Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Juni 2014 - 17 K 534/13

bei uns veröffentlicht am04.06.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Zulassung zu einer ärztlichen Weiterbildungsprüfung.

2

Der ... geborene Kläger ist Facharzt … und als Chefarzt der im Klinikum berufstätig.

3

Mit Schreiben vom 5.4.2012 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung für die Weiterbildungsbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. Dabei gab er an, eine dreizehnmonatige Weiterbildung im Klinikum bei dem Weiterbilder Dr. ..., Oberarzt in einer anderen Abteilung jener Klinik, abgeleistet zu haben. In einem beigefügten „Zeugnis“ des Herrn Dr. ... heißt es, zwischen ihm und dem Kläger habe von Anbeginn an eine Zusammenarbeit in der Behandlung von Patienten mit chronischen Rückenschmerzen bestanden. Es habe sich ein Schmerzzentrum mit Herausbildung eines Konzeptes der multimodalen Schmerztherapie entwickelt. An diesem Konzept habe der Kläger maßgeblich mitgearbeitet. In dessen ambulantem Wirbelsäulen-Zentrum würden Patienten mit chronischen Rückenschmerzen herausgefiltert und unter seiner – Dr. ... – Anleitung eine spezielle Schmerztherapie erhalten. In die Entwicklung der Behandlungspläne sei der Kläger regelmäßig eingebunden. Es fänden wöchentlich interdisziplinäre Fallbesprechungen statt, in denen Untersuchungsbefunde und Therapiekonzepte abgeglichen würden. Einmal monatlich finde unter regelmäßiger Beteiligung des Klägers eine nach außen offene interdisziplinäre Schmerzkonferenz statt. Seit Erhalt seiner Weiterbildungsbefugnis für spezielle Schmerztherapie sei die seit Jahren vorher praktizierte Zusammenarbeit intensiviert worden. Unter anderem sei dies in der gemeinsamen stationären Behandlung von chronischen Rückenschmerz-Patienten im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie erfolgt. Der Kläger habe durch seine zahlreichen Zusatzqualifikationen sein besonderes Interesse für die Schmerztherapie deutlich gemacht. Er befürworte die Zulassung des Klägers zur Prüfung für die in Rede stehende Zusatzbezeichnung.

4

Ein von der Beklagten konsultierter Fachbeisitzer äußerte sich im gleichen Sinne; die Weiterbildung sei vollständig und ausreichend nachgewiesen.

5

Mit Bescheid vom 16.8.2012 lehnte die Beklagte die Zulassung ab. Der Kläger habe keine zwölfmonatige Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten nachgewiesen. Bereits seine Tätigkeit als Chefarzt stehe der geforderten Weiterbildung in ganztägiger hauptberuflicher Stellung entgegen. Zudem fehle es hier an der erforderlichen hierarchischen Leitungsbefugnis des Weiterbilders. Diese sei im Verhältnis eines Oberarztes zu einem Chefarzt nicht gegeben.

6

Hiergegen legte der Kläger am 22.8.2012 Widerspruch ein: Seine Chefarzttätigkeit stehe nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass er aufgrund seines Chefarztvertrages befugt sei, weitere ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Im Übrigen verlange die Weiterbildungsordnung (WBO) in § 4 Abs. 5 lediglich „grundsätzlich“ eine ganztätige Weiterbildung in hauptberuflicher Stellung. Ausnahmen seien demnach zulässig. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 WBO sei eine Weiterbildung auch berufsbegleitend möglich. Gemäß § 4 Abs. 6 WBO sei eine Weiterbildung sogar in Teilzeit zulässig. Herr Dr. ... als Weiterbildungsbefugter sei dem Kläger auch nicht hierarchisch untergeordnet. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Der Weiterbildungsbefugte sei nicht in der vom Kläger geleiteten Station tätig. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass gemäß § 10 WBO die Möglichkeit bestehe, eine gleichwertige Weiterbildung anzuerkennen. Eine solche gleichwertige Weiterbildung liege vor. Der Kläger versorge mit Dr. ... seit dem Jahre Y im Gebiet der speziellen Schmerztherapie Patienten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.

7

Mit Bescheid vom 14.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle nicht die für die Prüfungszulassung erforderlichen Kriterien der Hauptberuflichkeit und Weiterbildung unter Anleitung. Eine solche sei im Verhältnis des Chefarztes zum Oberarzt nicht möglich, weil keine hierarchische Leitungsbefugnis bestehe. § 10 WBO setze jedenfalls eine Weiterbildung unter Anleitung voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

8

Mit seiner am 15.2.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.8.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2013 zu verpflichten, ihn zur mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ zuzulassen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

15

In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Hinblick auf die nähere Darlegung der Ausgestaltung der Weiterbildung im Klinikum durch den Kläger haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

16

In einer nachgelassenen Stellungnahme des Klinikums heißt es, Dr. ... sei der Leiter des interdisziplinär arbeitenden Schmerzzentrums. Der Kläger sei in dies Konzept miteingearbeitet, um Patienten mit chronischen Rückenschmerzen abzudecken. Die Patienten würden unter Leitung von Herrn Dr. ... interdisziplinär behandelt. Dr. ... obliege die alleinige Leitung, er trage die Verantwortung für die spezielle Schmerztherapie. Seit Erteilung der Weiterbildungsbefugnis für Dr. ... sei die seit Jahren praktizierte Zusammenarbeit unter den Stationen intensiviert und das Schmerzzentrum etabliert worden.

17

Die Beklagte sieht in diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.

18

Die bei der Beklagten entstandene Sachakte ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer als Berichterstatter im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Dieser kann die begehrte Zulassung zur Weiterbildungsprüfung nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 32 Abs. 2 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) wird zur Prüfung zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise nachgewiesen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die insoweit in der Weiterbildungsordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

21

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBO obliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung der Beklagten. Das positive Votum des von ihr vor der Entscheidung konsultierten Fachbeisitzers entfaltet demzufolge keine rechtlichen Wirkungen.

22

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Das ist hier nicht festzustellen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die gemäß Abschnitt C Ziffer 4.1 WBO geforderte Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten für spezielle Schmerztherapie abgeleistet hat. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, dies sei im Hinblick auf seine Tätigkeit in dem von Herrn Dr. ... geleiteten, interdisziplinär arbeitenden Schmerzzentrum nachgewiesen, ist nicht zu folgen. Diese Tätigkeit entspricht nicht den von der Weiterbildungsordnung an eine Weiterbildung gestellten Anforderungen. Ob dies bereits deshalb anzunehmen wäre, weil Herr ... als Weiterbildungsbefugter infolge einer nach der „Krankenhaushierarchie“ zu unterstellenden „Unterordnung“ als weisungsbefugter Vermittler nicht in Betracht käme, kann dahinstehen. Denn jedenfalls entspricht die vom Kläger geltend gemachte Weiterbildung nicht dem strukturellen Erfordernis der Hauptberuflichkeit.

23

Gemäß § 4 Abs. 5 Sätze 1, 2 WBO ist die Weiterbildung grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Diesem Erfordernis wird die in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nicht gerecht, weil sie nach eigenem Vorbringen fester Bestandteil seiner regelmäßigen beruflichen Tätigkeit ist. Ärztliche Weiterbildung erfordert jedoch ihrem Wesen nach eine über die jeweilige berufliche Praxis hinausgehende gezielte, strukturierte und zu dokumentierende theoretische Unterweisung durch einen weiterbildungsbefugten Arzt. Dementsprechend ist anerkannt, dass allein durch die jeweilige Berufspraxis gewonnene Erkenntnis und Erfahrungen in dem betreffenden medizinischen Fachgebiet für eine anzuerkennende Weiterbildung nicht genügen (vgl. etwa VG Würzburg, Urt. v. 24.6.2013 – W 7 K.199 – JURIS Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013 – 13 A 2254/12 – JURIS Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 20.11.2013 – 7 ZB 13.1677 – JURIS Rn. 11). Das erkennende Gericht folgt dieser gefestigten Rechtsprechung.

24

Dass die vom Kläger reklamierte Weiterbildungszeit lediglich Teil seiner regulären beruflichen Tätigkeit, nämlich der umfassenden Versorgung der von ihm behandelten (Schmerz)Patienten ist, wird durch die nachgelassene Bescheinigung des ihn beschäftigenden Krankenhauses nicht in Zweifel gezogen. Auch dort ist diesbezüglich von (intensivierter) kollegialer interdisziplinärer Zusammenarbeit die Rede. Dies ist jedoch mit den Anforderungen an eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gerade nicht vereinbar. Dabei soll keineswegs in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger, wie jeder qualifizierte Berufstätige, durch seine laufende Mitarbeit in dem Schmerzzentrum seine einschlägigen medizinischen Erkenntnisse vertieft und erweitert. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Weiterbildungsordnung verlangt im Interesse einer transparenten, nachvollziehbaren und unter möglichst gleichwertigen Bedingungen und Voraussetzungen erworbenen ärztlichen Qualifikation den Nachweis einer formalisierten Weiterbildung unter den in der Weiterbildungsordnung im Einzelnen geregelten Voraussetzungen.

25

Der Kläger kann ferner nichts daraus herleiten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO die Durchführung der Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung lediglich „grundsätzlich“ vorschreibt. Allerdings impliziert dieser Begriff im rechtlichen Sprachgebrauch, dass Ausnahmen denkbar und möglich sind. Indes wird es hierdurch nicht etwa in das freie Ermessen der Beklagten gestellt, solche Ausnahmen im Einzelfall zuzulassen. Vielmehr bezieht sich das „grundsätzlich“ auf solche Ausnahmen, die im „speziellen Teil“ der Weiterbildungsordnung, dem Abschnitt C, ausdrücklich vorgesehen sind. Dort aber findet sich für die hier in Rede stehende Weiterbildung keine von den Anforderungen des „allgemeinen Teils“ abweichende Regelung.

26

Dass die Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung auch in Teilzeit vorsieht, § 4 Abs. 6 WBO, vermag das Begehren des Klägers ebenfalls nicht zu stützen. Zum einen macht er gar nicht geltend, die Weiterbildung etwa in Teilzeit absolviert zu haben. Zum anderen erfordert eine Weiterbildung in Teilzeit, dass diese in Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, § 4 Abs. 6 Satz 2 WBO. Dies nimmt der Kläger jedoch für sich nicht in Anspruch.

27

Schließlich ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 10 WBO nichts für das Begehren des Klägers. Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung unter Anleitung vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Zum einen macht der Kläger gar nicht geltend, er habe eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung absolviert. Er vertritt im Gegenteil die Auffassung, diese genüge den regulär zu stellenden Anforderungen. Abgesehen davon ist diese Vorschrift, welche der Beklagten insoweit ein Ermessen einräumt, auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Sie dient nämlich nicht dazu, die strukturellen Mängel einer bestimmten, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Weiterbildung zu kompensieren. Sie soll lediglich, inhaltliche Gleichwertigkeit vorausgesetzt, andere Ausgestaltungen der Weiterbildung nicht generell ausblenden. Im Übrigen ist die von seiner regulären Berufstätigkeit als Chefarzt nicht zu sondernde praktische Mitarbeit des Klägers in dem Schmerzzentrum des ihm beschäftigenden Krankenhauses ihrem Wesen nach keine „ärztliche Tätigkeit unter Anleitung“ im Sinne von § 10 WBO. Denn sie ist, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, nicht durch „Anleitung“, nämlich gezielte Vermittlung theoretischer und praktischer Erkenntnisse und Fertigkeiten durch einen insoweit kompetenten Dritten, sondern durch kollegial-interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Dritten gekennzeichnet. Damit ist sie wesentlich anders strukturiert und kann auch deshalb nicht etwa als gleichwertige Weiterbildung angesehen werden. Somit sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des durch § 10 Satz 1 WBO der Beklagten eingeräumten Ermessens nicht erfüllt.

28

Die Nichtzulassung zur Prüfung stellt auch keine mit den grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen unvereinbare Belastung des Klägers dar.

29

Zwar berührt die vom Kläger beanstandete Nichtzulassung zur Weiterbildungsprüfung eine grundrechtlich geschützte Position, die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsausübungsfreiheit. Doch ist (auch) dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG lässt Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Es ist anerkannt, dass vom Gesetzgeber diesbezüglich mit Rechtssetzungskompetenz ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnis Beschränkungen auch durch Satzungen vorsehen können (vgl. etwa Mann in Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 117). Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung der Beklagten liegt insoweit mit den §§ 29 bis 33 HmbKGH vor.

30

Beschränkungen sind materiell nach gefestigter Rechtsprechung dann mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Grundrechtsinhaber nicht unverhältnismäßig treffen (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014 – 3 Bf 262/10 – JURIS Rn. 30 m.w.Nw.). Eine unverhältnismäßige Belastung ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die in der Weiterbildungsordnung geregelten Anforderungen an den Nachweis einer ärztlichen Weiterbildung dienen einem Gemeinwohlbelang, nämlich der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit durch standardisierte Weiterbildungsverfahren und dem Schutz der Patienten und ihrem Vertrauen in einen nachweislichen Kompetenzerwerb (vgl. etwa OVG Münster, a.a.O. Rn. 16).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.

(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.

(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.


G r ü n d e :

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(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.

(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.

(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein seit 1998 in eigener Praxis niedergelassener Facharzt für Urologie, begehrt die Zulassung zu einer mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“. Diese Zusatzbezeichnung wurde mit der von der Beklagten erlassenen Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21. Februar 2005 (veröffentlicht als Beilage zum Hamburger Ärzteblatt Nr. 6-7/05 v. 10.6.2005 – WBO) eingeführt.

2

Am 9. Juni 2008 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung für die Weiterbildungsbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 WBO. Er legte eine Vielzahl von Nachweisen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vor und machte u.a. geltend, er habe während seiner Niederlassung eingehende einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen. Ferner legte er eine Bescheinigung des Direktors der urologischen Klinik im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Prof. Dr. ..., vom 19. März 1988 mit einer (undatierten) Ergänzung vor, in der es heißt:

3

bescheinige ich, dass Herr Dr. … Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten hat in … Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

4

- zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Gebiets einschl. Beherrschung auftretender Komplikationen von mindestens 500
- Chemotherapiezyklen einschl. nachfolgender Überwachung von mindestens 300.

5

Mit Bescheid vom 10. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zu den inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung für die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ gehöre gemäß Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Nachweis von 300 Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung. Der Kläger habe jedoch nicht nachgewiesen, dass er die erforderliche Anzahl an intravasalen Chemotherapiezyklen (d.h. Therapien, bei denen das Medikament in ein Blut- oder Lymphgefäß verabreicht wird) in dem nach § 20 Abs. 8 WBO maßgeblichen Zeitraum, nämlich innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung durchgeführt habe. Den hiergegen am 8. April 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 gemäß eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands der Ärztekammer Hamburg vom 13. Juli 2009 im Wesentlichen aus den im Bescheid vom 10. März 2009 ausgeführten Gründen zurück.

6

Am 25. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 WBO seien schon deshalb erfüllt, weil mit „Chemotherapiezyklen“ im Sinne der Weiterbildungsordnung nicht lediglich intravasale Chemotherapien gemeint seien. Er nehme im Rahmen seiner Praxis seit vielen Jahren Chemotherapien vor, die mit einer Einbringung eines Medikaments in die Blase verbunden seien. Zudem müssten auch solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die vor dem in § 20 Abs. 8 WBO normierten Achtjahreszeitraum vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 erbracht worden seien. Denn es bestünde sonst für ihn, der die mit der Arztbezeichnung verbundenen besonderen fachlichen Fähigkeiten bereits vor dem Achtjahreszeitraum erworben und sich seither bewahrt und fortgebildet habe, kein Weg zur Anerkennung der neu eingeführten Arztbezeichnung. Die mit dem Achtjahreszeitraum bezweckte Aktualität des Weiterbildungserfolgs könne auch durch ein Fachgespräch, eine Fortbildung oder aufgrund einer ununterbrochenen Tätigkeit im fraglichen Bereich gesichert werden. Die geforderten Richtzahlen dürften gerade nicht von den Übergangsbewerbern verlangt werden. Wenn es Zweifel an seiner Qualifikation gebe, müsse es ihm ermöglicht werden, seine Qualifikation im Rahmen eines Prüfungsgesprächs unter Beweis zu stellen. Die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ habe für ihn als niedergelassenen Urologen besondere Bedeutung, weil er an der Onkologie-Vereinbarung des GKV-Spitzenverbands und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung teilnehme, die ihm die Abrechnung bestimmter Kostenpauschalen ermögliche. Die Vereinbarung setzte jedoch voraus, dass der onkologisch qualifizierte Arzt seine fachliche Qualifikation durch eine abgeschlossene Weiterbildung mit dem Schwerpunkt hämatologische und internistische Onkologie oder eine Facharztweiterbildung mit der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ nachweise. Die gegenwärtige Möglichkeit zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung sei nur aufgrund der Hamburger Umsetzungsvereinbarung gegeben, deren Bestand unsicher sei.

7

Schließlich hat der Kläger seinen Anspruch auch auf § 10 WBO gestützt, wonach eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung als gleichwertig angerechnet werden kann.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.3.2009 und des Vorstandsbeschlusses der Beklagten vom 13.7.2009, dem Kläger mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009, zu verpflichten, den Kläger zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ zuzulassen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat ihren Standpunkt aufrechterhalten, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er mit seiner beruflichen Tätigkeit die für die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung erforderliche (intravasale) Chemotherapie in ausreichendem Umfang abgedeckt habe. Dabei sei das Zeugnis von Prof. Dr. … vom 19. März 1998 samt nicht datierter Ergänzung nicht zu berücksichtigen, weil es sich auf einen Tätigkeitszeitraum erstrecke, der außerhalb der nach § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO maßgeblichen Zeitspanne liege. Der Nachweis, dass der Kläger die Inhalte der Medikamentösen Tumortherapie durch seine Tätigkeit in eigener Praxis im erforderlichen Umfang abgedeckt habe, sei auch nicht durch das Bestehen der mündlichen Prüfung ersetzbar. Die Überprüfung, ob die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung erfüllt seien, sei Gegenstand des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung. Die – im Regelfall 30minütige – Prüfung allein sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die fachliche Befähigung vorliege, in der Medikamentösen Tumortherapie entsprechend den in der Weiterbildungsordnung niedergelegten Mindeststandards tätig zu sein.

13

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 2010 abgewiesen: Der Kläger habe als niedergelassener Facharzt für Urologie in seiner Praxis die nach der Weiterbildungsordnung für die Zusatzbezeichnung erforderliche Zahl von Chemotherapiezyklen nicht durchgeführt, wobei unter Chemotherapie die nach einem Therapieschema in der Regel intravenös erfolgende Verabreichung von Medikamenten zu verstehen sei. Die von Prof. Dr. bestätigten Chemotherapiezyklen könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht innerhalb des in § 20 Abs. 8 WBO bestimmten Zeitraums erbracht worden seien. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, insoweit seine einmal erworbenen Kompetenzen bewahrt zu haben, weil er die für die begehrte Zusatzweiterbildung wesentlichen Behandlungen, nämlich die Chemotherapiezyklen, seit Beendigung seiner Facharztausbildung nicht mehr durchführe. Dass die Berechtigung zur Abrechnung bestimmter medikamentöser Tumortherapien möglicherweise zukünftig an die in Rede stehende Zusatzbezeichnung geknüpft werde, betreffe die Rechte des Klägers als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung, nicht aber seine rechtliche Beziehung zu der Beklagten.

14

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 hat der 5. Senat die Berufung zugelassen.

15

Mit seiner am 27. Februar 2012 (entsprechend der bis zu diesem Tag gewährten Fristverlängerung) eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, es diene nicht der Qualitätssicherung, wenn der jeweilige antragstellende Urologe zur Erreichung der Richtzahlen in seinem Praxisalltag Behandlungsmethoden integrieren müsse, die nicht dem aktuellen fachlichen Stand entsprächen. Richtzahlen dürften nicht losgelöst vom tatsächlichen Fachgebiet des Antragstellers betrachtet werden. Er trägt ferner vor, im Gegensatz zum niedergelassenen Sektor komme der intravasalen Chemotherapie im stationären Bereich durchaus eine gewisse Bedeutung zu. Im ambulanten Bereich mache das Prostatakarzinom die Masse aller Krebsgeschwüre aus, wobei hier die antihormonelle Therapie das Mittel der Wahl sei. Dem Blasenkrebs komme im ambulanten Bereich ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu, der mittels intrakavitärer (lokaler) Chemotherapie behandelt werde. Die von dem Facharzt für Urologie Dr. …, leitender Arzt der urologischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Hamburg, in seiner Stellungnahme vom 18. April 2012 genannten Erkrankungen Hodenkrebs, Peniskrebs und Nierenkrebs seien überaus seltene Erkrankungen, die daher primär im stationären Bereich therapiert würden. Niedergelassenen onkologisch tätigen Urologen sei daher kaum möglich, 300 intravasale Chemotherapien durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 hat der Kläger ergänzt, dass er in den acht Jahren vor Einführung der neuen Zusatzbezeichnung in vereinzelten Fällen intravasale Chemotherapiezyklen durchgeführt habe.

16

Der Kläger beantragt,

17

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 07.10.2010 zum Az. 17 K 2175/09 aufzuheben,
2. den Bescheid der Ärztekammer Hamburg vom 10.03.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2009 aufzuheben,
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gemäß § 20 Abs. 8 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21.02.2005 i.d.F. vom 30.10.2006 zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ zuzulassen.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie tritt der Behauptung des Klägers entgegen, die intravasale Chemotherapie sei nicht mehr das Mittel der Wahl und verweist auf eine Stellungnahme von Dr. …, der ausführt, dass die Medikamentöse Tumortherapie in der Urologie zahlreiche intravasale Applikationen von Chemotherapeutika beinhalte. Anwendungsgebiete seien beispielsweise die Behandlung des fortgeschrittenen Blasentumors, Penis- und Nierenzellkarzinoms.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21. Februar 2005 in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Hamburger Ärzteblatt Nr. 2/07 v. 10.2.2007, S. 91) zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ zugelassen zu werden. Weder aus § 20 Abs. 8 u. 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 WBO (I.) noch aus § 10 WBO (II.) folgt ein solcher Anspruch.

I.

23

Materiell verlangt § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO, dass der Kammerangehörige bei der Einführung der neuen Bezeichnung in der Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Der Kläger war jedoch in dem Achtjahreszeitraum vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005, nämlich vom 11. Juni 1997 bis zum 10. Juni 2005, weder regelmäßig an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung tätig (1.) noch entsprach seine Tätigkeit den von der Weiterbildungsordnung aufgestellten inhaltlichen Anforderungen (2.).

24

1. Als Weiterbildungsstätten kommen nach § 6 Abs. 1 WBO Universitäts- oder Hochschulkliniken und für die Weiterbildung zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung einschließlich Praxen niedergelassener Ärzte in Betracht. Die vom Kläger betriebene Arztpraxis ist keine solche zugelassene Weiterbildungsstätte. Nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO genügt zwar auch die Tätigkeit an einer vergleichbaren Einrichtung, wozu grundsätzlich Arztpraxen gehören können, die nicht als Weiterbildungsstätten zugelassen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die in § 6 Abs. 2 WBO normierten Anforderungen an Patientenstruktur und Ausstattung erfüllt sind, insbesondere dass die für die Weiterbildung typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen. Diese Anforderung gilt für Weiterbildungsstätten ebenso wie für vergleichbare Einrichtungen im Sinne der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO. Denn die Übergangsvorschrift lässt nur deshalb die Tätigkeit in „vergleichbare Einrichtungen“ genügen, weil bezweckt ist, solchen Ärzten das Führen der Zusatzbezeichnung zu ermöglichen, die zwar keine entsprechende Weiterbildung in einer hierfür zugelassenen Einrichtung unter Leitung eines dazu befugten Arztes gemacht haben, aber aufgrund ihrer praktischen Berufsausübung die gleichen Tätigkeiten durchführen und deshalb gleichermaßen qualifiziert sind. Abstriche an den inhaltlichen Anforderungen für eine „vergleichbare Einrichtung“ gegenüber den Weiterbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO sind damit nicht verbunden wie auch der Begriff „vergleichbar“ zeigt. Es wäre auch nicht mit dem in § 1 Satz 2 WBO formulierten Ziel, wonach die Weiterbildung der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung dient, vereinbar, wenn die den Weiterbildungsstätten vergleichbaren Einrichtungen nicht gleichen inhaltlichen Anforderungen genügen müssten.

25

Den sich aus § 6 Abs. 2 WBO ergebenen Anforderungen genügt die Arztpraxis des Klägers jedoch nicht. Dort kamen die für die Weiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“ typischen Krankheiten nach Zahl und Art der Patienten, nämlich im Hinblick auf die nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung erforderlichen Chemotherapiezyklen, nicht regelmäßig und häufig genug vor (a)). Die von Prof. Dr. bescheinigte Tätigkeit des Klägers am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, die (weit) vor dem Achtjahreszeitraum nach § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO erfolgte, muss dabei außer Betracht bleiben (b)).

26

a) Chemotherapiezyklen im Sinne des Abschnitts C der Weiterbildungsordnung sind intravasale Chemotherapiezyklen, d.h. solche Behandlungen, bei denen das Medikament in ein Blut- oder Lymphgefäß verabreicht wird. Dies ergibt sich aus der Differenzierung im Abschnitt C betreffend die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“. Dort wird bei den Weiterbildungsinhalten einerseits auf „zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapien bei soliden Tumoren…“ und andererseits auf „Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung“ abgestellt. Entsprechend differenziert die Weiterbildungsordnung bei den geforderten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Diese ausdrückliche Unterscheidung wäre jeweils sinnlos, wenn jede zytostatische Behandlung (also Behandlung mit Substanzen, die das Zellwachstum bzw. die Zellteilung hemmen) eine Chemotherapie im Sinne der Weiterbildungsordnung wäre. Im Sinne der Weiterbildungsordnung ist die Durchführung von Chemotherapiezyklen hier auch kein bloßer Unterfall der zytostatischen Therapie, wie sich daran zeigt, dass die Weiterbildungsordnung insoweit selbstständig auf Chemotherapiezyklen abstellt und diese nicht durch eine Formulierung wie „insbesondere“ als bloßen Unterfall der zytostatischen Therapien kennzeichnet.

27

Hinsichtlich der für eine Weiterbildungsstätte oder vergleichbare Einrichtung erforderlichen Zahl an Patienten, die Krankheiten aufweisen, die einer Chemotherapie im genannten Sinn bedürfen, ist dem Abschnitt C insoweit zu entnehmen, dass grundsätzlich so viele Patienten in der Einrichtung behandelt werden müssen, dass im Weiterbildungszeitraum die vorgegebene Richtzahl von 300 für die Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung erreicht wird. Diesen Anforderungen wird die Praxis des Klägers nicht annähernd gerecht. Nach eigenem Bekunden des Klägers ist die intravasale Chemotherapie für ihn nicht das Mittel der Wahl. Er selbst trägt vor, dass dieser Therapieform nur im stationären Bereich eine gewisse Bedeutung zukomme und er selbst lediglich vereinzelt intravasale Chemotherapiezyklen in seiner Praxis durchgeführt habe. Steht mithin nicht in Streit, dass der Kläger intravasale Chemotherapien in seiner Arztpraxis nicht in nennenswertem Umfang durchgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte in anderen Fällen Selbstauskünfte für den Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Weiterbildungsbereich hat ausreichen lassen.

28

Die Arztpraxis des Klägers kann auch nicht deshalb als Weiterbildungsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 8 S. 1 WBO angesehen werden, weil ihm ansonsten die Erlangung der Zusatz-Weiterbildung unmöglich wäre, da die Behandlung von Patienten mit Krankheiten, die der intravasalen Chemotherapie bedürfen, typischerweise nicht im niedergelassenen Bereich erfolgt. Die Weiterbildungsordnung setzt in § 6 Abs. 2 bestimmte Anforderungen für Weiterbildungsstätten voraus. Dem ist zu entnehmen, dass auch für vergleichbare Einrichtungen i.S.v. § 20 Abs. 8 S. 1 WBO sich nicht etwa die Weiterbildungsinhalte an der jeweiligen Art der Einrichtung orientieren, sondern vielmehr umgekehrt die Einrichtung den Anforderungen an die jeweilige Weiterbildung genügen muss. Werden die entsprechenden Krankheiten nur stationär behandelt, so kann die Weiterbildung nicht im niedergelassenen Bereich stattfinden. Auch für Übergangsbewerber gilt, der Umstand, dass der betreffende Arzt in einer für die Weiterbildungsinhalte ungeeigneten Einrichtung tätig ist, führt nicht zu einer Relativierung der Weiterbildungsinhalte. Ferner ist anzumerken, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Weiterbildungsinhalte danach auszurichten, dass sie in jedem Fall gleichermaßen von niedergelassenen wie in Krankenhäusern tätigen Ärzten erfüllt werden können. Materieller Maßstab für die Bestimmung der Bezeichnungen ist nach § 30 Abs. 1 HmbKGH allein die Erforderlichkeit zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung.

29

b) Die von Prof. Dr. … unter dem 19. März 1988 bescheinigte Tätigkeit des Klägers am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf kann nicht berücksichtigt werden, da sie (erheblich) vor dem in § 20 Abs. 8 Satz 1 WBO festgelegten Zeitraum von 8 Jahren vor Einführung der Zusatzbezeichnung erfolgte. Die Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 21. Februar 2005, die erstmals die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“ eingeführt hat, trat gemäß ihrem § 21 einen Tag nach der Verkündung im Hamburger Ärzteblatt in Kraft, was in der Beilage zur Ausgabe Nr. 6-7/05 vom 10. Juni 2005 geschah. Die vor Juni 1997 erfolgte Tätigkeit des Klägers muss somit außer Betracht bleiben.

30

Diese Begrenzung in der Weiterbildungsordnung bei den zu berücksichtigenden Tätigkeiten ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, nicht zu beanstanden. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit, wie sie hier durch die zeitlich beschränkte Berücksichtigung von Tätigkeiten bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung für die Zusatzbezeichnung im Rahmen der Übergangsregelung normiert sind, sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (z.B.: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 2 BvR 1209/11, juris Rn. 17; Beschl. v. 7.8.2000, 1 BvR 254/99, NJW 2000, 2736; Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 52). Die hier in Rede stehende Regelung dient einem Gemeinwohlbelang. Der Zweck der Übergangsvorschrift, soweit dadurch Ärzte, die die inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht erfüllen, von der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung ausgenommen werden, besteht entsprechend dem in § 1 WBO genannten Ziel der Weiterbildungsordnung in der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und damit dem Schutz der Patienten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2011, 8 LA 214/10, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.10.1998, 8 L 3063/98, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 24.10.2000, 1 A 123/99, juris Rn. 52). Die Patienten sollen erwarten dürfen, dass nur solche Ärzte die Zusatzbezeichnung führen, die die in der Weiterbildungsordnung niedergelegten konkreten inhaltlichen Anforderungen, einschließlich der geforderten Erfahrungen, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Berechtigung erfüllen, damit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gewährleistet ist. Dies rechtfertigt auch etwaige Wettbewerbsnachteile des Klägers gegenüber Ärzten, die die Zusatzbezeichnung führen dürfen, weil sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Im Hinblick auf die erforderliche Qualitätssicherung und den damit verbundenen Schutz der Patienten ist die Zeitspanne von 8 Jahren für die Berücksichtigung von Tätigkeiten im jeweiligen Weiterbildungsbereich auch nicht zu kurz bemessen. Die damit verbundene Einschätzung des Normgebers, dass die vor diesem Zeitraum erfolgte Tätigkeit nicht für die Annahme genügt, dass die nach dem aktuellen medizinischen Stand für den jeweiligen Bereich erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Bezeichnung noch in hinreichendem Umfang vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

31

Da der Kläger nur vereinzelt intravasale Chemotherapiezyklen in seiner Arztpraxis durchführt und somit einen nach Abschnitt C der Weiterbildungsordnung wesentlichen Teil der Weiterbildungsinhalte mit seiner beruflichen Tätigkeit kaum abdeckt, besteht vorliegend auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Achtjahreszeitraum aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Kläger ungerechtfertigt und unzumutbar belastet. Auch eine Regelungslücke ist insoweit in der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen nicht zu erkennen (anders zu der damaligen und von der hier in Rede stehenden Übergangsvorschrift abweichenden Regelung in der baden-württembergischen Weiterbildungsordnung der VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.3.2000, 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081, 3083 = juris Rn. 23 ff.).

32

2. Darüber hinaus erfüllt der Kläger auch nicht die erforderlichen inhaltlichen Anforderungen gemäß § 20 Abs. 8 WBO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Übergangsbewerber in dem jeweiligen Bereich der Zusatz-Weiterbildung in dem maßgeblichen Achtjahreszeitraum mindestens die gleiche Zeit regelmäßig tätig gewesen sein, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht und nach Satz 3 hat er nachzuweisen, im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten erworben zu haben. Daraus ist zu folgern, dass auch ein Übergangsbewerber die inhaltlichen Anforderungen für die jeweilige Weiterbildung gemäß Abschnitt C der Weiterbildungsordnung, einschließlich der dort geforderten Durchführung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vollständig erfüllen muss. Hierfür spricht, dass die Übergangsbestimmung zwar von bestimmten formalen Anforderungen, wie der Tätigkeit unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes in einer für die Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätte, befreien soll, aber im Hinblick auf den Patientenschutz nicht die inhaltlichen Anforderungen an die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten herabsetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.6.2000, 9 S 2116/99, juris Rn. 22; Urt. v. 28.3.2000, 9 S 1994/99, NJW 2000, 3081, 3082 = juris Rn. 17). Zweifelhaft ist daher, ob es ausreicht, wenn die berufliche Tätigkeit nur ein „hinreichend gewichtiges und repräsentatives Spektrum“ des Bereichs abdeckt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.5.2000, 1 A 135/99, juris Rn. 71 zur Anerkennung als Facharzt nach der dortigen Weiterbildungsordnung). Letztlich kann dies offen bleiben, da der Kläger in seiner Arztpraxis keine intravasalen Chemotherapiezyklen in nennenswertem Umfang durchführt, mithin eine nach der Weiterbildungsordnung wesentliche Behandlungsmethode in seiner ärztlichen Tätigkeit kaum durchführt und ein hinreichend gewichtiges und repräsentatives Spektrum somit nicht abdeckt (s.o. 1.).

33

3. Erfüllt der Kläger aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit somit nicht die sich aus § 20 Abs. 8 i.V.m. Abschnitt C WBO ergebenen Anforderungen, kann er einen Anspruch auf Zulassung zu der nach § 20 Abs. 8 u. 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 WBO vorgesehene Prüfung auch nicht darauf stützen, dass Zweifel an seiner Qualifikation in der Prüfung beseitigt werden könnten. Denn nach § 12 Abs. 1 WBO erfolgt die Zulassung zur Prüfung erst nachdem die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen belegt ist.

II.

34

Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht erfolgreich auf § 10 WBO stützen. Diese Vorschrift ermöglicht die Anrechnung von solchen Weiterbildungen, die von der Weiterbildungsordnung abweichen, jedoch gleichwertig sind. Die praktische Tätigkeit des Klägers als Arzt, auf die er sich beruft, ist jedoch keine Weiterbildung. Die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ist nach § 4 Abs. 7 Satz 3 WBO ausdrücklich nicht anrechnungsfähig.

III.

35

Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.