Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Nov. 2007 - 3 A 1814/05

bei uns veröffentlicht am02.11.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.

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Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück H.-Ende in Z. (G 1) eine Hochfrequenzanlage (Mobilfunkanlage). Mit Schreiben vom 19.05.2005 zeigte die Klägerin bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten nach § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) die Inbetriebnahme dieser Anlage zum 03.06.2005 an. Dem Schreiben beigefügt war eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 17.05.2005 nebst Anlagen.

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Mit Bescheid vom 25.05.2005 setzte der Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Hochfrequenzanlage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,60 EUR fest. Zur Begründung wurde auf Gebührennummer 203.16.1 i.V.m. § 1 der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2002 in der Fassung der Verordnung vom 15.03.2005 Bezug genommen. Aufgrund des Zeitaufwandes und des materiellen Anlagenwertes werde die Mindestgebühr von 45,00 EUR erhoben. Hinzu kämen 5,60 EUR Auslagen für die Postzustellung.

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Den dagegen mit Schreiben vom 16.06.2005 ohne nähere Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 als unbegründet zurück.

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Am 09.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Tarifstelle 203.16.1 des Gebührenverzeichnisses verstoße gegen die Kostenregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Grundsätze der Gebührenerhebung. Außerdem sei die Verwaltungspraxis des Beklagten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren.

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Es liege bereits keine Überwachungsmaßnahme des Beklagten vor, die eine Gebührenerhebung rechtfertigen könnte. Für die bloße Entgegennahme und Überprüfung der Anzeige könne der Beklagte keine Gebühr erheben. Mit der Anzeige informiere der Anlagenbetreiber die Behörde über den Umstand, dass eine solche Anlage demnächst in Betrieb genommen werde. Insofern handele es sich um eine genehmigungsersetzende Anzeige, die der Behörde eine Überwachungstätigkeit erst ermögliche. Die Anzeige selbst sei jedoch keiner Prüfung zugänglich, da sie Wissens- und Willenserklärung des Vorhabenträgers sei, die keine überprüfbaren Bestandteile enthalte. Überprüft werden könne allenfalls die Anlage als solche. Dies wäre dann aber eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung nach den §§ 30,52 BImSchG mit den dort geregelten Kostenfolgen. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht sei das Vorliegen einer Überwachungsmaßnahme nach

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§ 52 Abs. 1 BImSchG, die hier nicht gegeben sei. Nur solche Maßnahmen dürften kostenpflichtig ausgestaltet werden.

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Weiter verstoße die Gebührenerhebung gegen § 52 Abs. 4 BImSchG. In dieser Vorschrift sei abschließend geregelt, welche Überwachungskosten dem Betreiber einer anzeigepflichtigen Anlage auferlegt werden dürften. Danach sei kein Raum mehr für eine Gebührenerhebung wegen der Anzeige der Inbetriebnahme einer nichtgenehmigungsbedürftigen Anlage. Die Gebührenerhebung verstoße außerdem gegen die telekommunikationsrechtlichen Gebührenregelungen. Die immissionsschutzrechtliche Überprüfung erfolge bereits im Standortbescheinigungsverfahren nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002. Den für das Anzeigeverfahren nach § 7 der 26. BImSchV zuständigen Landesbehörden verbleibe insoweit kein Prüfungsraum mehr. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation könne für die Ausstellung der Standortbescheinigung laut Anlage zur BEMFV eine Gebühr von 73,00 EUR erheben, die die immissionsschutzrechtliche Prüfung abdecke. Es sei daher nicht zulässig, dass für die vermeintliche Überprüfung einer bereits ergangenen Standortbescheinigung nochmals eine Gebühr erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Doppelbelastung des Bürgers, weil für dieselbe Amtshandlung letztlich zwei Gebühren gefordert würden. Alle im Zusammenhang mit der Standortbescheinigung anfallenden Amtshandlungen habe der Bundesgesetzgeber abschließend im BImSchG bzw. in der BEMFV geregelt. Dieses Konzept würde unterlaufen, wenn es dem Landesgesetzgeber freistünde, an die Erteilung der Standortbescheinigung weitere gebührenauslösende Amtshandlungen zu knüpfen. Dies widerspreche auch dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, den das Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Umweltrechtes entwickelt habe.

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Schließlich verstoße die Gebührenerhebung gegen das Äquivalenzprinzip. Es fehle an der Veranlassung der Amtshandlung durch die Klägerin. Aus der Eigenschaft als Anlagenbetreiber ergebe sich diese Veranlassung nicht. Regelmäßig sei für die Veranlassung ein Antrag oder ein sonstiges auf Tätigwerden der Behörde gerichtetes Tun erforderlich. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin allenfalls eine Ursache für die behördliche Tätigkeit gesetzt habe. Weiter fehle es an der individuellen Zurechenbarkeit der Amtshandlung, denn diese liege ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Überprüfung beschränke sich darauf, ob die Standortbescheinigung vorgelegt wurde. Sofern nachfolgend geprüft werde, ob die in der Standortbescheinigung vorgegebenen Sicherheitsabstände eingehalten würden, sei diese Amtshandlung nicht gerade durch die Anzeige veranlasst worden. Es handele sich dann vielmehr um eine Überwachungstätigkeit, die wegen eines möglichen Verstoßes gegen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen ausgelöst wurde. Ferner werde die Gebühr ohne jegliche Gegenleistung erhoben. In der Überprüfung der Anzeige liege keine Gegenleistung, denn der Anlagenbetreiber könne aus der Überprüfung keinerlei Nutzen ziehen. Wenn der Landkreis mitteile, dass die Anzeige geprüft worden sei, sei dies weder notwendig noch für die Klägerin von irgend einem Nutzen. Der Landkreis müsse keine Bescheinigung einer anderen Behörde überprüfen. Das Gesetz sehe weder eine Plausibilitäts- noch eine Rechtmäßigkeitskontrolle vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.05.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImSchKostVO M-V) vom 09.09.2002 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 15.03.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 137).

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Nach diesen Vorschriften werden für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil der Verordnung ist. Nach Gebührennummer 203.16.1 wird für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach

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§ 7 der 26. BImSchV eine Gebühr von 45,- bis 2.200,- EUR erhoben.

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Diese Rechtsgrundlage steht entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht im Einklang, wobei die Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.1999, 8 C 12.98, BVerwGE 109, S. 272 ff.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.04.2003 - 9 A 183/01, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2007, 11 B 6.06, juris, Rn. 24; VG Saarland, Urt. v. 16.12.2004 - 1 K 10/04, juris).

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Unzutreffend ist zunächst der Einwand, der Beklagte habe die Anzeige der Klägerin nicht überprüft bzw. überwacht, so dass keine gebührenpflichtige Amtshandlung vorliege. Vielmehr hat der Beklagte eine Amtshandlung vorgenommen, indem er die von der Klägerin eingereichte Anzeige auf ihre Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit überprüft hat. Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom 16.12.1996 (BGBl. I, S. 1966) hat der Betreiber einer Hochfrequenzanlage diese der zuständigen Behörde mindestens 2 Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. Der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation zu erstellende Standortbescheinigung beizufügen. Nach Absatz 3 der Vorschrift soll der Betreiber die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen. Diese Vorschriften sind nach ihrem erkennbaren Regelungszweck dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität der eingereichten Unterlagen überprüfen muss, und sich keinesfalls damit begnügen darf, die Unterlagen lediglich abzuheften. Dass die Überprüfung durch Vorlage der Standortbescheinigung erheblich erleichtert wird, lässt die Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht Potsdam zum vergleichbaren brandenburgischen Landesrecht aus, dass eine Amtshandlung auch dann gebührenpflichtig sein kann, wenn nur ein geringer Aufwand von Nöten ist (Urt. v. 27.05.2002 - 5 K 3776/99, juris, Rn. 20).

21

Angesichts dieser Rechtslage kommt es auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage nicht an, ob der Beklagte berechtigt oder verpflichtet ist, über das Vorliegen der Standortbescheinigung hinaus zu prüfen, ob sich in der Umgebung der Anlage eine schutzbedürftige Baunutzung befindet oder nicht.

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG der Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die Vorschrift keine Sperrwirkung gegenüber dem Landesgebührengesetzgeber und schließt auch im Rahmen des Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage nicht aus. § 52 Abs. 4 BImSchG regelt trotz der Verwendung des mehrdeutigen Begriffes der "Kosten" lediglich die Auslagenerstattung im Zusammenhang mit bestimmten Überwachungsmaßnahmen. Darüber hinaus erfasst die Vorschrift nur mit Eingriffen verbundene Überwachungsmaßnahmen, nicht jedoch Maßnahmen rein interner Natur ohne Eingriffscharakter, die sich innerhalb der Behörde allein mit der Auswertung überlassenen Materials befassen (schlicht-hoheitliche Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter)(BVerwG, a.a.O., Seite 278 bis 282). Dem schließt sich das Gericht an. Die Entscheidung ist ergangen für die Entgegennahme und Prüfung einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BImSchG, sie ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres übertragbar, weil es in beiden Fällen um eine behördeninterne Prüfung ohne Eingriffscharakter geht. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung mit Beschluss vom 17.05.2006 bekräftigt (7 B 21/06, juris, Rn. 5).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine unzulässige Doppelbelastung im Zusammenhang mit telekommunikationsrechtlichen Gebührenregelungen vor. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Verfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung von der zuständigen Behörde ebenfalls eine Gebühr erhoben werden kann. Beide Gebühren betreffen nicht dieselbe Amtshandlung. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber wegen der Bedeutsamkeit der Hochfrequenzanlagen unter Immissionsschutzgesichtspunkten zusätzlich zu der Standortbescheinigung noch eine immissionsschutzrechtliche Anzeigepflicht vorgeschrieben hat.

24

Insofern ist es unerheblich, dass sich die Prüfungsbereiche teilweise überschneiden. Gebührenrechtlich dürfen sie getrennt behandelt werden, weil nach § 7 der 26. BImSchV eine eigenständige Prüfung vorzunehmen ist (vgl. VG Potsdam a.a.O., Rn. 20).

25

Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an den Kriterien der Veranlassung der Amtshandlung, ihrer individuellen Zurechenbarkeit, sowie der erforderlichen Gegenleistung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.08.1999 (a.a.O., S. 274 bis 277) überzeugend dargelegt. Dem schließt sich das Gericht an. Die Verwaltungstätigkeit ist hier der Klägerin zuzurechnen, weil die Amtshandlung aufgrund einer von ihr zu erstattenden Anzeige ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis der Klägerin als Anlagenbetreiberin zuzuordnen ist. Damit ist die die Gebührenerhebung rechtfertigende Sonderrechtsbeziehung zu bejahen. Eines weitergehenden, wirtschaftlich messbaren Vorteils bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Dies folgt bereits daraus, dass es hier nicht um eine Benutzungsgebühr, sondern eine Verwaltungsgebühr geht. Ob die Amtshandlung der Behörde von der Klägerin "gutgeheißen" wird, ist ohne Belang, wie der Vergleich mit anderen "unfreiwilligen" Amtshandlungen zeigt (z.B. Gebühr für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970, BGBl. I, S 865).

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Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit sind Fehler weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beklagte hat den Gebührenrahmen nicht annähernd ausgeschöpft, sondern die Mindestgebühr von 45,- EUR festgesetzt.

27

Die Geltendmachung der Auslagen beruht auf § 1 Abs. 2 ImSchKostVO. Nach dieser Vorschrift sind die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, mit der Gebühr abgegolten.

28

Der Beklagte durfte daher Zustellungskosten geltend machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung hat die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 27 Emissionserklärung


(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, r

Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV 26 | § 7 Anzeige


(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12 der Verordnung über das N

Referenzen

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die vom Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die privaten oder gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung findet, nach den §§ 9, 11 und 12 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder angezeigten Daten sowie die nach § 5 der vorgenannten Verordnung erteilten Standortbescheinigungen, einschließlich der nach § 4 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung vorgelegten Antragsunterlagen, bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abzurufen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen stellt der zuständigen Behörde die Daten nach Satz 1 spätestens eine Woche nach Erhalt elektronisch zur Verfügung.

(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt und mehr oder einer Gleichstromanlage hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen, soweit

1.
die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
2.
die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(3) Bei Anzeigen nach Absatz 2 soll der Betreiber die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige einen Lageplan beifügen. Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von weniger als 110 Kilovolt hat für diejenigen Leitungsabschnitte, für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, die maßgeblichen Daten sowie einen Lageplan vorzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Absatz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.

(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(3) Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben. Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.