Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Feb. 2007 - A 11 K 11805/05

bei uns veröffentlicht am13.02.2007

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2005 wird aufgehoben, soweit mit ihm nicht der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine nicht durch Personalpapiere ausgewiesene russische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 07.10.2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am 25.10.2003 gab die Klägerin im Wesentlichen an, tschetschenische Volkszugehörige zu sein. Ihr Ehemann sei im März 2000 von russischen Soldaten verschleppt worden und seitdem verschwunden. Sie selbst habe wegen der Bombardierungen und Säuberungsaktionen mit ihren Eltern Grosny verlassen und sei nach Inguschetien gegangen. Ende Mai 2003 sei sie nach Grosny zurückgekehrt. Am 10.06.2003 sei es zu einer Säuberungsaktion in ihrer Straße gekommen. Man habe ihren Inlandspass mitgenommen, sie erniedrigt und sie auf ihre von September 1992 bis April 1993 ausgeübte Tätigkeit in der Poststelle des tschetschenischen Parlaments und ihre Verwandtschaft zu Kasbek Maschajev , dem 1997 vom damaligen Präsidenten Maschadow ernannten Innenminister, angesprochen. Am 12.07.2003 seien sie erneut gekommen, wobei sie selbst so misshandelt worden sei, dass sie das Bewusstsein verloren habe. Nach diesem Vorfall sei sie von ihren Eltern wieder nach Inguschetien gebracht worden, von wo aus sie am 03.10.2003 mit einem Kleintransporter nach Deutschland gereist sei.
Mit Bescheid vom 28.10.2005, zugestellt am 02.11.2005, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Russische Föderation an. Aufgrund ihrer Einreise über einen sicheren Drittstaat könne sich die Klägerin nicht auf Art. 16a GG berufen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Am Wahrheitsgehalt der geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse bestünden Zweifel und auch die allgemeine Lage in Tschetschenien führe zu keiner anderen Einschätzung des Asylantrags. Zwar könne der Klägerin eine Rückkehr in die russische Teilrepublik Tschetschenien nur schwerlich zugemutet werden, für sie bestehe aber in der Russischen Föderation, außerhalb von Inguschetien, Karbadino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol, eine inländische Fluchtalternative. Eine ggf. erforderliche Beschaffung von Personalpapieren außerhalb der Heimatregion sei der Klägerin ebenso möglich, wie die Erlangung einer Registrierung. Eine willkürliche Registrierungspraxis, eine damit einhergehende fehlende Möglichkeit der Existenzsicherung, Repressalien und Übergriffe auf Tschetschenen komme nicht landesweit, z.B. nicht in Dagestan oder der Wolgaregion vor. Eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage bestehe für die Klägerin unter den heutigen Verhältnissen in Russland nicht.
Mit ihrer am 14.11.2005 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, aufgrund der dortigen Lage nicht nach Tschetschenien zurückkehren zu können. Aufgrund ihrer Flucht müsse sie befürchten, dem tschetschenischen Widerstand zugerechnet und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation könne sie keinen Verfolgungsschutz finden. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.10.2005 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.02.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) gerichtet auf Aufhebung des Bescheides mit Ausnahme von Ziff. 1 und Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, und nur hilfsweise hierzu auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2); die Klägerin hat nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die gegenteilige Feststellung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 60 Abs.1 AufenthG, bei dessen Auslegung nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. v. 30.09.2004, L 304/12 - Qualifikationsrichtlinie -) zu berücksichtigen ist, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 <344>; zur Motivation vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1987, BVerwGE 77, 258). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31).
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Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urt. v. 03.12.1985, NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, DVBl. 1994, 524, 525). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 <64>; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990, BVerwGE 87, 152). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984, BVerwGE 70, 169). Dies setzt eine mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass es im Heimatstaat zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird (BVerwG, Urt. v. 31.03.1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Nach diesem (herabgestuften) Maßstab wird andererseits nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist eine Rückkehr unzumutbar, wenn über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 08.09.1992, NVwZ 1993, 191); es müssen mindestens ernsthafte Zweifel an der künftigen Sicherheit des Betroffenen vor erneuter Verfolgung bestehen (BVerwG, Urt. v. 01.10.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Dies entspricht auch Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach eine Vorverfolgung des Antragstellers einen ernsthaften Hinweis darauf darstellt, dass dessen Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird.
14 
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 08.05.1984, NVwZ 1985, 36) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. v. 23.11.1982, BVerwGE 66, 237).
15 
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend – örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204). Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <207> m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A).
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Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139; Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 -). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urt. v. 30.04.1996, BVerwGE 101, 123; Beschl. v. 23.12.2002, Buchholz 11 Art. 16a GG, Nr. 49). Allerdings reicht eine lediglich statistisch-quantitative Betrachtung nicht aus. Vielmehr ist die Verfolgungsprognose auch hier in qualifizierender wertender Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen, die die Schwere, Anzahl, Zeit und Häufigkeit der festgestellten einzelnen Verfolgungsschläge ebenso einbezieht wie die Größe der betroffenen Gruppe. Mithin bedarf es wie bei der Individualverfolgung letztlich einer wertenden Gesamtbetrachtung, weil auch insoweit die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200). Der Feststellung der Verfolgungsdichte bedarf es nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder bevorsteht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. "Referenzfälle politischer Verfolgung" sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200).
17 
Wenn der Staat in einer Bürgerkriegssituation die effektive Gebietsgewalt in gewissen Teilbereichen des Konfliktgebietes innehat und dabei im Gegenzug zu den Aktionen des Bürgerkriegsgegners die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung durch Gegenterror unter den Druck brutaler Gewalt setzt, liegt ebenfalls politische Verfolgung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 1210 ). Eine solche Vorgehensweise in einer Bürgerkriegssituation kann sich als gruppengerichtete Verfolgung der der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung darstellen. Die Maßnahmen eines Staates, der faktisch die Rolle einer Bürgerkriegspartei einnimmt und in den umkämpften Bereichen seines Hoheitsgebietes nicht mehr als übergreifende, effektive Ordnungsmacht besteht, sind zwar dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie ein typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung des Gebietes dienen, das zwar (noch) zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat jedoch faktisch die Gebietsgewalt an den bekämpften Gegner verloren hat. Denn die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte ist im Allgemeinen nicht politische Verfolgung. Führen allerdings die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise, der auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, liegt politische Verfolgung vor. Dies gilt erst recht, wenn die staatlichen Maßnahmen in die Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315; BVerfG, Beschl. v. 09.12.1993, InfAuslR 1993, 105). Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich auch die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.1993, InfAuslR 1993, 105; BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urt. v. 30.04.1996, BVerwGE 101, 123). Nach dieser Rechtsprechung setzt zwar auch die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung durch "Gegenterror" im Bürgerkrieg grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Die Feststellungen zur Verfolgungsdichte bei einem überschießenden militärischen Vorgehen, welches als Gegenterror qualifiziert werden kann, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge typischerweise nicht unerheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, welches punktuell nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjekten, oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte aus tatrichterlicher Sicht eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung ( BVerwG, Urt. v. 15.07.1997, ZAR 1998, 136).
18 
Gehört der zwar persönlich unverfolgt ausgereiste Ausländer einer Gruppe an, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt werden, ist ebenfalls der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn diese (regionale) Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach der Ausreise des Schutzsuchenden auftritt; denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen. Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs auf unverfolgt ausgereiste Ausländer ist freilich stets, dass der Betroffene tatsächlich alle Kriterien erfüllt, an die der Verfolgerstaat die Anwendung von Verfolgungsmaßnahmen knüpft, anderenfalls ist er von der kollektiven Verfolgung von vornherein nicht betroffen. Als unverfolgt Ausgereistem ist ihm die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihm dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <208 f.>).
19 
Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen Schutz finden kann. Eine solche Möglichkeit internen Schutzes (vgl. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie) schließt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. Für maßgeblich hält das Gericht dabei nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nur interne Schutzmöglichkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. eine zum Zeitpunkt der nach Beginn der Gruppenverfolgung erfolgten Ausreise nicht wahrgenommene interne Schutzmöglichkeit schließt die Annahme einer Vorverfolgung nicht aus (s.a. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 121). Von einer internen Schutzmöglichkeit ist auszugehen, sofern in einem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Sie kommt mithin nur dort in Betracht, wo der Betroffene vor Verfolgung "hinreichend sicher" ist (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <208>) und wo ihm keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 <343>). Die Einschränkung bei einer am Herkunftsort vergleichbaren Lage besteht nach Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Zwar nimmt die Norm unmittelbar nur auf die Situation in den möglicherweise Schutz bietenden Gebieten Bezug. Ein Ausweichen auf einen verfolgungssicheren Landesteil kann vom Antragsteller aber auch dann i.S.v. Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie vernünftigerweise erwarten werden, wenn dort keine im Vergleich zur Situation am Herkunftsort neue existentielle Gefährdung droht (vgl. The House of Lords, Urt. v. 15.02.2006, zit. nach Dörig, Flüchtlingsschutz in Großbritannien, ZAR 2006, 272 <275 f.>). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der internen Schutzalternative auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urt. v. 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Abzustellen ist dabei auf die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag (Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). So kann eine interne Schutzalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Betroffenen dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Ausländer am Ort der Schutzalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihrer Angaben im Klageverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
21 
Die Klägerin hat allerdings aus individuellen Gründen keine gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Die Klägerin, bei der es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine tschetschenische Volkszugehörige aus Grosny handelt, hat eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihre Angaben zu dem vermeintlichen Ereignis am 12.07.2003 waren weitgehend allgemein gehalten und wenig nachvollziehbar und deshalb nicht geeignet, das Gericht von einem solchen Geschehensablauf zu überzeugen. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung lediglich, russische Soldaten hätten ihr am 12.07.2003 vorgeworfen, ca. zehn Jahre zuvor im Parlament gearbeitet zu haben, und hätten sie ins Gesicht geschlagen. Dass die Klägerin demgegenüber noch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25.10.2003 zahlreiche Einzelheiten zu den Ereignissen am 10.06.2003 und 12.07.2003 zu schildern vermochte, lässt sich nicht mit der seitdem vergangenen Zeit erklären, sondern begründet erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der damals geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Klägerin vor dem Bundesamt detailliert von zur Bewusstlosigkeit führenden Misshandlungen berichtete. So habe sie einer der Russen an den Haaren über den Boden geschleift, andere hätten sie ins Gesicht und auf die Nieren geschlagen und schließlich in den Magen getreten, was zur Bewusstlosigkeit geführt habe. Diese Diskrepanz zu der sich in der Behauptung der Klägerin, ins Gesicht geschlagen worden zu sein, erschöpfenden Schilderung in der mündlichen Verhandlung ist nicht plausibel. Auch die Angaben der Klägerin zu den von den russischen Soldaten genannten Gründen für ihre Misshandlung wecken erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen. Wie bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 28.10.2005 feststellte, ist unverständlich, warum ihre sehr entfernte Verwandtschaft mit Kasbek Maschajev die russischen Soldaten zur Misshandlung der Klägerin veranlasst haben soll, dem anwesenden, mit dem früheren Innenminister näher verwandten Vater jedoch nichts geschehen sei. Diese Unstimmigkeit kann die Klägerin auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Behauptung auflösen, der Grund für die Misshandlungen sei ihre Tätigkeit in der Posteingangsstelle des tschetschenischen Parlaments von September 1993 bis April 1994 gewesen, denn bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie lediglich am Rande behauptet, von dem Führer der Gruppe russischer Soldaten befragt worden zu sein, was sie im Parlament gemacht habe.
22 
Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 – www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -; Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -; OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -; Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 -; OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 -; Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 -; OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 -; Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 -; Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -; ablehnend nur Thür. OVG, Urt. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -; OVG Nds., Beschl. v. 10.11.2005 - 13 LA 117/05 -).
23 
Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien seit Ausbruch des zweiten Krieges im September 1999 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Danach stellt sich die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien seit September 1999 wie folgt dar:
24 
Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte in Tschetschenien mit dem erklärten Ziel ein, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlauf der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 Grosny und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück und begannen einen bis heute andauernden Guerillakrieg und terroristische Anschläge (vgl. Auswärtiges Amt , Ad hoc-Bericht v. 24.04.2001; Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001; UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russische Armee ihrerseits ging unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die zum damaligen Zeitpunkt nach Schätzungen bereits im Wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen bestand (vgl. UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russische Luftwaffe führte im Dauereinsatz Flächenbombardements gegen zahlreiche tschetschenische Städte und Ortschaften durch (amnesty international , RF: Tschetschenien, 22.12.1999; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - m.w.N.). Spitäler, Sanitätspersonal, andere Zivilisten und immer wieder Flüchtlingstrecks wurden vom Boden und aus der Luft durch russische Streitkräfte beschossen. Schon zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges kam es zu großen Fluchtbewegungen. Aufgrund des Einmarsches der russischen Armeeeinheiten und der Bombardierung der Städte flohen große Teile der Bevölkerung aus ihren Wohnorten in Tschetschenien. Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in die Nachbarrepubliken wie Inguschetien (AA, Ad hoc-Berichte v. 15.02.2000 und 15.11.2000). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass von den zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges in Tschetschenien lebenden 450.000 Einwohnern 350.000 gewaltsam aus ihren Wohnorten vertrieben worden sind, davon 160.000 an andere Orte in Tschetschenien und die übrigen in andere Teile der Russischen Föderation und das Ausland (UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im ersten Tschetschenienkrieg, an mehreren Orten in Tschetschenien sog. Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager wurden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollten. In den Lagern wurden die tschetschenischen Volkszugehörigen durch russische Spezialkräfte systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme v. 08.10.2001; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001). Der bis zum 31. März 2006 amtierende Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, konnte bei seinem Besuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten besuchen, ihm wurden jedoch ausschließlich frisch gestrichene Zellen gezeigt und Gespräche mit Gefangenen nur in Anwesenheit von russischen Bewachern erlaubt. Die Foltervorwürfe konnten dadurch nicht widerlegt werden (vgl. AA, Lagebericht v. 22.05.2000). Auf der Suche nach Terroristen überfielen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nahmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandelten sie (ai v. 20.02.2002 an VG Braunschweig). Gespräche mit Flüchtlingen in den Lagern Inguschetiens haben die Gräueltaten der russischen Armee bestätigt. Die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen waren gravierend. Es kam zu willkürlichen Racheakten an der Zivilbevölkerung. Bei einer Explosion auf einem belebten Markt in Grosny am 21.10.1999 kamen nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben, 400 wurden zum Teil schwer verletzt. Widersprüchliche Angaben gibt es über die Täter und deren Motive. Recherchen von internationalen Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch, Bericht v. 20.01.2000) und Äußerungen von Angehörigen russischer Spezialkräfte legen die Vermutung sehr nahe, dass es sich bei dieser Tat um eine „Sonderkommandoaktion" russischer Spezialkräfte handelte, die auf dem Marktplatz Waffen und Sprengstoff tschetschenischer Rebellen vermuteten. Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen von internationalen Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften in Tschetschenien. Bei den Massakern russischer Verbände in Alkhan-Yurt südwestlich von Grosny im Dezember 1999 und in den Bezirken Grosnys Novje Aldi und Staropromyslowskij kam es zu Massenexekutionen von über 130 Zivilisten und darüber hinaus zu Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen. Anders als die meisten Übergriffe, über die berichtet wurde, war das Massaker in Alkhan-Yurt Gegenstand einer russischen Untersuchung, die allerdings nicht in ein Strafverfahren einmündete (AA, Ad hoc-Bericht v. 15.11.2000, Lagebericht v. 22.05.2000).
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Auch nach dem von Präsident Putin erklärten Ende des zweiten Tschetschenienkriegs im Jahr 2000 oder dem Beginn des politischen Prozesses im Jahr 2003 änderte sich die Vorgehensweise gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht grundlegend. Gezielt und systematisch durchgeführte Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch russische Streitkräfte - Folter, Misshandlungen, Plünderungen, extralegale Verhaftungen und willkürliche Tötungen sowie „Verschwindenlassen“ vor allem während sog. „Säuberungsaktionen“ und in Hafteinrichtungen - hielten nach den Berichten internationaler und russischer Menschenrechtsorganisationen an und stellten nach wie vor eine reale Bedrohung für die Bevölkerung Tschetscheniens dar (ai, Stellungnahme v. 08.10.2001). Bestand der Verdacht, dass sich in einem Dorf Rebellen versteckt halten, fanden Säuberungsaktionen durch russische Soldaten statt. Die Männer wurden auf körperliche Spuren von Kampfhandlungen untersucht, die eroberten Häuser geplündert und in Brand gesteckt, oftmals kam es zu Gewaltanwendungen gegenüber der Bevölkerung, zahllose tschetschenische Frauen wurden von russischen Soldaten vergewaltigt, es wurden willkürlich Zivilisten verhaftet (vgl. Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001). Amnesty international berichtet (Stellungnahme v. 08.10.2001) über mehrere Operationen russischer Soldaten gegen tschetschenische Zivilisten im Juni/Juli 2001 in verschiedenen Dörfern, in denen Tschetschenen zusammengetrieben, geschlagen, misshandelt, gefoltert, gequält und einige Zeit festgehalten worden seien, wobei mehrere Inhaftierte anschließend verschwunden blieben. Zwar habe der Kommandant der Streitkräfte im Nordkaukasus am 11.07.2001 öffentlich eingeräumt, dass bei den Razzien in Srnowodosk und Assinowskaja in großem Umfang Verbrechen gegen Zivilisten begangen worden seien und es habe der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation zwei Ermittlungsteams nach Tschetschenien entsandt, um die Aktivitäten des Militärs untersuchen zu lassen. Dennoch sei es danach weiter zu „Säuberungsaktionen“ und schweren Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch Angehörige der russischen Armee gekommen. Auch im August und im September 2001 habe amnesty international Berichte von „Säuberungsaktionen“ in Tschetschenien erhalten. Kriegsverbrechen und Massaker blieben ungesühnt, da die russische Führung kein Interesse an einer Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung zeigte (Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001). Nach den Berichten der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben die russischen Streitkräfte Zehntausende Tschetschenen inhaftiert. Basierend auf den Aussagen ehemaliger Insassen der Haftanstalten von Tschernokosowa sowie von weiteren Haftanstalten in Tschetschenien (in Tolstoy-Yurt, Chankala und Urs-Martan ) als auch in der Provinz Stavropol und in Mosdok stellte Human Rights Watch in seinem Worldreport 2001 fest, dass seit Beginn des bewaffneten Konflikts im Oktober 1999 Tausende Tschetschenen an Kontrollposten sowie anlässlich von Eroberungen und Razzien von russischen Organen festgenommen worden seien. Die Verhaftungen seien zumeist mit fadenscheiniger Begründung erfolgt. Viele seien inhaftiert worden, weil sie nicht an ihrer offiziell registrierten Adresse vorgefunden worden seien, weil ihre Dokumente unvollständig gewesen seien und weil sie den gleichen Nachnamen wie ein Rebellenführer getragen hätten, weil ihr ursprünglich gesuchter Verwandter abwesend gewesen sei oder weil sie ausgesehen hätten wie Kämpfer. Während der Haft seien Männer und Frauen z. T. zu Tode geschlagen und vergewaltigt worden. Oft wären sie nur gegen Lösegeldzahlung freigekommen. Die Täter könnten damit rechnen, dass ihnen keine Strafen drohten. Unabhängige Beobachter seien sich darin einig, dass die von der russischen Regierung eingesetzten Organe zu eingehenden und unparteiischen Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und der Verurteilung der Täter bisher versagt hätten (vgl. Nachw. bei OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -). Der Verbleib von vielen in „Filtrationslagern“ und sonstigen teils provisorischen und geheimen Hafteinrichtungen (Eisenbahnwagen, Erdlöcher in der Nähe von Militärstützpunkten) inhaftierten Personen bleibe ungeklärt. Jüngste Schätzungen über die nach Festnahmen durch russische Kräfte „verschwundenen“ Personen variierten zwischen 400 Personen, einer von offizieller russischer Seite genannten Zahl, und 18.000 Personen, einer vom Europarat genannten Zahl. Es sei erforderlich darauf hinzuweisen, dass auch in Hafteinrichtungen und „Filtrationslagern“ immer wieder Vergewaltigungen durch einen oder mehrere Täter stattfänden. Diesen Vergewaltigungen fielen auch Kinder und Jugendliche zum Opfer. An den Grenzkontrollstellen komme es regelmäßig und willkürlich zu Menschenrechtsverletzungen. Flüchtlinge, Personen, die regelmäßig zwischen den Regionen hin und her reisten, und Tschetschenen, die aus Inguschetien kommend die Grenze überschreiten wollten, um in Tschetschenien nach Verwandten zu suchen, würden von den russischen Soldaten zusammengeschlagen, angeschossen oder erschossen (ai, Ad hoc-Bericht v. 24.04.2001; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - m.w.N.).
26 
In der Folge der Geiselnahme im Moskauer Musiktheater „Nord-Ost" (Oktober 2002) hatte der russische Verteidigungsminister umgehend breit angelegte, harte „Säuberungsoperationen" in ganz Tschetschenien angekündigt. Es wurden systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften umstellt und durchsucht. Wenige Tage nach Beginn der Operation wurden Argun, Berkart-Yurt sowie zahlreiche kleinere Ortschaften in den Bezirken Grosny, Schalinskij und Wedenskij von Sicherheitskräften umstellt, durchsucht und bereits über 5.000 „Verdächtige" zeitweise interniert. Nach welchen Kriterien die vereinigten Kräftegruppierungen diese Internierung vornahmen, ist nicht bekannt. Es gab Hinweise auf insgesamt 60 parallel ablaufende Operationen in 45 Ortschaften (AA, Lagebericht 30.08.2005). Am 09.04.2004 wurden in der Nähe von Sershen-Jurt im Bezirk Schali/Tschetschenien die Leichen von neun Tschetschenen gefunden, die Folterspuren und Schussverletzungen aufwiesen. Acht der Männer waren nach einer gezielten "Säuberungsaktion" von Sicherheitskräften in den frühen Morgenstunden des 27.03.2004, der neunte in der Nacht zum 02.04.2004 spurlos "verschwunden". Am 04.06.2005 wurden bei einer von ca. 200-400 Sicherheitskräften im tschetschenischen Dorf Borozdinovskaja durchgeführten Säuberungsaktion elf Dorfbewohner wegen angeblicher Unterstützung von Rebellen festgenommen. Vier Häuser wurden niedergebrannt. In einem dieser Häuser wurde später die Leiche eines Dorfbewohners gefunden (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Am 18.04.2005 kündigten die Sicherheitsbehörden den Beginn einer groß angelegten Spezialoperation mit 2000 Mann in den Bergen des Distrikts Vedeno an. Nachdem wiederholt Hubschrauber in der Nähe von Militärstützpunkten abgeschossen wurden, wurden nach der Moskauer Geiselnahme in Tschetschenien - ohne Koordination mit zivilen Verwaltungsstellen - Häuser gesprengt, die möglicherweise Deckung für den Abschuss von tragbaren Flugabwehrraketen bilden könnten. Tschetschenen, die in diesen Häusern lebten, wurden als Unterstützer von „Terroristen" verhaftet, weil sie nicht aktiv an der Verhinderung von Anschlägen mitgewirkt hätten (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005). Menschenrechtler kritisieren, dass die Behörden wahllos Flüchtlinge unter Druck gesetzt und kriminalisiert hätten (AA, Lagebericht v. 15.02.2006).
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Mit der Wahl eine tschetschenischen Parlaments am 27.11.2005 ist für Moskau der 2003 begonnene „politische Prozess“ zur Beilegung des Tschetschenienkonflikts abgeschlossen; Präsident Putin erklärte bei seiner Jahrespressekonferenz am 31.01.2006 die „antiterroristische Operation“ zum wiederholten Male für beendet (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Gleichwohl ist nach vor die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien nicht gewährleistet. Der Konflikt ist nicht gelöst, sondern lediglich „ tschetschenisiert “: Die russischen Streitkräfte überlassen das Feld immer mehr ihren tschetschenischen Verbündeten. Vor allem die Truppen des Vizepräsidenten Ramsan Kadyrow, die sog. Kadyrowski , haben sich einen zweifelhaften Ruf zugelegt (Ammann , Tschetschenien, 07.11.2005). Sie sind von der Bevölkerung noch stärker gefürchtet als die russischen Sicherheitskräfte (SFH v. 24.05.2004). Sie dürften inzwischen die föderalen Truppen als Hauptverantwortliche für Verschleppungen abgelöst haben (so Human Rights Watch, vgl. AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Laut Memorial (Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2004 bis Juni 2005) finden deren Einsätze mit Unterstützung, Mitwirkung oder zumindest Billigung der föderalen Truppen statt. In den Gebieten, in denen sich russische Truppen aufhalten (dies betrifft mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen das gesamte Territorium der Teilrepublik), leidet die Bevölkerung einerseits unter den ständigen Razzien, „Säuberungsaktionen“, Plünderungen und Übergriffen durch russische Soldaten und Angehörige der Truppen von Ramsan Kadyrow und andererseits unter Guerillaaktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen (AA, Lagebericht v. 15.02.2006; s.a. Ammann , Tschetschenien, 07.11.2005). Zu den erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte zählen insbesondere willkürliche Festnahmen, Entführungen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen und Diebstähle (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). An die Stelle flächendeckender "Säuberungsaktionen" sind gezielte "Säuberungsaktionen" getreten. Angaben von russischer Seite, dass die fortgesetzten Entführungen ausschließlich auf das Konto von als Soldaten verkleideten Rebellen oder der persönlichen Sicherheitskräfte des Leiters der tschetschenischen Verwaltung Kadyrow gingen, sind unglaubwürdig. Fest steht, dass die Opfer häufig nicht erkennen können, wer die Täter sind (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006). Massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro russische tschetschenische Sicherheitskräfte räumen auch offizielle russische Vertreter ein, wenn auch mit Hinweis auf Verbesserungen. Diesen Eindruck teilen die Nichtregierungsorganisationen nicht. Ihren Angaben zufolge ist die Zahl von Rechtsverletzungen (willkürliche Festnahme, Entführungen, Verschwinden von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle) jedenfalls nicht deutlich gesunken (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -). Bedenklich ist weiterhin - so die Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte (vgl. AA, Lagerberichte v. 30.08.2005 und 15.02.2006 m.w.N.). Zahlreich sind nach wie vor Fälle des "Verschwindenlassens" von Zivilisten (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Die Menschenrechtsorganisation Memorial dokumentierte 447 Entführungsfälle im Jahr 2004 (Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 37) Behördenvertreter und Politiker Tschetscheniens gehen für den gleichen Zeitraum von 175, 281 bzw. 500 Entführungsopfern aus (AA, Lagebericht 30.08.2005). Im Jahr 2005 wurden nach Memorial 317 Menschen entführt, von denen 126 befreit, 23 getötet, 15 in Untersuchungshaft und 153 immer noch vermisst seien. Von Januar bis Mai 2006 ist es nach Memorial zu weiteren 103 Entführungen gekommen, von den Entführten seien 50 befreit und sechs getötet worden. 38 seien noch verschwunden. Aufgrund der Tatsache, dass Memorial nur etwa 25 bis 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet, dürfte die tatsächliche Zahl wesentlich höher sein (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 seien insgesamt etwa 5.000 Personen verschwunden. Entführungen werden sowohl den russischen und den pro russischen tschetschenischen Truppen als auch den Rebellen angelastet. Eine Liste der Menschenrechtsorganisation „Mütter Tschetscheniens“, deren Erstellung im Rahmen eines Menschenrechtsprojektes durch das Auswärtige Amt gefördert wurde, dokumentiert die Fälle von 451 seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges (1999) spurlos verschwundenen Menschen und schaltet russische und tschetschenische Zivil- und Militärbehörden ein. Auf keine der Anfragen an die Behörden hat es bisher einen positiven Bescheid gegeben, in keinem Fall ist es bisher gelungen, eine vermisste Person lebend wiederzufinden. Menschenrechtsorganisationen wie Memorial oder die Moskauer Helsinkigruppe gehen von monatlich 50 bis 80 bei „Säuberungen“ verschwundenen Personen aus (vgl. AA, Lagebericht 30.08.2005).
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Aus alledem ergibt sich, dass die russische Armee und die mit ihr verbundenen pro-russischen tschetschenischen Kräfte seit September 1999 den Bürgerkrieg gegen die tschetschenischen Separatisten in einer Weise führen, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tschetschenische Zivilbevölkerung darstellt. Angesichts der oben geschilderten Sachlage geht das Gericht davon aus, dass der russische Staat seit dem zweiten Tschetschenienkrieg die ganze Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen pauschal verdächtigt, die Rebellen zu unterstützen und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten mit Mitteln bekämpft, die über die erforderliche staatliche Gegenwehr zur Rückeroberung bzw. Behauptung der effektiven Gebietsgewalt und Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgehen, so dass sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tschetschenen darstellt. Die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen der russischen Streitkräfte und der mit ihnen verbundenen tschetschenischen Kräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation zumindest stillschweigend hingenommen, weshalb ihr diese Maßnahmen zuzurechnen sind. Der russische Staat lässt es zu, dass seine Militärkräfte auf eine die Zivilbevölkerung in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevanten Übergriffen aussetzenden Art und Weise operieren.
29 
Angesichts des in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten und müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten oder der verbündeten tschetschenischen Kräfte zu werden. Dabei hat das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen nicht exakt beziffert werden kann. Aufgrund der weitgehenden Behinderung einer unabhängigen Berichterstattung über die Situation in Tschetschenien durch die russische Behörden seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges es nur sehr eingeschränkt möglich ist, zuverlässige und verifizierbare Informationen aus und über Tschetschenien zu erhalten (AA, Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002), so dass die in den bezeichneten Berichten mitgeteilten zahlreichen Referenzfälle das wirkliche Ausmaß des Verfolgungsgeschehens in Tschetschenien nicht abschließend wiederzugeben vermögen und die Dunkelziffer über weitere asylerhebliche Verfolgungsfälle beträchtlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass eine Vielzahl weiterer Fälle aufgrund der Beschränkungen in der Berichterstattung und der von Memorial beobachteten Zurückhaltung vieler Betroffener, Menschenrechtsorganisationen von Übergriffen zu berichten (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 37), keinen Eingang in die Erkenntnismaterialien gefunden hat. Die demnach anzunehmende Intensität und Häufigkeit der Verfolgungshandlungen rechtfertigen auch in Bezug auf die Größe der betroffenen Gruppe die Annahme einer Gruppenverfolgung. Bei der Volkszählung 1998 wurden in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (vgl. AA, Ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben zwar eine Zahl von über 1.000.000 Tschetschenen in Tschetschenien, der aber nicht gefolgt werden kann, nachdem unabhängige Beobachter und Nichtregierungsorganisationen diesem Ergebnis sehr kritisch gegenüberstehen und teilweise von einer Mehrfachregistrierung von Personen ausgehen, deren Gründe in finanziellen Anreizen der Registrierung und in der Furcht vor Säuberungsaktionen bei einer zu geringer Zahl von Tschetschenen in Tschetschenien liegen könnten. Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. AA, Lageberichte v. 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005, 15.02.2006; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -). Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sich die Zahl der potentiell Betroffenen nunmehr auf ca. 400.000 Personen belaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -).
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Dies alles rechtfertigt die Annahme einer andauernden Gruppenverfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in der Teilrepublik Tschetschenien.
31 
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf interne Schutzmöglichkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden kann.
32 
Nach den allgemeinen Gegebenheiten in den als interne Schutzalternativen in Frage kommenden Gebieten und den persönlichen Umständen der Klägerin kann es von dieser nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in diese Gebiete zu begeben, da ihr dort andere existentielle Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und die in Tschetschenien so nicht bestünden.
33 
Die Klägerin kann von vornherein nicht auf interne Schutzmöglichkeiten im Nordkaukasus verwiesen werden. Der ungelöste Tschetschenienkonflikt greift immer mehr auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus über und destabilisiert inzwischen die gesamte Region. Nach Tschetschenien am meisten betroffen sind Inguschetien und Dagestan. In Dagestan finden verstärkt seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen allen voran willkürliche Festnahmen und Folter. In Inguschetien ist dieselbe Tendenz zu beobachten. Die Sicherheitslage dort wird inzwischen von internationalen Organisationen (u. a. den Vereinten Nationen) als ebenso brisant wie in Tschetschenien eingeschätzt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es in Inguschetien zu schweren Menschenrechtsverletzungen, verübt durch russische wie einheimische Sicherheitskräfte und tschetschenische Rebellen, denen sich immer mehr Inguschen anschließen. Die Geiselnahme von Beslan 2004 und die Kämpfe in Naltschik im September 2005 zeigen, dass die vormals eher ruhigen Republiken wie Kabardino-Balkarien und Nordossetien zunehmend in die Gewaltspirale einbezogen werden. Urheber der Anschläge sind verschiedene untereinander vernetzte islamische Gruppierungen. Der von russischen und einheimischen Sicherheitskräften geführte Kampf gegen den Terrorismus nimmt nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen immer brutalere Formen an. Willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Mord an „Terrorverdächtigen“ sind nach übereinstimmenden Angaben aller Beobachter im gesamten Nordkaukasus an der Tagesordnung (vgl. zu allem AA, Lagebericht v. 15.02.2006).
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Die übrigen Gebiete in der Russischen Föderation sind für die Klägerin ebenfalls keine zumutbaren Zufluchtsgebiete, da sie dort aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Registrierung zu erlangen, und ohne eine solche Registrierung existentiellen Gefahren ausgesetzt wäre.
35 
Tschetschenen aus Tschetschenien steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsrechts in der Russischen Föderation zu (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz Nr. 52421 vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. „dauerhafte Registrierung“) oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. „vorübergehende Registrierung“) melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden „Propiska“-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003; AA, Auskunft v. 12.11.2003, jew. an den Bay. VGH). Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt, und die Registrierung am Wohnort ist Voraussetzung für den Zugang zur Sozialhilfe, zu staatlich gefördertem Wohnraum, zum kostenlosen Gesundheitssystem, zu den Bildungseinrichtungen und zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005; UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003 an den Bay. VGH). Wer nicht registriert ist, läuft Gefahr, verhaftet oder mit einer Geldstrafe belegt zu werden. Personen, denen die Registrierung verwehrt wird, versuchen ihr Überleben unter Vorenthaltung elementarer sozialer Rechte sicherzustellen. Sie sind bei Kontrollen zudem der Willkür staatlicher Bediensteter ausgeliefert (UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003 an den Bay. VGH) und daher auf ein Leben in der Illegalität verwiesen.
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An vielen Orten ist der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Tschetschenen haben erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In einem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen häufig die Registrierung verweigert wird. Während in bestimmten Orten und Regionen eine Registrierung für Tschetschenien nur unter ganz besonders erschwerten Bedingungen möglich ist - abgesehen von den bereits als Schutzalternative ausgeschlossenen Gegenden sind dies insbesondere Moskau, St. Petersburg und die Regionen Krasnodar und Stawropol (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A) - ist eine Registrierung in anderen Gebieten abhängig von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik im Einzelfall auch durchsetzbar. Dies rechtfertigt es nicht, ohne weiteres das Bestehen einer inländischen Schutzalternative für jeden tschetschenischen Asylsuchenden zu bejahen. Eine solche inländische Schutzalternative kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweis angenommen werden, dass - entgegen der Einschätzung von Memorial, wonach die Registrierung für Tschetschenen immer ein großes Problem ist (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27) - in nicht näher zu bezeichnenden anderen Gebieten der Russischen Föderation möglicherweise eine Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen problemlos zu erlangen ist, denn grundsätzlich kann von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht verlangt werden, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A). Es ist vielmehr im Einzelfall zu klären, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene trotz zu erwartender Schwierigkeiten auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation bei der Registrierung sich innerhalb eines ihm nach seiner individuellen Situation zuzumutenden Zeitraums erfolgreich gegen unrechtmäßige Behinderungen wird zur Wehr setzen können. Selbst wenn hiervon im Einzelfall nicht auszugehen ist, steht dies der Annahme interner Schutzmöglichkeiten nur dann entgegen, wenn ein Leben in der Illegalität von dem Betroffenen nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, weil es mit existentiellen Gefahren verbunden wäre. Besonderes Gewicht kommt hinsichtlich beider Fragestellungen regelmäßig den vorhandenen Beziehungen des Schutzsuchenden zu außerhalb von Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation lebenden Personen, seinen persönlichen Fähigkeiten, seiner individuellen familiären Situation und seinen finanziellen Mitteln zu (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005).
37 
Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es der Klägerin zumutbar wäre, sich zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen, namentlich zur Erlangung eines gültigen russischen Inlandspasses, vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben (siehe dazu ablehnend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -), denn selbst ein russischer Inlandspass bewahrt die Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation nicht vor existentiellen Gefahren in den potentiellen Schutzgebieten. Die Klägerin ist eine alleinstehende Mutter einer am ....2005 geborenen Tochter, für die sie sorgen muss. Sie hat nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Angehörigen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, auf deren Hilfe sie zurückgreifen könnte. Es gibt auch keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, wonach tschetschenische Landsleute in der Diaspora einander helfen, auch wenn sie nicht miteinander bekannt oder verwandt sind. Auch sonstige Anknüpfungspunkte der Klägerin zu diesen Gebieten sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat abgesehen von einem Aufenthalt in Inguschetien nie außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation gelebt. Unter diesen Umständen werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden hat, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 L 40/06 -). Möglicherweise könnte sie sich schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006), konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen, an die sie sich mit ihrer Tochter begeben kann und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen erfahrungsgemäß eher gegeben ist. Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihr die Beratungsstellen von Memorial jedoch nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief v. 16.10.2005). Nach Memorial (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27; Offener Brief v. 16.10.2005) ist es sehr schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig von Tschetschenen bewohnte Häuser zu besuchen, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter dies wollten, was selten der Fall sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Suche nach Wohnraum, dessen Nachweis für eine Registrierung erforderlich ist, sich für die Klägerin sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern würde, was mit einem - Kosten verursachenden - Herumreisen der mittellosen Klägerin mit ihrem Kleinkind an verschiedenen Orten verbunden wäre. Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren selbst. Memorial (Offener Brief v. 16.10.2005; Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27; Auskunft v. 30.03.2005 an den Bay. VGH) weist darauf hin, dass der Kampf um eine Registrierung Monate, manchmal sogar Jahre dauern könne. Dass sich die Klägerin gegen die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen zeitnah zur Wehr setzen könnte, kann nicht angenommen werden, da sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennt, noch über finanzielle Mittel zur „Beeinflussung“ ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügt, ihr Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müsste. Damit wäre die Klägerin darauf angewiesen, während dieser Zeit illegal zu leben ohne Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge. Auch wenn eine medizinische Notfallversorgung in dafür bestimmten Notfallkliniken auch für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006), ist die Reduzierung der gesundheitlichen Versorgung ihres nicht einmal zweijährigen Kindes auf die Behandlung akuter Notfälle der Klägerin nicht zumutbar, weil für ihr Kind die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheits- und Entwicklungsschäden zu erleiden. Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wäre die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen Lebensbedarf für sich und ihre Tochter zu bestreiten und gezwungen, insbesondere auch ihr Kind der Verelendung auszusetzen. Die Betreuungsleistungen für ihr Kind, die sie voraussichtlich selbst zu erbringen hätte, da sie auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten nicht zurückgreifen könnte, hindern die Klägerin auch daran, in der sog. Schattenwirtschaft einer das wirtschaftliche Existenzminimum der Familie gewährleistenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf ihre Ausbildung oder Berufserfahrung - die Klägerin hat ein Jahr lang als Lehrerin für Biologie und ca. ein dreiviertel Jahr bei der Posteingangsstelle des tschetschenischen Parlaments gearbeitet - kann die Klägerin voraussichtlich nicht zurückgreifen. Das wirtschaftliche Existenzminimum könnte sie nach alledem auch unter Berücksichtigung einer eventuellen finanziellen Starthilfe bei einer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten.
38 
Die existenziellen Gefährdungen, denen die Klägerin gegenwärtig in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation ausgesetzt wäre, bestünden so für die Klägerin in Tschetschenien nicht. Die Bevölkerung in Tschetschenien lebt zwar gegenwärtig unter sehr schweren Bedingungen. Die Grundversorgung insbesondere in Grosny mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Die Infrastruktur (Strom, fließendes Wasser, Heizung etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die geleisteten Kompensationszahlungen erste zaghafte Erfolge. Missmanagement und Korruption verhindern allerdings in vielen Fällen, dass die Gelder für die vorgesehenen Projekte verwendet werden. Etwa 50 % des Wohnraumes ist seit dem ersten Krieg (1994 bis 1996) in Tschetschenien zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,5 % im November 2005). Das reale pro-Kopf-Einkommen ist in Tschetschenien sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum. Die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien ist unzureichend. Durch den Krieg waren medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionsträchtig. Der Wiederaufbau verläuft zwar schleppend, doch gibt es dank internationaler Hilfe Fortschritte bei der personellen, technischen und materiellen Ausstattung in einigen Krankenhäusern, die eine bessere medizinische Grundversorgung gewährleisten (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Trotz dieser im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Klägerin bei einer Rückkehr dorthin vergleichsweise besser, weil ihr in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihr zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt. In Tschetschenien könnte die Klägerin in ihr früheres familiäres Umfeld zurückkehren. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren nach wie vor in Grosny lebenden Eltern mit ihrer Tochter leben könnte. Selbst wenn diese nicht in der Lage wären, sie finanziell zu unterstützen, könnte die Klägerin realistischerweise zumindest Beistandsleistungen etwa in Form einer zeitweisen Betreuung ihrer Tochter erwarten, die es ihr ermöglichen würde, durch Arbeit ihren Unterhalt und den ihrer Tochter zu sichern.
39 
Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Klägerin gegeben.
40 
Besteht nach alledem kein Anlass für eine Entscheidung über das Vorliegen weiterer ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG), ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3), aufzuheben. Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes für ein Ermessen der Behörde, von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen. Indes muss Berücksichtigung finden, dass bei einer Asylanerkennung oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG eine Bejahung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht geeignet ist, dem Ausländer im Verhältnis zu den für ihn positiven Entscheidungen in Bezug auf seine Anerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG irgendeinen Vorteil zu bringen. Von daher ist regelmäßig das Ermessen der Beklagten in den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG dahin reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abzusehen ist. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, da sie die Russische Föderation nicht als den Staat bezeichnet, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 60 Abs. X Satz 2 AufenthG). Eine auf die Benennung der Russischen Föderation als Zielstaat einer Abschiebung beschränkte Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung kommt daher nicht in Betracht.
41 
Über den gestellten Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung mehr.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte wurde bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
10 
Die Klage ist nach dem erkennbaren Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) gerichtet auf Aufhebung des Bescheides mit Ausnahme von Ziff. 1 und Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, und nur hilfsweise hierzu auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie ist zulässig und begründet.
11 
Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2); die Klägerin hat nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die gegenteilige Feststellung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
12 
Gemäß § 60 Abs.1 AufenthG, bei dessen Auslegung nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (ABl. v. 30.09.2004, L 304/12 - Qualifikationsrichtlinie -) zu berücksichtigen ist, darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 <344>; zur Motivation vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1987, BVerwGE 77, 258). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31).
13 
Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urt. v. 03.12.1985, NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, DVBl. 1994, 524, 525). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51 <64>; BVerwG, Urt. v. 20.11.1990, BVerwGE 87, 152). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984, BVerwGE 70, 169). Dies setzt eine mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass es im Heimatstaat zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird (BVerwG, Urt. v. 31.03.1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Nach diesem (herabgestuften) Maßstab wird andererseits nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist eine Rückkehr unzumutbar, wenn über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 08.09.1992, NVwZ 1993, 191); es müssen mindestens ernsthafte Zweifel an der künftigen Sicherheit des Betroffenen vor erneuter Verfolgung bestehen (BVerwG, Urt. v. 01.10.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Dies entspricht auch Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach eine Vorverfolgung des Antragstellers einen ernsthaften Hinweis darauf darstellt, dass dessen Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird.
14 
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 08.05.1984, NVwZ 1985, 36) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. v. 23.11.1982, BVerwGE 66, 237).
15 
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend – örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204). Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <207> m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A).
16 
Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139; Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 -). Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urt. v. 30.04.1996, BVerwGE 101, 123; Beschl. v. 23.12.2002, Buchholz 11 Art. 16a GG, Nr. 49). Allerdings reicht eine lediglich statistisch-quantitative Betrachtung nicht aus. Vielmehr ist die Verfolgungsprognose auch hier in qualifizierender wertender Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen, die die Schwere, Anzahl, Zeit und Häufigkeit der festgestellten einzelnen Verfolgungsschläge ebenso einbezieht wie die Größe der betroffenen Gruppe. Mithin bedarf es wie bei der Individualverfolgung letztlich einer wertenden Gesamtbetrachtung, weil auch insoweit die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat das für die Beurteilung des Vorliegens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr vorrangige qualitative Kriterium bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200). Der Feststellung der Verfolgungsdichte bedarf es nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder bevorsteht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. "Referenzfälle politischer Verfolgung" sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200).
17 
Wenn der Staat in einer Bürgerkriegssituation die effektive Gebietsgewalt in gewissen Teilbereichen des Konfliktgebietes innehat und dabei im Gegenzug zu den Aktionen des Bürgerkriegsgegners die am Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung durch Gegenterror unter den Druck brutaler Gewalt setzt, liegt ebenfalls politische Verfolgung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 1210 ). Eine solche Vorgehensweise in einer Bürgerkriegssituation kann sich als gruppengerichtete Verfolgung der der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung darstellen. Die Maßnahmen eines Staates, der faktisch die Rolle einer Bürgerkriegspartei einnimmt und in den umkämpften Bereichen seines Hoheitsgebietes nicht mehr als übergreifende, effektive Ordnungsmacht besteht, sind zwar dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne, wenn sie ein typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung des Gebietes dienen, das zwar (noch) zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat jedoch faktisch die Gebietsgewalt an den bekämpften Gegner verloren hat. Denn die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte ist im Allgemeinen nicht politische Verfolgung. Führen allerdings die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise, der auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, liegt politische Verfolgung vor. Dies gilt erst recht, wenn die staatlichen Maßnahmen in die Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315; BVerfG, Beschl. v. 09.12.1993, InfAuslR 1993, 105). Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist ferner, dass die festgestellten asylrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Wenn ein Staat einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich auch die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.1993, InfAuslR 1993, 105; BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200; Urt. v. 30.04.1996, BVerwGE 101, 123). Nach dieser Rechtsprechung setzt zwar auch die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung durch "Gegenterror" im Bürgerkrieg grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Die Feststellungen zur Verfolgungsdichte bei einem überschießenden militärischen Vorgehen, welches als Gegenterror qualifiziert werden kann, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verfolgungsschläge typischerweise nicht unerheblich von solchen zu einem Verfolgungsgeschehen, welches punktuell nur einzelne Mitglieder einer Gruppe betrifft. Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjekten, oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte aus tatrichterlicher Sicht eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung ( BVerwG, Urt. v. 15.07.1997, ZAR 1998, 136).
18 
Gehört der zwar persönlich unverfolgt ausgereiste Ausländer einer Gruppe an, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt werden, ist ebenfalls der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn diese (regionale) Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand erst nach der Ausreise des Schutzsuchenden auftritt; denn für den Angehörigen einer solchen Gruppe hat sich das fragliche Land nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen. Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs auf unverfolgt ausgereiste Ausländer ist freilich stets, dass der Betroffene tatsächlich alle Kriterien erfüllt, an die der Verfolgerstaat die Anwendung von Verfolgungsmaßnahmen knüpft, anderenfalls ist er von der kollektiven Verfolgung von vornherein nicht betroffen. Als unverfolgt Ausgereistem ist ihm die Rückkehr in die Heimat zuzumuten, wenn ihm dort nach dem allgemeinen Prognosemaßstab nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <208 f.>).
19 
Bisweilen erstreckt sich die politische Verfolgung nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einen Landesteil, so dass der Betroffene in anderen Landesteilen Schutz finden kann. Eine solche Möglichkeit internen Schutzes (vgl. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie) schließt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus. Für maßgeblich hält das Gericht dabei nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nur interne Schutzmöglichkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung, d.h. eine zum Zeitpunkt der nach Beginn der Gruppenverfolgung erfolgten Ausreise nicht wahrgenommene interne Schutzmöglichkeit schließt die Annahme einer Vorverfolgung nicht aus (s.a. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 121). Von einer internen Schutzmöglichkeit ist auszugehen, sofern in einem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht und von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie). Sie kommt mithin nur dort in Betracht, wo der Betroffene vor Verfolgung "hinreichend sicher" ist (BVerwG, Urt. v. 09.09.1997, BVerwGE 105, 204 <208>) und wo ihm keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 <343>). Die Einschränkung bei einer am Herkunftsort vergleichbaren Lage besteht nach Überzeugung des Gerichts auch unter Berücksichtigung von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Zwar nimmt die Norm unmittelbar nur auf die Situation in den möglicherweise Schutz bietenden Gebieten Bezug. Ein Ausweichen auf einen verfolgungssicheren Landesteil kann vom Antragsteller aber auch dann i.S.v. Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie vernünftigerweise erwarten werden, wenn dort keine im Vergleich zur Situation am Herkunftsort neue existentielle Gefährdung droht (vgl. The House of Lords, Urt. v. 15.02.2006, zit. nach Dörig, Flüchtlingsschutz in Großbritannien, ZAR 2006, 272 <275 f.>). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139). Es kommt darauf an, ob der Betroffene an dem Ort der internen Schutzalternative auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich Tod führt (BVerwG, Urt. v. 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Abzustellen ist dabei auf die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag (Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie). So kann eine interne Schutzalternative beispielsweise zu verneinen sein, wenn für den Betroffenen dort wegen in seiner Person liegender Merkmale wie etwa Behinderung oder hohes Alter das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Sie kann auch dann zu verneinen sein, wenn der Ausländer am Ort der Schutzalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund ihrer Angaben vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihrer Angaben im Klageverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
21 
Die Klägerin hat allerdings aus individuellen Gründen keine gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Die Klägerin, bei der es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine tschetschenische Volkszugehörige aus Grosny handelt, hat eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Ihre Angaben zu dem vermeintlichen Ereignis am 12.07.2003 waren weitgehend allgemein gehalten und wenig nachvollziehbar und deshalb nicht geeignet, das Gericht von einem solchen Geschehensablauf zu überzeugen. Die Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung lediglich, russische Soldaten hätten ihr am 12.07.2003 vorgeworfen, ca. zehn Jahre zuvor im Parlament gearbeitet zu haben, und hätten sie ins Gesicht geschlagen. Dass die Klägerin demgegenüber noch bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25.10.2003 zahlreiche Einzelheiten zu den Ereignissen am 10.06.2003 und 12.07.2003 zu schildern vermochte, lässt sich nicht mit der seitdem vergangenen Zeit erklären, sondern begründet erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der damals geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Klägerin vor dem Bundesamt detailliert von zur Bewusstlosigkeit führenden Misshandlungen berichtete. So habe sie einer der Russen an den Haaren über den Boden geschleift, andere hätten sie ins Gesicht und auf die Nieren geschlagen und schließlich in den Magen getreten, was zur Bewusstlosigkeit geführt habe. Diese Diskrepanz zu der sich in der Behauptung der Klägerin, ins Gesicht geschlagen worden zu sein, erschöpfenden Schilderung in der mündlichen Verhandlung ist nicht plausibel. Auch die Angaben der Klägerin zu den von den russischen Soldaten genannten Gründen für ihre Misshandlung wecken erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen. Wie bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 28.10.2005 feststellte, ist unverständlich, warum ihre sehr entfernte Verwandtschaft mit Kasbek Maschajev die russischen Soldaten zur Misshandlung der Klägerin veranlasst haben soll, dem anwesenden, mit dem früheren Innenminister näher verwandten Vater jedoch nichts geschehen sei. Diese Unstimmigkeit kann die Klägerin auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Behauptung auflösen, der Grund für die Misshandlungen sei ihre Tätigkeit in der Posteingangsstelle des tschetschenischen Parlaments von September 1993 bis April 1994 gewesen, denn bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie lediglich am Rande behauptet, von dem Führer der Gruppe russischer Soldaten befragt worden zu sein, was sie im Parlament gemacht habe.
22 
Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 – www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -; Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -; OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -; Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 -; OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 -; Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 -; OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 -; Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 -; Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -; ablehnend nur Thür. OVG, Urt. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -; OVG Nds., Beschl. v. 10.11.2005 - 13 LA 117/05 -).
23 
Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien seit Ausbruch des zweiten Krieges im September 1999 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel. Danach stellt sich die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien seit September 1999 wie folgt dar:
24 
Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte in Tschetschenien mit dem erklärten Ziel ein, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlauf der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 Grosny und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück und begannen einen bis heute andauernden Guerillakrieg und terroristische Anschläge (vgl. Auswärtiges Amt , Ad hoc-Bericht v. 24.04.2001; Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001; UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russische Armee ihrerseits ging unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die zum damaligen Zeitpunkt nach Schätzungen bereits im Wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen bestand (vgl. UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russische Luftwaffe führte im Dauereinsatz Flächenbombardements gegen zahlreiche tschetschenische Städte und Ortschaften durch (amnesty international , RF: Tschetschenien, 22.12.1999; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - m.w.N.). Spitäler, Sanitätspersonal, andere Zivilisten und immer wieder Flüchtlingstrecks wurden vom Boden und aus der Luft durch russische Streitkräfte beschossen. Schon zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges kam es zu großen Fluchtbewegungen. Aufgrund des Einmarsches der russischen Armeeeinheiten und der Bombardierung der Städte flohen große Teile der Bevölkerung aus ihren Wohnorten in Tschetschenien. Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in die Nachbarrepubliken wie Inguschetien (AA, Ad hoc-Berichte v. 15.02.2000 und 15.11.2000). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass von den zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges in Tschetschenien lebenden 450.000 Einwohnern 350.000 gewaltsam aus ihren Wohnorten vertrieben worden sind, davon 160.000 an andere Orte in Tschetschenien und die übrigen in andere Teile der Russischen Föderation und das Ausland (UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im ersten Tschetschenienkrieg, an mehreren Orten in Tschetschenien sog. Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager wurden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollten. In den Lagern wurden die tschetschenischen Volkszugehörigen durch russische Spezialkräfte systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme v. 08.10.2001; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001). Der bis zum 31. März 2006 amtierende Menschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, konnte bei seinem Besuch in Tschetschenien zwar auch Haftanstalten besuchen, ihm wurden jedoch ausschließlich frisch gestrichene Zellen gezeigt und Gespräche mit Gefangenen nur in Anwesenheit von russischen Bewachern erlaubt. Die Foltervorwürfe konnten dadurch nicht widerlegt werden (vgl. AA, Lagebericht v. 22.05.2000). Auf der Suche nach Terroristen überfielen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nahmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandelten sie (ai v. 20.02.2002 an VG Braunschweig). Gespräche mit Flüchtlingen in den Lagern Inguschetiens haben die Gräueltaten der russischen Armee bestätigt. Die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen waren gravierend. Es kam zu willkürlichen Racheakten an der Zivilbevölkerung. Bei einer Explosion auf einem belebten Markt in Grosny am 21.10.1999 kamen nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben, 400 wurden zum Teil schwer verletzt. Widersprüchliche Angaben gibt es über die Täter und deren Motive. Recherchen von internationalen Menschenrechtsorganisationen (Human Rights Watch, Bericht v. 20.01.2000) und Äußerungen von Angehörigen russischer Spezialkräfte legen die Vermutung sehr nahe, dass es sich bei dieser Tat um eine „Sonderkommandoaktion" russischer Spezialkräfte handelte, die auf dem Marktplatz Waffen und Sprengstoff tschetschenischer Rebellen vermuteten. Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen von internationalen Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften in Tschetschenien. Bei den Massakern russischer Verbände in Alkhan-Yurt südwestlich von Grosny im Dezember 1999 und in den Bezirken Grosnys Novje Aldi und Staropromyslowskij kam es zu Massenexekutionen von über 130 Zivilisten und darüber hinaus zu Vergewaltigungen, Plünderungen und Brandstiftungen. Anders als die meisten Übergriffe, über die berichtet wurde, war das Massaker in Alkhan-Yurt Gegenstand einer russischen Untersuchung, die allerdings nicht in ein Strafverfahren einmündete (AA, Ad hoc-Bericht v. 15.11.2000, Lagebericht v. 22.05.2000).
25 
Auch nach dem von Präsident Putin erklärten Ende des zweiten Tschetschenienkriegs im Jahr 2000 oder dem Beginn des politischen Prozesses im Jahr 2003 änderte sich die Vorgehensweise gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung nicht grundlegend. Gezielt und systematisch durchgeführte Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch russische Streitkräfte - Folter, Misshandlungen, Plünderungen, extralegale Verhaftungen und willkürliche Tötungen sowie „Verschwindenlassen“ vor allem während sog. „Säuberungsaktionen“ und in Hafteinrichtungen - hielten nach den Berichten internationaler und russischer Menschenrechtsorganisationen an und stellten nach wie vor eine reale Bedrohung für die Bevölkerung Tschetscheniens dar (ai, Stellungnahme v. 08.10.2001). Bestand der Verdacht, dass sich in einem Dorf Rebellen versteckt halten, fanden Säuberungsaktionen durch russische Soldaten statt. Die Männer wurden auf körperliche Spuren von Kampfhandlungen untersucht, die eroberten Häuser geplündert und in Brand gesteckt, oftmals kam es zu Gewaltanwendungen gegenüber der Bevölkerung, zahllose tschetschenische Frauen wurden von russischen Soldaten vergewaltigt, es wurden willkürlich Zivilisten verhaftet (vgl. Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001). Amnesty international berichtet (Stellungnahme v. 08.10.2001) über mehrere Operationen russischer Soldaten gegen tschetschenische Zivilisten im Juni/Juli 2001 in verschiedenen Dörfern, in denen Tschetschenen zusammengetrieben, geschlagen, misshandelt, gefoltert, gequält und einige Zeit festgehalten worden seien, wobei mehrere Inhaftierte anschließend verschwunden blieben. Zwar habe der Kommandant der Streitkräfte im Nordkaukasus am 11.07.2001 öffentlich eingeräumt, dass bei den Razzien in Srnowodosk und Assinowskaja in großem Umfang Verbrechen gegen Zivilisten begangen worden seien und es habe der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation zwei Ermittlungsteams nach Tschetschenien entsandt, um die Aktivitäten des Militärs untersuchen zu lassen. Dennoch sei es danach weiter zu „Säuberungsaktionen“ und schweren Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten durch Angehörige der russischen Armee gekommen. Auch im August und im September 2001 habe amnesty international Berichte von „Säuberungsaktionen“ in Tschetschenien erhalten. Kriegsverbrechen und Massaker blieben ungesühnt, da die russische Führung kein Interesse an einer Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung zeigte (Bundesamt, Der Tschetschenienkonflikt, Januar 2001). Nach den Berichten der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben die russischen Streitkräfte Zehntausende Tschetschenen inhaftiert. Basierend auf den Aussagen ehemaliger Insassen der Haftanstalten von Tschernokosowa sowie von weiteren Haftanstalten in Tschetschenien (in Tolstoy-Yurt, Chankala und Urs-Martan ) als auch in der Provinz Stavropol und in Mosdok stellte Human Rights Watch in seinem Worldreport 2001 fest, dass seit Beginn des bewaffneten Konflikts im Oktober 1999 Tausende Tschetschenen an Kontrollposten sowie anlässlich von Eroberungen und Razzien von russischen Organen festgenommen worden seien. Die Verhaftungen seien zumeist mit fadenscheiniger Begründung erfolgt. Viele seien inhaftiert worden, weil sie nicht an ihrer offiziell registrierten Adresse vorgefunden worden seien, weil ihre Dokumente unvollständig gewesen seien und weil sie den gleichen Nachnamen wie ein Rebellenführer getragen hätten, weil ihr ursprünglich gesuchter Verwandter abwesend gewesen sei oder weil sie ausgesehen hätten wie Kämpfer. Während der Haft seien Männer und Frauen z. T. zu Tode geschlagen und vergewaltigt worden. Oft wären sie nur gegen Lösegeldzahlung freigekommen. Die Täter könnten damit rechnen, dass ihnen keine Strafen drohten. Unabhängige Beobachter seien sich darin einig, dass die von der russischen Regierung eingesetzten Organe zu eingehenden und unparteiischen Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und der Verurteilung der Täter bisher versagt hätten (vgl. Nachw. bei OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -). Der Verbleib von vielen in „Filtrationslagern“ und sonstigen teils provisorischen und geheimen Hafteinrichtungen (Eisenbahnwagen, Erdlöcher in der Nähe von Militärstützpunkten) inhaftierten Personen bleibe ungeklärt. Jüngste Schätzungen über die nach Festnahmen durch russische Kräfte „verschwundenen“ Personen variierten zwischen 400 Personen, einer von offizieller russischer Seite genannten Zahl, und 18.000 Personen, einer vom Europarat genannten Zahl. Es sei erforderlich darauf hinzuweisen, dass auch in Hafteinrichtungen und „Filtrationslagern“ immer wieder Vergewaltigungen durch einen oder mehrere Täter stattfänden. Diesen Vergewaltigungen fielen auch Kinder und Jugendliche zum Opfer. An den Grenzkontrollstellen komme es regelmäßig und willkürlich zu Menschenrechtsverletzungen. Flüchtlinge, Personen, die regelmäßig zwischen den Regionen hin und her reisten, und Tschetschenen, die aus Inguschetien kommend die Grenze überschreiten wollten, um in Tschetschenien nach Verwandten zu suchen, würden von den russischen Soldaten zusammengeschlagen, angeschossen oder erschossen (ai, Ad hoc-Bericht v. 24.04.2001; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - m.w.N.).
26 
In der Folge der Geiselnahme im Moskauer Musiktheater „Nord-Ost" (Oktober 2002) hatte der russische Verteidigungsminister umgehend breit angelegte, harte „Säuberungsoperationen" in ganz Tschetschenien angekündigt. Es wurden systematisch Ortschaft für Ortschaft von bewaffneten Kräften umstellt und durchsucht. Wenige Tage nach Beginn der Operation wurden Argun, Berkart-Yurt sowie zahlreiche kleinere Ortschaften in den Bezirken Grosny, Schalinskij und Wedenskij von Sicherheitskräften umstellt, durchsucht und bereits über 5.000 „Verdächtige" zeitweise interniert. Nach welchen Kriterien die vereinigten Kräftegruppierungen diese Internierung vornahmen, ist nicht bekannt. Es gab Hinweise auf insgesamt 60 parallel ablaufende Operationen in 45 Ortschaften (AA, Lagebericht 30.08.2005). Am 09.04.2004 wurden in der Nähe von Sershen-Jurt im Bezirk Schali/Tschetschenien die Leichen von neun Tschetschenen gefunden, die Folterspuren und Schussverletzungen aufwiesen. Acht der Männer waren nach einer gezielten "Säuberungsaktion" von Sicherheitskräften in den frühen Morgenstunden des 27.03.2004, der neunte in der Nacht zum 02.04.2004 spurlos "verschwunden". Am 04.06.2005 wurden bei einer von ca. 200-400 Sicherheitskräften im tschetschenischen Dorf Borozdinovskaja durchgeführten Säuberungsaktion elf Dorfbewohner wegen angeblicher Unterstützung von Rebellen festgenommen. Vier Häuser wurden niedergebrannt. In einem dieser Häuser wurde später die Leiche eines Dorfbewohners gefunden (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Am 18.04.2005 kündigten die Sicherheitsbehörden den Beginn einer groß angelegten Spezialoperation mit 2000 Mann in den Bergen des Distrikts Vedeno an. Nachdem wiederholt Hubschrauber in der Nähe von Militärstützpunkten abgeschossen wurden, wurden nach der Moskauer Geiselnahme in Tschetschenien - ohne Koordination mit zivilen Verwaltungsstellen - Häuser gesprengt, die möglicherweise Deckung für den Abschuss von tragbaren Flugabwehrraketen bilden könnten. Tschetschenen, die in diesen Häusern lebten, wurden als Unterstützer von „Terroristen" verhaftet, weil sie nicht aktiv an der Verhinderung von Anschlägen mitgewirkt hätten (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005). Menschenrechtler kritisieren, dass die Behörden wahllos Flüchtlinge unter Druck gesetzt und kriminalisiert hätten (AA, Lagebericht v. 15.02.2006).
27 
Mit der Wahl eine tschetschenischen Parlaments am 27.11.2005 ist für Moskau der 2003 begonnene „politische Prozess“ zur Beilegung des Tschetschenienkonflikts abgeschlossen; Präsident Putin erklärte bei seiner Jahrespressekonferenz am 31.01.2006 die „antiterroristische Operation“ zum wiederholten Male für beendet (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Gleichwohl ist nach vor die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien nicht gewährleistet. Der Konflikt ist nicht gelöst, sondern lediglich „ tschetschenisiert “: Die russischen Streitkräfte überlassen das Feld immer mehr ihren tschetschenischen Verbündeten. Vor allem die Truppen des Vizepräsidenten Ramsan Kadyrow, die sog. Kadyrowski , haben sich einen zweifelhaften Ruf zugelegt (Ammann , Tschetschenien, 07.11.2005). Sie sind von der Bevölkerung noch stärker gefürchtet als die russischen Sicherheitskräfte (SFH v. 24.05.2004). Sie dürften inzwischen die föderalen Truppen als Hauptverantwortliche für Verschleppungen abgelöst haben (so Human Rights Watch, vgl. AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Laut Memorial (Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation, Juni 2004 bis Juni 2005) finden deren Einsätze mit Unterstützung, Mitwirkung oder zumindest Billigung der föderalen Truppen statt. In den Gebieten, in denen sich russische Truppen aufhalten (dies betrifft mit Ausnahme der schwer zugänglichen Gebirgsregionen das gesamte Territorium der Teilrepublik), leidet die Bevölkerung einerseits unter den ständigen Razzien, „Säuberungsaktionen“, Plünderungen und Übergriffen durch russische Soldaten und Angehörige der Truppen von Ramsan Kadyrow und andererseits unter Guerillaaktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen (AA, Lagebericht v. 15.02.2006; s.a. Ammann , Tschetschenien, 07.11.2005). Zu den erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte zählen insbesondere willkürliche Festnahmen, Entführungen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen und Diebstähle (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). An die Stelle flächendeckender "Säuberungsaktionen" sind gezielte "Säuberungsaktionen" getreten. Angaben von russischer Seite, dass die fortgesetzten Entführungen ausschließlich auf das Konto von als Soldaten verkleideten Rebellen oder der persönlichen Sicherheitskräfte des Leiters der tschetschenischen Verwaltung Kadyrow gingen, sind unglaubwürdig. Fest steht, dass die Opfer häufig nicht erkennen können, wer die Täter sind (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006). Massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro russische tschetschenische Sicherheitskräfte räumen auch offizielle russische Vertreter ein, wenn auch mit Hinweis auf Verbesserungen. Diesen Eindruck teilen die Nichtregierungsorganisationen nicht. Ihren Angaben zufolge ist die Zahl von Rechtsverletzungen (willkürliche Festnahme, Entführungen, Verschwinden von Menschen, Misshandlungen, Vergewaltigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle) jedenfalls nicht deutlich gesunken (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -). Bedenklich ist weiterhin - so die Nichtregierungsorganisationen, kritische Beobachter und Presseberichte - die sich fortsetzende weitgehende Straflosigkeit nach Übergriffen durch die Sicherheitskräfte (vgl. AA, Lagerberichte v. 30.08.2005 und 15.02.2006 m.w.N.). Zahlreich sind nach wie vor Fälle des "Verschwindenlassens" von Zivilisten (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Die Menschenrechtsorganisation Memorial dokumentierte 447 Entführungsfälle im Jahr 2004 (Memorial, Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 37) Behördenvertreter und Politiker Tschetscheniens gehen für den gleichen Zeitraum von 175, 281 bzw. 500 Entführungsopfern aus (AA, Lagebericht 30.08.2005). Im Jahr 2005 wurden nach Memorial 317 Menschen entführt, von denen 126 befreit, 23 getötet, 15 in Untersuchungshaft und 153 immer noch vermisst seien. Von Januar bis Mai 2006 ist es nach Memorial zu weiteren 103 Entführungen gekommen, von den Entführten seien 50 befreit und sechs getötet worden. 38 seien noch verschwunden. Aufgrund der Tatsache, dass Memorial nur etwa 25 bis 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet, dürfte die tatsächliche Zahl wesentlich höher sein (AA, Lagebericht v. 18.08.2006). Seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 seien insgesamt etwa 5.000 Personen verschwunden. Entführungen werden sowohl den russischen und den pro russischen tschetschenischen Truppen als auch den Rebellen angelastet. Eine Liste der Menschenrechtsorganisation „Mütter Tschetscheniens“, deren Erstellung im Rahmen eines Menschenrechtsprojektes durch das Auswärtige Amt gefördert wurde, dokumentiert die Fälle von 451 seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges (1999) spurlos verschwundenen Menschen und schaltet russische und tschetschenische Zivil- und Militärbehörden ein. Auf keine der Anfragen an die Behörden hat es bisher einen positiven Bescheid gegeben, in keinem Fall ist es bisher gelungen, eine vermisste Person lebend wiederzufinden. Menschenrechtsorganisationen wie Memorial oder die Moskauer Helsinkigruppe gehen von monatlich 50 bis 80 bei „Säuberungen“ verschwundenen Personen aus (vgl. AA, Lagebericht 30.08.2005).
28 
Aus alledem ergibt sich, dass die russische Armee und die mit ihr verbundenen pro-russischen tschetschenischen Kräfte seit September 1999 den Bürgerkrieg gegen die tschetschenischen Separatisten in einer Weise führen, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tschetschenische Zivilbevölkerung darstellt. Angesichts der oben geschilderten Sachlage geht das Gericht davon aus, dass der russische Staat seit dem zweiten Tschetschenienkrieg die ganze Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen pauschal verdächtigt, die Rebellen zu unterstützen und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten mit Mitteln bekämpft, die über die erforderliche staatliche Gegenwehr zur Rückeroberung bzw. Behauptung der effektiven Gebietsgewalt und Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung hinausgehen, so dass sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tschetschenen darstellt. Die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahmen der russischen Streitkräfte und der mit ihnen verbundenen tschetschenischen Kräfte gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung hat die Regierung der Russischen Föderation zumindest stillschweigend hingenommen, weshalb ihr diese Maßnahmen zuzurechnen sind. Der russische Staat lässt es zu, dass seine Militärkräfte auf eine die Zivilbevölkerung in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevanten Übergriffen aussetzenden Art und Weise operieren.
29 
Angesichts des in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten und müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten oder der verbündeten tschetschenischen Kräfte zu werden. Dabei hat das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl der von den asylerheblichen Eingriffen der genannten Art in Tschetschenien Betroffenen nicht exakt beziffert werden kann. Aufgrund der weitgehenden Behinderung einer unabhängigen Berichterstattung über die Situation in Tschetschenien durch die russische Behörden seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges es nur sehr eingeschränkt möglich ist, zuverlässige und verifizierbare Informationen aus und über Tschetschenien zu erhalten (AA, Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002), so dass die in den bezeichneten Berichten mitgeteilten zahlreichen Referenzfälle das wirkliche Ausmaß des Verfolgungsgeschehens in Tschetschenien nicht abschließend wiederzugeben vermögen und die Dunkelziffer über weitere asylerhebliche Verfolgungsfälle beträchtlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass eine Vielzahl weiterer Fälle aufgrund der Beschränkungen in der Berichterstattung und der von Memorial beobachteten Zurückhaltung vieler Betroffener, Menschenrechtsorganisationen von Übergriffen zu berichten (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 37), keinen Eingang in die Erkenntnismaterialien gefunden hat. Die demnach anzunehmende Intensität und Häufigkeit der Verfolgungshandlungen rechtfertigen auch in Bezug auf die Größe der betroffenen Gruppe die Annahme einer Gruppenverfolgung. Bei der Volkszählung 1998 wurden in der noch ungeteilten Republik 734.000 Tschetschenen gezählt (UNHCR, Stellungnahme Januar 2002). Anfang 2002 lebten wegen des nur durch eine dreijährige Pause unterbrochenen jahrelangen Krieges in Tschetschenien schon aus der Zeit vor dem neuerlichen Tschetschenienkrieg ca. 600.000 der insgesamt 1.000.000 Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen bzw. GUS-Staaten (vgl. AA, Ad hoc-Bericht vom 07.05.2002). Die Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben zwar eine Zahl von über 1.000.000 Tschetschenen in Tschetschenien, der aber nicht gefolgt werden kann, nachdem unabhängige Beobachter und Nichtregierungsorganisationen diesem Ergebnis sehr kritisch gegenüberstehen und teilweise von einer Mehrfachregistrierung von Personen ausgehen, deren Gründe in finanziellen Anreizen der Registrierung und in der Furcht vor Säuberungsaktionen bei einer zu geringer Zahl von Tschetschenen in Tschetschenien liegen könnten. Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. AA, Lageberichte v. 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005, 15.02.2006; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -). Nach der geschätzten Bevölkerungsentwicklung in Tschetschenien und unter Abzug der von den Eingriffen nicht betroffenen jüngeren Kinder dürfte sich die Zahl der potentiell Betroffenen nunmehr auf ca. 400.000 Personen belaufen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A -; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -).
30 
Dies alles rechtfertigt die Annahme einer andauernden Gruppenverfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in der Teilrepublik Tschetschenien.
31 
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, da sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf interne Schutzmöglichkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verwiesen werden kann.
32 
Nach den allgemeinen Gegebenheiten in den als interne Schutzalternativen in Frage kommenden Gebieten und den persönlichen Umständen der Klägerin kann es von dieser nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in diese Gebiete zu begeben, da ihr dort andere existentielle Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und die in Tschetschenien so nicht bestünden.
33 
Die Klägerin kann von vornherein nicht auf interne Schutzmöglichkeiten im Nordkaukasus verwiesen werden. Der ungelöste Tschetschenienkonflikt greift immer mehr auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus über und destabilisiert inzwischen die gesamte Region. Nach Tschetschenien am meisten betroffen sind Inguschetien und Dagestan. In Dagestan finden verstärkt seit Jahresbeginn 2005 nahezu täglich Sprengstoffanschläge und Schießereien mit Toten und Verletzten statt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen allen voran willkürliche Festnahmen und Folter. In Inguschetien ist dieselbe Tendenz zu beobachten. Die Sicherheitslage dort wird inzwischen von internationalen Organisationen (u. a. den Vereinten Nationen) als ebenso brisant wie in Tschetschenien eingeschätzt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es in Inguschetien zu schweren Menschenrechtsverletzungen, verübt durch russische wie einheimische Sicherheitskräfte und tschetschenische Rebellen, denen sich immer mehr Inguschen anschließen. Die Geiselnahme von Beslan 2004 und die Kämpfe in Naltschik im September 2005 zeigen, dass die vormals eher ruhigen Republiken wie Kabardino-Balkarien und Nordossetien zunehmend in die Gewaltspirale einbezogen werden. Urheber der Anschläge sind verschiedene untereinander vernetzte islamische Gruppierungen. Der von russischen und einheimischen Sicherheitskräften geführte Kampf gegen den Terrorismus nimmt nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen immer brutalere Formen an. Willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Mord an „Terrorverdächtigen“ sind nach übereinstimmenden Angaben aller Beobachter im gesamten Nordkaukasus an der Tagesordnung (vgl. zu allem AA, Lagebericht v. 15.02.2006).
34 
Die übrigen Gebiete in der Russischen Föderation sind für die Klägerin ebenfalls keine zumutbaren Zufluchtsgebiete, da sie dort aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Registrierung zu erlangen, und ohne eine solche Registrierung existentiellen Gefahren ausgesetzt wäre.
35 
Tschetschenen aus Tschetschenien steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthaltsrechts in der Russischen Föderation zu (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Durch das Föderationsgesetz Nr. 52421 vom 25.06.1993 wurde ein Registrierungssystem eingeführt, bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Wohnort (sog. „dauerhafte Registrierung“) oder falls davon abweichend ihren Aufenthaltsort (sog. „vorübergehende Registrierung“) melden, im Gegensatz zu dem früher geltenden „Propiska“-System, das die Polizeibehörden ermächtigte, den Bürgern den Aufenthalt oder die Niederlassung an einem bestimmten Ort zu gestatten oder zu verwehren (UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003; AA, Auskunft v. 12.11.2003, jew. an den Bay. VGH). Nur wer die Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt, und die Registrierung am Wohnort ist Voraussetzung für den Zugang zur Sozialhilfe, zu staatlich gefördertem Wohnraum, zum kostenlosen Gesundheitssystem, zu den Bildungseinrichtungen und zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005; UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003 an den Bay. VGH). Wer nicht registriert ist, läuft Gefahr, verhaftet oder mit einer Geldstrafe belegt zu werden. Personen, denen die Registrierung verwehrt wird, versuchen ihr Überleben unter Vorenthaltung elementarer sozialer Rechte sicherzustellen. Sie sind bei Kontrollen zudem der Willkür staatlicher Bediensteter ausgeliefert (UNHCR, Auskunft v. 29.10.2003 an den Bay. VGH) und daher auf ein Leben in der Illegalität verwiesen.
36 
An vielen Orten ist der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Tschetschenen haben erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In einem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen häufig die Registrierung verweigert wird. Während in bestimmten Orten und Regionen eine Registrierung für Tschetschenien nur unter ganz besonders erschwerten Bedingungen möglich ist - abgesehen von den bereits als Schutzalternative ausgeschlossenen Gegenden sind dies insbesondere Moskau, St. Petersburg und die Regionen Krasnodar und Stawropol (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A) - ist eine Registrierung in anderen Gebieten abhängig von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik im Einzelfall auch durchsetzbar. Dies rechtfertigt es nicht, ohne weiteres das Bestehen einer inländischen Schutzalternative für jeden tschetschenischen Asylsuchenden zu bejahen. Eine solche inländische Schutzalternative kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweis angenommen werden, dass - entgegen der Einschätzung von Memorial, wonach die Registrierung für Tschetschenen immer ein großes Problem ist (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27) - in nicht näher zu bezeichnenden anderen Gebieten der Russischen Föderation möglicherweise eine Registrierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen problemlos zu erlangen ist, denn grundsätzlich kann von einer in ihrer Heimatregion verfolgten Person nicht verlangt werden, in ihrem Herkunftsland ohne weitere Orientierung "herumzuvagabundieren", bis sie schließlich, ggfs. nach mehreren erfolglosen Versuchen, einen sicheren Ort ausfindig macht (so zutreffend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A). Es ist vielmehr im Einzelfall zu klären, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene trotz zu erwartender Schwierigkeiten auch in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation bei der Registrierung sich innerhalb eines ihm nach seiner individuellen Situation zuzumutenden Zeitraums erfolgreich gegen unrechtmäßige Behinderungen wird zur Wehr setzen können. Selbst wenn hiervon im Einzelfall nicht auszugehen ist, steht dies der Annahme interner Schutzmöglichkeiten nur dann entgegen, wenn ein Leben in der Illegalität von dem Betroffenen nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, weil es mit existentiellen Gefahren verbunden wäre. Besonderes Gewicht kommt hinsichtlich beider Fragestellungen regelmäßig den vorhandenen Beziehungen des Schutzsuchenden zu außerhalb von Tschetschenien innerhalb der Russischen Föderation lebenden Personen, seinen persönlichen Fähigkeiten, seiner individuellen familiären Situation und seinen finanziellen Mitteln zu (vgl. AA, Lagebericht v. 30.08.2005).
37 
Nach diesen Maßstäben kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es der Klägerin zumutbar wäre, sich zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen, namentlich zur Erlangung eines gültigen russischen Inlandspasses, vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben (siehe dazu ablehnend Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -; a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 -; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -), denn selbst ein russischer Inlandspass bewahrt die Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation nicht vor existentiellen Gefahren in den potentiellen Schutzgebieten. Die Klägerin ist eine alleinstehende Mutter einer am ....2005 geborenen Tochter, für die sie sorgen muss. Sie hat nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Angehörigen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, auf deren Hilfe sie zurückgreifen könnte. Es gibt auch keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, wonach tschetschenische Landsleute in der Diaspora einander helfen, auch wenn sie nicht miteinander bekannt oder verwandt sind. Auch sonstige Anknüpfungspunkte der Klägerin zu diesen Gebieten sind nicht erkennbar. Die Klägerin hat abgesehen von einem Aufenthalt in Inguschetien nie außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation gelebt. Unter diesen Umständen werden die administrativen Widerstände und tatsächlichen Erschwernisse, die die Klägerin bei der Durchsetzung ihres Rechts auf legalen Aufenthalt im Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu überwinden hat, sie nach den Umständen ihres Einzelfalles in eine ausweglose Lage versetzen (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -; OVG Bremen, Urt. v. 31.05.2006 - 2 L 40/06 -). Möglicherweise könnte sie sich schon vor ihrer Rückreise aus Deutschland bei den Beratungsstellen von Memorial oder der tschetschenischen Vertretung in Moskau, die es dort offensichtlich gibt (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006), konkrete Orte der tschetschenischen Diaspora benennen lassen, an die sie sich mit ihrer Tochter begeben kann und wo eine Registrierungsmöglichkeit für Tschetschenen erfahrungsgemäß eher gegeben ist. Bei der Suche nach Wohnraum an den so ausfindig gemachten Orten könnten ihr die Beratungsstellen von Memorial jedoch nicht behilflich sein (vgl. Offener Brief v. 16.10.2005). Nach Memorial (Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27; Offener Brief v. 16.10.2005) ist es sehr schwierig, Vermieter zu finden, die überhaupt an Tschetschenen vermieten. Häufig drohten Milizionäre, die verpflichtet seien, regelmäßig von Tschetschenen bewohnte Häuser zu besuchen, den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuten sich die meisten Vermieter, ihren Mietern eine Registrierung zu unterschreiben. Letzteres sei dann anzutreffen, wenn die Vermieter ihre Wohnung nur noch an Menschen vermieten könnten, die aus dem Nordkaukasus kämen. Die Hilfe von Memorial bei der Registrierung sei nur möglich, wenn die Vermieter dies wollten, was selten der Fall sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Suche nach Wohnraum, dessen Nachweis für eine Registrierung erforderlich ist, sich für die Klägerin sehr zeitaufwendig und langwierig gestalten und Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern würde, was mit einem - Kosten verursachenden - Herumreisen der mittellosen Klägerin mit ihrem Kleinkind an verschiedenen Orten verbunden wäre. Langwierig wäre auch das sich anschließende Registrierungsverfahren selbst. Memorial (Offener Brief v. 16.10.2005; Menschen aus Tschetschenien in der RF Juli 2005 - Juli 2006, S. 27; Auskunft v. 30.03.2005 an den Bay. VGH) weist darauf hin, dass der Kampf um eine Registrierung Monate, manchmal sogar Jahre dauern könne. Dass sich die Klägerin gegen die restriktiven Registrierungspraktiken wider alle praktischen Erfahrungen zeitnah zur Wehr setzen könnte, kann nicht angenommen werden, da sie weder einflussreiche Persönlichkeiten kennt, noch über finanzielle Mittel zur „Beeinflussung“ ihres Antrags bei den zuständigen Behörden verfügt, ihr Recht auf Registrierung vielmehr gegen die Vorbehalte der örtlichen Behörden ggf. im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen müsste. Damit wäre die Klägerin darauf angewiesen, während dieser Zeit illegal zu leben ohne Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zur staatlichen Unterstützungsleistung und zur staatlichen Gesundheitsvorsorge. Auch wenn eine medizinische Notfallversorgung in dafür bestimmten Notfallkliniken auch für nicht Registrierte gewährleistet ist (vgl. AA, Lagebericht v. 15.02.2006), ist die Reduzierung der gesundheitlichen Versorgung ihres nicht einmal zweijährigen Kindes auf die Behandlung akuter Notfälle der Klägerin nicht zumutbar, weil für ihr Kind die tatsächliche Gefahr bestünde, ernsthafte und irreparable Gesundheits- und Entwicklungsschäden zu erleiden. Während der nicht prognostizierbaren Dauer ihres Lebens in der Illegalität wäre die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit außer Stande, den existenziellen Lebensbedarf für sich und ihre Tochter zu bestreiten und gezwungen, insbesondere auch ihr Kind der Verelendung auszusetzen. Die Betreuungsleistungen für ihr Kind, die sie voraussichtlich selbst zu erbringen hätte, da sie auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten nicht zurückgreifen könnte, hindern die Klägerin auch daran, in der sog. Schattenwirtschaft einer das wirtschaftliche Existenzminimum der Familie gewährleistenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf ihre Ausbildung oder Berufserfahrung - die Klägerin hat ein Jahr lang als Lehrerin für Biologie und ca. ein dreiviertel Jahr bei der Posteingangsstelle des tschetschenischen Parlaments gearbeitet - kann die Klägerin voraussichtlich nicht zurückgreifen. Das wirtschaftliche Existenzminimum könnte sie nach alledem auch unter Berücksichtigung einer eventuellen finanziellen Starthilfe bei einer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten.
38 
Die existenziellen Gefährdungen, denen die Klägerin gegenwärtig in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation ausgesetzt wäre, bestünden so für die Klägerin in Tschetschenien nicht. Die Bevölkerung in Tschetschenien lebt zwar gegenwärtig unter sehr schweren Bedingungen. Die Grundversorgung insbesondere in Grosny mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Die Infrastruktur (Strom, fließendes Wasser, Heizung etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die geleisteten Kompensationszahlungen erste zaghafte Erfolge. Missmanagement und Korruption verhindern allerdings in vielen Fällen, dass die Gelder für die vorgesehenen Projekte verwendet werden. Etwa 50 % des Wohnraumes ist seit dem ersten Krieg (1994 bis 1996) in Tschetschenien zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 80 % (russischer Durchschnitt: 7,5 % im November 2005). Das reale pro-Kopf-Einkommen ist in Tschetschenien sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa 1/10 des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum. Die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien ist unzureichend. Durch den Krieg waren medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionsträchtig. Der Wiederaufbau verläuft zwar schleppend, doch gibt es dank internationaler Hilfe Fortschritte bei der personellen, technischen und materiellen Ausstattung in einigen Krankenhäusern, die eine bessere medizinische Grundversorgung gewährleisten (AA, Lagebericht v. 15.02.2006). Trotz dieser im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechteren ökonomischen Lage in Tschetschenien wären die Möglichkeiten zum physischen Überleben für die Klägerin bei einer Rückkehr dorthin vergleichsweise besser, weil ihr in ihrem Herkunftsgebiet das unabdingbare soziale Beziehungsgeflecht zur Verfügung stünde, das ihr zum Überleben in der übrigen Russischen Föderation fehlt. In Tschetschenien könnte die Klägerin in ihr früheres familiäres Umfeld zurückkehren. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bei ihren nach wie vor in Grosny lebenden Eltern mit ihrer Tochter leben könnte. Selbst wenn diese nicht in der Lage wären, sie finanziell zu unterstützen, könnte die Klägerin realistischerweise zumindest Beistandsleistungen etwa in Form einer zeitweisen Betreuung ihrer Tochter erwarten, die es ihr ermöglichen würde, durch Arbeit ihren Unterhalt und den ihrer Tochter zu sichern.
39 
Nach allem sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Klägerin gegeben.
40 
Besteht nach alledem kein Anlass für eine Entscheidung über das Vorliegen weiterer ausländerrechtlicher Abschiebungshindernisse (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG), ist auch die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3), aufzuheben. Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes für ein Ermessen der Behörde, von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen. Indes muss Berücksichtigung finden, dass bei einer Asylanerkennung oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG eine Bejahung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht geeignet ist, dem Ausländer im Verhältnis zu den für ihn positiven Entscheidungen in Bezug auf seine Anerkennung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG irgendeinen Vorteil zu bringen. Von daher ist regelmäßig das Ermessen der Beklagten in den Fällen des § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG dahin reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG abzusehen ist. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung (Ziff. 4) aufzuheben. Sie ist rechtswidrig, da sie die Russische Föderation nicht als den Staat bezeichnet, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 60 Abs. X Satz 2 AufenthG). Eine auf die Benennung der Russischen Föderation als Zielstaat einer Abschiebung beschränkte Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung kommt daher nicht in Betracht.
41 
Über den gestellten Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung mehr.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Mai 2006 - 3 Q 1/06

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten

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Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 2005 - A 11 K 11032/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger zu 1 ist am ....1977 in Atsch’Choi-Martan (südlich von Grosny) geboren und nach seinen Angaben ein tschetschenischer Volkszugehöriger. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist am ....1982 ebenfalls in Atsch’Choi-Martan geboren, wo die Eheleute nach ihren Angaben zuletzt auch ihren Wohnort hatten. Am 20.01.2004 reisten die Kläger zusammen mit der Klägerin zu 3, ihrer am ....2003 geborenen Tochter, aus. Am 27.01.2004 wurden sie um 2.05 Uhr, versehen mit einer Bahnfahrkarte nach Belgien, in Dortmund aufgegriffen und suchten um Asyl nach.
Die Klägerin zu 2 war im Besitz eines am 08.05.2003 ausgestellten russischen Inlandspasses (neu). Der Kläger führte hingegen keinen neuen russischen Inlandspass mit, sondern nur eine vorläufige Bescheinigung, eine Art Passersatz, die ihm der Schlepper abgenommen hatte. Ansonsten hatte der Kläger an Dokumenten einen Führerschein, ein Schulzeugnis, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Bescheinigung über die bestandene Fahrprüfung dabei.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe von Herbst/Winter 1996 bis Juni 1997 in einer Spezialeinheit von Maschadow gedient, die in einer ehemaligen Bleistiftfabrik in Atsch’Choi-Martan untergebracht gewesen sei. Danach sei er zur Bahnpolizei gekommen und habe dort bis 1999 in Grosny gearbeitet. Im letzten Jahr habe er von der Landwirtschaft gelebt. Im Sommer 2001 habe er eine Vorladung zur Miliz in Atsch’Choi-Martan erhalten. Er habe ein Gespräch mit drei russischen Milizoffizieren geführt, die von ihm verlangt hätten, wieder bei der Miliz zu arbeiten. Außerdem hätten sie Informationen darüber gefordert, wer noch Waffen besitzen könnte und wer früher noch bei der Miliz gearbeitet habe. Er habe zahlreiche Formulare mitgenommen und sei ohne sich festzulegen gegangen. Sein Vater habe ihm danach geraten, diese Sache bleiben zu lassen, obwohl er 1.000 Dollar bekommen hätte. Im September 2001 sei es nachts zu einer Säuberungsaktion gekommen, bei der einige Personen festgenommen worden seien, darunter auch er. Sie hätten nach Alchasur Dasajew gesucht, ihn dabei auch gefasst und in einem anderen Zimmer verhört. Er - der Kläger - sei erniedrigt, beschimpft, geschlagen und nach Waffen befragt worden. Danach sei er mit 10 Leuten in eine Zelle gesperrt worden. Auch die drei Brüder D. seien bei ihm in der Zelle gewesen. Diese seien abgeholt, schwer misshandelt und dann wieder zurück in die Zelle gebracht worden. Ihn selbst habe man in Ruhe gelassen, weil er sich beim Treppensteigen die Rippen gebrochen habe. Drei Nächte habe er in dieser Zelle verbracht, dann habe ihn sein Vater freigekauft. In der Zeit danach habe er ein einigermaßen friedliches Leben geführt, im Garten und der Landwirtschaft gearbeitet und auch Kontakte zu seinen ehemaligen Kameraden aufrechterhalten. Am 12.12.2003 seien gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr vormittags zwei ehemalige Kameraden, Leibwächter von Dudajew, zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ihr Motorrad mit Beiwagen zu verstecken, in dem sich vermutlich Utensilien zum Bau einer Bombe befunden hätten. Er habe nicht Nein sagen können. Nachmittags gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr habe er seine Frau zu seinen Schwiegereltern geschickt, weil er ein komisches Gefühl gehabt habe. Er habe an diesem Abend lange gewartet, aber seine Kameraden seien nicht zurückgekommen. Um 0.00 Uhr sei er ins Bett gegangen, gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens seien die Militärs gekommen, einige maskiert, und hätten das Haus gestürmt. Ihn hätten sie verprügelt und festgenommen. Auch sein Vater und sein Bruder M. seien verprügelt worden, das Motorrad hätten sie beschlagnahmt. Wohin ihn die Militärs gebracht hätten, wisse er nicht, er sei dort in einer Zelle sieben bis acht Tage eingesperrt gewesen. Ca. 5 bis 6 Tage nach seiner Inhaftierung habe man ihn nach einer halbstündigen Fahrt an einen Ort, nicht weit von Schami-Jurt, einem Nachbardorf, gebracht. Dort habe er die beiden Freunde R. N. und H. Z. getroffen. Alle drei hätten sie Handschellen getragen und seien mit einer Video-Kamera aufgenommen worden, was wohl als Beweis dafür habe dienen sollen, dass sie an dieser Stelle hätten eine Bombe zünden wollen. Nachdem er 8 Tage beim Militär inhaftiert gewesen sei, habe man ihn für 15 Tage zur Miliz gebracht, bevor ihn sein Vater wiederum habe freikaufen können. Dies sei am 04.01.2004 vormittags gewesen. Am 05.01. habe ihn ein Cousin zu der Verwandtschaft seiner Frau für acht Tage nach Walerik gebracht, anschließend sei er noch ein paar Tage bei seiner Tante in Walerik geblieben. Vom 17.01. bis zum 20.01. habe er sich bei seinem Cousin in Atsch’Choi-Martan aufgehalten. Seine Ausreise habe sein Vater organisiert.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt bestätigte die Klägerin zu 2, dass der Kläger zu 1 am 12.12.2003 festgenommen worden sei. Sie sei nicht zu Hause gewesen, denn ihr Mann habe sie nachmittags zu ihren Eltern geschickt. Er sei dann am 04.01.2004 wieder freigekommen, nachdem ihn ihr Schwiegervater freigekauft habe. Weiter berichtete sie, dass der Kläger nicht immer zu Hause gewesen sei, sondern mal in Inguschetien und in Walerik gelebt habe. Vom September bis Dezember 2003 habe er in Inguschetien eine Wohnung gemietet gehabt, eigentlich schon von Juni ab, und sei dort in Nasran als Bauarbeiter beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise wurde ihre Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG scheitere schon daran, dass die Kläger das Bundesgebiet auf dem Landweg erreicht hätten. Es bestünde aber auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, denn die Kläger seien nicht individuell vorverfolgt ausgereist. Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubhaft. Wenn es tatsächlich zugetroffen hätte, dass sich in dem bei ihm untergestellten Motorrad samt Beiwagen Utensilien für den Bau einer Bombe befunden hätten, wäre er mit Sicherheit von der russischen Armee nicht mehr auf freien Fuß gesetzt worden. Ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, sei seine Aussage, wonach er im letzten Jahr von der Landwirtschaft gelebt habe, während seine Ehefrau angegeben habe, er sei von September bis Dezember 2003 in Inguschetien gewesen, habe dort eine Wohnung gemietet und sei einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgegangen. Offenbar habe er von Inguschetien aus seine Ausreise betrieben. Dass diese längerfristig geplant gewesen sei, beweise die Vielzahl der Unterlagen, besonders sein Schulzeugnis, das er mitgeführt habe. Seine Festnahme im Rahmen einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 könne als wahr unterstellt werden, stehe jedoch nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Nach seinen eigenen Angabe habe er danach längere Zeit unbehelligt leben können. Auch die allgemeine Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien führe zu keiner anderen Einschätzung des Asylantrags. Es werde nicht verkannt, dass eine Rückkehr in die russische Teilrepublik Tschetschenien auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage den Ausländern nur schwerlich zugemutet werden könne. Die Kläger könnten ihren Aufenthalt aber in anderen Teilen der Russischen Föderation nehmen. Vor allem in Südrussland sei eine Registrierung und der für die Registrierung notwendige Wohnraum eher möglich als in den großen Städten, wie etwa in den Regionen Stawropol oder der Wolgaregion. Da die Familie nicht in das Blickfeld der russischen Sicherheitsorgane geraten sei und die Kläger somit auch nicht als potentielle Unterstützer der tschetschenischen Sache angesehen würden, sei eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens durchaus möglich, wie vom Kläger bereits unter Beweis gestellt worden sei. Dieser könne durch Arbeiten am Bau oder durch Mitarbeit in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen. Gründe für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der schwierige Prozess des Wiederaufbaus einer funktionstüchtigen Wirtschaft habe in den neunziger Jahren zu einem sinkenden Lebensstandard und einer angespannten sozialen Lage in der Russischen Föderation geführt. Der 1999 einsetzende Wirtschaftsaufschwung habe eine allmähliche Verbesserung bewirkt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei vom Nahrungsmittelangebot her gewährleistet und es gebe staatliche Unterstützung, z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau (AA, Lagebericht vom 26.03.2004). Dieser Bescheid wurde den Klägern am 20.07.2005 zugestellt.
Bereits am 19.07.2005 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie am 05.10.2005 ihr Klagebegehren dahingehend beschränkt, dass sie nunmehr unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2005 die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.
Mit Urteil vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass die Kläger tschetschenische Volkszugehörige seien. Es habe zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger individuell vorverfolgt ausgereist seien, indessen sei die Kriegsführung der russischen Seite im und seit dem 2. Tschetschenienkrieg sowie die Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte und der pro-russischen Sicherheitskräfte zur Überzeugung des Gerichts gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten, von der die in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Bevölkerung betroffen sei. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der russischen Föderation könnten die Kläger nicht verwiesen werden, denn ihnen drohe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung, nämlich durch die in ihrem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung und deren Folgen. Weder in Inguschetien, noch in Kabardino-Balkarien oder Krasnador und Stawropol sei hinreichend gewährleistet, dass die Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen könnten. Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine Registrierung fänden, und dass sie ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerieten. Das Fehlen der Registrierung sperre den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zum freien Wohnungs- und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten. Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation, ohne registriert zu sein, sei generell geeignet, die Kläger aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, auszugrenzen und in eine ausweglose Lage zu bringen. Eine solche Maßnahme sei asylerheblich. Ob den Klägern ein Leben in der Illegalität zumutbar sei, hänge von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür seien etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Solche Besonderheiten seien für die gesamte Familie vorliegend nicht gegeben. Diese existenzielle Gefährdung sei auch verfolgungsbedingt, denn die Kläger hätten sich in Tschetschenien, wenn sie es nicht verfolgungsbedingt hätten verlassen müssen, weiterhin und wie bisher in dem vertrauten Umfeld ihrer Heimat mit dem Existenznotwendigen versorgen können.
Gegen das ihr am 17.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2005 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Beschluss vom 11.01.2006 - A 3 S 990/05 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der (Tatsachen)Frage zugelassen, ob tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer Gruppenverfolgung unterliegen und ob für sie in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Beschluss ist der Beklagten am 19.01.2006 zugestellt worden.
10 
Am 07.02.2006 hat die Beklagte die Berufung begründet, in dem sie auf die Ausführungen in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2005 sowie auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss vom 11.01.2006 verwiesen hat.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
15 
hilfsweise, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen.
16 
Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrags angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und die Erkenntnismittel, aufgelistet in der den Beteiligten mit Schreiben vom 28.09.2006 übermittelten Erkenntnisquellenliste Russische Föderation (Stand: 28.09.2006) sowie die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (- A 3 S 48/06 -). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung, ebenso wie der Bericht von MEMORIAL „Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (st. Rechtspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 193/97 -, NVwZ 1998, 1089 f.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.02.2006 gerecht.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Den Klägern steht nämlich der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 c RL 2004/83/EG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, S. 339 und Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Oktober 2006, RdNr. 41 zu § 60 AufenthG).
22 
Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich geregelt.
23 
Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann der Senat weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen wird (dazu 1.) und der Senat zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt , können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht (dazu 2.).
24 
1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.
25 
Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen verfolgt wurden - braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass die Kläger jedenfalls eine individuelle Vorverfolgung nicht belegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls im Jahre 2003, der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll, von Geschehnissen berichtet hat, die er nicht selbst erlebt hat. Zu oberflächlich und unbeteiligt geriet seine Schilderung. Auch soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von sexuellen Erniedrigungen und Demütigungen berichtet hat, zeigte er keine Emotionen und vermittelte dem Senat einen durchweg unbeteiligten Eindruck. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine deutliche Steigerung seines Vorbringens handelt, und er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er diese Geschehnisse nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht offenbart hat. Seine Einlassung auf den Vorhalt des Gerichts, es sei ihm schwer gefallen, die sexuellen Demütigungen und Erniedrigungen einem Richter gegenüber zu bekunden, weil es sich bei den Soldaten ja um Männer gehandelt habe, überzeugen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger sich in einer Art und Weise geäußert hat, die eine wirkliche Betroffenheit vermissen ließ.
26 
2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen-) Vorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn er diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können.
27 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.
28 
Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist , dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.
29 
Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - ) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a.a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - , d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern - nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) - zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - ) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - ) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist. Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
31 
Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert zwar die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist indessen strikt begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen und durch das de facto vielerorts noch gültige Propiska-System, das vor dem mit dem Föderationsgesetz im Jahre 1993 eingeführten Registrierungssystem galt und das nicht nur eine Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vorsah. Nach dem Registrierungssystem ist nunmehr Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Ein in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26). Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben zurückgeführte Tschetschenen in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hierbei haben sich die administrativen Schwierigkeiten und auch die Behördenwillkür nach der Geiselnahme im Oktober 2002 gegenüber - besonderes auch rückkehrenden - Tschetschenen verstärkt; daran dürfte sich auf absehbare Zeit angesichts der weiterhin fortbestehenden Terrorgefahr auch nichts ändern (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26).
32 
Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau, wo etwa 200.000 Tschetschenen leben und den oben genannten, als Ort des internen Schutzes möglicherweise nicht in Betracht kommenden Regionen, ist es Tschetschenen auch gelungen, sich im Gebiet Rostow (70.000), in der Wolgaregion (50.000), in Nordossetien (4.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (23.000) anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).
33 
c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Registrierung zu erhalten bzw. ohne eine solche zu leben, führt MEMORIAL in seinem Schreiben vom 16.10.2005 allerdings aus, dass es sich auch an kleinen Orten nicht ohne Registrierung leben lasse, denn diese werde an jedem Ort benötigt. Hinzu komme, dass in kleinen Ortschaften alles sichtbar sei und man nicht „mit der großen Masse verschmelzen“ könne. Der Senat geht gleichwohl nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2 an einem solchen Ort ohne Registrierung wird leben müssen. Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich selbst - auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) - zumindest in der so genannten „Schattenwirtschaft“ eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf, ob er sich selbst registrieren lassen kann - wofür mangels eines gültigen Passes wenig spricht - und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005 an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).
34 
Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenzen einer Nichtregistrierung gravierend sind und Rechtspositionen sowie eine Reihe sozialer Leistungen von der Registrierung abhängen, so das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung. Gleichwohl werden sich die Kläger nach den besonderen Umständen des Falles in den Zufluchtgebieten mit zumutbaren Anstrengungen eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können ( zu den generellen Verhältnissen nicht registrierter Tschetschenen vgl. zuletzt AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 über einen gültigen russischen Inlandspass verfügt. Damit wird es ihr nach Einschätzung des Senats möglich sein, in der Russischen Föderation - außerhalb der oben angeführten Regionen, die als Orte des internen Schutzes nicht in Betracht kommen - eine Registrierung zu erhalten. Jedenfalls auf Grundlage dieser Registrierung wird es den Klägern im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. „Schattenwirtschaft“ eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Kläger ist ersichtlich gesund und zu körperlicher Arbeit in der Lage. Er hat auch bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und beim Bau mitgeholfen. Darauf, ob der Familie auch ohne Registrierung „vernünftigerweise“ angesonnen werden könnte, sich in einer der Zufluchtsregionen aufzuhalten - laut MEMORIAL („Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“, S. 35) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 der Empfang von staatlichen Unterstützungsgeldern und Renten bei fehlender Registrierung nicht möglich und wird der Besuch des Kindergartens und manchmal sogar der Schulbesuch erschwert - kommt es nicht an.
III.
35 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. Hinweise des BMI, S.15). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herab gestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn der Senat dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus.
36 
Auch für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG gilt entsprechendes. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Tatsache, dass die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie mittlerweile abgelaufen ist, hilfsweise beantragt haben, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen, können sie damit gleichfalls nicht durchdringen, denn Art. 15 c RL 2004/83/EG ist ein Unterfall des § 60 Abs. 7 AufenthG und regelt die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall auf die Situation in Tschetschenien zutreffen, kann dahinstehen, denn auch hier gilt, dass den Klägern nach den obigen Ausführungen eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung steht, diese auch erreichbar ist und von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob (und welche) tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht an.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (st. Rechtspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 193/97 -, NVwZ 1998, 1089 f.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.02.2006 gerecht.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Den Klägern steht nämlich der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 c RL 2004/83/EG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, S. 339 und Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Oktober 2006, RdNr. 41 zu § 60 AufenthG).
22 
Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich geregelt.
23 
Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann der Senat weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen wird (dazu 1.) und der Senat zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt , können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht (dazu 2.).
24 
1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.
25 
Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen verfolgt wurden - braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass die Kläger jedenfalls eine individuelle Vorverfolgung nicht belegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls im Jahre 2003, der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll, von Geschehnissen berichtet hat, die er nicht selbst erlebt hat. Zu oberflächlich und unbeteiligt geriet seine Schilderung. Auch soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von sexuellen Erniedrigungen und Demütigungen berichtet hat, zeigte er keine Emotionen und vermittelte dem Senat einen durchweg unbeteiligten Eindruck. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine deutliche Steigerung seines Vorbringens handelt, und er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er diese Geschehnisse nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht offenbart hat. Seine Einlassung auf den Vorhalt des Gerichts, es sei ihm schwer gefallen, die sexuellen Demütigungen und Erniedrigungen einem Richter gegenüber zu bekunden, weil es sich bei den Soldaten ja um Männer gehandelt habe, überzeugen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger sich in einer Art und Weise geäußert hat, die eine wirkliche Betroffenheit vermissen ließ.
26 
2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen-) Vorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn er diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können.
27 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.
28 
Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist , dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.
29 
Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - ) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a.a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - , d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
30 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern - nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) - zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - ) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - ) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist. Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
31 
Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert zwar die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist indessen strikt begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen und durch das de facto vielerorts noch gültige Propiska-System, das vor dem mit dem Föderationsgesetz im Jahre 1993 eingeführten Registrierungssystem galt und das nicht nur eine Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vorsah. Nach dem Registrierungssystem ist nunmehr Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Ein in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26). Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben zurückgeführte Tschetschenen in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hierbei haben sich die administrativen Schwierigkeiten und auch die Behördenwillkür nach der Geiselnahme im Oktober 2002 gegenüber - besonderes auch rückkehrenden - Tschetschenen verstärkt; daran dürfte sich auf absehbare Zeit angesichts der weiterhin fortbestehenden Terrorgefahr auch nichts ändern (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26).
32 
Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau, wo etwa 200.000 Tschetschenen leben und den oben genannten, als Ort des internen Schutzes möglicherweise nicht in Betracht kommenden Regionen, ist es Tschetschenen auch gelungen, sich im Gebiet Rostow (70.000), in der Wolgaregion (50.000), in Nordossetien (4.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (23.000) anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).
33 
c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Registrierung zu erhalten bzw. ohne eine solche zu leben, führt MEMORIAL in seinem Schreiben vom 16.10.2005 allerdings aus, dass es sich auch an kleinen Orten nicht ohne Registrierung leben lasse, denn diese werde an jedem Ort benötigt. Hinzu komme, dass in kleinen Ortschaften alles sichtbar sei und man nicht „mit der großen Masse verschmelzen“ könne. Der Senat geht gleichwohl nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2 an einem solchen Ort ohne Registrierung wird leben müssen. Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich selbst - auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) - zumindest in der so genannten „Schattenwirtschaft“ eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf, ob er sich selbst registrieren lassen kann - wofür mangels eines gültigen Passes wenig spricht - und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005 an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).
34 
Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenzen einer Nichtregistrierung gravierend sind und Rechtspositionen sowie eine Reihe sozialer Leistungen von der Registrierung abhängen, so das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung. Gleichwohl werden sich die Kläger nach den besonderen Umständen des Falles in den Zufluchtgebieten mit zumutbaren Anstrengungen eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können ( zu den generellen Verhältnissen nicht registrierter Tschetschenen vgl. zuletzt AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 über einen gültigen russischen Inlandspass verfügt. Damit wird es ihr nach Einschätzung des Senats möglich sein, in der Russischen Föderation - außerhalb der oben angeführten Regionen, die als Orte des internen Schutzes nicht in Betracht kommen - eine Registrierung zu erhalten. Jedenfalls auf Grundlage dieser Registrierung wird es den Klägern im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. „Schattenwirtschaft“ eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Kläger ist ersichtlich gesund und zu körperlicher Arbeit in der Lage. Er hat auch bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und beim Bau mitgeholfen. Darauf, ob der Familie auch ohne Registrierung „vernünftigerweise“ angesonnen werden könnte, sich in einer der Zufluchtsregionen aufzuhalten - laut MEMORIAL („Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“, S. 35) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 der Empfang von staatlichen Unterstützungsgeldern und Renten bei fehlender Registrierung nicht möglich und wird der Besuch des Kindergartens und manchmal sogar der Schulbesuch erschwert - kommt es nicht an.
III.
35 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. Hinweise des BMI, S.15). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herab gestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn der Senat dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus.
36 
Auch für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG gilt entsprechendes. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Tatsache, dass die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie mittlerweile abgelaufen ist, hilfsweise beantragt haben, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen, können sie damit gleichfalls nicht durchdringen, denn Art. 15 c RL 2004/83/EG ist ein Unterfall des § 60 Abs. 7 AufenthG und regelt die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall auf die Situation in Tschetschenien zutreffen, kann dahinstehen, denn auch hier gilt, dass den Klägern nach den obigen Ausführungen eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung steht, diese auch erreichbar ist und von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob (und welche) tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht an.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag des im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob tschetschenische Volkszugehörige als solche in der russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sind, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt,

hierzu Entscheidungen vom 23.6.2005 – 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 – sowie vom 21.4.2005 – 2 Q 46/04 -.

Dort ist ausgeführt, dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann. Insofern lasse sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch ließen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer „regionalen Gruppenverfolgung“ anzunehmen ist, bleibt in den zitierten Entscheidungen offen. Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten „herabgestuften“ Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung stehe aber nach der o.g. Rechtsprechung den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkzugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutze vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausschließe.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG könnten nicht angenommen werden. Insoweit sei, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angehe, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde lägen, habe der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Der mittlerweile für das Herkunftsland des Klägers zuständig gewordene 3. Senat schließt sich, da durchgreifende gegenteilige Erkenntnisse bislang nicht vorliegen, dieser überzeugend begründeten Auffassung an. Der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens vor dem OVG des Saarlandes zur Klärung der bezeichneten Grundsatzfrage bedarf es mithin nicht.

Soweit der Kläger meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob frühere Angehörige der Sicherheitskräfte der tschetschenischen Republik Itschkerija einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, rechtfertigt dies ebenfalls die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Begehrens des Klägers in erster Linie darauf gestützt, dass dessen Vortrag wegen nicht nachvollziehbarer und sich in wesentlicher Hinsicht widersprechender Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren unglaubhaft sei und dies im Einzelnen, teilweise unter Bezugnahme auf diesbezügliche Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.4.2004 dargelegt. Es gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, der sein Amt als einfacher Polizist bereits 3 Jahre vor der Ausreise aufgegeben habe, das mit Blick auf seine Gefährdung wegen Polizeidiensttätigkeit vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht abgenommen werden kann.

Hiervon ausgehend stellt sich die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bereits deshalb nicht, weil sie von dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her nicht entscheidungserheblich ist

vgl. zum Beispiel Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 78 AsylVfG Rdnr. 16; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 153; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 153 m.w.N. 169; siehe etwa auch Beschluss des Senats vom 5.5.2006 – 3 Q 22/06 -.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Aus vorstehendem ergibt sich, dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die eigenen Angaben zufolge aus Tschetschenien stammenden Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist Russin, der Kläger zu 2) nach seinem Vortrag tschetschenischer Volkszugehöriger. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um eine gemeinsame Tochter.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) reisten im August 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen einer an 22.8.2000 durchgeführten persönlichen Anhörung führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 2.8.2000 in Snamenskaja gelebt. Damals sei ein Freund des Klägers zu 2), den sie an Silvester 1999/2000 zum letzten Mal gesehen habe und der „den Tschetschenen geholfen“ habe, zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Sie habe sich in Moskau am Bahnhof mit dem Kläger zu 2) treffen sollen. Sie sei dann mit ihrer Schwester und den Kindern nach Moskau und von dort mit dem Bus über Polen nach Deutschland gefahren. Ihre Heimat hätten sie wegen des Krieges und wegen der schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Sie und der Kläger zu 2) hätten sich große Sorgen um das Leben des Kindes gemacht. „Solche wie sie“ würden in Russland nicht gebraucht. Die Russen gäben ihnen die Schuld dafür, dass ihre Kinder in Tschetschenien umkommen. In Russland bekämen Flüchtlinge weder eine Wohnung noch irgendeine Art von Hilfe.

Die Einreise des Klägers zu 2) erfolgte am 14.12.2000. Auch er stellte einen Asylantrag und führte zur Begründung aus, er sei im Waisenhaus aufgewachsen, weshalb er lediglich Russisch spreche. Es habe viele russische Kontrollen gegeben und man komme in Teufels Küche, wenn man als junger Tschetschene von den Russen erwischt werde. Tschetschenien habe er am 1.12.2000 verlassen und sei nach einem mehrtägigen Zwischenaufenthalt in Moskau über Brest in Weißrussland mit einem LKW nach Deutschland gefahren. Er habe häufig Brot und Lebensmittel für sein Volk zur Verfügung gestellt und sein Heimatland verlassen, um nicht im Gefängnis zu landen oder umgebracht zu werden. Die Russen hielten alle Tschetschenen für Mörder und Banditen und glaubten nicht, dass es Tschetschenen gebe, die sich an dem Krieg nicht beteiligten. Er habe gesehen, wie russische Soldaten die Bevölkerung mit Panzern überfahren und den Leichen anschließend die Goldzähne herausgezogen hätten. In so einem Land wolle er nicht mehr leben und auch nicht darauf warten, bis seine Familie „an der Reihe sei“. Wenn man von den Russen angehalten werde, könne man das schon als Problem bezeichnen. Ihn – den Kläger zu 2) - hätten sie in der Metro verhaftet und weil er keine Papiere gehabt habe, seien die wildesten Vermutungen angestellt worden. Er sei mitgenommen, auf dem Polizeirevier drei Tage festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Das gehöre zur Normalität. Dann habe ein „besonders netter Polizist“ gesagt, dass er etwas Geld bezahlen müsse, um frei zu kommen, was er getan habe. Damals habe er Glück gehabt, dass man nicht herausbekommen habe, dass er Tschetschene sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zu kommen.

Mit Bescheid vom 8.6.2001 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, die Kläger hätten mit keinem einzigen Satz politische Verfolgung geltend gemacht. Auch die angebliche tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) und die geschilderte Ausreise aus Tschetschenien seien nicht glaubhaft. Alle Kläger hätten russische Vornamen und sprächen nicht Tschetschenisch. Aufgrund der Gesamtumstände und der Widersprüche in ihren Darlegungen sei „als sicher“ anzunehmen, dass die Kläger russische Volkszugehörige seien und nicht aus Tschetschenien stammten.

Die Entscheidung ist den Klägern am 11.6.2001 zugestellt worden; mit Eingang am 18.6.2001 haben sie Klage erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kläger haben ihr Vorbringen bekräftigt und geltend gemacht, die geschilderten Lebensmitteltransporte durch den Kläger zu 2), der sich überwiegend bei verschiedenen Bekannten und teilweise auch bei den tschetschenischen Kämpfern aufgehalten habe, seien „auf Anweisung“ an verschiedene Orte, meist zu Verstecken in umliegenden Wäldern und Bergen gegangen. Das sei mehrmals pro Woche der Fall gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies den Sicherheitskräften auch bekannt geworden sei. Unabhängig davon würden Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit erheblich diskriminiert und verfolgt, was sich beispielsweise aus einem Lagebericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2001 ergebe. Danach litten Tschetschenen in ganz Russland besonders stark unter einem weit verbreiteten Rassismus der Staatsorgane. Zu den gebräuchlichsten Formen der Schikanierung gehöre die selektive Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen nach dem so genannten Propiska-System, das nur de jure abgeschafft sei. Das führe dazu, dass sich Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens nicht niederlassen, nicht arbeiten, keine Immobilien besitzen und nicht am kostenlosen öffentlichen Gesundheitssystem teilnehmen könnten. Tschetschenen müssten ständig damit rechnen, unter Umständen mehrmals täglich auf offener Straße durchsucht, willkürlich festgenommen und anschließend festgehalten zu werden. Hierbei komme es auch zu Misshandlungen. Im Ergebnis sei es Tschetschenen nicht möglich, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges Leben zu führen.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.5.2002 hat der Kläger zu 2) ergänzend ausgeführt, er habe seine Heimat verlassen, weil er ständig verfolgt worden sei. Auch die Klägerinnen zu 1) und 3) seien bedroht worden. Die „Personen“ seien teils in Zivil, teils in Uniform gekommen. Nach seinen Vermutungen habe es sich um den russischen Geheimdienst gehandelt und die Verfolgung habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die tschetschenischen Rebellen gestanden. Er habe die Partisanen mit Lebensmitteln, Kleidern und sonstigen Sachen versorgt. Er habe dies aus reinem Patriotismus getan. Ab und zu habe er auch an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen und Waffen transportiert. Diese habe er zum Teil im Austausch gegen russische Gefangene erhalten; teilweise seien sie bei russischen Militärangehörigen gekauft worden. Er habe sich meist in dem Dorf Bamut-Samaschki in der Region Urus-Martan sowie im Argun-Gebirge aufgehalten und bei tschetschenischen Rebellen oder in Wäldern übernachtet. Kleider, Lebensmittel und Waffen seien an einen Lieferpunkt gebracht worden und der Leiter dieser Operationen habe „umfangreiche Informationen“ über ihn und andere Mithelfer schriftlich festgehalten. Er – der Kläger zu 2) - vermute, dass all diese Informationen nach der Entdeckung des Treffpunktes schon im ersten Tschetschenienkrieg in die Hände der Russen gefallen seien und dass der russische Geheimdienst daher über seine Aktivitäten für die tschetschenischen Rebellen Bescheid gewusst habe. Die Familie habe er zuletzt zum Jahreswechsel 1999/2000 gesehen und nur geheim besuchen können, da er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er selbst sei in Tschetschenien nie verhaftet worden, habe allerdings von der Klägerin zu 1) Informationen erhalten, dass nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Diese sei bedroht und beschimpft worden, weil sie mit einem Moslem zusammen lebe. Zwar sei er ab und an bei Kontrollpunkten überprüft worden. Eingehenden Kontrollen habe man aber durch Geldzahlungen ohne weiteres entgehen können. Die im Verwaltungsverfahren erwähnte kurzzeitige Verhaftung in der U-Bahn-Station sei in Moskau erfolgt, nachdem er Tschetschenien bereits wegen des Krieges verlassen gehabt habe. Er sei nicht wegen seines kaukasischen Aussehens festgenommen worden, sondern weil er keine Papiere habe vorweisen können. Damals habe seine Volkszugehörigkeit nicht interessiert und die Polizisten hätten diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt. Bei seinem Vor- und Familiennamen handele es sich um typisch moslemische Namen.

Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe gewusst, dass der Kläger zu 2) „die Tschetschenen“ mit Kleidern und Lebensmitteln versorgt habe. Genaueres könne sie dazu aber nicht sagen. Ihr sei auch bekannt, dass er Probleme mit russischen Sicherheitskräften beziehungsweise dem russischen Geheimdienst gehabe habe. Sie sei „von diesen Leuten“ zum Teil mehrfach am Tag aufgesucht und nach ihrem Mann und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da sie das aber selbst nicht gewusst habe, sei sie bedroht und in übelster Art und Weise beschimpft worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 2) wegen der von ihm behaupteten Unterstützung tschetschenischer Rebellen oder in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei Rückkehr zu befürchten habe. Unabhängig davon könnten die Kläger jedenfalls auf das übrige Staatsgebiet der Russischen Föderation verwiesen werden, in dem insbesondere der Kläger zu 2) vor an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sicher sei. Zwar bestehe zwischen Russen und zwischen Bevölkerungsteilen mit kaukasischer Herkunft vielerorts ein distanziertes und angespanntes Verhältnis. Viele Russen trauten Angehörigen dieser durch „südliches“ Aussehen im Straßenbild auffallenden Bevölkerungsgruppe eine Neigung zur Kriminalität bis hin zum Auftragsmord zu. Dieser Kriminalisierung insbesondere tschetschenischer Flüchtlinge werde von russischen Politikern und Medien massiv und bewusst Vorschub geleistet, ohne dass allerdings Ausschreitungen bekannt geworden seien. Es habe zwar Diskriminierungen und Benachteiligungen gegeben, die aber weitgehend auf das Gebiet Moskaus und weiterer russischer Großstädte beschränkt gewesen seien. In anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in solchen mit einer Bevölkerung mehrheitlich kaukasischen Ursprungs wie Dagestan und Inguschetien, lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, weitgehend unbehelligt. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten.

Davon sei aber bei den Klägern nicht auszugehen. Auch der Kläger zu 2) sei nach Überzeugung der Kammer durch die behaupteten Unterstützungshandlungen für die Rebellen nicht derart ins Blickfeld russischer Behörden geraten, dass bei ihm von einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Rückkehrfall ausgegangen werden könne. Auch bei seiner Verhaftung in Moskau sei kein Zusammenhang mit bewaffneten Aktivitäten hergestellt oder vermutet worden. Die Kläger seien auch nicht anderweitig gehindert, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Zwar hätten die wirtschaftlich interessanten Metropolen angesichts der Flüchtlingsflut und des Zuwanderungsdrucks ein vitales Interesse daran, einen weiteren ungeregelten Zuzug von Flüchtlingen zu begrenzen und daher werde ungeachtet der verfassungsrechtlichen Freizügigkeitsgarantie ein Zuzug von aus den südlichen Republiken stammenden Personen durch Verwaltungsvorschriften verhindert beziehungsweise erschwert. Die Kläger seien allerdings nicht gehalten, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu nehmen. Eine Registrierung sei außerhalb von Großstädten auf der Grundlage der regional geltenden Auflagen grundsätzlich möglich beziehungsweise sei die Registrierungspflicht in einigen Regionen nach Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit offiziell abgeschafft worden und auch tatsächlich nicht mehr in Kraft. Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem internen, hinsichtlich seiner Authentizität ohnehin nicht belegten Befehl Nr. 541 des Innenministeriums. Dieser betreffe ausschließlich Moskau sowie andere Städte der Russischen Föderation, in denen die polizeilichen Anmeldemöglichkeiten für Tschetschenen einzuschränken beziehungsweise einzustellen seien. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. Inguschetien stelle daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Fluchtalternative für die Kläger dar. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber.

Die Republiken Dagestan, Kabardino-Baktarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, lebten größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar befänden sich unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, seien von den Auskunftsstellen bisher nicht konkret benannt worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Dort habe sich durch die Wahl des „kremlfreundlichen“ Geheimdienstgenerals Sjasikow im April 2002 ein Machtwechsel mit konkreten Auswirkungen auf die Flüchtlingssituation vollzogen. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion.

Die Kläger beantragen,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage. Etwaige Gefahren erreichten auch nicht die Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Oktober 2005 - A 11 K 11032/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger zu 1 ist am ....1977 in Atsch’Choi-Martan (südlich von Grosny) geboren und nach seinen Angaben ein tschetschenischer Volkszugehöriger. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist am ....1982 ebenfalls in Atsch’Choi-Martan geboren, wo die Eheleute nach ihren Angaben zuletzt auch ihren Wohnort hatten. Am 20.01.2004 reisten die Kläger zusammen mit der Klägerin zu 3, ihrer am ....2003 geborenen Tochter, aus. Am 27.01.2004 wurden sie um 2.05 Uhr, versehen mit einer Bahnfahrkarte nach Belgien, in Dortmund aufgegriffen und suchten um Asyl nach.
Die Klägerin zu 2 war im Besitz eines am 08.05.2003 ausgestellten russischen Inlandspasses (neu). Der Kläger führte hingegen keinen neuen russischen Inlandspass mit, sondern nur eine vorläufige Bescheinigung, eine Art Passersatz, die ihm der Schlepper abgenommen hatte. Ansonsten hatte der Kläger an Dokumenten einen Führerschein, ein Schulzeugnis, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Bescheinigung über die bestandene Fahrprüfung dabei.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe von Herbst/Winter 1996 bis Juni 1997 in einer Spezialeinheit von Maschadow gedient, die in einer ehemaligen Bleistiftfabrik in Atsch’Choi-Martan untergebracht gewesen sei. Danach sei er zur Bahnpolizei gekommen und habe dort bis 1999 in Grosny gearbeitet. Im letzten Jahr habe er von der Landwirtschaft gelebt. Im Sommer 2001 habe er eine Vorladung zur Miliz in Atsch’Choi-Martan erhalten. Er habe ein Gespräch mit drei russischen Milizoffizieren geführt, die von ihm verlangt hätten, wieder bei der Miliz zu arbeiten. Außerdem hätten sie Informationen darüber gefordert, wer noch Waffen besitzen könnte und wer früher noch bei der Miliz gearbeitet habe. Er habe zahlreiche Formulare mitgenommen und sei ohne sich festzulegen gegangen. Sein Vater habe ihm danach geraten, diese Sache bleiben zu lassen, obwohl er 1.000 Dollar bekommen hätte. Im September 2001 sei es nachts zu einer Säuberungsaktion gekommen, bei der einige Personen festgenommen worden seien, darunter auch er. Sie hätten nach Alchasur Dasajew gesucht, ihn dabei auch gefasst und in einem anderen Zimmer verhört. Er - der Kläger - sei erniedrigt, beschimpft, geschlagen und nach Waffen befragt worden. Danach sei er mit 10 Leuten in eine Zelle gesperrt worden. Auch die drei Brüder D. seien bei ihm in der Zelle gewesen. Diese seien abgeholt, schwer misshandelt und dann wieder zurück in die Zelle gebracht worden. Ihn selbst habe man in Ruhe gelassen, weil er sich beim Treppensteigen die Rippen gebrochen habe. Drei Nächte habe er in dieser Zelle verbracht, dann habe ihn sein Vater freigekauft. In der Zeit danach habe er ein einigermaßen friedliches Leben geführt, im Garten und der Landwirtschaft gearbeitet und auch Kontakte zu seinen ehemaligen Kameraden aufrechterhalten. Am 12.12.2003 seien gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr vormittags zwei ehemalige Kameraden, Leibwächter von Dudajew, zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ihr Motorrad mit Beiwagen zu verstecken, in dem sich vermutlich Utensilien zum Bau einer Bombe befunden hätten. Er habe nicht Nein sagen können. Nachmittags gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr habe er seine Frau zu seinen Schwiegereltern geschickt, weil er ein komisches Gefühl gehabt habe. Er habe an diesem Abend lange gewartet, aber seine Kameraden seien nicht zurückgekommen. Um 0.00 Uhr sei er ins Bett gegangen, gegen 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr morgens seien die Militärs gekommen, einige maskiert, und hätten das Haus gestürmt. Ihn hätten sie verprügelt und festgenommen. Auch sein Vater und sein Bruder M. seien verprügelt worden, das Motorrad hätten sie beschlagnahmt. Wohin ihn die Militärs gebracht hätten, wisse er nicht, er sei dort in einer Zelle sieben bis acht Tage eingesperrt gewesen. Ca. 5 bis 6 Tage nach seiner Inhaftierung habe man ihn nach einer halbstündigen Fahrt an einen Ort, nicht weit von Schami-Jurt, einem Nachbardorf, gebracht. Dort habe er die beiden Freunde R. N. und H. Z. getroffen. Alle drei hätten sie Handschellen getragen und seien mit einer Video-Kamera aufgenommen worden, was wohl als Beweis dafür habe dienen sollen, dass sie an dieser Stelle hätten eine Bombe zünden wollen. Nachdem er 8 Tage beim Militär inhaftiert gewesen sei, habe man ihn für 15 Tage zur Miliz gebracht, bevor ihn sein Vater wiederum habe freikaufen können. Dies sei am 04.01.2004 vormittags gewesen. Am 05.01. habe ihn ein Cousin zu der Verwandtschaft seiner Frau für acht Tage nach Walerik gebracht, anschließend sei er noch ein paar Tage bei seiner Tante in Walerik geblieben. Vom 17.01. bis zum 20.01. habe er sich bei seinem Cousin in Atsch’Choi-Martan aufgehalten. Seine Ausreise habe sein Vater organisiert.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt bestätigte die Klägerin zu 2, dass der Kläger zu 1 am 12.12.2003 festgenommen worden sei. Sie sei nicht zu Hause gewesen, denn ihr Mann habe sie nachmittags zu ihren Eltern geschickt. Er sei dann am 04.01.2004 wieder freigekommen, nachdem ihn ihr Schwiegervater freigekauft habe. Weiter berichtete sie, dass der Kläger nicht immer zu Hause gewesen sei, sondern mal in Inguschetien und in Walerik gelebt habe. Vom September bis Dezember 2003 habe er in Inguschetien eine Wohnung gemietet gehabt, eigentlich schon von Juni ab, und sei dort in Nasran als Bauarbeiter beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 18.07.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise wurde ihre Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG scheitere schon daran, dass die Kläger das Bundesgebiet auf dem Landweg erreicht hätten. Es bestünde aber auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, denn die Kläger seien nicht individuell vorverfolgt ausgereist. Die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte sei nicht glaubhaft. Wenn es tatsächlich zugetroffen hätte, dass sich in dem bei ihm untergestellten Motorrad samt Beiwagen Utensilien für den Bau einer Bombe befunden hätten, wäre er mit Sicherheit von der russischen Armee nicht mehr auf freien Fuß gesetzt worden. Ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, sei seine Aussage, wonach er im letzten Jahr von der Landwirtschaft gelebt habe, während seine Ehefrau angegeben habe, er sei von September bis Dezember 2003 in Inguschetien gewesen, habe dort eine Wohnung gemietet und sei einer Beschäftigung als Bauarbeiter nachgegangen. Offenbar habe er von Inguschetien aus seine Ausreise betrieben. Dass diese längerfristig geplant gewesen sei, beweise die Vielzahl der Unterlagen, besonders sein Schulzeugnis, das er mitgeführt habe. Seine Festnahme im Rahmen einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 könne als wahr unterstellt werden, stehe jedoch nicht mehr im kausalen Zusammenhang mit der Ausreise. Nach seinen eigenen Angabe habe er danach längere Zeit unbehelligt leben können. Auch die allgemeine Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien führe zu keiner anderen Einschätzung des Asylantrags. Es werde nicht verkannt, dass eine Rückkehr in die russische Teilrepublik Tschetschenien auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage den Ausländern nur schwerlich zugemutet werden könne. Die Kläger könnten ihren Aufenthalt aber in anderen Teilen der Russischen Föderation nehmen. Vor allem in Südrussland sei eine Registrierung und der für die Registrierung notwendige Wohnraum eher möglich als in den großen Städten, wie etwa in den Regionen Stawropol oder der Wolgaregion. Da die Familie nicht in das Blickfeld der russischen Sicherheitsorgane geraten sei und die Kläger somit auch nicht als potentielle Unterstützer der tschetschenischen Sache angesehen würden, sei eine Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens durchaus möglich, wie vom Kläger bereits unter Beweis gestellt worden sei. Dieser könne durch Arbeiten am Bau oder durch Mitarbeit in der Landwirtschaft den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen. Gründe für ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der schwierige Prozess des Wiederaufbaus einer funktionstüchtigen Wirtschaft habe in den neunziger Jahren zu einem sinkenden Lebensstandard und einer angespannten sozialen Lage in der Russischen Föderation geführt. Der 1999 einsetzende Wirtschaftsaufschwung habe eine allmähliche Verbesserung bewirkt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei vom Nahrungsmittelangebot her gewährleistet und es gebe staatliche Unterstützung, z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau (AA, Lagebericht vom 26.03.2004). Dieser Bescheid wurde den Klägern am 20.07.2005 zugestellt.
Bereits am 19.07.2005 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie am 05.10.2005 ihr Klagebegehren dahingehend beschränkt, dass sie nunmehr unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.07.2005 die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind; hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind.
Mit Urteil vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht sei davon überzeugt, dass die Kläger tschetschenische Volkszugehörige seien. Es habe zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger individuell vorverfolgt ausgereist seien, indessen sei die Kriegsführung der russischen Seite im und seit dem 2. Tschetschenienkrieg sowie die Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte und der pro-russischen Sicherheitskräfte zur Überzeugung des Gerichts gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten, von der die in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Bevölkerung betroffen sei. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der russischen Föderation könnten die Kläger nicht verwiesen werden, denn ihnen drohe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung, nämlich durch die in ihrem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung und deren Folgen. Weder in Inguschetien, noch in Kabardino-Balkarien oder Krasnador und Stawropol sei hinreichend gewährleistet, dass die Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen könnten. Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kläger eine Registrierung fänden, und dass sie ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerieten. Das Fehlen der Registrierung sperre den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zum freien Wohnungs- und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten. Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation, ohne registriert zu sein, sei generell geeignet, die Kläger aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, auszugrenzen und in eine ausweglose Lage zu bringen. Eine solche Maßnahme sei asylerheblich. Ob den Klägern ein Leben in der Illegalität zumutbar sei, hänge von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür seien etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Solche Besonderheiten seien für die gesamte Familie vorliegend nicht gegeben. Diese existenzielle Gefährdung sei auch verfolgungsbedingt, denn die Kläger hätten sich in Tschetschenien, wenn sie es nicht verfolgungsbedingt hätten verlassen müssen, weiterhin und wie bisher in dem vertrauten Umfeld ihrer Heimat mit dem Existenznotwendigen versorgen können.
Gegen das ihr am 17.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.2005 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.
Mit Beschluss vom 11.01.2006 - A 3 S 990/05 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der (Tatsachen)Frage zugelassen, ob tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer Gruppenverfolgung unterliegen und ob für sie in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Beschluss ist der Beklagten am 19.01.2006 zugestellt worden.
10 
Am 07.02.2006 hat die Beklagte die Berufung begründet, in dem sie auf die Ausführungen in der Antragsschrift auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2005 sowie auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss vom 11.01.2006 verwiesen hat.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05.10.2005 - A 11 K 11032/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Kläger beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
15 
hilfsweise, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen.
16 
Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seines Asylantrags angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und die Erkenntnismittel, aufgelistet in der den Beteiligten mit Schreiben vom 28.09.2006 übermittelten Erkenntnisquellenliste Russische Föderation (Stand: 28.09.2006) sowie die Gerichts- und Behördenakten im Verfahren der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (- A 3 S 48/06 -). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung, ebenso wie der Bericht von MEMORIAL „Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (st. Rechtspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 193/97 -, NVwZ 1998, 1089 f.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.02.2006 gerecht.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Den Klägern steht nämlich der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 c RL 2004/83/EG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, S. 339 und Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Oktober 2006, RdNr. 41 zu § 60 AufenthG).
22 
Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich geregelt.
23 
Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann der Senat weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen wird (dazu 1.) und der Senat zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt , können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht (dazu 2.).
24 
1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.
25 
Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen verfolgt wurden - braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass die Kläger jedenfalls eine individuelle Vorverfolgung nicht belegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls im Jahre 2003, der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll, von Geschehnissen berichtet hat, die er nicht selbst erlebt hat. Zu oberflächlich und unbeteiligt geriet seine Schilderung. Auch soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von sexuellen Erniedrigungen und Demütigungen berichtet hat, zeigte er keine Emotionen und vermittelte dem Senat einen durchweg unbeteiligten Eindruck. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine deutliche Steigerung seines Vorbringens handelt, und er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er diese Geschehnisse nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht offenbart hat. Seine Einlassung auf den Vorhalt des Gerichts, es sei ihm schwer gefallen, die sexuellen Demütigungen und Erniedrigungen einem Richter gegenüber zu bekunden, weil es sich bei den Soldaten ja um Männer gehandelt habe, überzeugen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger sich in einer Art und Weise geäußert hat, die eine wirkliche Betroffenheit vermissen ließ.
26 
2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen-) Vorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn er diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können.
27 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.
28 
Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist , dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.
29 
Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - ) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a.a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - , d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
30 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern - nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) - zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - ) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - ) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist. Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
31 
Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert zwar die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist indessen strikt begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen und durch das de facto vielerorts noch gültige Propiska-System, das vor dem mit dem Föderationsgesetz im Jahre 1993 eingeführten Registrierungssystem galt und das nicht nur eine Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vorsah. Nach dem Registrierungssystem ist nunmehr Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Ein in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26). Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben zurückgeführte Tschetschenen in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hierbei haben sich die administrativen Schwierigkeiten und auch die Behördenwillkür nach der Geiselnahme im Oktober 2002 gegenüber - besonderes auch rückkehrenden - Tschetschenen verstärkt; daran dürfte sich auf absehbare Zeit angesichts der weiterhin fortbestehenden Terrorgefahr auch nichts ändern (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26).
32 
Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau, wo etwa 200.000 Tschetschenen leben und den oben genannten, als Ort des internen Schutzes möglicherweise nicht in Betracht kommenden Regionen, ist es Tschetschenen auch gelungen, sich im Gebiet Rostow (70.000), in der Wolgaregion (50.000), in Nordossetien (4.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (23.000) anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).
33 
c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Registrierung zu erhalten bzw. ohne eine solche zu leben, führt MEMORIAL in seinem Schreiben vom 16.10.2005 allerdings aus, dass es sich auch an kleinen Orten nicht ohne Registrierung leben lasse, denn diese werde an jedem Ort benötigt. Hinzu komme, dass in kleinen Ortschaften alles sichtbar sei und man nicht „mit der großen Masse verschmelzen“ könne. Der Senat geht gleichwohl nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2 an einem solchen Ort ohne Registrierung wird leben müssen. Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich selbst - auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) - zumindest in der so genannten „Schattenwirtschaft“ eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf, ob er sich selbst registrieren lassen kann - wofür mangels eines gültigen Passes wenig spricht - und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005 an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).
34 
Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenzen einer Nichtregistrierung gravierend sind und Rechtspositionen sowie eine Reihe sozialer Leistungen von der Registrierung abhängen, so das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung. Gleichwohl werden sich die Kläger nach den besonderen Umständen des Falles in den Zufluchtgebieten mit zumutbaren Anstrengungen eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können ( zu den generellen Verhältnissen nicht registrierter Tschetschenen vgl. zuletzt AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 über einen gültigen russischen Inlandspass verfügt. Damit wird es ihr nach Einschätzung des Senats möglich sein, in der Russischen Föderation - außerhalb der oben angeführten Regionen, die als Orte des internen Schutzes nicht in Betracht kommen - eine Registrierung zu erhalten. Jedenfalls auf Grundlage dieser Registrierung wird es den Klägern im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. „Schattenwirtschaft“ eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Kläger ist ersichtlich gesund und zu körperlicher Arbeit in der Lage. Er hat auch bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und beim Bau mitgeholfen. Darauf, ob der Familie auch ohne Registrierung „vernünftigerweise“ angesonnen werden könnte, sich in einer der Zufluchtsregionen aufzuhalten - laut MEMORIAL („Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“, S. 35) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 der Empfang von staatlichen Unterstützungsgeldern und Renten bei fehlender Registrierung nicht möglich und wird der Besuch des Kindergartens und manchmal sogar der Schulbesuch erschwert - kommt es nicht an.
III.
35 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. Hinweise des BMI, S.15). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herab gestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn der Senat dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus.
36 
Auch für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG gilt entsprechendes. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Tatsache, dass die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie mittlerweile abgelaufen ist, hilfsweise beantragt haben, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen, können sie damit gleichfalls nicht durchdringen, denn Art. 15 c RL 2004/83/EG ist ein Unterfall des § 60 Abs. 7 AufenthG und regelt die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall auf die Situation in Tschetschenien zutreffen, kann dahinstehen, denn auch hier gilt, dass den Klägern nach den obigen Ausführungen eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung steht, diese auch erreichbar ist und von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob (und welche) tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht an.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO regelmäßig etwa dann, wenn sie zu einer entscheidungserheblichen Frage ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss geschehen kann (st. Rechtspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1997 - A 16 S 193/97 -, NVwZ 1998, 1089 f.). Dem wird die auf den Berufungszulassungsantrag sowie den Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats verweisende Berufungsbegründung der Beklagten vom 02.02.2006 gerecht.
II.
20 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und daher auch zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Den Klägern steht nämlich der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu, und die Beklagte kann auch nicht zur (hilfsweise beantragten) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 AufenthG und Art. 15 c RL 2004/83/EG verpflichtet werden (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat selbst, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatliche Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten; dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe grundsätzlich: BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315, S. 339 und Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Oktober 2006, RdNr. 41 zu § 60 AufenthG).
22 
Bei Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004, ABl. vom 30.09.2004 L 304/12 (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, denn am 10.10.2006 ist gemäß Art. 38 Abs. 1 RL 2004/83/EG die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie abgelaufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien im Recht der Mitgliedstaaten eine unmittelbare Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will (vgl. EuGH, Urteile vom 05.04.1979 - Rs. 148/78 - , Slg. 1979, 1629 Rn. 23; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV RdNr. 73 ff.). Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil diese Voraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen sind, und im Falle des Entgegenstehens der nationalen Bestimmung die Richtlinienbestimmung unmittelbare Anwendung findet (vgl. auch Hinweise des Bundesministerium des Innern vom 13.09.2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, S. 2 - künftig: Hinweise des BMI -). Hierbei sind die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation und an die in Betracht kommenden (staatlichen und nichtstaatlichen) Verfolgungssubjekte in der RL 2004/83/EG und in dem ihr insoweit nachgebildeten § 60 Abs. 1 AufenthG deckungsgleich geregelt.
23 
Ob und inwieweit sich bei anderen Verfolgungsmerkmalen Abweichungen bei den Voraussetzungen und beim Verfolgungsmaßstab zwischen § 60 Abs. 1 AufenthG und der RL 2004/83/EG ergeben könnten, kann der Senat weitgehend offen lassen. Denn auch wenn von der für die Kläger jeweils günstigsten tatsächlichen und rechtlichen Konstellation hinsichtlich einer Vorverfolgung in Tschetschenien vor der Ausreise ausgegangen wird (dazu 1.) und der Senat zudem auch ihre Verfolgung in Tschetschenien im Falle der Rückkehr unterstellt , können sie Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG und nach der RL 2004/83/EG jedenfalls deswegen nicht erhalten, weil ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG bzw. interner Schutz im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie in Gebieten außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung steht (dazu 2.).
24 
1. Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kommt nach nationalem Recht wie nach der RL 2004/83/EG ein herabgestufter Verfolgungsmaßstab zugute. Nach nationalem Recht kann ihm eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 70, 169 <170 f.>). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993 S. 191). Dem entspricht im Ergebnis Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, wonach die Tatsache einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu werten ist, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist.
25 
Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass sie vor der Ausreise aus Tschetschenien dort von einer derartigen Verfolgung in Form einer regionalen Gruppenverfolgung betroffen waren. Ob dies tatsächlich der Fall war - ob mithin tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien dort aus asylerheblichen Gründen (wegen ihres Volkstums oder ihrer politischen Überzeugung) in der erforderlichen Verfolgungsdichte und -intensität von staatlichen russischen Stellen verfolgt wurden - braucht demgemäß nicht entschieden zu werden. Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, dass die Kläger jedenfalls eine individuelle Vorverfolgung nicht belegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich des Vorfalls im Jahre 2003, der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll, von Geschehnissen berichtet hat, die er nicht selbst erlebt hat. Zu oberflächlich und unbeteiligt geriet seine Schilderung. Auch soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von sexuellen Erniedrigungen und Demütigungen berichtet hat, zeigte er keine Emotionen und vermittelte dem Senat einen durchweg unbeteiligten Eindruck. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine deutliche Steigerung seines Vorbringens handelt, und er nicht plausibel erklären konnte, weshalb er diese Geschehnisse nicht bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht offenbart hat. Seine Einlassung auf den Vorhalt des Gerichts, es sei ihm schwer gefallen, die sexuellen Demütigungen und Erniedrigungen einem Richter gegenüber zu bekunden, weil es sich bei den Soldaten ja um Männer gehandelt habe, überzeugen den Senat schon deshalb nicht, weil der Kläger sich in einer Art und Weise geäußert hat, die eine wirkliche Betroffenheit vermissen ließ.
26 
2. Auf der Grundlage der (unterstellten) (Gruppen-) Vorverfolgung der Kläger wäre ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG dann gegeben, wenn sie zum einen auch bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit einer (regionalen) Gruppenverfolgung - mit der erforderlichen Verfolgungsmotivation und Verfolgungsdichte - unterlägen, wobei sie sich auf einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen könnten, und wenn ihnen zum anderen eine zumutbare inländische Flüchtalternative in anderen Landesteilen Russlands nicht zur Verfügung stünde. Ob die erstgenannte Voraussetzung (Gruppenverfolgung in Tschetschenien, hinreichende Sicherheit) gegeben ist, braucht der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn auch wenn er diesen Verfolgungssachverhalt zu Gunsten der Kläger unterstellt, können sich die Kläger jedenfalls an einen Ort innerhalb der Russischen Föderation begeben, an dem sie eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG nach Maßgabe der Auslegungskriterien nach Art. 8 RL 2004/83/EG (interner Schutz) finden können.
27 
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Art. 8 RL 2004/83/EG ermächtigt die Mitgliedsstaaten zunächst grundsätzlich, den internationalen Schutz einzuschränken, wenn die betreffende Person in einem Teil des Herkunftslandes unter zumutbaren Umständen Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder findet. Wie Art. 1 Nr. 38 a) bb) und cc) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Stand: 13.03.2006) zeigt, werden diese Vorgaben in der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgegriffen und umgesetzt.
28 
Nach Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG kommt es nunmehr auf die am Ort des internen Schutzes bestehenden „allgemeinen Gegebenheiten“ und zusätzlich auch auf die „persönlichen Umstände“ des Asylsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (so auch die Begründung des oben genannten Gesetz-Entwurfs zu Art. 1, Nr. 38 zur Auslegung von Art. 8 RL 2004/83/EG, S. 193 f.). Zur Interpretation des Begriffs der persönlichen Umstände kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden, wonach die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Asylsuchenden einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, bei der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Zu fragen ist sodann auf der Grundlage dieses gemischt objektiv-individuellen Maßstabs, ob von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der internen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich hierfür ist , dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bemühungen jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit der Existenzsicherung, ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben.
29 
Dies entspricht im Kern der geltenden Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen einer inländischen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei auch bisher schon die individuellen Umstände des Asylsuchenden in den Blick genommen. So hat es eine inländische Fluchtalternative beispielsweise dann verneint, wenn für einen vorverfolgten Flüchtling am Zufluchtsort das wirtschaftliche Existenzminimum wegen in seiner Person liegender Merkmale - etwa wegen Behinderung oder wegen hohen Alters - nicht gewährleistet ist oder wenn der Vorverfolgte am Ort der Fluchtalternative keine Verwandten oder Freunde hat, bei denen er Obdach oder Unterstützung finden könnte, und ohne eine solche Unterstützung dort kein Leben über dem Existenzminimum möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ferner mit der Frage auseinandergesetzt, was dem Betroffenen am Ort der Fluchtalternative an Tätigkeiten zumutbar ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern (Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - ) und hat damit Erwägungen angestellt, die auch den Anforderungen des Art. 8 RL 2004/83/EG Rechnung tragen. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen „mafiöser“ Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a.a.O.; a.A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - , d.h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
30 
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es den Klägern - nach der gegenwärtigen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG sowie Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG) - zuzumuten und kann von ihnen daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie ihren Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nehmen, an dem sie vor Verfolgung sicher sind und wo ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Selbst wenn dabei mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - ) und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - ) die Regionen Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol als Orte/Räume einer inländischen Fluchtalternative ebenso ausgenommen werden wie die russische Hauptstadt Moskau und Petersburg, hat zumindest die Klägerin zu 2 gegenwärtig die Möglichkeit, in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands eine Registrierung zu erhalten und mit ihrer Registrierung für die ganze Familie das soziale und wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern, denn sie verfügt über einen neuen gültigen russischen Inlandspass, der u.a. Voraussetzung für eine Registrierung ist. Hierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
31 
Art. 27 der russischen Verfassung von 1993 garantiert zwar die Niederlassungsfreiheit. Dieses Recht ist indessen strikt begrenzt durch regionale und lokale Bestimmungen und durch das de facto vielerorts noch gültige Propiska-System, das vor dem mit dem Föderationsgesetz im Jahre 1993 eingeführten Registrierungssystem galt und das nicht nur eine Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vorsah. Nach dem Registrierungssystem ist nunmehr Voraussetzung für eine dauerhafte Registrierung, dass der Antragsteller einen Wohnraumnachweis führen kann und über einen russischen Inlandspass verfügt. Ein in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht für eine dauerhafte Registrierung nicht aus (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26). Trotz der Systemumstellung durch das Föderationsgesetz wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an, weshalb Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens erhebliche Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten. Besonders in Moskau haben zurückgeführte Tschetschenen in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt Aufnahme zu finden, wenn sie über genügend Geld verfügen oder auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hierbei haben sich die administrativen Schwierigkeiten und auch die Behördenwillkür nach der Geiselnahme im Oktober 2002 gegenüber - besonderes auch rückkehrenden - Tschetschenen verstärkt; daran dürfte sich auf absehbare Zeit angesichts der weiterhin fortbestehenden Terrorgefahr auch nichts ändern (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 26).
32 
Die genannten Registrierungsvoraussetzungen gelten im ganzen Land. Gleichwohl ist eine offizielle Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation, vor allem in Südrussland, grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum - eine der Registrierungsvoraussetzungen - dort erheblich billiger ist als in der russischen Hauptstadt mit ihren hohen Mieten. Neben Moskau, wo etwa 200.000 Tschetschenen leben und den oben genannten, als Ort des internen Schutzes möglicherweise nicht in Betracht kommenden Regionen, ist es Tschetschenen auch gelungen, sich im Gebiet Rostow (70.000), in der Wolgaregion (50.000), in Nordossetien (4.000) und in Karatschajewo-Tscherkessien (23.000) anzusiedeln (AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 18).
33 
c) Zur Überzeugung des Senats wird es auch der Klägerin zu 2, die im Besitz eines neuen gültigen russischen Inlandspasses ist, gelingen, in diesen tschetschenischen Siedlungsgebieten Wohnraum für sich und ihre Familie zu erlangen und damit grundsätzlich die geforderten Rechtsvoraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Registrierung zu erhalten bzw. ohne eine solche zu leben, führt MEMORIAL in seinem Schreiben vom 16.10.2005 allerdings aus, dass es sich auch an kleinen Orten nicht ohne Registrierung leben lasse, denn diese werde an jedem Ort benötigt. Hinzu komme, dass in kleinen Ortschaften alles sichtbar sei und man nicht „mit der großen Masse verschmelzen“ könne. Der Senat geht gleichwohl nicht davon aus, dass die Klägerin zu 2 an einem solchen Ort ohne Registrierung wird leben müssen. Trotz aller Schwierigkeiten, vor die sich die Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bei Registrierungen gestellt sehen, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Registrierung in vielen Landesteilen möglich, wenn auch oft erst nach Intervention von Nicht-Regierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung (Lagebericht des AA vom 18.08.2006, Stand Juli 2006, S. 27). Bei ihren diesbezüglichen Bemühungen kann die Klägerin zu 2 auch auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen. Auch wenn dieser selbst über keinen gültigen Inlandspass verfügt und damit die Registrierungsvoraussetzungen für seine Person nicht erfüllt, wird es ihm gelingen, in der stark männlich dominierten tschetschenischen Diaspora Wohnraum zu organisieren und für sich selbst - auch ohne eigene Registrierung (dazu sogleich) - zumindest in der so genannten „Schattenwirtschaft“ eine Arbeit zu finden, die es ihm ermöglicht, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu sichern. Darauf, ob er sich selbst registrieren lassen kann - wofür mangels eines gültigen Passes wenig spricht - und ob es ihm zumutbar wäre, zunächst nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Pass zu beschaffen (dazu AA vom 22.11.2005 an VG Berlin), kommt es vorliegend nicht an. Denn für ihn als Angehörigen einer grundsätzlich registrierungsberechtigten Ehefrau ist auch ohne gültigen Pass eine Aufenthaltsnahme in einer als Ort des internen Schutzes in Betracht kommenden anderen Region der Russischen Föderation möglich und zumutbar (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A- Nr. 53 des Dokuments; für den Fall eines 35jährigen allein stehenden Mannes).
34 
Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenzen einer Nichtregistrierung gravierend sind und Rechtspositionen sowie eine Reihe sozialer Leistungen von der Registrierung abhängen, so das Recht auf Beschäftigung, auf medizinische Versorgung und Ausbildung. Gleichwohl werden sich die Kläger nach den besonderen Umständen des Falles in den Zufluchtgebieten mit zumutbaren Anstrengungen eine ausreichende Lebensgrundlage schaffen können ( zu den generellen Verhältnissen nicht registrierter Tschetschenen vgl. zuletzt AA, Lagebericht vom 18.08.2006, S. 27). Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 über einen gültigen russischen Inlandspass verfügt. Damit wird es ihr nach Einschätzung des Senats möglich sein, in der Russischen Föderation - außerhalb der oben angeführten Regionen, die als Orte des internen Schutzes nicht in Betracht kommen - eine Registrierung zu erhalten. Jedenfalls auf Grundlage dieser Registrierung wird es den Klägern im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. „Schattenwirtschaft“ eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Kläger ist ersichtlich gesund und zu körperlicher Arbeit in der Lage. Er hat auch bereits in der Landwirtschaft gearbeitet und beim Bau mitgeholfen. Darauf, ob der Familie auch ohne Registrierung „vernünftigerweise“ angesonnen werden könnte, sich in einer der Zufluchtsregionen aufzuhalten - laut MEMORIAL („Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005 bis Juli 2006“, S. 35) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 122 der Empfang von staatlichen Unterstützungsgeldern und Renten bei fehlender Registrierung nicht möglich und wird der Besuch des Kindergartens und manchmal sogar der Schulbesuch erschwert - kommt es nicht an.
III.
35 
Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor, wobei für die Auslegung Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 RL 2004/83/EG jeweils heranzuziehen sind (vgl. Hinweise des BMI, S.15). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG), die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) oder insbesondere eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 der EMRK (§ 60 Abs. 5 AufenthG) droht. Art. 2 e RL 2004/83/EG definiert die „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden. Auch für diese Personen sieht Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG vor, dass für sie - falls sie bereits vor ihrer Ausreise einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten haben -, der herab gestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Auch wenn der Senat dessen Vorliegen auch hier bei den Klägern unterstellt, scheidet ein Anspruch aus den oben genannten Gründen aus.
36 
Auch für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 AufenthG gilt entsprechendes. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gelten Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und die Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die Tatsache, dass die Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie mittlerweile abgelaufen ist, hilfsweise beantragt haben, zusätzlich festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 15 c RL 2004/83/EG vorliegen, können sie damit gleichfalls nicht durchdringen, denn Art. 15 c RL 2004/83/EG ist ein Unterfall des § 60 Abs. 7 AufenthG und regelt die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall auf die Situation in Tschetschenien zutreffen, kann dahinstehen, denn auch hier gilt, dass den Klägern nach den obigen Ausführungen eine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung steht, diese auch erreichbar ist und von ihnen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort aufhalten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Insbesondere kommt es auf die Frage, ob (und welche) tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer (regionalen) Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht an.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 117/04.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antrag des im Jahre 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, der Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.3.2005, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthaltsG abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages, das den gerichtlichen Prüfungsumfang in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt nicht die erstrebte Berufungszulassung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ob tschetschenische Volkszugehörige als solche in der russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sind, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt,

hierzu Entscheidungen vom 23.6.2005 – 2 R 4/04 -, 2 R 17/03 -, - 2 R 16/03 - und - 2 R 11/03 – sowie vom 21.4.2005 – 2 Q 46/04 -.

Dort ist ausgeführt, dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann. Insofern lasse sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch ließen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer „regionalen Gruppenverfolgung“ anzunehmen ist, bleibt in den zitierten Entscheidungen offen. Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten „herabgestuften“ Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung stehe aber nach der o.g. Rechtsprechung den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkzugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutze vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG ausschließe.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthaltsG könnten nicht angenommen werden. Insoweit sei, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angehe, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthaltsG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde lägen, habe der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.

Der mittlerweile für das Herkunftsland des Klägers zuständig gewordene 3. Senat schließt sich, da durchgreifende gegenteilige Erkenntnisse bislang nicht vorliegen, dieser überzeugend begründeten Auffassung an. Der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens vor dem OVG des Saarlandes zur Klärung der bezeichneten Grundsatzfrage bedarf es mithin nicht.

Soweit der Kläger meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob frühere Angehörige der Sicherheitskräfte der tschetschenischen Republik Itschkerija einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, rechtfertigt dies ebenfalls die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Begehrens des Klägers in erster Linie darauf gestützt, dass dessen Vortrag wegen nicht nachvollziehbarer und sich in wesentlicher Hinsicht widersprechender Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren unglaubhaft sei und dies im Einzelnen, teilweise unter Bezugnahme auf diesbezügliche Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.4.2004 dargelegt. Es gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, der sein Amt als einfacher Polizist bereits 3 Jahre vor der Ausreise aufgegeben habe, das mit Blick auf seine Gefährdung wegen Polizeidiensttätigkeit vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht abgenommen werden kann.

Hiervon ausgehend stellt sich die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage bereits deshalb nicht, weil sie von dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her nicht entscheidungserheblich ist

vgl. zum Beispiel Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 78 AsylVfG Rdnr. 16; Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 153; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 153 m.w.N. 169; siehe etwa auch Beschluss des Senats vom 5.5.2006 – 3 Q 22/06 -.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Aus vorstehendem ergibt sich, dass die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die eigenen Angaben zufolge aus Tschetschenien stammenden Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 1) ist Russin, der Kläger zu 2) nach seinem Vortrag tschetschenischer Volkszugehöriger. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um eine gemeinsame Tochter.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) reisten im August 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen einer an 22.8.2000 durchgeführten persönlichen Anhörung führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 2.8.2000 in Snamenskaja gelebt. Damals sei ein Freund des Klägers zu 2), den sie an Silvester 1999/2000 zum letzten Mal gesehen habe und der „den Tschetschenen geholfen“ habe, zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müsse. Sie habe sich in Moskau am Bahnhof mit dem Kläger zu 2) treffen sollen. Sie sei dann mit ihrer Schwester und den Kindern nach Moskau und von dort mit dem Bus über Polen nach Deutschland gefahren. Ihre Heimat hätten sie wegen des Krieges und wegen der schlechten Lebensverhältnisse verlassen. Sie und der Kläger zu 2) hätten sich große Sorgen um das Leben des Kindes gemacht. „Solche wie sie“ würden in Russland nicht gebraucht. Die Russen gäben ihnen die Schuld dafür, dass ihre Kinder in Tschetschenien umkommen. In Russland bekämen Flüchtlinge weder eine Wohnung noch irgendeine Art von Hilfe.

Die Einreise des Klägers zu 2) erfolgte am 14.12.2000. Auch er stellte einen Asylantrag und führte zur Begründung aus, er sei im Waisenhaus aufgewachsen, weshalb er lediglich Russisch spreche. Es habe viele russische Kontrollen gegeben und man komme in Teufels Küche, wenn man als junger Tschetschene von den Russen erwischt werde. Tschetschenien habe er am 1.12.2000 verlassen und sei nach einem mehrtägigen Zwischenaufenthalt in Moskau über Brest in Weißrussland mit einem LKW nach Deutschland gefahren. Er habe häufig Brot und Lebensmittel für sein Volk zur Verfügung gestellt und sein Heimatland verlassen, um nicht im Gefängnis zu landen oder umgebracht zu werden. Die Russen hielten alle Tschetschenen für Mörder und Banditen und glaubten nicht, dass es Tschetschenen gebe, die sich an dem Krieg nicht beteiligten. Er habe gesehen, wie russische Soldaten die Bevölkerung mit Panzern überfahren und den Leichen anschließend die Goldzähne herausgezogen hätten. In so einem Land wolle er nicht mehr leben und auch nicht darauf warten, bis seine Familie „an der Reihe sei“. Wenn man von den Russen angehalten werde, könne man das schon als Problem bezeichnen. Ihn – den Kläger zu 2) - hätten sie in der Metro verhaftet und weil er keine Papiere gehabt habe, seien die wildesten Vermutungen angestellt worden. Er sei mitgenommen, auf dem Polizeirevier drei Tage festgehalten und dabei auch geschlagen worden. Das gehöre zur Normalität. Dann habe ein „besonders netter Polizist“ gesagt, dass er etwas Geld bezahlen müsse, um frei zu kommen, was er getan habe. Damals habe er Glück gehabt, dass man nicht herausbekommen habe, dass er Tschetschene sei. Er habe keine andere Wahl gehabt, als nach Deutschland zu kommen.

Mit Bescheid vom 8.6.2001 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und die Kläger wurden zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, die Kläger hätten mit keinem einzigen Satz politische Verfolgung geltend gemacht. Auch die angebliche tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers zu 2) und die geschilderte Ausreise aus Tschetschenien seien nicht glaubhaft. Alle Kläger hätten russische Vornamen und sprächen nicht Tschetschenisch. Aufgrund der Gesamtumstände und der Widersprüche in ihren Darlegungen sei „als sicher“ anzunehmen, dass die Kläger russische Volkszugehörige seien und nicht aus Tschetschenien stammten.

Die Entscheidung ist den Klägern am 11.6.2001 zugestellt worden; mit Eingang am 18.6.2001 haben sie Klage erhoben und ihre Feststellungsbegehren hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG und (hilfsweise) des § 53 AuslG weiter verfolgt. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kläger haben ihr Vorbringen bekräftigt und geltend gemacht, die geschilderten Lebensmitteltransporte durch den Kläger zu 2), der sich überwiegend bei verschiedenen Bekannten und teilweise auch bei den tschetschenischen Kämpfern aufgehalten habe, seien „auf Anweisung“ an verschiedene Orte, meist zu Verstecken in umliegenden Wäldern und Bergen gegangen. Das sei mehrmals pro Woche der Fall gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dies den Sicherheitskräften auch bekannt geworden sei. Unabhängig davon würden Tschetschenen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit erheblich diskriminiert und verfolgt, was sich beispielsweise aus einem Lagebericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2001 ergebe. Danach litten Tschetschenen in ganz Russland besonders stark unter einem weit verbreiteten Rassismus der Staatsorgane. Zu den gebräuchlichsten Formen der Schikanierung gehöre die selektive Durchsetzung von Niederlassungsbedingungen nach dem so genannten Propiska-System, das nur de jure abgeschafft sei. Das führe dazu, dass sich Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens nicht niederlassen, nicht arbeiten, keine Immobilien besitzen und nicht am kostenlosen öffentlichen Gesundheitssystem teilnehmen könnten. Tschetschenen müssten ständig damit rechnen, unter Umständen mehrmals täglich auf offener Straße durchsucht, willkürlich festgenommen und anschließend festgehalten zu werden. Hierbei komme es auch zu Misshandlungen. Im Ergebnis sei es Tschetschenen nicht möglich, irgendwo in der Russischen Föderation ein menschenwürdiges Leben zu führen.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22.5.2002 hat der Kläger zu 2) ergänzend ausgeführt, er habe seine Heimat verlassen, weil er ständig verfolgt worden sei. Auch die Klägerinnen zu 1) und 3) seien bedroht worden. Die „Personen“ seien teils in Zivil, teils in Uniform gekommen. Nach seinen Vermutungen habe es sich um den russischen Geheimdienst gehandelt und die Verfolgung habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die tschetschenischen Rebellen gestanden. Er habe die Partisanen mit Lebensmitteln, Kleidern und sonstigen Sachen versorgt. Er habe dies aus reinem Patriotismus getan. Ab und zu habe er auch an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen und Waffen transportiert. Diese habe er zum Teil im Austausch gegen russische Gefangene erhalten; teilweise seien sie bei russischen Militärangehörigen gekauft worden. Er habe sich meist in dem Dorf Bamut-Samaschki in der Region Urus-Martan sowie im Argun-Gebirge aufgehalten und bei tschetschenischen Rebellen oder in Wäldern übernachtet. Kleider, Lebensmittel und Waffen seien an einen Lieferpunkt gebracht worden und der Leiter dieser Operationen habe „umfangreiche Informationen“ über ihn und andere Mithelfer schriftlich festgehalten. Er – der Kläger zu 2) - vermute, dass all diese Informationen nach der Entdeckung des Treffpunktes schon im ersten Tschetschenienkrieg in die Hände der Russen gefallen seien und dass der russische Geheimdienst daher über seine Aktivitäten für die tschetschenischen Rebellen Bescheid gewusst habe. Die Familie habe er zuletzt zum Jahreswechsel 1999/2000 gesehen und nur geheim besuchen können, da er befürchtet habe, verhaftet zu werden. Er selbst sei in Tschetschenien nie verhaftet worden, habe allerdings von der Klägerin zu 1) Informationen erhalten, dass nach ihm gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Diese sei bedroht und beschimpft worden, weil sie mit einem Moslem zusammen lebe. Zwar sei er ab und an bei Kontrollpunkten überprüft worden. Eingehenden Kontrollen habe man aber durch Geldzahlungen ohne weiteres entgehen können. Die im Verwaltungsverfahren erwähnte kurzzeitige Verhaftung in der U-Bahn-Station sei in Moskau erfolgt, nachdem er Tschetschenien bereits wegen des Krieges verlassen gehabt habe. Er sei nicht wegen seines kaukasischen Aussehens festgenommen worden, sondern weil er keine Papiere habe vorweisen können. Damals habe seine Volkszugehörigkeit nicht interessiert und die Polizisten hätten diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt. Bei seinem Vor- und Familiennamen handele es sich um typisch moslemische Namen.

Die Klägerin zu 1) gab an, sie habe gewusst, dass der Kläger zu 2) „die Tschetschenen“ mit Kleidern und Lebensmitteln versorgt habe. Genaueres könne sie dazu aber nicht sagen. Ihr sei auch bekannt, dass er Probleme mit russischen Sicherheitskräften beziehungsweise dem russischen Geheimdienst gehabe habe. Sie sei „von diesen Leuten“ zum Teil mehrfach am Tag aufgesucht und nach ihrem Mann und seinem Aufenthaltsort gefragt worden. Da sie das aber selbst nicht gewusst habe, sei sie bedroht und in übelster Art und Weise beschimpft worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 2) wegen der von ihm behaupteten Unterstützung tschetschenischer Rebellen oder in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder bei Rückkehr zu befürchten habe. Unabhängig davon könnten die Kläger jedenfalls auf das übrige Staatsgebiet der Russischen Föderation verwiesen werden, in dem insbesondere der Kläger zu 2) vor an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sicher sei. Zwar bestehe zwischen Russen und zwischen Bevölkerungsteilen mit kaukasischer Herkunft vielerorts ein distanziertes und angespanntes Verhältnis. Viele Russen trauten Angehörigen dieser durch „südliches“ Aussehen im Straßenbild auffallenden Bevölkerungsgruppe eine Neigung zur Kriminalität bis hin zum Auftragsmord zu. Dieser Kriminalisierung insbesondere tschetschenischer Flüchtlinge werde von russischen Politikern und Medien massiv und bewusst Vorschub geleistet, ohne dass allerdings Ausschreitungen bekannt geworden seien. Es habe zwar Diskriminierungen und Benachteiligungen gegeben, die aber weitgehend auf das Gebiet Moskaus und weiterer russischer Großstädte beschränkt gewesen seien. In anderen Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in solchen mit einer Bevölkerung mehrheitlich kaukasischen Ursprungs wie Dagestan und Inguschetien, lebten die tschetschenischen Volkszugehörigen, von denen sich zwei Drittel außerhalb Tschetscheniens aufhielten, weitgehend unbehelligt. Zwar bestehe angesichts der wegen der Ereignisse in Tschetschenien aufgeheizten Atmosphäre eine besondere Gefährdung solcher Personen, die sich bisher in der Tschetschenienfrage engagiert hätten.

Davon sei aber bei den Klägern nicht auszugehen. Auch der Kläger zu 2) sei nach Überzeugung der Kammer durch die behaupteten Unterstützungshandlungen für die Rebellen nicht derart ins Blickfeld russischer Behörden geraten, dass bei ihm von einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Rückkehrfall ausgegangen werden könne. Auch bei seiner Verhaftung in Moskau sei kein Zusammenhang mit bewaffneten Aktivitäten hergestellt oder vermutet worden. Die Kläger seien auch nicht anderweitig gehindert, sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederzulassen. Zwar hätten die wirtschaftlich interessanten Metropolen angesichts der Flüchtlingsflut und des Zuwanderungsdrucks ein vitales Interesse daran, einen weiteren ungeregelten Zuzug von Flüchtlingen zu begrenzen und daher werde ungeachtet der verfassungsrechtlichen Freizügigkeitsgarantie ein Zuzug von aus den südlichen Republiken stammenden Personen durch Verwaltungsvorschriften verhindert beziehungsweise erschwert. Die Kläger seien allerdings nicht gehalten, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu nehmen. Eine Registrierung sei außerhalb von Großstädten auf der Grundlage der regional geltenden Auflagen grundsätzlich möglich beziehungsweise sei die Registrierungspflicht in einigen Regionen nach Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit offiziell abgeschafft worden und auch tatsächlich nicht mehr in Kraft. Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem internen, hinsichtlich seiner Authentizität ohnehin nicht belegten Befehl Nr. 541 des Innenministeriums. Dieser betreffe ausschließlich Moskau sowie andere Städte der Russischen Föderation, in denen die polizeilichen Anmeldemöglichkeiten für Tschetschenen einzuschränken beziehungsweise einzustellen seien. Einer Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung beziehen sich die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen weiter vor, nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aus dem Jahre 2002 hätten nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien in Russland einen Flüchtlingsstatus erhalten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine „Anti-Terror-Kampagne“ handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. Trotz der offiziellen Abschaffung werde das so genannte „Propiska-System“ landesweit durch restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken weiter angewandt. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht gewachsen. Infolge von Spannungen mit der örtlichen Bevölkerung sei es bereits zu Ausweisungen gekommen. Zuletzt hätten die inguschetischen Behörden die Registrierung aller neu eintreffenden Flüchtlinge aus Tschetschenien ausgesetzt. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. Inguschetien stelle daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Fluchtalternative für die Kläger dar. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber.

Die Republiken Dagestan, Kabardino-Baktarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. In den übrigen Teilen der russischen Föderation, auch außerhalb von Moskau und St. Petersburg, lebten größere Gruppen von Tschetschenen traditionell nicht außerhalb der nordkaukasischen Republiken und der größeren Städte. Zwar befänden sich unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei, da gegen alle in Russland lebenden Tschetschenen eine kollektive Schuldzuweisung vorgenommen werde. In Inguschetien finde inzwischen eine vom russischen Innenministerium geleitete Vertreibungsaktion gegenüber den Migranten aus Tschetschenien statt. Den Flüchtlingen in den Lagern würden Ultimaten gestellt und Versorgungsleitungen würden gekappt. In vergleichbarer Situation befänden sich die tschetschenischen Flüchtlinge im russischen Binnenland, wie das Beispiel eines Lagers bei Twer zeige. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, seien von den Auskunftsstellen bisher nicht konkret benannt worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Dort habe sich durch die Wahl des „kremlfreundlichen“ Geheimdienstgenerals Sjasikow im April 2002 ein Machtwechsel mit konkreten Auswirkungen auf die Flüchtlingssituation vollzogen. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Das gelte auch für die Wolgaregion.

Die Kläger beantragen,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.5.2002 - 12 K 70/01.A – sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 8.6.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die Kläger könnten auf eine inländische Fluchtalternative in der Wolgaregion der Russischen Föderation verwiesen werden. Da sie sich nicht in der tschetschenischen Sache engagiert hätten, müsse ihre Sicherheit in diesem Landesteil Russlands nicht in Frage gestellt werden. Unter Berücksichtigung des Maßstabs beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten den Klägern auch keine anderen Nachteile und Gefahren an diesem Zufluchtsort. Zwar könne eine Konfrontation mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, doch seien diese in Tschetschenien nicht weniger gravierend im Hinblick auf die in der Region wegen andauernder Kampfhandlungen herrschende humanitäre Notlage. Etwaige Gefahren erreichten auch nicht die Schwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation „Russische Föderation“ verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 8.6.2001 zu Recht abgewiesen, soweit darin die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt worden ist. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation zu. Die in dieser im Wesentlichen den bisherigen Regelungsgehalt fortschreibenden, an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hat das Verwaltungsgericht im Falle der Kläger in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Die Kläger wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 2) – entsprechend seinen Behauptungen – um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung dezidiert und unter Angabe beachtlicher Gründe, insbesondere aber wegen des Fehlens jeglicher Kenntnisse der tschetschenischen Sprache, verneint. Diesen Umstand hat der Kläger zu 2) – wenig nachvollziehbar – damit erklärt, dass er nach dem Tod seines früh verstorbenen Vaters („Ruslan Jusupov“) von seiner Mutter („Ludmilla B.“) in einem Waisenhaus abgegeben worden und dann dort aufgewachsen sei. Eine nähere Aufklärung dieser Tatsachenfrage war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der nicht persönlich erschienene Kläger zu 2) nach den Angaben der Klägerin zu 1) vor mehreren Wochen spur- und kommentarlos verschwunden ist und sein aktueller Aufenthaltsort trotz entsprechender Suche auch durch die eingeschaltete Polizei nicht ermittelt werden konnte. Für die vorliegende Entscheidung kann die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu 2) zu seiner Volkszugehörigkeit indes im Ergebnis unterstellt werden. Auch vor dem Hintergrund ergibt sich für ihn kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Für eine individuell erlittene politische Verfolgung vor dem Verlassen des Heimatlandes bieten der Sachvortrag der Kläger bei deren Anhörung beim (damaligen) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Kläger zu einem erlittenen Verfolgungsschicksal des Klägers zu 2) aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an den Kämpfen der tschetschenischen Rebellen gegen russische Einheiten genügen den von der Rechtsprechung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals in Asyl- und Flüchtlingsverfahren entwickelten Anforderungen nicht. Danach ist der Schutzsuchende aufgrund ihm obliegender prozessualer Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die Voraussetzungen seines Anerkennungsanspruchs ergeben. Bleibt sein Vorbringen hinter diesen Anforderungen zurück, so kann er bereits deshalb nicht als Asylberechtigter (Art. 16a GG) beziehungsweise – hier - als Schutzbedürftiger im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt werden. Zwar kann wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten bereits der Tatsachenvortrag des Asylbewerbers zu einer Anerkennung führen, das aber nur dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt wird. Das in freier Würdigung des Sachverhalts entscheidende Gericht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf einer aus Sicht des Betroffenen positiven Entscheidung dabei nur einen von ihm als feststehend erachteten, nicht hingegen einen von ihm lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich angesehenen Sachverhalt zugrunde legen. Das Vorbringen eines Asylbewerbers (Schutzsuchenden) kann nach diesen Maßstäben als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und/oder Steigerungen im Vortrag enthält.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Senat auch zu diesen Schilderungen aus dem schon zuvor genannten Grund keinen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags beziehungsweise von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers zu 2) verschaffen konnte. Nach dem von daher allein als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden Akteninhalt handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers zu 2) um den klassischen Fall eines sich aus Anlass negativer Entscheidungen in die vermeintlich „richtige“ Richtung steigernden Vorbringens. War der Kläger zu 2) anfänglich nach seinen Schilderungen ein friedlicher Tschetschene, der mit dem Krieg nichts zu tun haben wollte, lediglich „Brot und Lebensmittel“ für sein Volk zur Verfügung gestellt hatte und sich wunderte, dass bei den Russen alle Tschetschenen quasi unter dem Verdacht des Terrorismus standen, so stellte er sich im erstinstanzlichen Verfahren als aktiver tschetschenischer Freiheitskämpfer dar, der – so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – selbst Waffen beschafft und transportiert und an Kampfhandlungen auf Seiten der Partisanen gegen die Russen teilgenommen haben wollte. Der Vortrag scheint daher nach dem Akteninhalt insgesamt in sich unschlüssig und damit unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch die Behauptung des Klägers zu 2), dass seine Aktivitäten bei der angeblichen Verhaftung in Moskau glücklicher Weise - wohlgemerkt trotz der behaupteten tschetschenischen Volkszugehörigkeit - „nicht aufgefallen“ seien. Die geschilderte Verhaftung in Moskau erscheint insgesamt wenig überzeugend. Dabei will der Kläger zu 2) wegen fehlender Papiere mitgenommen und insgesamt drei Tage lang festgehalten worden sein, wobei die Polizisten „die wildesten Vermutungen“ hinsichtlich seiner Person angestellt haben sollen. Legt man den Vortrag des Klägers zu 2) in der Sitzung des Verwaltungsgerichts zugrunde, wo er sich zum – je nach Perspektive – Freiheitskämpfer beziehungsweise Terroristen „entwickelt“ hatte, der zudem durch den russischen Geheimdienst namentlich enttarnt und von diesem auch gesucht worden sein will, so scheint es sehr unglaubhaft, dass er nach der Verhaftung in Moskau keine Probleme gehabt haben sollte. Dass die Einlassung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie einerseits „rollentypisch“ von dem Kläger zu 2) nicht in dessen Aktivitäten eingeweiht worden sei und dass dieser andererseits in Deutschland zunächst nicht habe „die Karten auf den Tisch legen“ wollen, nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeitsbedenken zu zerstreuen oder gar die Annahme eines den eingangs genannten Anforderungen genügenden glaubhaften Sachvortrags zu rechtfertigen, bedarf keiner Vertiefung. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Kläger ihre Heimat verlassen haben, um der dortigen bekannt äußerst trostlosen, weder ihnen noch insbesondere der Klägerin zu 3) eine vernünftige Perspektive bietenden allgemeinen Lage zu entgehen. Die Annahme einer politischen Verfolgung im Verständnis des Flüchtlingsrechts (§ 60 Abs. 1 AufenthG) rechtfertigt das offensichtlich nicht.

Neben der zeitlichen Dimension des Falles ist bemerkenswert die ethnische Zuordnung der Klägerin zu 1). Zumindest bei ihr handelt es sich um eine (rein) russische Volkszugehörige. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt aber die Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht, nicht (einmal) die Zulassung der Berufung, da sie sich bereits nach der allgemeinen Auskunftslage ohne weiteres bejahen lässt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger im vorliegenden Verfahren. Diese gehen danach im Berufungsverfahren selbst von einer Möglichkeit russischer Volkszugehöriger aus, beispielsweise in den Regionen Stawropol und Krasnodar Aufnahme zu finden. Sie weisen ferner in anderem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Binnenvertriebenen aus Tschetschenien, denen ein Flüchtlingsstatus durch die russischen Migrationsbehörden eingeräumt worden ist, „zumeist um Russen“ gehandelt habe, die sich auf Nachstellungen durch islamische Fundamentalisten berufen hätten. Wie auszuführen sein wird, ist eine inländische Fluchtalternative selbst für tschetschenische Volkszugehörige, also vorliegend erst recht für die nach ihrem Vortrag nie von den russischen Sicherheitskräften behelligte Klägerin zu 1), zu bejahen. Auch wenn man – wie die Klägerin zu 1) das in der mündlichen Verhandlung reklamiert hat – den Blick auf den Umstand einer unterschiedlichen Ethnie bei den Klägern zu 1) und 2) richtet, so bleibt aus Sicht des Senats jedenfalls festzuhalten, dass die russische Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) im Vergleich zu einer Familie rein tschetschenischer Herkunft die Chancen eines anderweitigen Unterkommens in Russland zumindest verbessert. Auch dem Kläger zu 2) drohte in Ansehung einer – nach dem eingangs Gesagten immer unterstellten - tschetschenischen Volkszugehörigkeit im Rückkehrfall keine politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Auszuschließen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation und zwar sowohl für den Ausreisezeitpunkt der Klägerin als auch für die heutige Situation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als „antiterroristische Operation“ bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender „Zurückeroberung“ des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als „innere Angelegenheit“ betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. „Säuberungsaktionen“) einhergehende Vorgehensweise weitgehend „unter Ausschluss der Öffentlichkeit“ vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, „Verschwinden“, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als „äußerst besorgniserregend“ bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings dahinstehen.

Selbst wenn man aber insoweit das Vorliegen einer „regionalen Gruppenverfolgung“ ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges unter Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen – unterstellt und mithin trotz individuell unverfolgter Ausreise in seinem Fall den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden „herabgestuften“ Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnte das Anerkennungsbegehren des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Ihm stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger zu 2) wäre im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation ungeachtet einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit zum einen „hinreichend sicher“ vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch „grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben“. Das hätte nach dem zuvor Gesagten – ihre Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien immer unterstellt - erst recht für die russische Klägerin zu 1) zu gelten. Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass – wie die Kläger behaupten und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht – bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der „Wahl“ des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von den Klägern im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich – zusammen gesehen – allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers zu 2) oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht der Kläger günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls „hinreichend sicher“ sind.

Das gilt auch, wenn man – wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs – auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft – jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten „Problemzonen“ in der Russischen Föderation „flächendeckend“ nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine „Bleibe“ beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die – letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen – nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein „zuzugsfeindlichen“ russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen – positiven wie negativen – Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber – und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die ländlich geprägten („unproblematischen“) Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht „flüchtlingsfeindlichen“ Menschenrechtsorganisationen gehen von einer „flächendeckenden“ Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. So war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten insofern – gerade auch hinsichtlich der gemischt-ethnischen, russisch-tschetschenischen Ehe - gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein zumindest den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von den Klägern schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene „Befehl“ Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem „Befehl“ um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung der Kläger auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und „anfällige Ziele“ darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, auch zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter hiesigen rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst „unverdächtige“ Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum „Gegenterror“ schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte „im Auge zu behalten“. Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom „Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen“ zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass den Klägern im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es schließlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen – wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der Russischen Föderation der Fall ist – durch Betätigungen im Bereich der so genannten „Schattenwirtschaft“ bewerkstelligt wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob – gegebenenfalls – das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Kläger im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und – nur dann – erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass die Kläger die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich – was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt – auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von den Klägern in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien „herauszukommen“, was den Klägern offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden „unauffälligen“ tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag der Kläger nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche – die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt – regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und „standhafte“ Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwendigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Schließlich kann auch vor dem Hintergrund des in der Russischen Föderation eingeführten befristeten Erfordernisses des Umtauschs von Inlandspässen nicht von einer nach der Rückkehr bestehenden Verpflichtung der Kläger zu einer zumindest vorübergehenden erneuten Rückkehr nach Tschetschenien selbst ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt im Besitz der nach dem am 6.2.1992 in Kraft getretenen russischen Staatsbürgerschaftsgesetz beziehungsweise der Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer bis zum 1.1.2004 umtauschpflichtigen „alten“ sowjetischen Pässe waren. Nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial ist davon auszugehen, dass selbst bei umtauschpflichtigen Bürgern der Russischen Föderation im vorgenannten Verständnis die dafür notwendigen behördlichen Formalitäten – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme wiederum von Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen in Russland nicht nur am Ort einer Registrierung, sondern auch am Wohnort vorgenommen werden können. Daher kann in der Gesamtschau nicht angenommen werden, dass das neue Russische Passrecht zwingend zur Folge hat, dass sich Passbewerber zum Umtausch oder zur Neuausstellung eines Inlandspasses an den Ort ihrer letzten Registrierung – im Falle der Kläger also nach Tschetschenien – begeben müssen.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene – vorliegend beachtliche - Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Der nicht weiter substantiierte und auch nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste konkretisierte Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Klägerin zu 1) in psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass ihre eine maximal dreiwöchige Kur bewilligt worden sei, bietet offensichtlich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall ein individuelles zielstaatsbezogenes und daher im vorliegenden Verfahren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigungsfähiges Abschiebungshindernis aus medizinischen Gründen besteht.

Einer Rückführung der Kläger in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich – nunmehr – aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.