Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. März 2014 - 8 K 2283/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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2Die Klage wird abgewiesen.
3Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5Tatbestand:
6Die Eltern der Klägerin reisten im Jahre 1985 mit drei Kindern als angeblich ungeklärte Staatsangehörige aus dem Libanon in das Bundesgebiet ein. Sie stellten unter verschiedenen Alias-Personalien mehrere Asylanträge. Am 26. Februar 1986 wurde die Klägerin in I. geboren. Auch für sie wurde ein Asylantrag gestellt. Nach Ablehnung der Asylanträge und Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurde die Klägerin mit einem Großteil ihrer Familie am 21. Oktober 1994 in den Libanon abgeschoben.
7Am 9. November 1997 reiste die Klägerin zusammen mit mehreren Geschwistern wieder in das Bundesgebiet ein. Ihre Mutter folgte ihr im Januar 1998 nach. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 beantragte der für die Klägerin und ihre Geschwister bestellte Amtsvormund für sie Asyl. Der Antrag der Klägerin wurde später aus dem Erstverfahren herausgenommen und zu dem Folgeverfahren der Mutter gezogen. Zusammen mit dem Asylbegehren der Mutter wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 30. März 1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seither erhält die Klägerin mangels Identitätspapieren Duldungen.
8Die Klägerin ist zwischenzeitlich mit einem deutschen Staatsangehörigen, der in F. wohnt, nach islamischem Recht verheiratet. Das Paar hat zwei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit, die am 28. August 2007 bzw. 26. April 2010 geboren wurden. Aus Anlass der Geburt des ersten Kindes zog die Klägerin am 28. August 2007 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
9Nach Ermittlungen des Landkreises D. handelt es sich bei den Großeltern der Klägerin mütterlicherseits um türkische Staatsangehörige, was mit Registerauszügen belegt wurde. Der Vater der Klägerin, Herr F1. , ist im Wege eines Vergleichsvorschlags vor dem Verwaltungsgericht P. am 11. Mai 2011 die Verpflichtung eingegangen, sich um eine Korrektur seines Geburtsdatums im türkischen Register zu bemühen. Ihm wurde zwischenzeitlich ein türkischer O. ausgestellt.
10Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten u.a. die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung trug sie vor, sie könne keinen türkischen Pass erhalten. Der türkische Staat verlange derzeit von ihrem Vater, dass er zunächst sein offensichtlich falsches Geburtsdatum im türkischen Register berichtige, bevor er einen Pass erhalte und seine Kinder registriert werden könnten. Dies dauere aber längere Zeit, zumal von ihrem Vater verlangt werde, dass er vor der Registrierung noch seinen Militärdienst ableiste oder sich hiervon mit ca. 7.000,- Euro freikaufe, wozu ihr Vater jedoch nicht bereit sei. Rechtliche Mittel ihren Vater zu zwingen habe sie nicht.
11Mit Schreiben vom 22. April 2013 verwies die Beklage darauf, dass nach ihrer Ansicht die vorgetragenen Gründe für die Erteilung eines Reiseausweises nicht ausreichend und weitere Bemühungen seitens der Klägerin erforderlich seien. Es sei bisher auch nicht nachgewiesen, dass die türkischen Behörden sich tatsächlich weigerten, eine Registrierung des Vaters vorzunehmen, bevor dieser nicht seinen Militärdienst abgeleistet habe. Zudem besitze die Klägerin auch über ihre Mutter die türkische Staatsangehörigkeit, da die Großeltern mütterlicherseits die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Entsprechend sei ihr auch über ihre Großeltern eine Eintragung in das türkische Register möglich. Die Beklagte verwies zuletzt darauf, dass, sofern die Klägerin den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides wünsche, sie das Schreiben als Anhörung werten solle.
12Die Klägerin hat am 2. Mai 2013 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ohne zureichenden Grund bis heute nicht über ihr Begehren entschieden. Sie könne ihre Passpflicht aus Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten habe, nicht erfüllen. Ihr Vater habe sich u.a. durch eine Reise in die Türkei und durch Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat Hannover bemüht, sein Geburtsdatum und andere fehlerhafte Einträge im türkischen Personenstandsregister berichtigen zu lassen. Man habe ihrem Vater jedoch erklärt, er müsse mit einem von ihm zu zahlenden Gutachten eines türkischen Amtsarztes sein biologisches Alter beweisen. Zudem müsse er sich vom Wehrdienst freikaufen. Weiterhin habe man ihrem Vater gesagt, ohne Änderung des Geburtsdatums würden seine Kinder keine Pässe erhalten. Sie selbst habe im April 2013 beim türkischen Generalkonsulat Essen vorgesprochen, um einen Pass zu beantragen, jedoch hätten sich die Konsulatsmitarbeiter geweigert, mit ihr Deutsch zu sprechen, obwohl sie der türkischen Sprache nicht mächtig sei. Die Beklagte habe ihr außer dem Hinweis, sie solle zum Konsulat gehen, keine weiteren Hilfen zur Passerlangung gewährt. Schließlich hätten ihre Geschwister von der Stadt E. sämtlich Ausweisersatze erhalten, obwohl sie ebenfalls über keinen türkischen Pass verfügten. Zum Beweis der letztgenannten Tatsache beantragt die Klägerin die Einholung von Datenauskünften aus dem Ausländerzentralregister. Sie habe ein Recht auf Gleichbehandlung mit ihren Geschwistern.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Reiseausweis für Ausländer, hilfsweise einen Ausweisersatz, ab dem 4. Januar 2013 zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, dass bereits kein Rechtschutzbedürfnis für die Klage bestehe, da der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides nicht abgewartet worden sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
21Der Zulässigkeit der am 2. Mai 2013 erhobenen Klage steht nicht – wie die Beklagte meint – ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis entgegen. Jedenfalls zum Termin der mündlichen Verhandlung am 20. März 2014 ist die Untätigkeitsklage zulässig, da die Beklagte bis zu diesem Tag keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat, obwohl ihr der Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises bereits am 8. Januar 2013 zugegangen ist (vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 969).
22Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises bzw. hilfsweise eines Ausweisersatzes (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23Nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung – AufenthV – kann einem Ausländer ein Reiseausweis u.a. dann ausgestellt werden, sofern er einen Pass oder Passersatz nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Die Hürden für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals sind deshalb nicht zu niedrig anzusetzen, weil mit der Ausstellung eines Reiseausweises in die Personalhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
24Vorliegend hat die Klägerin eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht in ausreichender Weise dargetan. Dabei kann ihr Vortrag, ihr Vater habe sich bereits vollumfänglich um eine Änderung der fehlerhaften Daten im türkischen Register bemüht und die türkischen Behörden hätten ihm erklärt, ohne eine Korrektur seines Geburtsdatums bekämen seine Kinder keine Aufenthaltserlaubnis, als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus gleichzeitig eine Unzumutbarkeit eigenständiger Bemühungen der Klägerin ergeben würden. Eine eigene Betätigung der Klägern ist nicht als von vornherein zum Scheitern verurteilt anzusehen, da nicht zwingend angenommen werden kann, dass die Gründe, welche die türkischen Behörden nach dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der Korrektur des unrichtigen Geburtsdatums ihres Vaters und der Eintragung seiner Kinder anführen, auch gegenüber ihr selbst geltend gemacht werden. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie bereits einmal bei dem türkischen Generalkonsulat in Essen persönlich vorstellig geworden sei, die dortigen Konsulatsmitarbeiter sich jedoch geweigert hätten, mit ihr auf deutsch zu sprechen, kann auch dies als wahr unterstellt werden, ohne dass die Klägerin hiermit bereits alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat. Gleiches gilt für ihren Vortrag, dass die Beklagte abgesehen von dem Hinweis, sie solle zum Konsulat gehen, keine weiteren konkreten Hinweise für die Passerlangung gegeben habe. Denn nochmals wird die Klägerin nicht davon befreit, in Eigeninitiative gegenüber den türkischen Behörden tätig zu werden, da die Passbeschaffung eine zuvorderst sie treffende Obliegenheit darstellt. Die hierbei von einem Ausländer zu erwartenden Bemühungen sind weit zu fassen und reichen von der Mitnahme eines Dolmetschers zum Gespräch bei dem türkischen Konsulat bis zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes, um die für eine Eintragung in das türkische Familienregister erforderlichen Dokumente und Auskünfte notfalls im Herkunftsstaat zu erfragen und umzusetzen.
25Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.7.2011 – 17 A 175/11 – m.w.N.
26Hierbei ist es an dem betroffenen Ausländer, die diesbezüglich entfalteten Bemühungen der Ausländerbehörde in nachprüfbarer Form darzulegen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG).
27Soweit die Klägerin schließlich beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass ihren Geschwistern von der Stadt E. trotz fehlender Passpapiere Ausweisersatze gewährt worden seien, Datenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister einzuholen, muss das Gericht dem nicht nachgehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde auch aus dieser Tatsache kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Reiseausweises folgen. Für den in diesem Zusammenhang von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gleichbehandlung ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich aus der beantragten Einholung der Datenauskünfte aus dem Ausländerzentralregister nicht ergeben würde, welche konkreten Anstrengungen ihre Geschwister zur Erlangung eines Passes entfaltet haben, so dass mit der beantragten Beweiserhebung bereits kein hinreichend vergleichbarer Sachverhalt dargetan wäre. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nur gegenüber demselben Hoheitsträger, nicht hingegen zwischen unterschiedlichen Hoheitsträgern gilt. Handlungen anderer, gleichrangiger Ausländerbehörden können der Beklagten nicht zugerechnet werden und sind daher für die Frage ihrer Selbstbindung unerheblich.
28Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes zu. Insofern bestimmt die einschlägige Regelung des § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV, dass ein solcher nur dann ausgestellt wird, wenn der Ausländer einen anerkannten gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Für die Frage der Zumutbarkeit gelten jedoch die vorgehenden Erwägungen entsprechend.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.
3031
Beschluss:
32Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
33Gründe:
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Einem Ausländer,
- 1.
der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder - 2.
dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.