Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Mai 2006 - 2 S 946/06

bei uns veröffentlicht am31.05.2006

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2005 - 5 K 536/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.049,69 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist im Bereich der Altenpflege tätig. Sie wird vom Antragsgegner zu einem Ausgleichsbetrag nach der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO -) vom 4.10.2005 (GBl. S. 675) herangezogen. Gegen den Anforderungsbescheid des Antragsgegners für das Jahr 2006 hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und beim zuständigen Verwaltungsgericht ferner einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin vom 12.1.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.12.2005 aufschiebende Wirkung zukommt.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Sachdienlichkeit des Feststellungsantrags im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung ist für den Fall anerkannt, dass die Behörde zu Unrecht vom Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.2.1979 - XI 4241/78 - und st.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. A., § 80 RdNr. 121).
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den genannten Bescheid des Antragsgegners nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Zu diesen öffentlichen Abgaben gehört der festgesetzte Ausgleichsbetrag jedoch nicht.
Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne dieser Vorschrift werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen eingeordnet, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). Zwar wird als ausreichend anzusehen sein, dass die Abgabe diese Funktion neben einer anderen hat, wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion. Jedoch gehören solche öffentliche Geldleistungen nicht zu den öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nicht - zumindest in nennenswertem Umfang auch - der Deckung des Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens, sondern in erster Linie anderen Zielen (z.B. der Wirtschaftslenkung) dienen (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. A., § 80 RdNrn. 57 und 61, m.w.N.).
Die Frage, ob vom Abgabenbegriff lediglich die Abgabenarten „Steuern, Gebühren und Beiträge“ erfasst sind (so etwa Schoch in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 111 ff. m.w.N.) oder ob auch „Sonderabgaben“ darunter fallen (s. Kopp/Schenke, a.a.O., m.N. in FN 99), kann hier offen bleiben. Auch wenn man Sonderabgaben einschließt und ferner davon ausgeht, dass der Ausgleichsbetrag eine solche Abgabe ist, fällt er nicht unter die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn ihm fehlt die geforderte Funktion, den Finanzierungsbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu decken.
Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 = NVwZ 2003, 1241, m.w.N.) zu den vergleichbaren Regelungen u.a. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dargelegt hat, ist die Altenpflegeumlage nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt keine Steuer; anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens. Nichts anderes gilt für den hier in Rede stehenden Ausgleichsbetrag.
Er wird auf der Grundlage der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO -) vom 4.10.2005 (GBl. S. 675) erhoben, die ihrerseits auf § 25 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25.8.2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) beruht. Nach § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung setzt der Kommunalverband für Jugend und Soziales (im Folgenden KVJS) gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag bis spätestens 10. November des Vorjahres durch Bescheid fest.
10 
Die Verordnungsregelung verdeutlicht, dass es auf den Haushalt des für die Verwaltung der Ausgleichsbeträge zuständigen Antragsgegners (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AltPflAusglVO) nicht ankommt. Jener bestimmt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt entsprechende Ausgleichsbeträge und verwaltet und verteilt sie, wobei der Zahlungsverkehr über ein Treuhandkonto erfolgt (dazu § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AltPflAusglVO wird die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres ohne Vorbehalt eingegangenen Ausgleichsbeträge auf die Einrichtungen verteilt, die im Erhebungsjahr praktische Ausbildung vermittelt haben. Wie diese Bestimmung zeigt, ist zwar die Einnahmeerzielung angestrebt, dies indes nicht zum Zweck der Finanzierung eines öffentlichen Haushalts und ersichtlich auch nicht zur Sicherung der Stetigkeit des Mittelzuflusses und einer geordneten Haushaltsführung.
11 
Auch wenn der KVJS nach § 10 AltPflAusglVO einen pauschalen Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten in Höhe von 0,6 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr erhält, ist damit eine Zuordnung zu den öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht verbunden. Denn dieser pauschale Ausgleich ist weder als nennenswertes Finanzierungsmittel für den Haushalt des Antragsgegners anzusehen noch prägt er die geforderte Geldleistung im Übrigen, die - wie ihr Name verdeutlicht - auf Ausgleich der Ausbildungskosten (dazu § 6 Abs. 1 der Verordnung) und nicht auf Finanzierung und Sicherung eines Haushalts ausgerichtet ist.
12 
Dieses Verständnis entspricht auch der bundesrechtlichen Vorgabe in § 25 AltPflG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 AltPflG) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 AltPflG verdeutlicht den Zweck der Abgabenerhebung, die Kosten der Ausbildungsvergütung, die der Träger der praktischen Ausbildung dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung zu zahlen hat, durch die Ausgleichsbeträge zu finanzieren. Ziel ist nicht die Bildung eines Haushalts, sondern ein den Einnahmen entsprechender Ausgleich.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. Sept. 2014 - 7 E 3356/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor A. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als damit ein 7.252,62

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.