Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 17. Dez. 2012 - 2 B 1626/12

published on 17.12.2012 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 17. Dez. 2012 - 2 B 1626/12
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um einen durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten Auskunftsanspruch.

2

Der Antragsteller wandte sich anlässlich eines Verkaufs von Archivgut mit E-mail vom 05.11.2012 an die Pressestelle des Antragsgegners und verlangte Auskunft. Für sein geltend gemachtes presserechtliches Auskunftsbegehren berief sich der Antragsteller auf seinen Status als freier regelmäßiger Mitarbeiter der Zeitschrift Kunstchronik und als Anbieter des Weblogs A. . Die dem Antragsgegner zur Beantwortung gestellten hier streitgegenständlichen Fragen lauteten:

3

1. Welcher Kaufpreis wurde mit dem Käufer vereinbart?

4

2. Ich ersuche um Mitteilung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer.

5

3. Mit welcher Begründung genau wurde in nicht-öffentlicher Sitzung der Bürgerschaft oder eines Ausschusses die Genehmigung des Verkaufs beantragt?

6

4. …

7

5. Wurde bei den Verkäufen aus dem Bestand Gymnasialbibliothek geprüft, ob Bücher von Z. O. darunter waren?

8

6. …

9

7. Welche Titel genau wurden aus der Gymnasialbibliothek nicht verkauft?

10

8. Der Nachweis, dass auch 1829 katalogisierte Bestände der ehemaligen Stadtbibliothek, sogar aus der L. Sammlung, unter den im Handel angebotenen Büchern auftauchen, konnte ich führen (siehe A. ). Wie viele Drucke aus der ehemaligen Stadtbibliothek (ohne Gymnasialbibliothek wurden veräußert und welches waren die Gründe bzw. Kriterien der Auswahl?

11

9. Trifft die Angabe von Z. zu, dass http://de...de/... das einzige Exemplar darstellt und daher nicht mehr in S. in einem anderen Abdruck vorhanden ist? Aus welchem Grund wurde dieses Stück verkauft?

12

10. …

13

Die Pressestelle des Antragsgegners bestätigte unter dem 30.10.2012 gegenüber dem Antragsteller den Verkauf der bisher im Stadtarchiv S. befindlichen Gymnasialbibliothek an einen Antiquar, lehnte aber eine weitere Informationserteilung ab. Es bestünden schutzwürdige Interessen, wegen der die Entscheidung des Gremiums der Bürgerschaft über den Verkauf auch in nichtöffentlicher Sitzung getroffen worden sei.

14

Am 10.11.2012 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 2 A 1627/12) und den hier zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung begehrt.

15

Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 hat der Antragsgegner zu den einzelnen Fragen des Antragstellers Stellung genommen. Hinsichtlich der Fragen 4, 6 und 10 haben die Parteien daraufhin übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 17.12.2012 von dem hier zu entscheidenden Verfahren abgetrennt.

16

Im Übrigen verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, als Betreiber des Weblogs A. einen medienrechtlichen Auskunftsanspruch und als regelmäßiger Mitarbeiter der Zeitschrift „Kunstchronik“ einen presserechtlichen Auskunftsanspruch zu haben. Der Skandal um den Verkauf der Gymnasialbibliothek sei vom Weblog A. in zahlreichen Einzelbeiträgen aufgedeckt und verbreitet worden. Es handele sich bei A. um ein meinungsbildendes redaktionell-journalistisches Telemedium, für die die Auskunftspflicht des Rundfunkstaatsvertrags (§ 9a) gelte. Mit der Berichterstattung erfülle das Weblog die genuine Aufgabe der Presse, zu der Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage beizutragen. Dabei sei eine am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) orientierte Sichtweise geboten, die es ausschließe, dem Kriterium „redaktionell“ einen eigenen Regelungsgehalt zuzuweisen, der im vorliegenden Fall dazu führen würde, einen Auskunftsanspruch zu verneinen. Frühere Rechtsprechung habe die redaktionelle Gestaltung von der Werbung abgegrenzt. Eine mehrköpfige Redaktion sei nicht erforderlich, wenn es um Meinungsbildung gehe. Auch der Selbstverleger sei Destinatär der Pressefreiheit. In A. würden, und zwar nicht nur vom ihm - dem Antragsteller - Meldungen aus einer Vielzahl von Quellen gezielt ausgewählt und redaktionell (durch Kürzung oder Kommentierung) bearbeitet. Wenn eine Reihe von Pressemitteilungen einer Anwaltskanzlei, die womöglich auch nur von einem einzigen damit betrauten Anwalt geschrieben worden sei, ein redaktionell-journalistisches Angebot sei (was das OLG Bremen bejaht habe), dann A. erst recht. Die Pflichten eines verantwortlichen Redakteurs habe er - der Antragsteller - wahrgenommen, als er bei einem vor dem AG Regensburg vor einigen Jahren geschlossenen Vergleich die redaktionelle Verantwortung für einen von einem anderen A. -Mitarbeiter geschriebenen Beitrag (Wiedergabe eines Leserbriefes mit despektierlicher Betreffzeile) übernommen habe.

17

Der Antragsteller macht zudem geltend, dass ihm der Auskunftsanspruch auch aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zustehe. Seit 1994 beschäftige er sich wissenschaftlich mit Kulturverlusten bei historischen Sammlungen. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf eine in seinem Weblog veröffentlichte Publikationsliste. Das vielfach zitierte Urteil zum Auskunftsanspruch eines Wissenschaftsautors aus dem Jahre 1995 habe er, der Antragsteller, seinerzeit erwirkt.

18

Zur Eilbedürftigkeit der Sache verweist der Antragsteller auf den Aktualitätsbezug der begehrten Auskunft. Es sei wichtig, dass die Stadt S. endlich gegenüber der Presse und der allgemeinen Öffentlichkeit die näheren Umstände der von vielen als skandalös eingeschätzten Verkäufe bekanntgebe. Eine Hauptsacheentscheidung nach Monaten oder Jahren würde ersichtlich die zur Unterstützung der öffentlichen Meinungsbildung bei einer brisanten aktuellen Veröffentlichung nötigen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen. Die Informationen seien auch für die Kampagne gegen den Bücherverkauf der Stadt wichtig. Es sei den Medien nicht verwehrt, meinungsbildende Kampagnen durchzuführen oder zu unterstützen und sich für die Informationsbeschaffung auf den ja auch für solche Zwecke geschaffenen Auskunftsanspruch des Presse- und Medienrechts zu berufen.

19

Es lägen keine Versagungsgründe vor, auf die der Antragsgegner die Auskunftsverweigerung stützen könne, was der Antragsteller näher ausführt. Nach archivrechtlichen Grundsätzen könne ohne weiteres Auskunft über Einzelstücke im Stadtarchiv verlangt werden. Es bestünde mit § 11 Archivgesetz M-V und § 9 der Archivsatzung der Stadt S. eine besondere Rechtsgrundlage für die auch durch Auskünfte mögliche Nutzung des Archivguts ohne hier einschlägige Versagungsgründe.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die am 05. November 2012 der Stadt S. übermittelten Fragen zu Verkäufen aus ihrer Archivbibliothek ganz oder teilweise zu beantworten.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

24

Er ist der Auffassung, dass dem Antragsteller weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite stehe und führt dies näher aus.

II.

25

Der Antrag hat keinen Erfolg.

26

Allerdings ist der aufrechterhaltene Antrag entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen wäre. Der Antragsteller macht geltend, dass insoweit die Beantwortung bzw. Stellungnahme des Antragsgegners den durch den Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung nicht erfülle. Damit steht sein Rechtsschutzbedürfnis außer Frage.

27

Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

28

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

29

Sicherungs- und Regelungsanordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller eine die einstweilige Maßnahme rechtfertigende Rechtsposition innehat (Anordnungsanspruch) und dass derartige Maßnahmen außerdem notwendig sind (Anordnungsgrund).

30

Der § 123 Abs. 1 VwGO räumt dem Gericht keine schrankenlose Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Eine Regelungsanordnung, wie sie der Antragsteller beantragt hat, setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass ohne die begehrte Regelung dem Antragsteller "wesentliche Nachteile", "drohende Gewalt" oder andere vergleichbare Nachteile drohen. Ob eine solche unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

31

Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur rein vorläufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vorweggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gilt insofern ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, das im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. A., § 123 Rn. 14).

32

Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die zudem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet wäre, nicht gegeben.

33

Soweit der Antragsteller (auch) einen aus Art. 5 Abs. 3 GG hergeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsteller als Wissenschaftler geltend macht, hat er das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer eine einstweilige Anordnung erfordernden Eilbedürftigkeit ist insoweit weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich. Für die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Klärung des Bestehens eines aus der Wissenschaftsfreiheit herleitbaren Auskunftsanspruchs weist die Kammer im übrigen bereits jetzt darauf hin, dass ein solcher unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleiteter Anspruch allenfalls auf ermessenfehlerfreie Bescheidung der Anfragen des Antragstellers gerichtet sein könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.) und der Antragsgegner zu den gestellten Auskunftsfragen des Antragsteller bereits Stellung genommen hat. Ungeachtet dessen bleibt auch der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das zwischenzeitlich bestehende Informationsfreiheitsgesetz M-V mit seinen dort eingeräumten Auskunftsansprüchen einer Rechtsherleitung unmittelbar aus dem Grundgesetz entgegen steht, wie sie nach früherer Rechtslage in der Rechtsprechung noch für möglich gehalten wurde. Den für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderlichen behördlichen Antrag (§ 10 Informationsfreiheitsgesetz M-V) hat der Antragsteller bisher nicht gestellt.

34

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Durchsetzung eines medien- bzw. presserechtlichen Auskunftsanspruchs begehrt, wäre zwar insoweit, wenn dem Antragsteller ein solcher Anspruch zustände, auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund – die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit - gegeben. Der Presse im weiteren Sinne kommt eine für die freiheitlichen-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unerlässliche Aufgabe im Meinungsbildungsprozess zu, die sie bei Berichterstattungen mit starken Aktualitätsbezug nur effektiv nachkommen kann, wenn die ihr zustehenden Informationsrechte zeitnah durchgesetzt werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.08.2004 – 7 CE 04.1601 – Juris Rn. 27). Die durch den Antragsteller begehrten Auskünfte beziehen sich auf das aktuell in Presse und Medien aufgegriffene Thema des Verkaufs von Archivgut durch die Hansestadt S..

35

Dem Antragsteller steht aber kein Anordnungsanspruch zur Seite, auf den er einen Auskunftsanspruch als Presse- bzw. Medienvertreter stützen könnte.

36

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Auskunftsberechtigung nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a Rundfunkstaatsvertrag M-V (RStV).

37

Nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, soweit nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 9 a Abs. 1 Satz 2 RStV besteht. Gemäß § 55 Abs. 3 RStV gilt für Anbieter von Telemedien nach § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV § 9 a RStV entsprechend. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV erfasst Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, und die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 Satz 1 und 3 RStV sind.

38

Das Weblog A. ist ein Telemedium im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV, das durch den im Impressum als Verantwortlichen benannten Antragsteller angeboten wird. Ein Auskunftsanspruch nach den §§ 55 Abs. 3, 9 a RStV kann aber nur der Betreiber eines journalistisch-redaktionellen Angebotes geltend machen.

39

Dabei bezieht sich der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 RStV seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht ausschließlich auf eine Wiedergabe von Inhalten der auch in periodischen Druckerzeugnissen verbreiteten eigenen journalistisch-redaktionellen Arbeit, sondern erfasst diese lediglich insbesondere. Erfasst sind mithin auch solche journalistisch-redaktionelle Angebote vom Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 RStV, die ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 Rn. 14d).

40

Journalistisch-redaktionell gestaltet ist ein Angebot eines Telemediums, wenn das Telemedium damit als elektronische Presse in Erscheinung tritt.

41

Erforderlich dafür ist zum einen, dass die gebotenen Informationen nach außen erkennbar nach ihrer gesellschaftlich angenommenen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Daran fehlt es insbesondere bei Angeboten, mit denen Personen tagebuchartig aus dem eigenen Leben berichten (vgl. Held, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 55 Rn. 55 i.V.m. § 54 Rn. 51).

42

Des weiteren muss das Angebot insofern einen gewissen journalistisch-professionellen Eindruck vermitteln, als Tatsachen umfassend recherchiert und dabei verschiedene Informationsquellen genutzt werden, denn nach § 54 Abs. 2 RStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, … den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen und sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

43

Im Hinblick auf das Erfordernis „redaktionell“ ist schließlich erforderlich, dass das Angebot einen gewissen Grad an organisatorischer Verfestigung aufweist, der Kontinuität gewährleistet. Journalistische Redaktionen setzen sich in der Regel aus spezifisch ausgebildeten Personen zusammen. Bestehen in diesem Sinne organisatorische Strukturen einer Redaktion, ist das Merkmal „redaktionell“ per se erfüllt; bei anderen Angeboten ist dies im Einzelfall festzustellen (Held, a.a.O. § 54 Rn. 55). Ausgehend von der Bedeutung des Begriffs „Redigieren“ liegt die Hauptaufgabe eines Redakteurs in der Auswahl des zu veröffentlichenden Materials und dessen Bearbeitung, z.B. durch die Darstellung eines Sachverhalts, durch Auswahl Kommentierungen Dritter oder durch eigene Wertungen Micklitz/Schirmbacher a.a.O. Rn. 14a). Soweit es an einer Auswahl und Strukturierung von Inhalten fehlt, sind Angebote nicht als journalistisch-redaktionell anzusehen (Held a.a.O. § 54 Rn. 49 mw.Nw.). An einer redaktionellen Gestaltung fehlt es insbesondere solchen Angeboten, bei denen die abrufbaren Informationen beliebig von ihren Nutzern eingestellt werden können, ohne redaktionell geprüft und gesichtet zu werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010 – 1 K 943/09 – Juris Rn. 29).

44

Das durch den Antragsteller mit der Internetseite A. bereitgestellte Informationsangebot wird im Impressum durch den Antragsteller wie folgt beschrieben:

45

„A. ist ein Weblog, das Einträge rund um das Archivwesen aufnehmen soll. Off topic ist alles, was nichts – bei großzügiger Auslegung – zu tun hat mit der Berufspraxis von Archivarinnen und Archivaren (Staatsarchive, Stadtarchive usw.) sowie den Informationswünschen von Archivbenutzern und an Fachfragen des Archivwesens Interessierten. …. Jeder registrierte Nutzer darf Beiträge verfassen.“

46

Nach Angaben des Antragstellers sind im Gemeinschaftsweblog A. seit 2003 über 21.300 Artikel veröffentlicht worden, die meisten vom Antragsteller. Es handele sich um das führende deutsche Fachblog im Bereich Geisteswissenschaften und Archivwesen mit derzeit mindestens einigen hundert Lesern täglich. Im Impressum ist der Antragsteller als Verantwortlicher geführt.

47

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zur Beschreibung des Weblogs A. u.a. auf seine dort erfolgte Veröffentlichung eines Tagungsbeitrags des Antragstellers vom 08.03.2012 zum Thema „Wissenschaftsbloggen in A. & Co“ verwiesen. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass A. im Jahr 2003 durch den Antragsteller als Gemeinschaftsblog zu Themen rund um das Archivwesen gegründet wurde. Die Teilnahme sei jedermann nach Anmeldung möglich. Es gehe um öffentliches Teilen von Wissen, nicht um eitle Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. Des Weiteren ist in dem Beitrag ausgeführt, dass Blogs ein wissenschaftliches Experimentierfeld sein sollten und – gemäß dem vom Antragsteller geforderten neuen „Kult des Fragments“ – auch Unfertiges und Unausgereiftes aufnehmen sollten. Die Beiträge könnten dann – nach dem Prinzip der Bananensoftware“ – in der Öffentlichkeit reifen, bis der Autor – eventuell nach Einarbeitung von Hinweisen in den Kommentaren – einem etwas formelleren Medium, einer gedruckten Publikation … überantworte. Es schade aber auch nichts, wenn sie diese Veredelungsstufe nicht erreichen würden.

48

Nach Feststellungen der Kammer stammen die im Weblog veröffentlichten Beiträge überwiegend, aber nicht nur, vom Antragsteller. Die Seite wird regelmäßig, häufig täglich, durch neue Beiträge aktualisiert. Es besteht eine Möglichkeit zur Diskussion der Beiträge durch Nutzer der Seite, wobei der Antragsteller selbst an diesem Diskussionsforum mit eigenen Kommentaren teilnimmt.

49

Der Inhalt der Beiträge hat ganz überwiegend aktuelle Themen zum Thema Archivwesen im weiteren Sinne zum Gegenstand, die ersichtlich auf die Erzielung von Öffentlichkeitsinteresse gerichtet sind.

50

Nach Ansicht der Kammer fehlt es dem mit dem Gemeinschaftsweblog bereitgestellten Informationsangebot an der für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs erforderlichen redaktionellen Gestaltung.

51

Ausweislich des Impressums zeichnet sich für das Angebot keine (mehrköpfige) Redaktion, sondern allein der Antragsteller verantwortlich. Es ist mithin keine aus mehreren Personen bestehende redaktionelle Organisationsstruktur vorhanden, die auf eine redaktionelle Gestaltung des Angebots hinweisen würde.

52

Von einer redaktionellen Gestaltung des Angebots kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil in den einzelnen Beiträgen des Angebots vielfach eine ausgewählte Zitierung von Fundstellen und Inhalten anderer Informationsangebote vorhanden ist. Ungeachtet dessen, dass die Zitierung aus anderen Informationsquellen mangels insoweit vorliegenden eigenen journalistischen Angebots jedenfalls allein für die Annahme eines journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebots nicht ausreichen würde (Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 55 RStV Rn. 14a), steht die journalistisch-redaktionelle Gestaltung der einzelnen Beiträge des Angebots durch deren Verfasser hier nicht in Frage. Maßgeblich für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Antragstellers ist jedoch nicht, ob die einzelnen Beiträge seines Angebots für sich gesehen redaktionell gestaltet sind, sondern ob das Angebot als solches – das Weblog insgesamt – redaktionell gestaltet ist.

53

Eine optische Herausstellung von redaktionell für besonders wichtig gehaltenen Beiträgen, die auf eine redaktionelle Gestaltung hinweisen könnte, weist das vorliegende Angebot als Weblog nicht auf. Unter einem Weblog werden solche Angebote verstanden, bei denen, wie bei dem hier zu beurteilenden, die Beiträge in zeitlicher Reihenfolge ihrer Erstellung quasi hintereinander weg veröffentlicht werden. Eine Voranstellung von durch den Anbieter als besonders wichtig gehaltenen Beiträgen findet bei dieser Darstellungsform nicht statt.

54

Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch Weblogs im Einzelfall wegen anderer eine redaktionelle Gestaltung erkennen lassender Umstände dennoch die Anforderungen an ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot erfüllen können (Held a.a.O. § 54 Rn. 58a RStV, ebenso Micklitz/Schirmbacher a.a.O. für „journalistische Weblogs“). Das hier zu beurteilende Gemeinschaftsweblog erfüllt diese Anforderungen aber gerade nicht.

55

Als Gemeinschaftsweblog lässt das Angebot des Antragstellers nach seiner Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches Beiträge anderer Autoren als dem Antragsteller grundsätzlich uneingeschränkt zu, soweit sie sich mit dem Fachthema des Archivwesens befassen. Die Teilnahme soll jedermann nach Anmeldung möglich sein und auch (wissenschaftlich) „Unfertiges und Unausgereiftes“ nicht von der Veröffentlichung ausgeschlossen sein. Eine redaktionelle Auswahl im Sinne einer zu treffenden Entscheidung welche Beiträge anderer Autoren veröffentlicht würden, würde dieser erklärten Zielsetzung als Plattform eines breiten Informationsaustausches widersprechen. Kennzeichnend für den gewünschten breiten Informationsaustausch ist gerade, dass die Kontrolle der veröffentlichten Inhalte auf ihre Richtigkeit nicht durch redaktionelle Auswahl und Überarbeitung, sondern durch Kommentierungen und Gegenbeiträge der anderen Nutzer erfolgen soll. Das Angebot des Antragstellers ist mithin kein redaktionell gestaltetes.

56

Dem Antragsteller ist schließlich auch nicht in seiner Auffassung zu folgen, dass dem durch den Gesetzgeber in § 55 Abs. 2 RStV verwandten Merkmal „redaktionell“ vor dem Hintergrund der einer am Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) orientierten Sichtweise kein eigener Regelungsgehalt zuzuweisen sei, der dem Bestehen einer Auskunftsberechtigung entgegen zu halten sei. Die Regelung der Voraussetzungen eines presse- bzw. medienrechtlichen Auskunftsanspruchs ist dem Gesetzgeber vorbehalten und lässt sich nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 – 7 C 139/81 – Juris). Den hier in Frage stehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch hat der Gesetzgeber redaktionell arbeitenden Anbietern vorbehalten. Damit übereinstimmend korrespondiert das eingeräumte Auskunftsrecht mit presserechtlichen Pflichten, die ebenfalls das Bestehen einer redaktionellen Kontrolle verlangen. Nach § 54 Abs. 2 RStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den journalistischen Grundsätzen zu entsprechen und sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu überprüfen. An diese redaktionelle Verantwortlichkeit für die veröffentlichten Inhalte knüpft auch die presserechtliche Gegendarstellungspflicht an, denen die genannten Telemedien bei Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots unterliegen (vgl. § 56 RStV).

57

Dem Antragsteller steht der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz M-V (LPG M-V) zu, wonach die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft hat. Presse im Sinne dieses Gesetzes sind allein die Printmedien, wie sich der Bezugnahme auf Druckwerke in den weiteren Vorschriften des Gesetzes entnehmen lässt (vgl. § 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 ff., 19 Abs. 1 LPG M-V). Den Anspruch auf Auskunft können Vertreter der Presse in diesem Sinne geltend machen, die die konkret verlangte Auskunft für ihre Pressetätigkeit verwenden wollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1995 – 10 S 1821/95). Der Antragsteller hat zwar mit Vorlage eines Referenzschreibens einer Zeitschrift aus dem Jahre 2006 glaubhaft gemacht, dass er freier journalistischer Mitarbeiter eines Printmediums ist. Weder seinem Vortrag noch anderen Umständen lässt sich aber entnehmen, dass er die vorliegend begehrten Auskünfte neben der geltend gemachten beabsichtigten Verwendung für sein Weblog (auch) für einen beabsichtigten Artikel in der bezeichneten Zeitschrift verwerten wolle. Der Antragsteller hat damit das Vorliegen der Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPG M-V nicht glaubhaft gemacht.

58

Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers lässt sich schließlich auch nicht jedenfalls für einen Teil der begehrten Auskünfte aus dem Landesarchivgesetz M-V und / oder der Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt S. herleiten. § 9 der genannten Satzung sieht unter der Überschrift „Nutzung des Archivgutes durch Betroffene“ zwar in seinem Satz 1 einen Anspruch auf Auskunft aus dem Archivgut vor, beschränkt diesen aber auf das zu der Person des Betroffenen angelegte Archivgut. Um solches Archivgut geht es hier nicht. Des Weiteren lässt sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus dem mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Landesarchivgesetz M-V geregelten Anspruch auf Nutzung von Archivgut herleiten. Dem Antragsteller geht es nicht um ein Recht zur Nutzung von Archivgut, sondern um Auskünfte.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das vorliegende Eilverfahren wurden je Auskunftsbegehren ½ des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Streitwerts von 5.000,- Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt, wobei die Fragen 1 und 2 (den Vertrag betreffend) als einheitliches Begehren und die weiteren Fragen für die Wertfestsetzung jeweils als eigenständiges Auskunftsbegehren berücksichtigt wurden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.