Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 536/10

published on 10.06.2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 536/10
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 03.06.1991 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 03.12.2009 für wehrdienstfähig befunden und auf seinen Antrag wegen seines Schulbesuchs bis einschließlich 30.06.2010 zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 erhob er Widerspruch mit der Begründung, wegen eines verbindlichen Berufsausbildungsvertrages für ein duales Studium, das am 01.07.2010 mit einem Vorpraktikum beginne, stehe er nach Ablauf der Zurückstellung für die schulische Ausbildung für den Wehrdienst nicht zur Verfügung. Als Nachweis legte er eine Zusage der Firma xxx GmbH vom 29.10.2009 über einen Ausbildungsplatz als BA-Student Wirtschaftsingenieurwesen ab 01.10.2010 und einen Praktikantenvertrag vom 15.12.2009 über ein vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 dauerndes Praktikum bei dieser Firma vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, das von ihm beabsichtigte Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG. Hierfür sei Voraussetzung, dass während des Studiums noch ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben werde. Derartige duale Studiengänge seien stets gekennzeichnet durch das Nebeneinander zweier Ausbildungen, die zu zwei verschiedenen Abschlüssen, nämlich dem Facharbeiterbrief in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie einem Hochschulgrad führten. Eine derartige Berufsausbildung absolviere er gerade nicht. Er erwerbe mit dem Abschluss seines Studiums ausschließlich einen Bachelor of Engineering bzw. of Science. Es liege somit ein sonstiger dualer Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG vor, sodass die geforderte Zurückstellung sich an den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu messen habe. Danach liege eine studienbedingte besondere Härte erst vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht sei, unterbrechen würde. Zum nächstmöglichen Diensteintrittstermin, dem 01.07.2010, seien diese Voraussetzungen offensichtlich noch nicht erfüllt. Das dem beabsichtigten Studium vorgeschaltete Praktikum in dem Ausbildungsbetrieb könne ebenfalls keine Zurückstellung rechtfertigen. Ein Praktikum sei für sich genommen weder eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e WPflG noch eine sonstige Ausbildung nach Nr. 3 d. Es sei auch nicht unmittelbarer Teil des Studiums an der Hochschule.
Am 01.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 03.12.2009 sowie den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.02.2010 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG lägen vor. Er habe am 07.12.2009 einen Studien- und Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft - Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen (Produktion/Logistik)“ - abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses mit der Dualen Hochschule Baden-Württemberg abgeschlossenen Vertrages werde er ab dem 01.10.2010 an der Studienakademie in Mosbach ein Studium absolvieren und „studienbegleitend“ eine betriebliche Ausbildung bei der xxx GmbH in xxx durchlaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei für den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nicht erforderlich, dass ein „Facharbeiterbrief in einem anerkannten Ausbildungsberuf“ erlangt werde. Die Vorschrift sehe lediglich vor, dass es sich um einen „dualen Bildungsgang“ handele, der an gleicher Stelle als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ definiert werde. Um die Zeit zwischen seinem Schulabschluss und dem Beginn der dualen Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sinnvoll zu überbrücken, werde er zudem im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 in seiner künftigen Ausbildungsstätte ein Praktikum absolvieren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 03.12.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.02.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
11 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides ist die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheides) mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt maßgebend (BVerwG, Urt. v. 30.01.1987 - 8 C 80/85 -, Buchholz 310 § 8 a WPflG Nr. 41). Dies gilt gleicher Weise für die Beurteilung der Tauglichkeit wie für diejenige der Zurückstellungsgründe. Denn beim Musterungsbescheid handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen, die nicht in Tauglichkeits- und Zurückstellungsentscheidung aufgespalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 04.02.1981 - 8 C 18.80 -, Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13). Vom Abschluss des Musterungsverfahrens aus ist demnach prognostisch zu prüfen, wie die Verhältnisse, wegen derer die Zurückstellung vom Wehrdienst beantragt wurde, zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Einberufungstermins zu beurteilen sind, d. h. ob die Einberufung des Klägers dann eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 4 WPflG). Dabei kommt es auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungstermin an (BVerwG, Urt. v. 24.06.1981 - 8 C 33.80 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142). Vorliegend war für den bis 30.06.2010 zurückgestellten Kläger das Musterungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010 abgeschlossen. Als nächstmöglicher Einberufungstermin wäre insoweit der 01.07.2010 für ihn in Betracht gekommen.
12 
Ausgehend hiervon hat der Kläger für diesen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst für sein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), da hierfür kein Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 WPflG zu seinen Gunsten eingreift.
13 
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG führt Tatbestände auf, in denen eine solche besondere Härte in der Regel vorliegt.
14 
Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
15 
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
16 
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
17 
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
18 
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
19 
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
20 
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
21 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, S. 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 10.06.2010 - 9 K 199/10 -).
22 
Ist damit im Falle des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG auszugehen, so fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des Zurückstellungstatbestandes, dass nämlich der duale Bildungsgang durch die Heranziehung des Klägers zum 01.07.2010 unterbrochen würde. Der von ihm beabsichtigte duale Bildungsgang beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 15.01.2010 erst am 01.10.2010. Begrifflich setzt eine Unterbrechung aber voraus, dass die Ausbildung bereits aufgenommen worden ist. Der vom Kläger mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte Praktikantenvertrag ist insoweit unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht auf den letzten Halbsatz des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesicherten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Sein an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beabsichtigtes Studium stellt keine Berufsausbildung in diesem Sinne dar. Die besondere Privilegierung in § 12 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz WPflG knüpft ausdrücklich an eine Berufsausbildung an. Dieser Begriff wird bei der Aufzählung der möglichen Zurückstellungsgründe in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG allein in Nr. 3 e genannt und so deutlich gegen sonstige Arten der Ausbildung abgegrenzt. Der letzte Halbsatz in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG greift diesen Begriff in Bezug auf eine Verhinderung wieder auf, sodass sich der Zurückstellungsgrund der Verhinderung der Aufnahme einer Berufsausbildung schon nach seinem Wortlaut nur auf diese Nr. 3 e bezieht und nicht (auch) auf Nr. 3 c mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (ebenso VG München, Beschl. v. 11.05.2010 - M 15 S 10.1970 -; VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2009 - 6 K 980/09 -). Auch gesetzessystematische Gründe sprechen dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG als abschließende Regelung der Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn - anders als bei der DHBW - die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, was nach der - durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008 - überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.06.2008 - 6 C 35.07 -, JURIS) den dualen Studiengang kennzeichnete.
24 
Selbst wenn man dies anders sähe (vgl. VG Ansbach, a.a.O.), scheiterte die Einordnung des Studiums an der DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber - bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971 und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 27.09.2004 (BGBl. I S. 2358) - bestrebt war, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst hat (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39). Essentiell für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber - auch auf Grundlage der früheren Fassungen der Norm - dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.). Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.
25 
Beinhaltet der vom Kläger ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e und S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme.
26 
Der Kläger kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG zurückgestellt werden. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt (BVerwG, Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21/97 -, BVerwGE 105, 276). Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung ist nach § 34 S. 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und inwieweit der letzte Halbsatz von § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG auch für den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG Anwendung findet, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
29 
BESCHLUSS
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Abs. 1 S. 1 WPflG).

Gründe

 
10 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 03.12.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.02.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
11 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides ist die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheides) mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt maßgebend (BVerwG, Urt. v. 30.01.1987 - 8 C 80/85 -, Buchholz 310 § 8 a WPflG Nr. 41). Dies gilt gleicher Weise für die Beurteilung der Tauglichkeit wie für diejenige der Zurückstellungsgründe. Denn beim Musterungsbescheid handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen, die nicht in Tauglichkeits- und Zurückstellungsentscheidung aufgespalten werden kann (BVerwG, Urt. v. 04.02.1981 - 8 C 18.80 -, Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13). Vom Abschluss des Musterungsverfahrens aus ist demnach prognostisch zu prüfen, wie die Verhältnisse, wegen derer die Zurückstellung vom Wehrdienst beantragt wurde, zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Einberufungstermins zu beurteilen sind, d. h. ob die Einberufung des Klägers dann eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 4 WPflG). Dabei kommt es auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungstermin an (BVerwG, Urt. v. 24.06.1981 - 8 C 33.80 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142). Vorliegend war für den bis 30.06.2010 zurückgestellten Kläger das Musterungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010 abgeschlossen. Als nächstmöglicher Einberufungstermin wäre insoweit der 01.07.2010 für ihn in Betracht gekommen.
12 
Ausgehend hiervon hat der Kläger für diesen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst für sein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), da hierfür kein Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 WPflG zu seinen Gunsten eingreift.
13 
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG führt Tatbestände auf, in denen eine solche besondere Härte in der Regel vorliegt.
14 
Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
15 
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
16 
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
17 
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
18 
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
19 
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
20 
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
21 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, S. 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 10.06.2010 - 9 K 199/10 -).
22 
Ist damit im Falle des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG auszugehen, so fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des Zurückstellungstatbestandes, dass nämlich der duale Bildungsgang durch die Heranziehung des Klägers zum 01.07.2010 unterbrochen würde. Der von ihm beabsichtigte duale Bildungsgang beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 15.01.2010 erst am 01.10.2010. Begrifflich setzt eine Unterbrechung aber voraus, dass die Ausbildung bereits aufgenommen worden ist. Der vom Kläger mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte Praktikantenvertrag ist insoweit unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht auf den letzten Halbsatz des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG berufen, wonach ein Zurückstellungsgrund vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesicherten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Sein an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beabsichtigtes Studium stellt keine Berufsausbildung in diesem Sinne dar. Die besondere Privilegierung in § 12 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz WPflG knüpft ausdrücklich an eine Berufsausbildung an. Dieser Begriff wird bei der Aufzählung der möglichen Zurückstellungsgründe in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG allein in Nr. 3 e genannt und so deutlich gegen sonstige Arten der Ausbildung abgegrenzt. Der letzte Halbsatz in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG greift diesen Begriff in Bezug auf eine Verhinderung wieder auf, sodass sich der Zurückstellungsgrund der Verhinderung der Aufnahme einer Berufsausbildung schon nach seinem Wortlaut nur auf diese Nr. 3 e bezieht und nicht (auch) auf Nr. 3 c mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (ebenso VG München, Beschl. v. 11.05.2010 - M 15 S 10.1970 -; VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2009 - 6 K 980/09 -). Auch gesetzessystematische Gründe sprechen dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG als abschließende Regelung der Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn - anders als bei der DHBW - die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, was nach der - durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008 - überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.06.2008 - 6 C 35.07 -, JURIS) den dualen Studiengang kennzeichnete.
24 
Selbst wenn man dies anders sähe (vgl. VG Ansbach, a.a.O.), scheiterte die Einordnung des Studiums an der DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber - bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971 und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 27.09.2004 (BGBl. I S. 2358) - bestrebt war, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst hat (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39). Essentiell für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber - auch auf Grundlage der früheren Fassungen der Norm - dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.). Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.
25 
Beinhaltet der vom Kläger ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e und S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme.
26 
Der Kläger kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG zurückgestellt werden. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Sind die Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes 2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt (BVerwG, Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21/97 -, BVerwGE 105, 276). Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung ist nach § 34 S. 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und inwieweit der letzte Halbsatz von § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG auch für den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG Anwendung findet, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
29 
BESCHLUSS
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Abs. 1 S. 1 WPflG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 10.06.2010 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) Durch die Musterung entscheiden die Karrierecenter der Bundeswehr, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25 Anwendung.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.