Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2016 - 9 K 1677/15

bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung weiterer Beihilfe zu ihren Aufwendungen gemäß Rechnungen der Pflegeeinrichtung ... für das Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Jahr 2014.
Die 1959 geborene Klägerin ist als Waise mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Sie steht unter Betreuung, ist nach der Pflegestufe 2 pflegebedürftig und im Pflegeheim ... untergebracht. Für die Aufwendungen der vollstationären Pflege gewährt ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg regelmäßig Beihilfe. So erkannte es etwa mit Bescheid vom 25.11.2014 die Aufwendungen für eine Monatsrechnung des Pflegeheims in Höhe von 2.932,61 EUR in Höhe von 1.358,33 EUR als beihilfefähig an. Ausweislich des Bescheids gewährte das Landesamt hieraus nach einem Bemessungssatz vom 100 % Beihilfe. In den im Bescheid enthaltenen Hinweisen wurde ausgeführt, die aus Anlass einer beihilfefähigen vollstationären Pflege entstehenden Aufwendungen für Unterkunft seien insoweit beihilfefähig, als sie einen Eigenanteil überstiegen. Der Eigenanteil betrage bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige 70 % der Bruttobezüge sowie Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtungen. Bei einer stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung seien die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen bei medizinischer Behandlungspflege und Aufwendungen für die soziale Betreuung beihilfefähig. Die pauschalen Leistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht hierfür betrügen monatlich 1.279 EUR in der Pflegestufe 2. Anders als im Pflegeversicherungsrecht seien stationäre Pflegeaufwendungen nicht auf die Pflegestufenhöchstbeträge begrenzt, sondern gegebenenfalls darüber hinaus dem Grunde nach beihilfefähig. Entsprechende Bescheide ergingen im Jahr 2014 in monatlichen Abständen. Von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhielt die Klägerin jeweils einen hälftigen Anteil der Pauschalleistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht (1.279 EUR / 2).
Mit Schreiben vom 28.11.2014 beantragte der Betreuer der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2012 (- 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899) die Gewährung weiterer Beihilfe zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Sozialhilfebedürftigkeit. Die erhöhte Beihilfe diene zur Sicherung des Existenzminimums bei stationärer Pflege nach § 39 Abs. 2 BBhV. Für Beamte und Versorgungsberechtigte dürfe keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten. Dem Schreiben fügte der Betreuer eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Klägerin bei. Nach elf Monaten des Jahres 2014 verbleibe ihr lediglich ein Guthaben von 50,23 EUR. Im Vergleich zu Heimbewohnern, deren Heimaufenthalt aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werde, sei sie bereits jetzt erheblich schlechter gestellt, da für sie kein Kleidergeld oder sonstige ergänzende Hilfen beantragt werden könnten. Eine regelmäßige Taschengeldzahlung führe zur sofortigen Sozialhilfebedürftigkeit.
Mit Schreiben vom 22.01.2015 bat der Betreuer überdies darum, seinen Antrag im Sinne einer dauerhaften Erhöhung des Bemessungssatzes für pflegebedingte Aufwendungen zu verstehen. Das Vermögen der Klägerin sei nahezu aufgebraucht.
Mit Schreiben vom 28.01.2015 teilte das Landesamt dem Betreuer mit, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgericht treffe nicht auf die baden-württembergische Beihilfeverordnung zu, da nach § 14 Abs. 6 BVO in besonderen Härtefällen bereits die Möglichkeit einer Bemessungssatzerhöhung bestehe. Hierfür sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes komme nur in Frage, wenn besonders hohe Krankheitskosten entstanden seien, die der Beihilfeberechtigte trotz der Regelbeihilfe und Leistungen aus einer zumutbaren Versicherung nach der wirtschaftlichen Lage seiner Familie nicht aus dem Familieneinkommen bestreiten könne, ohne den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gefährden. Dies erfordere eine Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und der krankheitsbedingten Gesamtausgaben. Hierfür werde um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten.
In der Folge stellte das Landesamt ausweislich eines internen Aktenvermerks fest, dass die Einnahmen der Klägerin im Jahr 2014 nicht ausreichten, um die täglich wiederkehrenden Kosten zu decken. Der Bemessungssatz werde daher nachträglich um 10 % auf 90 % erhöht.
Daraufhin gewährte das Landesamt der Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2015 weitere Beihilfe in Höhe von 999,53 EUR. Als Rechnungsbetrag ist in dem Bescheid ein Betrag von 33.314,60 EUR angegeben. Hiervon wurden 9.995,32 EUR als beihilfefähig anerkannt und daraus mit einem zusätzlichen Bemessungssatz von 10 % Beihilfe gewährt. Zur Begründung führte es aus, der Beihilfebemessungssatz sei nach § 14 Abs. 6 BVO für die im abgelaufenen Kalenderjahr 2014 entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen um 10 % erhöht worden. Nach § 14 Abs. 6 BVO dürfe der Bemessungssatz der Beihilfe insgesamt um nicht mehr als 20 % erhöht werden. Er solle auch in ganz außergewöhnlichen Fällen 90 % nicht übersteigen. Da im vorliegenden Fall der Bemessungssatz bereits 80 % betrage, erfolge eine Erhöhung um 10 %.
Am 19.02.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, trotz der Erhöhung der Beihilfe sei diese immer noch nicht ausreichend. Unverändert könne sie keinen amtsangemessenen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem seien die Beihilfeleistungen dauerhaft zu erhöhen. Aufgrund der Preiserhöhungen im Pflegeheim ab 2015 sei ihr Vermögen gänzlich aufgebraucht. Es liege ein Härtefall vor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die baden-württembergische Beihilfeverordnung übertragbar. Nur so werde dem grundgesetzlichen Alimentationsgrundsatz Rechnung getragen. Dieser erstrecke sich nicht nur auf krankheitsbedingten Mehrbedarf. Das Waisengeld sei nach Abzug der Kosten nicht ausreichend, um einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie lebe unter dem Existenzminimum. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssten ihr zudem 30% des Waisengelds für eine amtsangemessene Lebensführung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus seien die Kosten ihrer Pflegeversicherung zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege richte sich nach § 9 Abs. 7 und Abs. 9 BVO. Der Regelbemessungssatz für Waisen, die als solche beihilfeberechtigt seien, betrage nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BVO 80%. Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt würden oder für die die Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden seien, erhöhe sich gemäß § 14 Abs. 3 BVO der Bemessungssatz um 20%, jedoch höchstens auf 90%. Im Rahmen des § 14 Abs. 6 BVO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften könne bei Anlegung eines strengen Maßstabs der Bemessungssatz in besonderen Härtefällen erhöht werden. Bei hoher Belastung mit Aufwendungen für dauernde Pflege könne ein besonderer Härtefall vorliegen, wenn die nicht durch Beihilfe und andere Leistungen gedeckten Aufwendungen so hoch seien, dass sie auf absehbare Dauer nicht tragbar seien. Die finanziellen Verhältnisse seien zeitnah (jährlich) zu prüfen, damit wesentliche Veränderungen rechtzeitig berücksichtigt werden könnten. Eine Erhöhung könne, auch im Vergleich zu der Regelung des § 14 Abs. 3 BVO, grundsätzlich nicht um mehr als 20% erfolgen; jedoch solle der Bemessungssatz auch in ganz außergewöhnlichen Fällen 90% nicht übersteigen. In Anbetracht dessen, dass sich der hier maßgebliche Regelbemessungssatz bereits auf 80% belaufe und entsprechend Beihilfe im Jahr 2014 gewährt worden sei, sei rechtlich zutreffend eine Bemessungssatzerhöhung um 10 % zu den im Jahr 2014 entstandenen beihilfefähigen stationären Pflegeaufwendungen zugestanden worden. Die beihilferechtlichen Möglichkeiten seien damit vollumfänglich ausgeschöpft worden. Die dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Ausführungen gingen allein schon deshalb in Leere, weil sich diese auf das Beihilferecht eines anderen Landes erstreckten.
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Am 30.03.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bei ihr liege ein Härtefall im Sinne des § 14 Abs. 6 BVO vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff des besonderen Härte- beziehungsweise Ausnahmefalls verfassungskonform auszulegen, um dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung zu tragen. Die Wertungen dieser Entscheidung müssten auf die baden-württembergische Beihilfeverordnung übertragen werden. Der Grundsatz, der die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts begründe, erstrecke sich nicht nur auf krankheitsbedingten Mehrbedarf, sondern auch auf alle Lebensbelange, durch die ein erhöhter Bedarf begründet sei. Ihre Unterbringung in einem Heim sei als eine solche Lebenslage anzusehen. Nach Abzug der Kosten der Heimunterbringung könne sie keinen amtsangemessenen Lebensunterhalt mehr bestreiten. Sie lebe unter dem Existenzminimum. Ihre Ausgaben überstiegen ihr Einkommen um monatlich derzeit 227,40 EUR. Dies habe zur Folge, dass ihr Erspartes alsbald verbraucht sei. Eine Erhöhung des Beihilfesatzes um diesen Betrag sei zwingend geboten. Nach dem genannten Urteil setze die Amtsangemessenheit zudem voraus, dass 30 % des Waisengeldes zur angemessenen Lebensführung zur Verfügung stehe. Demnach müssten zusätzliche 283,45 EUR (30 % von 944,83 EUR Waisengeld) bewilligt werden. Sie habe daher Anspruch auf monatlich weitere 510,85 EUR Beihilfe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung weiterer Beihilfe zu ihren Aufwendungen gemäß Rechnungen der Pflegeeinrichtung ... für das Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus trägt er vor, ein besonderer Härtefall sei bereits rückwirkend für das Jahr 2014 festgestellt und eine entsprechende Beihilfe ausgezahlt worden. Eine vorzeitige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf über 90 % sei indes nicht möglich. Die Bemessungssatzerhöhung erfolge stets zeitnah nach Ablauf des jeweiligen Jahres. Das Landesamt sei an die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft erlassene Verwaltungsvorschrift zur Beihilfeverordnung gebunden. Danach scheide eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf über 90 % aus. Die Regelung berücksichtige insoweit den nur ergänzenden Charakter der Beihilfe. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es berücksichtige den ergänzenden Charakter der Beihilfe und gebe keine Auskunft über einen Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes auf über 90%. Der von der Klägerin eingeklagte Betrag führe zu einem Beihilfeanspruch von über 100 %. Auch dies könne dem Urteil nicht entnommen werden. Das Klagebegehren führte inzident zu einer Aufstockung des Waisengelds. Zudem dürfe die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Überdies sei der Klägerin ein Eigenanteil hinsichtlich der Unterkunft nur in Höhe von 57 % auferlegt worden. Dies liege deutlich unter dem vorgesehenen Prozentsatz von 70 % für Mittel der angemessenen Lebensführung. Bei der Berechnung der klägerischen Ausgaben könnten sowohl die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Kosten für den Betreuer nicht in Abzug gebracht werden. Der Beihilfeanspruch könne sich auch hier nur auf die beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten beziehen. Die Klägerin habe es unterlassen, eine ihr zumutbare ergänzende Eigenvorsorge seit dem Jahr 1995 zu betreiben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie vor Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit im Jahr 2005 eine Eigenvorsorge nicht habe bestreiten können.
16 
Die Klägerin repliziert, der Ausschluss einer Erhöhung könne nicht allein auf die Verwaltungsvorschrift gestützt werden. Diese genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt. Eine gesetzliche Regelung, die eine Begrenzung des Bemessungssatzes auf 90 % gebiete, liege nicht vor. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die baden-württembergischen Regelungen übertragbar, da die Normen vergleichbar seien. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes sei zur Herstellung der Amtsangemessenheit ihres Lebensunterhalts zwingend erforderlich. Ebenso zwingend seien die Kosten für den Berufsbetreuer. Die Ausführungen bezüglich einer zumutbaren Eigenvorsorge gingen fehl. Sie befinde sich seit 1977 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in Behandlung. Ihr sei es bis auf eineinhalb Jahre in ihrem Leben nicht möglich gewesen, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Dies sei allein ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung geschuldet.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.02.2015 ist, soweit er dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 14 Abs. 6 BVO. Danach kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, der Bemessungssatz erhöht werden. Im Fall der Klägerin bemisst sich die Beihilfe gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BVO grundsätzlich nach einem Bemessungssatz von 80 %. Da sie jedoch gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7, Abs. 10 und Abs. 11 BVO 50 % (§ 14 Abs. 5 Satz 1 BVO). Lediglich im Hinblick auf die den jeweiligen Höchstbetrag nach dem SGB XI übersteigenden Aufwendungen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BVO) sowie auf die Aufwendungen für Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung bei vollstationärer Pflege nach § 9 Abs. 9 BVO gilt der sonst für die Klägerin anwendbare Bemessungssatz von 80 %.
20 
Die nach § 14 Abs. 6 BVO mögliche Erhöhung dieses Bemessungssatzes trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung, indem die Vorschrift für den Fall Vorkehrungen trifft, dass der Beihilfeberechtigte aufgrund bestimmter Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wird, die er aus der Regelalimentation nicht bewältigen kann und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass ein die Bemessungssatzerhöhung rechtfertigender besonderer Ausnahmefall dann angenommen werden muss, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn der Betreffende nicht darauf verwiesen werden kann, er hätte für diesen Fall Eigenfürsorge betreiben müssen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2012, a.a.O.). Die genannte Rechtsprechung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - auf die baden-württembergische Rechtslage übertragbar. Zwar lagen ihr die nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften zugrunde. Der dortige § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW enthält jedoch eine dem § 14 Abs. 6 BVO nahezu wortgleiche Regelung. Die unterschiedliche Begrifflichkeit des „Ausnahmefalls“ einerseits und des „Härtefalls“ andererseits rechtfertigt keine voneinander abweichende Auslegung der jeweiligen Normen.
21 
Bei Anwendung dieser Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fall der Klägerin - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs - nicht am Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu zweifeln. Es liegt auf der Hand, dass ihre finanzielle Bedürftigkeit - jedenfalls zu einem erheblichen Anteil - aus der Pflegebedürftigkeit und der notwendigen Unterbringung in vollstationärer Pflege mit den damit verbundenen besonders hohen monatlichen Aufwendungen beruht. Dass ihr zur Last gelegt werden könnte, sie habe keine hinreichende Eigenvorsorge getroffen, ist dagegen nicht ersichtlich, insbesondere da die Klägerin ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen bereits in jungen Jahren psychisch erkrankt und im Wesentlichen von ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter abhängig war. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da auch der Beklagte - wenngleich seine Vertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Thematik aufgegriffen hat - selbst vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 14 Abs. 6 BVO ausgeht. Denn das Landesamt ist aufgrund des Antrags der Klägerin ebenso zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bemessungssatz auf Grundlage von § 14 Abs. 6 BVO anzuheben ist. Zwischen den Beteiligten ist daher der Sache nach nicht streitig, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 BVO für das Jahr 2014 vorliegen, sondern vielmehr in welcher Höhe aufgrund dieser Vorschrift Beihilfe nachzugewähren ist beziehungsweise welcher erhöhte Bemessungssatz der Nachberechnung der Beihilfe zugrunde zu legen ist.
22 
Der vor diesem Hintergrund ergangene Bescheid des Landesamts vom 03.02.2015 kann keinen Bestand haben. Er ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der Bescheid ist derart unverständlich und in Teilen widersprüchlich zu den vorangegangenen, dieselben Aufwendungen betreffenden Beihilfebescheiden, dass er nicht die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 LVwVfG wahrt. Zwar mag der angegebene Rechnungsbetrag von 33.314,60 EUR sich noch hinreichend offensichtlich aus der Addition der monatlichen Rechnungen der Pflegeeinrichtung aus dem Jahr 2014 ergeben. In keiner Weise nachvollziehbar ist indes die Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 9.995,32 EUR. Ist bereits ein normaler Beihilfebescheid für einen ungeschulten Empfänger grundsätzlich nicht leicht nachzuvollziehen, so erschließt sich vorliegend nicht einmal einem verständigen, mit der Materie und dem vorliegenden Einzelfall Vertrauten, aufgrund welcher Berechnung das Landesamt diesen Betrag zugrunde gelegt hat. Auch die Heranziehung der Begründung des Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids und auch der Verwaltungsakte des Landesamts hilft insoweit nicht weiter. Gänzlich widersprüchlich erscheinen der Bescheid und die darin enthaltenen Angaben, wenn man ihn im Kontext mit den für das Jahr 2014 ergangenen monatlichen Bescheiden betrachtet. In diesen ist als Bemessungssatz 100 % angegeben. Eine Nachgewährung um 10 % erscheint vor diesem Hintergrund unverständlich. Auch die Gegenüberstellung der in den Bescheiden als beihilfefähig bezeichneten Aufwendungen bringt weitere Unklarheit. Soweit die Vertreterin des Beklagten diese Unklarheiten damit erklärt hat, das EDV-System des Landesamts gebe eine andere Darstellung in der Maske des Beihilfebescheids nicht her, rechtfertigt dies nicht die fehlende Bestimmtheit und bestehende Widersprüchlichkeit des angegriffenen Bescheids. Zwar konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand eines Beispielmonats aus dem Jahr 2015 erläutern, wie die zu gewährende Beihilfe jeweils errechnet wird und nach welchen Rechenschritten die Nachgewährung nach § 14 Abs. 6 BVO erfolgt. Dies erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine nachträgliche Klarstellung und Heilung eines Bescheids im Verwaltungsprozess (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589), zumal dies nicht den hier relevanten Zeitraum betraf.
23 
Aber auch in materieller Hinsicht entspricht der angegriffene Bescheid nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 6 BVO. Das Landesamt ist, ohne dass dies gesetzlich vorgesehen wäre, davon ausgegangen, dass eine Bemessungssatzerhöhung nach § 14 Abs. 6 BVO hier um maximal 10 % auf 90 % erfolgen durfte, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass der pflegebedingte Finanzbedarf der Klägerin höher liegt.
24 
Das Landesamt stützt die Deckelung des maximal möglichen Bemessungssatzes auf 90 % auf die Anwendungshinweise in Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (VwVBVO, GABl. S. 383) zu § 14 BVO. Danach kann eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO, auch im Vergleich zu der Regelung des § 14 Abs. 3 BVO, grundsätzlich nicht um mehr als 20 % erfolgen. Jedoch solle er auch in ganz außergewöhnlichen Fällen 90 % nicht übersteigen. Diese Deckelung der Bemessungssatzerhöhung, die nach § 14 Abs. 6 BVO ohnehin nur in ganz besonderen Härtefällen sowie bei Anlegung eines strengen Maßstabs erfolgen darf, findet in der Beihilfeverordnung keine gesetzliche Grundlage. § 14 Abs. 6 BVO sieht diese Deckelung nicht vor. Soweit die Verwaltungsvorschrift insoweit den Vergleich mit § 14 Abs. 3 BVO zieht und im Wesentlichen dessen entsprechende Anwendung anordnet, sieht die Kammer in dem Vergleich mit § 14 Abs. 3 BVO vielmehr den Beleg dafür, dass eine entsprechende Deckelung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 6 BVO nach dem gesetzgeberischen Willen des Verordnungsgebers gerade nicht erfolgen soll. Ihm kann angesichts der unmittelbaren Nähe der beiden Vorschriften, der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die sie abdecken sollen, sowie der detaillierten Ausdifferenzierung der Wortlaute nicht unterstellt werden, lediglich versehentlich in Abs. 6 die in Abs. 3 enthaltene Deckelung unterlassen zu haben. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 BVO widersprechen, mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn in gesetzlich nur schwer regelbaren Ausnahmefällen nicht hinnehmbare Härten abzufangen. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Beihilfe nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung lediglich die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Funktion hat. Eine Härtefallregelung wie der § 14 Abs. 6 BVO dient gerade dazu, im Einzelfall die aus der Anwendung der Grundsätze folgenden besonderen Härten abzumildern. Überdies verbliebe auch im Fall der Klägerin bei einer Überschreitung des Bemessungssatzes von 90 % ein im Wege der Eigenvorsorge erbrachter Anteil an den gesamten Pflegekosten in Gestalt der durch die Pflegeversicherung gewährten Leistungen.
25 
Dies zugrunde gelegt widerspricht die in Nr. 4.4 der VwVBVO zu § 14 BVO enthaltene Deckelung des maximal möglichen Bemessungssatzes auf 90 % den Vorgaben der Beihilfeverordnung und muss daher außer Betracht bleiben. Da das Landesamt trotz des auch von ihm angenommenen höheren pflegebedingten Finanzbedarfs der Klägerin davon ausgegangen ist, an diese Deckelung gebunden zu sein, hat es von dem ihm durch § 14 Abs. 6 BVO eröffneten Ermessen noch keinen Gebrauch gemacht. Es liegt ein Ermessensausfall vor (vgl. § 40 LVwVfG).
26 
Im Hinblick auf die daher zu erfolgende Neubescheidung weist die Kammer darauf hin, dass bei der Berechnung des Finanzbedarfs der Klägerin nicht nur ein Betrag für persönliche Bedürfnisse anzusetzen sein wird, den das Landesamt - soweit ersichtlich - bislang mit monatlich 120 EUR veranschlagt hat, sondern darüber hinaus auch die Kosten für den Berufsbetreuer. Hierbei handelt es sich um unausweichliche Kosten, die überdies mit der Pflegebedürftigkeit der Klägerin in wesentlichem Zusammenhang stehen. Weiterhin ist mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Finanzlücke darauf hinzuweisen, dass die Bemessungssatzerhöhung nach § 14 Abs. 6 BVO begriffsnotwendig nur im Hinblick auf solche Aufwendungen zur höheren Beihilfegewährung führen kann, die nach den §§ 5 ff. BVO beihilfefähig sind. Soweit etwa der auf die Klägerin anwendbare § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BVO für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) bei vollstationärer Pflege einen Eigenanteil der Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 % ihrer Bruttobezüge vorsieht, bleibt die Bemessungssatzerhöhung im Hinblick auf diesen Eigenanteil mangels dessen Beihilfefähigkeit ohne Auswirkung. Dies folgt daraus, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch bei einer stationären Unterbringung jedenfalls zu einem gewissen Anteil den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, die unabhängig von der Pflegebedürftigkeit und der Art der Unterbringung anfallen und grundsätzlich aus den allgemeinen monatlichen Bezügen zu bestreiten sind. Diesbezügliche Defizite im Hinblick auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn könnten indes nicht durch die Nichtanwendung des § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BVO kompensiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 -, ZBR 2011, 379).
27 
Nach alledem ist der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. Da dem Beklagten nach § 14 Abs. 6 BVO ein Ermessen zusteht, ist die Sache nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin sachdienlicherweise auf richterlichen Hinweis lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht zur Gewährung eines bezifferten Beihilfebetrags beantragt. Selbst wenn man von einer Ermessensreduzierung ausgehen wollte, ließe sich die Sache mangels Vorliegens der Berechnungsgrundlagen nicht in zumutbarer Weise durch die Kammer spruchreif machen, sodass allein eine Neubescheidung in Betracht kommt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
29 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird auf 3060,-- EUR festgesetzt.
32 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Berechnung liegt die Angabe der Klägerin zugrunde, dass sie in der Sache höhere Beihilfeleistungen von monatlich etwa 510 EUR begehre. Da mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Leistungen für das Jahr 2014 geltend gemacht werden, ist dieser Betrag multipliziert um 12 Monate in den Streitwert einzubeziehen. Da sachdienlicherweise lediglich eine Neubescheidung begehrt wird, setzt die Kammer die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrags als Streitwert an (510 EUR x 12 Monate / 2).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Jahr 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.02.2015 ist, soweit er dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19 
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 14 Abs. 6 BVO. Danach kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen, insbesondere wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind, der Bemessungssatz erhöht werden. Im Fall der Klägerin bemisst sich die Beihilfe gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BVO grundsätzlich nach einem Bemessungssatz von 80 %. Da sie jedoch gemäß § 28 Abs. 2 SGB XI gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7, Abs. 10 und Abs. 11 BVO 50 % (§ 14 Abs. 5 Satz 1 BVO). Lediglich im Hinblick auf die den jeweiligen Höchstbetrag nach dem SGB XI übersteigenden Aufwendungen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BVO) sowie auf die Aufwendungen für Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung bei vollstationärer Pflege nach § 9 Abs. 9 BVO gilt der sonst für die Klägerin anwendbare Bemessungssatz von 80 %.
20 
Die nach § 14 Abs. 6 BVO mögliche Erhöhung dieses Bemessungssatzes trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung, indem die Vorschrift für den Fall Vorkehrungen trifft, dass der Beihilfeberechtigte aufgrund bestimmter Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, mit erheblichen Aufwendungen konfrontiert wird, die er aus der Regelalimentation nicht bewältigen kann und auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass ein die Bemessungssatzerhöhung rechtfertigender besonderer Ausnahmefall dann angenommen werden muss, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn der Betreffende nicht darauf verwiesen werden kann, er hätte für diesen Fall Eigenfürsorge betreiben müssen (BVerwG, Urteil vom 24.01.2012, a.a.O.). Die genannte Rechtsprechung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - auf die baden-württembergische Rechtslage übertragbar. Zwar lagen ihr die nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften zugrunde. Der dortige § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW enthält jedoch eine dem § 14 Abs. 6 BVO nahezu wortgleiche Regelung. Die unterschiedliche Begrifflichkeit des „Ausnahmefalls“ einerseits und des „Härtefalls“ andererseits rechtfertigt keine voneinander abweichende Auslegung der jeweiligen Normen.
21 
Bei Anwendung dieser Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fall der Klägerin - auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs - nicht am Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu zweifeln. Es liegt auf der Hand, dass ihre finanzielle Bedürftigkeit - jedenfalls zu einem erheblichen Anteil - aus der Pflegebedürftigkeit und der notwendigen Unterbringung in vollstationärer Pflege mit den damit verbundenen besonders hohen monatlichen Aufwendungen beruht. Dass ihr zur Last gelegt werden könnte, sie habe keine hinreichende Eigenvorsorge getroffen, ist dagegen nicht ersichtlich, insbesondere da die Klägerin ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen bereits in jungen Jahren psychisch erkrankt und im Wesentlichen von ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter abhängig war. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da auch der Beklagte - wenngleich seine Vertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Thematik aufgegriffen hat - selbst vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 14 Abs. 6 BVO ausgeht. Denn das Landesamt ist aufgrund des Antrags der Klägerin ebenso zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bemessungssatz auf Grundlage von § 14 Abs. 6 BVO anzuheben ist. Zwischen den Beteiligten ist daher der Sache nach nicht streitig, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 BVO für das Jahr 2014 vorliegen, sondern vielmehr in welcher Höhe aufgrund dieser Vorschrift Beihilfe nachzugewähren ist beziehungsweise welcher erhöhte Bemessungssatz der Nachberechnung der Beihilfe zugrunde zu legen ist.
22 
Der vor diesem Hintergrund ergangene Bescheid des Landesamts vom 03.02.2015 kann keinen Bestand haben. Er ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig. Der Bescheid ist derart unverständlich und in Teilen widersprüchlich zu den vorangegangenen, dieselben Aufwendungen betreffenden Beihilfebescheiden, dass er nicht die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 LVwVfG wahrt. Zwar mag der angegebene Rechnungsbetrag von 33.314,60 EUR sich noch hinreichend offensichtlich aus der Addition der monatlichen Rechnungen der Pflegeeinrichtung aus dem Jahr 2014 ergeben. In keiner Weise nachvollziehbar ist indes die Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 9.995,32 EUR. Ist bereits ein normaler Beihilfebescheid für einen ungeschulten Empfänger grundsätzlich nicht leicht nachzuvollziehen, so erschließt sich vorliegend nicht einmal einem verständigen, mit der Materie und dem vorliegenden Einzelfall Vertrauten, aufgrund welcher Berechnung das Landesamt diesen Betrag zugrunde gelegt hat. Auch die Heranziehung der Begründung des Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids und auch der Verwaltungsakte des Landesamts hilft insoweit nicht weiter. Gänzlich widersprüchlich erscheinen der Bescheid und die darin enthaltenen Angaben, wenn man ihn im Kontext mit den für das Jahr 2014 ergangenen monatlichen Bescheiden betrachtet. In diesen ist als Bemessungssatz 100 % angegeben. Eine Nachgewährung um 10 % erscheint vor diesem Hintergrund unverständlich. Auch die Gegenüberstellung der in den Bescheiden als beihilfefähig bezeichneten Aufwendungen bringt weitere Unklarheit. Soweit die Vertreterin des Beklagten diese Unklarheiten damit erklärt hat, das EDV-System des Landesamts gebe eine andere Darstellung in der Maske des Beihilfebescheids nicht her, rechtfertigt dies nicht die fehlende Bestimmtheit und bestehende Widersprüchlichkeit des angegriffenen Bescheids. Zwar konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung anhand eines Beispielmonats aus dem Jahr 2015 erläutern, wie die zu gewährende Beihilfe jeweils errechnet wird und nach welchen Rechenschritten die Nachgewährung nach § 14 Abs. 6 BVO erfolgt. Dies erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine nachträgliche Klarstellung und Heilung eines Bescheids im Verwaltungsprozess (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589), zumal dies nicht den hier relevanten Zeitraum betraf.
23 
Aber auch in materieller Hinsicht entspricht der angegriffene Bescheid nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 6 BVO. Das Landesamt ist, ohne dass dies gesetzlich vorgesehen wäre, davon ausgegangen, dass eine Bemessungssatzerhöhung nach § 14 Abs. 6 BVO hier um maximal 10 % auf 90 % erfolgen durfte, obwohl es selbst davon ausgegangen ist, dass der pflegebedingte Finanzbedarf der Klägerin höher liegt.
24 
Das Landesamt stützt die Deckelung des maximal möglichen Bemessungssatzes auf 90 % auf die Anwendungshinweise in Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 (VwVBVO, GABl. S. 383) zu § 14 BVO. Danach kann eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 14 Abs. 6 BVO, auch im Vergleich zu der Regelung des § 14 Abs. 3 BVO, grundsätzlich nicht um mehr als 20 % erfolgen. Jedoch solle er auch in ganz außergewöhnlichen Fällen 90 % nicht übersteigen. Diese Deckelung der Bemessungssatzerhöhung, die nach § 14 Abs. 6 BVO ohnehin nur in ganz besonderen Härtefällen sowie bei Anlegung eines strengen Maßstabs erfolgen darf, findet in der Beihilfeverordnung keine gesetzliche Grundlage. § 14 Abs. 6 BVO sieht diese Deckelung nicht vor. Soweit die Verwaltungsvorschrift insoweit den Vergleich mit § 14 Abs. 3 BVO zieht und im Wesentlichen dessen entsprechende Anwendung anordnet, sieht die Kammer in dem Vergleich mit § 14 Abs. 3 BVO vielmehr den Beleg dafür, dass eine entsprechende Deckelung im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 6 BVO nach dem gesetzgeberischen Willen des Verordnungsgebers gerade nicht erfolgen soll. Ihm kann angesichts der unmittelbaren Nähe der beiden Vorschriften, der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die sie abdecken sollen, sowie der detaillierten Ausdifferenzierung der Wortlaute nicht unterstellt werden, lediglich versehentlich in Abs. 6 die in Abs. 3 enthaltene Deckelung unterlassen zu haben. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 BVO widersprechen, mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn in gesetzlich nur schwer regelbaren Ausnahmefällen nicht hinnehmbare Härten abzufangen. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Beihilfe nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung lediglich die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Funktion hat. Eine Härtefallregelung wie der § 14 Abs. 6 BVO dient gerade dazu, im Einzelfall die aus der Anwendung der Grundsätze folgenden besonderen Härten abzumildern. Überdies verbliebe auch im Fall der Klägerin bei einer Überschreitung des Bemessungssatzes von 90 % ein im Wege der Eigenvorsorge erbrachter Anteil an den gesamten Pflegekosten in Gestalt der durch die Pflegeversicherung gewährten Leistungen.
25 
Dies zugrunde gelegt widerspricht die in Nr. 4.4 der VwVBVO zu § 14 BVO enthaltene Deckelung des maximal möglichen Bemessungssatzes auf 90 % den Vorgaben der Beihilfeverordnung und muss daher außer Betracht bleiben. Da das Landesamt trotz des auch von ihm angenommenen höheren pflegebedingten Finanzbedarfs der Klägerin davon ausgegangen ist, an diese Deckelung gebunden zu sein, hat es von dem ihm durch § 14 Abs. 6 BVO eröffneten Ermessen noch keinen Gebrauch gemacht. Es liegt ein Ermessensausfall vor (vgl. § 40 LVwVfG).
26 
Im Hinblick auf die daher zu erfolgende Neubescheidung weist die Kammer darauf hin, dass bei der Berechnung des Finanzbedarfs der Klägerin nicht nur ein Betrag für persönliche Bedürfnisse anzusetzen sein wird, den das Landesamt - soweit ersichtlich - bislang mit monatlich 120 EUR veranschlagt hat, sondern darüber hinaus auch die Kosten für den Berufsbetreuer. Hierbei handelt es sich um unausweichliche Kosten, die überdies mit der Pflegebedürftigkeit der Klägerin in wesentlichem Zusammenhang stehen. Weiterhin ist mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Finanzlücke darauf hinzuweisen, dass die Bemessungssatzerhöhung nach § 14 Abs. 6 BVO begriffsnotwendig nur im Hinblick auf solche Aufwendungen zur höheren Beihilfegewährung führen kann, die nach den §§ 5 ff. BVO beihilfefähig sind. Soweit etwa der auf die Klägerin anwendbare § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BVO für Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) bei vollstationärer Pflege einen Eigenanteil der Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 % ihrer Bruttobezüge vorsieht, bleibt die Bemessungssatzerhöhung im Hinblick auf diesen Eigenanteil mangels dessen Beihilfefähigkeit ohne Auswirkung. Dies folgt daraus, dass Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch bei einer stationären Unterbringung jedenfalls zu einem gewissen Anteil den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, die unabhängig von der Pflegebedürftigkeit und der Art der Unterbringung anfallen und grundsätzlich aus den allgemeinen monatlichen Bezügen zu bestreiten sind. Diesbezügliche Defizite im Hinblick auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn könnten indes nicht durch die Nichtanwendung des § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BVO kompensiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 51.08 -, ZBR 2011, 379).
27 
Nach alledem ist der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu verpflichten. Da dem Beklagten nach § 14 Abs. 6 BVO ein Ermessen zusteht, ist die Sache nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin sachdienlicherweise auf richterlichen Hinweis lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht zur Gewährung eines bezifferten Beihilfebetrags beantragt. Selbst wenn man von einer Ermessensreduzierung ausgehen wollte, ließe sich die Sache mangels Vorliegens der Berechnungsgrundlagen nicht in zumutbarer Weise durch die Kammer spruchreif machen, sodass allein eine Neubescheidung in Betracht kommt.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
29 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird auf 3060,-- EUR festgesetzt.
32 
Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Berechnung liegt die Angabe der Klägerin zugrunde, dass sie in der Sache höhere Beihilfeleistungen von monatlich etwa 510 EUR begehre. Da mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Leistungen für das Jahr 2014 geltend gemacht werden, ist dieser Betrag multipliziert um 12 Monate in den Streitwert einzubeziehen. Da sachdienlicherweise lediglich eine Neubescheidung begehrt wird, setzt die Kammer die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrags als Streitwert an (510 EUR x 12 Monate / 2).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2016 - 9 K 1677/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Sept. 2016 - 9 K 1677/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 28 Leistungsarten, Grundsätze


(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:1.Pflegesachleistung (§ 36),2.Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),3.Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),4.häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 3

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 39 Vollstationäre Pflege


(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstation

Referenzen

(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:

1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.

(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:

1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn

1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder
2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.
Pflegesachleistung (§ 36),
2.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
6.
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.
Kurzzeitpflege (§ 42),
8.
vollstationäre Pflege (§ 43),
9.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
9a.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
10.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
12.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
12a.
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
13.
Entlastungsbetrag (§ 45b),
14.
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,
15.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
16.
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),
17.
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b).

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

1.
Pflegesachleistung (§ 36),
2.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
3.
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38),
4.
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
5.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40),
6.
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
7.
Kurzzeitpflege (§ 42),
8.
vollstationäre Pflege (§ 43),
9.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a),
9a.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
10.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44),
11.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a),
12.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45),
12a.
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a),
13.
Entlastungsbetrag (§ 45b),
14.
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches,
15.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
16.
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a),
17.
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b).

(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.

(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.

(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.

(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.