Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Aug. 2009 - 6 K 171/09

bei uns veröffentlicht am06.08.2009

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Beiladung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein, Karlsruhe, wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2008 anzuordnen,
ist statthaft (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen die zugunsten der Nachbargemeinden drittschützende Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB.
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands-/rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, dass von der angegriffenen Baugenehmigung vorerst kein Gebrauch gemacht werden darf, überwiegt. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Baugenehmigung nicht feststellen. Nach Auffassung der Kammer spricht jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache und unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung bzw. Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes für die Beteiligten knüpfen werden, fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Denn für das Vorhaben besteht kein gültiger Bebauungsplan, nachdem der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 2) vom 24.07.2006 mit Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - für unwirksam erklärt wurde (vgl. zur Anwendung von § 34 BauGB auch die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4).
Nach dem im vorliegenden Verfahren bei nur summarischer Prüfung sich ergebenden Erkenntnisstand zeichnet sich nichts dafür ab, dass die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die zumindest auch ihrem Schutz als Nachbargemeinde zu dienen bestimmt sind.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheitert die Anwendung von § 34 BauGB im vorliegenden Fall nicht daran, dass die Beigeladene zu 2) es unterlassen hätte, die ihr durch den Regionalplan zugewiesenen Pflichten durch eine Bauleitplanung entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB umzusetzen. Denn die Pflicht, zielkonform zu planen, lässt den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig ist, scheitert nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf besteht. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlägt bei einem Vorhaben, das nach § 34 BauGB zulässig ist, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Baugenehmigung zu versagen ist, ergibt sich aus den §§ 29 f. BauGB. Stellt der Gesetzgeber in diesem Regelungszusammenhang nicht darauf ab, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zum Tragen kommen, so lässt sich die Wertung, die dem zugrunde liegt, nicht durch einen Rückgriff auf § 1 Abs. 4 BauGB in ihr Gegenteil verkehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15/92 -, m.w.N.; vgl. auch VG Frankfurt, Beschl. v. 02.11.2007 - 8 G 2552/07 - ).
Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, wie die Antragstellerin weiter geltend macht. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 oder Abs. 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -; OVG NW, Urt. v. 01.07.2009 - 10 A 2350/07 -, ). Dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Abs. 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen, deren Grundlagen zunächst zu ermitteln sind. Hierbei ist es grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer schädliche Auswirkungen prognostisch ermittelt werden, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, ). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt ferner (vgl. Beschl. v. 17.02.2009 - 4 B 3/09 - ), dass im Rahmen der Prognose des § 34 Abs. 3 BauGB alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben seien insbesondere zu berücksichtigen die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung und die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereiches oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgeblich Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, ).
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In Anwendung dieser Grundsätze kann nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass von dem geplanten Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 qm der Firma ... gewichtige bzw. beachtliche negative Auswirkungen auf die Nahversorgungs- oder Zentrenfunktion der Kernstadt der Antragstellerin oder ihres - unterstellten - Nebenzentrums ... ausgehen. Dies ergibt sich für die Kammer bei allen Unsicherheiten, die derartigen Prognosen innewohnen, aus den Ausführungen des von der Beigeladenen zu 1) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholten Gutachtens der ... - GMA - vom Juli 2008 in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 20.10.2008, 15.12.2008, 13.05.2009 und 08.06.2009.
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Dieses Gutachten wurde zur Ermittlung der städtebaulichen Auswirkungen des Drogeriefachmarktes der Beigeladenen zu 1) im Auftrag gegeben. Nach den Ausführungen in dem Gutachten liegt das Gebiet der Antragstellerin außerhalb des Einzugsbereichs des genehmigten Vorhabens. Das Stadtgebiet der Antragstellerin und ihr Stadtteil ... seien bei der Festlegung des Einzugsbereichs und bei den erforderlichen Umsatzprognosen nur mit Streuumsätzen berücksichtigt worden, weil zum Zeitpunkt der Berichtsfassung (Juli 2008) der Auswirkungsanalyse bereits bekannt gewesen sei, dass in der Innenstadt der Antragstellerin eine weitere ... entwickelt werde. Es handele sich dabei um eine Filiale mit einer Verkaufsfläche von 600 qm, welche in dem City-Kaufhaus integriert werde. Die Eröffnung sei nach Angaben von ... im September 2009 geplant. Der Standort dieser neuen ... liege im innerstädtischen Hauptgeschäftsbereich, so dass sich für Verbraucher zahlreiche Verbundmöglichkeiten mit weiteren Geschäften ergeben würden. Diese aus der Vielzahl an Einzelhandelsbetrieben, aber auch an Betrieben aus der Gastronomie und aus dem Dienstleistungssektor resultierenden Verbund- und Koppelungsmöglichkeiten fielen im Vergleich zum geplanten Verbundstandort von ... und dem geplanten ... deutlich höher aus. In der Innenstadt der Antragstellerin werde das Angebot bei Drogeriewaren nicht nur durch dm ausgeweitet, sondern auch durch eine Filiale von ... Perspektivisch seien mit ..., der seit Jahren ansässig sei, ... und ... alle führenden Drogeriemärkte in der Innenstadt vertreten. Ferner sei auch die Nähe des E-Centers auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2) zum Stadtteil ... zu sehen. Um an den geplanten Standort von dm in ... zu gelangen, würden Verbraucher aus ... quasi am E-Center direkt vorbeifahren. Auch in diesem sehr leistungsfähigen Verbrauchermarkt (7.700 qm Verkaufsfläche) würden Drogeriewaren geführt. Bedingt durch die Sortimentsbreite und -tiefe würden sich auch an diesem Standort zahlreiche Verbundmöglichkeiten ergeben und eine hohe Einkaufsattraktivität bedingen. Vor diesem Hintergrund seien ... und insbesondere der ... ... nicht zum Einzugsgebiet der geplanten ... in ... gerechnet worden; Verflechtungen mit Verbrauchern aus ..., insbesondere aus dem nahe gelegenen Stadtteil ... seien daher in Form von Streuumsätzen bei der Umsatzberechnung für das Vorhaben berücksichtigt worden (vgl. hierzu insbesondere die ergänzende Stellungnahme der GMA vom 24.04.2009). Weiter geht die GMA davon aus, dass durch das Vorhaben Umsatzeinbußen in ... erzeugt würden, welche deutlich unter der 10 %-Schwelle liegen würden. Der sog. Streuumsatzanteil werde auf eine Größenordnung von 4 bis 5 % (= Umsatz von ca. 0,2 Millionen) geschätzt. Auch für die Kammer ist im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich, dass bei einem solchen Umsatzanteil von dem genehmigten Drogeriefachmarkt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin zu erwarten sind, zumal nach der Rechtsprechung hierfür grundsätzlich Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % verlangt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Dies dürfte nach dem sich derzeit darstellenden Sachstand insbesondere im Hinblick auf Auswirkungen auf die Nahversorgungs- und Zentrenfunktion des - unterstellten - Nebenzentrums ... gelten. Insoweit kommt das Gutachten der GMA zu dem Ergebnis, dass die zur Verfügung stehende Kaufkraft bei Drogeriewaren in ... durch den in der Ortsmitte von ... ansässigen ...-Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 160 qm nicht vollständig gebunden werden könne. Die Kaufkraftbindung werde bei Drogeriewaren auf etwa 45 % geschätzt. Von dem Kaufkraftabfluss im Drogeriewarensegment aus ... profitierten umliegende Wettbewerbsstandorte, so in ..., ... und im weiteren Umland (z.B. ...). Für den geplanten ...-Drogeriefachmarkt würden Nachfrageverflechtungen mit Verbrauchern aus dem Stadtteil ... in Form von Streuumsätzen bei der Umsatzberechnung berücksichtigt. Im Fall von ... bedeute dies, dass ein Teil der Kaufkraftströme, die ohnehin im Drogeriewarensegment aus ... abflößen, an den geplanten Standort in ... umgelenkt würden. Insofern seien Umverteilungswirkungen des geplanten ...-Drogeriefachmarktes in ... zu Lasten der ... in ... nicht anzunehmen. Eine Bestandsgefährdung der ... in ... sei durch das Vorhaben in ... nicht zu erwarten (vgl. insbesondere die ergänzende Stellungnahme der GMA v. 15.12.2008). Auch die Kammer geht angesichts der Kaufkraftbindung von lediglich ca. 42 % des in ... ansässigen Drogeriemarktes davon aus, dass dieser lediglich den größten Teil des kurzfristigen Bedarfs der Einwohner dieses Ortsteils abdeckt. Angesichts dessen ist auch aus Sicht der Kammer nicht zu erwarten, dass sich der geplante Drogeriefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 qm auf diesen auf den „kleinen Einkauf zwischendurch“ ausgerichteten Drogeriemarkt im Stadtteil ... auswirken wird. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass durch den geplanten ...-Markt der nicht an den Stadtteil ... gebundene, sondern schon bisher an andere Wettbewerbsstandorte abfließende Teil der Kaufkraft von ca. 55 % umgelenkt wird, indem andere Wettbewerbsbetriebe, insbesondere die ...-Filialen in ... und in ... Umsätze an den geplanten Standort in ... abgeben werden. Die vor allem geltend gemachte erhebliche Schwächung des Drogeriemarkts ..., der nach Ausführungen der Antragstellerin für den Versorgungsbereich des Nebenzentrums ... maßgeblich sei, ist daher für die Kammer nicht nachvollziehbar.
12 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine schädliche Auswirkung i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB auch nicht darin zu sehen, dass durch ein Vorhaben zwar keine Kaufkraft abgezogen wird, aber eine vorhandene geringe Kaufkraftbindung verstärkt bzw. zumindest zementiert wird. Dies gilt um so mehr, als vorliegend nicht einmal dargelegt wurde, dass konkrete Planungsabsichten zur Beseitigung der geringen Kaufkraftbindung bei Drogeriewaren in ... seitens der Antragstellerin überhaupt bestehen, die durch das genehmigte Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung eines ...-Drogeriemarktes im September 2009 in der Innenstadt der Antragstellerin zu der geltend gemachten Zementierung der geringen Kaufkraftbindung in ... beitragen dürfte.
13 
Die Kammer hält es im vorliegenden Eilverfahren bei nur möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage für gerechtfertigt, ihrer Prognoseentscheidung das Gutachten der GMA zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung der in diesem gemachten Ausführungen von keinen schädlichen Auswirkungen des geplanten Drogeriefachmarkts auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin auszugehen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, wegen der von der Antragstellerin aufgeworfenen Grundsatzfragen zu der Methodik zur Ermittlung von Aussagen über zu erwartende Kaufkraftabschlüsse die Entscheidung darüber, ob die hier streitige Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, ins Hauptsacheverfahren zu verlagern. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer ein voraussichtlicher Kaufkraftabschluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist. Entwickelt das Gericht andere Kriterien, als sie in der Praxis gängige Verwendung finden, ist das hinzunehmen, wenn die Wahl der Kriterien nicht von einem Rechtsirrtum infiziert ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 - ). Dies dürfte vorliegend aller Voraussicht nach nicht der Fall sein.
14 
Die Kammer hält das Gutachten der GMA, das die Umsatzprognose nach dem sog. „Marktanteilskonzept“ berechnet, bei dem das relevante Kaufkraftvolumen im Einzugsgebiet und die mögliche Kaufkraftabschöpfung (= Marktanteil) gegenübergestellt werden, für nachvollziehbar und schlüssig. Die im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des Büros ... vom 25.03.2009 und vom 02.06.2009 sind für das Gericht nicht geeignet, die gutachterlichen Ausführungen der GMA derart in Zweifel zu ziehen, dass eine endgültige Klärung nur im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Das von ... angewandte sog. „Gravitationsmodell“, das Informationen wie Zeit-, Distanz-Werte und Wettbewerbskennziffern zu einer entsprechenden Kaufkraft- und Umsatzverteilung verarbeitet, beruht ebenso wie das Marktanteilskonzept auf einer Reihe von Annahmen und Einschätzungen, wie z.B. der Umsatz der ansässigen Wettbewerbsbetriebe und der Umsatz eines Vorhabens. Auch ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Beurteilung von schädlichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, a.a.O.) nicht davon auszugehen, dass der hierfür anzustellenden Prognose immer eine “Worst-Case Betrachtung“ zugrunde gelegt werden muss, wie das Büro ... wohl der Auffassung ist. Dass die GMA bei ihrer Begutachtung angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten, nämlich der Größe und Lage des geplanten ... und der umgebenden Angebote des gleichen Sortiments, insbesondere des ... in der Innenstadt der Antragstellerin selbst, von einer im Gegensatz zu sonstigen ... unterdurchschnittlichen Flächenproduktivität und damit nach ... von einem zu niedrigen Planumsatz ausgeht, ist für die Kammer nachvollziehbar und dürfte nicht zu beanstanden sein. Denn dadurch dürfte gewährleistet sein, dass auch die konkreten Verhältnisse im Einzugsbereich des geplanten Vorhabens Berücksichtigung finden. Dies dürfte im Hinblick darauf, dass bei der Prognoseentscheidung, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind, gerechtfertigt sein. Auch sonst beschränken sich die gutachterlichen Stellungnahmen von ... im Wesentlichen auf eine Kritik an der Erstellung des GMA-Gutachtens, untermauern jedoch nicht mit substantiiertem Material die von der Antragstellerin vertretene Position, der geplante ... habe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin. Prognostisch mit Blick auf das genehmigte Vorhaben - und nur darauf kommt es vorliegend an - bleibt ... vage und unbestimmt. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wie in dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 25.03.2009 auf Grund der konkreten Verhältnisse vor Ort transparent und konkret eine Umsatzverdrängung durch den geplanten ... von „relativ“ 50,4 % für das sonstige Gebiet der Antragstellerin sowie bezogen auf ... von „relativ“ 51,6 % und darüber hinaus von „absolut“ 1,9 bzw. 0,3 errechnet werden konnte. Auch dürften insoweit sämtliche im Drogeriewarensortiment nicht genutzten Kaufkraftpotenziale der Antragstellerin vollständig dem geplanten ... zugeschrieben worden sein. Eine Berücksichtigung der bereits angeführten vorhandenen und geplanten Einkaufsmöglichkeiten im Stadtzentrum der Antragstellerin dürfte nicht erfolgt sein. Ebenso dürfte wohl nicht berücksichtigt worden sein, dass, wie ebenfalls bereits ausgeführt, Umverteilungswirkungen der genehmigten ... nicht zu Lasten der ... in ..., sondern vielmehr zu Lasten umliegender Wettbewerbsstandorte, insbesondere der ... in ... zugunsten des geplanten neuen Standorts in ... anzunehmen sind, wie im Übrigen auch durch die Filiale in ... zugunsten des dortigen Standorts.
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Soweit die Antragstellerin weiter der Auffassung ist, es komme auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB auf die agglomerierten Auswirkungen der am geplanten Standort in der Umgebung liegenden Lebensmittelmärkte und des geplanten... an, was zu erheblich stärkeren Einwirkungen führe, dürfte sich daraus keine andere Beurteilung ergeben. Zum einen werden seitens der Antragstellerin solche Auswirkungen lediglich behauptet, ohne dass diese Behauptung nachvollziehbar und schlüssig belegt würde. Für die Kammer ist angesichts der konkreten Verhältnisse vor Ort nicht erkennbar, dass auch bei einer „kumulierenden Betrachtungsweise“ durch den nicht großflächigen ... schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als sich die Feststellung, ob ein Vorhaben agglomerierte Auswirkungen hat, nicht durch eine bloße Addierung der Verkaufsfläche des geplanten Vorhabens mit den Verkaufsflächen der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe treffen lassen dürfte, ohne auch nach den angebotenen Sortimenten in den jeweiligen Einzelhandelsbetrieben zu differenzieren.
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Auch im Hinblick auf § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB wird die Antragstellerin das Vorhaben aller Voraussicht nach nicht abwenden können. Hiernach können sich benachbarte Gemeinden im Rahmen der Pflicht zur Abstimmung ihrer Bauleitpläne auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB setzt insoweit voraus, dass von dem konkret genehmigten Einzelvorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf städtebauliche Belange der Antragstellerin ausgehen. Insoweit verlangt § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB Anforderungen mindestens gleicher Intensität, wie sie die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB verlangt, deren Voraussetzungen vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben sind (vgl. hierzu auch die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 3 f.).
17 
Nach alledem dürfte nach der hier gebotenen nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die von der Antragstellerin angefochtene Baugenehmigung deren Rechte verletzt. Bei dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage räumt die Kammer auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren dem Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung den Vorrang ein. Bei den Folgen für die Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass die von ihr befürchteten Nachteile nicht schon mit Vollendung des Bauvorhabens eintreten würden, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der genehmigten Nutzung, die im Falle einer Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren untersagt werden könnte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das durch die dargelegte Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründete Gewicht des Interesses am Sofortvollzug wiegen die im Hinblick auf die Investitionsmaßnahme und wirtschaftlichen Dispositionen der Beigeladenen zu 1) zu erwartenden Nachteile bei einem bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinausgeschobenen Baubeginn deutlich schwerer als die Belange der Antragstellerin.
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Der Antrag war somit mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07./08.07.2004, Nr. 9.7.2).
19 
Der Antrag auf Beiladung des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein war abzulehnen. Dass dessen rechtliche Interessen durch die vorliegende gerichtliche Entscheidung berührt sein können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Zum einen räumt § 22 LPlG den Regionalverbänden eine eingeschränkte Klagebefugnis nur gegen Verwaltungsakte ein, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betreffen. Gegenstand der vorliegenden streitbefindlichen Baugenehmigung ist jedoch kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Zudem hat der Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Erhalt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der GMA vom 15.12.2008 der Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene zu 1) nicht mehr widersprochen.

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2.
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(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleinau“ der Stadt Kuppenheim vom 24.07.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 (Satzungsbeschluss). Sie ist eine im Murgtal gelegene Stadt mit ca. 30.000 Einwohnern, bestehend aus der Innenstadt und mehreren Stadtteilen, darunter dem nördlichsten Stadtteil Bad ... mit ca. 4.700 Einwohnern. Die Antragstellerin ist nach dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein zusammen mit der Stadt ... als Doppelzentrum und Mittelzentrum eingestuft. Die Antragsgegnerin, eine als Kleinzentrum eingestufte Stadt mit ca. 7.500 Einwohnern, liegt ebenfalls im Murgtal unterhalb von ... und östlich von ... nahe der Autobahn A 5, an die sie über die B 462 angebunden ist. Im östlichsten Ortsteil ... der Antragsgegnerin befindet sich südlich der B 462, im Gebiet des Bebauungsplans „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel und Verbrauchermärkte. Die Gesamtverkaufsfläche wurde durch Beschluss des Gemeinderats vom 10.08.2005 auf 19.000 qm (16.000 qm im SO 1, 3.000 qm im SO 2) beschränkt; zum dortigen Einkaufszentrum gehören u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit 2.700 qm Verkaufsfläche sowie ein Möbel-, Bau-, Schuh- und Textilmarkt. Ein weiteres Sondergebiet für Einzelhandel (ursprünglich: Gewerbegebiet) liegt schräg versetzt zum Plangebiet „Kleinau“ nördlich der L 77 (...) im Gebiet des Bebauungsplans „Wörtel, Großau (westl. Teil), Teichäcker“ der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 (2. Änderung). Zulässig sind im dortigen SO 1 ein Lebensmitteldiscounter mit max. 800 qm Verkaufs- und 1.400 qm Geschossfläche und im SO 2 ein Lebensmittelvollsortimenter mit insgesamt 1.250 qm Verkaufs- und 1.850 qm Geschossfläche; zusätzlich sind Sortimentsregelungen getroffen. Das Plangebiet ist zurzeit durch einen ...-Markt (799 qm Verkaufsfläche) und einen ...-Markt (1.285 qm Verkaufsfläche) besetzt.
Der streitige Bebauungsplan „Kleinau“ von ca. 2,4 ha umfasst ein Gebiet im östlichen Stadtgebiet zwischen der Straße Im ... im Westen, der ... Straße (Sackgasse) im Süden, der L 77 (...) bzw. einer Parallelstraße im Norden und den Außenbereichsgrundstücken Flst.-Nrn. 539, 538 und 472 im Osten. Die ... mündet ca. 600 m östlich des Plangebiets in die B 462 ein. Im Plangebiet, einer Industriebrache, befinden sich die ehemaligen Betriebsgebäude der Firma ..., die im Zuge einer Neubebauung abgerissen werden sollen. Das Betriebsgelände wurde von der Firma ... erworben. Der Vorgängerbebauungsplan „Kleine Weingärten“ (früher: „Kleine Weingärten, Essigwiesen, Essigäcker, Teichäcker, Sieberger Buckel“ von 1972 in der letzten Fassung vom 02.07.1990) setzt für das Plangebiet ein Gewerbegebiet (Baugebiet 3) fest. Darin wird (2. Änderung vom 28.11.1988) die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelbranche, Verkauf an Endverbraucher, auf eine Verkaufsfläche von max. 300 qm beschränkt. Ziel dieser Einschränkung war es, im Interesse des Erhalts gewachsener Ortskernstrukturen die Ansiedlung „weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ zu verhindern.
Der Bebauungsplan „Kleinau“ weist den südlichen Teil des bisherigen Gewerbegebiets als allgemeines Wohngebiet mit Reihenhaus- und Doppelhausbebauung aus. Nördlich davon werden eine Gebietserschließungsstraße sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt; zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Gewerbegebiet wird durch einen Radweg in zwei Teile geteilt und ist für 3 Betriebseinheiten konzipiert. Die Gebäude sind jeweils auf der Südseite vorgesehen, auf den Nordseiten liegen die jeweils detailliert festgesetzten Zufahrts- und Stellplatzflächen. Im Bereich westlich des Radwegs (Einheit 1) ist ein Baufenster von ca. 70 x 30 m mit 124 Stellplätzen vorgesehen; die bebaubare Fläche beträgt ca. 2.000 qm. Auf der Fläche östlich des Radwegs sind die Baufenster (abzüglich Grünflächen) ca. 800 qm (Einheit 2) und 520 qm (Einheit 3) groß; den Einheiten sind 52 bzw. 51 Stellplätze zugeordnet. Anlass des Bebauungsplans war u.a. die Absicht der Firma ..., einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Auf Antrag vom Mai 2006 wurde ihr, gestützt auf § 33 BauGB, eine im Wesentlichen plankonforme Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 758 qm und einer Geschossfläche von 1.194 qm sowie 131 Stellplätzen im westlichen Plangebiet (Einheit 1) erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist beim Senat anhängig (3 S 1119/07).
Nach der Begründung des Bebauungsplans soll dieser dazu dienen, die bauliche Nutzung zu steuern. Derzeit existierten keine rechtsverbindlichen Festsetzungen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet im Vorgängerplan sei wegen der Verkaufsflächenbegrenzung für Lebensmittelmärkte auf 300 qm unwirksam, da nicht von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt. Dies führe zur Gesamtnichtigkeit der Gewerbegebietsfestsetzung, da der Gemeinderat ein uneingeschränktes Gewerbegebiet nicht gewollt habe. Nach dem daher anwendbaren § 34 BauGB seien wegen der prägenden Einzelhandelsbetriebe nordwestlich des Plangebiets (... und ...) auch großflächige Einzelhandelsbetriebe i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig. Im Gewerbegebiet seien nunmehr nur noch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig. Zu weiteren Einschränkungen von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet bestehe kein Anlass. Zwingende rechtliche Vorgaben zur Einschränkung von Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet bestünden nicht. Eine Untersuchung der GMA habe zudem gezeigt, dass die Ansiedlung eines ...-Markts keine unzumutbaren Auswirkungen nach sich ziehen werde. Dies gelte insbesondere für die Nachbargemeinden. Ein solcher Markt werde zum großen Teil seinen Umsatz durch Umverteilung von anderen ... Betrieben erzielen. Von den Nachbargemeinden würden nur ... und ... betroffen. Sie lägen im Einzugsbereich des Vorhabens, die an dieses gebundene Kaufkraft beider Gemeinden liege aber jeweils deutlich unter 10 % und damit unterhalb dessen, was § 2 Abs. 2 BauGB zulasse.
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands ...-... ist das Plangebiet als gewerbliche Baufläche dargestellt. Im am 27.10.2005 beschlossenen Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 wird das Wohngebiet im Süden des Bebauungsplans als Wohnbaufläche festgelegt.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrens zugrunde: Am 26.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet „Kleinau“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planentwurf wurde öffentlich ausgelegt und parallel wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt, wobei u.a. die Antragstellerin Einwendungen erhob. Nachdem für Teile der vorgesehenen Gewerbeflächen kein Vorhabenträger benannt wurde, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.05.2006, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus verfahrensrechtlichen Gründen in ein Bebauungsplanverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB umzustellen und dementsprechend einen Bebauungsplan für das Gebiet „Kleinau“ aufzustellen. Ferner wurde beschlossen, dass mit dem künftigen Investor ein städtebaulicher Vertrag zur Regelung der Finanzierung von Erschließungs-, Ver- und Entsorgungsanlagen zu schließen sei und dass nach erfolgtem Satzungsbeschluss und der Veröffentlichung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Kleine Weingärten“ für den Bereich „Kleinau“ ihre Gültigkeit verlieren sollten. Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde verzichtet. Gleichzeitig billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die - nach entsprechender Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinden ...-... am 26.05.2006 - vom 02.06. bis 03.07.2006 mit den umweltbezogenen Anlagen im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Parallel dazu fand die Anhörung der Träger öffentlicher Belange statt. Dabei machte u.a. der Regionalverband Mittlerer Oberrhein geltend, dass ein projektierter ...-Markt unterhalb der Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO zwar wettbewerbliche, aber noch keine raumordnerischen Folgeeffekte auslöse, dass aber der Planung im Hinblick auf weitere zulässige Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet nicht zugestimmt werden könne. Unter Berücksichtigung der zulässigen Verkaufsflächen im Ortsteil ... von insgesamt 19.000 qm und der dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Lebensmittelmärkte (..., ...-Markt) sei die Schwelle der Regionalbedeutsamkeit erreicht. Die Ziele Z (10) i.V.m. Z (2) und Z (3) des Regionalplans würden dann verletzt. Schon jetzt bestehe in ... ein deutlich über das Maß der Sicherung der Nah- und Grundversorgung hinausgehendes Angebot an Einzelhandelseinrichtungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde) wandte ein, dass aufgrund des überproportionalen Besatzes des Kleinzentrums ... die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe in diesem Segment weder erforderlich noch sinnvoll sei. Jedenfalls konterkariere die vorliegende Planung, die die Ansiedlung von 3 Einzelhandelsbetrieben vorbereiten solle, die Bemühungen, eine wohnungsnahe und den zentralörtlichen Funktionen entsprechende räumliche Verteilung der Grundversorgung zu erreichen. Die IHK Karlsruhe riet von der Ansiedlung möglicher weiterer Versorgungseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Märkten und dem nicht integrierten Einkaufszentrum ab und forderte unter Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, eine Agglomeration weiterer Einzelhandelsunternehmen mit zentrenrelevantem Sortiment im Plangebiet zum Schutz der Kernstadt und der Umlandgemeinden textlich auszuschließen. Die Antragstellerin wiederholte ihre schon früher vorgebrachten Einwendungen: Die vorhandenen Einzelhandelsflächen und die nahe dem Standort angesiedelten Einzelhandelsbetriebe in ... gingen weit über den erforderlichen Nahversorgungsbedarf hinaus. Die Zulassung auch nur des …-Markts, erst Recht aber weiterer Betriebe, widerspreche der Funktion ... als Kleinzentrum und wirke sich negativ auf die Versorgungsstruktur der Stadt ... aus. Das verwertete Einzelhandelsgutachten (GMA-Gutachten von 1/05) prüfe nicht alle relevanten Gesichtspunkte. Auch die Stadt ... machte wegen der nach ihrer Auffassung entstehenden Einzelhandels-Agglomeration schädliche Auswirkungen auf ihre Stellung als Mittelzentrum geltend. Das GMA-Gutachten liege nicht vor, im Übrigen müsse es die Auswirkungen aller 3 Betriebe in ihrer Gesamtheit untersuchen.
Am 24.07.2006 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen. Änderungsbedarf sah er nicht. Die Stadt ... gehöre laut GMA-Gutachten nicht zum Einzugsbereich eines Lebensmittelmarkts. Der Plan sei der Raumordnung angepasst, indem er großflächigen Einzelhandel ausschließe. Negative Auswirkungen unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Unterhalb des Schwellewertes des § 11 Abs. 3 BauNVO gelte eine Regelvermutung gegen solche Auswirkungen. Eine weitergehende Untersuchung sei daher entbehrlich. Auch Ziele der Raumordnung schränkten Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht ein. Das GMA-Gutachten zum ...-Markt sei schlüssig und widerspruchsfrei; es belege, dass nur marginale Kaufkraft aus ..., das nicht zum Einzugsbereich des Betriebs gehöre, abgezogen werde. In der gleichen Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit Begründung und den zugehörigen Umweltplänen als Satzung. Er beschloss ferner, dass der Bebauungsplan erst nach Abschluss eines - im Entwurf am 26.06.2006 gebilligten - städtebaulichen Vertrags mit dem Investor veröffentlicht werden und in Kraft treten solle. Der genannte Vertrag mit dem Investor (Firma ... GmbH) wurde am 11.10.2006 unterzeichnet. Die Satzung wurde sodann am 19.10.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
Am 07.12.2006 hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeleitet. Sie macht geltend: Der Bebauungsplan und der dort zugelassene Einzelhandel bis zur Großflächigkeitsgrenze (ohne jegliche Sortimentsbeschränkung) führten dazu, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß beeinträchtigt werde. Der Plan habe gleichzeitig Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 2 Abs. 2 BauGB, die Planung laufe ihrer über Jahre entwickelten Einzelhandelskonzeption und der darin angestrebten Funktionsstärkung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zuwider. Nachteilige Auswirkungen ergäben sich bereits durch den im Plangebiet genehmigten ...-Markt als Einzelvorhaben und verstärkten sich bei Realisierung der zulässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe. Ihr Normenkontrollantrag sei daher zulässig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot sowie gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Schon das Abwägungsmaterial sei fehlerhaft erhoben worden. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte und von Bauherrenseite in Auftrag gegebene GMA-Gutachten vom Januar 2005 berücksichtige nur den genehmigten ...-Markt, nicht jedoch auch die sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Insofern und wegen weiterer methodischer Fehler werde auf mehrere vorgelegte Stellungnahmen des Büros für Stadt- und Entwicklungsplanung Dr. ... verwiesen. Nach dem Bebauungsplan könnten im Plangebiet weitere zwei Betriebe untergebracht werden und solche Betriebe seien auch schon konkret geplant (ein „...“-Markt und ein …-Markt). Zudem würden die Auswirkungen auf die Antragstellerin, insbesondere auf deren Stadtteilzentren (vorab Bad ...), nicht richtig beurteilt. Die Antragsgegnerin habe weder die Auswirkungen des Einkaufszentrums ... noch die Folgen der nahe gelegenen Einzelhandelsbetriebe (.../...) berücksichtigt. Ferner habe die Antragsgegnerin weitere Untersuchungen unter Hinweis darauf für entbehrlich gehalten, dass im Plangebiet nur Betriebe unterhalb der Großflächigkeitsschwelle nach § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Antragsgegnerin habe damit den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 2 BauGB verkannt, der bezüglich der dortigen Auswirkungen gerade nicht an das Merkmal der Großflächigkeit anknüpfe. § 2 Abs. 2 BauGB sei vielmehr auf Einzelhandelsbetriebe jeder Größe anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei zudem nicht nur auf einzelne Betriebe, sondern auf sämtliche Betriebe aus einem bestimmten Bereich oder gar der gesamten Gemeinde abzustellen, es sei eine summierende Betrachtung geboten. Nur auf diese Weise könne eine „Salamitaktik“ verhindert werden. Nach alledem liege auch ein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die Antragsgegnerin habe einen typischen Einzelplan zugunsten der Firma ... aufgestellt und dabei die Augen davor verschlossen, dass auch weitere Betriebe zulässig seien. Bei richtiger Gewichtung des Abwägungsmaterials hätte die Antragsgegnerin angesichts ihrer schon jetzt weit überdurchschnittlichen Zentralität überhaupt keine weiteren Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mehr ansiedeln dürfen. Angesichts der überschießenden Zentralitätswerte liege auch eine Funktionsstörung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB vor. Der Verstoß gegen das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB bestehe darin, dass der Einzelhandels-Besatz der Antragsgegnerin schon jetzt weit über deren Regionalbedeutsamkeit als Kleinzentrum hinausgehe und diese Grenze künftig noch weiter überschritten werde. Hierbei müsse eine summierende Betrachtung (Agglomeration) entsprechend des Planzielsatzes Z (10) Kap. 2.5.3 des Regionalplans „Mittlerer Oberrhein“ angestellt und die sonstigen bereits genannten umfangreichen Einzelhandelsbetriebe müssten mit in den Blick genommen werden. Im Bereich der ...-... bestehe schon jetzt eine deutliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben. Die einschränkende „Agglomerationsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO (Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -) sei bei dieser raumordnungsrechtlichen Beurteilung nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten werde auf das eingeholte Gutachten des Büros Dr. ... vom 27.10./16.11.2006 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
10 
den Bebauungsplan „Kleinau“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2006 für unwirksam zu erklären.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzuweisen.
13 
Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin habe keine messbare Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot dargetan. Im Plangebiet könnten maximal 1.600 qm Verkaufsfläche (…-Markt mit ca. 800 qm, zwei weitere Betriebe mit je 400 qm) verwirklicht werden. Die Antragstellerin weiche stattdessen auf eine ganzheitliche Betrachtungsweise in Form der unterschiedlichen Zentralität in benachbarten Gemeinden aus. Auch daraus könne keine Antragsbefugnis hergeleitet werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Antragsbefugnis aus dem Gesichtspunkt einer angeblichen Funktionsschwächung mit Blick auf die Agglomerationsregel in Z (10) Kap. 2.5.3 des fortgeschriebenen Regionalplans, da diese Regel offenkundig unwirksam sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide weder an Abwägungsfehlern noch verstoße er gegen (wirksame) Ziele des Regionalplans. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde nicht verletzt. Selbst wenn insoweit auch die Planung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe berücksichtigt werden müssten, seien deren „Fernwirkungen“ ungleich geringer als etwa die Wirkung von Einkaufszentren, was sich auch in der Agglomerationsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niedergeschlagen habe. Jedenfalls im vorliegenden Fall führe die streitige Planung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf die Belange der Antragstellerin und deren Belange seien zudem in der Abwägung auch angemessen berücksichtigt worden. Dass sie, die Antragsgegnerin, sich (mit dem GMA-Gutachten) nur auf die Auswirkungen des ...-Markts, nicht aber auch der anderen zulässigen Einzelhandelsbetriebe beschränkt habe, sei zumindest im Ergebnis unbeachtlich. Denn die 10 %-Grenze, ab der ein Kaufkraftabfluss frühestens Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könne, sei auch bei Erfassung aller Nutzungsmöglichkeiten bei weitem nicht erreicht. Allein auf das Einzelhandelsüberangebot in ... im Sinne einer kumulativen Betrachtungsweise könne sich die Antragstellerin im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht stützen. Ein Überbesatz an Einzelhandel der einen Gemeinde sei zwar abwägend in den Blick zu nehmen, begründe aber keine absolute Planungssperre für weitere Einzelhandels-Nutzungen der anderen Gemeinde. An diesem Ergebnis änderten auch die Stellungnahmen des Büros Dr. ... zum GMA-Gutachten nichts. Bezüglich des ...-Markts könne insofern auf die Erwiderung der GMA und auf die Ausführungen im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen werden. Im Übrigen halte die Stellungnahme des Büros Dr. ... vom November 2006 Auswirkungen der Planung auf das Mittelzentrum ... nur für möglich, ohne diese Auswirkungen mit hinreichender Eindringlichkeit tatsächlich festzustellen. Bezüglich des behaupteten Kaufkraftabflusses zu Lasten von Bad ... stütze sich das Büro Dr. ... auf falsche Zahlen, nämlich den Ist-Zustand. Schließlich ließen die Antragstellerin und ihr Gutachter unberücksichtigt, in welchem Umfang sie selbst aktuell großflächige Einzelhandels-Planung betreibe, um - was der richtige Weg sei - ihre Zentralitätsfunktion abzudecken. Insofern werde auf die laufende Verträglichkeitsprüfung für einen Bau- und Gartenmarkt mit rd. 8.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich eines weiteren Verkaufsgebäudes mit ca. 800 qm Verkaufsfläche (einen inzwischen verwirklichten ...-Markt auf dem Grundstück des ehemaligen Autohauses „...“ sowie auf den Entwurf des Bebauungsplans „Quartier am Murgplatz“ für die Errichtung eines Einkaufszentrums verwiesen. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eines der im Plangebiet verbleibenden Gewerbegrundstücke an die private Kindertagesstätte „...“ veräußert werden solle. Die Restfläche reiche nur noch für einen „…-Markt“ von 600 qm Verkaufsfläche aus.
14 
Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach § 2 Abs 2 Satz 2 BauGB i.V.m. dem Ziel „Z 10“ im Kap. 2.5.3 des Regionalplans könne der Antragsgegnerin nicht vorgehalten werden. Denn dieses Planziel mit seiner weiten Auslegung des Agglomerationsbegriffs entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 5 LplG. Die dortigen Begriffe seien mit denen in § 11 Abs. 3 BauNVO identisch, daher komme eine regionalbedeutsame Agglomeration allenfalls bei Betrieben oberhalb der Regelvermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 BauNVO in Betracht. Abgesehen davon sei der Agglomerationsbegriff im Planziel „Z 10“ in seiner Umschreibung zu unbestimmt, um nach § 1 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren verbindlich zu sein. Es fehle diesem Begriff, anders als in § 11 Abs. 3 BauNVO, an Referenzgrößen bzw. Regelvermutungsgrenzen. Die Zielsetzung „Z 10“ (Einzelhandelsagglomeration) sei auch deswegen unwirksam, weil sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht umgesetzt werden könne. Es handle sich um eine Festsetzung, die auf die insgesamt zulässige Summe der Verkaufsflächen in einem Baugebiet bzw. sogar in einem baugebietsüberschreitenden Bereich abstelle, mithin keinen bestimmten, in der ökonomischen Realität anerkannten Betriebstyp im Auge habe, wie ihn die Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO verlangten. Dass der Regionalverband wohl selbst nicht Inhalt und Grenzen der Agglomerationszielsetzung kenne, zeige seine Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren zum ...-Markt, der als nicht regionalbedeutsam eingestuft worden sei. Dass der Regionalverband sodann „lediglich“ die über den ...-Markt hinausgehenden zusätzlichen Einzelhandelsmöglichkeiten im Plangebiet beanstandet habe, sei unscharf und schwer nachvollziehbar. Konsequenterweise hätte der Regionalverband zudem schon bei der Beurteilung des ...-Markts die „Agglomeration“ mit den nahegelegenen Märkten (... und ...) prüfen müssen. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen unlängst das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung dieser beiden Märkte versagt, wobei die interkommunale Rücksichtnahme auf die Antragstellerin eine wesentliche Rolle gespielt habe.
15 
Die mit Beschluss vom 30.07.2007 beigeladene Firma ...-Dienstleistungs GmbH & Co. KG beantragt ebenfalls,
16 
den Antrag abzuweisen
17 
Sie hält, wie die Antragsgegnerin, den Antrag mangels Antragsbefugnis bzw. mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, er sei den Zielen der Raumordnung angepasst, dem Planziel „Z 10“ aus Kap. 2.5.3 des Regionalplans widerspreche er nicht. Auch „Z 10“ setze, wenn auch mittels Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt voraus, wie es in Kap. 2.5.3 Z (1) definiert sei. Danach müssten Vorhaben als „regional bedeutsam“ eingeordnet werden können. Nach der Begründung zu § 8 Abs. 3 S. 2 LplG 2001, aus dem dieser Begriff stamme, sei die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von der Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von 5.000 qm gegeben (LT-Drs. 13/1883, S. 34). Der Schwellenwert von 5.000 qm werde im Baugebiet „Kleinau“ mit zusammen genommen 1.600 qm Verkaufsfläche nicht annähernd erreicht. Unabhängig davon sei das Ziel Z (10) in Kap. 2.5.3 des Regionalplans aber auch unwirksam, weil es im Bebauungsplan rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO ließen weder eine Festsetzung zu, mit der die in einem Baugebiet insgesamt zulässige Verkaufsfläche beschränkt werden könnte, noch eine Festsetzung, nach der die Flächen selbständiger Einzelhandelsbetriebe zusammenzurechnen seien, wenn sie in räumlichem und funktionalem Zusammenhang stünden. Umsetzbar sei eine solche Vorgabe nur durch den gänzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet. Ein solcher Ausschluss gehe aber über das Planziel „Z 10“ hinaus, insofern sei keine Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB geboten.
18 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass in der Abwägung auch die Auswirkungen von unterhalb der Großflächigkeitsschwelle liegenden Einzelhandelsbetrieben auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde geprüft werden müssten. Einen derartigen qualifizierten Abstimmungsbedarf habe das Bundesverwaltungsgericht erst bei Betrieben oberhalb der Grenzwerte des § 11 Abs. 3 BauNVO (800/1.200 qm) gesehen. Daher habe vorliegend keine detaillierte und zudem mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundene Untersuchung zu den Auswirkungen kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeholt werden müssen. Im Übrigen würden solche Auswirkungen durch das Gutachten Dr. ... auch nicht belegt. Dies gelte sowohl bezüglich des ...-Markts (dazu werde auf die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 3 S 1119/07 verwiesen) als auch bezüglich der fiktiven Betriebe „Schmuckmarkt“, „Spielwarenmarkt“ und „Drogeriemarkt“. Das in dem Gutachten an die Wand gemalte Gefährdungspotential werde nicht konkret dargelegt und sei angesichts des breiten Verkaufsflächenbestands der Antragstellerin von 13.000 qm auch nicht vorstellbar. Gleiches gelte für das Stadtteilzentrum Bad ..., wo Schuhe, Textilien und Spielwaren gar nicht angeboten würden. Der Bebauungsplan greife mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht in die Funktion der Antragstellerin als Mittelzentrum ein. Für Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO enthielten die Ziele der Raumordnung in Baden-Württemberg keine „Funktionszuweisung“; eine solche gebe es nur für Einzelhandelsgroßprojekte (Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 sowie Kap. 3.5.3 des Regionalplans).
19 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die anwesenden Vertreter der GMA und des Büros Dr. ... angehört. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben einen Hilfsbeweisantrag gestellt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichts- und Behördenakten im Beschwerdeverfahren - 3 S 1119/07 - samt den darin vorgelegten bzw. verwerteten Gutachten, auf die Akten der Bebauungspläne „Wagwiese, Langenwiese, Dorfacker, Mühlberg, Wörtelteiler, Wörtelwiese“ und „Wörtel, Großau (westlicher Teil), Teichäcker“ sowie auf die beigezogenen Unterlagen des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst zulässig.
I.
22 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum oder in sonstigen seinem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass seine - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
23 
Nachbargemeinden können sich zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs.2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB berufen, welches sich als qualifizierte Form des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB darstellt (dazu 1.) und durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rechtsschutz zugunsten der Gemeinden erweitert worden ist (dazu 2.). Eine die Antragsbefugnis begründende Betroffenheit der Antragstellerin erscheint danach ohne weiteres möglich (dazu 3.), ohne dass insoweit das hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (dazu 4.).
24 
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkommunales Abstimmungsgebot). Dieses Recht dient dem Schutz der aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht fließenden Planungshoheit der Gemeinden. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich strukturell als besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, ein besonderes Gewicht. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tragen, wenn vom Bauleitplan einer (regelmäßig, aber nicht zwingend) benachbarten Gemeinde „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel); in diesem Fall kann sich die Nachbargemeinde auch gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens zur Wehr setzen; maßgeblich ist die Reichweite der Auswirkungen, während - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - es nicht darauf ankommt, dass eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und gerade diese nachhaltig gestört wird (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 32 ff. sowie Urteile vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, und vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117,25 = NVwZ 2003, 86; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BWGZ 2007, 504). Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - „Wegwägen“ dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen. Neben dem „qualifizierten“ Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Belange der Nachbargemeinde aber auch auf der Ebene der „einfachen“ Abwägung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, also dann, wenn sie schutzwürdig und für die planende Gemeinde erkennbar sind und wenn die Nachbargemeinde zumindest mehr als nur geringfügig betroffen wird. Denn Gemeinden verdienen, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, “in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als private Betroffene“ (vgl. Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O). Dieser Abstufung nach zwei (materiellen) Abwägungsebenen, an der das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich bis heute festhält (vgl. dazu überzeugend Halama, DVBl. 2004, 79 sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 801; ders. NVwZ 2004, 1025 ff.), schließt sich der Senat an (ebenso OVG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - 10 D 148/04.NE -, Juris: a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 N 501/01 -, Juris). Die Nachbargemeinde kann mithin verlangen, dass ihre Planungsinteressen dieser Stufenfolge bzw. Betroffenheitsintensität entsprechend in den Abwägungsprozess (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbezogen werden (zu dieser Problematik des Verhältnisses des allgemeinen Abwägungsgebots zum interkommunalen Abstimmungsgebot, vgl. auch Halama, a.a.O. und Uechtritz, a.a.O.). Spiegelbildlich hierzu dürfte es auch für die Antragsbefugnis ausreichen, wenn die Nachbargemeinde geltend machen kann, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein, d.h. wenn nach ihrem schlüssigen Vortrag die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan zu nicht nur geringfügigen negativen städtebaulichen Auswirkungen jeder Art auf die Nachbargemeinde führt . Davon ist vorliegend auszugehen (unten 3.).
25 
2. Seit der Novelle 2004 durch das EAGBau können Gemeinden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nunmehr auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen von Bauleitplänen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Mit dieser Anreicherung des interkommunalen Abstimmungsgebots von bisher (Satz 1) nur städtebaulichen Belangen um nunmehr auch raumordnungsrechtliche Bezüge (raumordnungsrechtlicher Funktionsschutz) wollte der Gesetzgeber den Rechtsschutz von Gemeinden erweitern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB erwächst das Abwehrrecht der Gemeinden nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern aus dem vom Zentrale-Orte-Prinzip abgeleiteten Kongruenzgebot; diese Rechtsstellung ist den Gemeinden durch einen außergemeindlichen Planungsträger raumordnungsrechtlich zugewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -). Soweit Ziele der Raumordnung einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, wird diese Funktion nunmehr - anders als bisher - als subjektives Recht der Gemeinde verteidigungsfähig (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 15/2250, S. 41; zur bisherigen objektivrechtlichen Einstufung raumordnerischer Belange vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.09.1972 - 4 C 17.71 -; Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285; weitere Nachweise bei Uechtritz, DVBl. 2004, 799,803). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung unterschiedlicher Zentralitätsstufen (Unter-, Klein-, Mittel- und Oberzentren) und die damit verbundenen Ziele (Zentrale-Orte-Prinzip und Kongruenzgebot). Die Ziele der Raumordnung haben belastende und begünstigende Wirkungen, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander. Dies veranlasste den Gesetzgeber, neben die verpflichtende (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungsgebot) auch eine berechtigende Vorschrift zu stellen. Korrelat der Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die Berechtigung der Gemeinde, ihre so ausgerichtete Planung gegen eine ihre zentralörtliche Funktion störende raumordnungswidrige Planung einer Nachbargemeinde zu verteidigen (vgl. BT-Drs. 15/2250, a.a.O sowie Brügelmann/Gierke, BauGB, § 2, vorl. Hinw., Nr. 2).
26 
Die Erweiterung des gemeindlichen Rechtsschutzes gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB wirkt sich auch erleichternd für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO aus. Die antragstellende Gemeinde muss insofern keinen Sachverhalt mehr vortragen, der Auswirkungen auf ihre spezifisch städtebaulichen Belange haben kann. Es reicht vielmehr regelmäßig aus, dass sie substantiiert geltend machen kann, durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrer durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktion, insbesondere ihrer aus dem Kongruenzgebot folgenden Zentralitätsfunktion, beeinträchtigt zu werden; wobei streitig ist, welches Gewicht die möglichen Beeinträchtigungen haben müssen, ob bereits „abstrakt“ mögliche Beeinträchtigungen ausreichen, ob die Möglichkeit zumindest „spürbarer“ Beeinträchtigungen geltend zu machen ist oder ob die Nachbargemeinde - in Übernahme der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB - die Möglichkeit darlegen muss, dass sich der Bebauungsplan unmittelbar und in gewichtigem Ausmaß auf ihre raumordnungsrechtliche Funktion auswirken kann (zum Streitstand siehe Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806; ders.: NVwZ 2004, 1025 ff.; Hoppe/Otting, DVBl. 2004, 1125, 1129 f.). Der Senat geht davon aus, dass es - entsprechend dem Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB und dem Grundsatz, die Zulässigkeitsprüfung nicht zu überfrachten - ausreicht, aber auch erforderlich ist, wenn sich aus dem Vortrag der klagenden Nachbargemeinde schlüssig ergibt, dass die Verletzung eines relevanten Ziels der Raumordnung durch den Bebauungsplan und eine tatsächlich spürbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der hieraus abgeleiteten Funktion (insbesondere der Zentralitätsfunktion) der Nachbargemeinde in Betracht kommt. Die Antragsbefugnis ist bei Berufung auf eine derartige Funktionsbeeinträchtigung in der Regel gegeben. Ob diese Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 - 1 MN 148/06 -, BauR 2007, 339 ff. unter Bezugnahme auf Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 806).
27 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird ferner das Recht auf Abwägung der Auswirkungen eines Bebauungsplans auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 BauNVO nunmehr ausdrücklich auf die Ebene qualifizierter interkommunaler Abstimmung gehoben (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.). Inhaltlich hat diese Regelung allerdings nur deklaratorische Bedeutung (so zutreffen Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802 m.w.N.); denn das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu schaffen und zu erhalten, ist in seiner städtebaulichen Ausprägung schon lange anerkannt (vgl. außer § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 sowie nunmehr auch § 9 Abs. 2 a BauGB). Mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB wird klargestellt, dass die planende Gemeinde nicht nur ihre eigenen Versorgungsbereiche beachten muss, sondern auch diejenigen von Nachbargemeinden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006, a.a.O.).
28 
3. Gemessen daran hat der Senat keinen Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin.
29 
a) Die Antragstellerin kann zunächst geltend machen, nicht nur geringfügig in einem erkennbaren, für sie städtebaulich erheblichen Belang beeinträchtigt zu sein. Sie trägt unter Berufung auf die Ergebnisse ihres über Jahre hinweg beratenen und entwickelten Einzelhandelskonzepts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) und die ihm zugrunde liegenden umfangreichen Untersuchungen des Büros Dr. ... substantiiert und schlüssig vor, dass die nach dem Bebauungsplan „Kleinau“ im Gewerbegebiet zulässige Einzelhandelsnutzung sich auf ihre Nahversorgungsfunktion, aber auch auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nachteilig auswirken kann und dass diese Gesamtauswirkungen daher hätten ermittelt und untersucht werden müssen. Der Bebauungsplan lässt im Gewerbegebiet Einzelhandel jeglicher Art ohne Sortimentsbegrenzung zu. Damit dürfen auch Betriebe mit nahersorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten jeder Art errichtet werden. Im westlichen Plangebiet (Einheit 1) mit ca. 2.000 qm bebaubarer Fläche können ohne weiteres Betriebe mit einer „großflächigen“ Verkaufsfläche mit deutlich über 800 qm (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648) untergebracht, im übrigen Plangebiet (Einheiten 2 und 3) können Betriebe bis ca. 600 bzw. 400 qm angesiedelt werden. Außer dem - die Möglichkeiten des Bebauungsplans nicht ausschöpfenden - projektierten …-Lebensmitteldiscounter wären damit auch noch weitere Lebensmittelmärkte oder etwa - auch innerhalb der Einheit 1 - die vom Dr. Büro ... als Beispiele herangezogenen Sortimentsmärkte (Drogerie, Schuhe etc.) möglich. Die Betriebe unterliegen zwar jeweils der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, d.h. sind - einzeln betrachtet - unzulässig, wenn sie großflächig sind und nachteiligen Auswirkungen der dort genannten Art haben können. Jedoch hat der Plangeber eines Bebauungsplans über diese Einzeleinschätzung hinaus grundsätzlich die städtebaulichen Folgen der gesamten zulässigen Einzelhandelsnutzungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach Lage der Dinge im Einzelfall Konflikte mit Nachbargemeinden greifbar vorgezeichnet und geltend gemacht worden sind. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es in solchen Fällen, die Gesamtauswirkungen des zulässigen Einzelhandels sorgfältig zu erheben und erst danach eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Einschränkungen räumlicher oder sachlicher Art erforderlich sind. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf die räumliche Nähe des Plangebiets zum Stadtgebiet der Antragstellerin - insbesondere zum Stadtteilzentrum Bad ... -, den hohen nahegelegenen und den Bedarf der Antragsgegnerin weit übersteigenden Einzelhandelsbesatz, den Einwendungen der Antragstellerin, der Fachbehörden, des RVMO und der IHK war die Antragsgegnerin gehalten, die Auswirkungen des Planes auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin zu ermitteln und dabei insbesondere die Folgen für die verbrauchernahe Versorgung in der Kernstadt und die Stadtteile und für die nach dem Einzelhandelskonzepte angestrebte Entwicklung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. Dem ist sie nicht gerecht geworden (dazu auch unten B.). Dem Gemeinderat lag lediglich das Gutachten der GMA vom Januar 2005 vor. Dessen Aufgabenstellung beschränkte sich, wie die Vertreterin der GMA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, allein auf ein konkretes in der Einheit 1 geplantes und auch die dortigen Möglichkeiten keinesfalls ausschöpfendes Einzelvorhaben (...-Discounter mit ca. 800 qm Verkaufsfläche und einem marktüblichen Non-Food-Anteil), es lies die Auswirkungen der sonstigen Einzelhandelsnutzung im Plangebiet (und innerhalb der Einheit 1) aber außer Acht; im Übrigen hat die Antragstellerin das Gutachten auch methodisch angegriffen. Dies genügt, um die Antragsbefugnis zu begründen (zur Antragsbefugnis bei widersprüchlichen Gutachten vgl. NK-Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -).
30 
b) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zudem auch mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu bejahen.
31 
aa) Dies gilt zunächst bezüglich § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB. Die Antragstellerin hat insofern substantiiert dargelegt, dass auf der Grundlage einer summierenden Betrachtung entsprechender Ermittlungen die Möglichkeit besteht, dass der Bebauungsplan sich auf ihre zentralen Versorgungsbereiche in der Kernstadt, aber auch im Stadtteil Bad ... auswirken kann, der über ein städtebauliches und funktionales Zentrum verfügt (vgl. dazu die Einzelhandelsuntersuchung, Endbericht, von Dr. ..., S. 54). Ein „zentraler Versorgungsbereich“ muss nicht stets auf das Kernzentrum einer Nachbargemeinde bezogen sein. Berücksichtigungsfähig sind im Einzelfall vielmehr auch Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich von Stadtteilen oder Bezirken; geschützt sind damit auch „Nebenzentren“ und als ein solches muss Bad ... eingestuft werden (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.11.2006 a.a.O; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 802). Die Antragstellerin hat die - städtebaulich und raumordnungsrechtlich relevanten - Belange einer Beeinträchtigung der Nahversorgungsfunktion und des „nebenzentralen“ Versorgungsbereichs (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8 a) und 11 BauGB einerseits, Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 und Planziele Z (3) des RPMO andererseits) im Bebauungsplanverfahren mehrfach deutlich geltend gemacht. Es erscheint nach ihrem Vortrag denkbar - und ermittlungsbedürftig -, dass derartige Auswirkungen jedenfalls auf die Zentrenqualität von Bad ... bei Summierung aller im Plangebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne eines „worst case“ (drei Einzelhandelsmärkte mit beliebigen nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimenten) in einem mehr als geringfügigen Ausmaß eintreten können.
32 
bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist aber auch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 , 1. Alternative BauGB zu bejahen. Nach ihrem Vortrag, den tatsächlichen Marktverhältnissen und den raumordnungsrechtlichen Grundlagen erscheint es - mit einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Wahrscheinlichkeit - möglich, dass die Antragstellerin durch den nach dem Bebauungsplan zulässigen Einzelhandel in ihrer durch raumordnerische Planziele eingeräumten Zentralitätsfunktion beeinträchtigt werden kann und dass es auch insofern weiterer „summierender“ Ermittlungen bedurft hätte. Nach der Zentralitätshierarchie (Zentrale-Orte-Prinzip) ist die Antragstellerin (zusammen mit der Stadt ...) als Mittelzentrum eingestuft (vgl. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) ROG, 7 Abs. 2 Nr. 2 LplG, Plansatz 2.5.9 (Z) LEP und Plansatz 2.1.3 RPMO 2003), während die Antragsgegnerin den Rang eines Kleinzentrums einnimmt (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, Plansatz 2.5.11 (Z) LEP und Plansätze 2.1.5 (Z) RPMO). Als Kleinzentrum (niederste Zentralitätsstufe) ist der Antragsgegnerin aufgegeben, den häufig wiederkehrenden Bedarf ihres Verflechtungsbereichs zu decken, den Grundbedarf ihres Nahbereichs zu sichern, sich andererseits auf diesen begrenzten Sicherungsauftrag im Verhältnis zu Nachbargemeinden aber auch im Wesentlichen zu beschränken (Planziele a.a.O.). Für Einzelhandelsgroßprojekte mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten wird die Geltung des Konzentrations-, des Kongruenz- sowie das Integrationsgebotgebots besonders betont und die Verträglichkeit solcher Projekte ist nachzuweisen (2.5.3 Z (6) der Teilfortschreibung des RPMO v. 05.04.2006). Demnach sind derartige Projekte in Kleinzentren grundsätzlich unzulässig und in den höhern Zentren anzusiedeln (Konzentrationsgebot, 2.5.3 Z (2). Die Verkaufsfläche solcher Einzelhandelsgroßprojekte ist auf die Einwohnerzahl des jeweiligen zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen (Kongruenzgebot, 2.5.3.Z (3). Solche Nahversorgungsbetriebe sind schließlich in sog. integrierten Lagen anzusiedeln (Integrationsgebot, 2.5.3. Z (4).
33 
Vorliegend kommt - mangels und vorbehaltlich einer ausreichenden Ermittlung und eines Verträglichkeitsnachweises - ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen diese Planziele in einer für die Antragsbefugnis ausreichenden Weise in Betracht. Angesichts der Nähe des Plangebiets zu dem ihm versetzt gegenüberliegenden Sondergebiet mit einem großflächigen Vollsortimenter (...) und einem Lebensmitteldiscounter (...) und der im Plangebiet insgesamt möglichen Nutzungen mit beliebigen nahversorgungsrelevanten Sortimenten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Gesamtheit im Wege der „Agglomeration“ ein Einzelhandelskomplex mit Auswirkungen entsteht, die raumordnerisch und städtebaulich denen eines Einzelhandelsgroßprojekts entsprechen und daher gegen das Planziel 2.5.3 Z (10) des RPMO verstoßen. Davon, dass dieses Planziel Z (10) offenkundig zu unbestimmt (und nicht bestimmbar) ist oder offensichtlich gegen höherrangiges Raumordnungsrecht verstößt, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht ausgegangen werden. Die in 2.5.3. Z (10) des RPMO angesprochene raumordnungsrechtliche (regional bedeutsame) Einzelhandelsagglomeration ist nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung nicht abschließend mit den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - zu § 11 Abs. 3 BauNVO zu erfassen. Denn dort geht es um die Abgrenzung/Zusammenfassung von Einzelvorhaben nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (eigener Eingang, eigene Anlieferung etc.). Eine Zusammenrechnung mehrerer Betriebe soll demgemäß nur stattfinden, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (vgl. auch Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, BVerwGE 121, 205, 209). Diese Betrachtungsweise kann auf die Beurteilung der Auswirkungen von Bebauungsplänen für sortimentsbeliebigen Einzelhandel nicht übertragen werden, sie ist zu eng. Gerade unter dem Blickwinkel der Raumordnung ist im Hinblick auf die Außenwirkung eine betriebsübergreifende Bewertung angezeigt. Anders als im Bereich des § 11 Abs. 3 BauNVO ist zu fragen, ob eine funktionelle Gesamtheit, eine „Funktionseinheit“ vorliegt, deren Ausstrahlung sich etwa unter dem Gesichtspunkt einer Sortimentsergänzung, von Synergieeffekten oder auch einer Addition gleichartiger Sortimente ergeben kann (zur Verneinung des Kriteriums der „Funktionseinheit“ bei § 11 Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine derartige funktional zu betrachtende regional bedeutsame „Agglomeration“ kann je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Häufung mehrerer kleinerer und für sich unter der Schwelle des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegender Betriebe anzunehmen sein. Kap. 2.5.3 Z (10) des RPMO spricht demgemäß auch nur von „Einzelhandelsbetrieben“ und auch in der Begründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine „selbstständige regionalplanerische Festsetzung unabhängig von § 11 III BauNVO“ handelt (Anhangband zum Regionalplan S. 18). Diesen Unterschied zwischen dem (funktionalen) Agglomerationsbergriff und den Kriterien für die Bewertung einzelner Betriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO hat auch der Senat herausgestellt (vgl. Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f. - zur Agglomeration in Ziff. 3.5 und 2.3.3 des Einzelhandelserlasses nach damaligem Verständnis). Einem solchen weiten Agglomerationsbegriff steht auch die Ermächtigungsnorm in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LplG im Wortlaut nicht entgegen. Die dort genannten Betriebstypen sind nicht abschließend, sondern haben nur Beispielcharakter („insbesondere“).
34 
Demnach ist die Möglichkeit, dass jedenfalls bei Verwirklichung aller zulässigen Nutzungen im Plangebiet in der Gesamtschau mit dem in nächster Nähe besehenden Einzelhandelsbesatz eine raumbedeutsame, im Kleinzentrum ... unzulässige Einzelhandelsagglomeration entsteht, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von der Hand zu weisen. Für Letzteres sprechen auch die in sich schlüssigen und im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein (RVMO) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (höhere Raumordnungsbehörde). Nach Einschätzung des RVMO gehen zwar von einem in der Einheit 1 genehmigten …-Markt noch keine relevanten raumordnerischen Folgeeffekte aus; mit zwei weiteren Einzelhandelsnutzungen im zentren- und nahversorgungsrelevanten Bereich (insbesondere Lebensmittel) werde die Schwelle zur Agglomeration nach Z (10) aber überschritten und sei eine Verletzung der Ziele Z (2) (Konzentrationsgebot) und Z (3) (Kongruenzgebot) durch die Antragsgegnerin anzunehmen. Der Senat hält es ferner für möglich, dass eine Überschreitung der Zentrenbefugnisse der Antragsgegnerin zugleich auch geeignet sein kann, die Funktion der Antragstellerin als benachbartes Mittelzentrum zu beeinträchtigen. Als Mittelzentrum ist die Antragstellerin gehalten, die Versorgung ihres Stadt- und Verflechtungsgebiets mit Gütern des Grund- und des gehobenen Bedarfs sicherzustellen (vgl. 2.1.3 Z (2) LEP). Diese zentralörtliche Aufgabe nimmt sie schon jetzt nur unzureichend wahr. Unstreitig ist die Zentralität der Antragstellerin im Bereich Einzelhandel unterentwickelt, ihre mittelzentrale Funktion ist - angesichts einer Bindungsquote 2003 von 68 % und im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von ca. 78 %, selbst wenn diese sich bis heute erhöht haben sollte - nicht ausgefüllt (vgl. Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006). Demgegenüber ist die Zentralität der Antragsgegnerin bei Nahrungs- und Genussmitteln (nach Angaben der GMA: 144 - 145 %) weit überhöht und wird sich nach Verwirklichung gleichartiger Nutzungen im Plangebiet nochmals nicht unwesentlich erhöhen. Auch bei Errichtung von sonstigen Fachmärkten im Plangebiet, die im Bereich der Einheit 1 eine Verkaufsfläche von 800 qm und mehr erreichen könnten, wäre mit einer nicht unerheblichen Überversorgung zu rechnen, die auch Kaufkraft aus dem Bereich der Antragstellerin binden und damit die Möglichkeit einer weiteren Schwächung ihrer Zentralität begründen könnte (vgl. die Beispiele im Gutachten Dr. ... vom 06.11.2006, S. 15). Die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen Funktionsstörung der Antragstellerin ist damit jedenfalls in der für die Antragsbefugnis erforderlichen Weise dargelegt.
35 
4. Dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn das Beweisthema,
36 
„dass von einem ... - Lebensmittelmarkt mit ca. 750 qm Verkaufsfläche und zwei weiteren möglichen Einzelhandelsbetrieben mit einmal ca. 800 - 600 qm und einmal ca. 500 - 400 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kleinau“ der Antragsgegnerin nur geringfügige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin (Innenstadt und Stadtteilzentrum Bad ...) ausgehen können“
37 
ist insoweit nicht entscheidungserheblich, als der Bebauungsplan im Westteil des Gewerbegebiets (Einheit 1) nicht lediglich einen Lebensmitteldiscounter der genannten Größenordnung, sondern auch deutlich größere (Verkaufsfläche über 800 qm) Einzelhandelbetriebe jeglichen Sortiments zulässt. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens wäre daher bezüglich der Auswirkungen des Bebauungsplans nicht aussagekräftig. Im Übrigen hat der Senat die Antragsbefugnis nicht nur wegen möglicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sondern auch wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Mittelzentrumsfunktion der Antragstellerin bejaht.
II.
38 
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens zur Seite. Wird der Bebauungsplan „Kleinau“ für unwirksam erklärt, so bringt ihr dies rechtliche, zumindest aber tatsächliche Vorteile. Zum einen lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass sich die Rechtslage für Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen die - im Vorgriff auf den Bebauungsplan erteilte - Baugenehmigung vom 30.08.2006 verbessern kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; OVG Thüringen, NK-Urteil vom 20.12.2004 - 1 N 1096/03 -, BauR 2005, 1216 f.); dass diese Rechtsbehelfe im Eilverfahren gleichwohl ohne Erfolg bleiben (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 3 S 1119/07 -), steht dem nicht entgegen. Im Übrigen wären nach dem Bebauungsplan (anstelle des ...-Markts und auf den übrigen Flächen) auch Einzelhandelsbetriebe jeglichen Sortiments sowie sonstige wohnverträgliche Gewerbebetriebe jeglicher Art zulässig, die sich bei Planunwirksamkeit (und der Unwirksamkeit des Vorgängerplans) nicht ohne Weiteres nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen würden. Schließlich würde im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Weg bereitet für eine Neuplanung, die möglicherweise - nach Vervollständigung des derzeit defizitären Abwägungsmaterials (dazu nachfolgend) - Einzelhandelsbetriebe nur noch räumlich oder nach Sortimenten beschränkt zulassen würde. Auf diese Weise könnte die Antragstellerin ihrem Ziel, ein Gebiet für unbeschränkten Einzelhandel zu verhindern, in absehbarer Zeit zumindest teilweise durchaus näher kommen (vgl. dazu OVG Saarland, NK-Urteil vom 08.03.2007 - 2 N 2/06 -, Juris). Die Normenkontrolle wäre unter diesen Umständen nicht nutzlos, eine reale Chance, das Klageziel letztlich (teilweise) zu erreichen, wäre gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269).
B.
39 
Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan „Kleinau“, wie oben angesprochen, gegen die gesetzliche und nicht überwindbare Schranke des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassungsgebot an Ziele der Raumordnung) verstößt, weil die Ansiedlung der zulässigen Einzelhandelsbetriebe sich in der Gesamtschau (Agglomeration) mit dem in nächster Nähe vorhandenen dichten Einzelhandelsbesatz als regional bedeutsames, mit den Zielen 2.5.3 Z (2), Z (3) und Z (10) des RPMO nicht zu vereinbarendes Einzelhandelsgroßprojekt darstellt (so die Einschätzung des Regionalverbands). Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan hinsichtlich der potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht (I.). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (II.).
I.
40 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (hier: 24.07.2006).
41 
Vorliegend leidet der Bebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang (1.), der auch i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war (2.).
42 
1.a) Wie oben bereits dargelegt, ist der Gemeinderat der planenden Gemeinde verpflichtet, die erkennbaren städtebaulich bzw. raumordnungsrechtlich geschützten Belange der Nachbargemeinde - entsprechend ihrem Gewicht und ihrer Zuordnung - im Wege einer qualifizierten (§ 2 Abs. 2 BauGB) , jedenfalls aber im Wege einer „einfachen“ Abwägung (§ 1 Abs. 7) in den Abwägungsprozess einzustellen. Dabei sind die Auswirkungen des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen im Sinne eines - freilich realistischen - „worst case“ in den Blick zu nehmen und daraufhin zu prüfen, ob sich in der Summe - zumindest - mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion ergeben können. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Bebauungsplan - wie hier - großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt, von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ausgehen können. Vielmehr ist auf der Planungsebene eine summierende Betrachtung jedenfalls dann geboten, wenn im Einzelfall in eine städtebaulich/raumordnerisch bereits hangreifliche Konfliktlage „hineingeplant“ und diese dadurch verschärft wird. Sind - nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch aufgrund von Einwendungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange - Anhaltspunkte für eine nicht lediglich geringfügige Beeinträchtigung von Belangen der Nachbargemeinde vorhanden, so hat die planende Gemeinde sich über das Ausmaß der planbedingten Auswirkungen zu vergewissern, d.h. diese im Regelfall durch ein Gutachten zu ermitteln.
43 
b) Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, weshalb ihr ein Mangel im Abwägungsvorgang vorzuwerfen ist. Die Antragsgegnerin hat sich mit einem im Auftrag der Firma ... erstellten Gutachten der GMA vom Januar 2005 begnügt. Gegenstand dieser Untersuchung war es - dem beschränkten Auftrag entsprechend - ausschließlich, „die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen“ aus der im Westteil des Plangebiets (Einheit 1) „geplanten Errichtung eines Lebensmittel-Discounters“ von ca. 800 qm Verkaufsfläche aufzuzeigen und damit offensichtlich den späteren Bauantrag für das am 30.08.2006 genehmigte Einzelvorhaben vorzubereiten. Dementsprechend werden dann nur konkret-vorhabenspezifische Untersuchungen zum Einzugsbereich (nur ..., ... und ...) und der dort vorhandenen Kaufkraft und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Lebensmittel- und des Non-Food-Sortiments des Discounters angestellt. Dabei werden Auswirkungen (Kaufkraftabflüsse) auf die Antragstellerin im Lebensmittelbereich ersichtlich verneint und nur bezüglich des Non-Food Sortiments (Anteil von 26 - 27 %) mit „marginalen Überschneidungen“ bejaht. Von der bestrittenen Methodik bei der Abgrenzung des Einzugsbereichs abgesehen (der nahe gelegene und verkehrlich gut erreichbare Ortsteil Bad ... der Antragstellerin wird ausgeklammert) erfasst das Gutachten damit nur einen Ausschnitt der nach dem - erst später aufgestellten - Bebauungsplan zulässigen Einzelhandelsnutzungen. Es berücksichtigt nicht, dass sowohl am Standort des ...-Discounters (Einheit 1) als auch im übrigen Teil des Plangebiets (Einheiten 2 und 3) auch andere/zusätzliche Betriebe mit beliebigen - mithin auch nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimenten - errichtet werden dürfen.
44 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich mit diesem vorhabenbezogenen Gutachten nicht begnügen dürfen, sondern hätte die Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau ermitteln müssen. Die Begründung, eine weitergehende Untersuchung sei entbehrlich, weil im Gebiet - betriebsbezogen - nur Einzelhandel unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO erlaubt sei und deshalb negative Auswirkungen auf die Antragstellerin „nach der Regelvermutung nicht zu erwarten seien“ (Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen), geht fehl. Denn nach Lage der Dinge bestanden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auswirkungen - gebietsbezogen - in nicht nur geringfügigem Umfang eintreten könnten, weil der Bebauungsplan in eine konfliktbeladene Lage „hineingeplant“ worden ist. Diese Lage ist bereits oben beschrieben worden. Sie zeichnet sich aus durch die Existenz des in unmittelbarer Nähe liegenden Einzelhandelssondergebiets (mit ... und ...), die Existenz des Einkaufszentrums im Stadtteil ..., durch die außergewöhnlich hohe Überversorgung der Antragstellerin im nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel, durch die Nähe und gute Erreichbarkeit des Plangebiets von ... aus (auch für Einpendler aus Richtung A 5) und durch die sehr gute Einsehbarkeit des Plangebiets von der Hauptverkehrsachse aus (so GMA-Gutachten von 1/05). Nicht nur die Antragstellerin hat auf diese Gesichtspunkte klar und unmissverständlich hingewiesen, sondern auch das Regierungspräsidium und vor allem der Regionalverband haben insofern substantielle rechtliche Bedenken erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass diese Bedenken offenkundig unbegründet seien, ein umfassendes Folgengutachten die Unbedenklichkeit des Bebauungsplans daher offenkundig nur bestätigen werde und daher entbehrlich sei. Gegen eine solche eindeutige Schlussfolgerung sprechen die Aussagen in den Stellungnahmen von Dr. ... vom 06.11.2006 und vom 12.03.2007. Darin kommt er zum Ergebnis, dass der im Bereich Nahrungs- und Genussmittel schon jetzt hohe Kaufkraftabfluss aus ... (4 bis 6 %) und dem Stadtteil Bad ... (16 - 28 %) sich gebietsbezogen weiter verschärfen werde, auch wenn „im Einzelfall noch keine Unverträglichkeit feststellbar sein mag“. Ferner ergebe sich am Beispiel dreier im Plangebiet zulässiger Märkte (Schuhe, Spielwaren, Drogerieartikel) auch in diesen Sortimenten eine Überversorgung der Antragsgegnerin, welche die Bemühungen der Antragstellerin konterkarieren würde, „sich im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente zumindest selbst zu versorgen und im Bereich der Sortimente des mittel-/langfristigen Bedarfs ihrer Aufgabe als Mittelzentrum gerecht zu werden“(Stellungnahme vom 12.03.2007). Die neueste Stellungnahme der GMA vom Juni 2007 ist nicht geeignet, diese Aussagen überzeugend zu entkräften. Denn auch sie bezieht sich - auftragsgemäß - wiederum nur auf die Auswirkungen des projektierten ...-Marktes.
45 
2. Das somit feststehende Abwägungsdefizit ist auch beachtlich nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Dass weitere Ermittlungen zu den gebietsbezogenen Auswirkungen unterlassen wurden, ist offensichtlich und es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei ordnungsgemäßer Erhebung des Abwägungsmaterials je nach Ausgang des Gutachtens abweichende Festsetzungen im Gewerbegebiet - sei es durch räumliche oder durch Sortimentsbeschränkungen oder noch weitergehende Ausschlussregelungen - getroffen hätte.
46 
Wegen des Abwägungsfehlers sind die Festsetzungen im Bereich des Gewerbegebiets unwirksam. Dem Hilfsbeweisantrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war auch insoweit nicht nachzugehen. Zum einen krankt das Beweisthema auch hier daran, dass es nicht die vollen Auswirkungen der zulässigen Nutzungen erfasst. Zum anderen nimmt es das Ergebnis des unterlassenen Gutachtens vorweg und ist auch deswegen nicht entscheidungserheblich.
II.
47 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen im Gewerbegebiet (nördlicher Planbereich) zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kleinau“ (Allgemeines Wohngebiet mit Erschließungsanlagen) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat das südliche Plangebiet in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gewerbegebiets unverändert ausgewiesen hätte. Dies gilt vor allem für die Erschließungsstraße („Öffentliche Straße“) in der Mitte des Plangebiet, die derzeit nach Lage und Dimensionierung zur Erschließung beider Gebietsteile angelegt ist.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kosten zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen waren entsprechend den jeweiligen Unterliegensanteilen derart zu teilen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihrer eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu übernehmen hat und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
49 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.