Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 13. Dez. 2018 - 4 B 1723/18 HGW
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Rahmen zweier polizeilicher Verkehrskontrollen am 18.04.2015 und am 04.07.2017 wurde bei ihm jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l festgestellt. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Anordnung vom 19.04.2018 aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das am 15.08.2018 von der DEKRA erstattete Gutachten ergab die Befundlage, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde. Bei der medizinischen Untersuchung ergab sich, dass die Laborwerte durchgehend erhöht waren, was auf einen regelmäßig hohen Konsum von Alkohol hindeute. Weiterhin habe der Antragsteller im Rahmen der psychologischen Untersuchung keine nachvollziehbaren und verwertbaren Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht und nicht gezeigt, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Problematik des Alkoholmissbrauchs stattgefunden hat.
- 2
Im Rahmen der Anhörung äußerte der Antragsteller sich schriftlich gegenüber dem Antragsgegner, dass ihm insbesondere die polizeilichen Kontrollen dazu gebracht hätten, nunmehr unter dem Einfluss von Alkohol kein Kraftfahrzeug mehr zu führen. Er sei ein geselliger Mensch und trinke gerne mit Freunden. In Zukunft werde er jedoch nach dem Konsum von Alkohol das Fahrrad nehmen oder zu Fuß gehen.
- 3
Mit Bescheid vom 14.09.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit anwaltlichem Schreiben wurde am 27.09.2018 Widerspruch eingelegt.
- 4
Am 13.11.2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellten Leberwerte des Antragstellers seien nicht ausreichend, um auf einen erhöhten regelmäßigen Alkoholkonsum zu schließen. Insbesondere seien auch keine weiteren Auffälligkeiten, wie z.B. eine vergrößerte tastbare Leber, festgestellt worden. Der Antragsteller habe einen geringfügigen Alkoholkonsum, lediglich bei den beiden Anlasstaten habe er ausnahmsweise mehr als üblich getrunken. Ein mittlerweile von seinem Hausarzt ausgestelltes Attest beweise zudem, dass die Leberwerte des Antragstellers unauffällig seien und nichts auf einen regelmäßigen hohen Alkoholkonsum hindeute. Im Übrigen genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den rechtlichen Erfordernissen.
- 5
Der Antragsteller beantragt,
- 6
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.09.2018 wiederherzustellen.
- 7
Der Antragsgegner beantragt,
- 8
den Antrag abzulehnen.
- 9
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten könne die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht entkräften. Der Antragsteller lasse nicht erkennen, dass er den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr differenzieren könne.
- 10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
- 11
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
- 12
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.
- 13
Bei Heranziehung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig.
- 14
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
- 15
Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung handelt es sich um eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu beantwortende Rechtsfrage. Insoweit steht dieser bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Ermessen zu, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Bestehen Eignungszweifel, so sind diese von der Fahrerlaubnisbehörde aufzuklären. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse, z.B. aus einem medizinisch-psychologischen Gutachten, dienen der Behörde als Entscheidungshilfe. Die Eignungszweifel konnten vorliegend nicht ausgeräumt werden.
- 16
Zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers war der Antragsgegner in Anwendung des § 13 Nr. 2 b FeV gehalten, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Die Vorschrift findet gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist.
- 17
Gemäß § 13 Nr. 2 b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
- 18
Der Antragsteller hat am 18.04.2015 und am 04.07.2017 mit einer jeweiligen Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l am Straßenverkehr teilgenommen und damit jeweils eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Damit begründet bereits das zweimalige Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l von Gesetzes wegen Zweifel an der Kraftfahreignung, die aufzuklären sind. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik hat die Behörde demnach zwingend, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11.07.2012 – 1 M 199/11 –; Beschluss vom 28.10.2005 – 1 M 123/05 –; Beschluss vom 01.02.2006 – 1 M 124/05 – ; juris).
- 19
Aufgrund seiner Verkehrsvorgeschichte ist beim Antragsteller jedenfalls von einem Alkoholmissbrauch auszugehen. Dieser liegt gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV dann vor, wenn der Betroffene zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann.
- 20
Aus dem vom Antragsteller beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten der DEKRA vom 15.08.2018, welches nachvollziehbar und für die Beurteilung der Kraftfahreignung verwertbar ist, ergibt sich, dass damit gerechnet werden muss, dass der Antragsteller künftig wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.
- 21
Im Explorationsgespräch beschrieb der Antragsteller seinen aktuellen Alkoholkonsum mit ca 6 Bier á 0,3l pro Woche. Den Widerspruch dieser Angaben zu den gemessenen Leberwerten, die auf einen deutlich höheren regelmäßigen Alkoholkonsum hinweisen, konnte der Antragsteller nicht ausräumen. Da der Antragsteller eine gesundheitliche oder durch Medikamenteneinnahme begründete Abweichung der Leberwerte von der Norm verneinte, ist von einem erhöhten Alkoholkonsum auszugehen.
- 22
Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller sein Trinkverhalten nach der zweiten Tat leicht reduziert. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass dem Antragsteller die Problematik des Alkoholmissbrauchs klargeworden ist. Die Angaben des Antragstellers, dass er bei beiden Alkoholfahrten keine Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit festgestellt habe, sprechen für eine erhöhte Giftfestigkeit durch Gewöhnung und länger andauernden erhöhten Alkoholkonsum.
- 23
Bei dieser Ausgangslage genügt es nicht, dass der Antragsteller behauptet, er habe erkannt, dass Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammengehören. Eine nachhaltige Vermeidungsstrategie hat er bisher nicht entwickelt. Für die Inanspruchnahme der Hilfe fachkundiger Dritter sieht der Antragsteller keine Notwendigkeit.
- 24
Gemäß Anlage 4 Nr. 8.2 zur FeV kann die Fahreignung nach Alkoholmissbrauch wieder erlangt werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Das Vorbringen nun weniger zu trinken, reicht dafür jedoch nicht aus. Ebenfalls bescheinigt das vorgelegte Attest des Hausarztes nicht, dass der Antragsteller seine Trinkgewohnheiten dauerhaft geändert hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Leberwerte nach einer kurzen Zeit der Abstinenz absinken. Selbst wenn der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen der Gutachtenerstellung und der Blutentnahme abstinent gelebt hat, folgt daraus nicht, dass er zukünftig kein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand führen wird. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner davon aus, dass der Nachweis der gefestigten Änderung des Trinkverhaltens auch die psychologische Komponente mit einbeziehen muss. Der Antragsteller muss eine stabile und motivational manifestierte Verhaltensänderung vorweisen können. Dabei ist ein Zeitraum von etwa einem Jahr seit der letzten Alkoholfahrt angemessen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.06.2018 – 11 CS 17.2068 – ; juris). Angesichts des kurzen Zeitraums seit der letzten Tat ist nicht von der o.g. erforderlichen Änderung des Verhaltens auszugehen.
- 25
Die Äußerung des Antragstellers, er werde zukünftig nach dem Konsum von Alkohol Fahrrad fahren, zeigt ebenfalls deutlich, dass sich der Antragsteller nicht darüber bewusst ist, als Fahrradfahrer ebenfalls am Straßenverkehr teilzunehmen und im alkoholisierten Zustand eine Gefährdung für sich und andere darzustellen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller die gesetzlichen Promillegrenzen und die Alkoholabbauvorgänge im Körper nicht kennt, zeigt die mangelnde tiefergehende Beschäftigung mit der Thematik des Alkoholmissbrauchs. Der Antragsteller macht im Wesentlichen so weiter wie bisher. Er sieht die Polizeikontrollen als Schikane an und zeigt keine Einsicht in die Gefährlichkeit des alkoholisierten Führens von Fahrzeugen. Das Vorbringen, er habe nur geringfügig über dem erlaubten Atemalkoholwert gelegen, lässt zusätzlich ein ernsthaftes Problembewusstsein vermissen.
- 26
Letztlich ist die Annahme des Gutachters, dass der Antragsteller auch zukünftig im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird, gerechtfertigt. Damit ist der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
- 27
Steht die Nichteignung des Antragstellers fest, sind die persönlichen Umstände des Fahrerlaubnisinhabers für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr von Bedeutung. Da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, ist die Beeinträchtigung der persönlichen Interessen hinzunehmen. Den übrigen Verkehrsteilnehmern kann nicht zugemutet werden, wegen persönlicher Interessen ungeeigneter Fahrzeugführer, mit diesen konfrontiert zu werden.
- 28
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass unverzüglich sicherzustellen sei, dass der Antragsteller nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf, weil von ihm wegen seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter sowie für ihn selbst ausgehen. Im Bereich des Straßenverkehrs ergeben sich die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus den Gründen, die zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Gefahren führen. Zusätzliche Gründe für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anführen.
- 29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.