Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 21. Nov. 2017 - 4 B 479/17 HAL

bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 wird mit Wirkung ab dem 11. Juli 2017 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.979,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin vom 18. September 2017,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen 38 Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 anzuordnen,

3

hat Erfolg.

4

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (1.Var.) VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - insbesondere zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag bei Gericht knapp zwei Jahre nach Klageerhebung am 28. September 2015 anhängig gemacht worden ist. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit gestellt werden kann, denn er ist nicht fristgebunden, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin die Bescheidung ihres am 11. Juli 2017 gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung abgewartet hat. Dass die Antragstellerin den Antrag nicht früher gestellt hat, kann ihr jedenfalls insoweit nicht entgegen gehalten werden.

5

Der Antrag ist auch begründet.

6

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihr privates Interesse, vom Vollzug der streitbefangenen Beitragsbescheide vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

7

Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Denn bei der Erhebung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

8

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

9

Danach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide des Antragsgegners.

10

Denn es fehlt an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage.

11

Die den Bescheiden zugrunde gelegte Satzung über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung im Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Obere Saalegemeinden (Beitragssatzung) vom 08. Juli 2015 (im Folgenden: BS 2015), die nach § 14 zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten und – wie in § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2014 vorgesehen – im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung (MZ) Nebra, MZ Ausgabe Zeitz und MZ Ausgabe Weißenfels veröffentlicht worden ist, ist wegen der unzureichenden Regelung des Beitragsmaßstabs insgesamt nichtig.

12

Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet ernsthaft in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Gebot der konkreten Vollständigkeit). Ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendige Mindestinhalt mit der Folge ihrer Unwirksamkeit insgesamt. So liegt es hier.

13

Die BS 2015 enthält keine hinreichende Regelung der Bestimmung der Vollgeschosszahl, wenn im Bebauungsplan diese nicht bestimmt ist. Soweit § 4 Ziffer 4 Buchstabe b BS 2015 regelt: "Sollte der Bebauungsplan anstelle der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festsetzen, so ist diese Höhe zur Ermittlung des Vollgeschossmaßstabes bei Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNV durch die 3,5 und in allen anderen Baugebieten durch 2,3 zu teilen…", lässt diese Regelung nicht erkennen, auf welche Höhe abgestellt wird. Da die Höhe der baulichen Anlagen etwa durch Festsetzung der First- und/oder Traufhöhe im Bebauungsplan erfolgen kann, bedarf es der Konkretisierung des Begriffs der Höhe in der Maßstabsregelung, woran es hier fehlt.

14

Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, die Vorgabe bestimmter Rechtsbegriffe in einer gerichtlichen Entscheidung sei nicht zulässig, dies gelte umso mehr, als dass die Begriffe der Trauf- oder Firsthöhe weder in § 16 BauNVO noch in § 18 BauNVO (Regelung zur Gebäudehöhe) enthalten sei, führt dies nicht weiter. Die Begriffe Trauf- und Firsthöhe sind gemäß Ziffer 2.8 der Anlage der Planzeichenverordnung zulässige obere Bezugspunkte zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in Bebauungsplänen und wurden – wie sich aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen (B1) ergibt - von den Gemeinden in die Bebauungspläne (BP) zulässigerweise aufgenommen. So ist z.B. für die Ortslage Leißling im BP 3 Am Frauenholze die Trauf- und die Firsthöhe, für die Ortslage Markröhlitz im BP 11 Gewerbegebiet u. a. die Traufhöhe und in der Ortslage Possenhain im BP 6 die Traufhöhe festgesetzt worden. Erfolgt aber – wie hier – die Festsetzung der First- und/oder der Traufhöhe in einem Bebauungsplan ist dies in der Maßstabsregelung zu berücksichtigen mit der Folge, dass auch zu konkretisieren ist, auf welche Höhe abgestellt wird.

15

Darüber hinaus enthält die BS 2015 keine Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für den Fall, dass ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, sondern eine Baumassenzahl. Eine solche Regelung ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht entbehrlich. Denn jedenfalls im BP 11 in der Ortslage Markröhlitz für das Gewerbegebiet Rohrteich sind ausschließlich die Traufhöhe und eine Baumassenzahl festgesetzt worden. Da nicht hinreichend bestimmt ist, dass die Traufhöhe in diesen Fällen maßgeblich ist, wäre in diesem Falle die Baumassenzahl zur Ermittlung der Vollgeschosse heranzuziehen. Dies gilt im Übrigen auch nach der Regelung in § 4 Ziffer 4 BS 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017, da danach die Höhe der baulichen Anlagen nur relevant ist, wenn im Bebauungsplan die maximal zulässige Höhe festgesetzt ist. Die Traufhöhe beinhaltet indes keine maximal zulässige Höhe.

16

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Festsetzung einer Baumassenzahl als "nicht zielführend" bemängelt und damit wohl aus Praktikabilitätsgründen für ungeeignet hält, kommt es darauf nicht an. Die Festsetzung einer Baumassenzahl in Bebauungsplänen ist in § 21 BauNVO vorgesehen, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde diese in einem Bebauungsplan festsetzt. Die Frage, ob die Baumassenzahl praktikabel ist, ist nicht relevant.

17

Die Heranziehung der Auffangregelung in § 4 Ziffer. 4 Buchstabe c aa und bb BS 2015, wonach bei bebauten Grundstücken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen ist und bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken auf die Zahl der Vollgeschosse, die in der näheren Umgebungsbebauung vorhanden sind, ist nicht vorteilsgerecht, da es insoweit an dem Bezug zu der sich aus den Festsetzungen der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl ergebenden rechtlich zulässigen baulichen Nutzung und dem damit verbundenen Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung fehlt.

18

Die Unvollständigkeit der Maßstabsregelung führt zur Nichtigkeit der Satzung. Die Lückenhaftigkeit ist nicht ausnahmsweise unschädlich. Auf eine Maßstabsregelung kann nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Es sind solche Anwendungsfälle gegeben.

19

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können die Bescheide auch nicht auf die BS 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017, die zum 02. Januar 2011 wirksam werden soll, gestützt werden. Abgesehen davon, dass bislang ein Veröffentlichungsnachweis nach Maßgabe des § 14 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 nicht vorliegt, enthält auch die neugefasste Regelung des § 4 Ziffer 4 Buchstabe b, wonach insbesondere, soweit der Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Geschosse nicht festsetzt, die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage gemäß den §§ 16 ff. BauNVO im Zusammenhang mit den Angaben des Bebauungsplans zu ermitteln ist, keine Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für den Fall, dass ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage festsetzt, sondern die Baumassenzahl. Eine solche Fallkonstellation ergibt sich – wie ausgeführt - jedenfalls für die Ortslage Markröhlitz im BP 11, in dem lediglich die Traufhöhe und die Baumassenzahl festgesetzt wurden.

20

Fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, erweisen sich die Beitragsbescheide als rechtswidrig.

21

Die Kammer hat allerdings die deshalb anzuordnende aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin auf den Zeitpunkt ab der Stellung des Aussetzungsantrags beim Antragsgegner am 11. Juli 2017 beschränkt. Denn vorliegend rechtfertigen es besondere Umstände, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses zurückwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80 Rn. 171). So entfallen bei Vollziehungsaussetzung die zuvor gemäß § 240 AO angefallenen Säumniszuschläge, weil diese angesichts ihrer Zweckbestimmung, als Druckmittel eigener Art den Schuldner zur Zahlung der fälligen Abgabe anzuhalten, nicht mehr sinnvoll Bestand haben können, wenn der Schuldner durch die Aussetzung der Vollziehung von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Es bestehen zwar auch keine Bedenken, diese Rechtswirkung der Vollziehungsaussetzung grundsätzlich auch rückwirkend eintreten zu lassen, wenn die Aussetzungsentscheidung des Gerichts erst nach dem im Bescheid bestimmten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird, ohne dass der Abgabenschuldner auf den Zeitpunkt der Entscheidung Einfluss nehmen konnte. Denn sind ihm die Gründe für die Verspätung nicht zurechenbar, sieht auch die Kammer keinen Grund dafür, warum er die Rechtsnachteile durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen endgültig oder auch nur vorläufig bis zum Erlass durch den Abgabengläubiger tragen sollte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989, 9 A 57/88, Juris). Dieser Grundsatz muss aber eine Einschränkung erfahren, wenn der Bürger seinerseits zugewartet und nicht in zumutbarer Weise alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden, um die Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Hierzu gehört der rechtzeitig gegenüber der Behörde zu stellende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und im Falle seiner Ablehnung oder bei unangemessen langer Untätigkeit der Behörde auch der zeitnah bei Gericht einzureichende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Wartet der Abgabenschuldner gleichwohl ohne vernünftigen Grund zu und zahlt er dennoch nicht auf die Abgabenschuld, so hat er die aufgrund dessen entstehenden Säumniszuschläge zu tragen.

22

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin erst unter dem 11. Juli 2017 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt. Angesichts dessen, dass ihre Widersprüche sie von der Zahlungspflicht nicht befreit haben und jedenfalls in den Widerspruchsbescheiden auf die bei verspäteter Zahlung eintretenden Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde, lag es in ihrem Interesse, eine Aussetzungsentscheidung hierüber herbeizuführen, um die fortlaufende Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Das ihr zur Beseitigung ihrer Zahlungspflicht offen stehende Verfahren hat sie aber erst am 11. Juli 2017 eingeleitet, ohne dass Gründe erkennbar werden, die ihr Zögern entschuldigen könnten.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertet die Kammer das Interesse eines Antragstellers in abgabenrechtlichen Eilverfahren mit einem Viertel des Betrags, der als Streitwert für das Hauptsacheverfahren (103.918,72 €) anzunehmen wäre.


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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 21 Baumassenzahl, Baumasse


(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind. (2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke de

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.