Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Nov. 2016 - 7 K 3601/16

bei uns veröffentlicht am04.11.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sachdienlich ausgelegte (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag der Antragstellerin als Adressatin der streitgegenständlichen Verfügung,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.07.2016 wiederherzustellen und gegen Ziffer 4 dieser Verfügung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist, soweit er gegen die in Ziffer 3 der Verfügung für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Beseitigung des ungenehmigt aufgestellten Werbefahrrads (Ziffer 1) gerichtet ist, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der unter Ziffer 4 verfügten, bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR für eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft.
Der Antrags ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine nach Erlass der Verfügung unstreitig vorgenommene zwischenzeitliche Entfernung des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... Bei einer Auslegung aus objektivierter Empfängersicht ist Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung die Anordnung zu entnehmen, das Werbefahrrad dauerhaft aus dem Bereich Ecke ... zu entfernen (s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2008 - 4 E 1996/08 -; Urt. v. 31.03.2009 - 4 K 2027/08 -; jew. Juris). Die allein diesen Standort in Bezug nehmende Begründung der Verfügung lässt unzweifelhaft erkennen, dass die unter Ziffer 1 angeordnete Beseitigung zum einen auf diesen Bereich bezogen ist und zum anderen der Antragstellerin nicht nur eine kurzfristige Maßnahme - etwa im Hinblick auf eine termingebundene Veranstaltung, die von dem dort abgestellten Fahrrad behindert würde - abverlangt, sondern darüber hinaus das Abstellen des Fahrrads im Bereich Ecke ... dauerhaft zu unterlassen. Dieses Verständnis der Ziffer 1 der Verfügung als Beseitigungsverfügung mit Dauerwirkung wird auch durch Ziffer 5 der Verfügung nicht in Frage gestellt. Die dort verfügte Anordnung, das erneute Aufstellen des nicht genehmigten Werbefahrrads sowie anderer Gegenstände (z.B. Teppiche, Dekorationsgegenstände) auf Dauer zu unterlassen, bezieht sich hinsichtlich des Fahrrads auf andere Orte. Nach alledem ist mit dem einmaligen Entfernen des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... keine Erledigung von Ziffer 1 der Verfügung eingetreten. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 09.09.2016 geben der Kammer Anlass zu der Klarstellung, dass das Aufstellen des Werbefahrrads außerhalb des Bereichs Ecke ... - zu dem ohne weiteres auch der Standort ... zu zählen ist, nicht aber die ... und der Bereich Ecke ... - als lediglich von Ziffer 5 der Verfügung umfasst, der Antragstellerin nicht sofort vollziehbar untersagt ist. Darüber hinaus weist die Kammer zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass die hinreichende Bestimmtheit der den untersagten Aufstellungsort des Werbefahrrads im Unklaren lassenden Ziffer 5 der Verfügung wohl zweifelhaft sein dürfte (s.a. OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 -, Juris).
Der nach alledem zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
In dem angegriffenen Bescheid ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin das besondere Interesse am Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass sie im Hinblick auf Fehlschlüsse anderer Geschäftsinhaber über die Rechtslage und die damit verbundene negative Vorbildwirkung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht. Sie war sich somit des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht (s.a. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 -, Juris).
Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug von Ziffer 1 der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung auszugehen. Ob Ziffer 1 der Verfügung auch als denkmalschutzrechtliche Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist, kann offen bleiben.
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG der Erlaubnis. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann nach Abs. 8 Satz 1 dieser Norm die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach gegeben.
10 
Das von der Antragsgegnerin dokumentierte Abstellen des Werbefahrrads im Bereich Ecke ... am 13.04.2016, 16.04.2016, 06.05.2016, 16.05.2016, 21.05.2016, 15.06.2016, 16.06.2016, 24.06.2016, 07.07.2016 und 26.08.2016, das von der Antragstellerin nur hinsichtlich einzelner Daten und auch insoweit nur hinsichtlich der entsprechenden, von ihr als nicht aktenkundig bezeichneten örtlichen Kontrollen der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten wird, ist eine solche ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende straßenrechtliche Sondernutzung. Gemeingebrauch ist in § 13 Abs. 1 StrG definiert als der jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen, soweit durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine Benutzung zum Verkehr liegt bei der Teilnahme am fließenden oder ruhenden Verkehr vor. Das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone (vgl. zuletzt VG Braunschweig, Urt. v. 25.01.2005 - 5 A 216/03 -, Juris) erfolgt damit grundsätzlich im Rahmen des Gemeingebrauchs, auch wenn dieser ruhende Verkehr aufgrund der im Übrigen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Benutzung einer Fußgängerzone (Ziffer 21 Anlage 2 StVO) nicht unmittelbar an fließende Verkehrsvorgänge anschließt. Der Verkehrsbezug wird aber dort aufgehoben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme und damit nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr“ geschehen (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, jew. Juris, m.w.N.; Smith, NVwZ 2012, 1001 <1002>). Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 -; Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -; VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 <518 ff.>; Smith, NVwZ 2012, 1001 <1002>).
11 
Hiervon ausgehend, stellt das Abstellen des Fahrrads im Bereich Ecke ... eine straßenrechtliche Sondernutzung zu Werbezwecken dar. Das Fahrrad hat für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Es ist als Lastenfahrrad des Typs Postrad mit rollbarem Vorderradständer mit einem etwa lenkerbreiten, zwei sog. Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger ausgestattet. Der vordere Lastenträger ist mit einer Holzkiste versehen, an der nach vorn und zu den Seiten jeweils auf gesamter Länge schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht sind, die nicht der Höhe von Postkisten entsprechen, sondern die Holzkiste und den Lenker deutlich überragen. Der hintere Lastenträger ist ebenfalls mit einer - kleineren - Holzkiste mit ebensolchen Tafeln versehen, wobei die Höhe der hinteren Tafel etwas und die der seitlichen Tafeln deutlich geringer ist. Die Tafeln sind allesamt handbeschriftet mit Namen, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs der Antragstellerin und zeitweise auch mit einem Wegweiser zu diesem. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln lassen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil den Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion zukommt. Insbesondere wird das Fassungsvermögen der Kisten durch die jeweils nur an drei Seiten angebrachten Tafeln nicht vergrößert. Auch durch die betont temporären Aufschriften, die auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads verweisen, kommt den Tafeln ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrades den Gastronomiebetrieb aufzusuchen, der das Fahrrad nicht als gelegentlich der Verkehrsteilnahme abgestelltes Fahrzeug, sondern als zum Zwecke der Werbung abgestellt erscheinen lässt. Diese aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrrads im Vordergrund stehende Werbewirkung wird durch den Ort und die Art und Weise der Aufstellung bestätigt. Der Bereich Ecke ... befindet sich - wenn auch nicht wie auf der Werbetafel von der Antragstellerin angegeben 50m - nur ca. 130m entfernt von dem Gastronomiebetrieb der Antragstellerin in der ... Dieser Aufstellungsort in unmittelbarer Nähe des Betriebs ist als Verkehrsteilnahme nicht sinnvoll erklärbar, zumal sich in dem genannten Bereich oder in nächster Nähe keine Einkaufsmöglichkeiten für einen Restaurantbetrieb befinden, die den Einsatz eines Lastenrades und den gewählten Abstellort plausibel erscheinen ließen. Auch die in den Verwaltungsakten für verschiedene Tage fotografisch dokumentierte Ausrichtung des Fahrrads zur Kreuzungsmitte, durch die der Blick der Passanten werbewirksam auf die beschrifteten Tafeln gelenkt wird, und die alternativ hierzu auf eine der Tafeln angebrachte Richtungs- und Entfernungsangabe zum Gastronomiebetrieb lassen das Fahrrad nicht als zwischen zwei im Vordergrund stehenden Verkehrsvorgängen abgestellt, sondern als hier aufgebaute Werbeanlage erscheinen. Schließlich ist der Verkehrsbezug des hier aufgestellten Werbefahrrads auch deshalb aufgehoben, weil das Fahrrad als solches nicht betriebsbereit ist. Die Höhe der Werbetafeln an der Holzkiste auf dem vorderen Lastenträger behindern die Sicht des Fahrers auf den direkt vor dem Vorderrad befindlichen Straßenbereich und das Fahrrad verfügt aller Voraussicht nach auch nicht über eine nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StVZO erforderliche zweite Bremse.
12 
Bei einer nach alledem vorliegenden Sondernutzung der öffentlichen Straße, für die der Antragstellerin auch keine Erlaubnis erteilt wurde, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, Juris m.w.N.). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Ein Sonderfall ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die mit Werbung bedruckte Hinterradverkleidung der Mieträder im Gebiet der Antragsgegnerin oder im Hinblick auf ein von der Antragsgegnerin geduldetes, regelmäßig mit Rucksäcken behängtes und durch die Hauptstraße bewegtes Fahrrad eines Outdoorgeschäfts. Die abgestellten Mieträder stellen nach den oben dargestellten Maßstäben schon keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Ob es sich im Fall des fortbewegten mit Produkten behängten Fahrrades um eine solche handelt, kann dahingestellt bleiben. Hier stellen sich die Fragen einer unerlaubten Sondernutzung in ganz anderer Weise als im Fall der Antragstellerin, so dass selbst bei einer ebenfalls unerlaubten Sondernutzung Art. 3 Abs. 1 GG der Antragstellerin keinen Duldungsanspruch vermittelt.
13 
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung kommt ebenso wenig in Betracht. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 65 Bremsen


(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Sch

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Juni 2015 - 11 A 2046/13

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ziffern 1. b und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vor

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. März 2014 - 5 S 1775/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antrag

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ziffern 1. b und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ziffern 1. b und 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.

(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.

(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 - 1 K 1494/13 - wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 4 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2013 wird insoweit angeordnet, als der Antragstellerin die Ersatzvornahme für den Fall angedroht worden ist, dass „der Altkleidersammelcontainer nicht innerhalb von 24 h nach dem illegalen Aufstellen aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist“.

Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 2 und 4 der Verfügung vom 27. Mai 2013 abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Verfügung, mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin das unerlaubte Aufstellen von Altkleidercontainern auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenflächen in ihrem Stadtgebiet als unerlaubte Sondernutzung untersagt und für den Fall der Missachtung dieser Untersagung ein Zwangsgeld sowie die Entfernung illegal aufgestellter Container im Wege der Ersatzvornahme angedroht hat.
Mit Verfügung vom 27.05.2013 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter Androhung der Ersatzvornahme die Entfernung von sechs näher bezeichneten Altkleidersammelcontainern an (Ziff. 1 und 3 der Verfügung), untersagte ihr das ungenehmigte Aufstellen solcher Container auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenfläche in ihrem Stadtgebiet (Ziff. 2 der Verfügung) und drohte ihr für den Fall der Missachtung der Untersagung ein Zwangsgeld i. H. v. 3.000 EUR an (Ziff. 4 Satz 1 der Verfügung). Außerdem drohte sie ihr die Ersatzvornahme für den Fall an, dass „der Altkleidersammelcontainer nicht innerhalb von 24 h nach dem illegalen Aufstellen […] aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden ist“ (Ziff. 4 Satz 2 der Verfügung). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung ordnete sie unter Hinweis auf die Gefahr weiterer unerlaubter Sondernutzungen durch die Antragstellerin sowie der Nachahmung die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse an (Ziff. 5 der Verfügung). Zur Begründung der Verfügung verwies die Antragsgegnerin auf § 16 Abs. 8 S. 1 StrG. Danach könne die weitere illegale Sondernutzung der Straße untersagt werden, wenn eine solche bereits stattgefunden habe und eine Wiederholung zu besorgen sei. Das sei hier der Fall. Beim Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichem Straßengrund handele es sich um eine wegerechtliche Sondernutzung. Die Container seien Hindernisse auf der Straße, die den Verkehr erschweren könnten. Die mit ihrer Aufstellung verbundene Vermüllung der Umgebung der Standorte sowie die Beschmierung der Container mit Graffiti seien geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Stadtbild nachhaltig zu beeinträchtigen. Allein das Fehlen der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse berechtige die zuständige Behörde zu Maßnahmen nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sei und die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse habe, seien nicht gegeben. Die Antragstellerin sei bereits mehrfach schriftlich aufgefordert worden, keine Container mehr im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufzustellen. Dem komme sie nicht nach. Vielmehr habe sie Altkleidercontainer mehrfach ungenehmigt auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgestellt, so nicht nur an den in Ziffer 1 der Verfügung bezeichneten Standorten, sondern auch an weiteren Standorten. Es bestehe Wiederholungsgefahr.
Dagegen legte die Antragstellerin am 11.06.2013 Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 27.05.2013. Sie machte geltend, für Ziff. 2 der Verfügung fehle es an einer Rechtsgrundlage; dort werde lediglich die Rechtslage wiederholt. Außerdem sei die Untersagungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und bedürfe einer konkreten Prüfung im Einzelfall. Die der Untersagungsverfügung innewohnende pauschale Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bereits im Vorfeld sei mit der gebotenen pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht zu vereinbaren. Die Untersagung sei nicht erforderlich; im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei es ausreichend, wenn nach Feststellung einer unerlaubten Sondernutzung unter Prüfung des Einzelfalls die Beseitigung angeordnet werde. Bloße Schwierigkeiten bei der Überwachung der Aufstellung der Altkleidercontainer sowie bei der Vollstreckung von Beseitigungsanordnungen rechtfertigten das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht. Im übrigen sei die Entfernung innerhalb von 24 h nach dem Aufstellen technisch nicht möglich. Nach dem Wortlaut der Verfügung könne die Behörde einen Container feststellen, 24 h abwarten und sodann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergreifen, ohne der Antragstellerin zuvor Kenntnis von dem Sachverhalt zu geben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Es sei offen und müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Rechtsprechung zur unerlaubten ambulanten Sondernutzung, die sich typischerweise kurzfristig erledige und deshalb bei Wiederholungsgefahr nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG untersagt werden könne, auch auf eine stationäre, auf Dauer angelegte unerlaubte Sondernutzung wie hier übertragen werden könne. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vermöge das Gericht sonst nicht zu erkennen, da die Antragsgegnerin sowohl durch sofort vollziehbare Beseitigungsanordnungen als auch durch eine konsequente Verfolgung unerlaubter Sondernutzungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren den von ihr befürchteten Gefahren begegnen könne.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wie auch der einschlägigen Kommentarliteratur ermächtige § 16 Abs. 8 S. 1 StrG zur Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, die bereits stattgefunden habe, deren Wiederholung aber zu besorgen sei. Für die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen ambulanter unerlaubter Sondernutzung einerseits und stationärer unerlaubter Sondernutzung andererseits gebe die grammatikalische Auslegung der Norm nichts her. Außerdem sei das Vorgehen der Antragstellerin durch häufige Versetzungen, Abzüge und Neuaufstellungen der Container geprägt, so dass gerade keine stationäre, auf Dauer angelegte unerlaubte Sondernutzung vorliege. Die Antragstellerin habe fortwährend unerlaubt Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, im Zeitraum Juli 2011 bis März 2012 an mindestens 30 Standorten und im Zeitraum September bis Oktober 2012 an weiteren zehn Standorten. Hinzu kämen die in der Verfügung vom 27.05.2013 aufgeführten sechs Standorte. Zudem sei der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt, dass verbleibende Altkleidercontainer der Antragstellerin auf die Firma ... umdeklariert worden seien. Auch unter ihrem eigenen Firmennamen hätten im August 2013 ungenehmigte Container an drei Standorten festgestellt werden können. Selbst für den Fall, dass von einem offenen Verfahrensausgang ausgegangen würde, sei die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft. Es lege nicht dar, aus welchen Gründen die privaten Interessen der Antragstellerin an ihrem illegalen Verhalten höher als das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße gewichtet werden solle. Der Antragsgegnerin sei es mit den ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen schlechterdings nicht möglich, das illegale Handeln der Beschwerdegegnerin mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Maßnahmen zu unterbinden. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin in jedem Fall auch auf der Grundlage von §§ 1 und 3 PolG berechtigt gewesen, der Antragstellerin das unerlaubte Aufstellen der Altkleidercontainer im Stadtgebiet zu untersagen. Die dafür erforderliche konkrete Gefahr liege angesichts der Vielzahl der von der Antragstellerin illegal aufgestellten Altkleidercontainer vor.
Die Antragstellerin bestreitet, dass sie Container im öffentlichen Raum ohne Sondernutzungserlaubnis aufstelle und dass ihr von der Firma ... aufgestellte Container zuzurechnen seien. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist überwiegend begründet.
1. Die Antragsgegnerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass das Verwaltungsgericht von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die zwangsgeldbewehrte Untersagungsverfügung ausgegangen ist und ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung verneint hat. Die Untersagungsverfügung ist aller Voraussicht nach von der Regelung des § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG gedeckt und rechtmäßig. Das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist mit dem Hinweis auf die Gefahr weiterer Rechtsverstöße durch die Antragstellerin sowie Nachahmungseffekte hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die damit verbundene Zwangsgeldandrohung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. zu dieser Prüfungspflicht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - VBlBW 2013, 424). Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer unerlaubter Sondernutzungen durch die Antragstellerin deren privates Interesse, die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern ohne Erlaubnis fortzusetzen, ohne unmittelbar die Festsetzung eines Zwangsgelds befürchten zu müssen.
a) Die Untersagung des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG kann, wenn eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, also eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung, dar (§ 16 Abs. 1 S. 1 StrG; vgl. dazu etwa NdsOVG, Beschluss vom 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 - 11 B 1330/12 -, juris). Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - VBlBW 2006, 239; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 23 B 2398/96 -, GewArch 1997, 214; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, § 8 Rn. 443). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Die Untersagung als Maßnahme nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG beinhaltet entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zugleich die Ablehnung der Erteilung einer Sondererlaubnis. Darüber hat die Straßenbaubehörde vielmehr erst auf - bislang von der Antragstellerin nicht gestellten - Antrag (vgl. dazu Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl., 2013, Rn. 262 m. w. N.) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 S. 1 StrG).
10 
§ 16 Abs. 8 S. 1 StrG ermächtigt zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer unerlaubten Sondernutzung. Darunter fällt nicht nur die Anordnung der Beendigung einer aktuell andauernden unerlaubten Sondernutzung, sondern auch die Untersagung einer unerlaubten Straßenbenutzung, wenn diese schon stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 31.02.2002 (- 5 S 3057/99 -, VBlBW 2002, 297) entschieden. Er hat dort zu einer unerlaubten ambulanten Sondernutzung durch gezielte Ansprache von Passanten zu Werbungszwecken festgestellt, dass eine Sondernutzung, wenn sie planvoll regelmäßig wiederkehrend vonstattengehen solle, auf der Grundlage von § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG bzw. § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG unter spezifisch straßenrechtlichen Gesichtspunkten untersagt werden könne. Denn die Straßenbaubehörde käme sonst wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der Sondernutzung mit einer Anordnung zur Beendigung regelmäßig zu spät (vgl. auch Beschluss des Senats vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 -, a.a.O., zu mobilen Werbeträgern).
11 
Nicht anders dürfte der Fall hier liegen. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Antragstellerin seit Juli 2011 trotz mehrfacher schriftlicher Unterlassungsaufforderungen fortwährend - in 36 näher bezeichneten Fällen - unerlaubt Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgestellt hat. Das nur pauschale Bestreiten der Antragstellerin ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung zu wecken. Auf die Frage, ob der Antragstellerin noch weitere Verstöße im Zusammenhang mit Altkleidercontainern der Firma ... zuzurechnen sind, kommt es nicht an. Denn angesichts der Vielzahl der eindeutig von der Antragstellerin begangenen Verstöße dürfte ohne weiteres davon auszugehen sein, dass eine Fortsetzung ihrer unerlaubten Aufstellungspraxis droht, zumal sie nach der von ihr nicht substantiiert in Frage gestellten Darstellung in der Beschwerdebegründung unmittelbar nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts im August 2013 weitere drei Container ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt hat. Die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr liegt daher aller Voraussicht nach vor.
12 
Ein zur effektiven Gefahrenabwehr gleich geeignetes, milderes Mittel als die Untersagungsverfügung dürfte der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stehen. Das vom Verwaltungsgericht genannte Vorgehen mit sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnungen und konsequenter Verfolgung unerlaubter Sondernutzungen ist nicht ebenso effektiv wie die Untersagungsverfügung. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darum, die Untersagung mit der unzulässigen Erwägung der Arbeitserleichterung zu rechtfertigen (vgl. dazu Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 185) und der Antragsgegnerin nur Schwierigkeiten bei der Überwachung der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern sowie bei der Vollstreckung von Beseitigungsanordnungen zu ersparen (so wohl BayVGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 03.3360 - GewArch 2006, 350). Vielmehr dürfte es bei realistischer Betrachtungsweise nicht möglich sein, weitere unerlaubte Sondernutzungen durch die Antragstellerin in gleichem Maße wie durch die angefochtene Untersagung durch Beseitigungsanordnungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterbinden. Dafür müsste die Antragsgegnerin angesichts des Vorgehens der Antragstellerin, das nach der unwidersprochenen Darstellung in der Beschwerdebegründung durch häufige Versetzungen, Abzüge und Neuaufstellungen von Containern geprägt ist, ihr gesamtes öffentliches Straßennetz ununterbrochen auf unerlaubte Sondernutzungen kontrollieren, um sofort gegen das unerlaubte Aufstellen eines Containers einschreiten zu können. Dies dürfte selbst bei hohem Personal– und Zeitaufwand nicht zu realisieren sein (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 - 11 B 1330/12 - juris).
13 
Auch sonst sind keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ersichtlich. Sie ist hinreichend bestimmt und durfte sich angesichts der dargestellten Aufstellungspraxis der Antragstellerin auch auf das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstrecken.
14 
b) Die mit der Untersagungsverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, 23 LVwVG.
15 
2. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 4 Satz 2 der Verfügung vom 27.05.2013 stellt sich dagegen im Ergebnis - wenn auch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen - als richtig dar. Insoweit bleibt der Beschwerde daher der Erfolg versagt. Es fehlt an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt (§ 2 VwVG), dessen Ersatzvornahme angedroht werden kann. Die Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung (§ 25 LVwVG). Die vollstreckbare Untersagung, auf die die Antragsgegnerin in Ziffer 4 Satz 2 ihrer Verfügung in Verbindung mit der angedrohten Ersatzvornahme verweist, zielt nicht auf eine vertretbare Handlung, sondern auf eine unvertretbare Unterlassung. Die in Ziffer 4 Satz 2 der Verfügung zusätzlich angeführte Pflicht zur Entfernung zukünftig illegal aufgestellter Container ist angesichts des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die gesamte Verfügung vom 27.05.2013 nicht vollziehbar (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 5 der Verfügung bezieht sich darauf nicht. Abgesehen davon dürfte die pauschale Anordnung der Entfernung möglicherweise zukünftig aufgestellter Container nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) und auch deshalb nicht vollstreckungsfähig sein.
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG; sie entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts erinnert haben.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.