Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Sept. 2017 - 6 A 1042/16 HGW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze.
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Der am 10.04.1956 geborene Kläger war bei der Stadt A-Stadt im feuerwehrtechnischen Dienst tätig und wurde mit Ablauf des 30.04.2016 wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 15.03.2016 setzte der Beklagte auf den Antrag der Stadt A-Stadt die dem Kläger ab dem 01.05.2016 zu gewährenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages von 2,41 v.H. nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 LBeamtVG M-V fest. Den Antrag des Klägers auf vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG M-V lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2016 ab. Hiergegen legte der Kläger am 19.04.2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 zurückwies. Zur Begründung heißt es, Voraussetzung der Anwendung des § 14a BeamtVG sei, dass der Beamte wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand trete und nicht aus sonstigen Gründen. Der Kläger sei aufgrund seines Antrags vorzeitig und damit aus sonstigen Gründen in den Ruhestand getreten.
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Am 03.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, § 14a LBG M-V greife ein, da der Kläger vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sei, er die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe, er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, er keinen Ruhegehaltssatz von 66,97 % erreicht habe und er keine Einkünfte i.S.d. § 53 Abs. 7 LBeamtVG M-V beziehe. Er habe die Regelaltersgrenze nach § 108 Abs. 2 LBG M-V von 60 Jahren und 8 Monaten am 09.12.2016 und die besondere Altersgrenze des § 108 Abs. 5 LBG am 09.04.2016 erreicht. Die in § 108 Abs. 5 LBG M-V genannte Altersgrenze stelle eine besondere Altersgrenze i.S.d. § 14a Abs. 1 Nr. 2 b) LBeamtVG dar. Hierbei handele es sich auch nicht um Altersteilzeit. Für den Einsatzdienst der Feuerwehr gebe es besondere Altersgrenzen. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die darauf abziele, Versorgungslücken zu schließen, die aufgrund der besonderen Situation in den neuen Bundesländern für Beamte entstehen könnten, die einen Teil ihres Dienstes im Staat der DDR und damit außerhalb der bundesdeutschen Versorgungsanwartschaften verrichtet hätten. Dies bedeute, dass die Altersgrenze von 60 Jahren in § 108 Abs. 5 LBG M-V selbst dann, wenn sie nicht als besondere Altersgrenze zu qualifizieren sei, mit einer solchen zumindest gleichzustellen sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2016 zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers vom 1.5.2016 bis zum 9.2.2022 vorrübergehend in Anwendung von § 14 a Beamtenversorgungsübergangsgesetz M-V zu erhöhen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der Kläger hätte aufgrund seines Geburtsjahres die für ihn geltende Regelaltersgrenze mit 60 Jahren und 8 Monaten erreicht. Nach § 114 LBG M-V i.V.m. § 108 Abs. 4 LBG M-V hätte für ihn die Möglichkeit der Herabsetzung der gesetzlichen Altersgrenze auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestanden, weil sich die jeweils maßgebende Regelaltersgrenze um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im (Wechsel-)Schichtdienst verringert hätte. Der Kläger hätte jedoch von der Möglichkeit nach § 108 Abs. 4 Satz 6 LBG M-V, die Erfüllung der Voraussetzungen spätestens fünf Jahre vor Erreichen der für ihn gültigen Regelaltersgrenze anzuzeigen, keinen Gebrauch gemacht, sondern einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V gestellt. Bei der Regelung des § 108 Abs. 5 LBG M-V handele es sich um die Möglichkeit, entsprechend der Regelung nach § 36 Abs. 1 LBG vor Erreichen der geltenden Regelaltersgrenze auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu treten und daher nicht um eine besondere Altersgrenze nach § 14 a LBeamtVG M-V. Auch der Wortlaut spreche dafür, dass der Personenkreis, der nach § 108 Abs. 5 LBG in den Ruhestand versetzt worden sei, nicht unter diese Anwendung falle. Sinn und Zweck der Regelung des § 14 a LBeamtVG sei es, versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen, die wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung für die Zeit eintreten könnten, während der ein Besoldungsanspruch noch nicht bestehe und andererseits die für Invalidität und Alter vorgesehenen Leistungen entsprechend den erworbenen Anwartschaften nicht in vollem Umfange ausgeschöpft werden könnten. Ein solches Schutzbedürfnis entfalle, wenn sich der Beamte aus eigenem Entschluss für den früheren Ruhestand entscheide. Dementsprechend sei der Kläger aus sonstigen Gründen in den Ruhestand getreten.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.
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Anspruchsgrundlage ist § 14 a Abs. 1 a Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2012. Gemäß dieser Norm erhöht sich der nach § 14 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 2 und § 85 Absatz 4 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 7 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten. Es fehlt an der Voraussetzung des § 14 a Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG M-V, dass der Kläger entweder wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden oder er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein muss. § 114 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) bestimmt, dass für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz die §§ 108, 109, 111 Abs. 1 Satz 1, §§ 112 und 113 entsprechend gelten. § 108 Abs. 4 LBG M-V gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird.
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Von daher ergibt sich für den der Laufbahngruppe 1 angehörenden Kläger die von der allgemeinen Altersgrenze des § 35 Abs. 1 LBG M-V abweichende besondere Altersgrenze von 60 Jahren und 8 Monaten aus § 108 Abs. 1 bis 4 LBG M-V. Diese aber greift für den Kläger nicht ein, da er nicht zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen, sondern freiwillig auf seinen Antrag hin schon mit 60 Jahren und 0 Monaten nach § 108 Abs. 5 LBG M-V in den Ruhestand getreten ist. Solche Fälle erfasst der § 14 a LBeamtVG M-V indessen nicht. Diese Norm erfasst vielmehr nur solche Fälle, in denen bei Zusammentreffen von Versorgung und pensionsrechtlichen Ansprüchen eine Versorgungslücke gezwungenermaßen für den Beamten eintritt, die dieser nicht abwenden kann, weil er dienstunfähig geworden ist oder von Gesetzes wegen eine besondere Ruhestandsgrenze besteht, der er nicht ausweichen kann. Wenn aber wie im vorliegenden Fall ein vorgezogener Ruhestandszeitpunkt vor Realisierung von Pensionsansprüchen eintritt, weil der Beamte aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt, so hat er die Versorgungslücke selbst herbeigeführt und ist deswegen nicht schutzbedürftig. Der § 108 Abs. 5 LBG M-V stellt keine besondere Altersgrenze dar, wegen dessen Erreichens der Kläger in den Ruhestand getreten ist. In den Ruhestand getreten ist er vielmehr wegen seines Antrags, für den die Altersgrenze lediglich eine Antrags- und materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt. Besondere Altersgrenzen sind nur solche, bei denen abweichend von der allgemeinen Altersgrenze des § 35 LBG von Gesetzes wegen ein Eintritt in den Ruhestand erfolgt. An dieser Beurteilung ändert sich auch deswegen nichts, weil bei einem hypothetischen Kausalverlauf auch ohne selbst herbeigeführte Versorgungslücke später eine aufgezwungene Versorgungslücke eingetreten wäre. Die Berücksichtigung solcher hypothetischer Kausalverläufe verbietet sich angesichts der Gesetzlichkeit der zu zahlenden Besoldung (vgl. § 4 LBesG M-V) im Versorgungsrecht, da stets nur der tatsächlich eingetretene Versorgungsfall zu betrachten ist.
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Offen bleiben kann, ob sich die Regelaltersgrenze des Klägers nach § § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V auf 60 Jahre und null Monate verringert hat. Danach verringert sich die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens dieser Altersgrenze setzt nach § 108 Abs. 4 Satz 6 LBG M-V voraus, dass der Beamte spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze angezeigt hat, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt hat. Von dieser Anzeige hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 108 Abs. 5 i.V.m. § 114 LBG M-V gestellt.
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Ob dem Kläger die versorgungsrechtlichen Folgen seiner Antragstellung bekannt gewesen waren, ist ohne Bedeutung. Die Höhe des Versorgungsanspruchs setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Im Übrigen ist es die Obliegenheit eines jeden Beamten, sich über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Beantragung eines vorgezogenen Ruhestands zu informieren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung auszusprechen (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
- 1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, - 2.
- a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder - b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
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einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und - 4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
- 1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, - 2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
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aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder - 3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.