Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 04. Juni 2014 - 17 K 534/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt die Zulassung zu einer ärztlichen Weiterbildungsprüfung.
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Der ... geborene Kläger ist Facharzt … und als Chefarzt der im Klinikum berufstätig.
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Mit Schreiben vom 5.4.2012 beantragte der Kläger die Zulassung zur Prüfung für die Weiterbildungsbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“. Dabei gab er an, eine dreizehnmonatige Weiterbildung im Klinikum bei dem Weiterbilder Dr. ..., Oberarzt in einer anderen Abteilung jener Klinik, abgeleistet zu haben. In einem beigefügten „Zeugnis“ des Herrn Dr. ... heißt es, zwischen ihm und dem Kläger habe von Anbeginn an eine Zusammenarbeit in der Behandlung von Patienten mit chronischen Rückenschmerzen bestanden. Es habe sich ein Schmerzzentrum mit Herausbildung eines Konzeptes der multimodalen Schmerztherapie entwickelt. An diesem Konzept habe der Kläger maßgeblich mitgearbeitet. In dessen ambulantem Wirbelsäulen-Zentrum würden Patienten mit chronischen Rückenschmerzen herausgefiltert und unter seiner – Dr. ... – Anleitung eine spezielle Schmerztherapie erhalten. In die Entwicklung der Behandlungspläne sei der Kläger regelmäßig eingebunden. Es fänden wöchentlich interdisziplinäre Fallbesprechungen statt, in denen Untersuchungsbefunde und Therapiekonzepte abgeglichen würden. Einmal monatlich finde unter regelmäßiger Beteiligung des Klägers eine nach außen offene interdisziplinäre Schmerzkonferenz statt. Seit Erhalt seiner Weiterbildungsbefugnis für spezielle Schmerztherapie sei die seit Jahren vorher praktizierte Zusammenarbeit intensiviert worden. Unter anderem sei dies in der gemeinsamen stationären Behandlung von chronischen Rückenschmerz-Patienten im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie erfolgt. Der Kläger habe durch seine zahlreichen Zusatzqualifikationen sein besonderes Interesse für die Schmerztherapie deutlich gemacht. Er befürworte die Zulassung des Klägers zur Prüfung für die in Rede stehende Zusatzbezeichnung.
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Ein von der Beklagten konsultierter Fachbeisitzer äußerte sich im gleichen Sinne; die Weiterbildung sei vollständig und ausreichend nachgewiesen.
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Mit Bescheid vom 16.8.2012 lehnte die Beklagte die Zulassung ab. Der Kläger habe keine zwölfmonatige Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten nachgewiesen. Bereits seine Tätigkeit als Chefarzt stehe der geforderten Weiterbildung in ganztägiger hauptberuflicher Stellung entgegen. Zudem fehle es hier an der erforderlichen hierarchischen Leitungsbefugnis des Weiterbilders. Diese sei im Verhältnis eines Oberarztes zu einem Chefarzt nicht gegeben.
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Hiergegen legte der Kläger am 22.8.2012 Widerspruch ein: Seine Chefarzttätigkeit stehe nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht beachtet, dass er aufgrund seines Chefarztvertrages befugt sei, weitere ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Im Übrigen verlange die Weiterbildungsordnung (WBO) in § 4 Abs. 5 lediglich „grundsätzlich“ eine ganztätige Weiterbildung in hauptberuflicher Stellung. Ausnahmen seien demnach zulässig. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 WBO sei eine Weiterbildung auch berufsbegleitend möglich. Gemäß § 4 Abs. 6 WBO sei eine Weiterbildung sogar in Teilzeit zulässig. Herr Dr. ... als Weiterbildungsbefugter sei dem Kläger auch nicht hierarchisch untergeordnet. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Der Weiterbildungsbefugte sei nicht in der vom Kläger geleiteten Station tätig. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass gemäß § 10 WBO die Möglichkeit bestehe, eine gleichwertige Weiterbildung anzuerkennen. Eine solche gleichwertige Weiterbildung liege vor. Der Kläger versorge mit Dr. ... seit dem Jahre Y im Gebiet der speziellen Schmerztherapie Patienten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 14.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle nicht die für die Prüfungszulassung erforderlichen Kriterien der Hauptberuflichkeit und Weiterbildung unter Anleitung. Eine solche sei im Verhältnis des Chefarztes zum Oberarzt nicht möglich, weil keine hierarchische Leitungsbefugnis bestehe. § 10 WBO setze jedenfalls eine Weiterbildung unter Anleitung voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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Mit seiner am 15.2.2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.8.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2013 zu verpflichten, ihn zur mündlichen Weiterbildungsprüfung für die Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
- 15
In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2013 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Hinblick auf die nähere Darlegung der Ausgestaltung der Weiterbildung im Klinikum durch den Kläger haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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In einer nachgelassenen Stellungnahme des Klinikums heißt es, Dr. ... sei der Leiter des interdisziplinär arbeitenden Schmerzzentrums. Der Kläger sei in dies Konzept miteingearbeitet, um Patienten mit chronischen Rückenschmerzen abzudecken. Die Patienten würden unter Leitung von Herrn Dr. ... interdisziplinär behandelt. Dr. ... obliege die alleinige Leitung, er trage die Verantwortung für die spezielle Schmerztherapie. Seit Erteilung der Weiterbildungsbefugnis für Dr. ... sei die seit Jahren praktizierte Zusammenarbeit unter den Stationen intensiviert und das Schmerzzentrum etabliert worden.
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Die Beklagte sieht in diesen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung.
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Die bei der Beklagten entstandene Sachakte ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer als Berichterstatter im schriftlichen Verfahren (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Dieser kann die begehrte Zulassung zur Weiterbildungsprüfung nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 32 Abs. 2 Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) wird zur Prüfung zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise nachgewiesen hat. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die insoweit in der Weiterbildungsordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 WBO obliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung der Beklagten. Das positive Votum des von ihr vor der Entscheidung konsultierten Fachbeisitzers entfaltet demzufolge keine rechtlichen Wirkungen.
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO wird die Zulassung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Das ist hier nicht festzustellen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er die gemäß Abschnitt C Ziffer 4.1 WBO geforderte Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten für spezielle Schmerztherapie abgeleistet hat. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, dies sei im Hinblick auf seine Tätigkeit in dem von Herrn Dr. ... geleiteten, interdisziplinär arbeitenden Schmerzzentrum nachgewiesen, ist nicht zu folgen. Diese Tätigkeit entspricht nicht den von der Weiterbildungsordnung an eine Weiterbildung gestellten Anforderungen. Ob dies bereits deshalb anzunehmen wäre, weil Herr ... als Weiterbildungsbefugter infolge einer nach der „Krankenhaushierarchie“ zu unterstellenden „Unterordnung“ als weisungsbefugter Vermittler nicht in Betracht käme, kann dahinstehen. Denn jedenfalls entspricht die vom Kläger geltend gemachte Weiterbildung nicht dem strukturellen Erfordernis der Hauptberuflichkeit.
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Gemäß § 4 Abs. 5 Sätze 1, 2 WBO ist die Weiterbildung grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Diesem Erfordernis wird die in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nicht gerecht, weil sie nach eigenem Vorbringen fester Bestandteil seiner regelmäßigen beruflichen Tätigkeit ist. Ärztliche Weiterbildung erfordert jedoch ihrem Wesen nach eine über die jeweilige berufliche Praxis hinausgehende gezielte, strukturierte und zu dokumentierende theoretische Unterweisung durch einen weiterbildungsbefugten Arzt. Dementsprechend ist anerkannt, dass allein durch die jeweilige Berufspraxis gewonnene Erkenntnis und Erfahrungen in dem betreffenden medizinischen Fachgebiet für eine anzuerkennende Weiterbildung nicht genügen (vgl. etwa VG Würzburg, Urt. v. 24.6.2013 – W 7 K.199 – JURIS Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013 – 13 A 2254/12 – JURIS Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 20.11.2013 – 7 ZB 13.1677 – JURIS Rn. 11). Das erkennende Gericht folgt dieser gefestigten Rechtsprechung.
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Dass die vom Kläger reklamierte Weiterbildungszeit lediglich Teil seiner regulären beruflichen Tätigkeit, nämlich der umfassenden Versorgung der von ihm behandelten (Schmerz)Patienten ist, wird durch die nachgelassene Bescheinigung des ihn beschäftigenden Krankenhauses nicht in Zweifel gezogen. Auch dort ist diesbezüglich von (intensivierter) kollegialer interdisziplinärer Zusammenarbeit die Rede. Dies ist jedoch mit den Anforderungen an eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gerade nicht vereinbar. Dabei soll keineswegs in Zweifel gezogen werden, dass der Kläger, wie jeder qualifizierte Berufstätige, durch seine laufende Mitarbeit in dem Schmerzzentrum seine einschlägigen medizinischen Erkenntnisse vertieft und erweitert. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Weiterbildungsordnung verlangt im Interesse einer transparenten, nachvollziehbaren und unter möglichst gleichwertigen Bedingungen und Voraussetzungen erworbenen ärztlichen Qualifikation den Nachweis einer formalisierten Weiterbildung unter den in der Weiterbildungsordnung im Einzelnen geregelten Voraussetzungen.
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Der Kläger kann ferner nichts daraus herleiten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 WBO die Durchführung der Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung lediglich „grundsätzlich“ vorschreibt. Allerdings impliziert dieser Begriff im rechtlichen Sprachgebrauch, dass Ausnahmen denkbar und möglich sind. Indes wird es hierdurch nicht etwa in das freie Ermessen der Beklagten gestellt, solche Ausnahmen im Einzelfall zuzulassen. Vielmehr bezieht sich das „grundsätzlich“ auf solche Ausnahmen, die im „speziellen Teil“ der Weiterbildungsordnung, dem Abschnitt C, ausdrücklich vorgesehen sind. Dort aber findet sich für die hier in Rede stehende Weiterbildung keine von den Anforderungen des „allgemeinen Teils“ abweichende Regelung.
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Dass die Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung auch in Teilzeit vorsieht, § 4 Abs. 6 WBO, vermag das Begehren des Klägers ebenfalls nicht zu stützen. Zum einen macht er gar nicht geltend, die Weiterbildung etwa in Teilzeit absolviert zu haben. Zum anderen erfordert eine Weiterbildung in Teilzeit, dass diese in Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht, was in der Regel gewährleistet ist, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, § 4 Abs. 6 Satz 2 WBO. Dies nimmt der Kläger jedoch für sich nicht in Anspruch.
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Schließlich ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 10 WBO nichts für das Begehren des Klägers. Danach kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung unter Anleitung vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Zum einen macht der Kläger gar nicht geltend, er habe eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung absolviert. Er vertritt im Gegenteil die Auffassung, diese genüge den regulär zu stellenden Anforderungen. Abgesehen davon ist diese Vorschrift, welche der Beklagten insoweit ein Ermessen einräumt, auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar. Sie dient nämlich nicht dazu, die strukturellen Mängel einer bestimmten, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Weiterbildung zu kompensieren. Sie soll lediglich, inhaltliche Gleichwertigkeit vorausgesetzt, andere Ausgestaltungen der Weiterbildung nicht generell ausblenden. Im Übrigen ist die von seiner regulären Berufstätigkeit als Chefarzt nicht zu sondernde praktische Mitarbeit des Klägers in dem Schmerzzentrum des ihm beschäftigenden Krankenhauses ihrem Wesen nach keine „ärztliche Tätigkeit unter Anleitung“ im Sinne von § 10 WBO. Denn sie ist, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, nicht durch „Anleitung“, nämlich gezielte Vermittlung theoretischer und praktischer Erkenntnisse und Fertigkeiten durch einen insoweit kompetenten Dritten, sondern durch kollegial-interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Dritten gekennzeichnet. Damit ist sie wesentlich anders strukturiert und kann auch deshalb nicht etwa als gleichwertige Weiterbildung angesehen werden. Somit sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des durch § 10 Satz 1 WBO der Beklagten eingeräumten Ermessens nicht erfüllt.
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Die Nichtzulassung zur Prüfung stellt auch keine mit den grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen unvereinbare Belastung des Klägers dar.
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Zwar berührt die vom Kläger beanstandete Nichtzulassung zur Weiterbildungsprüfung eine grundrechtlich geschützte Position, die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsausübungsfreiheit. Doch ist (auch) dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG lässt Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu. Es ist anerkannt, dass vom Gesetzgeber diesbezüglich mit Rechtssetzungskompetenz ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnis Beschränkungen auch durch Satzungen vorsehen können (vgl. etwa Mann in Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 117). Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung der Beklagten liegt insoweit mit den §§ 29 bis 33 HmbKGH vor.
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Beschränkungen sind materiell nach gefestigter Rechtsprechung dann mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Grundrechtsinhaber nicht unverhältnismäßig treffen (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 28.1.2014 – 3 Bf 262/10 – JURIS Rn. 30 m.w.Nw.). Eine unverhältnismäßige Belastung ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die in der Weiterbildungsordnung geregelten Anforderungen an den Nachweis einer ärztlichen Weiterbildung dienen einem Gemeinwohlbelang, nämlich der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit durch standardisierte Weiterbildungsverfahren und dem Schutz der Patienten und ihrem Vertrauen in einen nachweislichen Kompetenzerwerb (vgl. etwa OVG Münster, a.a.O. Rn. 16).
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.
(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.
(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.
(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.
(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.
(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.
(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen.
(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist.
(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.