Verwaltungsgericht Halle Urteil, 30. Apr. 2010 - 4 A 225/09

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0430.4A225.09.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2010

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.

2

Als Eigentümer des Grundstücks R.Weg 12 in A., Gemarkung B., Flur 7, Flurstück 687, Größe 314 m², sind im Grundbuch von B., Blatt 509, Frau Martha C. und Frau Else D. eingetragen. Beide Personen sind verstorben. Die Klägerin ist Erbin der im Jahr 2002 verstorbenen Frau Else D..

3

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 1.256,00 € heran. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Dezember 2007 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 zurückwies.

4

Am 25. Juni 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

5

Sie trägt vor, Frau Else D. sei Mitglied der Erbengemeinschaft D. und C. gewesen. Der Beitragsbescheid sei ausschließlich an sie gegangen. Etwaige Beitragsbescheide hätten jedoch an die Erbengemeinschaft ergehen müssen. Auch habe der Nachlass der Frau Else D. allein aus dem Anteil an dem Grundstück bestanden. Auf dem Grundstück laste eine Sicherungshypothek für den Landkreis E. in Höhe von 13.283,86 DM. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Eine Nachlassinsolvenz über den Nachlass der Else D. sei daher nicht ausgeschlossen. Sie mache die Einrede der auf das Erbe beschränkten Haftung geltend und beantrage, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.

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Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

11

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Salza vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 HAL -).

14

II. Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht. Dieser unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BS 2003 Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück ist nach den unwidersprochenen Angaben in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 gegeben. Vor dem Grundstück liegt ein betriebsbereiter Schmutzwasserkanal in der Straße, an den das Grundstück angeschlossen werden kann. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt und damit kein Bauland ist, liegen nicht vor. Damit steht das Grundstück auch nach einer geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung an. Ausreichend hierfür ist die Zulässigkeit einer Bebauung (OVG LSA, Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - juris Rn. 23).

15

III. Der Klägerin entsteht durch die Anschlussmöglichkeit für ihr Grundstück auch ein Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Ein Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist ein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelter besonderer wirtschaftlicher Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des KAG LSA, LT-Drucks. 1/304, S. 43). Der Beitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA soll diesen durch die Möglichkeit der Anschlussnahme vermittelten Vorteil abgelten (vgl. OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 312/01 -). Einen derartigen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit erhalten auch unbebaute Grundstücke, wenn sie bebaubar sind.

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IV. Der Beitragsbescheid war nicht - wie die Klägerin meint - an die Erbengemeinschaft als solche zu richten, denn diese ist nicht rechtsfähig. Beitragspflichtig können daher nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner sein. Der Beitragsgläubiger kann dabei nach seinem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Er darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 10. März 2005 - 1 L 64/05 - und vom 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 -). Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist als Erbin der Frau Else D. im Wege der Erbfolge Mitglied der Erbengemeinschaft und Miteigentümerin des Grundstücks geworden und damit gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA Beitragsschuldnerin. Auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum der Mitglieder einer Erbengemeinschaft begründet eine Eigentümerstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 8 A 383/99 - NJW 2001, 3281). Mehrere Beitragspflichtige, insbesondere mehrere Miteigentümer, haften gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 KAG LSA als Gesamtschuldner. Der Beklagte war damit grundsätzlich befugt, die Klägerin als eine von mehreren Gesamtschuldnern zum vollen Beitrag heranziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung gerade der Klägerin willkürlich war, sind nicht ersichtlich. Die übrigen Miteigentümer trifft im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin entsprechend § 426 BGB eine Ausgleichspflicht. Diese entsteht mit der Entstehung der Gesamtschuldnerschaft in dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht entsteht. Der zu einem Beitrag Herangezogene kann die übrigen Miteigentümer als Gesamtschuldner auf einen Ausgleich in Anspruch nehmen (VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 8 A 383/99 - a.a.O. S. 3282; VG Dessau, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 1 A 2195/03 DE - juris).

17

V. Für einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO ist kein Raum. Die Beitragsschuld der Klägerin ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, für welche die Klägerin als Erbin der Frau Else D. herangezogen wird, sondern eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung aus §§ 1975, 1990 BGB unterliegt, denn sowohl die sachliche als auch die persönliche Beitragspflicht sind erst nach dem Tod der Frau Else D. entstanden.

18

Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist zwischen sogenannten Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden des AA. zu unterscheiden. Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Erbfallschulden sind die den AA. als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden. Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen auf Grund der gesetzlichen Regelung (§ 1967 Abs. 2 BGB) unstreitig zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt haftet. Zu der im Gesetz nicht genannten dritten Gruppe, den Nachlasserbenschulden, sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Bei der vierten Gruppe, den Eigenschulden des AA., handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des AA. entstanden sind und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren. Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - juris Rn. 7).

19

Die hier geltend gemachte Beitragsforderung ist als eigene Schuld der Klägerin zu qualifizieren. Eine Erblasserschuld liegt nicht vor, weil die Beitragsschuld erst nach dem Erbfall entstanden ist. Der Erbfall trat mit dem Tode der Frau Else D. im Jahr 2002 ein. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück ist erst im Jahr 2003 mit dem Inkrafttreten der BS 2003 entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Grundstück bereits vorher erfolgt und die Beitragspflicht damit schon vor dem Erbfall auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „F.“ vom 5. Februar 1999 (BS 1999) entstanden war, liegen nicht vor. Die Beitragsschuld ist auch keine Erbfallschuld, weil sie nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden ist und den AA. nicht als solchen trifft. Es geht auch nicht um Verbindlichkeiten, die deshalb noch dem Erblasser zuzurechnen sind, weil sie aus einem Geschehensablauf folgen, der noch vom Erblasser zu Lebzeiten ins Werk gesetzt wurde, oder deren Verpflichtungsgrund in anderer Weise in dem ererbten Nachlass als pflichtbelastete Rechtslage bereits vorhanden war; es handelt sich ferner nicht um Verpflichtungen aus einem rechtsgeschäftlichen Handeln des AA. zur Verwaltung des Nachlasses. Anknüpfungspunkt für das Entstehen des Beitragsschuldverhältnisses ist nicht der Erbfall. Vielmehr wurzelt das Schuldverhältnis darin, dass die Klägerin nach der Annahme der Erbschaft - als Mitglied der Erbengemeinschaft - Inhaberin des Nachlasses und Eigentümerin des zu veranlagenden Grundstücks geworden ist. Die Beitragsschuld hat ihre Grundlage in einem durch Gesetz und Beitragssatzung definierten öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis. Die Klägerin wird demnach nicht als Erbe des Nachlasses in Anspruch genommen, sondern als Eigentümer des Grundstücks, für das die Beitragspflicht nach dem Erbfall originär entstanden ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 - 4 EO 592/05 - a.a.O. Rn. 8; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 ME 149/08 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 - juris; a.A. offenbar VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 - 8 A 383/99 - a.a.O. sowie VGH München, Urteil vom 19. Juli 1976 - Nr. 219 VI 74 - BayVBl. 1976, 756 <757>).

20

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Vertiefung, ob die Haftungsbeschränkung der AA. gemäß §§ 1975, 1990 BGB die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sowie des Leistungsgebots unberührt lässt und erst in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. September 1999 - 1 X 3/99 - juris), oder ob der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO durch eine gegen den Beitragsbescheid zu erhebende Anfechtungsklage zu sichern ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 1985 - L 4 U 5/85 - juris).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung


(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.