Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt mit der beantragten einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr vorläufig Förderungsleistungen auf Zuschussbasis zu gewähren.

2

Die … geborene Antragstellerin nahm ihr Studium der Rechtswissenschaften im Oktober 2007 auf. Sie ist Mutter von drei Kindern, die in den Jahren … geboren wurden. In der Vergangenheit erhielt sie für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, wobei ihr zuletzt Förderungsleistungen nach dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis einschließlich März 2017 gewährt wurden. Der Anspruch der Antragstellerin auf weitere Leistungen nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer ist zwischen den Beteiligten streitig.

3

Mit dem am 3. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Förderungsleistungen für den Zeitraum April 2017 bis März 2018, hilfsweise die Gewährung von Studienabschlusshilfe auf Darlehensbasis.

4

Mit Bescheid vom 21. März 2017 wurde ihr dem Grunde nach von April bis Dezember 2017 Studienabschlusshilfe gewährt. Die Antragsgegnerin kündigte an, dass ein weiterer Bescheid über die Höhe der Darlehenssumme ergehen werde und dass ein Bankdarlehen mit der KfW-Bank abzuschließen sei. Der Antrag auf Fortsetzung der bisherigen Förderung für den genannten Zeitraum wurde abgelehnt, da die Antragsgegnerin eine weitere Verlängerung der Förderung nicht für angemessen hielt.

5

Am 31. März 2017 ist der Eilantrag der Antragstellerin bei Gericht eingegangen, mit dem sie zunächst aufgrund einer gegenwärtigen existenziellen Notlage im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur sofortigen Auszahlung der bewilligten Förderung begehrt hat.

6

Mit Bescheid vom 3. April 2017 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 390,- € für den Zeitraum April bis Dezember 2017 als Zuschuss, der für den Monat April am 10. April 2017 zur Zahlung angewiesen wurde. Im Übrigen wurde der Antragstellerin Ausbildungsförderung in Gestalt eines Bankdarlehens nach § 18a BAföG in Höhe von monatlich 735,- € für den Zeitraum April bis Dezember 2017 gewährt. Die Antragsgegnerin wies in diesem Bescheid darauf hin, dass soweit die Förderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens der KfW-Bankengruppe bewilligt worden sei, eine Förderung nur dann erfolgen könne, wenn der dem Bescheid vom 3. April 2017 beiliegende Darlehensvertrag innerhalb eines Monats beim Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werde.

7

Die Antragstellerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie nicht beabsichtige, den ihr am 6. April 2017 zugegangenen Darlehensvertrag abzuschließen. Sie halte es nicht für zumutbar, auf eine Kreditmöglichkeit verwiesen zu werden, die gegenüber der regulären Förderung deutlich ungünstiger sei. Es sei nicht absehbar, wann mit einer ersten Zahlung der KfW-Bank zu rechnen sei. Auch die Inanspruchnahme eines Notdarlehens bei der Antragsgegnerin sei ihr nicht zuzumuten. Infolge einer sechsten Verlängerungszeit komme jedenfalls für den Monat April 2017 eine weitere Förderung in Betracht.

8

Die Sachakten der Antragsgegnerin liegen dem Gericht seit dem 20. April 2017 vor.

II.

9

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine vorläufige Weitergewährung regulärer Förderungsleistungen ab dem Monat April 2017 begehrt. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin passivlegitimiert.

10

Das Begehren der Antragstellerin ist dagegen nicht dahingehend zu verstehen, dass sie von der Antragsgegnerin eine vorläufige Auszahlung der nach §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bewilligten Studienabschlusshilfe begehrt. Einen solchen Anspruch hat sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und dies wäre auch nicht sachdienlich. Denn die Studienabschlusshilfe wird gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Bankdarlehen nach § 18c BAföG gewährt, wobei die Antragsgegnerin allein für den Erlass des (inzwischen erlassenen) Bewilligungsbescheides zuständig ist. Für ein Begehren auf Auszahlung des Darlehensbetrages ist die Antragsgegnerin jedoch nicht passivlegitimiert. Die Leistungsgewährung erfolgt nach dem Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages durch die KfW-Bank, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 BAföG.

11

Soweit die Antragstellerin zunächst geltend gemacht hat, zumindest der im Bescheid vom 3. April 2017 bewilligte Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 390,- € möge umgehend - und nicht erst wie im Bescheid angekündigt am 27. April 2017 - ausgezahlt werden, hat sich dieses (im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG berechtigte) Begehren durch die zwischenzeitlich erfolgte Überweisung für den Monat April erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht insoweit auch hinsichtlich der Folgemonate nicht. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auszahlung des bewilligten Kinderbetreuungszuschusses für die Folgemonate ab Mai 2017 entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht monatlich im Voraus erfolgen wird.

III.

12

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch).

13

Vorliegend kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegeben ist. Denn es fehlt bereits am Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Auszahlung von Förderungsleistungen setzt einen aktuellen, nicht anderweitig gedeckten Bedarf voraus, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen muss (VG Dresden, Beschl. v. 24.6.2014, 5 L 398/14, juris Rn. 26). Ein Anordnungsgrund ist zudem regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2017, 4 Bs 212/16, n.v., S. 8 BA; OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2014 ,12 B 1309/14, juris Rn. 7 m. w. N.).

14

Insbesondere ist dem Auszubildenden regelmäßig zuzumuten, zur Abwendung der Notlage auch während des Hauptsacheverfahrens, in dem über die Gewährung von Zuschussleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gestritten wird, Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, wenn er hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, 12 B 1234/12, juris Rn. 8; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse v. 18.4.2017, 2 E 4032/17; v. 31.8.2016, 2 E 4105/16, v. 12.4.2016, 2 E 1420/16; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13). Denn die Inanspruchnahme des Darlehens zur Überwindung der finanziellen Notlage zwingt den Auszubildenden nicht, seine Rechtsauffassung zur zutreffenden Förderungsart (Zuschuss, Zuschuss und unverzinsliches Darlehen oder verzinsliches Bankdarlehen) im Hauptsacheverfahren aufzugeben (OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 8).

15

Dass die reguläre Ausbildungsförderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BAföG in der für den Auszubildenden günstigsten Förderungsart des Zuschusses, Ausbildungsförderung in Form der Studienabschlusshilfe demgegenüber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der für den Auszubildenden ungünstigsten Förderungsart des Bankdarlehens gewährt wird, steht dem nicht entgegen. Die ungünstigen Folgen dieser Förderungsart wirken sich erst in der Zukunft bei der Rückzahlungsverpflichtung aus; eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage wird hingegen auch durch ein Bankdarlehen behoben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2016, 2 E 1420/16). Insbesondere muss der Auszubildende keine Nachteile für den Fall befürchten, dass sich im Hauptsacheverfahren ergibt, dass ihm ein Anspruch auf Vollzuschussförderung nach §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und nicht nur eine Studienabschlussförderung zustand (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 19.11.2012, a.a.O., juris Rn. 12 f.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, 10 K 2095/08, juris Rn. 13). Dies gilt sowohl für die sich aus dem Darlehensvertrag ergebende Zinsforderung als auch für die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KfW-Bank. Aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013, GMBl. Nr. 55/56 S. 1094) folgt, dass der Auszubildende in diesem Fall die auf den bezuschussten Betrag entfallenden Zinsen nicht zu leisten hat, sondern dass der Staat diese Zinsforderung übernimmt (ebenso VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2008, a.a.O., juris Rn. 13). Die Verwaltungsvorschrift lautet:

16

„Zu § 18c (Zu Absatz 10)

17

18 c.10.1 Von einem Darlehensnehmer, der auf Grund einer Änderung des Bewilligungsbescheides anstatt des Anspruchs auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Staatsdarlehen/Zuschuss bzw. Vollzuschuss hat und nach der (teilweisen) Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, ist die termingerechte Zahlung der Zinsschuld nicht zu erwarten.

18

18 c.10.2 Von einem Darlehensnehmer, der nach dem Anspruch auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Vollzuschussförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 hat, ist für den Zeitraum der Vollzuschussförderung eine termingerechte Zahlung der Zinsschuld aus dem Bankdarlehen nicht zu erwarten.“

19

Der Rahmendarlehensvertrag legt darüber hinaus regelmäßig fest, dass später erwachsende Ansprüche des Auszubildenden etwa auf eine Vollzuschussförderung in Höhe der Darlehensforderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten werden (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 18c Rn. 10), so dass in dieser Höhe eine Rückzahlung des Darlehens entfällt. Vor dem Hintergrund dieser Abhängigkeiten zwischen Bewilligung und Darlehen zur Studienabschlusshilfe begründet auch der Umstand, dass die Studienabschlusshilfe nicht durch die Antragsgegnerin, sondern durch einen anderen Rechtsträger ausgezahlt wird, nicht die Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme.

20

Vor diesem Hintergrund ist ein sofortiges Einschreiten des Gerichts im Fall der Antragstellerin mit Blick auf ihren Lebensunterhalt und die Beendigung ihrer Ausbildung nicht geboten. Die Antragstellerin hat zwar glaubhaft gemacht, sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einer wirtschaftlichen Notlage zu befinden, jedoch nicht, dass sie alternativlos auf die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung in Form der Vollbezuschussung durch die Antragsgegnerin angewiesen ist. Ihr ist gemessen an den dargestellten Maßstäben zuzumuten, die bereits bewilligte Ausbildungsförderung in Form der Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dadurch eines etwaigen Anspruchs auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verlustig ginge.

21

Dass in ihrem Fall von den oben benannten Maßstäben abweichende Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung gebieten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass sie sich gerade in der besonders belastenden Prüfungsphase ihres Studiums befindet. Diese Konstellation liegt üblicherweise vor, wenn sich die Frage stellt, ob Studienabschlusshilfe während des Hauptsacheverfahrens im Streit über Ansprüche nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in Anspruch genommen werden muss. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Auszahlung der Darlehenssumme durch die KfW unzumutbar spät geleistet worden wäre bzw. werden würde. Die KfW-Bank erklärt auf ihrer Homepage zu den regulären Auszahlungsmodalitäten der Darlehen zum Studienabschluss:

22

„Die Auszahlung Ihres BAföG-Bankdarlehens werden wir unmittelbar nach Erhalt der Bewilligungsdaten von der zuständigen BAföG-Stelle vornehmen. Die KfW ist für dieses Darlehen die auszahlende und verwaltende Stelle.

23

Wenn dem BAföG-Amt der unterzeichnete Vertrag bis zum 15. eines Monats vorliegt und dieser vom Amt bearbeitet wurde, erfolgt die Datenübermittlung an die KfW zum Ende dieses Monats.

24

Liegt der Vertrag erst nach dem 15. des Monats dem Amt vor oder kann dieser erst nach dem 15. verarbeitet werden, erhält die KfW die Bewilligungsdaten am Ende des darauffolgenden Monats.

25

Wenn Sie den unterzeichneten Vertrag bereits vor dem 15. des Monats beim Amt eingereicht haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges BAföG-Amt. Das Amt wird sich dann mit uns in Verbindung setzen, sodass wir die Daten manuell erhalten.

26

Die monatliche Zahlung erhalten Sie jeweils zum Monatsende im Voraus für den Folgemonat, zum Beispiel am 31. März für den Monat April.“

27

(vgl.https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren /Finanzierungsangebote/BAf%C3%B6G-Bankdarlehen-(170)/#6.)

28

Somit wäre die Darlehenssumme bis zum Ende des Monats April ausgezahlt worden, wenn der Antrag - was möglich gewesen wäre - dort bis zum 15. April eingegangen wäre. Denn der Darlehensvertrag liegt der Antragstellerin nach eigenen Angaben seit dem 6. April 2017 vor, ohne dass sie sich bislang um eine Inanspruchnahme der angebotenen Mittel bemüht hat. Ob bei besonderer Dringlichkeit eine schnellere Auszahlung möglich gewesen wäre, ist außerdem nicht ausgeschlossen. Mit einer schnelleren vorläufigen Hilfe durch die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin auch im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht nicht realistisch rechnen können. Denn auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren und die Sachakten der Antragsgegnerin beizuziehen und zu prüfen.

IV.

29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanst

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Aug. 2008 - 10 K 2095/08

bei uns veröffentlicht am 22.08.2008

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1  Der 1980 geborene A

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(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um mindestens 42 Euro übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

1.
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner um 805 Euro,
2.
jedes Kind der Darlehensnehmenden um 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen der Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Kinder. Als Kinder gelten insoweit außer eigenen Kindern der Darlehensnehmenden die in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Betrag

1.
bei behinderten Menschen um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
2.
bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

(3) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die Darlehensnehmenden haben das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen, soweit nicht durch Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 14 Nummer 2 etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit eine Glaubhaftmachung mittels der Versicherung an Eides statt zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsamt für die Abnahme derselben zuständig.

(4) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der 1980 geborene Antragsteller schloss in Juli 2004 sein (erstes) Studium an der ... berufsqualifizierend ab und wurde im Land ... zum Polizeikommissar ernannt. Den Polizeidienst verließ er zum 30.09.2005. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf. Am 14.09.2005 beantragte er für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung und legte eine schriftliche Begründung dazu vor, warum er das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2005 stellte der Antragsgegner antragsgemäß fest, dass der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaft als weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG hat. In dem Bescheid heißt es weiter, über die Art, Höhe und Dauer der Ausbildungsförderung sowie über etwaige andere Voraussetzungen werde in jedem Bewilligungszeitraum gesondert entschieden. In der Folgezeit wurde dem Antragsteller für die Bewilligungszeiträume zwischen 10/2005 bis einschließlich 07/2008 Ausbildungsförderung in Form eines Zuschusses und eines unverzinslichen Darlehens, zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2008/07.03.2008 bewilligt. Darin wurde zuletzt die Förderungshöchstdauer mit Januar 2009 festgelegt. Am 29.05.2008 beantragte der Antragsteller für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 Ausbildungsförderung. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht durch den Antragsgegner entschieden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.06.2008 und vom 03.07.2008 zunächst zur Vervollständigung des Antrags Unterlagen und Nachweise anfordern musste, die der Vater des Antragstellers am 23.07.2008 vorlegte (Formblatt 3 für Vater und Mutter mit Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2006). Mit Schreiben vom 18.07.2008 wurde der Antragsteller durch den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er bislang in der falschen Förderungsart, nämlich mit Zuschuss und unverzinslichem Staatsdarlehen anstatt mit einem Bankdarlehen nach § 18c BAföG gefördert worden sei. Es werde erwogen, die bisher ergangenen Förderungsbescheide hinsichtlich der Förderungsart aufzuheben, wozu er nach § 24 Abs.1 SGBX Stellung nehmen könne. Außerdem könne er auch zukünftig nur noch im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens gefördert werden. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Stellung.
Am 24.07.2008 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragt sachdienlicherweise,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm im Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auf seinen Förderungsantrag vom 29.05.2008 hin Ausbildungsförderung in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und unverzinsliches Darlehen) zusteht, und
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag vom 29.05.2008 zu verpflichten, ihm ab 08/2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass er aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt habe, weshalb er nicht auf Förderung durch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG verwiesen werden könne. Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG werde unabhängig von der Förderungsart geleistet, § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG. Außerdem sei er nach § 50 Abs.4 BAföG ab August 2008 weiter zu fördern. Er sei aus Gründen der Existenzsicherung für sich und seine Familie auf die Zahlungen angewiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und einem Anordnungsanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Förderungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
10 
1. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Antragsgegner bislang über die Förderungsart für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 noch keine verbindliche Entscheidung, die den Antragsteller belasten würde, herbeigeführt hat. Mit Schreiben vom 18.07.2008 hat der Antragsgegner lediglich angekündigt, für die Zukunft die Förderungsart zu ändern, und dem Antragsteller hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierin liegt ersichtlich keine belastende Entscheidung mit Regelungscharakter, die als Verwaltungsakt anzusehen und gegen die Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft wäre.
11 
2. Der Antrag zu Ziffer 1, mit dem der Antragsteller im Wege des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung die ihm ab August 2008 zustehende Förderungsart vorab klären lassen will, ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis und weiter am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller begehrt vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz. Das vom Antragsteller befürchtete Verwaltungshandeln besteht in einem von ihm erwarteten Verwaltungsakt, in dem vom Antragsgegner unter anderem für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auch über die Förderungsart zu entscheiden sein wird. Regelmäßig ist in solchen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich, sondern kann nach Erlass des Verwaltungsakts ggf. über § 80 Abs.5 VwGO gewährt werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreichen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
12 
Einen dauerhaften Nachteil hat der Antragsteller selbst dann nicht zu erwarten, wenn sich erst im Nachhinein - nach Klärung der Rechtslage im grundsätzlich nach der Verwaltungsgerichtsordnung nachträglich zu gewährenden Rechtsschutz - herausstellen sollte, dass ihm wie bisher die ihm günstigere Förderungsart nach § 17 Abs.2 BAföG weiterhin zustehen sollte, er jedoch vorübergehend - zur Abwendung der von ihm angedeuteten existenziellen Bedrohung - Förderung in Form eines Bankdarlehens erhalten würde. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13 
Ein Bescheid der vom Antragsteller erwarteten Art, in dem der Auszubildende auf eine Förderung nach Maßgabe des § 18c BAföG verwiesen wird, wird nach § 50 Abs.1 Satz 2 BAföG unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Daran wird die Abhängigkeit zwischen Bescheid und Darlehensvertrag deutlich. Diese Abhängigkeit hat insbesondere Folgen für den Fall, in dem ein Antragsteller eine andere - ihm günstigere - Förderungsart begehrt, im Bescheid aber auf das Bankdarlehen verwiesen wird. Hier ist er zwar nicht zum Abschluss des Vertrags verpflichtet. Sofern er allerdings in einem solchen Fall mit dem Ziel der Änderung der Förderungsart gegen den Bescheid Widerspruch einlegen will, hat er - will er der Folge der Unwirksamkeit des Förderungsbescheids entgehen - zwar den Vertrag zunächst zu unterschreiben (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.8). Sollte sein Widerspruch gegen die Förderungsart begründet sein, weil ihm von Anfang an eine Förderung nach § 17 Abs.2 BAföG zugestanden hat, kommt es zu einer Zinsübernahme durch den Staat gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vgl. Tz.18c.10.1 BAföGVwV), weil vom Auszubildenden (Darlehensnehmer) eine Zahlung der Zinsen in diesem Fall nicht zu erwarten ist, § 18c Abs.10 Satz 1 BAföG i.V.m. Tz.18c.10.1 BAföGVwV. Der Rahmendarlehensvertrag legt fest, dass die Ansprüche des Auszubildenden gegen das Land in Höhe der Darlehensforderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten werden (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.30.2).
14 
Im Übrigen dürfte dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch dahingehend zustehen, dass er ab August 2008 in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und zinsloses Darlehen) weiter zu fördern wäre. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2005 wurde nämlich festgestellt, dass der Antragsteller dem Grund nach für seine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften hat. Diese bestandskräftige Entscheidung, die der Antragsteller als ihm günstige Entscheidung nicht angefochten hat, ist nach § 50 Abs.1 Satz 4 Nr.1 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt bindend. Dies gilt auch in Bezug auf das Gericht. Im Übrigen könnte sich der Antragsteller wohl auch nicht im Zusammenhang mit der Förderung seiner weiteren Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG auf einen „unabweisbaren Grund“ im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BAföG berufen. In seinem Fall handelt es sich nämlich nicht um einen Fachrichtungswechsel (Ramsauer u.a., BAföG, 4.Aufl., § 7 Rd.Nr.23). Der Antragsteller übersieht, dass er seine erste Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
15 
Soweit der Antragsteller im Übrigen darauf hinweist, dass ihm der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG als Vollzuschuss zu leisten ist, hat der Antragsgegner dieser zutreffenden Auffassung bislang in nichts widersprochen (§ 17 Abs.1, Abs.2 Satz 2 Nr.3 BAföG; vgl. auch § 17 Abs.3 Satz 2 BAföG).
16 
Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach Maßgabe des § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG liegen für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum nicht vor, nachdem der Kläger derzeit die für ihn bis Januar 2009 geltende und bislang nicht umstrittene Förderungshöchstdauer noch nicht überschritten hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Förderungsart auf § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG i.V.m. § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG hinweist, übersieht er trotz der unmissverständlichen Formulierung, dass die Bankdarlehensregelung des § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG lediglich für Verlängerungszeiten wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nicht gilt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 17 Rd.Nr.10).
17 
3. Der Antragsteller kann auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstreiten, ihm ab August 2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Zwar wird nach § 50 Abs.4 Satz 1 BAföG innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wenn ein Bewilligungszeitraum endet und ein neuer Bescheid nicht ergangen ist. Dies gilt jedoch nach Satz 2 des § 50 Abs.4 BAföG nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. Der Antragsteller hat zwar den neuen Antrag für den Folgezeitraum ab August 2008 rechtzeitig im Sinne der Bestimmung am 29.05.2008 dem Antragsgegner vorgelegt. Jedoch müssen zusätzlich alle Angaben und Nachweise vorliegen, die eine neue Sachentscheidung ermöglichen. Die für eine Sachentscheidung unverzichtbaren Nachweise sind enumerativ in Tz.50.4.1 BAföGVwV aufgeführt. Dazu gehört auch die hier erst am 23.07.2008 und damit nicht rechtzeitig vorgelegte Einkommenserklärung der Eltern. Um eine Fördermaßnahme nach §§ 11 Abs.2a, Abs.3 und § 36 Abs.2 BAföG handelt es sich hier ersichtlich nicht.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der 1980 geborene Antragsteller schloss in Juli 2004 sein (erstes) Studium an der ... berufsqualifizierend ab und wurde im Land ... zum Polizeikommissar ernannt. Den Polizeidienst verließ er zum 30.09.2005. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf. Am 14.09.2005 beantragte er für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 09/2006 Ausbildungsförderung und legte eine schriftliche Begründung dazu vor, warum er das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen hat. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.09.2005 stellte der Antragsgegner antragsgemäß fest, dass der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaft als weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG hat. In dem Bescheid heißt es weiter, über die Art, Höhe und Dauer der Ausbildungsförderung sowie über etwaige andere Voraussetzungen werde in jedem Bewilligungszeitraum gesondert entschieden. In der Folgezeit wurde dem Antragsteller für die Bewilligungszeiträume zwischen 10/2005 bis einschließlich 07/2008 Ausbildungsförderung in Form eines Zuschusses und eines unverzinslichen Darlehens, zuletzt mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.02.2008/07.03.2008 bewilligt. Darin wurde zuletzt die Förderungshöchstdauer mit Januar 2009 festgelegt. Am 29.05.2008 beantragte der Antragsteller für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 Ausbildungsförderung. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht durch den Antragsgegner entschieden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 04.06.2008 und vom 03.07.2008 zunächst zur Vervollständigung des Antrags Unterlagen und Nachweise anfordern musste, die der Vater des Antragstellers am 23.07.2008 vorlegte (Formblatt 3 für Vater und Mutter mit Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2006). Mit Schreiben vom 18.07.2008 wurde der Antragsteller durch den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er bislang in der falschen Förderungsart, nämlich mit Zuschuss und unverzinslichem Staatsdarlehen anstatt mit einem Bankdarlehen nach § 18c BAföG gefördert worden sei. Es werde erwogen, die bisher ergangenen Förderungsbescheide hinsichtlich der Förderungsart aufzuheben, wozu er nach § 24 Abs.1 SGBX Stellung nehmen könne. Außerdem könne er auch zukünftig nur noch im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens gefördert werden. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Stellung.
Am 24.07.2008 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragt sachdienlicherweise,
1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihm im Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auf seinen Förderungsantrag vom 29.05.2008 hin Ausbildungsförderung in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und unverzinsliches Darlehen) zusteht, und
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag vom 29.05.2008 zu verpflichten, ihm ab 08/2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass er aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt habe, weshalb er nicht auf Förderung durch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG verwiesen werden könne. Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG werde unabhängig von der Förderungsart geleistet, § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG. Außerdem sei er nach § 50 Abs.4 BAföG ab August 2008 weiter zu fördern. Er sei aus Gründen der Existenzsicherung für sich und seine Familie auf die Zahlungen angewiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und einem Anordnungsanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Förderungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
10 
1. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Antragsgegner bislang über die Förderungsart für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 noch keine verbindliche Entscheidung, die den Antragsteller belasten würde, herbeigeführt hat. Mit Schreiben vom 18.07.2008 hat der Antragsgegner lediglich angekündigt, für die Zukunft die Förderungsart zu ändern, und dem Antragsteller hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierin liegt ersichtlich keine belastende Entscheidung mit Regelungscharakter, die als Verwaltungsakt anzusehen und gegen die Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft wäre.
11 
2. Der Antrag zu Ziffer 1, mit dem der Antragsteller im Wege des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung die ihm ab August 2008 zustehende Förderungsart vorab klären lassen will, ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis und weiter am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller begehrt vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz. Das vom Antragsteller befürchtete Verwaltungshandeln besteht in einem von ihm erwarteten Verwaltungsakt, in dem vom Antragsgegner unter anderem für den Bewilligungszeitraum 08/2008 bis 01/2009 auch über die Förderungsart zu entscheiden sein wird. Regelmäßig ist in solchen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich, sondern kann nach Erlass des Verwaltungsakts ggf. über § 80 Abs.5 VwGO gewährt werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nicht möglich ist oder aber nicht ausreichen würde, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
12 
Einen dauerhaften Nachteil hat der Antragsteller selbst dann nicht zu erwarten, wenn sich erst im Nachhinein - nach Klärung der Rechtslage im grundsätzlich nach der Verwaltungsgerichtsordnung nachträglich zu gewährenden Rechtsschutz - herausstellen sollte, dass ihm wie bisher die ihm günstigere Förderungsart nach § 17 Abs.2 BAföG weiterhin zustehen sollte, er jedoch vorübergehend - zur Abwendung der von ihm angedeuteten existenziellen Bedrohung - Förderung in Form eines Bankdarlehens erhalten würde. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13 
Ein Bescheid der vom Antragsteller erwarteten Art, in dem der Auszubildende auf eine Förderung nach Maßgabe des § 18c BAföG verwiesen wird, wird nach § 50 Abs.1 Satz 2 BAföG unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Daran wird die Abhängigkeit zwischen Bescheid und Darlehensvertrag deutlich. Diese Abhängigkeit hat insbesondere Folgen für den Fall, in dem ein Antragsteller eine andere - ihm günstigere - Förderungsart begehrt, im Bescheid aber auf das Bankdarlehen verwiesen wird. Hier ist er zwar nicht zum Abschluss des Vertrags verpflichtet. Sofern er allerdings in einem solchen Fall mit dem Ziel der Änderung der Förderungsart gegen den Bescheid Widerspruch einlegen will, hat er - will er der Folge der Unwirksamkeit des Förderungsbescheids entgehen - zwar den Vertrag zunächst zu unterschreiben (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.8). Sollte sein Widerspruch gegen die Förderungsart begründet sein, weil ihm von Anfang an eine Förderung nach § 17 Abs.2 BAföG zugestanden hat, kommt es zu einer Zinsübernahme durch den Staat gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vgl. Tz.18c.10.1 BAföGVwV), weil vom Auszubildenden (Darlehensnehmer) eine Zahlung der Zinsen in diesem Fall nicht zu erwarten ist, § 18c Abs.10 Satz 1 BAföG i.V.m. Tz.18c.10.1 BAföGVwV. Der Rahmendarlehensvertrag legt fest, dass die Ansprüche des Auszubildenden gegen das Land in Höhe der Darlehensforderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau abgetreten werden (Rothe/Blanke, BAföG, 5.Aufl., § 18c Rd.Nr.30.2).
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Im Übrigen dürfte dem Antragsteller auch kein Anordnungsanspruch dahingehend zustehen, dass er ab August 2008 in der bisherigen Förderungsart (Zuschuss und zinsloses Darlehen) weiter zu fördern wäre. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2005 wurde nämlich festgestellt, dass der Antragsteller dem Grund nach für seine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG Anspruch auf Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften hat. Diese bestandskräftige Entscheidung, die der Antragsteller als ihm günstige Entscheidung nicht angefochten hat, ist nach § 50 Abs.1 Satz 4 Nr.1 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt bindend. Dies gilt auch in Bezug auf das Gericht. Im Übrigen könnte sich der Antragsteller wohl auch nicht im Zusammenhang mit der Förderung seiner weiteren Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG auf einen „unabweisbaren Grund“ im Sinne des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BAföG berufen. In seinem Fall handelt es sich nämlich nicht um einen Fachrichtungswechsel (Ramsauer u.a., BAföG, 4.Aufl., § 7 Rd.Nr.23). Der Antragsteller übersieht, dass er seine erste Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
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Soweit der Antragsteller im Übrigen darauf hinweist, dass ihm der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG als Vollzuschuss zu leisten ist, hat der Antragsgegner dieser zutreffenden Auffassung bislang in nichts widersprochen (§ 17 Abs.1, Abs.2 Satz 2 Nr.3 BAföG; vgl. auch § 17 Abs.3 Satz 2 BAföG).
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Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach Maßgabe des § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG liegen für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum nicht vor, nachdem der Kläger derzeit die für ihn bis Januar 2009 geltende und bislang nicht umstrittene Förderungshöchstdauer noch nicht überschritten hat. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Förderungsart auf § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG i.V.m. § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG hinweist, übersieht er trotz der unmissverständlichen Formulierung, dass die Bankdarlehensregelung des § 17 Abs.3 Satz 3 BAföG lediglich für Verlängerungszeiten wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung nicht gilt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 17 Rd.Nr.10).
17 
3. Der Antragsteller kann auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstreiten, ihm ab August 2008 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Zwar wird nach § 50 Abs.4 Satz 1 BAföG innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, wenn ein Bewilligungszeitraum endet und ein neuer Bescheid nicht ergangen ist. Dies gilt jedoch nach Satz 2 des § 50 Abs.4 BAföG nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. Der Antragsteller hat zwar den neuen Antrag für den Folgezeitraum ab August 2008 rechtzeitig im Sinne der Bestimmung am 29.05.2008 dem Antragsgegner vorgelegt. Jedoch müssen zusätzlich alle Angaben und Nachweise vorliegen, die eine neue Sachentscheidung ermöglichen. Die für eine Sachentscheidung unverzichtbaren Nachweise sind enumerativ in Tz.50.4.1 BAföGVwV aufgeführt. Dazu gehört auch die hier erst am 23.07.2008 und damit nicht rechtzeitig vorgelegte Einkommenserklärung der Eltern. Um eine Fördermaßnahme nach §§ 11 Abs.2a, Abs.3 und § 36 Abs.2 BAföG handelt es sich hier ersichtlich nicht.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.