Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 65 Bremsen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 65 Bremsen
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.

(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.

(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.

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(1) Ausnahmen können genehmigen 1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65

(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängigen Bed

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug
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published on 09/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Klagantrag zu 1. ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 30% dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Der Klagantrag zu 2. ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als..
published on 04/11/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der sachdienlich ausgelegte (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag der Antragstellerin als Adres
published on 05/07/2005 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 24. Februar 2005 wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 2 der Verfügung angeordnet worden ist, bei Beginn und bei Beendigung ein
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