Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. Sept. 2014 - 7 E 3356/14

bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Tenor

A.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als damit ein 7.252,62 € übersteigender Betrag festgesetzt und zum 31. Juli 2014 sowie zum 31. Oktober 2014 jeweils zu einer Zahlung von mehr als 1.255,58 € aufgefordert worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

B.

Der Streitwert wird auf 557,58 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 begehrt, soweit damit zum einen als Gesamtabgabenschuld ein Betrag von mehr als 7.252,62 € festgesetzt worden ist und zum anderen zum 31. Juli 2014 sowie zum 31. Oktober 2014 jeweils zu einer Zahlung von mehr als 1.255,58 € aufgefordert worden ist, hat Erfolg. Das Gericht versteht das Vorbringen dahin, dass die Antragstellerin im Sinne einer gleichmäßigen Abgabenbelastung keine Vorabentlastung zum Ausgleich der zu den vorigen beiden Zahlungsterminen geleisteten anteiligen Überzahlungen begehrt.

2

I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist als auf die Wiederherstellung und nicht Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet zu verstehen, da die Antragsgegnerin richtigerweise davon ausgeht, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 4 der Hamburgischen Verordnung über die Einführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung - HmbAltPflUmlVO) vom 16. April 2013 (HmbGVBl. I S. 160) getroffene Regelung, dass Widerspruch und Klage gegen den die Abgabenschuld festsetzenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung haben, unwirksam ist. Konsequenterweise hat sie deshalb auch im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet. Denn nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist bundesrechtlich geregelt, dass die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Landesrechts (lediglich) entfällt, wenn dies durch Landesgesetz vorgeschrieben ist. Gemeint sind damit formelle Gesetze (Parlamentsgesetze), zu denen die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung nicht zählt. Auch enthält insbesondere das Hamburgische Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. I S. 554) und das Hamburgische Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. I S. 44) keine entsprechende Regelung.

3

Ferner handelt es sich bei den Ausgleichsbeträgen (§ 8 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO) insbesondere nicht um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Solche Abgaben setzen voraus, dass Geldforderungen in Rede stehen, die der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens dienen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014, § 80 Rz. 61). So liegt es hier nicht, da das Ausgleichsverfahren nach § 1 HmbAltPflUmlVO der Beseitigung des Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege durch Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durch die Betriebe (Einrichtungen) dient, die Altenpflege betreiben (vgl. für entsprechendes Landesrecht VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2006, NVwZ-RR 2006 S. 816; Beschl. v. 31.5.2006 - 2 S 946/06 - Juris Rz. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012 - 11 L 431/12 - Juris Rz. 5 ff.).

4

Soweit sich der Antrag der Antragstellerin auch auf die Verwaltungskosten und die darauf erhobene Umsatzsteuer (bzw. jeweils Teilbeträge hiervon) bezieht, was aus der Bezugnahme auf die beiden Positionen ersichtlich ist, liegen ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. Zwar mögen grundsätzlich die Verwaltungskosten zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Vorschrift zu zählen sein (so VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012, aaO.). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf jedoch nicht an, da die Verwaltungskosten die festgesetzte Gesamtabgabe nicht prägen, sondern gemäß §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO nur als Annex zu der maßgeblichen Ausbildungsumlage mitgeregelt werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2006, aaO., Juris Rz. 11 f.). Im Übrigen wäre der Antrag auch bei Zuordnung des Abgabenverhältnisses zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfüllt sind. Es drohte eine Vollstreckung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin (Schreiben vom 4.6.2014) hatte die Antragsgegnerin bereits Maßnahmen zur Pfändung des Bankkontos der Antragstellerin eingeleitet.

5

II. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sind die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Im Wesentlichen besteht hierbei das materielle Interesse der Antragstellerin darin, zunächst den streitigen Betrag nicht leisten zu müssen und damit bis zu einer Klärung in einem Hauptsacheverfahren keinen Liquiditäts- bzw. Zinsnachteil zu erleiden. Auf Seiten der Antragsgegnerin besteht das materielle Interesse darin, über ausreichende Mittel zur Abwicklung des Ausgleichsverfahrens zu verfügen, ohne auf den Aufschlag (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO) in der Ausprägung der Liquiditätsreserve für Forderungsausfälle oder auf Mittel Dritter zurückgreifen bzw. von einer Leistung von Erstattungsbeträgen an ausbildende Betriebe absehen zu müssen. Bei der Abwägung ist in der Regel - und so auch hier - zunächst zu berücksichtigen, ob ein Hauptsacheverfahren nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.

6

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin wird voraussichtlich Erfolg haben, so dass dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin kein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Gewicht zukommt. Der Bescheid vom 16. Dezember 2013 verletzt in seiner maßgeblichen Gestalt die Antragstellerin voraussichtlich insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als mit 9.482,93 € ein jedenfalls um 2.230,31 € zu hoher Gesamtbetrag festgesetzt worden ist. Die Abgabenfestsetzung ist sowohl in Bezug auf den sogenannten Ausgleichsbetrag (hierzu unter 1.) als auch in Bezug auf den in Abhängigkeit hiervon zu bestimmenden Verwaltungskostenanteil und die darauf zu erhebende Umsatzsteuer (hierzu unter 2.) überhöht. Der Erfolg der weiteren, von der Antragstellerin auf die letzten zwei Raten bezogenen Anfechtung der Zahlungsaufforderung mit Fälligkeitsbestimmung ergibt sich hieraus.

7

1. Die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Berechnung des Ausgleichsbetrags ist fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin einen - allerdings von der Antragstellerin zunächst selbst angegebenen - zu hohen Umsatzbetrag der ambulanten Einrichtung der Antragstellerin zugrunde gelegt hat.

8

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO werden die Ausgleichsbeträge von den Betreibern der jeweiligen Einrichtungen erhoben. Dabei bestimmt sich die Höhe des Ausgleichsbetrages bei ambulanten Einrichtungen in doppelter Hinsicht nach den Umsatzdaten. Zunächst ist die nach § 6 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO ermittelte Ausgleichsmasse, d.h. die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbAltPflUmlVO durch die zu erhebenden Abgaben abzudeckende Summe, deren Höhe vorliegend weder von der Antragstellerin angegriffen wird noch sonst rechtlichen Bedenken unterliegt, nach § 7 HmbAltPflUmlVO nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären und der stationären Einrichtungen an den gesamten Umsätzen aller Einrichtungen in drei sektorale Ausgleichsmassen aufzuteilen. Sodann ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO die Höhe des von dem einzelnen Pflichtigen zu zahlenden Ausgleichsbetrages als Beitrag zur sektoralen Ausgleichsmasse zu berechnen. Nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 2 und 6 HmbAltPflUmlVO gemeldeten oder geschätzten Daten kommt es hier auf das Verhältnis des Umsatzes der einzelnen ambulanten Einrichtung zum Umsatz aller ambulanten Einrichtungen an.

9

Streitentscheidend ist insoweit, dass die - gegebenenfalls erst im Rechtsbehelfsverfahren geklärten - tatsächlichen Umsatzdaten maßgeblich sind. Die Antragstellerin muss sich m.a.W. nicht an den von ihr vor Erlass des Bescheides gemeldeten (von ihr irrtümlich zu hoch angesetzten) Daten festhalten lassen.

10

Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Umlagesystems müsse das Bestehen einer Ausschlussfrist für eine Korrektur einer etwaig fehlerhaften Meldung angenommen werden. Die Antragsgegnerin entnimmt hierfür insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO eine Stichtagsregelung, die eine Korrektur von Fehlern nach diesem Stichtag ausschließe. Dieser Bewertung der Rechtslage ist schon im Ansatz nicht zu folgen, da der Hamburgische Verordnungsgeber nicht ermächtigt wäre, mit der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung eine Ausschlussfrist zu regeln (hierzu unter a.); davon abgesehen unternimmt die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung es auch nicht, für die Ermittlung der maßgeblichen Umsätze eine Ausschlussfrist zu setzen (hierzu unter b.).

11

a. Bundesverfassungsrechtlich bedarf es im Sinne des sog. Wesentlichkeitsgrundsatzes für die Einführung einer Ausschlussfrist, die den Betroffenen dem Risiko erheblicher materiell-rechtlicher Nachteile aussetzt, einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993, 6 C 10/92, Juris - zu einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist bei der Antragstellung zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten). Die Erheblichkeit der möglichen Nachteile aus einer auf einen Zeitpunkt vor Erlass eines Verwaltungsaktes bezogenen Ausschlussfrist folgt im Allgemeinen daraus, dass hierdurch der Betroffene gegenüber dem üblichen Maß an Rechtschutz - wonach bei belastenden Verwaltungsakten der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage derjenige des Ergehens des Widerspruchsbescheides ist und zudem die Klärung der für jenen Zeitpunkt zutreffenden Sachlage auch später, bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz erfolgen kann - deutlich schlechter gestellt wird. Im vorliegenden Zusammenhang sind die möglichen tatsächlichen Nachteile überdies gewichtig, da das Festhalten eines Altenpflegebetriebes an einer fehlerhaft überhöhten Umsatzmeldung zu einer ggfls. weit überproportionalen Abgabenbelastung führen würde.

12

Die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Ausschlussfristbestimmung in der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung (nach Ansicht der Antragsgegnerin in § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO) ist keiner der allenfalls näher in Betracht kommenden Bestimmungen zu entnehmen. Dies gilt für § 25 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG -) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), § 9 b des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. I S. 554) wie auch § 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbPflKAusglzustStG, HmbGVBl. S. 44). Insbesondere in § 9 b Abs. 2 HmbGPAG wird nur in allgemein gehaltener Form bestimmt, dass die Ermächtigung sich auf Regelungen für die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren sowie auf Bestimmungen zur Durchführung des Kostenausgleichs bezieht. Es fehlt an der notwendigen Konkretisierung dahin, dass die Verfahrensbestimmungen der Verordnung auch für (konkret bestimmte) Konstellationen eine Ausschlussfrist umfassen dürfen.

13

b. Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung ist auch nicht dahin auszulegen, dass hierdurch eine Ausschlussfrist in Bezug auf die Umsatzdaten geregelt wäre. Es fehlt bereits an hinreichend bestimmten einzelnen Vorschriften (hierzu unter aa.); entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann sich ein Erfordernis für eine Ausschlussfrist auch nicht zwingend aus dem System der Umlage ergeben (hierzu unter bb.).

14

aa. Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung unternimmt es nicht, für die Meldung zutreffender Umsatzdaten durch die pflichtigen Betriebe eine Ausschlussfrist zu bestimmen.

15

Wegen der möglichen erheblichen Belastungen muss sich der Ausschlusscharakter einer Frist hinreichend deutlich aus der Rechtsnorm ergeben (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 31 Rz. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2007, 8 LA 170/06, Juris zu der in der niedersächsischen Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufsgesetz enthaltenen Meldefrist); diese Anforderung gilt für die Rechtsverordnung unabhängig davon, ob, wie hier vertreten (vgl.o.), es insoweit einer formell-gesetzlichen Ermächtigung bedurfte.

16

Der von der Antragsgegnerin angeführten Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO fehlt es an der entsprechenden Bestimmtheit; ihr lässt sich kein hinreichend klarer Anhaltspunkt für die Regelung einer Ausschlussfrist entnehmen.

17

Zwar gehört hiernach zu den "Meldepflichten der Betreiber der Einrichtungen" (so die Normüberschrift), dass die Betreiber "zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsmasse nach § 6 und der Ausgleichsbeträge nach § 8... der beliehenen Stelle erstmals bis spätestens zum 15. September 2013 und jeweils spätestens bis zum 15. September der folgenden Jahre der Heranziehung für jede Einrichtung gesondert" u.a. zu melden haben: "5. den sich nach § 2 Absatz 3 ergebenden Umsatz des dem jeweiligen Jahr der Heranziehung zur Ausgleichszahlung vorangegangenen Kalenderjahres". Benannt ist damit indes nur ein Stichtag, nicht jedoch eine Sanktion bzw. überhaupt Folgerungen für den Fall, dass der Stichtag nicht in Form einer zutreffenden Meldung eingehalten wird.

18

Die Verordnung verschafft in § 5 Absätze 6 und 7 der Antragsgegnerin zwar ergänzend - mit dem Recht zur Schätzung bzw. Anforderung von Unterlagen - Möglichkeiten zur Reaktion auf unzulängliche Meldungen der Betreiber. Diese Möglichkeiten können sich indes nur auf von der Antragsgegnerin selbst erkannte Unzulänglichkeiten beziehen, erfassen also die Frage nicht, ob bzw. bis wann eigene Korrekturen der Betreiber zu berücksichtigen sind. Deutlich wird hierin allerdings schon die Wertung der Verordnung, dass die Datenlage zum Zeitpunkt der Überprüfung und Änderung jedenfalls von Seiten der Antragsgegnerin auch nach dem Stichtag zugänglich bleibt.

19

Dabei ist ferner zu beachten, dass nach zutreffender Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, Juris Rz. 16) Wesensmerkmal der Ausschlussfrist die Verbindlichkeit dieser Frist nicht nur für den Betroffenen sondern auch für die Behörde ist und damit nicht zu deren Disposition steht. Selbst wenn man eine quasi einseitige Ausschlussfrist annehmen wollte, bedürfte es für diese einer besonderen Rechtfertigung dergestalt, dass zwar die Behörde auch nach dem Stichtag berechtigt wäre, von den tatsächlichen Umsätzen ausgehen zu dürfen, der Betroffene hierauf aber keinen Anspruch habe. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Denn wenn es der Behörde nach den Regelungen der Verordnung möglich ist, auch nach dem Stichtag, den aufgrund von Schätzungen oder Nachweisen bestimmten tatsächlichen Umsatz zu berücksichtigen, so ist es ihr auch möglich, den tatsächlichen Umsatz aufgrund von neuen Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen. Damit steht in Einklang, dass die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren § 5 Abs. 2 Satz 1 HmbAltPflUmlVO nicht als materielle Ausschlussfrist verstanden hat. Denn sie hat die Frist zunächst auf den 27. September und dann auf den 29. Oktober 2013 verlängert.

20

Auch anderen einzelnen Bestimmungen der Verordnung kann kein Ausschluss für die Erheblichkeit von vor Bestands- oder Rechtskraft des Umlagenbescheides nachgewiesenen Umsatzdaten entnommen werden. Zwar knüpft § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO an die „gemeldeten oder geschätzten Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 2 und 6 HmbAltPflUmlVO an. Diese Bestimmung bezieht sich aber erkennbar unvollständig nur auf den Regelfall; sie schließt weder vor Fristberechnung auf anderem Wege gewonnene bessere Datenerkenntnis aus - sie wären sicherlich auch nach § 5 Abs. 7 HmbAltPflUmlVO zu berücksichtigen -, noch trifft sie eine Aussage zu späteren, auf den (ersten) Berechnungsvorgang folgenden Zeiträumen. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Umstand schließlich, dass die Verordnung nur hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Form der §§ 10 und 11 HmbAltPflUmlVO ein abgeschichtetes System der vorläufigen und der endgültigen Festsetzung regelt, reicht zur Annahme einer Ausschlussfrist für Umsatzmeldungen ebenfalls nicht aus. Ein Umkehrschluss des Inhalts, dass hiernach entsprechendes bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge ausgeschlossen sei, liegt nicht auf der Hand. Ohnehin betrifft dies nicht die vorliegend maßgebliche Frage, ob Umsatzdaten in Einzelfällen noch korrigiert werden können. Eine solche Einzelfallkorrektur setzt ein System der vorläufigen und endgültigen Festsetzung nicht voraus.

21

bb. Der Ansicht der Antragsgegnerin, aus einem Umlagesystem wie dem vorliegenden folge zwingend das Erfordernis, die meldenden Betriebe an ihren fristgerechten Meldungen festzuhalten, ist nicht zu folgen. Das System der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung zielt jedenfalls auch auf zutreffende Umsatzdaten und es umfasst mit der sog. "Liquiditätsreserve" eine typischerweise hinreichende Abhilfemöglichkeit für aus Falschmeldungen folgende Finanzierungsschwierigkeiten.

22

(1) Aus dem System der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung folgt nicht zwingend ein Vorrang für die Verbindlichkeit von Meldungen zu einem Stichtag unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit.

23

Der Antragsgegnerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass zutreffende Umsatzmeldungen von erheblicher Bedeutung für die fehlerfreie Funktion des Umlagesystems sind: Zwar kommt es für die Bestimmung des Finanzierungsbedarfs (Ausgleichsmasse) auf diese Umsatzdaten nicht an. Aber sowohl die Ermittlung der "sektoralen" Anteile der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären und der stationären Einrichtungen wie auch die Ermittlung der konkreten Zahlungsverpflichtungen jedes einzelnen Betriebs des Sektors, dem der meldende Betrieb angehört, hängt in ihrer auf termingerechte, verlässliche Auszahlung der "Erstattungsbeträge" an die ausbildenden Betriebe zielenden Durchführbarkeit mit davon ab, dass die Daten rechtzeitig vorliegen und jeder in die Summe eingeflossene Umsatzwert belastbar ist.

24

Ebenso jedoch hängt die sachliche Richtigkeit der Berechnungen bzw. der Abgabenerhebungen davon ab, dass diese einzelnen Werte zutreffend sind. Hierbei handelt es sich um ein gegebenenfalls mit der Terminsbindung konkurrierendes Anliegen, welches durch die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung in ihrer Systematik nicht als deutlich nachrangig bewertet worden ist.

25

Maßgeblich für die Rechtfertigung und Konzeption der Umlage ist, den Aufwand für die Ausbildung von Nachwuchskräften, den bislang die ausbildenden Betriebe zwar über ihre Pflegesätze refinanzieren konnten, aufgrund dessen sie indes Wettbewerbsnachteile hatten, gleichmäßiger zu verteilen. Zugrunde liegt damit auch die Möglichkeit, die aus der Umlage folgenden Belastungen über die Pflegeentgelte zu refinanzieren (vgl. Senatsantwort an die Bürgerschaft, Bü-Drs. 20/4330, S. 5). Diese Refinanzierung ist indes nur über tatsächlich vereinnahmte, zutreffende Pflegesätze möglich. Die Abgabe rechtfertigt sich als Umlage und Liquiditätsbelastung der Pflegeunternehmen aus der typisierenden Annahme, dass die abgabepflichtigen Betriebe ausgleichspflichtige Vorteile aus der Ausbildungsleistung anderer Betriebe ziehen und dass diese Vorteile angemessen abgebildet sind in bestimmten Umsatzdaten (von denen zugleich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe geschlossen werden kann). Dieser Vorteil und damit die Ausgleichsverpflichtung kann aber nur anhand richtiger Umsatzdaten zutreffend bestimmt werden.

26

Diesem inhaltlichen Bezug auf zutreffende Umsatzdaten entspricht es, dass die Verordnung auf verlässliche Daten abstellt: Nach der Definition des Umsatzbegriffes in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO ist Umsatz im Sinne der Verordnung bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36, 45b, 123 und 124 Abs. 2 SGB XI sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII, wobei sich nach Satz 3 die Erträge nach den Jahresabschlüssen gemäß § 4 Abs. 1 der Pflege-Buchführungsverordnung bestimmen. Hiernach kommt es auf die tatsächlichen Umsätze an, wie sie nach der Pflege-Buchführungsverordnung in Anwendung der Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 3 Abs. 1 Pflege-Buchführungsverordnung) zu ermitteln sind. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht fiktive Angaben, seien sie gemeldet oder geschätzt. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 Pflege-Buchführungsverordnung auf § 253 HGB Bezug nimmt, wonach eine Berichtigung von fehlerhaften Bilanzansätzen zwingend ist, wenn ohne die Berichtigung ein den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendes Bild vermittelt wird (vgl. Schubert in Beck’schem Bilanzkommentar, 9. Aufl. 2014, § 253 Rz. 806).

27

Diesem maßgeblichen Interesse der Verordnung an zutreffenden Umsatzdaten entspricht es schließlich, dass es gemäß § 16 HmbAltPflUmlVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, wenn - auch nur fahrlässig - die erforderlichen Angaben nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft gemeldet werden. Daraus wird zugleich ersichtlich, dass die Verordnung zwar nicht das von der Antragsgegnerin gewählte Festhalten an einer Falschmeldung, jedoch durchaus eine Sanktionsmöglichkeit vorsieht.

28

(2) Die Durchführung der Altenpflegeumlage wird durch die Berücksichtigung von Fehlerkorrekturen auch tatsächlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Auswirkungen der einzelnen Fehlerkorrektur sind überschaubar und die sog. "Liquiditätsreserve" bietet eine typischerweise hinreichende Abhilfemöglichkeit für eine aus der Reduzierung von Abgabenforderungen nach Berücksichtigung von Falschmeldungen folgenden Verringerung der Finanzmasse zur Bedienung der Erstattungsforderungen.

29

Die Besorgnis der Antragsgegnerin, dass bei dem Bestehen der Möglichkeit, die Höhe des Umsatzes nachträglich zu korrigieren, „permanent das gesamte Rechenwerk modifiziert und neu berechnet werden“ müsste und eine systemgerechte Korrektur von Meldefehlern ausschließlich im Wege der Neubescheidung aller Einrichtungen sowie der Neufestsetzung des landesweiten Refinanzierungsbetrages erreichbar wäre, überzeugt nicht. Die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens würde durch eine Berücksichtigung von Korrekturmeldungen schon deshalb nicht in dem dargestellten Umfang gestört, weil die hier fragliche Korrektur in der Praxis nur den jeweiligen Einzelfall betrifft. Eine Neubescheidung der anderen, gegebenenfalls sogar bereits bestandskräftig beschiedenen Einrichtungen wird hierdurch weder rechtlich bedingt noch wäre sie sachlich zwingend.

30

Die Antragsgegnerin selbst hat zu Recht vorgetragen, dass für eine punktuelle Korrektur die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO genannte Liquiditätsreserve genutzt werden kann. Dafür, dass das Finanzvolumen im Wert von 3 v.H. der Ausgleichsmasse für die Bewältigung nicht allein der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO ausdrücklich bestimmten Zwecke, sondern auch einzelner Fälle von zunächst überhöhten Umsatzmeldungen, nicht ausreicht, fehlt es an hinreichenden Hinweistatsachen.

31

Im Übrigen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin im Falle der Überlastung der Liquiditätsreserve auf staatliche Unterstützung zurückgreifen könnte. So stellt § 4 Abs. 4 HmbAltPflUmlVO klar, dass sie als beliehene Stelle den Zahlungsverkehr zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens über ein Treuhandkonto und damit abgegrenzt von ihren sonstigen Aufgaben durchzuführen hat. Dies impliziert gleichzeitig (wie auch das Hamburgische Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz), dass die Antragsgegnerin ihre sonstigen Mitteln nicht zum Zweck der Finanzierung des Ausgleichsverfahrens aufwenden muss. Dies führt jedoch nicht dazu, wegen fehlender finanzieller Mittel nicht die tatsächlichen sondern nur die zunächst gemeldeten Umsätze für maßgeblich zu halten. Vielmehr ist es Pflicht der Antragsgegnerin, bei einer absehbaren Unterfinanzierung der öffentlichen Aufgabe der Altenpflegeumlage die für die Fach- und Rechtsaufsicht zuständige Behörde rechtzeitig zu informieren und um entsprechende Mittel aus dem allgemeinen Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg nachzusuchen sowie gegebenenfalls für das Sondervermögen eine Zwischenfinanzierung durchzuführen.

32

c. Berechnet sich damit der Jahresbetrag des Ausgleichsbetrages nach den tatsächlichen Umsätzen, ergibt sich für die Antragstellerin ein Ausgleichsbetrag von 5.590,05 €.

33

Die Antragstellerin hat ursprünglich unter dem 22./24. Oktober 2013 einen Umsatz für 2012 von 562.622,34 € gemeldet. Dabei hat sie entsprechend der Gewinn und Verlustrechnung 2012 die „Erträge aus allgemeinen Pflegeleistungen gemäß PflegeVG“ (Konten 4000 bis 4060) in Höhe von 306.283,91 € und die „Erträge aus Leistungen, nicht PflegeVG“ (Konten 4081 und 4090) von 256.338,46 € addiert (wobei allerdings ein Additionsfehler von 0,03 € entstanden ist). Die letztgenannte Position gliedert sich in „Erträge amb. Stufe O Sozialhilfeträger“ (Konto 4081) von 34.960,22 € und „Erträge aus Behandlungspflege“ (Konto 4090) von 221.378,24 €, wobei hinsichtlich dieser wiederum letzten Position der weitere Hinweis vorhanden ist, dass es sich um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V handele. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO gehören zum Umsatz bei ambulanten Einrichtungen auch die Erträge aus Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII (Sozialhilfe). Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Umsatz aus dem Konto 4081 in Höhe von 34.960,22 € zum Umsatz im Sinne der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung gehört. Demgegenüber zählt der Umsatz des Konto 4090 in Höhe von 221.378,24 € nach § 2 Abs. 3 HmbAltPflUmlVO nicht zum maßgeblichen Umsatz. Denn nach Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift stellen Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keinen Umsatz im Sinne der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung dar. Mithin beläuft sich der maßgebliche Gesamtumsatz der Antragstellerin in 2012 auf 341.244,13 €. Dies bedeutet umgekehrt, dass vom gemeldeten Umsatz 221.378,21 € abzuziehen ist.

34

Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages ist zunächst von der Ausgleichsmasse im Sinne des § 6 Abs. 1 HmbAltPflUmlVO auszugehen, die einschließlich des 3 v.H. betragenden Aufschlages von der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Übergangsjahres mit 8.603.428,89 € angesetzt wurde. Weder hat die Antragstellerin hiergegen Einwendungen erhoben, noch sind solche sonst ersichtlich.

35

Dieser Betrag ist nach § 7 HmbAltPflUmlVO nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen an dem gesamten Umsatz aller Einrichtungen auf die drei sektoralen Ausgleichsmassen aufzuteilen. Unter Berücksichtigung des für die Antragstellerin korrigierten Umsatzes ergibt sich ein für die ambulanten Einrichtungen sektoraler Anteil von 34,6919 v.H (525.194.702,31 € : 182.200.310,46 €), was zu einer sektoralen Ausgleichsmasse von 2.984.692,90 € führt.

36

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HmbAltPflUmlVO bemisst sich der Ausgleichsbetrag der einzelnen ambulanten Einrichtungen nach dem Verhältnis des Umsatzes der einzelnen Einrichtungen zum Umsatz aller ambulanten Einrichtungen. Dies ergibt einen Ausgleichsbetrag für die Antragstellerin von 5.590,05 € (341.244,13 € : 182.200.310,46 € x 2.984.692,90 €).

37

2. Die nach § 6 Abs. 2 HmbAltPflUmlVO zu bestimmende Verwaltungskostenpauschale, welche die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbAltPflUmlVO entsprechend den für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben umzulegen hat, ist mit 81,41 € anzusetzen. Dabei stellt sich der vereinfachte Rechengang dergestalt dar, dass der zutreffende Ausgleichsbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HmbAltPflUmlVO um 3 v.H. zu vermindern (5.590,05 € ≙ 103 v.H.) und davon dann 1,5 v.H. anzusetzen ist. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 15,47 €.

38

3. Ist mithin statt der von der Antragstellerin als Jahresbetrag festgesetzten Abgabenschuld von 9.482,93 € nur ein Betrag von 5.686,93 € voraussichtlich rechtmäßig festgesetzt worden, so kann das Gericht gleichwohl nach § 88 VwGO nur die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des 7.252,62 € übersteigenden Betrages wiederherstellen. Denn die Antragstellerin hat das vorliegende Verfahren in zeitlicher Hinsicht nur auf die letzten zwei von vier Teilbeträgen des Jahresbetrages bezogen und hinsichtlich dieser beiden Teilbeträge jeweils nur auf den 1.255,58 € übersteigenden Betrag. Dem stehen die von der Antragsgegnerin zum 31. Juli 2014 mit 2.370,73 € und zum 31. Oktober 2014 mit 2.370,74 € angesetzten Beträge gegenüber.

III.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 188 Satz 2 VwGO, wonach Gerichtskosten insbesondere in Angelegenheiten der Fürsorge und der Ausbildungsförderung nicht erhoben werden, liegen nicht vor.

C.

40

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei orientiert sich das Gericht an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013 S. 57) und vermindert den für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 2.230,31 € auf ein Viertel. Dabei ist anzumerken, dass sich die tatsächlich anhängig gemachte Hauptsache auf einen höheren Betrag bezieht, da dort nicht nur zwei Teilbeträge angegriffen werden.

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. Sept. 2014 - 7 E 3356/14 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 36 Pflegesachleistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 45b Entlastungsbetrag


(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleic

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier


(1) Im Zeitraum von 2025 bis 2028 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit bis zu 30 Millionen Euro je Kalenderjahr aus dem Ausgleichsfonds regionalspezifische Modellvorhaben für innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pfle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier


(1) Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Die Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten.

Pflege-Buchführungsverordnung - PBV | § 4 Jahresabschluß


(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und

Pflege-Buchführungsverordnung - PBV | § 3 Buchführung, Inventar


(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs. (2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzuricht

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Mai 2006 - 2 S 946/06

bei uns veröffentlicht am 31.05.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2005 - 5 K 536/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Besch

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2005 - 5 K 536/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.049,69 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist im Bereich der Altenpflege tätig. Sie wird vom Antragsgegner zu einem Ausgleichsbetrag nach der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO -) vom 4.10.2005 (GBl. S. 675) herangezogen. Gegen den Anforderungsbescheid des Antragsgegners für das Jahr 2006 hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Verwaltungsgericht ferner einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12.1.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.12.2005 aufschiebende Wirkung zukommt.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Sachdienlichkeit des Feststellungsantrags im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung ist für den Fall anerkannt, dass die Behörde zu Unrecht vom Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.2.1979 - XI 4241/78 - und st.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. A., § 80 RdNr. 121).
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den genannten Bescheid des Antragsgegners nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Zu diesen öffentlichen Abgaben gehört der festgesetzte Ausgleichsbetrag jedoch nicht.
Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne dieser Vorschrift werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen eingeordnet, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). Zwar wird als ausreichend anzusehen sein, dass die Abgabe diese Funktion neben einer anderen hat, wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion. Jedoch gehören solche öffentliche Geldleistungen nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nicht - zumindest in nennenswertem Umfang auch - der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens, sondern in erster Linie anderen Zielen (z.B. der Wirtschaftslenkung) dienen (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. A., § 80 RdNrn. 57 und 61, m.w.N.).
Die Frage, ob vom Abgabenbegriff lediglich die Abgabenarten „Steuern, Gebühren und Beiträge“ erfasst sind (so etwa Schoch in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 111 ff. m.w.N.) oder ob auch „Sonderabgaben“ darunter fallen (s. Kopp/Schenke, a.a.O., m.N. in FN 99), kann hier offen bleiben. Auch wenn man Sonderabgaben einschließt und ferner davon ausgeht, dass der Ausgleichsbetrag eine solche Abgabe ist, fällt er nicht unter die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn ihm fehlt die geforderte Funktion, den Finanzierungsbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu decken.
Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 = NVwZ 2003, 1241, m.w.N.) zu den vergleichbaren Regelungen u.a. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dargelegt hat, ist die Altenpflegeumlage nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt keine Steuer; anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens. Nichts anderes gilt für den hier in Rede stehenden Ausgleichsbetrag.
Er wird auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO -) vom 4.10.2005 (GBl. S. 675) erhoben, die ihrerseits auf § 25 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25.8.2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) beruht. Nach § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung setzt der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden KVJS) gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
10 
Die Verordnungsregelung verdeutlicht, dass es auf den Haushalt des für die Verwaltung der Ausgleichsbeträge zuständigen Antragsgegners (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AltPflAusglVO) nicht ankommt. Jener bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt entsprechende Ausgleichsbeträge und verwaltet und verteilt sie, wobei der Zahlungsverkehr über ein Treuhandkonto erfolgt (dazu § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO wird die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr praktische Ausbildung vermittelt haben. Wie diese Bestimmung zeigt, ist zwar die Einnahmeerzielung angestrebt, dies indes nicht zum Zweck der Finanzierung eines öffentlichen Haushalts und ersichtlich auch nicht zur Sicherung der Stetigkeit des Mittelzuflusses und einer geordneten Haushaltsführung.
11 
Auch wenn der KVJS nach § 10 AltPflAusglVO einen pauschalen Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten in Höhe von 0,6 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr erhält, ist damit eine Zuordnung zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht verbunden. Denn dieser pauschale Ausgleich ist weder als nennenswertes Finanzierungsmittel für den Haushalt des Antragsgegners anzusehen noch prägt er die geforderte Geldleistung im Übrigen, die - wie ihr Name verdeutlicht - auf Ausgleich der Ausbildungskosten (dazu § 6 Abs. 1 der Verordnung) und nicht auf Finanzierung und Sicherung eines Haushalts ausgerichtet ist.
12 
Dieses Verständnis entspricht auch der bundesrechtlichen Vorgabe in § 25 AltPflG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 AltPflG) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 AltPflG verdeutlicht den Zweck der Abgabenerhebung, die Kosten der Ausbildungsvergütung, die der Träger der praktischen Ausbildung dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung zu zahlen hat, durch die Ausgleichsbeträge zu finanzieren. Ziel ist nicht die Bildung eines Haushalts, sondern ein den Einnahmen entsprechender Ausgleich.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

1.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.
Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.

(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.

(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:

1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
3.
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.

(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger

1.
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
2.
unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.

(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.

(1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:

1.
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
2.
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
3.
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.

(2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.

(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger

1.
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder
2.
unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, daß sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. § 7 bleibt unberührt.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.