Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2010 - 6 K 1265/10

published on 16.07.2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2010 - 6 K 1265/10
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit welcher ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Gaststätte ... einschließlich Nebenräume für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen und die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte, insbesondere Mietern untersagt wurde (Nr. 1), ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auferlegt wurde, nach Bekanntgabe der Verfügung etwaige Mietverträge mit Dritten, die die nach Ziff. 1 untersagte Nutzung gestatten, fristlos zu kündigen und neue Mietverträge hierüber nicht abzuschließen (Nr. 2), und schließlich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde,
ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, § 12 LVwVG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegt das entgegenstehende Interesse des Antragsgegners daran, die Nutzung der Gaststätte ... des Antragstellers für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen einstweilen, d.h. noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf erscheint, desto eher wird das Interesse der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann. Kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch nicht ausreichend beurteilt werden, weil noch tatsächliche Nachforschungen erforderlich sind, so kommt es auf das Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung an.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt das Gericht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache im Hinblick auf die Frage, ob die Nutzung der Gaststätte ... einschließlich Nebenräume für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen und die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte zu Recht untersagt wurde, derzeit zumindest als offen, weil insoweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist und vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht weiter aufgeklärt werden kann. Eine abschließende Entscheidung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit Rücksicht darauf misst das Gericht dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse des Antraggegners.
Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt, wonach die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden kann, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gibt aber der Behörde nur die Befugnis zum Widerruf und angesichts des eindeutigen Wortlauts wohl nicht zur Untersagung einer bisher nicht erlaubten Betriebsart. Insoweit wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung die in Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage, z. B. auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützt werden kann (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 3, Rdnr. 19).
Ferner bedarf es einer erstmaligen bzw. zumindest einer weiteren Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob überhaupt eine unerlaubte Änderung der Betriebsart durch den Antragsteller vorliegt, die ein behördliches Eingreifen erforderlich macht.
Fraglich ist bereits, ob bei den angeführten, in der Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren etwas näher präzisierten Veranstaltungen ein gaststättenrechtlich relevanter Betrieb vorgelegen hat. Der Antragsgegner beruft sich auf Konzerte mit Livecharakter am 20.03., 03.04., 17.04., 24.04. und 08.05.2010 sowie eine Musikveranstaltung mit einem Balladensänger am 06.03.2010 und eine weitere Livemusikveranstaltung am 15.05.2010. Die Veranstaltung am 24.04.2010 hat ausweislich der Aufstellung der Polizeidirektion Rastatt und den Ausführungen des Antragstellers nicht stattgefunden. Im Hinblick auf die Veranstaltungen am 20.03., 03.04. und 17.04.2010 macht der Antragsteller geltend, dass es sich um Geburtstagsfeiern mit Livemusik gehandelt habe, was so auch in der Aufstellung der Polizeidirektion Rastatt als „Art der Veranstaltung“ angegeben ist. Einen gaststättenrechtlich relevanten Betrieb führt derjenige, der gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in Gewinnerzielungsabsicht verabreicht und dessen Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (vgl. §§ 1, 2 GastG, vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2009 - 4 K 4570/08 -, ). An Hand der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Aufstellung und des Schreibens der Polizeidirektion Rastatt vom 08.06.2010 kann nicht die notwendige Beurteilung getroffen werden, ob in den bisherigen Veranstaltungen des Antragstellers bzw. seiner Mieter gaststättenrechtlich relevante Tätigkeiten zu sehen sind. So fehlen konkrete Ausführungen zu dem Ablauf der einzelnen angeführten Veranstaltungen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die gegen den angegebenen privaten Charakter der einzelnen Veranstaltungen sprechen. Soweit in der Stellungnahme der Polizeidirektion Rastatt vom 08.06.2010 davon die Rede ist, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrollen u.a. bekannt geworden sei, dass teilweise Eintrittspreise bis 20,-- EUR verlangt worden seien, Getränke und Speisen nach Teilnehmerangaben kostenpflichtig durch Erwerb eines Bons erworben werden konnten, wobei für ein Bier die Teilnehmer 2,-- EUR und für ein Becher Wasser 1,-- EUR zahlten, fehlt jegliche Zuordnung zu den einzelnen angeführten Veranstaltungen. Auch wird in dem Schreiben lediglich aufgrund bisheriger Erfahrungen vermutet, dass die Veranstaltungen jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich gewesen sein dürften und es sich nicht nur um Privatfeiern gehandelt habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden die Umstände der einzelnen Veranstaltungen u.a. durch Anhörung bzw. Vernehmung der angeführten Veranstalter, der die Veranstaltung kontrollierenden Polizeibeamten und des Antragstellers, der im Übrigen vor Erlass der vorliegenden Verfügung nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden sein dürfte, aufzuklären sein. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass bei den angeführten Veranstaltungen ein gaststättenrechtlich relevanter Betrieb vorgelegen hat.
Darüber hinaus kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht beurteilt werden, ob eine unerlaubte Änderung der Betriebsart durch die Durchführung der Konzerte mit Livecharakter gegeben ist. Der Antragsteller ist seit dem 31.01.2001 im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit u. a. mit dem räumlichen Umfang: 1 Wirtschaftsraum, 1 Nebenzimmer und 1 Saal. Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen und Musikhören geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt bzw. Musik gespielt wird, wie groß die Tanz- bzw. Konzertfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftbetriebes sind, in welchem Maß Tanz und Musik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89/88 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -; ). Insgesamt kommt es bei der Frage nach der Betriebsart einer Gaststätte, in der Musik- und/oder Tanzveranstaltungen stattfinden, auf die Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an. Hierbei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit die Durchführung von jährlich nicht mehr als 12 Tanz-/Musikveranstaltungen im größten Gaststättenraum durch die Gaststättenerlaubnis gedeckt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89/88 -, ; vgl. auch Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 3, Rdnr. 2).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend bereits offen, ob - wie oben dargelegt - die vorliegend seitens des Antragsgegners in der Antragserwiderung angeführten 6 Musikveranstaltungen gaststättenrechtlich relevant sind und somit überhaupt für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob die erlaubte Betriebsart der Gaststätte durch die Musikdarbietungen verändert wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 25.05.2010 erst 6 Musikveranstaltungen im Jahr 2010 vor, so dass der zulässige Rahmen von nicht mehr als 12 öffentliche Musikveranstaltungen noch nicht überschritten war. Eine Überschreitung der zulässigen Anzahl lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht mit einer Hochrechnung der durchgeführten Veranstaltungen auf das gesamte Jahr 2010 begründen. Dafür besteht kein Anlass. Vielmehr kann nach Überschreiten der zulässigen Anzahl eingeschritten werden. Auch kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht beurteilt werden, ob aufgrund des Umstandes, dass der Gaststättenbetrieb des Antragstellers - so der Antragsgegner - „weitestgehend“ ruht, es gerechtfertigt ist, bereits zum jetzigen Zeitpunkt trotz erst 6 durchgeführter Musikveranstaltungen anzunehmen, dass in Zukunft die Hauptleistung nicht länger in einer Schank- und Speisewirtschaft besteht, sondern in der Darbietung von Musikveranstaltungen. Hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen über die Ausgestaltung des Gaststättenbetriebs des Antragstellers, insbesondere auch des Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs über einen längeren Zeitraum. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsgegner wohl selbst nicht davon ausgeht, dass die Erlaubnis des Antragstellers zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gem. § 8 GastG erloschen ist, weil der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt worden wäre. Zudem ist in dem Protokoll über die Gaststättenkontrolle am 31.05.2010 festgehalten, dass der Antragsteller die Gaststätte meistens am Mittwoch, Samstag und Sonntag geöffnet hat. Feststellungen, ob dies tatsächlich zutrifft, seit wann diese Öffnungszeiten gegeben sind bzw. ggf. nicht mehr gegeben sind, wie genau die Öffnungszeiten an diesen Tagen sind und wie der Gaststättenbetrieb ggf. ausgestaltet ist, sind nach Aktenlage bisher nicht getroffen worden. Angesichts dessen kann nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Eilverfahren nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von ca. 6 Wochen 6 Musikdarbietungen, deren gaststättenrechtliche Relevanz, wie ausgeführt, noch dazu fraglich ist, durchgeführt hat, geschlossen werden, dass solche Veranstaltungen den Gaststättenbetrieb des Antragstellers nunmehr beherrschen. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren angegeben hat, die Durchführung von weiteren über das zulässige Maß von 12 Veranstaltungen hinausgehenden Musikveranstaltungen sei nicht geplant. Dieser Vortrag ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht widerlegt. Im anhängigen Widerspruchsverfahren wird Gelegenheit sein, den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären und die Tatsachengrundlage für eine entsprechende Beurteilung zu schaffen.
11 
Insgesamt kann somit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilt werden, ob die in Nr. 1 der Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 angeordnete Untersagung, die Gaststätte für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen zu nutzen, sich als rechtmäßig erweisen wird. Nach gegenwärtigen Erkenntnisstand dürfte dies nicht der Fall sein. Mit Rücksicht darauf misst das Gericht dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Untersagung auch nur auf die formelle Illegalität des Gaststättenbetriebes des Antragstellers gestützt hat, die zudem, wie ausgeführt, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausreichend beurteilt werden kann. Darüberhinausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Musikveranstaltungen hat der Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage hält es das Gericht unter Abwägung der gegenläufigen Interessen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung (Nr. 1 der Verfügung) anzuordnen.
12 
Ferner war bei dieser Sach- und Rechtslage auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen Nr. 2 der Verfügung, etwaige Mietverträge mit Dritten fristlos zu kündigen und keine neuen Mietverträge abzuschließen, sowie gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 der Verfügung) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung keine Ermächtigungsgrundlage genannt, auf welcher die auferlegte Kündigung etwaiger Mietverträge und die Untersagung, neue Mietverträge abzuschließen, gestützt wird. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG ermächtigt, wie ausgeführt, nur zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Auch wird zu prüfen sein, ob der Antragsgegner die Maßnahme „Kündigung“ und evtl. ihre Durchsetzung im Wege einer Klage rechtmäßig vom Antragsteller verlangen kann angesichts des Umstandes, dass er wohl selbst gegen Mieter vorgehen kann. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob derartige Maßnahmen dazu geeignet sind, zu einer sofortigen Aufgabe der Nutzung der Räume zu Musikveranstaltungen beizutragen, die der Antragsgegner mit seiner Verfügung vom 20.05.2010 letztlich erreichen will (vgl. hierzu: OVG NW, Beschl. v. 13.01.1993, - 7 B 4794/92 - u. Beschl. v. 24.11.1988 - 7 B 2677/88 -; VG Neustadt, Beschl. v. 23.07.2004 - 4 L 1673/04.NW -; ).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 12.01.2009 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Ant
published on 19.11.2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegne
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit dem der Antragsteller - sachdienlich ausgelegt (§ 86 VwGO) - sinngemäß die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Nummer I.1. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2008 sowie der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in Nummer II. begehrt, ist zulässig (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG, Abs. 5 VwGO). Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert, eine gaststättenrechtliche Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG vorzulegen und vorher das gesetzlich notwendige Antragsverfahren zu betreiben, und ihm für den Fall, dass er die Erlaubnis nicht bis spätestens 15.01.2009 vorlegt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt jedenfalls im Falle einer - hier formell ordnungsgemäß begründeten - behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Aber selbst wenn die Erfolgssausichten sich als offen darstellten, würde das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. der Anordnung seines Widerspruchs überwiegen.
Das ergibt sich aus folgenden Gründen:
Nach der gemäß § 31 GastG anwendbaren Vorschrift des § 15 Abs. 2 GewO kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn entgegen der Auffassung des Antragstellers betreibt er ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes, da er zumindest Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Kreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG).
Voraussetzung für die Annahme des Betriebs eines Gaststättengewerbes ist zunächst, dass es in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Gewinn ist dabei jeder wirtschaftliche Vorteil, der zu einem Überschuss über die eigenen Aufwendungen führt. Der Antragsteller schenkt Bier zu 2,- EUR pro Halbe und damit wesentlich über dem Einkaufspreis aus. Dem ist zu entnehmen, dass die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt ist, zumal der Betrieb des „Vereinsheims“ nur durch die Einnahmen aus den Getränkeverkäufen finanziert werden kann, nachdem der Antragsteller keine kostendeckenden Mitgliedsbeiträge einnimmt, wie deren 1. Vorsitzender noch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens u.a. wegen des Betreibens einer Gaststätte ohne Gaststättenerlaubnis am 29.01.2008 angegeben hat und wie sich auch aus den polizeilichen Ermittlungen im Juli 2007 ergab.
Ebenso nimmt der Antragsteller am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Zwar gibt er nach seinen Angaben lediglich an seine Mitglieder Getränke ab. Bei ihm handelt es sich jedoch um einen Verein, dessen Mitgliederzahl nicht begrenzt ist und bei dem ein Wechsel im Mitgliederbestand jederzeit möglich ist. Diese allgemeine Offenheit für Neumitglieder ergibt sich sogar aus dem Vereinszweck, der in Nr. 2.2.1 den Abbau der Diskriminierung von Rauchern und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern fördern will und unter Nr. 3.3.1. regelt, dass jede natürliche oder juristische voll geschäftsfähige Person ordentliches Mitglied werden kann.
Auch die weitere Voraussetzung, dass der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein muss, ist erfüllt. Der Begriff des "bestimmten Personenkreises" i. S. der genannten Norm ist gesetzlich nicht definiert. Gegenüber dem Begriff "jedermann" schränkt er nur den Kreis der in Betracht kommenden Personen auf diejenigen ein, bei denen die jeweiligen Gruppenmerkmale vorliegen. Hierunter fallen z.B. Angehörige einer bestimmten Gesellschaftsschicht, eines Berufsstandes oder Mitglieder eines Vereins (Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage, § 1 Rn. 49 m.w.N. ). Dieser Gesichtspunkt liegt nur dann nicht vor, wenn Getränke nicht allgemein an die Angehörigen einer Personengruppe, sondern nur an ganz bestimmte Einzelpersonen abgegeben werden. Der Antragsteller gibt nach seinen Angaben Getränke nur an Vereinsmitglieder ab, wobei sich dieser Personenkreis jedoch täglich ändern kann, was für sich schon ausreicht. Darüber hinaus dürfen nach Nr. 3.3.4 der Vereinssatzung Interessierte die Vereinsräume betreten und an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, um den Verein zunächst einmal kennen zu lernen. Dies sollte jedoch nicht länger als zwei Wochen dauern; dann ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Daraus ergibt sich zusätzlich, dass jedermann Zutritt zu den Schankräumen hat.
10 
Eine sonach erforderliche Erlaubnis hat der Antragsteller nicht, so dass die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt ist, die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern.
11 
Eine derartige Maßnahme, die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen wäre, ist jedoch nur zulässig, wenn sie sich als verhältnismäßig erweist, d.h. wenn nicht auf andere, weniger belastende Weise rechtmäßige Verhältnisse geschaffen werden können. Somit ergibt sich voraussichtlich aus der Rechtsgrundlage, die ein umfassendes Verbot ermöglicht, in gleicher Weise die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen anzuordnen, die geeignet sind, diesen weitergehenden Eingriff abzuwenden, d.h. im konkreten Fall eine Schließung zu verhindern, indem die für die Weiterführung der Gaststätte erforderlichen formellen Voraussetzungen geschaffen werden. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dieser Weg sei offensichtlich ungeeignet; denn es ist nach materiellem Recht keinesfalls ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine Gaststättenerlaubnis erhalten kann (siehe dazu unten). Von dieser milderen Maßnahme hat die Antragsgegnerin mit nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen Gebrauch gemacht.
12 
Die dem Antragsteller auferlegte Pflicht, nach Betreiben des Antragsverfahrens eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorzulegen, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so dass sein Widerspruch aller Voraussicht nach schon deshalb erfolglos bleiben wird.
13 
Selbst wenn aber § 15 Abs. 2 GewO nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, würde der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach ebenfalls ohne Erfolg bleiben, denn es ist nicht erkennbar, dass die getroffene Verfügung ihn in seinen Rechten verletzen könnte, nachdem grundsätzlich sogar die ihn weitaus stärker belastende Unterbindung der Fortsetzung des Betriebs möglich wäre.
14 
Aber selbst wenn die Aussichten seines Rechtsmittels offen wären, führte eine Interessenabwägung dazu, dass das Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse als geringer zu bewerten wäre. Der Antragsteller wehrt sich in erster Linie dagegen, dass er als Betreiber einer Gaststätte unter die Einschränkungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes fallen könnte. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30.07.2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08 und 1 BvR 906/08, NJW 2008, 2409) erweiterten Ausnahmen für kleine Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten, auf die der der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.09.2008 sogar noch hingewiesen worden ist, ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine Gaststättenerlaubnis erhalten und seine Gaststätte in der bisherigen Form weiter betreiben kann, wenn die übrigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Dass er allgemeine gaststättenrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich in anderer Weise rechtswidrig verhalten möchte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es ist somit nicht erkennbar, welches Interesse er daran hat, die Gaststätte ohne Gaststättenerlaubnis zu betreiben.
15 
Es besteht jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung; die von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen entsprechen nicht nur den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern sind auch inhaltlich zutreffend, da schon wegen der Gefahr von Nachahmungseffekten schnell sichergestellt werden muss, dass nicht gegen geltendes Gaststättenrecht verstoßen wird.
16 
Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht den Anforderungen der §§ 20 und 19 LVwVG und ist nicht zu beanstanden; die Fristsetzung erweist sich als angemessen.
17 
Der Antrag ist deshalb abzulehnen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.07.2004 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass zum derzeitigen, wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht vorliegen, in dem die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen, eine Frist zur Schließung der Gaststätte gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die zwangsweise Schließung der Gaststätte angedroht worden war. Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Maßnahmen, insbesondere des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden, insgesamt nur lückenhaften Erkenntnisse derzeit nicht abschließend beurteilen. Eine hinreichend sichere Prognose über die Erfolgsaussichten des hiergegen eingelegten Rechtsmittels kann deshalb nicht getroffen werden. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen ist ein besonderes öffentliche Interesse an der alsbaldigen Schließung der Gaststätte danach gegenwärtig zu verneinen, zumal angesichts der Zweifel am Vorliegen des der Antragstellerin vorgeworfenen Fehlverhaltens auch wenig wahrscheinlich ist, dass diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erneut in der ihr zur Last gelegten Form gegen gaststättenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist im angefochtenen Bescheid zum einen mit einer der Antragstellerin zur Last fallenden unbefugten Änderung der ihr (allein) genehmigten Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ und zum anderen mit der in dieser Verhaltensweise zum Ausdruck gebrachten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Dass die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung lediglich auf den erstgenannten Gesichtspunkt näher eingegangen ist und die Problematik der Unzuverlässigkeit nur am Rande (S. 7) erwähnt hat, steht einer umfassenden rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen, nachdem auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nur auf die unbefugte Veränderung der Betriebsart abgestellt hatte.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist, soweit dieser mit der unerlaubten Änderung der Betriebsart begründet ist, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -, wonach die Behörde eine erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen „kann“, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. Die Beteiligten gehen in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass die der Antragstellerin am 28.05.2004 erteilte (endgültige) Gaststättenerlaubnis allein die Betriebsart „Schank - und Speisewirtschaft“ betrifft und eine besondere Betriebseigentümlichkeit nicht zugelassen ist, wenngleich - worauf die Antragstellerin abhebt - der Gaststättenerlaubnis unter Bezugnahme auf § 5 GastG und polizeirechtliche Bestimmungen unter Ziff. 9 die Auflage beigefügt ist, dass Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten sind, wenn musiziert wird, die Musikanlage in Betrieb ist oder laute Unterhaltung stattfindet. In einem der Gaststättenerlaubnis beigefügten „Beiblatt“ hatte die Antragsgegnerin auch ausdrücklich einen von der Antragstellerin am 20.04.2004 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Betriebsart der Gaststätte in ein „Erlebnisbistro mit ständigen Musikdarbietungen zweimal wöchentlich“ abgelehnt und dabei zur Begründung auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens verwiesen. Inwieweit diese bauplanungsrechtliche Beurteilung für das im Innenbereich gelegene, von der Antragsgegnerin als Mischgebiet eingestufte Betriebsgrundstück in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.12.1994, GewArch 1995, 259) der in § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (in der Neufassung vom 23.11.1990) für ausgewiesene Mischgebiete getroffenen Regelung (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., 2002, § 6 Randnr. 16.5; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 6 Randnr. 21) zutraf, kann insoweit dahinstehen, als die Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis kein Rechtsmittel eingelegt hat. Aufgrund der im Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin erwähnten Stellungnahme des Bauplanungsamts vom 18.05.2004 kann vorliegend im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass auch die baurechtliche Genehmigung der Gaststätte sich lediglich auf eine „Schank- und Speisewirtschaft“ ohne besondere Betriebseigentümlichkeit bezieht (zum Vorrang der Baugenehmigung in gaststättenrechtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988, GewArch 1989, 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -; Ebner, Gaststättenumwandlung, Gewerbearchiv 1990, 234).
Ob die Antragstellerin die ihr hiernach allein erlaubte Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ geändert und statt dessen das ihr zuvor abgelehnte „Erlebnisbistro“ mit Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen betrieben hat, wie ihr vorgeworfen wird, ist streitig, lässt sich jedoch derzeit nicht abschließend beurteilen. Für eine derartige Änderung des Charakters der Gaststätte spricht zwar, worauf auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts abhebt, die von der Antragstellerin vorgenommene aggressive Plakatwerbung. So ist etwa auf einem im Juli 2004 im Schaufenster einer anderen Gaststätte aufgehängten Plakat von einer Poolparty in der Gaststätte der Antragstellerin und der Aufforderung „Runter vom Sofa, rein in den Pool, billig saufen von 20 Uhr bis 23 Uhr“ die Rede. Ein im September 2004 - schon während des laufenden Gerichtsverfahrens - an der Gaststätte der Antragstellerin ausgehängtes Plakat kündigt brasilianische Wochen mit Samba, Salsa, Merengue und ein Liveerlebnis mit „Meninas do Brasil“ an. Den Vorwurf, mit diesen Darbietungen den Gaststättencharakter verändert zu haben, hat die Antragstellerin jedoch, zumindest für die Zeit seit dem 16.07.2004, d.h. nach Androhung eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, entschieden bestritten und hierzu vorgetragen, dass es sich bei der vorgenannten Plakatwerbung im wesentlichen um einen Werbegag gehandelt habe, dem keine realen Vorgänge in der Gaststätte zugrunde lägen. So habe es etwa, was durch Zeugenaussagen zu belegen sei, in ihrer Gaststätte niemals einen Liveauftritt von Künstlern gegeben. Eine brasilianische Musikgruppe mit dem auf dem Plakat genannten Namen gebe es überhaupt nicht. Vielmehr habe sie lediglich beabsichtigt, einen Stammtisch von in der näheren Umgebung ansässigen brasilianischen Staatsangehörigen zu begründen und diese zu bestimmten Zeiten mit brasilianischer Schallplattenmusik, teils auch unter Beteiligung eines Diskjockeys zu unterhalten.
Eine Änderung der Betriebsart der als Schank- und Speisewirtschaft erlaubten Gaststätte tritt erst dann ein, wenn es sich bei einem hierüber hinausgehenden Unterhaltungsangebot nicht mehr um eine Nebenleistung, sondern um eine die Gaststätte „prägende“, spezielle Besucherkreise ansprechende Hauptleistung handelt (vgl. hierzu Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., 1999, § 3 Randnr. 2 und 15, Stichwort „regelmäßige Musikdarbietungen“; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, GewArch 1985, 274). Inwieweit diese Anforderungen im Fall der Antragstellerin gegeben und damit die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststätte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG und eine hierauf gestützte Ermessensentscheidung erfüllt waren, ist indessen ungeklärt und zweifelhaft.
Soweit es die Aufstellung eines mit Wasser gefüllten Pools in der Gaststätte im Juli 2004 betrifft, der einen Durchmesser von 2 Metern aufgewiesen haben soll (vgl. Polizeibericht vom 13.08.2004), ist eine solche Einrichtung für eine Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit zwar völlig untypisch. Nach den Feststellungen der Polizeibehörde ist auch davon auszugehen, dass dieser Vorgang teilweise zu einer Lärmbelästigung der Nachbarschaft geführt hat (vgl. Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 08.07.2004). Ob jedoch schon im Hinblick hierauf von einer - nicht nur zeitweisen - Änderung des Betriebscharakters gesprochen werden kann, ist deshalb zweifelhaft, weil - von der Plakatwerbung abgesehen - so gut wie keine tatsächlichen Erkenntnisse über den Betriebsablauf in der Gaststätte der Antragstellerin, also etwa über die Dauer und Häufigkeit der Aufstellung und Verwendung des Pools, über die Zahl der hierdurch unterhaltenen Gäste u.ä., vorliegen.
Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen sind vielfach durch Nachbarbeschwerden veranlasst, und die hierüber gefertigten Protokolle betreffen insgesamt, auch soweit die Überwachung von Amts wegen erfolgt ist, fast ausschließlich das Ausmaß der Lärmbelästigung der Nachbarschaft und als deren Ursache die Verletzung der der Antragstellerin nach Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis und polizeilichen Bestimmungen obliegenden Pflicht, zum Schutze der Anwohner vor der Lärmbelästigung Türen und Fenster ständig geschlossen zu halten. Im einzigen, die Vorgänge in der Gaststätte selbst beleuchtenden Polizeibericht vom 13.08.2004 wird zwar das Vorhandensein eines Pools in der Gaststätte der Antragstellerin im Juli 2004 bestätigt, ansonsten aber das Vorhandensein von Einrichtungen und Unterhaltungsangeboten - etwa das von einem Beschwerdeführer beanstandete Tabledance -, die im Ergebnis eine Einordnung des Betriebs als Erlebnisgaststätte rechtfertigten, ausdrücklich verneint. Hiervon abgesehen ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht widerlegt, dass die Antragstellerin, wie sie behauptet, das Poolbecken bereits ab dem 16.07.2004 entfernt und ihre Gaststätte danach nicht mehr diese spezielle Attraktion aufgewiesen habe. Von einer nachhaltigen Veränderung des Charakters der Gaststätte allein wegen des Aufstellens des Pools im Gaststättenraum kann danach derzeit, schon wegen des Fehlens weiterer Feststellungen zu diesem Vorgang und zu seinem prägenden Einfluss auf den Gaststättenbetrieb, kaum ausgegangen werden.
Erst recht ungeklärt wegen des Fehlens tatsächlicher Feststellungen ist, inwieweit die erlaubte Betriebsart der Gaststätte durch Musik- und Tanzdarbietungen in Richtung einer - als eigenständige Betriebsart anzusehenden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.12.1992, GewArch 1993, 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, GewArch 1988, 385; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.) - Gaststätte mit Tanz oder regelmäßigen Musikdarbietungen (ohne Tanz) verändert wurde. Auch insoweit gilt, dass nur gelegentliche Darbietungen dieser Art den Charakter einer Speise- und Schankwirtschaft noch nicht verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.; Michel/Kienzle, a.a.O.). Ob im Falle der Antragstellerin eine Prägung der Gaststätte im Sinne einer der vorgenannten Betriebseigentümlichkeiten eingetreten ist, hängt von einer Vielzahl von Kriterien und Faktoren ab, über deren Vorliegen die Unterlagen ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss geben. Im Falle von Musikdarbietungen ist insoweit etwa von Bedeutung, ob die Gaststätte durch Musikaufführungen mit Livecharakter eine besondere Attraktion entwickelt hat oder lediglich Schallplatten Verwendung fanden und ob die Gaststätte im letzteren Fall aufgrund der Umstände, etwa durch die Lautstärke der Musikwiedergabe, ein prägendes, den Besuch förderndes Angebot unterbreitet hat. Für den Charakter einer Gaststätte als Tanzlokal ist etwa entscheidend, ob eine abgegrenzte Tanzfläche vorhanden ist, in welchem Größenverhältnis diese zum sonst vorhandenen Gaststättenraum steht, wie oft und wie lange getanzt wird und in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb beherrscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.). Auch insoweit fehlen aber bisher hinreichend verlässliche Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zuließen. Dass, worauf allerdings die Plakatwerbung hindeutet, in den Gasträumen der Antragstellerin jemals Livemusik geboten wurde, ist insoweit zweifelhaft, als die Antragstellerin dies unter Beweisangebot entschieden bestritten und die gegenteilige Plakatierung lediglich als Werbegag eingestuft hat; verlässliche Feststellungen, etwa durch Augenscheinseinnahme der Polizeibehörde, fehlen auch insoweit vollständig. Die vorliegenden Akten geben auch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob und in welcher Größe die Antragstellerin in ihren Gasträumen über eine abgegrenzte Tanzfläche verfügt und in welchem Verhältnis deren Größe zur sonstigen Gastraumfläche steht.
10 
Fest steht insoweit lediglich, dass die aus dem Gastraum nach außen dringende Musik vielfach zu Beschwerden der Anlieger bei Polizeibehörden Anlass gab. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind allerdings nur die aus diesem Anlass - teils auch von Amts wegen - getroffenen Feststellungen der Polizeibehörden und nicht schon der Umstand, dass überhaupt Beschwerden der Nachbarn erhoben wurden. Denn nachbarliche Beschwerden allein ergeben auch im Fall der Antragstellerin kein verlässliches Bild über deren Berechtigung und über das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1993 - 14 S 2514/93 -), zumal sich die Beschwerden nach Überprüfung durch die Polizeibehörden auch mehrfach als unberechtigt erwiesen hatten (Polizeibericht vom 25.07. und 02.09.2004) und die Antragstellerin ihrerseits eine Liste von - teilweise unmittelbar am Betriebsgrundstück wohnhaften - Anliegern vorgelegt hat, die sich durch den Betrieb der Antragstellerin nicht belästigt fühlten. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte (Protokoll vom 13.8.2004, Ordnungswidrigkeitsanzeigen vom 8.7., 9.8. und 13.9.2004) steht lediglich fest, dass der Gaststättenbetrieb, jeweils bedingt durch das (unerlaubte) Offenhalten von Türen und Fenstern, mehrfach Grund zur Beanstandung wegen zu lauter Musikwiedergabe - teils auch wegen der Lautstärke der Gespräche im Gastraum (Polizeibericht vom 17.10.2004) - gab. Dies begründet zunächst jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit und einen Verstoß gegen Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis, gibt aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, inwieweit der Gaststättenbetrieb durch die Musikdarbietung geprägt wurde und dieser wegen der damit verbundenen Immissionsbelastung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG und hierzu Michel/Kienzle, a.a.O., § 3 Randnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387) als eigenständige Betriebsart eingestuft werden muss. Hierzu bedürfte es insbesondere der Vornahme von Messungen auf der Grundlage der TA-Lärm und sonstiger einschlägiger Richtlinien (vgl. Hess. VGH U.v.4.7.1985 - III OE 92/82 -), die aber ebenfalls nicht vorliegen. Soweit die Verwaltungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eine Änderung der Betriebsart der Schank- und Speisewirtschaft bereits aus der Zahl der Musikdarbietungen und deren Regelmäßigkeit (Dienstag bis Samstag) hergeleitet hat, bestehen hiergegen insoweit Bedenken, als bei der Annahme einer speziellen, durch die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft nicht gedeckten Betriebsart auf den Gesamtcharakter der Gaststätte und deren vornehmliche Prägung abzustellen ist. Insoweit ist aber die Gaststätte der Antragstellerin mit den Fallgestaltungen, die der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Nach dem Polizeibericht vom 13.08.2004 wurden bei der Überwachung der Gaststätte im Juli 2004 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr zwischen 2 und 30 Gäste angetroffen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, aus dem die Verwaltungsbehörde die Begrenzung der Musikdarbietungen auf 12 Veranstaltungen im Jahr entnimmt, betraf jedoch eine Gaststätte mit Kegelbahn und eigenständigem Tanzsaal mit bis zu 130 Tanzveranstaltungen pro Jahr. Das im Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Urteil des OVG Münster vom 09.12.1992 (GewArch 1993, 254) sieht die besondere Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen“ in einem Fall als gegeben an, in dem die Gaststätte eine Kapazität für ca. 450 Personen und einen überörtlichen Einzugsbereich aufwies. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin aber ersichtlich nicht erfüllt. Die vorgenannten Entscheidungen sind deshalb auf den Fall der Antragstellerin nicht ohne weiteres übertragbar.
11 
Da mithin im Ergebnis nicht abschließend zu beurteilen ist, inwieweit der Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu Recht auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt werden durfte, gilt dies in gleicher Weise auch für die Frage, ob die Antragstellerin wegen ihres Verhaltens und der bisherigen Führung des Gaststättenbetriebs als gewerberechtlich unzuverlässig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) einzustufen ist mit der Folge, dass die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen wäre. Auch insoweit lässt das Fehlen hinreichend verlässlicher Feststellungen keine abschließende Beurteilung zu. Zwar steht fest, dass die Antragstellerin öfters gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, während des Gaststättenbetriebs Türen und Fester geschlossen zu halten. Ob dies zur Einstufung als gewerberechtlich unzuverlässig ausreicht, ist indessen zweifelhaft. Ob ihr darüber hinaus eine bewusste Veränderung des Betriebscharakters zur Last fällt, begegnet schon deshalb Zweifeln, weil im Polizeibericht vom 13.08.2004, wie dargelegt, eine Änderung des Betriebscharakters in ein - nicht erlaubtes - Erlebnislokal ausdrücklich verneint wurde.
12 
Ist somit die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis als zumindest offen einzustufen, gilt dies auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Androhung des Zwangsmittels. Auch insoweit war danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
13 
Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung hat sich der gleichzeitig gestellte Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig auszusetzen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v.11.8.1998, NVwZ 1999, 209; OVG Berlin, B.v.23.3.2001, NVwZ 2001, 1424; VGH Bad.-Württ. B.v.17.12.1999, NVwZ 2000, 691; Hess. VGH, B.v.4.4.2000, NVwZ 2000, 1318), erübrigt. Dieser war ohnehin erkennbar nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass über die Beschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden könnte (vgl. Bay.VGH, B.v.23.1.2002, BayVBl 2002, 306). Wegen der Kostenpflicht der Antragsgegnerin bedarf es auch keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2, 72 Nr 1 GKG (i.d.F.d. KostRMoG v.5. 5. 2004, BGBl S. 718).
15 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht war der im Streitwertkatalog 2004 für „Gaststättenkonzessionen“ vorgesehene Betrag von 15.000,- EUR (Ziff. 54.1) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkatalogs). An der zur Altfassung des GKG ergangenen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 25.10.1999 - 14 S 2510/99 -, GewArch 2000, 84; B. d. S. v. 26.10.2004 - 6 S 1477/04 - ), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Streitwert in der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Höhe zu bemessen sei, hält der Senat nicht fest. Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Antragstellung und die sich hieraus für den Antragsteller ergebende Bedeutung des Rechtsstreits. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt indessen auch in Verfahren wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis - nicht anders als im Fall einer Gewerbeuntersagung - lediglich auf eine vorläufige, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ihre Wirksamkeit verlierende Regelung ab. Dass im Falle einer den Antrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung und der damit verbundenen (einstweiligen) Schließung der Gaststätte der Verlust des Kundenstammes droht - worauf der Gerichtshof im Beschluss vom 25.10.1999 (a.a.O.) maßgeblich abgestellt hat - ändert nichts daran, dass die vom Antragsteller allein angestrebte stattgebende Entscheidung nur eine begrenzte Geltungsdauer und damit - aus seiner Sicht - eine geringere Bedeutung als die den Bestand der Gaststätte auf Dauer sichernde Hauptsacheentscheidung hat. Insoweit ist deshalb auch im gaststättenrechtlichen Eilverfahren eine Abweichung vom Hauptsachestreitwert sachgerecht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.