Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Juli 2015 - 7 L 1463/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist, und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag,
31) festzustellen, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat;
42) die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuhalten, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen;
5hilfsweise zu 1),
6die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuhalten, über den 1. August 2015 hinaus die überbetriebliche Ausbildung der Stuckateur-Lehrlinge ihres Kammerbezirks im Ausbildungszentrum des Antragstellers fortzusetzen.
7hat hinsichtlich der Hauptanträge Erfolg.
8I.
91. Der Antrag zu 1) ist zulässig.
10a. Der Antrag ist entsprechend § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller wendet sich gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsakts.
11Die streitgegenständliche Entziehung bzw. Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (üLu) ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NRW –.
12Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 4 A 2432/03 –, juris: Entscheidung über die (erstmalige) Anerkennung als Träger der überbetrieblichen Unterweisung als (begünstigender) Verwaltungsakt; ferner: VG Münster, Urteil vom 21. Februar 2008 – 1 K 1564/07 –, juris: Verlegung eines Bildungsgangs der (überbetrieblichen) Ausbildung an einen anderen Standort.
13Bei der Entziehung bzw. der Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme. Der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung liegt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht lediglich ein privatrechtliches Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) zugrunde. Die überbetriebliche Unterweisung von Lehrlingen gehört vielmehr gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung – HwO – zu den öffentlichen Aufgaben der Handwerkskammern.
14Grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 – 5 A 560/88 –, juris; ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 4 A 2432/03 –, juris.
15Die Handwerkskammern handeln damit, soweit diese die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung selbst durchführen, in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 C 7/98 –, juris.
17Da es danach um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geht, ist auch die Übertragung dieser Aufgabe an Dritte – hier an einen Zusammenschluss von Innungen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins – dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Gleiches gilt für die streitgegenständliche Entziehung einer solchen Aufgabe. Dabei können die Rechtsbeziehungen zwischen den Handwerkskammern und den weiteren Trägern im Einzelnen zwar zivilrechtlich ausgestaltet sein. Die Entscheidung über das „Ob“ der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist dagegen öffentlich-rechtlicher Natur und damit eine hoheitliche Maßnahme. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass keine einseitig-hoheitliche Maßnahme vorliege, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend ist die Trägerschaft ohne die Mitwirkung und gegen den Willen des Antragstellers und damit einseitig entzogen und auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden. Auch der weitere Einwand, dass es für die Übertragung der Trägerschaft einer Bereitschaft des Dritten bedürfte und damit keine einseitig-hoheitliche Maßnahme vorliege, greift nicht durch. Der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts bedarf – etwa in Form eines Antrags – regelmäßig der Mitwirkung durch den Adressaten (mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt), ohne dass damit der Charakter einer hoheitlichen Maßnahme entfällt. Unabhängig davon wendet sich der Antragsteller vorliegend gegen die Entziehung der Trägerschaft und damit gegen eine ihn belastendende Maßnahme, die ihm gegenüber einseitig angeordnet worden ist.
18Die Übertragung bzw. Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ist auch eine Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Akt der kammerinternen Willensbildung oder einen verwaltungsinternen Organisationsakt ohne Außenwirkung. Bei Organisationsakten hängt die Außenwirkung grundsätzlich von den damit verbundenen Auswirkungen ab.
19Vgl. dazu Kopp / Ramsauer, VwGO, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 148 ff.
20Danach ist die bloße Änderung von Zuständigkeiten innerhalb eines Rechtsträgers zwar regelmäßig als verwaltungsinterne Maßnahme zu beurteilen. Demgegenüber handelt es sich bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf einen anderen (privatrechtlichen) Rechtsträger – wie etwa in den Fällen der Beleihung – wie auch bei deren Entziehung um eine Maßnahme mit Außenwirkung. Denn insoweit wird durch die Übertragung und Entziehung solcher Aufgaben die Rechtsstellung des Trägers selbst unmittelbar berührt. Dies gilt in besonderem Maß bei privatrechtlichen Rechtsträgern, deren Grundrechte (Art. 12 Abs. 1 GG) durch die Entziehung von öffentlichen Aufgaben berührt werden.
21Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall eine solche – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – Entscheidung über die Trägerschaft getroffen. Dabei kommt es nicht auf die äußere Form der Handlung an. Insbesondere ist vorliegend nicht erheblich, dass die Maßnahme in der Form eines Beschlusses des Vorstands bzw. der Vollversammlung erfolgt ist, der anschließend durch formloses Schreiben bekannt gegeben wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der behördliche Akt bei objektiver Betrachtung (§§ 133, 157 BGB analog) als verbindliche Maßnahme darstellt, mit der eine Rechtsfolge gesetzt werden soll.
22Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 53 ff., m. w. N.
23Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat zum einen mit Beschluss des Vorstands entschieden, die Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung von dem Antragsteller auf einen anderen Träger (zunächst die Beigeladene) zu übertragen. Allerdings dürfte insoweit jedenfalls fraglich sein, ob bereits mit dem Beschluss des Vorstands vom 7. Mai 2015 eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde, da diese zunächst unter den Vorbehalt der erneuten Anhörung des Antragstellers gestellt wurde. Jedenfalls wurde mit Umlaufbeschluss des Vorstands vom 2. Juli 2015 die Übertragung der Trägerschaft auf die L. S. und damit die Entziehung der bisherigen Trägerschaft des Antragstellers beschlossen. Damit sollte nach dem objektiv erkennbaren Willen der Antragsgegnerin eine letztverbindliche Entscheidung über die Trägerschaft getroffen werden, die, wie ausgeführt, Verwaltungsaktcharakter besitzt. Die damit getroffene Regelung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 2015 bzw. vom 9. Juli 2015 jeweils formlos ohne Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben.
24Der gegen die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts gerichtete Eilantrag ist auch im Übrigen statthaft. Zwar entfaltet die parallel erhobene Klage – 7 K 3036/15 – gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn der Verwaltungsakt ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet, worauf auch die Beigeladene in ihrer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 19. Juni 2015 hinwies. Der Eilantrag ist jedoch entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin sich der sofortigen Vollziehbarkeit „berühmt“ und Maßnahmen zum Vollzug ihrer Entscheidung getroffen hat. Die Antragsgegnerin vertritt die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Entziehung der Trägerschaft nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sie hat zudem bereits begonnen, Maßnahmen zur Umsetzung zu treffen. Die Antragsgegnerin hat am 16. Juni 2015 und 9. Juli 2015 die betroffenen Kreishandwerkerschaften und Innungen des Kammerbezirks angeschrieben und diesen mitgeteilt, dass die Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung mit Wirkung zum 1. August 2015 auf einen anderen Rechtsträger übertragen worden sei. Diese haben ihrerseits, wie aus den vorgelegten Schreiben der L. I.---weg -M. vom 26. Juni 2015 und der Stuckateur-Innung S. vom 22. Juni 2015 hervorgeht, jedenfalls teilweise mitgeteilt, dass sie ab dem 1. August 2015 keine Lehrlinge mehr in das Berufsbildungszentrum des Antragstellers entsenden werden.
25b. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Durch die Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden möglicherweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt. Bei der Trägerschaft des Antragstellers handelt es sich nicht um eine lediglich faktische Erwartung, sondern um eine jedenfalls in Grenzen geschützte Rechtsstellung. Dabei kann offen bleiben, ob bereits durch die seinerzeit – vor mehr als 20 Jahren – erfolgte Übertragung der Trägerschaft subjektive Rechte begründet worden sind. Jedenfalls begründet § 1 Abs. 3 der durch die Antragsgegnerin erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchführung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen – RVO – eine geschützte Rechtsposition. Danach sind die Zusammenschlüsse von Innungen, die bei Inkrafttreten der Satzung überbetrieblich unterweisen, für die Durchführung der überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen zuständig. Zu diesen Zusammenschlüssen von Innungen gehört auch der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit durch § 1 Abs. 3 RVO die Trägerschaft Dritter durch Satzung festgelegt. Wenngleich die Regelung – anders als etwa die parallele Vorschrift in der Satzung der Beigeladenen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsvorschriften der Beigeladenen zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung) – nicht ausdrücklich von Bestandsschutz spricht, wird den Trägern damit eine rechtlich gesicherte Stellung eingeräumt. Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass die bisherigen Träger der überbetrieblichen Unterweisung, die diese – wie der Antragsteller – über einen erheblichen Zeitraum (hier 20 bis 30 Jahre) ohne eine heute noch nachvollziehbaren förmlichen Bestellungsakt ausgeübt haben, als Träger anerkannt werden. Die hierdurch vermittelte Rechtsstellung kann jeweils nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entzogen werden. Darüber hinaus berührt die Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwerbschancen der Träger. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebunden.
26Vgl. dazu Leisner, GewArch 2005, S. 408 ff.
272. Der Antrag zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.
28Der Feststellungsantrag des Antragstellers hat Erfolg, weil die Klage 7 K 3036/15 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.
29Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass auch eine Interessenabwägung nach dem Stand des Eilverfahrens zu keiner anderen Entscheidung führen könnte. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin.
30a. Bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Trägerschaft als voraussichtlich rechtswidrig.
31aa. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Trägerschaft sind – wenn diese ursprünglich durch (konkludenten) Verwaltungsakt eingeräumt wurde – die allgemeinen Regelungen über die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG NRW). Stützt die Handwerkskammer sich dabei – wie hier die Antragsgegnerin – auf geänderte tatsächliche Umstände, hat die Entziehung auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 5 VwVfG NRW zu erfolgen. Soweit dagegen eine Trägerschaft faktisch durch schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt sein sollte, gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes entsprechend (unten, unter 1. a. bb.).
32Diese Voraussetzungen sind nach dem Stand des Eilverfahrens nicht gegeben. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls das ihr nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
33Es ist vorliegend bereits nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Ermessen überhaupt ausgeübt hat (Ermessensausfall). Insbesondere lassen die Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 17. Juni 2015 und vom 9. Juli 2015 nicht erkennen, dass diese das ihr zustehende Ermessen beachtet und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Antragstellers eine Ermessensentscheidung getroffen hat.
34Darüber hinaus bestehen nach dem Stand des Eilverfahrens nach Auffassung der Kammer jedenfalls Bedenken, ob ein Widerruf der Trägerschaft ohne Übergangszeit und ohne vorherige Verwarnung ermessenfehlerfrei erfolgen konnte (Ermessensfehlgebrauch). Die Antragsgegnerin hat insoweit den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei ist auf der Seite des Antragstellers insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser aufgrund der langjährigen Durchführung (20 bis 30 Jahre) der überbetrieblichen Unterweisung einen gesteigerten Vertrauensschutz genießt. Darüber hinaus wurden noch im Januar 2015 auch auf Veranlassung der Antragsgegnerin für die Unterweisung der Stuckateur-Lehrlinge Baumaßnahmen an der Ausbildungsstätte vorgenommen und die Ausbildung von dem provisorischen Zelt in die umgebaute Maurerhalle verlegt. Der Widerruf der Trägerschaft hat für den Antragsteller zudem nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen, da durch das Ausbleiben der Lehrlinge Fördergelder entfallen und die geschaffenen räumlichen Kapazitäten nicht wie geplant genutzt werden können. Im Hinblick auf den gesteigerten Vertrauensschutz des Antragstellers dürfte ein sofortiger Widerruf der Trägerschaft daher nur dann ermessensfehlerfrei sein, wenn zum Schutz der Lehrlinge und der Qualität der überbetrieblichen Unterweisung auch das nur vorübergehende Festhalten an dem bisherigen Träger unzumutbar ist und mildere Mittel – wie etwa eine Verwarnung – keinen ausreichenden Schutz bieten.
35Das dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens bislang nicht hinreichend dargelegt sein: Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, ein Kompetenzzentrum für Stuckateure bei der Beigeladenen zu schaffen, rechtfertigt dies jedenfalls keinen Widerruf der Trägerschaft für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung der Stuckateure ohne Übergangszeitraum. Denn die geplante Bildung eines Kompetenzzentrums beruht auf der abnehmenden Zahl der Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks. Sie ist nicht auf Versäumnisse zurückzuführen, die in die Sphäre des Antragstellers fallen und die Qualität der Ausbildung beinträchtigen. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, für die Bildung eines Kompetenzzentrums eine Übergangzeit vorzusehen. Unabhängig davon steht ein solches Kompetenzzentrum zum 1. August 2015 und auf absehbare Zeit noch nicht zur Verfügung. Vielmehr ist beabsichtigt, die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung zunächst für eine Übergangszeit der L. S. zu übertragen. Soweit die Antragsgegnerin sich darüber hinaus auf verschiedene Verstöße des Antragstellers stützt, die insgesamt zu einem Vertrauensverlust geführt hätten, dürften diese nach dem Stand des Eilverfahrens einen sofortigen Widerruf noch nicht tragen. Die von der Antragsgegnerin gerügten baulichen Mängel sind, soweit ersichtlich, inzwischen weitgehend behoben worden. Der weitere Vorwurf, dass der Antragsteller Stuckateur-Lehrlinge ausbildungsfremd im Jahr 2012 zum Umbau des Büros der T. J.
36eingesetzt habe, stützt sich bislang allein auf eidesstattliche Versicherungen zweier Stuckateur-Meister, die erklärt haben, dass ihnen eine entsprechende Rechnung des Antragstellers vorgelegen habe, in der auch 198,5 Stunden für Auszubildende in Rechnung gestellt worden seien. Die entsprechenden Rechnungen selbst hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist den eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend zu entnehmen, ob und in welchem Umfang Stuckateur-Lehrlinge gerade während der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung ausbildungsfremd eingesetzt wurden. Schließlich erachtet es die Kammer nach dem Stand des Eilverfahrens jedenfalls als fraglich, ob der weiter gerügte Einsatz von Auszubildenden beim Umbau der Ausbildungsstätte einen Widerruf trägt. Zwar spricht nach den hierzu vorgelegten Schreiben der Ausbildungsbetriebe Vieles dafür, dass Lehrlinge jedenfalls teilweise (Bau von Regalen, Säubern von Toilettenanlagen, Umzugsarbeiten) ausbildungsfremd eingesetzt worden sind. Insoweit bestehen jedoch Bedenken, ob die genannten Verstöße bereits die Annahme tragen, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und die Trägerschaft zu widerrufen sei. Vielmehr dürfte der Antragsteller – im Hinblick auf die langjährige und überwiegend unbeanstandete Tätigkeit – zunächst zu verwarnen sein. Zudem hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. Juni 2015, wie auch im Erörterungstermin, klargestellt, dass der von der Antragsgegnerin gerügte Einsatz der Stuckateur-Lehrlinge in Zukunft unterbleiben werde.
37bb. Die Entziehung der Trägerschaft dürfte zudem auch dann voraussichtlich rechtswidrig sein, wenn diese auf der Grundlage von §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO anzuordnen wäre. Die Regelungen in §§ 41, 91 Abs. 1 Nr. 4 HwO dürfte als Rechtsgrundlage heranzuziehen sein, wenn die Trägerschaft dem Antragsteller ursprünglich nicht durch (konkludenten) Verwaltungsakt, sondern durch schlichtes Verwaltungshandeln eingeräumt und anschließend durch die Satzungsregelung in § 1 Abs. 3 RVO bestätigt worden sein sollte. In diesem Fall dürfte § 49 Abs. 1 VwVfG NRW als Rechtsgrundlage ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat jedoch auch in diesem Fall bei einer Regelung der Berufsausbildung die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit gelten die oben stehenden Ausführungen zur Ausübung des Ermessens entsprechend.
38b. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung führt dazu, dass vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Verlust der Trägerschaft für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Stuckateur-Handwerk ist für den Antragsteller mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Dem steht ein besonderes Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin nicht gegenüber. Die geplante Bildung eines Kompetenzzentrums bei der Beigeladenen begründet kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin für das kommende Ausbildungsjahr, wie ausgeführt, ohnehin eine Zwischenlösung beabsichtigt und die überbetriebliche Unterweisung – zunächst für ein Jahr – durch die L. S. übernommen werden soll. Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße ist ein besonderes Vollziehungsinteresse, das eine Umsetzung bereits zum 1. August 2015 rechtfertigte, nicht ersichtlich. Die baulichen Mängel der Ausbildungsstätte sind nach dem Vorbringen der Beteiligten weitgehend behoben. Es ist zudem auch nicht zu erwarten, dass Lehrlinge in Zukunft ausbildungsfremd eingesetzt werden. Wie ausgeführt, hat der Antragsteller zuletzt in dem Erörterungstermin klargestellt, dass die von der Antragsgegnerin gerügte Praxis unterbleiben wird. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend gemacht hat, dass die Ausbildungsbetriebe sich weigern würden, ihre Lehrlinge an das Berufsbildungszentrum des Antragstellers zu entsenden, begründet eine solche, unzulässige Weigerung (vgl. § 14 RVO) der Ausbildungsbetriebe noch kein besonderes Vollziehungsinteresse. Vielmehr bestehen die Möglichkeit und auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Ausbildungsbetriebe entsprechend zu informieren und anzuweisen (unter II.).
39II.
40Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet.
41Der Antrag ist als Annexantrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Das Gericht kann dabei in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch bei der faktischen Vollziehung Maßnahmen anordnen, um die Folgen der bereits erfolgten oder eingeleiteten Vollziehung der behördlichen Maßnahme rückgängig zu machen.
42Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rn. 181.
43Der Antrag zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen. Die Antragsgegnerin hat durch die Mitteilungen an die Kreishandwerkerschaften und Innungen ihres Bezirks vom 16. Juni 2015 und 9. Juli 2015 darauf hingewirkt, dass die Ausbildungsbetriebe ihre Lehrlinge nicht mehr in das Berufsbildungszentrum des Antragstellers schicken werden. Der Antragsteller hat danach einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsbetriebe des Kammerbezirks über die aufschiebende Wirkung der Klage informiert und diesen mitteilt, dass die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung einstweilen weiter bei dem Antragsteller erfolgt. Zugleich besteht ein Anspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin die Ausbildungsbetriebe ‑ gegebenenfalls unter Androhung eines Ordnungsgelds (§ 17 RVO i. V. m. § 112 HwO) ‑ anweist, die Lehrlinge zum Besuch der Ausbildungsstätte des Antragstellers anzuhalten.
44III.
45Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind diesem nicht zu erstatten, da dieser keinen Antrag gestellt und sich an dem Kostenrisiko nicht beteiligt hat.
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Referenzen - Gesetze
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, - 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, - 3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, - 4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, - 4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, - 5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, - 6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, - 6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) - 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, - 7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten, - 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, - 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, - 10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, - 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, - 12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, - 13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, - 14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, - 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, - 3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, - 4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, - 4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, - 5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, - 6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, - 6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) - 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, - 7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten, - 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, - 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, - 10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, - 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, - 12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, - 13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, - 14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, - 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, - 3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, - 4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen, - 4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, - 5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, - 6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, - 6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) - 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, - 7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten, - 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, - 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, - 10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, - 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, - 12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, - 13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen, - 14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.
(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.
(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.