Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Juli 2018 - 6 B 405/18 HGW

bei uns veröffentlicht am11.07.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 7.013,94 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

2

Die am ... Juli 1999 geborene Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. September 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin (Besoldungsgruppe A 7 - Anwärterbezüge) ernannt. Ihren Dienst versah die Antragstellerin am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N., einer Einrichtung der Antragsgegnerin.

3

Mit Schreiben vom 11. April 2017 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Überprüfung ihrer Polizeidienstfähigkeit. Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin am 23. August 2017 beim Sozialmedizinischen Dienst Berlin des Bundespolizeipräsidiums durch den Medizinaloberrat J. mit dem Zweck der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin während des Vorbereitungsdienstes begutachtet. In dem ebenfalls am 23. August 2017 erstellten Gesundheitszeugnis stellte der begutachtende Arzt fest, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht mehr für den Vorbereitungs- und Polizeivollzugsdienst geeignet sei, da aufgrund ihrer raptusartig verlaufenden neurologischen Erkrankung jederzeit mit einem Kontrollverlust und Orientierungsstörungen zu rechnen sei. Die Antragstellerin habe diesem Gutachten zugestimmt. Als Ergebnis der Untersuchung findet sich die Feststellung, die Antragstellerin sei „gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst“, jedoch „gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst“.

4

Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den ermittelten Sachverhalt und ihre Absicht mit, sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.

5

Mit nicht datiertem Schreiben, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12. Oktober 2017, äußerte die Antragstellerin ihr Bedauern darüber, dass ihre diagnostizierte Erkrankung zur Polizeidienstuntauglichkeit geführt habe. Die Antragstellerin bat, ihre Entlassung bis zum 31. Dezember 2017 aufzuschieben, da sie erst zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnung kündigen könne. Zudem bat sie um Unterstützung der Antragsgegnerin, um einen Ausbildungsplatz im mittleren Verwaltungsdienst der Bundespolizei aufnehmen zu können.

6

Nach Mitteilung, dass sowohl die beteiligte Gleichstellungsbeauftragte wie auch der beteiligte Gesamtpersonalrat keine Einwände gegen die beabsichtigte Entlassung der Antragstellerin hätten, widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2018 das zwischen der Antragstellerin und ihr begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher (gesundheitlicher) Eignung und entließ die Antragstellerin aus der Bundespolizei. Die Entlassung werde mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Zudem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, das bei der Antragstellerin vorliegende Krankheitsbild habe zum Ergebnis, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht mehr für den Vorbereitungsdienst geeignet sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, keinen langwierigen Schwebezustand herbeizuführen. Eine klare Regelung solle die berufliche Neuorientierung der Antragstellerin unterstützen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass diese im öffentlichen Interesse liege. Dieses erlaube es nicht, eine für den Polizeiberuf ungeeignete Anwärterin weiter auszubilden, zu alimentieren und gegebenenfalls in ein weiterführendes Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Antragstellerin könne als für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich ungeeignete Polizeimeisteranwärterin nicht bis zum Abschluss eines Rechtsstreites sinnvoll in einer Polizeidienststelle eingesetzt werden.

7

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2018, der bislang nicht begründet wurde.

8

Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass ihre gesundheitliche Nichteignung keinesfalls feststehe. Sie leide an juveniler myoklonischer Epilepsie. Es bestünden sehr gute Behandlungsmöglichkeiten für die Antragstellerin. Durch die Einnahme von Medikamenten, die sie nicht beeinträchtigen würden, würde die Antragstellerin anfallsfrei sein. Dies hätte die Antragsgegnerin berücksichtigen und die Antragstellerin erneut sozialmedizinisch untersuchen müssen. Zudem habe die Antragsgegnerin verkannt, dass ihr Ermessen insoweit beschränkt war, als einem im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, wenn und soweit nicht festgestellt ist, dass der Beamte ob seines gesundheitlichen Zustandes auf unabsehbare Zeit gehindert sei, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine derartige Feststellung habe die Antragsgegnerin nicht getroffen. Angesichts der sehr guten Behandlungsmöglichkeiten sei vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht auf unabsehbare Zeit an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert sei.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 28. Februar 2018 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2018 für sofort vollziehbar erklärte Entlassung der Antragstellerin aus dem Polizeivollzugsdienst durch Widerruf des Beamtenverhältnisses wiederherzustellen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Ergänzend zur Begründung im Ausgangsbescheid weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach dem derzeitigen Vortrag der Antragstellerin das Beschwerdebild nur unter strikter Einhaltung der Vorgaben des behandelnden Arztes und auch nur scheinbar verschwunden sei. Eine derartig benötigte strikte Einnahme von Medikamenten könne jedoch in polizeilichen Einsätzen wie etwa dem G20-Gipfel, einem 1.Mai-Einsatz o. ä. gerade nicht gewährleistet werden. Es bestünde daher die Gefahr, dass die Antragstellerin im polizeilichen Einsatzgeschehen, welches zeitlich und örtlich nicht immer planbar sei, die Kontrolle und Orientierung verliere und damit eine konkrete Gefahr für sich und ihre Kollegen darstelle. Unter diesen Umständen wäre es grob fahrlässig, ihr eine Dienstwaffe anzuvertrauen oder sie der Gefahr einer Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gegenüber auszusetzen. Eine Polizeianwärterin, die jedoch allein den theoretischen Teil der Ausbildung absolvieren könne und auch das nur unter ständiger Medikamenteneinnahme, erfülle nicht die gesundheitlichen Anforderungen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Personal- und Verfahrensakte verwiesen.

II.

15

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

16

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Sie enthält eine schriftliche Begründung, die nicht nur formelhaft ist und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entspricht. Auf Seite 3 des Bescheides unter dem Punkt II. sind individuell bezogene Ausführungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung enthalten. Die Begründung lässt eindeutig erkennen, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

17

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der gerichtlichen Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage darstellen, indizielle Bedeutung zu. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. Die Abwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsverteidigung gegen die streitgegenständliche Entlassung nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos sein wird.

18

Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin wurde angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG. Sowohl die Gleichstellungsbeauftragte der Bundespolizeiakademie wie auch der Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeiakademie wurden hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin beteiligt und haben gegen diese Maßnahme keine Einwände erhoben.

19

Die Entlassungsverfügung ist nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Beamte auf Widerruf können gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit entlassen werden; erforderlich ist lediglich das Vorliegen eines sachlichen Grundes (BVerwG, Beschl. v. 7. September 1990 – 2 B 8/90). Ein solcher sachlicher Grund ist vorliegend gegeben, denn die Entlassung beruht darauf, dass die Antragstellerin als Polizeimeisteranwärterin im Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet ist. Das Gericht kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen sachlichen Grund angenommen hätte. Die Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes als Polizeimeisteranwärterin im Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet, da sie dauerhaft polizeidienstunfähig ist, weil die bei ihr diagnostizierte Symptomatik in Widerspruch zu den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst steht.

21

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße psychische und physische Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Eignung zu verlangen. Die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) interpretiert und konkretisiert die Anforderungen, denen Beamte des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen. Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Vorschrift, die – als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze – Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführt, bei deren Vorliegen die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen ist. Sie konkretisiert den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit in Form einer Verwaltungsvorschrift, um die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Die PDV 300 ist damit eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen (BVerwG, Beschl. v. 3. Juni 2004 – 2 B 52/03.; BayVGH, Beschl. v. 19. September 2011 – 3 CE 11.1823.; VGH BW, Urt. v. 31. Mai 1994 – 4 S 533/93).

22

Nach Nr. 3.1.2 der PDV 300 sind Polizeibeamte, die nicht Beamte auf Lebenszeit sind, polizeidienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gemäß Nr. 3.1.1 der PDV 300 nicht mehr genügen und die Verwendungsfähigkeit entweder dauernd ausgeschlossen ist oder nach ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt wird. Den besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt ein Polizeibeamter/eine Polizeibeamtin dann, wenn seine/ihre körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit u.a. die Verwendung im Außen- und Schichtdienst gestattet und den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie den Gebrauch von Waffen zulässt. Gemäß Nr. 11.1 der Anlage 1 zur PDV 300 verlangt der Polizeivollzugsdienst in auftretenden Stresssituationen ein belastbares vegetatives Nervensystem. Ausgeprägte Fehlregulationen dürfen nicht vorhanden sein; hierunter zählen insbesondere Fingertremor, Muskeltremor, Gliedmaßenzuckungen und unwillkürliche Bewegungen.

23

Laut dem Gesundheitszeugnis des Sozialmedizinischen Dienstes Berlin des Bundespolizeipräsidiums vom 23. August 2017 stellte der begutachtende Arzt, Medizinaloberrat J., fest, dass die Antragstellerin an einer raptusartig verlaufenden neurologischen Erkrankung leide, bei der jederzeit mit einem Kontrollverlust und Orientierungsstörungen zu rechnen sei. Die Antragstellerin selbst beschreibt ihre Krankheit als juvenile myoklonische Epilepsie. Das Krankheitsbild ist geprägt durch unvorhersehbare Muskelzuckungen (Myoklonien), die der Krankheit ihren Namen geben (https://www.epilepsie-gut-behandeln.de/was-ist-epilepsie/epilepsie-haeufigkeit/epilepsie-bei-erwachsenen):

24

Typischerweise treten zunächst im Alter zwischen 5 und 16 Jahren Absencen auf, die allerdings auch fehlen können. Nach ein bis neun Jahren folgen myoklonische Anfälle, also kurze Muskelzuckungen, insbesondere im Bereich der Arme und Schultern. Diese Myoklonien sind typisch und geben dem Syndrom den Namen. Sie treten insbesondere morgens, kurz nach dem Aufstehen auf. Sie sind plötzlich und nicht kontrollierbar und führen deshalb häufig zu verschüttetem Kaffee oder weggeworfenen Zahnbürsten.

25

Als letztes, meist einige Monate später, treten dann auch generalisiert tonisch-klonische Anfälle (Grand Mal Anfälle) auf. Die Anfälle bei JME sind besonders empfindlich auf auslösende Faktoren wie Schlafmangel und viel Alkoholkonsum. Jugendliche berichten häufig, dass ihr erster Grand Mal Anfall am Morgen nach einer durchzechten Nacht in der Disco aufgetreten ist. Bei manchen der JME Patienten können Anfälle auch durch bestimmte Lichtreize ausgelöst werden. Mehr noch als bei der JAE ist eine geregelte Lebensführung wichtig zur Vermeidung von Anfällen.

26

Dies kann bei den betroffenen Jugendlichen manchmal eine große Herausforderung sein. Auch die JME ist eine lebenslange Erkrankung mit entsprechend notwendiger lebenslanger Therapie. Mit dem geeigneten Antiepileptikum werden aber 9 von 10 Patienten anfallsfrei und können ein mehr oder weniger normales Leben führen.

27

Mit der Ermittlung des Vorliegens einer juvenilen myoklonischen Epilepsie, welche von der Antragstellerin selbst und auch durch die von ihr angesprochene ärztliche Stellungnahme des Dr. von P. bestätigt wird, ist die erforderliche Tatsachengrundlage abschließend festgestellt. Weitere Ermittlungen schließen sich aufgrund des obigen Krankheitsbildes in diesem Fall aus.

28

Auch in der Sache überzeugt die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit bei festgestellter juveniler myoklonischer Epilepsie. Die Antragsgegnerin legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass die Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst ständig unvorhersehbaren Situationen ausgesetzt wäre, die eine geregelte Lebensführung einschließlich regelmäßiger Schlafzeiten und Medikamenteneinnahmen unter Umständen phasenweise ausschließen. Es ist offenkundig, dass der Umgang der Antragstellerin mit Waffen sowie deren Einsatz in konkreten Gefahrensituationen bei Nichtgewährleistung der stetigen Medikamenteneinnahme und einer geregelten Lebensführung eine Gefahr für die Antragstellerin und andere – insbesondere auch Kollegen – begründet.

29

Der Entlassungsverfügung steht auch § 37 Abs. 2 BBG nicht entgegen. Danach soll Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Dies hat der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung nach Abs. 1 zu berücksichtigen. Hat der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst seine Prüfung noch nicht absolviert, ist das Ermessen des Dienstherrn dahingehend eingeschränkt, dass er das Widerrufsbeamten-verhältnis nur aus solchen sachlichen Gründen widerrufen darf, die mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes unvereinbar sind. Hierbei handelt es sich vornehmlich um solche Gründe, die in der Person des Beamten begründet liegen, so zum Beispiel die gesundheitliche Eignung (vgl. Kugele, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Band 1, 2011, § 37, Rn. 7). So verhält es sich hier. Der gesundheitliche Status der Antragstellerin, der hier zur Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit führt, hindert ebenso die weitere Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Die Antragstellerin stand auch nicht kurz vor der Abschlussprüfung, sondern befand sich erst etwa ein Jahr in dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, sodass sich auch daraus keine andere Bewertung ergeben kann.

30

Die Entlassung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat die Begutachtung ihres gesundheitlichen Zustandes mit Schreiben vom 11. April 2017 selbst beantragt. Nach Kenntnis der Antragstellerin von der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verblieb ihr ausreichend Zeit, sich auf die veränderten Umstände beruflich und privat einzustellen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Anwärtergrundbetrag A 7: 1.168,99 EUR x 6 = 7.013,94 EUR). Eine Halbierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, da sich die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin durch die bei Erfolg des Antrags fortwährende Alimentation beziffern lässt. Von einer Entscheidung in einem gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren ist überdies auch nicht binnen sechs Monate nach der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszugehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Juli 2018 - 6 B 405/18 HGW

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Juli 2018 - 6 B 405/18 HGW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 11. Juli 2018 - 6 B 405/18 HGW zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf


(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.