Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2014 - 2 K 3116/13

bei uns veröffentlicht am03.11.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der … 1987 geborene Kläger erwarb nach dem Gesellenbrief als Elektroniker an einer Fachoberschule die Fachhochschulreife. Er lebt mit seiner Ehefrau, der Zeugin A. in einer Wohnung, die im Eigentum seines Vaters steht. Zu dem am 1. März 2011 beginnenden Sommersemester nahm er im Bachelorstudiengang Informations- und Elektrotechnik ein Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg auf (Bl. A 11 der Förderungsakte).

3

Der Kläger beantragte mit am 9. März 2011 beim Bezirksamt Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg eingegangenen Schreiben, „Bafög ab dem 1.03 wieder zu bewilligen“. Zugleich teilte er mit, dass er und seine Frau einen eigenen Haushalt führten, „der nicht bei de[m] Wohnhaus der Eltern“ sei (Bl. A 25 der Förderungsakte). Zugleich legte er eine Immatrikulationsbescheinigung für den benannten Studiengang vor. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte gab den Förderungsantrag mit Schreiben vom 17. Februar 2011 zuständigkeitshalber an die Beklagte ab (Bl. A 26 der Förderungsakte). In dem am 9. März 2011 nachgereichten Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2008) kreuzte der Kläger in Zeile 56 hinsichtlich der Aussage „Ich wohne während der Ausbildung bei meinen Eltern oder einem Elternteil“ die Antwort „nein“ an; die Frage in Zeile 59 „steht der von Ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum/Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils?“ ließ er unbeantwortet (Bl. A 1 R der Förderungsakte). Der Kläger legte am 30. März 2011 das Formular „Schulischer und beruflicher Werdegang“ vor sowie eine Nebenkostenabrechnung, in der angegeben ist: „Die Nebenkosten, die momentan für mein[en] Sohn K. A. aus finanziellen [G]ründen nicht übernehmen kann, setzten sich bei einer Wohnung von 68 m² Wohnfläche wie folgt zusammen […]“(Bl. A 7, A 9 der Förderungsakte). Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 4. April 2011 für den Bewilligungszeitraum von März 2011 bis Februar 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- Euro (Bl. A 37 der Förderungsakte). Sie legte den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der nicht bei seinen Eltern wohnt.

4

Mit am 5. Januar 2012 eingegangenen Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2011) beantragte der Kläger für seine Ausbildung die Weiterförderung (Bl. B 1 der Förderungsakte). In Zeile 55 kreuzte er hinsichtlich der Aussage „Ich wohne bei meinen Eltern“ die Antwort „nein“ an und ebenso die Antwort „nein“ in Zeile 56 hinsichtlich der Aussage „Wenn Zeile 55 verneint wurde: Der Wohnraum ist im Eigentum meiner Eltern“ (Bl. B 1 R der Förderungsakte). Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 22. März 2012 für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 670,-- Euro Ausbildungsförderung (Bl. B 21 der Förderungsakte), die mit Bescheid vom 25. Januar 2013 wegen eines Kinderbetreuungszuschlags für den Teilzeitraum ab August neu auf 783,-- Euro festgesetzt wurde (Bl. B 26 der Förderungsakte), nachdem der Kläger im November 2012 für seine im Mai 2012 geborene Tochter einen Kinderbetreuungszuschlag beantragt hatte (Bl. B 22 der Förderungsakte). Die Beklagte legte in beiden Bescheiden den Unterkunftsbedarf für einen Studierenden zugrunde, der nicht bei seinen Eltern wohnt.

5

Mit am 30. November 2012 eingegangenen Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2011) beantragte der Kläger die Förderung des Studiums im neuen Studiengang (Bl. C 1 der Förderungsakte). In Zeile 55 kreuzte er hinsichtlich der Aussage „Ich wohne bei meinen Eltern“ die Antwort „nein“ an. Hinsichtlich der Aussage in Zeile 56 „Wenn Zeile 55 verneint wurde: Der Wohnraum ist im Eigentum meiner Eltern“ ließ er die Antwort offen. Mit am 23. Januar 2013 eingegangenen Schreiben begründete der Kläger den zum Wintersemester 2012/2013 vorgenommenen Fachrichtungswechsel in den Bachelorstudiengang Bibliothek- und Informationsmanagement (Bl. C 13 f. der Förderungsakte).

6

Die Beklagte entsprach mit Bescheid vom 28. Januar 2013 dem Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung für diese andere Ausbildung dem Grunde nach (Bl. C 30 der Förderungsakte). Sie gewährte mit Bescheid vom 26. März 2013 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 608,-- Euro (Bl. C 46 der Förderungsakte). Sie legte den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der bei seinen Eltern wohnt. Mit Schreiben ebenfalls vom 26. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei einer Überprüfung eine Überzahlung für den Zeitraum von März 2011 bis Februar 2013 festgestellt worden sei, da der Kläger den erhöhten Bedarf eines „nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden“ erhalten habe (Bl. C 53 der Förderungsakte).

7

Der Kläger entgegnete mit am 2. April 2013 eingegangenen Schreiben, er werde von seinem Vater seit vielen Jahren nicht als Sohn angesehen, sondern als Mieter der Wohnung und müsse jeden Monat Miete zahlen; sein Vater beabsichtige, wegen Mietrückständen eine Räumungsklage anzustrengen (Bl. C 54 der Förderungsakte).

8

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 8. April 2013 die Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum von März 2011 bis Februar 2012 und für den zweiten Bewilligungszeitraum im Teilzeitraum von März bis Juli 2012 auf monatlich 495,-- Euro sowie im Teilzeitraum von August 2012 bis Februar 2013 auf monatlich 608,-- Euro fest; zugleich setzte sie für den dritten Bewilligungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 die Ausbildungsförderung auf monatlich 608,-- Euro fest (Bl. C 66 ff. der Förderungsakte). Die Beklagte legte jeweils den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der bei seinen Eltern wohnt. Die Beklagte forderte wegen Überzahlung einen Betrag von 4.200,-- Euro zurück und rechnete gegen die laufende Ausbildungsförderung ab Mai 2013 monatlich in Höhe von 42,20 Euro auf.

9

Der Kläger legte am 24. April 2013 ein Widerspruchsschreiben vor (Bl. C 76 der Förderungsakte), für das er mit Eingang am 6. Mai 2013 die Unterschrift nachholte (Bl. C 82 der Förderungsakte). Der Kläger legte dar, er habe „03.2011 ein Bafög-Satz bekommen“, damals habe er mit der Sachbearbeiterin telefoniert und habe seine Situation erklärt, dass er zwar in einer Wohnung lebe, die im Eigentum meines Vaters ist, er aber monatlich die Miete an seinen Vater zahlen müsse.

10

Die Beklagte setzte für den dritten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 23. Mai 2013 nochmals auf monatlich 680,-- Euro fest und legte dabei den Unterkunftsbedarf eines Studierenden, der bei seinen Eltern wohnt, zugrunde (Bl. C 89 der Förderungsakte). Dem widersprach der Kläger mit am 3. Juni 2013 eingegangenen Schreiben (Bl. C 92 der Förderungsakte).

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Teilaufhebung und Rückforderung von Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraums sowie hinsichtlich der Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den dritten Bewilligungszeitraum statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Bl. C 93 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus, dem Kläger stehe nur der Bedarf für Studierende zu, die bei ihren Eltern wohnen. Beim zweiten Förderungsantrag habe eindeutig mindestens grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Kläger ausdrücklich die Frage nach dem Eigentum des Vaters verneint habe. In Ausübung des eingeräumten Ermessens und nach erneuter Prüfung im Widerspruchsverfahren sei eine andere Entscheidung als die Teilrücknahme im Umfang des überhöhten Bedarfs von monatlich 175,-- Euro angesichts der Höhe der eingetretenen Überzahlung und der Knappheit der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht möglich. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X seien die geleisteten Förderungsbeträge in Höhe von 2.100,-- Euro zu erstatten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juli 2013 als einfaches Einschreiben zur Post gegeben und am 9. Juli 2013 übergeben (Bl. C 93 der Förderungsakte; Bl. 31 der Gerichtsakte).

12

Zur Begründung der am 9. August 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, sein Vertrauen sei schutzwürdig. Die nicht korrekte Angabe in Zeile 56 des Antrags aus Januar 2012 beruhe auf einer telefonischen Empfehlung der Zeugin B. mit den Worten „kreuzen Sie nein an, dann läuft alles so weiter wie bisher, sie zahlen Miete und haben keinen Vorteil“. Bei dem Telefonat sei seine Ehefrau, die Zeugin A., anwesend gewesen.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 aufzuheben, soweit die Teilrücknahme der für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 gewährten Ausbildungsförderung und die diesbezügliche Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 2.100,-- Euro betroffen sind.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

18

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden sowie die Zeuginnen B. und A. vernommen worden zu einem vom Kläger behaupteten Telefon mit der Zeugin B. bezüglich der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum ab März 2012. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

19

Die Förderungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

I.

21

Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Der Bescheid vom 8. April 2013 in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 beschränkten Regelungsgehalt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die teilweise Rücknahme der für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 gewährten Ausbildungsförderung (1.) und die diesbezügliche Rückforderung in Höhe von 2.100,-- Euro (2.) sind gerechtfertigt.

22

1. Die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach dieser Vorschrift, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den hier einschlägigen Einschränkungen des § 45 Abs. 2 und 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide vom 22. März 2012 und 25. Januar 2013 waren teilweise rechtswidrig (a)). Schützenswertes Vertrauen steht der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen (b)). Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gerechtfertigt (c)). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist beachtet (d)). Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (e)).

23

a) Die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung des Klägers an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 durch die Bescheide vom 22. März 2012 und 25. Januar 2013 war um insgesamt 2.100,-- Euro übersetzt. Die Bewilligung war insoweit rechtswidrig, als der Bedarf eines Studierenden zugrunde gelegt wurde, der nicht bei seinen Eltern wohnt. Als monatlicher Bedarf gilt für Auszubildende an einer Hochschule gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 Bafög der Betrag von 373,-- Euro. Dieser erhöht sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG um 224,-- Euro. Der Kläger wohnt jedoch im Rechtssinne bei seinen Eltern. Denn dies ist gemäß § 13 Abs. 3a BAföG auch dann der Fall, wenn der vom Auszubildenden bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht, wie es für den Kläger als Mieter der im Eigentum seines Vaters stehenden Wohnung gegeben ist. Die Bewilligung lag um 175,-- Euro monatlich zu hoch, da sich in diesem Fall der Bedarf für die Unterkunft gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur um monatlich 49,-- Euro erhöht.

24

b) Schützenswertes Vertrauen steht der Rücknahme nicht entgegen. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Jedoch kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 2 SGB X insbesondere dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat und nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 3 SGB X dann nicht, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X dann vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hat sowohl den Verwaltungsakt durch grob fahrlässig unrichtige Angaben erwirkt (aa)) als auch war ihm die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grob fahrlässig nicht bekannt (bb)).

25

aa) Der Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie einen Unterkunftsbedarf für Auszubildende an Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen zugrunde legt, beruht auf der Angabe des Klägers in Zeile 55 in dem am 5. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular, der Wohnraum stehe nicht im Eigentum seiner Eltern.

26

Die Angabe des Klägers war für die zu hohe Bewilligung von Ausbildungsförderung im streitgegenständlichen zweiten Bewilligungszeitraum ursächlich. Die Angabe des Klägers war unrichtig. Eine Unkenntnis des Klägers unterstellt, beruhte die Unkenntnis auf einer Verletzung der Sorgfalt in besonders schweren Maße. Nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung wusste der Kläger, dass die Wohnung im Eigentum seines Vaters steht, dessen Mieter er war und noch ist. Dem Vorwurf einer vorsätzlichen unrichtigen Angabe könnte der Kläger nur entgegen, wenn er die von ihm als sachenrechtlich unrichtig erkannte Angabe dennoch für ausbildungsförderungsrechtlich richtig gehalten hätte. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn der Kläger dieser Auffassung angehangen hätte, so wäre ihm wegen der Unrichtigkeit doch eine Verletzung der Sorgfalt in besonders schwerem Maße vorzuhalten. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Unrichtigkeit wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn in dem von ihm behaupteten Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten er dahingehend belehrt worden wäre, dass hinsichtlich der Frage nach dem Eigentum der Eltern das Kreuz wahrheitsgemäß bei „nein“ gesetzt werden durfte. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Sachbearbeiterin der Beklagten sich vor Ausfüllen des Antragsformulars gegenüber dem Kläger in einer Weise geäußert hätte, die den Kläger hätte erwarten lassen dürfen, eine für ihn erkennbar sachenrechtlich unrichtig Angabe über das Eigentum sei ausbildungsförderungsrechtlich richtig.

27

Das Gericht ist nicht von der Wahrhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. Der persönlich angehörte Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe das Antragsformular ausgefüllt und dann Rücksprache mit „Frau B. vom Studierendenwerk“ gehalten und mit ihr telefoniert. Diese Schilderung steht im Widerspruch dazu, dass die bezeichnete unrichtige Angabe sich bereits in dem am 5. Januar 2012 bei der Beklagten eingegangen Antragsformular findet. Der Kläger hat den genauen Wortlaut der Auskunft der Gesprächspartnerin nach eigenem Bekunden nicht mehr erinnern können. Seine Einlassung, die Gesprächspartnerin habe gesagt „Kreuzen Sie auf Nein an, dann läuft alles wie bisher“, ist deshalb nur sinngemäß, nicht wörtlich zu verstehen. Da der genaue Wortlaut nicht mehr rekonstruiert werden kann, vermag das Gericht nicht zu beurteilen, ob der Kläger eine etwaig gegebene Auskunft missverstanden hat. Die Angabe des Klägers, er habe der Gesprächspartnerin zuvor seine Situation geschildert, dass er bei seinem Vater zur Miete wohne, lässt sich auch durch die Aussage der Zeuginnen nicht bestätigen.

28

Die Aussage der Zeugin B. ergibt nichts für die Wahrhaftigkeit der Schilderung des Klägers. Die Zeugin hat angegeben, sich an ein Telefonat mit dem Kläger nicht zu erinnern.

29

Das Gericht schenkt der Aussage der Zeugin A. keinen Glauben. Die Aussage weist nicht in hinreichendem Umfang Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, die eine wahre Aussage gegenüber einer falschen Aussage abheben. Die Aussage ist nicht frei von der Tendenz, das Gericht von einem bestimmten Ergebnis überzeugen zu wollen. Die Zeugin hat zweimal bekräftigt, „zu 100 %“ zu wissen, was die Gesprächspartnerin ihres Mannes gesagt habe. Die Zeugin hat zunächst angegeben, das Telefonat mit der Sachbearbeiterin habe wohl an einem Dienstag kurz von 12.00 Uhr stattgefunden. Auf Nachfrage des Gerichts, woher die Zeugin dies so genau in Erinnerung habe, relativierte sie die Aussage hinsichtlich des Wochentags, konnte aber keinen Grund dafür angegeben, aus welchem Grund sie die Uhrzeit noch erinnere. Die Selbstberühmung der Zeugin, sie verfüge über ein gutes Gedächtnis, ist für das Gericht in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Nicht für eine der Wahrhaftigkeit verpflichtete Schilderung der eigenen Wahrnehmung spricht, dass die Zeugin die Formulierung „Kreuzen Sie auf 'Nein' an“ zu erinnern angegeben hat, ihr Ehemann, der Kläger, in seiner persönlichen Anhörung dieselbe sprachlich fehlerhafte und deshalb ungewöhnliche Formulierung gewählt hat.

30

Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann der Kläger nicht mit einem Hinweis auf die Sorgfaltspflichten der Beklagten entgegen. Es liegt in der Verantwortung des Ausbildungsförderung beantragenden Auszubildenden, richtige und vollständige Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob die vom Kläger zu dem vorangegangenen, nicht streitgegenständlichen ersten Bewilligungszeitraum am 30. März 2011 vorgelegte Erklärung seines Vaters, dass zur Zeit der Vater und nicht der Kläger die Nebenkosten der Wohnung trage, erkennen ließ, dass der Vater während des ersten Bewilligungszeitraums Eigentümer der vom Kläger bewohnten Wohnung war, ließ sich daraus nicht zwingend die Eigentumslage im zweiten Bewilligungszeitraum ableiten. Vielmehr durfte die Beklagte im Massengeschäft der Ausbildungsförderung annehmen, dass die vom Kläger im dafür vorgesehenen Antragsformular für den zweiten Bewilligungszeitraum ausdrücklich gemachte Angabe zutreffe, der Wohnraum stehe nicht im Eigentum der Eltern.

31

bb) Ein Vertrauensschutz ist für den Kläger zudem gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 Nr. 3 SGB X ausgeschlossen. Zugunsten des Klägers wird unterstellt, dass sein Vortrag nicht so verstanden werden soll, als sei er von einem Einverständnis der Sachbearbeiterin ausgegangen, eine ihm nicht zu stehende Begünstigung zu erlangen. Denn anderenfalls hätte der Kläger hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vorsätzlich gehandelt. Es beruhte jedoch zumindest auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte. Er hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, da er wissen musste, dass die Bewilligung eines Unterkunftsbedarfs für einen Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, auf seinen Angaben in dem 5. Januar 2012 eingegangenen Antragsformular beruhte und er wissen musste, dass die Angabe hinsichtlich des Eigentums seiner Eltern an dem von ihm bewohnten Raum unrichtig war.

32

c) Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gerechtfertigt. Danach kann unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 BAföG (s.o. b)) der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

33

d) Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist beachtet, da die Beklagte die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vorgenommen hat, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

34

e) Die Ausübung von Ermessen ist nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach dieser Vorschrift auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dies gilt selbst ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X das Ermessen nicht ohnehin im Sinne eines intendierten Ermessens in Richtung auf eine Rücknahme vorgezeichnet sei (krit. dazu Ramsauer/Stallbaum, Bafög, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 61). Die Beklagte hat erkannt, dass ihr hinsichtlich der Rücknahme Ermessen zusteht und ihr Ermessen ausgeübt. Sie hat ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid zutreffend auf die Knappheit der zur Verfügung stehenden Mittel gestützt.

35

2. Die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift folgt die Rückforderung der Sozialleistung zwingend der Aufhebung der Bewilligung.

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.