Pflege-Buchführungsverordnung - PBV | § 3 Buchführung, Inventar
Pflege-Buchführungsverordnung - PBV | § 3 Buchführung, Inventar
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Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sac
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/09/2014 00:00
Tenor
A.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als damit ein 7.252,62
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