Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Nov. 2016 - 7 K 3601/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Nov. 2016 - 7 K 3601/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ziffern 1. b und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
3Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 ist ‑ soweit sie streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung ist zu unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des den Betroffenen als Inhalt des Verwaltungsakts Mitgeteilten, so wie sich dieses den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
5Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., m. w. N.
6Danach ist die Regelung in Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung „Künftig ist diese rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu unterlassen“ zu unbestimmt. Aus der Regelung selbst geht nicht hervor, welche Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums der Kläger zu unterlassen hat. Eine klare und unzweideutige Regelung, nach der der Kläger sein Verhalten richten könnte, ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1. a getroffenen Regelung und den Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung. Danach ist mit der Formulierung „diese rechtswidrige Inanspruchnahme“ offensichtlich nicht allein die in Ziffer 1. a benannte Inanspruchnahme des dort näher bezeichneten öffentlichen Straßenraums durch das „abgestellte Werbefahrzeug“ des Klägers gemeint. Diese Regelung soll sich vielmehr auf eine unbestimmte Anzahl anderer Bereiche des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet der Beklagten beziehen. Nach den Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung soll sich ein verkehrsfremdes ganz überwiegend zu Werbezwecken dienendes Abstellen des Fahrzeugs jeweils aus „Art und Ort seiner Aufstellung“ des Werbefahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenraum ergeben.
7In welcher Art und an welchen Orten dem Kläger die Aufstellung seines Anhängers im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich nicht erlaubt ist, lässt sich aber aus der diesbezüglich weiter gegebenen Begründung in der Ordnungsverfügung nicht klar und eindeutig entnehmen. Dort beschreibt die Beklagte das verkehrsfremde Abstellen des Anhängers zwar weitergehend, nämlich als eine Aufstellung des Fahrzeugs in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb, für den geworben werde, an einer stark frequentierten Straße mit hohem Aufmerksamkeitswert, ohne dass ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, warum das Fahrzeug gerade dort abgestellt worden sei. Schon die Fragen, ob und wann etwa nur die Merkmale „Aufstellung in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb“ und „an einer stark frequentierten Straße“ im Falle der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße durch Abstellen des Anhängers des Klägers erfüllt sind, lassen sich nicht eindeutig beantworten. So ist fraglich, ob das Merkmal „Aufstellung in deutlicher Entfernung“ zu dem (früheren) Standort der Anwaltskanzlei des Klägers (den er zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung innehatte) bereits bei einem etwaigen Aufstellungsort seines Anhängers im Kreuzungsbereich der Straße I.----weg zur F. Straße oder erst im Kreuzungsbereich der F. Straße mit der S.------straße oder doch erst mit der Bundesstraße 8 gegeben (gewesen) wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der F. Straße oder bei der Bundesstraße 8 um eine stark frequentierte Straße im Sinne der die Regelung beschreibenden Begründung der Beklagten handelt. Darüber hinaus ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wann „ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund“ für das Abstellen fehlt. Denn es ist fraglich, ob ein solcher grundsätzlich dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt wird, oder etwa erst dann, wenn noch eine gewisse Dauer des Abstellens hinzutritt.
8Der Senat hat zwar in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Den Tatbestand der Sondernutzung hat der Senat aber jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall hergeleitet und zwar entweder:
9- aus dem konkreten Ort und der Art der Aufstellung eines Werbefahrzeugs,
10vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58, juris, Rn. 3 und 27 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 3 B 145.05 -, juris,
11‑ bzw. dem Erscheinungsbild der Werbefahrzeuge (Personenkraftwagen mit auffälligen Dachaufbauten),
12vgl. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 29,
13- und/oder dem jeweiligen Erscheinungsbild von Werbeanhängern und deren Standorten in einem bestimmten Umkreis,
14vgl. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 28 und 31,
15‑ oder dem objektiven Erscheinungsbild und dem Aufstellungsort eines LKW,
16vgl. OVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 14 und 15.
17Darüber hinaus waren in diesen Verfahren jeweils Gebührenbescheide Streitgegenstand, die auf konkret stattgefundene Sondernutzungen gerichtet waren und nicht ‑ wie in Ziffer 1. b der angefochtenen Ordnungsverfügung - auf eine unbestimmte Zahl abstrakter Sondernutzungsfälle in der Zukunft, die nicht ohne weiteres (nach Ort und Art der Aufstellung des Anhängers) bestimmbar oder nur eingrenzbar sind.
18Vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit und damit Rechtwidrigkeit der Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung ist auch die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer zukünftigen rechtswidrigen Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung rechtswidrig. Die Voraussetzungen nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW liegen nicht mehr vor, weil es infolge der Aufhebung der Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
21Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ziffern 1. b und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
3Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 ist ‑ soweit sie streitbefangen ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung ist zu unbestimmt. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des den Betroffenen als Inhalt des Verwaltungsakts Mitgeteilten, so wie sich dieses den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
5Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 37 Rn. 5 ff., m. w. N.
6Danach ist die Regelung in Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung „Künftig ist diese rechtswidrige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu unterlassen“ zu unbestimmt. Aus der Regelung selbst geht nicht hervor, welche Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums der Kläger zu unterlassen hat. Eine klare und unzweideutige Regelung, nach der der Kläger sein Verhalten richten könnte, ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1. a getroffenen Regelung und den Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung. Danach ist mit der Formulierung „diese rechtswidrige Inanspruchnahme“ offensichtlich nicht allein die in Ziffer 1. a benannte Inanspruchnahme des dort näher bezeichneten öffentlichen Straßenraums durch das „abgestellte Werbefahrzeug“ des Klägers gemeint. Diese Regelung soll sich vielmehr auf eine unbestimmte Anzahl anderer Bereiche des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet der Beklagten beziehen. Nach den Ausführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung soll sich ein verkehrsfremdes ganz überwiegend zu Werbezwecken dienendes Abstellen des Fahrzeugs jeweils aus „Art und Ort seiner Aufstellung“ des Werbefahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenraum ergeben.
7In welcher Art und an welchen Orten dem Kläger die Aufstellung seines Anhängers im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich nicht erlaubt ist, lässt sich aber aus der diesbezüglich weiter gegebenen Begründung in der Ordnungsverfügung nicht klar und eindeutig entnehmen. Dort beschreibt die Beklagte das verkehrsfremde Abstellen des Anhängers zwar weitergehend, nämlich als eine Aufstellung des Fahrzeugs in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb, für den geworben werde, an einer stark frequentierten Straße mit hohem Aufmerksamkeitswert, ohne dass ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, warum das Fahrzeug gerade dort abgestellt worden sei. Schon die Fragen, ob und wann etwa nur die Merkmale „Aufstellung in deutlicher Entfernung zu dem Betrieb“ und „an einer stark frequentierten Straße“ im Falle der Inanspruchnahme der öffentlichen Straße durch Abstellen des Anhängers des Klägers erfüllt sind, lassen sich nicht eindeutig beantworten. So ist fraglich, ob das Merkmal „Aufstellung in deutlicher Entfernung“ zu dem (früheren) Standort der Anwaltskanzlei des Klägers (den er zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung innehatte) bereits bei einem etwaigen Aufstellungsort seines Anhängers im Kreuzungsbereich der Straße I.----weg zur F. Straße oder erst im Kreuzungsbereich der F. Straße mit der S.------straße oder doch erst mit der Bundesstraße 8 gegeben (gewesen) wäre. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der F. Straße oder bei der Bundesstraße 8 um eine stark frequentierte Straße im Sinne der die Regelung beschreibenden Begründung der Beklagten handelt. Darüber hinaus ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, wann „ein verkehrlich nachvollziehbarer Grund“ für das Abstellen fehlt. Denn es ist fraglich, ob ein solcher grundsätzlich dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt wird, oder etwa erst dann, wenn noch eine gewisse Dauer des Abstellens hinzutritt.
8Der Senat hat zwar in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Den Tatbestand der Sondernutzung hat der Senat aber jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall hergeleitet und zwar entweder:
9- aus dem konkreten Ort und der Art der Aufstellung eines Werbefahrzeugs,
10vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58, juris, Rn. 3 und 27 ff.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 3 B 145.05 -, juris,
11‑ bzw. dem Erscheinungsbild der Werbefahrzeuge (Personenkraftwagen mit auffälligen Dachaufbauten),
12vgl. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 29,
13- und/oder dem jeweiligen Erscheinungsbild von Werbeanhängern und deren Standorten in einem bestimmten Umkreis,
14vgl. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 28 und 31,
15‑ oder dem objektiven Erscheinungsbild und dem Aufstellungsort eines LKW,
16vgl. OVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 14 und 15.
17Darüber hinaus waren in diesen Verfahren jeweils Gebührenbescheide Streitgegenstand, die auf konkret stattgefundene Sondernutzungen gerichtet waren und nicht ‑ wie in Ziffer 1. b der angefochtenen Ordnungsverfügung - auf eine unbestimmte Zahl abstrakter Sondernutzungsfälle in der Zukunft, die nicht ohne weiteres (nach Ort und Art der Aufstellung des Anhängers) bestimmbar oder nur eingrenzbar sind.
18Vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit und damit Rechtwidrigkeit der Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung ist auch die Androhung eines Zwangsgelds für den Fall einer zukünftigen rechtswidrigen Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung rechtswidrig. Die Voraussetzungen nach den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW liegen nicht mehr vor, weil es infolge der Aufhebung der Ziffer 1. b der Ordnungsverfügung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
21Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2013 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin die Ersatzvornahme für den Fall angedroht worden ist, dass „der Altkleidersammelcontainer nicht innerhalb von 24 h nach dem illegalen Aufstellen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist“.
Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 4 der Verfügung vom 27. Mai 2013 abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.