Verwaltungsgericht Halle Urteil, 07. Mai 2010 - 3 A 19/10 HAL

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0507.3A19.10HAL.0A
07.05.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Grenzfeststellung an der nördlichen Grenze seines Grundstückes, die der Beklagte vorgenommen hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Straße in A-Stadt, eingetragen im Grundbuch unter der Gemarkung A-Stadt, Flur 8, Flurstück 44 mit einer Größe von 1.083 m2. Das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden im südlichen Bereich straßenseitig bebaute Grundstück grenzt im Süden an die A. Straße. Östlich schließen sich die Flurstücke 182 (vormals Flurstück 165/45) im südlichen Bereich und 181 (vormals Flurstück 164/46) im nördlichen Bereich, beide im Eigentum der Eheleute D., an. Westlich sind die Nachbarflurstücke 43/2 und 43 gelegen. Nördlich grenzt an das Grundstück des Klägers die Flurstücke 115 und 1072/22 der Beigeladenen an. Auf letzteren Flurstücken verläuft eine Eisenbahnlinie ungefähr parallel zur nördlichen Grenze des Grundstücks des Klägers. Auf dem Flurstück der Eisenbahn verläuft südlich der Eisbahntrasse und nördlich der Grenze des klägerischen Grundstücks eine Mauer, die sich der Länge nach auch nördlich der beiden Nachbarflurstücke erstreckt, die nördlich ebenfalls durch die Grundstücke der Beigeladenen begrenzt werden.

3

Streitig ist in diesem Verfahren der nordöstliche Grenzpunkt des Grundstücks des Klägers.

4

Aus Anlass einer beabsichtigten Grundstücksteilung beantragten die Eheleute D. eine Grenzfeststellung und Abmarkung der Außengrenzen unter anderem ihres Flurstücks 164/46. Dazu fand am 13. Juni 2008 ein Grenztermin statt, an dem auch der Kläger teilnahm. Im Rahmen dieses Grenztermins wurde der nordöstliche Grenzpunkt des Grundstücks der Eheleute D. des Klägers, der zugleich den nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstücks der Beigeladenen und den südlichen Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 115 und 1072/22 der Beigeladenen bildet, als Grenzpunkt 1 in der Skizze als auf der beschriebenen Mauer liegend bestimmt und abgemarkt.

5

Gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung unter anderem im Hinblick auf den Grenzpunkt 1 im Bescheid vom 13. Juni 2008 erhob der Kläger am 14. Juli 2008 beim erkennenden Gericht Klage (Az. 3 A 7/10 HAL). Daraufhin überprüfte der Beklagte nochmals die Festsetzung des Grenzpunktes 1 auf der Grundlage einer Liegenschaftsvermessung aus dem Jahr 1912. Diese Liegenschaftsvermessung vom Juni 1912 (Kartenblatt Nr. 7 Riß Nr. 4) die unter der Leitung des damaligen Katasterinspektors B. erstellt wurde, weist detaillierte Messergebnisse und diverse Längenangaben auch für die Grenzen des klägerischen Flurstücks aus. Infolge der Überprüfung kam es zu einer Berichtigung des Grenzpunktes 1. Darüber wurde unter dem 28. Juli 2009 eine Niederschrift über den Grenztermin aufgenommen, bei dem der Kläger anwesend war.

6

Mit der Niederschrift über den Grenztermin vom 28. Juli 2009 wurde der bisherige Grenzpunkt 1, hier als Grenzpunkt E dargestellt, um 0,2 m in südwestlicher Richtung erschoben und nun nicht mehr auf der Mauer, sondern etwa 0,15 m südlich der Mauer gelegen als neuer Grenzpunkt A festgestellt. An dieser Stelle des Grenzpunktes A wurde nach Grabung ein aufrecht stehender Stein ohne weitere Markierungen vorgefunden. Die Grenzmarke E wurde entfernt.

7

Infolge der Neufestsetzung des Grenzpunktes 1 erklärten die Beteiligten das Verfahren 3 A 7/10 HAL für erledigt und nahmen im Übrigen die Klage zurück, so dass das Gericht das Verfahren mit Kostenbeschluss vom 07. Mai 2010 einstellte.

8

Am 28. August 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht wegen der Neufestsetzung des Grenzpunktes A Klage erhoben.

9

Der Kläger trägt vor, die Neubestimmung des Grenzpunktes A verschiebe den Grenzverlauf zu Gunsten des Grundstücks der Eheleute D.. Der am Punkt A aufgefundene Stein weise keine Markierungen auf. Es seien auch keine Scherben dort gefunden worden, die belegten, dass es sich bei diesem Stein um einen gesetzten Grenzstein handelt. Der südlich neben diesem Stein vorgefundene Betonsockel stelle möglicherweise nur den abgebrochenen Teil einer Gartensäule dar. Die Verschiebung des Grenzpunktes wirke sich zu seinen Lasten aus. Der Grenzpunkt sei neu zu bestimmen, weil sich daraus Auswirkungen für die Feststellung der südlichen Grenzpunkte seines Grundstücks ergäben, insbesondere im Hinblick auf die Breite seiner Einfahrt von der Straße. Der Grenzpunkt A sei noch nicht definitiv zu ermitteln, sondern dessen Standort sei zu bezweifeln.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid über die Neufestlegung des Grenzpunktes 1 und die Aufhebung der Abmarkungen des Grenzpunktes E vom 28. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als dort die Festsetzung des Grenzpunktes 1 gemäß der Bezeichnung im Grenztermin vom 13. Juni 2009 neu erfolgte und in dessen Folge die Abmarkung des Punktes E aufgehoben wurde.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verweist darauf, dass an Hand der Dokumente des Liegenschaftskatasters die ursprünglich ermittelten Daten über die geometrische Lage der Grenzpunkte durch eine hinreichende Anzahl noch vorhandener lageidentischer Punkte sicher in die Örtlichkeit haben übertragen werden können. Es bestehe kein Zweifel, dass der vorgefundene aufrecht stehende Stein die Grenze der Flurstücke markiere, auch wenn er keine Markierung enthalte. Dieser Stein sei bei den Vermessungen im Jahre 1912 erfasst worden. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Grenzsteine sie es nicht immer üblich gewesen, Untervermarkungen zu setzen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Grenzstein mit einer Marke zu versehen oder ein Kreuz einzumeißeln, weil die Mitte des Grenzsteines den Grenzpunkt bilde und dieser damit bestimmbar sei. Die am 13. Juni 2008 getroffene Feststellung des Grenzpunktes 1 und dessen Abmarkung seien fehlerhaft gewesen, als nach den maßgeblichen Dokumenten des Liegenschaftskatasters die Grundstücksgrenze zur Bahnlinie in einem Abstand von 0,2 bis 0,3 m zur alten Mauer verläuft. Der vorgefundene Grenzstein habe diesen Abstand zur Mauer.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 3 A 7/10 HAL sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

Die mit Bescheid (Niederschrift über den Grenztermin) vom 28. Juli 2009 erfolgte Neubestimmung und Abmarkung des nordöstlichen Grenzpunktes des Grundstücks des Klägers als Grenzpunkt A entsprechend der Skizze im Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Rechtsgrundlage für die Grenzfeststellung und Abmarkung ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA, wonach der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt wird. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar ist. Nach § 18 VermGeoG LSA sind die Grenzfeststellung und Abmarkung den anwesenden Beteiligten im Grenztermin, ansonsten schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sind die entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 2 VermGeoG LSA (bzw. in § 18 Abs. 2 VermKatG LSA als Vorgängervorschrift) für das Verfahren der Grenzfeststellung in § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – DVO VermKatG LSA vom 24. Juni 1992 (GVBl. S. 569) niedergelegten Regelungen maßgeblich.

19

Gemäß § 4 Abs. 1 1. Halbsatz DVO VermKatG LSA unterbleibt eine Grenzfeststellung, wenn im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei entschieden werden kann; die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze ist (dann) mit einem besonderen Vermerk zu versehen (§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz DVO VermKatG LSA). Gegenstand der Grenzfeststellung ist demnach die Bestimmung der amtlichen Katastergrenze, nämlich ihr Verlauf in der Örtlichkeit. Maßgeblich hierfür ist, ob ein eindeutiger Katasternachweis vorhanden ist, der der Verlaufsbestimmung und Abmarkung zu Grunde gelegt werden kann. Mithin ist die entscheidende Frage, welche Grenze im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist.

20

Zu der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist oder als nachgewiesen gelten kann und dementsprechend eine Übertragung in die Örtlichkeit (ohne übereinstimmende Erklärungen der betroffenen Grenznachbarn) möglich ist, trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Der Begriff des Nachgewiesenseins und die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nachgewiesene Grenze in die Örtlichkeit übertragen werden darf, sind konkretisierungsbedürftig. Dabei sind alle maßgeblichen – graphischen und zahlenmäßigen – Bestimmungselemente für die festzustellenden Grenzpunkte heranzuziehen; Liegenschaftskataster in diesem Sinne sind in der Regel die Liegenschaftskarte und das Vermessungszahlenwerk (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Juni 2009 – 2 A 226/07 HAL - und Urteil vom 07. Oktober 2005 – 2 A 49/05 HAL - m. w. Nachw.)

21

Regelmäßige Beweismittel im Sinne des § 26 VwVfG LSA sind der Nachweis des Liegenschaftskatasters als behördenkundige Tatsache, der örtliche Befund durch Augenschein und die Erklärung der Beteiligten; der Begriff „Örtlichkeit“ umfasst sowohl die offenkundigen örtlichen Gegebenheiten (Grenzeinrichtungen, Grenzmarken, Beackerungsgrenzen und ähnliches) als auch die bloß amtskundigen Gegebenheiten (zum Beispiel unterirdische Grenzmarken). Bei der Entscheidungsfindung ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Grenzfeststellungsbehörde an objektive und sachgerechte Kriterien, nämlich den öffentlich-rechtlichen Inhalt des Liegenschaftskatasters gebunden; andere, katasterfremde Unterlagen und sonstige Beweismittel sind unbeachtlich (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl.2005, § 16 Anm. 3.2.2).

22

Der durch die Vermessung übertragene Flurstücksgrenzverlauf ist mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Diese vergleichende örtliche Erhebung ist eine Plausibilitätsprüfung zwischen Soll- und Istlage der Flurstücksgrenze. Auftretende Abweichungen sind sachgemäß zu interpretieren. Soweit sie außerhalb der zulässigen Werte liegen, ist zu prüfen, ob eine rechtswirksame oder willkürliche, rechtsunwirksame Grenzänderung vorliegt oder ob das Liegenschaftskataster fehlerhaft ist (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 Anm. 4.1.4). Bei Abweichungen innerhalb der zulässigen Werte nach der „Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen“ (VV LiegVerm – eingeführt mit Verfügung des Beklagten vom 16. Juni 2006 – Az: 3.22-23410 – zu beziehen über den Beklagten) gelten der übertragene und der örtliche Grenzverlauf als übereinstimmend. Dabei ist die Regelung der genannten Verwaltungsvorschrift über die zulässigen Abweichungen (fachliche Toleranz) als sachgerechte und einer rechtlichen Prüfung standhaltende Konkretisierung der gesetzlichen Merkmale anzusehen (vgl. VG Dessau, Urteil vom 21. Januar 1999, A 1 K 875/96 m.w.Nachw. und Urteil vom 14. Juli 2006 – 1 A 349/04 - juris).

23

In Anwendung dieser Grundsätze ist die streitige Grenzfeststellung und Abmarkung des Grenzpunktes A nicht zu beanstanden. Damit verbunden ist zugleich, dass die Rücknahme der vorherigen – nicht bestandskräftigen – Grenzfeststellung vom 13. Juni 2008 hinsichtlich des dortigen Grenzpunktes 1 rechtmäßig ist. Eine hinreichend eindeutige Zuordnung zwischen dem Liegenschaftskatasternachweis und den Örtlichkeiten ist vorliegend möglich.

24

Die nördliche Grenze des streitigen Flurstücks ist zustande gekommen durch Abtrennung eines Teilstücks des Flurstücks zur Errichtung der nördlich des Grundstücks gelegenen Eisenbahnlinie. Dazu hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zwei Kopien der ursprünglichen Vermessung aus dem Jahr 1869 vorgelegt. Die eine Katasterunterlage trägt die Erläuterung: „Nach vorhergegangener Controlmessung übertragen von der Grunderwerbs-Reinkarte Abth: I Sect. III. Station 1-117. der E-Stadt – Casseler Eisenbahn durch den Kataster Kontroleuer – (Unterschrift)“. In dieser Karte ist an dem hier interessierenden Grenzpunkt ein Kreis eingezeichnet, was darauf deutet, dass dort eine Grenzmarke gesetzt worden ist.

25

Katastermäßig erfasst die Grundstücksituation des Gründstücks des Klägers und der Nachbargrundstücke insbesondere ein Riss Nr. 4 – Kartenblatt Nr. 2 der Flur 8 mit eingetragenen Koordinaten und detaillierten Messergebnissen aus dem Jahr 1912 der Unterschrieben ist: „Aufgenommen unter Leitung des Herrn Katasterinspektors B. im Juni 1912 durch den Katasterlandmesser – (Unterschrift) C.“. Auch in diesem Riss ist eine Grenzmarke eingetragen, die sich in geringen Abstand zur nördlich gelegenen eingezeichneten Mauer befindet. Die nördlichen Grundstücksgrenzen der beiden Nachbargrundstücke und des Grundstücks des Klägers verlaufen auf dem Riss in gerade Linie mit geringem Abstand von 0,2 bis 0,3 m zu der nördlich eingezeichneten Mauer, durchgängig parallel zu dieser Mauer ohne diese Mauer aber zu berühren. Auf diesem Riss sind die Grenzmarken für die nordöstliche Grundstücksgrenze des Grundstücks der Eheleute D. als Grenzpunkt 11048 (nachträglich in grün bezeichnet – vgl. 29 Beiakte A), der nordwestliche Grenzpunkt des Nachflurstücks 43 zum weiter westlich sich anschließenden Flurstück 41 (Grenzpunkt 11096) und der grün bezeichnete Grenzpunkt 11040 auf Grenze zwischen den Flurstücken des Klägers und der Eheleute D. weiter südlich gelegen eingezeichnet. Alle drei Punkte sind durch unveränderte Grenzmarkierungen in der Örtlichkeit nachgewiesen. Die Strecke vom Grenzpunkt 11040 bis zum streitigen Grenzpunkt A beträgt nach diesem Riss 35,95 m. Nach der streitigen Neuermittlung vom 28. Juli 2009 ergibt sich eine Strecke von 35,85 m. Die Strecke von der Grenzmarke 11048 bis zum Grenzpunkt A beträgt nach dem alten Riss 84,4 m. Nach der Neuvermessung wurden 84,47 m gemessen. Der Abstand vom Grenzpunkt 11096 zum Grenzpunkt A beträgt nach dem alten Riss 43,35 m, nach der neuen Vermessung 43,31 m. Schon mit diesen drei Angaben lässt sich der Grenzpunkt A in der Örtlichkeit bestimmen.

26

Danach liegen die Messergebnisse der Neuvermessung in der fachlich tolerierbaren Messschwankung. Nach Nr. 2 der Anlage 4 zur VV LiegVerm ist bei kontrollierten Vermessungen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen auf einer Strecke von 25 bis 50 m in Ortslagen eine Messtoleranz von 0,27 m akzeptabel. Bei dem Riss aus dem Jahr 19192 handelt es sich um eine solche ältere kontrollierte Liegenschaftsvermessung. Die Abweichungen der neuen Vermessung von der alten aus dem Jahr 1912 liegen mit 0,10 m, 0,07 m und 0,04 m deutlich unter diesem Toleranzwert. Mithin decken sich alte und neue Messung nahezu.

27

Da zudem ein aufrecht gesetzter Stein an eben dem Schnittpunkt dieser drei Messwerte vorgefunden wurde, spricht alles dafür, dass es sich bei diesem Stein um den bei Abtrennung der Eisenbahnstrecke um 1860 bis 1870 gesetzten alten Grenzstein handelt. Soweit eine weitere Untervermarkung auf diesem Stein fehlt, hat der Vertreter des Beklagten erläutert, dass damals derartige Untervermarkungen vielfach nicht vorgenommen worden seien, weil sich auch so durch die Mitte des Steins der Grenzpunkt genau ermitteln lasse. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Auskunft durch einen Vermessungsrat in Frage zu stellen.

28

Der Grenzpunkt A hält auch den in dem alten Riss erkennbaren Abstand zur eingezeichneten Mauer ein. Dieser Grenzpunkt führt zudem zu einem gleichmäßig zur Grenzmauer parallel verlaufenden Grenzverlauf, ohne dass die Grenze auf die Mauer aufläuft und die Grenzlinie ungerade werden würde, wie dies bei aber bei der vorherigen Feststellung vom 13. Juni 2008 der Fall war. Diese ist daher entsprechend § 50 VwVfG im Rahmen der Abhilfe zur Recht ersetzt worden.

29

Gegenüber diesen Ergebnissen vermag der Kläger nicht darzutun, warum diese Grenzfeststellung fehlerhaft sein soll. Vernünftige Zweifel bestehen nicht. Es sind genügend Ableitpunkte aus dem alten Riss vorhanden, um sicher den Grenzpunkt A bestimmen zu können. Auch zeichnerisch ist dessen Lage gut nachvollziehbar. Soweit der Kläger geltend macht, dieser Grenzpunkt wirke sich auf die Grenzziehung an seiner südlichen Grundstücksgrenze aus, vermag das Gericht dies schon nicht nachzuvollziehen, es ist rechtlich aber auch nicht relevant. Eine direkte Verbindung dieses Grenzpunktes zu der südlichen Grenze des Grundstücks des Klägers besteht nicht. Welches Schicksal die weiteren Grundstücksgrenzen nehmen, ist vielmehr unabhängig zu betrachten. Der Grenzpunkt A ist jedenfalls rechtlich bedenkenfrei festgestellt worden.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

BESCHLUSS

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

34

Gründe:

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte zur Streitwertbemessung, so ist vom sogenannten Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00€ auszugehen. Das Begehren des Klägers eine katastermäßige Grenzfeststellung anzufechten und eine andere zu erreichen, ist ihrem Wert nach objektivierbar, weil sich wirtschaftliche Auswirkungen nicht durch die Eintragung der Grenze im Liegenschaftskataster und die Abmarkung in der Örtlichkeit, sondern erst durch die zivilrechtliche Klärung der Eigentumsfrage ergeben.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren


§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufge

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.