Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 21. Feb. 2008 - 5 B 46/08

bei uns veröffentlicht am21.02.2008

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom ... 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... 2007 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das bis zum ... 2007 auf dem Gebiet des früheren Landkreises G. L. für die Antragsgegnerin als beauftragte Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) die auf diesem Gebiet anfallenden Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonage (PPK) im Wege des Holsystems entsorgte. Zuletzt erhielt die Antragstellerin für diese Tätigkeit ein jährliches Entgelt in Höhe von ... Euro brutto.

2

Infolge einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung beauftragte die Antragsgegnerin mit Wirkung zum ... 2008 die S. A. GmbH mit der Entsorgung der PPK-Abfälle im Landkreis Ostvorpommern. Diese sollen im Wege des Bringsystems durch Aufstellung von Wertstoffcontainern entsorgt werden. Ausweislich der Ausschreibung ist mit PPK-Abfällen von ca. ... to jährlich zu rechnen. Die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Ausschreibung wurde nicht berücksichtigt.

3

Mit Schreiben vom ... 2007 zeigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin an, dass sie beabsichtige, in dem Landkreis Ostvorpommern flächendeckend die gewerbliche Sammlung von PPK-Abfällen durchzuführen. Den Abfallerzeugern würden Müll-Großbehälter mit der Größe von 240 Ltr. bzw. für Großwohnanlagen Behälter der Größe von 1,1 m 3 zur Verfügung gestellt und 28-tägig entleert. Die PPK-Abfälle würden einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt. Sie würden nach der Sammlung in ihrer eigenen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Aufbereitungsanlage in K. behandelt und sodann einer weiteren Verwertung zugeführt. Zu diesem Zwecke habe sie mit der Firma A. W. GmbH einen Verwertungsvertrag abgeschlossen.

4

Mit Bescheid vom ... 2007 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, auf dem Gebiet des Landkreises Ostvorpommern eine Sammlung von Papier, Pappe und Kartonage durchzuführen und zu diesem Zweck Sammelbehälter den privaten Haushalten zur Verfügung zu stellen sowie durch Übersendung von "Bestellkarten" oder vergleichbaren Schreiben private Haushalte aufzufordern, von der A. N. GmbH eine kostenlose Altpapiertonne anzufordern und die A. N. GmbH mit der Entleerung der Altpapiertonne zu beauftragen (Ziffer 1). Weiterhin gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Ziffer 2 des Bescheides auf, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides die bereits den privaten Haushalten zur Verfügung gestellten Müllbehälter für PPK-Abfälle einzuziehen. Etwaige ab dem ... 2008 gesammelte PPK-Mengen seien der S. A. GmbH zu überlassen. Die Organisation des Einzuges sei mittels eines innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegenden Planes nachzuweisen. Für den Fall der nicht fristgerechten bzw. unvollständigen Erfüllung der Ziffer 2 drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von ... Euro an (Ziffer 3). Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides an und setzte eine Gebühr in Höhe von ... Euro fest. Zur Begründung gab sie an, Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides sei § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Anordnung sei zur Durchsetzung der in § 13 KrW-/AbfG und in § 8 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Ostvorpommern (Abfallwirtschaftssatzung – AWS –) vom... 2000 normierten Überlassungspflichten nötig. Die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht der privaten Haushalte bezüglich der PPK-Abfälle gerade nicht deshalb in Wegfall, weil diese mit der Verwertung der PPK-Abfälle die Antragstellerin beauftragten. Auch entfalle die Überlassungspflicht nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Es liege bereits keine gewerbliche Sammlung im Sinne dieser Vorschrift vor. Eine solche gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei begrifflich von dem Einsammeln von Abfällen durch Errichtung und Betreiben eines Hol- und Bringsystems auf der einen und von der durch Vertrag begründeten Verpflichtung des Abfallbesitzers zur Überlassung der Abfälle auf der anderen Seite zu unterscheiden. In § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG werde ausdrücklich zwischen dem Sammeln und dem Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme differenziert. Auch liege eine gewerbliche Sammlung nicht vor, wenn diese in Gestalt der vertragsgemäßen Überlassung von Abfällen zur Verwertung an Dritte erfolge. Ausweislich der durch die Antragstellerin ausgeteilten Bestellkarten solle diese mit der Entleerung der Altpapiertonne für die Dauer von zunächst einem Jahr mit einer Verlängerungsoption von jeweils um ein Jahr beauftragt werden. Die Antragstellerin richte daher an die Einwohner des Landkreises Ostvorpommern kein freiwilliges und allgemeines Angebot auf Überlassung verwertbarer Abfälle, sondern beabsichtigte ein flächendeckendes, parallel zu der bestehenden Entsorgungsstruktur des Landkreises existierendes Entsorgungssystem aufzubauen. Die Antragstellerin habe zudem keinen Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung geführt. Insbesondere sei dieser nicht durch die dem Schreiben vom ... 2007 beigefügte Vermarktungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der A. W. GmbH & Co KG geführt worden. Die kostenlose Sammlung durch die Antragstellerin lasse daran zweifeln, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt sei. Es lägen keine mit Papierfabriken geschlossenen Verträge vor. Auch habe die Antragstellerin nicht dargelegt, ob und auf welche Art und Weise etwaigen Fehlwürfen begegnet werden solle. Zudem stehe der durch die Antragstellerin beabsichtigten Sammlung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Es bestehe die konkrete Gefahr des Zusammenbruchs der öffentlich-rechtlichen Entsorgung. Die angezeigte Sammlung von PPK-Abfällen übertreffe an Intensität und Dichte die öffentlich-rechtliche Entsorgung, die ausschließlich eine Sammlung durch die Depotcontainer vorsehe. Das Altpapierentsorgungssystem des Landkreises Ostvorpommern werde durch das Anbieten einer das kommunale System übersteigenden privaten Entsorgung ausgehöhlt. Die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen für die öffentlich-rechtliche Entsorgung der PPK-Abfälle würden obsolet werden. Eine jederzeit flächendeckende Entsorgung der anfallenden PPK-Abfälle könne dann nicht mehr gewährleistet werden. An der Erhaltung dieser Planungsgrundlage bestehe jedoch ein berechtigtes öffentliches Interesse i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Die die Existenz der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdende Beeinträchtigung zeige sich auch daran, dass die Antragstellerin selbst davon ausgehe, dass die jährliche Menge gesammelter PPK-Abfälle ca. 3.000 to erreiche. Das sei mehr als 50 % der vom Landkreis prognostizierten jährlichen PPK-Abfallmengen. Dadurch würden sich die in den Haushalt eingestellten Erlöse deutlich reduzieren. Dies würde mit einer Erhöhung der Abfallgebühren korrespondieren. Der Landkreis Ostvorpommern würde sich zudem Schadensersatzansprüchen des vertraglich gebundenen Entsorgungsunternehmens aussetzen. Auch hätte die beabsichtigte Sammlung zur Konsequenz, dass das Ergebnis einer öffentlichen Auftragsvergabe im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens durch einen öffentlichen Auftraggeber konterkariert werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin selbst an der Ausschreibung beteiligt habe. Bei dieser Konstellation müsse sich die Antragstellerin das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen.

5

Mit Schreiben vom ... 2007 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Es habe keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden. Der Bescheid sei auch materiell offenkundig rechtswidrig. Es handele sich um eine gewerbliche Sammlung. Diese sei auch im Holsystem und mittels sogenannter 'blauer Tonnen' möglich. Eine vertragliche Verpflichtung der jeweiligen Abfallerzeuger zur Überlassung des Altpapiers sei nicht beabsichtigt. Insoweit würden die missverständlichen Flyer korrigiert. Sie habe den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Altpapiers geführt. Der Verwertungsweg sei im Einzelnen dargelegt worden. Ebenso habe sie einen Vertrag mit der konzerneigenen Vermarktungsgesellschaft vorgelegt. Auch stehe der beabsichtigten Sammlung kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die mit ihrer Vermarktungsgesellschaft vereinbarte Maximalmenge liege weit unter dem Gesamtaufkommen an Altpapier im Landkreis Ostvorpommern. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Erlösminderungen seien hinzunehmen. Die abfallgesetzlichen Regelungen sähen ein Nebeneinander von öffentlicher Entsorgung einerseits und von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen andererseits vor. Die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte zumindest prüfen müssen, ob eine Beschränkung der beabsichtigten Sammlung auf bestimmte Bereiche des Landkreises ausreichend sei, um den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung zum Abzug der Müllbehälter sei nicht erforderlich, um die mit dem Bescheid verfolgten Ziele zu erreichen. Dies gelte ebenso für die Forderung, einen Plan für den Einzug der Behälter anzufertigen und vorzulegen.

6

Mit Bescheid vom ... 2008 setzte die Antragsgegnerin den Sofortvollzug des Bescheides vom ... 2007 in Teilen befristet bis zum ... 2008 aus.

7

Am ... 2008 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

8

Zur Begründung wiederholt sie ihr Widerspruchsvorbringen. Darüber hinaus führt sie aus, § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG normiere im Falle einer gewerblichen PPK-Abfallsammlung keine Überlassungspflicht für den privaten Abfallerzeuger. Weiterhin könne sie sich auf die Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG berufen. Die bloße Interessenabwägung gehe ebenfalls zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Diese habe in keiner Weise dargelegt, dass und weshalb die beabsichtigte Sammlung öffentliche Interessen beeinträchtigen würde.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom ... 2007 gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom ... 2007 wiederherzustellen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie wiederholt die Bescheidbegründung und macht geltend, es liege kein Verstoß gegen § 28 VwVfG M-V vor. Vielmehr hätte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V vollständig auf die Anhörung verzichtet werden können. Letztlich dürften derartige Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V und § 46 VwVfG M-V unbeachtlich sein. Die Einschaltung Dritter hätte in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG explizit keine Erwähnung gefunden. Insbesondere führe eine derartige Auslegung zu einem Wertungswiderspruch mit der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, da die dortigen Voraussetzungen unterlaufen würden, sofern sich der Abfallerzeuger und -besitzer bereits durch Einschaltung Dritter i.S.d. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG der gesetzlichen Überlassungspflicht entziehen könnte. Die Antragstellerin beabsichtige ein umfassendes Hol- und Bringsystem zu etablieren, welches gerade keine gewerbliche Sammlung in diesem Sinne darstelle. Sie habe keine zwischen der A. W. GmbH & Co KG und den genannten Papierfabriken abgeschlossenen Anlieferverträge vorgelegt. Insoweit sei die Verwertungskette zwar benannt, jedoch nicht im Einzelnen nachgewiesen worden. Auch sei seitens der Antragstellerin nicht der Nachweis erbracht worden, dass trotz der kostenlosen Sammlung die Finanzierung der Sammlung und Verwertung gesichert sei. Der Begriff "entgegenstehen" i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er nur erfüllt sei, wenn die schützenswerten öffentlichen Interessen bei Durchführung der gewerblichen Sammlung existenziell beeinträchtigt oder zerstört würden. Vielmehr genüge, dass überwiegende öffentliche Interessen entgegengehalten werden könnten. Es sei damit zu rechnen, dass mindestens 2/3 des PPK-Abfallvolumens der öffentlich-rechtlichen Entsorgung entzogen werden würde. Dies würde die öffentlich-rechtliche PPK-Entsorgung nicht nur marginalisieren, sondern in ihrer Existenz gefährden. Es sei insbesondere zu erwarten, dass die öffentlich-rechtliche Entsorgung der PPK-Abfälle von den Einwohnern des Landkreises nicht mehr akzeptiert werden würde. Bei der Durchführung der öffentlich-rechtlichen PPK-Entsorgung ohne eine konkurrierende flächendeckende gewerbliche Sammlung durch die Antragstellerin rechne sie mit einem jährlichen Gewinn von ... Euro. Im Falle der flächendeckenden Sammlung der PPK-Abfälle durch die Antragstellerin sei ein jährlicher Verlust von ... Euro zu erwarten. Hinzu kämen Schadensersatzansprüche der S. A. GmbH in Höhe von ... Euro jährlich. Die Depotcontainersammlung sei dann auf Dauer nicht mehr wirtschaftlich fortzuführen. Dies würde entweder die Vertragsauflösung zur Folge haben oder erhebliche Nachforderungen notwendig machen, die aus dem Gebührenhaushalt zu bestreiten seien. Der Vertrag mit dem Dualen System Deutschland GmbH könne nicht mehr eingehalten werden. Eine denkmöglich in Erwägung zu ziehende Begrenzung der gewerblichen Sammlung in einem Umfang, der die öffentlich-rechtliche Entsorgung der PPK-Abfälle nicht mehr erheblich beeinträchtigen würde, sei weder praktikabel noch geeignet. Dies gelte ebenso für eine Beschränkung der Untersagungsverfügung auf das Gebiet des Landkreises Ostvorpommern mit Ausnahme des Altkreises G.-L.. Die geäußerten europarechtlichen Bedenken griffen ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin habe keine nennenswerten schutzwürdigen privaten Belange geltend gemacht. Die für den Einzug der aufgestellten Müllbehälter behaupteten Kosten von ca. ... Euro seien nicht näher substantiiert worden. Blieben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, müssten diese zu Lasten der Antragstellerin gehen, da diese eine Ausnahme von der Regel der kommunalen Entsorgung von Abfällen begehre.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

15

Der hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 21. Dezember 2007 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO und hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.

16

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 – 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, d. h. eine Abwägung zwischen den Aufschubinteressen des Antragstellers einerseits und den Vollzugsinteressen des Antragsgegners andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen, wenn diese sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überschauen lassen. Kann keine eindeutige Antwort auf die Frage der offensichtlichen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dennoch bei der Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden. Das Interesse des Antragstellers ist größer, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechen, also mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Erfolg des Rechtsbehelfs auszugehen ist.

17

Vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO Kommentar, 11. Auflage, § 80 Rn. 72-80 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 14. Auflage, § 80 Rn. 152 f. m.w.N..

18

Danach geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die Kammer sieht sich aufgrund der nur summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in der Lage, die sich stellenden Rechtsprobleme unter Berücksichtigung der sich zum Teil widersprechenden Rechtssprechung mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil ausreichenden Gewissheit beurteilen zu können. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegen jedoch das Interesse der Antragstellerin.

19

Das Interesse der Antragstellerin, die Entsorgung der PPK Abfälle im Gebiet des Landkreises Ostvorpommern durchführen zu können, steht dem Interesse der Antragsgegnerin gegenüber, diese gewerbliche Sammlung zu untersagen, um letztlich keine finanziellen Verluste hinnehmen zu müssen. Bei der Abwägung dieser beiden sich gegenüberstehenden Interessen hat die Kammer die erkennbaren Erfolgsaussichten der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn die Erkenntnisse für eine gesicherte Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht ausreichen.

20

Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 864.

21

Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegen deutlich. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Antragstellerin an einer zügigen Realisierung ihres Vorhabens.

22

Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 864.

23

Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen.

24

Die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind nicht gegeben. Hinsichtlich der in Rede stehenden PPK-Abfälle besteht nach der Rechtsauffassung der Kammer keine Überlassungspflicht der Abfallerzeuger i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Bei dem von der Antragstellerin geplanten Holsystem für PPK-Abfälle handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung. Die Antragstellerin hat auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle nachgewiesen. Es sind keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen seitens der Antragsgegnerin substantiiert dargetan worden.

25

Gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

26

Bei dem von der Antragstellerin beabsichtigten und angezeigten Einsammeln der PPK-Abfälle im Wege des Holsystems durch die Aufstellung von Wertstofftonnen bei den jeweiligen Haushalten handelt es sich auch um eine gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Unter einer gewerblichen Sammlung in diesem Sinne ist auch das Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme i.S.d. § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG zu verstehen. Nach dieser Vorschrift umfasst die Kreislaufwirtschaft das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung. Mit Sammeln i.S.d. § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG ist lediglich das Zusammensuchen und Zusammentragen von Abfällen durch den Abfallbesitzer gemeint. Einsammeln im Sinne dieser Vorschrift ist demgegenüber das Zusammenführen angefallener Abfälle durch den Entsorgungsträger durch Hol- oder Bringsysteme.

27

Nieders. OVG, Beschl. v. 24. Januar 2008 – 7 ME 192/07 –, zit. n. juris; Kunig in Kunig/Petow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage, 2003, § 4, Rdnr. 49, 50; Frenz, KrW-/AbfG, Kommentar, 3. Auflage, 2002, § 4, Rdnr. 82.

28

Bei der Antragstellerin handelt es sich auch um eine mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Gesellschaft.

29

Die Antragstellerin hat nach der Überzeugung der Kammer eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend nachgewiesen. Zum Nachweis legte die Antragstellerin die Vermarktungsvereinbarung über erfasste und sortierte Altpapiermengen zwischen ihr und der A. W. GmbH & Co KG vom ... 2007 vor. Darin verpflichtet sich die A. W. GmbH & Co KG, die voraussichtliche Jahresmenge von ca. 3.000 to PPK-Abfälle der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Weiterhin ist dem Vertrag zu entnehmen, dass die A. W. GmbH & Co KG zu diesem Zwecke Anlieferungsverträge mit den Papierfabriken Arge Papierrecycling in S., P Papier Papiererzeugung GmbH in B. und U K GmbH & Co KG in S. geschlossen hat. Dies ist nach der Überzeugung der Kammer ausreichend zur Nachweisführung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bis zum ... 2007 als Dritter i.S.d. § 16 KrW-/AbfG für die Antragsgegnerin die Entsorgung der PPK-Abfälle im Altkreis G.-L. durchgeführt hat. Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass die bis zu diesem Zeitpunkt eingesammelten PPK-Abfälle nicht einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt worden wären. Zudem hat die Antragstellerin im Anhörungsverfahren ein Überwachungszertifikat für die A. W. GmbH & Co KG der BVSE-Entsorgungsgemeinschaft e. V. mit Gültigkeit bis zum ... 2008 vorgelegt.

30

Der durch die Antragstellerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung der PPK-Abfälle stehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Solche entgegenstehenden Interessen liegen vor, wenn ohne die Überlassung dieser Abfälle zur Verwertung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre.

31

BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 7 C 9.05 –, Rdnr. 6 des unter www.bundesverwaltungsgericht.de veröffentlichten Urteilsabdrucks.

32

Welche Maßstäbe an die Gefährdung anzulegen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Jedoch ist der neueren Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems oder die flächendeckende Einführung eines gewerblichen Hol- bzw. Bringsystems allein nicht ausreichend ist.

33

A.A. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 23.02.2006 – 12 A 147/04 –, zitiert nach juris.

34

Überwiegend wird verlangt, dass eine funktionserhaltende Auslastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems nicht mehr sichergestellt ist, eine Planungssicherheit nicht mehr gegeben ist oder zumindest ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb nicht mehr gewährleistet wird. Erforderlich ist die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft. Rein fiskalische Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei nachrangig zu berücksichtigen. Letztlich ist die Beurteilung der Frage, wann ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht, eine Frage des Einzelfalls.

35

Nieders. OVG, Beschl. v. 24. Januar 2008 – 7 ME 192/07 –, m.w.N.; zit.n.juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 – 3 K 2219/07 –, AbfallR 2007, 233, zitiert nach juris; VG Bayreuth, Urteil vom 09.11.2006 – B 2 K 05.661 –, zitiert nach juris.

36

Eine derartige Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung der (übrigen) PPK-Abfälle wurde durch die diesbezüglich darlegungspflichtige Antragsgegnerin nicht dargetan.

37

Insbesondere ergibt sich eine derartige Gefährdung nicht aufgrund der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kostenerhöhung. Die Antragsgegnerin führt aus, im Falle einer flächendeckenden gewerblichen Sammlung der PPK-Abfälle durch die Antragstellerin sei aufgrund der vertraglichen Regelungen mit der S. A. GmbH mit einem jährlichen Verlust von ... Euro zu rechnen. Die Antragsgegnerin hat bislang nicht substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass aufgrund eines derartigen Verlustes die öffentlich-rechtliche Entsorgung in ihrer Existenz gefährdet wäre. Auch geht die Kammer davon aus, dass ein derartiger Verlust zu einer nur unerheblichen Gebührenerhöhung führen würde. Setzt man diesen Verlust ins Verhältnis zu der Gesamtzahl der Einwohner des Landkreises Ostvorpommern mit ... Einwohnern (Quelle: Wikipedia; Stand ... 2006), errechnet sich eine jährliche Gebührenerhöhung pro Kopf von ... Euro. Auch wenn man den geltend gemachten Verlust in das Verhältnis zu der Anzahl der Haushalte setzt, ergibt sich nichts anderes. Unter Zugrundelegung von 4-Personen-Haushalten und der Gesamteinwohnerzahl wie oben, ergeben sich ... Haushalte. Dies bedeutet eine jährliche Mehrbelastung von ... Euro pro Haushalt. Eine derartige Gebührenerhöhung ist nach Ansicht der Kammer für die Haushalte nicht unzumutbar und dürfte den Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems für die von dem gewerblichen System nicht erfassten PPK-Abfälle, nicht ernsthaft gefährden.

38

Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin ein flächendeckendes Erfassungssystem für den Landkreis Ostvorpommern betreiben will. Der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die nebeneinander bestehende Existenz von gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystemen bewusst in Kauf genommen hat. Die gesetzliche Regelung enthält keine räumliche Begrenzung für eine gewerbliche Sammlung.

39

Der Zulässigkeit der von der Antragstellerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung steht auch nicht entgegen, dass sie sich erfolglos am Ausschreibungsverfahren beteiligt und die den Zuschlag erhaltende S. A. GmbH zukünftig mit geringeren PPK-Abfallmengen zu rechnen hat. Wie die Antragsgegnerin selbst ausführt, werden die Einnahmeverluste bei der S. A. GmbH aufgrund der vertraglichen Regelungen mit der Antragsgegnerin durch diese ausgeglichen. Die dadurch für die Antragsgegnerin entstehenden finanziellen Belastungen in Höhe der von ihr vorgetragenen ... Euro jährlich würden zu einem jährlichen Gesamtverlust von ... Euro führen. Ausgehend von einer Gesamtzahl der Haushalte von ... würde dies eine jährliche Gebührenerhöhung von ... Euro und eine monatliche Gebührenerhöhung von ... Euro darstellen. Nach der Überzeugung der Kammer handelt es sich auch unter Berücksichtigung der auf die Antragsgegnerin möglicherweise zukommenden Schadensersatzforderungen um eine zumutbare Gebührenerhöhung für die Abfallerzeuger.

40

Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse ergibt sich auch nicht aus der nicht näher belegten Annahme der Antragsgegnerin, die flächendeckende gewerbliche Sammlung der Antragstellerin würde mindestens 2/3 des PPK-Abfallvolumens erfassen. Ausgehend von einem in der Ausschreibung ausgewiesenen Gesamtvolumen von 5.900 to jährlich würde dies einen auf die Antragstellerin entfallenden Anteil von 3.933 to bedeuten. Dieser Wert liegt jedoch bereits um 933,33 to über der in der Vermarktungsvereinbarung der Antragstellerin mit der A. W. GmbH & Co KG ausgewiesenen Jahresmenge von 3.000 to. Insoweit ist der Vortrag der Antragsgegnerin unsubstantiiert und wurde eine Gefährdung nicht hinreichend konkret dargelegt.

41

Weiterhin ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu den wirtschaftlichen Berechnungen zwischenzeitlich überholt sein dürften. Der Internetseite der Ver- und Entsorgungsgesellschaft des Landkreises Ostvorpommern (VEO) ist zu entnehmen, dass der Landkreis gerade selbst ein (flächendeckendes) Holsystem einführt (www.v.de\papiertonnen). Den Abfallerzeugern wird dort mitgeteilt, dass die VEO ab sofort Bestellungen für haushaltsnahe Papiertonnen im gesamten Landkreis Ostvorpommern entgegen nehme. Diese 240 Liter-Tonnen würden voraussichtlich Mitte März ausgeliefert.

42

Dass in der Konsequenz dieser Rechtsauffassung die bei der europaweiten Ausschreibung nicht berücksichtigte Antragstellerin im Wege der gewerblichen Sammlung nun doch zum Zuge kommt, entspricht nach der Rechtsauffassung der Kammer dem gesetzgeberischen Willen.

43

Die Ziffer 2 des Bescheides und die Androhung des Zwangsgeldes ist aus obigen Gründen ebenfalls rechtswidrig.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhe

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 bis 4 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffer 6 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.06.2007 an, dass sie ab dem 01.07.2007 im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufstellen und gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Kleinanfallstellen einsammeln und verwerten werde. Sie wies darauf hin, dass sie als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erfülle und dies belegen könne. Sie begann, die „Blaue Tonne“ mit Flugblättern und Zeitungsannoncen zu bewerben.
Nach vorheriger Anhörung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13.07.2007, im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen (Ziffer 1). Weiter untersagte sie ihr, entsprechende Informationen, insbesondere durch Flugblätter, und „Blaue Tonnen“ an die Haushalte im Stadtkreis mit der Aufforderung, ihr Abfälle zu überlassen, auszuteilen (Ziffer 2) sowie die bereits im Stadtgebiet aufgestellten und mit Abfällen der Fraktionen PPK aus privaten Haushaltungen gefüllten „Blauen Tonnen“ zu leeren (Ziffer 3). Sie gab ihr auf, die im Stadtgebiet bereits aufgestellten Abfallbehälter unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.07.2007, zu entfernen (Ziffer 4). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5). Außerdem drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung der unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 60.000 EUR an (Ziffer 6). Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gem. § 13 KrW-/AbfG verpflichtet seien, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Zwar bestehe die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen werde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Antragstellerin habe jedoch zum einen nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle erbracht. Zum anderen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ihr als dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Altpapierentsorgung nicht flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung könnten nur deshalb niedrig gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher PPK-Anteil erfasst sei, für den Verwertungserlöse erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwertungserlöse wäre die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Wertstoffentsorgungssystems im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe erheblich gefährdet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich wegen der Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2007 legte die Antragstellerin am 20.07.2007 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 20.07.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei nicht mit § 13 KrW-/AbfG vereinbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von PPK-Abfällen nicht beachten werde. Sie sei Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Die Antragsgegnerin habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass die Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien, und habe sie nicht zur Nachbesserung der Unterlagen aufgefordert. Die Untersagung könne nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse begründet werden. Fiskalische Interessen der Kommunen könnten ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht begründen, wenn, wie vorliegend, die von ihr geplante sortenreine Erfassung des Altpapiers den Zielen und Zwecken der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft besser gerecht werde als die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoffmischtonne. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Bonner Erklärung u. a. des Deutschen Städtetags zur getrennten Erfassung von Altpapier. Die einheitliche Erfassung von feuchten, verunreinigten Wertstoffen mit Altpapier habe abfallwirtschaftliche Nachteile. Es sei Sache der Antragsgegnerin, das Entgegenstehen öffentlicher Interessen und deren Überwiegen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Sie bezweifle, dass öffentliche Interessen bereits dann überwögen, wenn die Planungssicherheit der öffentlich-rechtlichen Hausmüllentsorgung, ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle nicht mehr gewährleistet sei. Eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Bevorratung von Geräten und Personal für die Altpapierentsorgung bestehe nicht, weil zahlreiche andere private Anbieter an der Übernahme der Altpapierentsorgung interessiert seien. Die „Blaue Tonne“ werde die städtische Entsorgung nicht gefährden. Sie gehe davon aus, dass mittel- und langfristig nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die „Blaue Tonne“ umstiegen. Der Antragsgegnerin entgingen weniger Einnahmen als ihr bereits heute durch die Sammlungen gemeinnütziger Vereine entgingen. Schließlich könne von einer Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden, keine Rede sein.
Mit Bescheid vom 27.07.2007 änderte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007. Sie gab der Antragstellerin auf, PPK-Abfälle aus bereits aufgestellten „Blauen Tonnen“ unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, der ... GmbH zu überlassen (Ziffer 3 neu), entsprechende Nachweise hierüber unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 08.08.2007, vorzulegen (Ziffer 3.1) und die bereits aufgestellten Sammelbehälter, die keine PPK-Abfälle enthalten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 06.08.2007, zu entfernen (Ziffer 4 neu). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen an (Ziffer 5 neu) und drohte Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1, 2, 3, 3.1 und 4 getroffenen Anordnungen in Höhe von 30.000 EUR, 15.000 EUR, 15.000 EUR, 1.000 EUR und 30.000 EUR an.
Gegen den Bescheid vom 27.07.2007 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch ein.
Die Antragstellerin beantragt,
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Juli 2007 wiederherzustellen“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Die Antragsgegnerin wiederholt die Begründung ihres Bescheids vom 13.07.2007 und trägt ergänzend vor, dass mit der flächendeckenden Einführung der „Blauen Tonne“ rund 80 % der bislang von ihr der Verwertung zugeführten Altpapiermengen entfallen würden. Die Zahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter würde reduziert werden, ohne dass sich der Aufwand der Sammelfahrten reduzieren würde. Geräte und Personal müssten von ihr für den Fall bereitgehalten werden, dass die Antragstellerin die Altpapiersammlung wieder einstelle. Auch die Wertstoffstationen wären in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand gefährdet, weshalb auch insoweit mit Gebührenerhöhungen zu rechnen sei. Durch die „Blaue Tonne“ seien auch die Altpapiersammlungen der Vereine und deren Arbeit gefährdet. Das von ihr mit der gemischten Wertstofftonne auch verfolgte Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, würde durch zusätzliche Abfallsammelfahrzeuge der Antragstellerin konterkariert. Das Sammelsystem der Antragstellerin sei nicht auf das Entsorgungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abgestimmt. Die von der Antragstellerin zitierte Bonner Erklärung beziehe sich auf die sogenannte „Zebratonne“ mit gemischter Erfassung von Wertstoffen und Restabfällen. In Karlsruhe werde hingegen die „trockene“ Wertstofftonne eingesetzt, bei der der Verschmutzungsgrad des Altpapiers minimal sei. Einen „Verschmutzungsabschlag“ habe sie beim Verkauf des Altpapiers bislang nicht hinnehmen müssen. In der Abfallbilanz des Landes Baden-Württemberg nehme Karlsruhe auch aufgrund der gemischten Wertstofftonne, bei der Fehleinwürfe vermieden würden, einen Spitzenplatz ein. Es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, weil die „Blaue Tonne“ die Funktionsfähigkeit des städtischen Entsorgungssystems auch dann erheblich beeinträchtigen würde, wenn sie nur während des Hauptsacheverfahrens betrieben würde. Auch sei es die Regel, dass die Kommunen Abfälle aus privaten Haushaltungen entsorgten, weshalb Zweifel zu Lasten der Antragstellerin gehen müssten.
12 
Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen.
II.
13 
Der Antrag der Antragstellerin ist nach seinem Wortlaut auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 gerichtet. Nach Eingang des Eilantrags bei Gericht hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.07.2007 durch den Bescheid vom 27.07.2007 geändert. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit vorsorglich Widerspruch eingelegt. Der Antrag der Antragstellerin ist deshalb gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich - erstens - auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung bezieht. Da als Untersagungsanordnung nicht nur die Ziffer 1 des Bescheids, sondern alle mit der Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung zusammenhängenden und auf ihr aufbauenden sowie für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen (Ziffern 2, 3, 3.1, 4) verstanden werden können, ist im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antrag - zweitens - dahingehend auszulegen, dass er auch gegen diese Anordnungen gerichtet ist. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes liegt - schließlich - die Auslegung des Antrags dahingehend nahe, dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids begehrt wird.
14 
Der solchermaßen zu verstehende Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO und § 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung. Die Kammer hat nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nötigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 4 sowie 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung.
15 
Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt.
16 
Gem. § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treffen. Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet sind, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht besteht jedoch gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht, wenn Abfälle durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
17 
Die Antragsgegnerin ist die zuständige Behörde im Sinne des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (vgl. § 63 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LAbfG, 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG). Bei Altpapier handelt es sich um Abfall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. Anhang I Q 14). Die gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG grundsätzlich bestehende Pflicht der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung des Altpapiers an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ausgeschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer Verwertung des Altpapier in der Lage wären oder diese beabsichtigten. Insbesondere kann eine Eigenverwertung der Abfallerzeuger und -besitzer nicht darin gesehen werden, dass sie das Altpapier einem privaten Entsorger zur Verfügung stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.1998 - 10 S 2614/07 -, NVwZ 1998, 1200). Jedoch dürfte die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und -besitzer gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG ausgeschlossen sein, weil das Altpapier durch gewerbliche Sammlung der Antragstellerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wurde und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
18 
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin das von ihr eingesammelte Altpapier einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird. Zwar hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin noch keinen diesbezüglichen Nachweis - insbesondere keine Beschreibung des Verfahrens der Verwertung einschließlich Benennung der mit der Papierverarbeitung beauftragten Unternehmen - erbracht, anhand dessen die Antragsgegnerin die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung hätte prüfen können. Jedoch dürfte die Antragstellerin vor Beginn der Sammlungen noch entsprechende Informationen übermitteln können. Der Umstand, dass die Antragstellerin einen Nachweis bislang nicht vorgelegt hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie diesen nicht erbringen kann bzw. das Ergebnis der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Prüfung negativ ausfallen wird. Der Umstand, dass ein Nachweis noch nicht vorgelegt wurde, ist auch darin begründet, dass die Antragsgegnerin das Fehlen eines solchen Nachweises vor Erlass der Untersagungsanordnung nicht gerügt hat, obwohl zuvor eine umfangreiche Anhörung stattgefunden und die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 die Vorlage von Belegen angeboten hatte. Die Kammer stützt ihre Einschätzung, dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen wird und dies auch nachweisen kann, darauf, dass die Antragstellerin sich in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb bezeichnet, sie bereits an anderen Orten - u. a. im Landkreis Waldshut, im Main-Tauberkreis, im Landkreis Ennepe-Ruhr und im Landkreis Höxter - gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt hat und darüber hinaus Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung ist.
19 
Der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin stehen nicht überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegen.
20 
Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Ein öffentliches Interesse kann nur ein solches Interesse sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist (vgl. Fluck/Giesberts, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 73. Erg.lfg., Juli 2007, § 13, Rn. 107). Öffentliche Interessen überwiegen, wenn ohne die Übernahme der für eine gewerbliche Sammlung in Betracht kommenden Abfälle zur Verwertung die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 160 m. w. Nachw.; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13, Rn. 37 m. w. Nachw.). Eine solche Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, wenn ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht wird oder wenn die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 B 122/04, 2 B 135/04 -, juris).
21 
Die Kammer kann nicht abschätzen, in welchem Umfang die „Blaue Tonne“ von der Bevölkerung im Stadtgebiet der Stadt Karlsruhe angenommen würde und in welcher Höhe damit der Antragsgegnerin Altpapiererlöse entgehen würden. Die Antragstellerin geht insoweit von 5 % des anfallenden Altpapiers aus. Selbst wenn der Antragsgegnerin, wie von ihr angenommen, rund 80 % des Altpapiers und der dazugehörigen Erlöse entgingen, würde dies nach Einschätzung der Kammer nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gefährdet würde. Die Annahme der Antragsgegnerin, die mit der Einführung der „Blauen Tonne“ zu erwartende Reduzierung der Anzahl bzw. Größe der Wertstoffbehälter werde nicht im gleichen Maße mit einer Reduzierung beim Aufwand u. a. der Sammelfahrten einhergehen und deshalb nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von deren Kosten führen, erscheint der Kammer realistisch. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, könnte die Antragsgegnerin diesem Umstand jedoch im Einklang mit dem für die Gebührenfestsetzung geltenden Äquivalenzprinzip, wonach eine Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung zu stehen hat, durch eine Erhöhung der Gebühren Rechnung tragen und damit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vermeiden. Auch für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund unzumutbar hoher Gebühren, die Ausdruck eines betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Betriebs sein bzw. zu einer nicht mehr geordneten Abfuhr und Entsorgung von Abfällen führen könnten, ist nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Schreiben an ihre Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2007 (Seite 143 der Verwaltungsakte) von einer Gebührenerhöhung in der Größenordnung von 10 EUR pro Jahr aus, was nach Ansicht der Kammer nicht zu unzumutbar hohen Gebühren führen dürfte.
22 
Auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt, sie sei zur „Bevorratung“ verpflichtet, führt zu keiner anderen Bewertung. Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kommt nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zumindest eine Auffangfunktion zu, deren ordnungsgemäße Erfüllung jederzeit sichergestellt sein muss. Dementsprechend weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sie für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Entsorgungstätigkeit einstellen sollte, die Entsorgungspflichten wieder übernehmen muss. Dies dürfte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin für diesen Fall ausreichend Personal und Fahrzeuge „bevorraten“ muss. Soweit die Antragsgegnerin u. a. aufgrund der „Bevorratung“ von einer Gebührenerhöhung um 10 EUR ausgeht, wurde bereits ausgeführt, dass dies nach Ansicht der Kammer zu keinem der gewerblichen Altpapiersammlung entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse führt. Die Pflicht zur „Bevorratung“ von Personal und Fahrzeugen führt nach Einschätzung der Kammer wohl auch nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung, gefährdet insbesondere nicht die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich auch bei Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten nicht wesentlich reduzieren werde. Damit geht sie wohl davon aus, dass sie den Bestand an Personal und Fahrzeugen im Wesentlichen beibehalten wird. Ferner hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2007 der Antragstellerin die Vereinbarung einer Laufzeitgarantie angeboten. Selbst wenn es zur Einhaltung dieser Laufzeitgarantie nicht kommen sollte, etwa aufgrund Insolvenz der Antragstellerin, dürften bei gleichbleibend hohen Altpapierpreisen andere private Anbieter die Altpapierentsorgung übernehmen wollen und können. Sollten die Altpapierpreise sinken und kein privater Anbieter an der Entsorgung mehr interessiert sein, wäre der Antragsgegnerin die Wiederaufnahme der Altpapierentsorgung möglich und - auch im Hinblick auf Altpapiersammlungen durch Vereine (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), die durch die Einführung der „Blauen Tonne“ nicht ausgeschlossen werden, und die Beschaffenheit von Altpapierabfällen, die keiner sofortigen Entsorgung bedürfen - im Rahmen ihrer abfallwirtschaftlichen Planungen zumutbar. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung aufgrund einer Pflicht zur „Bevorratung“ dürfte damit nicht bestehen.
23 
Die Kammer lässt die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf Entscheidungen anderer Gerichte bejahte Frage dahinstehen, ob ein einer gewerblichen Sammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse bereits dann besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der gewerblichen Sammlung der Einstieg in eine flächendeckende Altpapiererfassung auf Dauer geplant ist (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.02.2006 - 12 A 147/04 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.08.2005 - 7 ME 120/05 -, NVwZ-RR 2006, 26). Da zum einen die Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betrifft und damit nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig ist und zum anderen das von der Antragsgegnerin betriebene Entsorgungssystem als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen ist, sondern sich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren finanziert, bestehen im vorliegenden Fall aufgrund der Möglichkeit nicht unzumutbarer Gebührenerhöhungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch Aufstellen der „Blauen Tonne“ die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, deren betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht würde oder eine Gefahr für die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bestünde.
24 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse liegt ferner nicht darin, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte sortenreine Erfassung des Altpapiers nach Ansicht der Antragsgegnerin abfallwirtschaftliche Nachteile gegenüber der von der Antragsgegnerin betriebenen Wertstoffmischtonne haben soll. Die Kammer lässt die Frage dahinstehen, ob die sortenreine Erfassung des Altpapiers besser geeignet ist als dessen Erfassung in einer Wertstoffmischtonne, in der das Altpapier zusammen mit Wertstoffen gesammelt wird. Die Antragsgegnerin hat für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, die von der Antragsgegnerin zitierte Bonner Erklärung betreffe nicht die von ihr betriebene „trockene“ Wertstofftonne und sie müsse nicht den von der Antragstellerin behaupteten „Verschmutzungsabschlag“ beim Verkauf des von ihr gesammelten Altpapiers hinnehmen. Damit erscheinen der Kammer beide Erfassungssysteme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argument, durch die von ihr betriebene Wertstofftonne würden Fehleinwürfe vermieden und würde somit ein größerer Teil des Altpapiers der Verwertung zugeführt als bei einer gesonderten Einsammlung des Altpapiers, hält die Kammer entgegen, dass vereinzelte Fehleinwürfe nicht die ansonsten geordnete Abfuhr und Entsorgung von Altpapierabfällen in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte ihr mit der Wertstoffmischtonne auch verfolgtes Ziel, die Immissionen beim Einsammeln möglichst gering zu halten, durch private Abfallsammelfahrzeuge wohl nicht konterkariert werden. Selbst wenn sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ die von den Sammelfahrzeugen ausgestoßenen Immissionen erhöhen würden, dürfte sich diese Erhöhung noch in Maßen halten. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Daten, zu denen sie die von ihnen aufgestellten Tonnen leeren, aufeinander abstimmen werden und auch insoweit die Voraussetzungen für eine geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle vorliegen.
25 
Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes öffentliches Interesse liegt schließlich nicht darin, dass den bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereinen bei Einführung der „Blauen Tonne“ möglicherweise Einnahmen und Zuschüsse verloren gehen. Die Förderung gemeinnütziger Organisation ist zwar im öffentlichen Interesse. Ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nur ein solches sein, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Die Zwecke und Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden vom Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit bestimmt (vgl. (Fluck/Giesberts, a.a.O., Rn. 107), nicht vom Gesichtspunkt der Förderung gemeinnütziger Organisationen.
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Da aus den genannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 in der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.07.2007 geänderten Fassung ernstliche Zweifel bestehen, bestehen diese Zweifel auch an der Rechtmäßigkeit der auf der Untersagungsanordnung aufbauenden Ziffern 2, 3, 3.1, 4 und 6 des Bescheids, weswegen auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, für die Dauer eines Jahres (Anlehnung an Nr. 2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, VBlBW 2004, 467) die beabsichtigten Sammlungen durchzuführen, auf 60.000 EUR. Die Antragsgegnerin geht von jährlichen Einnahmen aus Altpapiersammlungen in Höhe von rund 1,25 Millionen EUR aus, die Antragstellerin möchte hieran nach ihren Darlegungen im Umfang von 5 % partizipieren. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) ist der Betrag auf 30.000 EUR zu halbieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.