Verwaltungsgericht Halle Urteil, 01. Juli 2015 - 5 A 179/13

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2015:0701.5A179.13.0A
bei uns veröffentlicht am01.07.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheides.

2

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt. Sie ist gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes und gewählte Vorsitzende der Bezirksgruppe … der Gewerkschaft der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt. Als Mitglied des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes ist sie auch Mitglied des Landesbezirksvorstandes und des erweiterten Landesbezirksvorstandes.

3

Am 12. April 2013 fand eine Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes der Gewerkschaft der Polizei statt. Die Klägerin wurde unter dem 12. März 2013 eingeladen. Sie beantragte unter dem 14. März 2013 ihr für den 12. April 2013 einen Tag Sonderurlaub zu gewähren. Dieser Urlaub wurde antragsgemäß unter dem 19. März 2013 erteilt.

4

Mit Bescheid vom 11. April 2013, der der Klägerin am selben Tage bekanntgegeben wurde, nahm die Beklagte die Genehmigung des Sonderurlaubs zurück.

5

Die Klägerin nahm an der Sitzung des erweiterten Landesvorstandes teil. Die Beklagte wertete das als gewährten Freizeitausgleich (Dienstfrei) und belastete das Arbeitszeitkonto der Klägerin dementsprechend.

6

Unter dem 24. April 2013 erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat am 28. Juni 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 5 A 98/13 HAL). Mit Bescheid vom 7. August 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 11. April 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 auf. Beide Beteiligte gaben im Klageverfahren eine Erledigungserklärung ab, das Verfahren wurde eingestellt.

7

Mit Bescheid vom 8. August 2013 nahm die Beklagte die Genehmigung des Sonderurlaubsantrages mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und stellte fest, dass für die Teilnahme an der Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes am 12. April 2013 kein Sonderurlaub in Anspruch genommen werden könne. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sonderurlaub solle nach § 16 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des überörtlichen Gewerkschaftsvorstandes gewährt werden, wenn der Beamte an diesen als Mitglied des Vorstandes oder als Delegierter teilnehme und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes der GDP unterfalle nicht diesem Schutzbereich. Die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an dieser Veranstaltung sei somit rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es sei das Interesse der Klägerin am Bestand der Genehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung abzuwägen. Einerseits sei hierbei das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Genehmigung oder der Gewährung eines Tages Sonderurlaub zu berücksichtigen. Es dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Sonderurlaub noch nicht angetreten gewesen sei. Aufgrund der Rücknahme vom 11. April 2013 sei es nicht möglich, den Sonderurlaub am betreffenden Tag der Sitzung auch wirklich in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl sei es der Klägerin ermöglicht worden, unter Inanspruchnahme von Dienstfrei an der betreffenden Sitzung teilzunehmen. Andererseits stehe dem das berechtigte öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gegenüber.

8

Die Klägerin erhob unter dem 5. September 2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. September 2013 zurückgewiesen wurde. In der Begründung vertieft die Beklagte die Erwägungen des Ausgangsbescheides und führte weiter aus, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt habe mit E-Mail vom 10. April 2013 mitgeteilt, dass die Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes der GDP nicht der Schutzwirkung des § 16 Abs. 1 UrlVO unterfalle. Entsprechende Sonderurlaubsanträge seien daher abzulehnen gewesen. Gründe, welche gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG eine Rücknahme ausschließen würden, seien in diesem Falle nicht ersichtlich.

9

Die Klägerin hat am 4. Oktober 2013 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

10

Sie trägt im Wesentlichen vor, § 16 Abs. 1 UrlVO ermögliche die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes. Hierzu gehöre der erweiterte Landesbezirksvorstand. Die Norm sei klar und entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht einschränkend auszulegen. Insbesondere könne die Dienstpflicht der Klägerin hier nicht ins Feld geführt werden. Diese werde nämlich nicht ausgeschlossen, sondern lediglich für bestimmte Zeiten suspendiert. Zu ihren Gunsten greife aber der Schutz des Grundrechtes des Art. 9 GG. Diese Norm schütze auch die gewerkschaftliche Betätigung von Beamten.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2013 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie trägt weiter vor, § 16 Abs. 1 UrlVO sei als Ausnahme von dem hergebrachten Grundsatz der beamtenrechtlichen Dienstleistungsverpflichtung eng auszulegen. Eine Befreiung rechtfertige sich nur für die Teilnahme an Sitzungen, bei denen ein Organ mit Außenvertretung handele. Das sei bei dem erweiterten Landesvorstand – unabhängig von seiner Entscheidungsgewalt – nicht der Fall, weil dieser primär nach innen wirke.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid kann nur der nach § 1 VwVfG LSA anwendbare § 48 Abs. 1 VwVfG sein. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

19

Der von der Beklagten zurückgenommene Verwaltungsakt, die Gewährung von Sonderurlaub für den 12. April 2013, war nicht rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2012 (GVBl. S. 543) – UrlVO -. Nach dieser Vorschrift soll für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin angehört, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin am 12. April 2013 gegeben. Die Klägerin ist Mitglied des erweiterten Landesbezirksvorstandes, der an diesem Tage eine Sitzung abhielt. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die für diesen Tag angesetzte Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, eine Sitzung eines überörtlichen Gewerkschaftsverbandsvorstandes war. Dies ist zu bejahen. Die Sitzung des erweiterten Landesbezirksvorstandes wird ohne Weiteres von dem Wortlaut der Norm erfasst. Dieser spricht nur von der Sitzung eines überörtlichen Gewerkschaftsverbandsvorstandes ohne das mit Einschränkungen zu versehen. Der erweiterte Landesbezirksvorstand ist – wie schon sein Name sagt - kein örtlicher, sondern ein dem örtlichen Vorstand übergeordneter, für das gesamte Land zuständiger Gewerkschaftsvorstand. Für die von der Beklagten vertretene Einschränkung, dass Sonderurlaub nur für Sitzungen von Gremien mit Außenwirkung erteilt werden kann, findet sich in der Norm keine Stütze. Der Wortlaut enthält hierfür keinen Anhaltspunkt. Der Normtext enthält keine einschränkenden Attribute, außer der Forderung nach Überörtlichkeit. Auch aus der Systematik des § 16 Abs. 1 UrlVO kann nichts anderes entnommen werden, sie spricht sogar für das Ergebnis der Wortlautauslegung. Die zweite Alternative, die dort genannt ist, die Teilnahme an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, wenn die Beamtin als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte teilnimmt, hat mit Außenwirkung nichts zu tun. Solche überörtlichen oder internationalen Tagungen wirken nach innen. Sie dienen der Kommunikation der Mitglieder untereinander, manchmal auch der Festlegung gemeinsamer Ziele. Ein unmittelbare Außenwirkung ist nicht zu erwarten, auch wenn manchmal über solche Tagungen in der Presse berichtet wird.

20

Auch der Sinn und Zweck der Norm ergibt nichts anderes. Erkennbarer Zweck des § 16 UrlVO ist es, der Beamtin die Möglichkeit zu verschaffen, an solchen überörtlichen Sitzungen, die üblicherweise länger dauern und häufig mit einer zeitraubenden Anreise verbunden sind, teilzunehmen. Weitere Zielsetzungen lassen sich der Norm nicht entnehmen.

21

Gegen die von der Beklagten vertretene restriktive Auslegung sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte aus Art. 9 GG. Die dort geschützte Vereinigungsfreiheit steht auch Beamten zu. Die Vereinigungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, eine Vereinigung zu gründen, sondern enthält auch die Freiheit, die Vereinigung so zu organisieren, wie man es selbst für richtig hält. Dementsprechend nimmt der Verordnungsgeber für die Frage des Sonderurlaubs auch nicht die wahrgenommenen Aufgaben als Maßstab, sondern knüpft an den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gremiums an. Schon aus diesem Grunde kann es offen bleiben, wie genau die Funktion des Landesbezirksvorstandes sich von dem des erweiterten Landesbezirksvorstands abgrenzt.

22

Die von der Beklagten vorgeschlagene Trennung nach den Aufgaben des Gremiums ist auch aus einem anderen Grunde nicht möglich. Eine gewerkschaftliche Betätigung kann sich nämlich niemals allein in einer Außenvertretung erschöpfen. Die Außenvertretung und die dort aufgestellten Forderungen bedürfen einer ständigen Rückbindung im Innenverhältnis und gegenüber den Mitgliedern. Das eine ist ohne das andere schlechthin nicht denkbar.

23

Dem aus der Verordnung fließenden Anspruch auf Sonderurlaub kann auch nicht die Dienstleistungspflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums entgegengehalten werden. Die Dienstleistungspflicht eines Beamten bemisst und beschränkt sich nach den gesetzlichen Regelungen, wozu die Urlaubsverordnung gehört. Soweit diese Normen keinen Dienst mehr vorsehen, sondern z.B. einen Urlaubsanspruch gewähren, entfällt jede Dienstleistungspflicht. Die Normen können auch nicht durch Entscheidungen von Vorgesetzten ersetzt oder ausgehebelt werden. Vielmehr sind die Vorgesetzten selbst an Recht und Gesetz gebunden und dürfen von einem Beamten nur dann Dienst fordern, wenn das Gesetz das gebietet oder zulässt. Teil des gesetzlichen Systems ist § 16 UrlVO, ein Regeltatbestand für die Gewährung von Sonderurlaub, der andererseits den Umfang des zu gewährenden Urlaubes auf fünf Tage im Jahr begrenzt. Dieser durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Abwägung ist zu folgen. Eine anderweitige Abgrenzung zwischen Dienstleistungspflicht und der Freistellung davon, steht weder der Verwaltung noch dem Gericht zu.

24

Zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass einer Teilnahme der Klägerin an dieser Sitzung keine dienstlichen Gründe entgegenstanden.

25

Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid leiden aber auch noch an weiteren Fehlern. Ein Bescheid über die Gewährung von Sonderurlaub kann nach dem genommenen Urlaubstag nicht mehr zurückgenommen werden. Jedenfalls vermag eine solche Rücknahme keine Rechtsfolgen nach sich zu ziehen. Denn dieser Urlaubstag kann nicht zurückgegeben werden. Der Beamte ist auch nicht verpflichtet, sich stattdessen einen Tag Erholungsurlaub oder Freistellung vom Dienst anrechnen zu lassen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der genehmigte Tag Sonderurlaub am 12. April 2013 wurde mit Bescheid vom 8. August 2013 zurückgenommen. Das ist deutlich später. Dem kann auch nicht – wie die Beklagte es tut – der Bescheid vom 11. April 2013 entgegengehalten werden. Dieser Bescheid wurde nämlich von der Beklagten aufgehoben und damit wurden seine sämtlichen Rechtswirkungen ex tunc vernichtet. Dass dies so beabsichtigt war, ergibt sich aus den Umständen. Die Aufhebung erfolgte nämlich, um einen Prozessverlust vor dem Verwaltungsgericht zu vermeiden. Genauso lautete auch die interne, dem Aufhebungsbescheid allerdings nicht beigegebene, Begründung der Beklagten. Nach Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2013 war aber die Genehmigung des Sonderurlaubs am 12. April 2013 wieder existent geworden. Insoweit unterscheidet sich die Aufhebung einer Urlaubsgewährung von einem Streit über die Frage, ob Urlaub zu gewähren ist. Im letzteren Falle erledigt sich der Rechtsstreit nicht dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Urlaubszeitraum verstrichen ist. Das folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, der Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt. Aus dieser Norm kann die Beklagte aber nichts für sich herleiten.

26

Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin sofort im Anschluss an die Bekanntgabe des Bescheides vom 11. April 2013 für den 12. April 2013 Dienstbefreiung gewährt worden ist unter Anrechnung auf von der Klägerin geleisteten Überstunden. Diese Anrechnung ist als solche ohne Weiteres hinfällig, weil Zeiten, in denen Sonderurlaub gewährt worden ist, nicht gleichzeitig zum Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich genutzt werden können.

27

Das Gleiche ergibt sich aber auch durch die prozessuale Situation. Der Bescheid vom 11. April 2013 ist niemals vollziehbar geworden. Mit dem Widerspruch vom 24. April 2013 ist nach § 80 Abs. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eingetreten, die auf den Erlass des Bescheides zurückwirkt. Diese aufschiebende Wirkung wiederum ist durch die Klage perpetuiert worden und hat bis zur Aufhebung des Rücknahmebescheides durch die Beklagte angedauert. All das hindert die Beklagte geltend zu machen, der Sonderurlaub sei widerrufen und die gleichwohl von der Klägerin weiter beabsichtigte Teilnahme müsse durch eine andere Art von Freistellung abgedeckt werden. Es liegt auch kein Fall einer möglichen Verrechnung vor. Ohne den Rücknahmebescheid bleibt der bewilligte Anspruch der Klägerin in der Welt, d.h. der fiktive Anspruch auf Rückgewähr von Sonderurlaub besteht nicht.

28

Der Beklagten steht hinsichtlich der Gewährung des Sonderurlaubs auch kein Ermessen zu. Wie das Wort „soll“ in der Norm anzeigt, ist im Regelfalle Sonderurlaub zu gewähren. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind hier nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

29

Auch die von der Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen sind nach dem Prüfungsprogramm des § 48 Abs. 1 VwGO defizitär. Zu Unrecht stellt die Beklagte auf eine Rücknahme der Sonderurlaubsgewährung vor dem Urlaubstag ab. Das ist aus den oben genannten Gründen unzutreffend. Zudem beruft sie sich auf die Gleichbehandlung mit anderen Rücknahmefällen. Tatsächlich gibt es aber in ihrem Bereich keine gleichartigen Fälle - wie im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist -, so dass der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Behördenpraxis kein Gewicht gewinnen kann. Bei diesem Befund kann es dahingestellt bleiben, ob auch die Ausführungen zu dem besonderen Gewicht der Rechtmäßigkeit des Handelns zu beanstanden wären. Gerade in Fällen des § 48 Abs. 1 VwVfG ist nämlich zwischen den beiden aus dem Rechtstaatsprinzip fließenden Gesichtspunkten, der materiellen Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit abzuwägen. Keinem dieser beiden Gesichtspunkt kommt von Vornherein Vorrang zu. Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Behörde schon bei der Ausübung des Rücknahmeermessens Vermögensnachteile des Betroffenen zu berücksichtigen hat. Ein solcher Vermögensnachteil kommt hier in Betracht, nachdem auch im Beamtenrecht nach neuer Rechtsprechung Freizeit und Urlaub zu monetarisieren ist. Bei dieser Betrachtung ist der Verlust an Freizeit oder an Urlaubstagen ein vermögensrechtlicher Nachteil.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.