren zu erwarten sind, nicht mehr als konkret angesehen werden könnten. Es ist aber rechtsfehlerfrei, einen Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen, wenn es darum geht, die die extreme Gefahr abwendende Kostenzusage darauf zu überprüfen, ob sie rechterheblich ist. Denn eine in diesem Zeitraum eintretende Gefahr wäre „alsbald“ entstanden.
35 
Die Zusage des Regierungspräsidiums Karlsruhe erfüllt diese Anforderungen, sie ist tatsächlich und rechtlich geeignet, eine extreme Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle des Klägers zu verhindern. Das Regierungspräsidiums Karlsruhe hat wie in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2008 angekündigt mit Schriftsatz vom 09.01.2008 zugesagt, dass der Kläger „bei einer Abschiebung die vom Landkreis Freudenstadt zugesagte Leistung der Kosten des notwendigen Lebensunterhalts für zwei Jahre in Afghanistan in Höhe von insgesamt 2.400,-- EUR in der vom Gericht gewünschten Form und Stückelung (z.B. in Form eines größeren Anfangsbetrages in Höhe von 1.000,-- und anschließender Zahlung des Restbetrags in monatlichen Raten) in Afghanistan zur Verfügung stehen wird. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird den Betrag in der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe gewünschten Form übermittelt (z.B. durch Überweisung auf ein vor der Abschiebung für den Kläger eingerichtetes Bankkonto bei einer in Kabul ansässigen Bank)“ dem Kläger „in Afghanistan im Falle der Abschiebung übermitteln und intern mit dem Landratsamt verrechnen.“ Bei dieser Kostenzusage handelt es sich gegenüber dem Kläger um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf ein Handeln bzw. eine Leistung. Ob hierfür § 38 VwVfG anwendbar ist (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 02.07.1990 - 8 S 524/90 -, VBlBW 1991,18 ff. m.w.N.; s. BVerwGE 97,323 ff.; zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 38 Rdnr. 10 ff. m.w.N.), und wenn ja, in welchem Umfang, kann hier offen bleiben. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als die für die Abschiebung zuständige Behörde (§ 6 AAZuVO) ermächtigt, für das Land Baden-Württemberg die Übernahme von Kosten zuzusagen, die es intern mit einem Kostenträger (hier dem Landkreis Freudenstadt) ausgleichen wird. Die Zusage ist gegenüber dem Bundesamt wirksam. Unerheblich ist ferner, dass die Zusage für den Gesamtbetrag von 2.400,-- EUR nur für den Fall der „Abschiebung“, nicht auch für die freiwillige Ausreise gilt. Denn bei der Frage, ob die extreme Gefahr besteht oder beseitigt werden kann, sind alle im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände zu berücksichtigen. Ist die extreme Gefahr dadurch abwendbar, dass der Kläger eine angemessene finanzielle Zuwendung erhält, müssen und dürfen auch die mit ihr verbundenen und für den Kläger zumutbaren Bedingungen bei der Prognose bezüglich des Eintritts der erhöhten Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Dass die Inanspruchnahme einer finanziellen Hilfe in Höhe von 2.400,-- EUR nur für den Fall der Abschiebung gilt, ist für den Kläger zumutbar. Darauf, ob die in der Praxis gewährte Förderung bei einer freiwilligen Rückkehr (100,-- EUR Reisebeihilfe und 500,-- EUR Starthilfe) ausreichend wäre, kommt es hiernach nicht an.
36 
Der Gesamtbetrag in Höhe von 2.400,-- EUR und die vorgeschlagene Stückelung sowie die Einrichtung eines Kontos für den Kläger in Kabul bieten ausreichend Gewähr dafür, dass der Kläger ggf. auch ohne Familienangehörige in Afghanistan eine Arbeit und damit eine Lebensgrundlage für sich finden kann. Die Kontoeröffnung und -führung bei afghanischen Banken entspricht nach allgemein zugänglichen Quellen europäischen Sicherheitsstandards und wirft keine Probleme auf. Hinsichtlich der Arbeits-, Lebens- und Preisverhältnisse in Kabul wird auf die obigen Ausführungen, insbesondere die Angaben des in den mündlichen Verhandlungen am 13.11. und 28.11.2007 (in den Verfahren A 11 K 507/06 und A 11 K 12072/05) angehörten Zeugen Mir Atiq Sediq Bezug genommen. Danach beträgt die Monatsmiete für ein Zimmer bzw. eine Einzimmerwohnung ca. 50,-- Dollar; sie ist in der Regel für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Für den monatlichen Lebensbedarf (einschließlich der Mietkosten) sind den überzeugenden Schätzungen des Zeugen Mir Atiq Sediq zufolge 100,-- EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Nach diesen Vorgaben ist der Gesamtbetrag von 2.400,-- EUR. angemessen für die hier entscheidende Gefahrenabwehr. Im Falle des Klägers ist auch die weitere Voraussetzung gegeben, es besteht die begründete Annahme, dass der Kläger spätestens nach zwei Jahren in Afghanistan eine Arbeitsstelle und Lebensgrundlage geschaffen hat.
37 
Sowohl der Höhe nach als auch nach der versprochenen Stückelung und der Form der Bereitstellung des Geldes auf einem für den Kläger eingerichteten Konto in Afghanistan ist der Betrag von 2.400,-- EUR angemessen und geeignet, die für eine alleinstehende Person im Falle der Rückkehr befürchtete aus der schlechten Versorgungslage herrührende erhöhte Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr auszuräumen. Obwohl der Zeuge Mir Atiq Sediq bei seiner Anhörung am 13.11. und 28.11.2007 vorgeschlagen hat, einem Rückkehrer 5.000,-- EUR zur Verfügung zu stellen, ist das Gericht überzeugt, dass die Gesamtsumme von 2.400,-- EUR ausreichend ist, um die streitgegenständliche Gefahr verneinen zu können. Denn in den Betrag von 5.000,-- EUR war unter anderem ein Startgeld für Möbel und Einrichtungsgegenstände einberechnet, mit anderen Worten, Geld für Dinge, die über das hinausgehen, was zur Abwehr einer extremen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AuslG erforderlich ist. Dem Rückkehrer sind landesübliche Wohn- und Lebensverhältnisse zuzumuten, solange die Grenze zur extremen Gefahr nicht überschritten wird. Des Weiteren lag der Schätzung des Zeugen Mir Atiq Sediq die Überlegung zugrunde, dass im Falle einer Existenzgründung, z.B. für einen Laden, ein Startkapital benötigt wird. In Afghanistan, insbesondere in Kabul ist die Führung eines Geschäfts zwar eine übliche Erwerbsgrundlage, sie stellt aber nicht die einzige Möglichkeit dar, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen, weshalb ein Startkapital keine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist. Unabhängig davon forderte der Zeuge Mir Atiq Sediq für den Lebensbedarf in Afghanistan einen Mindestbetrag von 100,-- EUR pro Monat. Die Richtigkeit dieses Schätzwertes entspricht auch den dem Gericht zur Verfügung stehenden allgemeinen Erkenntnisquellen. Einzelheiten zu den Lebensverhältnissen, insbesondere der Preisentwicklung in Afghanistan wurden vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Im Ergebnis unschädlich ist, dass die Stückelung der Wahl des Verwaltungsgerichts überlassen wurde. Das Gericht ist zwar für eine Gestaltung verwaltungsrechtlichen Handelns der Behörden nicht zuständig, ihm obliegt es, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. §§ 113, 114 VwGO). Zugesichert wurde jedenfalls ein größerer Anfangsbetrag in Höhe von 1.000,-- EUR, der ausreichend erscheint, sich unmittelbar nach der Rückkehr in die landestypischen Lebensverhältnisse einzugliedern und eine gewisse Zeit der Arbeitslosigkeit zu überbrücken. In welchen Raten der Restbetrag ausbezahlt wird, ist für die Frage der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr unerheblich, weil jedenfalls der zur Abwendung einer extremen Gefahr erforderliche Lebensbedarf (ausgehend von 100,-- EUR pro Monat) auch mit dem Restbetrag für circa zwei Jahre gedeckt ist und es in die nicht rechtserhebliche Verantwortung des Betroffenen fällt, wie er mit der nach Art und Höhe angemessenen finanziellen Zuwendung umgeht.
38 
Der Kläger ist aufgrund seiner Vorbildung und den im Bundesgebiet gewonnenen Erfahrungen in der Lage, in Kabul eine Arbeit zu finden. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge arbeitete er von 2004 bis 2006 in der Gastronomie, danach verlor er seine Arbeitserlaubnis. In seinem Heimatland war er in seiner Familie in der Landwirtschaft und beim Verkauf selbst erzeugter Produkte wie Gemüse beschäftigt. Selbst wenn er nicht mehr auf den Grundstücksbesitz seiner Familie zurückgreifen kann, verhelfen ihm die mittlerweile erlernten Fähigkeit und Erfahrungen dazu, in absehbarer Zeit eine Arbeit in Afghanistan zu finden. Die finanzielle Unterstützung ermöglicht dem Kläger, in der Anfangszeit seiner Rückkehr einige Nächte in einem Hotel zu übernachten und sich zu verpflegen, um dann ein geeignetes Zimmer oder eine Wohnung zu finden. Sie erleichtert ihm auch, eine entsprechende Unterkunft anzumieten und ggf. die Miete für ein Jahr im Voraus zu entrichten, was in Afghanistan derzeit üblich ist.
39 
3.2. Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (s. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 15 ff.) und des Art. 15 Buchstabe c) i.V.m. Art. 6 und 18 RL 2004/83/EG. Der Klageantrag ist sinngemäß auch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach internationalem Recht gerichtet (§ 88 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 11 S. 1 AufenthG gelten für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Abs. 7 S. 2 Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der RL 2004/83/EG. Ob und gegebenenfalls wodurch sich die in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG genannte „erhebliche individuelle Gefahr“ und die in Art. 15 Buchstabe c) RL 2004/83/EG erwähnte „ernsthafte individuelle Bedrohung“ unterscheiden und ob § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG den gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrang verletzt, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 - zur Heranziehung von Erwägungsgründen ; Hruschka, a.a.O., 645 ff.; Marx, InfAuslR 2007, 413 ff., 424 m.w.N. u. derselbe, a.a.O., § 40 Rdnr. 4 ff., § 42 Rdnr. 1 ff.; OVG NW, Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - ; M. Kalkmann, Asylmagazin 2007, 4 ff.). Für Afghanistan ist derzeit weder eine „erhebliche individuelle Gefahr“ noch eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ anzunehmen (i. Erg. ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.11.2007 - 2 LB 38/07 -, UA S. 10 ff.; OVG, Urt. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A -; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 452/06.A - ). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 08.01.2008 (A 11 K 242/06 u. A 11 K 970/06) verwiesen.
40 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.