Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2015 - 6 K 2449/12


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18. April 2012 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten zwischen diesen beiden Beteiligten nicht stattfindet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U. 2 in G. , Stadtteil X. (Gemarkung X. , Flur 4, Flurstücke 44 und 218 und weitere Flurstücke), welches in der Zone III des zugunsten der Beigeladenen ausgewiesenen Wasserschutzgebiets liegt. Er betreibt dort einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Milcherzeugung.
3Am 28. März 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Kälberstalles für 80 Tiere auf dem oben genannten Grundstück. Der Kälberstall sollte ausweislich der Bauzeichnungen eine Länge von 36 Metern und eine Breite von 12,5 Metern aufweisen und war als Tieflaufstall mit einer Standfläche von 1,25 Metern Tiefe und einem drei Meter tiefen Futtertisch geplant. Der in fünf Einheiten geteilte, insgesamt 35,52 Meter lange und 9,14 Meter breite Strohbereich sollte nach den Bauzeichnungen ohne Gefälle ausgeführt werden. Die 80 Kälber sollten darin ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung auf Festmist untergebracht werden, wobei ausweislich einer dem Bauantrag beigefügten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2011 zu Fragen des Nährstoffanfalls eine Stroheinstreumenge von sechs bis acht Kilogramm pro Großvieheinheit (GV) pro Tag zugrunde zu legen war.
4Mit Bescheid vom 20. September 2011 erteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung, die folgende Nebenbestimmung Nr. 6 enthielt: „Der Boden und die aufstehenden Wände sind bis zur maximalen Mistlagerhöhe in wasserundurchlässigem Beton herzustellen.“
5Hiergegen erhob die Beigeladene Klage (6 K 4396/11). Am 26. Oktober 2011 nahm der Fachbereich Umwelt und Natur des Beklagten, am 9. und am 20. Dezember 2011 nahm die Landwirtschaftskammer NRW erneut Stellung. Kernaussage der Stellungnahmen war, dass bei einer durchschnittlichen Stroheinstreumenge von 12 kg pro Großvieheinheit pro Tag mit einem Anfall von Flüssigmist nicht zu rechnen sei bzw. dass anfallende Jauche vollständig gebunden werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 102 und 104 bis 106 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 18. April 2012 (Az. 60.1/439-11) änderte der Beklagte die Baugenehmigung für den geplanten Kälberstall ab. Diese enthielt nun folgende Nebenbestimmung Nr. 1: „Der Kälberstall ist als Tieflaufstall mit Stroheinstreu genehmigt und unterfällt der JGS-AnlagenV NRW. Als Anlage im Wasserschutzgebiet ist der Kälberstall nach Nr. 5 Anhang zu § 3 mit Leckage-Erkennungseinrichtungen auszurüsten. Das Leckage-Erkennungssystem besteht aus einer medienbeständigen Flächenabdichtungsfolie (Kunststoffdichtungsbahn z.B. HDPE, Mindestdicke 0,8 mm) mit darüber liegender Drainschicht und Ringdrainage. Die Ausführung hat wie nachfolgend beschrieben zu erfolgen: (…)“ Die weiteren Nebenbestimmungen enthielten unter anderem Vorgaben zur Zwischenabnahme und zur Rohbauabnahme. In der Folge erklärten die Beigeladene und der Beklagte das Klageverfahren 6 K 4396/11 für in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hingegen hat gegen den Änderungsbescheid vom 18. April 2012 am 18. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben.
7Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine erneute Prüfung seines Vorhabens unter Berücksichtigung des Umstands, dass er für den geplanten Kälberstall durchschnittlich 12 kg Stroh je GV und Tag als Einstreu vorhalten werde. Durch Bescheid vom 10. September 2012 (Az. 60.1/439-11) lehnte der Beklagte den Antrag ab, da nach Punkt 5 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (JGS-Anlagenverordnung – JGS-AnlagenV) vom 13. November 1998 Anlagen in Schutzgebieten nach § 4 Abs. 4 mit Leckage-Erkennungseinrichtungen auszurüsten seien. Zwar gehe die bundesrechtliche Düngeverordnung davon aus, dass bei der Kälberzucht auf Festmist und einer Stroheinstreumenge von mehr als 11 kg/GV und Tag keine Jauche anfalle, die JGS-Anlagenverordnung und auch das Landeswassergesetz NRW sähen jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung nicht vor. Gegen den Bescheid vom 10. September 2012 erhob der Kläger am 8. Oktober 2012 Klage (6 K 4552/12).
8In der Folgezeit errichtete der Kläger den geplanten Kälberstall. Er führte den Strohbereich mit Gefälle aus und legte eine Drainage und eine Leckage-Erkennungseinrichtung an. Der Beklagte genehmigte den errichteten Kälberstall nebst den Abweichungen von der Baugenehmigung vom 20. September 2011 und der vorliegend angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 durch Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2013 (1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 20.9.2011, Az. 60.1/1308/13-10). Die Baugenehmigung enthielt unter anderem eine Bestimmung Nr. 4, nach der sich das ursprünglich vorgesehene Leckage-Erkennungssystem entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 ändere.
9Am 23. Mai 2014 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das über den Termin gefertigte Protokoll Bezug genommen. Im Nachgang des Erörterungstermins erklärten die Beteiligten das gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10. September 2012 gerichtete Klageverfahren 6 K 4552/12 für in der Hauptsache erledigt.
10Zur Begründung seiner Klage gegen den Änderungsbescheid vom 18. April 2012 führt der Kläger an, der Beklagte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die JGS-Anlagenverordnung in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu den „Wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften“ – IV B 4/220-5 vom 27. Januar 1995 (Runderlass) auf sein Bauvorhaben Anwendung finde. Die JGS-Anlagenverordnung sei nach ihrem durch die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) geprägten Sinn und Zweck auf sein Vorhaben nicht anwendbar. Gewässerverunreinigungen seien nämlich nicht zu befürchten, wenn ein Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten nicht stattfinden könne. Die Anwendung der in der JGS-Anlagenverordnung vorgesehenen Anforderungen auf seinen Betrieb sei von vornherein sinnlos, da eine Leckage-Erkennungseinrichtung zum Erkennen von Flüssigkeiten diene. Solche fielen aber in seinem Betrieb nicht an. Für das von ihm geplante Vorhaben habe die Landwirtschaftskammer NRW in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 festgestellt, dass bei dem von ihm gehandhabten Aufzuchtverfahren, bei dem er durchschnittlich 12 kg Stroh je GV und Tag vorhalte, davon auszugehen sei, dass die anfallende Jauche durch die Einstreumenge vollständig gebunden werde. Sowohl der Fachbereich Bauen als auch die Untere Wasserbehörde des Beklagten hätten die zusätzlichen Maßnahmen für nicht erforderlich gehalten, und zwar im Genehmigungsverfahren und auch in dessen Nachgang. Lediglich die Beigeladene habe sich auf die JGS-Anlagenverordnung berufen. Er bezweifle, dass es sich bei dem geplanten Kälberstall überhaupt um eine JGS-Anlage im Sinne der JGS-Anlagenverordnung handele, denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob – wie bei ihm – der Festmist alle zwei bis drei Wochen ausgefahren werde oder ob er – wie etwa in einem Silo – monatelang dort vorgehalten werde.
11Im Hinblick auf den Runderlass vom 27. Januar 1995 trägt er vor, für diesen gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Zudem sei er als landesrechtliche Verwaltungsvorschrift obsolet geworden. Durch § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) habe der Bundesgesetzgeber von seiner ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz (GG) zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und dadurch den in Rede stehenden Anlagen Erleichterungen zugestanden. Die in § 62 Abs. 4 WHG vorgesehene bundeseinheitliche Rechtsverordnung mit Regelungen über die Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG ersetze die Länderverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Der letzte Halbsatz von § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG („und vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen“) sei darüber hinaus ins Gesetz aufgenommen worden, um die bislang bestehende Privilegierung für Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG zu gewährleisten und eine Ausdehnung des in § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG enthaltenen Besorgnisgrundsatzes auf JGS-Anlagen zu verhindern. Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG müssten lediglich dem bestmöglichen Schutz genügen, der gewährleistet sei, wenn ein Schutz sichergestellt sei, der im Prinzip dem Besorgnisgrundsatz entspreche, mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedoch mit gewissen Erleichterungen gegenüber den Anforderungen an die sonstigen Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG. Die Anlagen müssten dann lediglich mit Einrichtungen ausgestattet sein, die nach menschlicher Erfahrung eine Gewässerverunreinigung ausschlössen. Auch der in § 48 Abs. 2 WHG verankerte Besorgnisgrundsatz sei im Bereich der spezielleren §§ 62 und 63 WHG nicht anwendbar. Jedenfalls seien die in dem Runderlass geforderten Schutzmaßnahmen in Form einer Ringdrainage und einer zusätzlichen Flächenabdichtung aus geeigneter Folie unter der Bodenplatte mit Ringdrainage in seinem Fall unverhältnismäßig. Angesichts der höchstens kleinsten Mengen, die bei der Konstruktion und Bewirtschaftung des Kälberstalles überhaupt gegebenenfalls versickern könnten, sei die geforderte Leckageerkennungseinrichtung mit Flächenabdichtung zum Erkennen von etwaigen Lecks nicht geeignet; dafür bedürfe es größerer Mengen an austretender Flüssigkeit. Die Kosten einer solchen Flächenabdichtung würden sich zudem auf 7.150,- Euro belaufen.
12Der Kläger hatte zunächst die Aufhebung der Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18. April 2012 begehrt. Nach dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Mai 2014 hat der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Im Hinblick hierauf führt er an, das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse bestehe für ihn unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Er plane, weitere Baumaßnahmen auf seiner Hofstelle im gleichen Wasserschutzgebiet vorzunehmen. Er habe bei dem Beklagten bereits einen Antrag auf Errichtung eines Fahrsilos gestellt. Im kommenden Jahr plane er die Antragstellung zur Errichtung eines Jungviehaufzuchtstalles, in welchem die Tiere im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten gehalten werden sollten. Dieser Stall solle ebenfalls im Festmistverfahren mit einer Einstreumenge von 12 kg/GV und Tag und einem vergleichbaren Mistanfall wie bei dem in Streit stehenden Kälberstall betrieben werden. Hierbei werde sich die Frage, ob Leckageerkennungseinrichtungen der geforderten Form notwendig seien, wieder stellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausführlich zu seinem Betrieb, dem geplanten Jungviehstall und der Bewirtschaftung im Festmistverfahren Auskunft gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das über die Verhandlung erstellte Protokoll Bezug genommen.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 18. April 2012 – Az. 60.1/439-11 – ausgesprochene Änderungsgenehmigung rechtswidrig gewesen war, insbesondere betreffend die Nebenbestimmungen Ziffern 1. – 4.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er verweist auf seine Ausführungen in der Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 und in seinem Ablehnungsbescheid vom 10. September 2012.
18Die Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie führt im Wesentlichen aus, die JGS-Anlagenverordnung und der Runderlass vom 27. Januar 1995 seien noch anwendbar, da eine bundeseinheitliche Rechtsverordnung noch nicht existiere. Sie fänden auf das Vorhaben des Klägers auch Anwendung. Nach § 1 gelte die JGS-Anlagenverordnung auch für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist wie den geplanten Kälberstall und solle gerade ein unplanmäßiges Versickern von Flüssigkeiten verhindern, indem sie erhöhte Anforderungen an die Herstellung der Anlagen zur Lagerung stelle. Die Anwendbarkeit hänge nicht von der tatsächlichen Gefährlichkeit einer Anlage ab, sondern ausschließlich von deren Zweck, der bei einem Stall im Festmistverfahren in der Lagerung von Gülle und Jauche bestehe. Dabei sei die Dauer des Lagerns im Sinne des § 1 JGS-Anlagenverordnung für die Einstufung als „Lagern“ irrelevant. Die JGS-Anlagenverordnung verlange für Anlagen nach § 1, die in der Zone III von Wasserschutzgebieten errichtet werden sollten, eine Leckerkennungsdrainage und eine Flächenabdichtung. Der Runderlass verlange eine Ringdrainage und eine zusätzliche Flächenabdichtung. Der Anlagenbezug der JGS-Anlagenverordnung gelte auch im Wasserhaushaltsgesetz. § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG stelle ebenfalls nicht auf das Gefahrenpotential der Anlage ab, sondern verlange einen bestmöglichen Gewässerschutz. Dieser sei auf der Basis der JGS-Anlagenverordnung festzusetzen. Dies und der ergänzend heranzuziehende, aus § 48 WHG folgende Besorgnisgrundsatz rechtfertigten das Leckageerkennungssystem. Auch wenn der Bund in § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG das Anforderungsniveau gesenkt haben sollte, habe er den Ländern ausdrücklich zugestanden, strengere Anforderung stellen zu können. Aufgrund der Lage des Stalles innerhalb der Wasserschutzzone III und der unmittelbaren Nähe zur Wasserschutzzone II sei ein besonderer Besorgnismaßstab anzusetzen. Da eine Grundwassergefährdung durch den Stall zu besorgen sei, müssten Schutzmaßnahmen getroffen werden, zu denen auch eine Vorsorge gegen schadhafte Bodenplatten gehöre. Im Übrigen fielen auch beim Lagern von Festmist Flüssigkeiten an. Entsprechende Absatzmengen fänden sich in Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung, wobei die Düngeverordnung nicht für den Grundwasserschutz bei der Lagerung von Stoffen gelte. Auch wenn die Flüssigkeiten rechnerisch aufgesaugt würden, sammelten sie sich am Boden des Stalles und könnten damit zu einer Gefährdung des Grund
21wassers führen. Im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit führt die Beigeladene an, es sei unverständlich, weshalb eine Ringdraiage und eine Flächenabdichtung nicht machbar seien, die JGS-Anlagenverordnung sehe dies ausdrücklich vor. Aus den vorgenannten Gründen sei auch der nunmehr gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag unbegründet.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 2449/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakten 6 K 4396/11 und 6 K 4552/12 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Umstellung der zunächst erhobenen Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach §§ 173, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 – 8 C 101.81 –, BVerwGE 66, 75 ff., juris; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 91 Rdnr. 15, 36.
26Die Klage ist zulässig und begründet.
27Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da sich die ursprünglich angefochtene Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18. April 2012 mit Erlass der ersten Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2013 erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO tritt mit dem Wegfall der beschwerenden Regelung ein, also soweit der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam wird, von ihm also keine Regelungswirkungen mehr ausgehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neuer Verwaltungsakt ergeht, der den angegriffenen Verwaltungsakt inhaltlich überholt.
28Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 – 6 B 26.14 – und vom 3. Juni 2014 – 2 B 105.12 –, jeweils juris, Urteile vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 –, BVerwGE 149, 117, juris, vom 9. Mai 2012 – 6 C 3.11 –, BVerwGE 143, 87, juris, und vom 9. Dezember 1981 – 8 C 39.80 –, NVwZ 1982, 561, juris; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 103; Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 247, 256.
29Vorliegend hat die Baugenehmigung vom 4. Dezember 2013 durch die Bezugnahme auf die in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 aufgenommenen Nebenbestimmungen zur Leckageerkennungseinrichtung und deren inhaltliche Änderung auch deren Regelungswirkung beseitigt. Die in der Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 enthaltenen Nebenstimmungen Nr. 2. bis 4. sind nach der Errichtung des Kälberstalles und die durch den Beklagten durchgeführte Rohbauabnahme gegenstandslos geworden.
30Es besteht auch das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Vom Vorliegen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist auszugehen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtswidrig war. Das Urteil des Gerichts muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern.
31Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 268, 271; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 130 f.
32Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, für welchen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts von "richtungweisender" Bedeutung ist.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, NVwZ 1990, 360 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 1646/89 –, NVwZ-RR 1990, 602, juris.
34Unerheblich ist, ob diese Entscheidung erst auf einen Antrag hin ergehen kann. Eine Wiederholungsgefahr ist auch dann anzunehmen, wenn sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden. Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden.
35Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 271; BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 – 4 B 31.93 –, NVwZ 1994, 282 ff., juris.
36Dabei hat der Kläger die Umstände vorzutragen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt. Die klägerische Darstellung muss so substantiiert sein, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung hat. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden.
37Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 267, 271; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 –, NVwZ 1991, 570, juris, Beschluss vom 4. März 1976 – 1 WB 54.74 –; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 1646/89 –, NVwZ-RR 1990, 602, juris.
38Dies berücksichtigt liegt die für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Dem Kläger droht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Erlass eines zumindest teilweisen Ablehnungsbescheides jedenfalls hinsichtlich des von ihm geplanten Jungviehstalles. Die diese Gefahr begründenden Umstände hat der Kläger plausibel und substantiiert dargelegt. Dem Bauantrag werden im Vergleich zu dem ursprünglich geplanten Kälberstall, der Gegenstand der angegriffenen Änderungsgenehmigung gewesen ist, im Wesentlichen unveränderte Umstände zugrunde liegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nachvollziehbar vorgetragen, er plane, im Rahmen der Erweiterung seines Betriebes einen Bauantrag für die Errichtung eines Jungviehstalles zu stellen. Vor gut vier Jahren habe er seinen Kuhbestand aufgestockt, zudem habe er nun den in Rede stehenden Kälberstall errichtet und bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die geplante Errichtung eines Fahrsilos auf seiner Hofstelle gestellt. Derzeit habe er für seine Jungtiere im Alter von gut sechs Monaten bis zwei Jahren einen Stall gepachtet, der in einer Entfernung von gut 1,3 Kilometern von seiner Hofstelle liege. Nach Errichtung des Fahrsilos und einer Mehrzweckhalle plane er, voraussichtlich im Jahr 2017, auf seiner Hofstelle einen eigenen Stall für die Jungtiere zu bauen. Angesichts der möglichen Dauer des Genehmigungsverfahrens wolle er den entsprechenden Bauantrag aber zeitnah bereits im Jahr 2015 stellen. Der geplante Jungtierstall solle, wie der Kälberstall, in der Wasserschutzgebietszone III liegen, ohne Gefälle errichtet und im Festmistverfahren (mit 12 kg/GV pro Tag Stroheinstreu) betrieben werden. Auch die für die Bewertung des Bauvorhabens des Klägers maßgebliche rechtliche Lage wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit derjenigen übereinstimmen, die der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 zugrunde liegt. Insoweit werden voraussichtlich ebenfalls Fragen nach der Anwendbarkeit der JGS-Anlagenverordnung und des Runderlasses vom 27. Januar 1995 und nach der Erforderlichkeit eines Leckageerkennungssystems mit Ringdrainage zu beantworten sein. Der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses steht nicht entgegen, dass der Erlass einer bundeseinheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf der Grundlage von § 62 Abs. 4 WHG in Zukunft zu erwarten steht. Denn nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Auseinandersetzungen um die Frage, ob JGS-Anlagen von dieser Verordnung erfasst werden oder von ihr ausgenommen sein sollen, ist ungewiss, wann und mit welchem Inhalt diese Rechtsverordnung in Kraft treten wird. Damit besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Entscheidung des Beklagten über den geplanten Bauantrag des Klägers noch unter Geltung der derzeitigen Rechtslage zu erwarten ist.
39Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die angegriffene Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 18. April 2012 ist im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, nämlich des Erlasses der ersten Nachtragsgenehmigung am 4. Dezember 2013, rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO.
40Der Beklagte hat die angegriffene Änderung zu Unrecht auf Ziffer 5 des Anhangs zu § 3 JGS-AnlagenV gestützt. Danach sind Anlagen in Schutzgebieten nach § 4 Abs. 4 JGS-AnlagenV (dazu gehören Wasserschutzgebiete) zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckageerkennungseinrichtungen auszurüsten.
41Zwar war die JGS-Anlagenverordnung im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung der Änderungsgenehmigung grundsätzlich anwendbar und nicht etwa durch eine Rechtsverordnung auf Bundesebene abgelöst worden. Im hier zu beurteilenden Fall war jedoch der Geltungsbereich der Verordnung nicht eröffnet. Der geplante Kälberstall unterfällt nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der JGS-Anlagenverordnung, denn er ist keine JGS-Anlage im Sinne der JGS-Anlagenverordnung. Nach § 1 Satz 2 JGS-AnlagenV gilt die JGS-Anlagenverordnung für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 WHG (a.F.) und von sonstigem flüssigen Wirtschaftsdünger sowie für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen). Es handelt sich bei dem Kälberstall nicht um eine (was hier allein in Betracht kommt) ortsfeste Anlage zum Lagern von Festmist.
42Allerdings ist der Kälberstall eine ortsfeste Anlage. Zur Erläuterung des nicht legaldefinierten Begriffs der Anlage bieten die Begriffsumschreibung in der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS) sowie Rechtsprechung und Literatur zu dem in § 62 WHG verwendeten, ebenfalls wasserrechtlichen Anlagenbegriff Orientierung. Nach § 2 Abs. 1 VawS NRW umfasst eine Anlage alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung sind Anlagen auf gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtungen von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, die der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen. Insoweit ist auf die Anlagenfunktion – etwa das Lagern oder Abfüllen – abzustellen. Dabei stellt die jeweils kleinste selbstständige Funktionseinheit eine Anlage dar. Der Begriff „Anlage“ setzt zudem einen gewissen technischen Mindestaufwand und eine gewisse technischen Konzeption voraus.
43Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 62 Rdnr. 16; Gößl, in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG Kommentar Loseblatt, Stand September 2014, § 62 Rdnr. 27, 29, 30, 33; BayObLG, Beschluss vom 8. März 1994 – 4St RR 20/94 –, juris, zum Begriff der Anlage i.S.d. § 329 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
44Demnach ist der Kälberstall eine Anlage. Der Verbindung von Strohlaufbereich mit einem Futtertisch liegt eine technische Konzeption zugrunde. Der Aufbau, die Baustruktur und die Bewirtschaftung des Stalles weisen den erforderlichen gewissen technischen Mindeststandard auf. Zudem handelt es sich bei dem Kälberstall um eine ortsfeste eigenständige Funktionseinheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers.
45Bei der im Strohlaufbereich befindlichen Stalleinlage, auf der die Kälber gehalten werden, handelt es sich auch – jedenfalls nach einem gewissen Zeitraum – um Festmist. Der Begriff „Festmist“ wird zwar in den wasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der JGS-Anlagenverordnung nicht legaldefiniert. Dafür enthält aber § 2 Satz 1 Nr. 3 Düngegesetz eine entsprechende Legaldefinition, die vorliegend ungeachtet der unterschiedlichen Zielsetzungen von JGS-Anlagenverordnung und Düngegesetz herangezogen werden kann. Nach § 2 Satz 1 Nr. 3 Düngegesetz ist Festmist Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt. Bei dem Gemisch aus Kälberfäkalien, Resten von Futter und der Stroheinstreu im geplanten Kälberstall des Klägers handelt es sich jedenfalls von dem Zeitpunkt an, ab dem eine Verwendung als „Wirtschaftsdünger“ in Betracht kommt, unproblematisch um Festmist.
46Bei dem geplanten Kälberstall handelt es sich aber nicht um eine Anlage zum Lagern von Festmist. Insoweit fehlt es an der für eine JGS-Anlage im Sinne der JGS-Anlagenverordnung erforderlichen Funktionsgebundenheit. Lagern im wasserrechtlichen Sinn ist das Aufbewahren von Stoffen zur späteren unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung im Sinne von Verwendung oder Verbrauch, Wiederverwendung, Abgabe oder Entsorgung. Lagern hat von seiner Zielrichtung her immer den Charakter des Vorübergehenden. Entscheidend für die Lagerung ist, dass beabsichtigt ist, nochmals gezielt auf den Stoff einzuwirken. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob dies nach längerer oder kürzerer Zeit erfolgt und ob es überhaupt dazu kommt. Lagern in diesem Sinne ist grundsätzlich auch das Zwischenlagern von Stallmist, etwa auf einer Mistplatte.
47Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 1986 – 5 Ss (OWi) 291/86 I –, ZfW 1987, 128; vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 32 Rdnr. 28, 29.
48Kein Lagern hingegen ist das Verwenden wassergefährdender Stoffe in Maschinen, Geräten oder Aggregaten (Betriebsstoffe in Chemischreinigungsanlagen, Öle in Transformatoren, Kühlmittel in Kühlanlagen).
49Gößl, in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG Kommentar Loseblatt, Stand September 2014, § 62 Rdnr. 101.
50Dies zugrunde gelegt könnten bereits Zweifel im Hinblick auf die Frage bestehen, ob in dem Kälberstall überhaupt ein „Lagern von Festmist“ stattfindet. Hintergrund ist die Überlegung, dass zu Beginn einer Misteperiode zunächst kein Festmist, sondern bloß Stroh in den Stall eingebracht wird. Erst im Laufe der Zeit entsteht durch die Vermengung dieser Stroheinstreu mit Futterresten, Urin und Kot Festmist. Andererseits dürfte vieles dafür sprechen, dass der im Kälberstall des Klägers entstehende Festmist dort auch gelagert wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass das Strohgemisch etwa einen Tag nach dem Einstreuen noch nicht als Düngemittel geeignet sei; um Festmist handele es sich erst ab einem Feuchtigkeitsgehalt von 40 bis 50 Prozent. Außerdem komme es auf den bei der Vermischung der einzelnen Komponenten stattfindenden Gärungsprozess an, der je nach Außentemperatur etwa nach fünf bis acht Tagen beginne und sich dann während der Zwischenlagerung oder auf dem Feld fortsetze. Nach diesem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass regelmäßig spätestens ab dem achten Tag nach dem Einstreuen ein als Düngemittel grundsätzlich geeignetes Produkt im Kälberstall liegt, dass also bei einer durchschnittlichen Misteperiode von zwei bis drei Wochen der Festmist für einen Zeitraum von mindestens ein bis zwei Wochen dort bleibt. Dafür, dass es sich bei diesem Verbleib um ein „Lagern“ handelt, spricht auch, dass jedes Mal, wenn der Mist eine gewisse Feuchtigkeit erreicht hat, der Kläger eine trockene Schicht Stroh einstreut, damit es für die Kälber trocken bleibt und sie nicht direkt dem feuchteren Teil des Festmists ausgesetzt sind. Es besteht auch die Absicht, später – durch die Verwendung des Festmists als Düngemittel – nochmals gezielt auf den Festmist einzuwirken. Insoweit hat der Kläger erläutert, der Festmist werde regelmäßig direkt aus dem Stall als Düngemittel auf die Felder ausgefahren. Nur wenn die Aufbringung auf die Felder, etwa wegen der Wetter- und / oder Temperaturverhältnisse, nicht möglich sei, werde der Mist in Form von Feldmieten zwischengelagert.
51Vorliegend fehlt es aber jedenfalls an der für das Vorliegen einer JGS-Anlage entscheidenden Lagerfunktion des Kälberstalls. Denn das Lagern von Festmist ist nicht die Hauptfunktion eines im Festmistverfahren bewirtschafteten Kälberstalls.
52Die hier maßgebliche Unterscheidung zwischen Lagerung an sich und Lagerungsfunktion bzw. Lagerungszweck findet ihre Grundlage bereits in dem jeweiligen Wortlaut verschiedener wasserrechtlicher Bestimmungen. Während etwa § 48 Abs. 2 WHG eine Regelung zum Lagern und Ablagern von Stoffen trifft, ist in § 62 Abs. 1 WHG und in § 1 JGS-AnlagenV von Anlagen zum Lagern die Rede. Während § 48 Abs. 2 WHG also eine Tätigkeit regelt, weisen § 62 Abs. 1 WHG und § 1 JGS-Anlagenverordnung einen klaren Anlagenbezug auf. Die Anlagenbezogenheit der hier maßgeblichen Vorschriften der JGS-Anlagenverordnung rechtfertigt es, entscheidend auf die Hauptfunktion der in Rede stehenden Anlage abzustellen. Denn während etwa § 48 Abs. 2 WHG bereits seinem Wortlaut nach weder das Vorhandensein einer Anlage voraussetzt noch ausschließt, dass an dem Ort der Lagerung auch andere Funktionen verwirklicht werden, setzen § 62 Abs. 1 WHG und § 1 JGS‑AnlagenV voraus, dass die Funktion der jeweiligen Anlage gerade das Lagern sein muss.
53Im industriellen Bereich sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen häufig in komplexe betriebliche Anlagen oder Abläufe eingebunden. Vor allem bei Vorlage- und Zwischenbehältern muss danach unterschieden werden, welche Behälter als Lagerbehälter eigenständig zu betrachten sind und welche den Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen zuzurechnen sind. Hier ist nach dem Grundsatz vorzugehen, dass bei mehrfachen oder unklaren Zuordnungen die jeweils überwiegende Funktion der Anlage entscheidet.
54Vgl. Gößl, in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG Kommentar Loseblatt, Stand September 2014, § 62 Rdnr. 101.
55Diese Grundsätze sind auch bei der Betrachtung von Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich heranzuziehen, denn ebenso wie in der Industrie kommt es aus wasserrechtlicher Sicht in der Landwirtschaft auf die wassergefährdende Wirkung der in Rede stehenden Anlage an, die maßgeblich durch ihre (Haupt-)Funktion und deren Realisierung geprägt ist.
56Dies berücksichtigt steht der Annahme, dass ein im Festmistverfahren betriebener Kälberstall eine Anlage zum Lagern von Festmist ist, zwar nicht entgegen, dass ein solcher mehrere Funktionen hat, nämlich die Haltung und Aufzucht der Kälber, die Gewinnung von Düngemitteln und das Lagern von Festmist. Entscheidend ist jedoch, dass die Hauptfunktion eines Kälberstalles nicht das Lagern von Festmist ist.
57Schon nach dem natürlichen Verständnis des Wortes „Kälberstall“ handelt es sich hierbei um eine bauliche Anlage, die der Haltung, also der Unterbringung und Aufzucht von Kälbern dient, und zwar unabhängig davon, ob die Kälber auf einem Spaltenboden mit darunter oder außerhalb des Stalles befindlichem Güllekeller oder auf einer Stroheinstreu stehen. Das Einstreuen von Stroh, das Entstehen und auch das Lagern von Festmist als Düngemittel sind lediglich notwendige Begleitumstände des vom jeweiligen Landwirt gewählten konkreten Aufstallungsverfahrens. Das Lagern von Festmist im Kälberstall ist mithin – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – lediglich ein Nebenaspekt der Kälberhaltung auf Stroh, der freilich notwendiger Bestandteil des Kreislaufs aus Unterbringung, Fütterung und Verdauungsvorgang der Kälber, Entstehung von Festmist, Aufbringen von Festmist auf die Felder als Düngemittel und Ernte der Futtermittel darstellt.
58Die Frage, ob es der Annahme eines „Lagerns“ entgegensteht, dass der Festmist während des Zeitraums der Lagerung zugleich auch als Unterlage und Isolierschicht für die Kälber „verwendet“ wird, kann nach alledem dahinstehen.
59Auch eine Betrachtung des Kälberstalles unter dem Gesichtspunkt von Funktionseinheiten, wie von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung befürwortet, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zwar leuchtet das Argument der Beigeladenen, bei einem Tieflaufstall würden lediglich zwei zuvor getrennte Funktionen und Bereiche, nämlich Tierhaltung im Stall und Festmistzwischenlagerung, zusammengeführt, grundsätzlich ein. Einen im Festmistverfahren bewirtschafteten Kälberstall mit Tieflaufstall in zwei eigenständige, voneinander unabhängige Funktionseinheiten zu unterteilen, ist indes nicht möglich. Der Tieflaufbereich kann zwar räumlich vom übrigen Stall abgegrenzt werden. Eine Trennung des Tieflaufbereichs selbst in funktionaler Hinsicht ist hingegen nicht denkbar, denn wie bereits ausgeführt wird der Festmist in den Tieflaufbereich nicht eingebracht. Er entsteht dort erst durch das Einwirken der Kälber, die sich mit dem Festmist auf einer Ebene und nicht von diesem getrennt auf dem Stroh aufhalten. Bereits aus diesem Grund ist auch der Vergleich mit einem Stall mit Güllekeller nicht zielführend.
60Dass es mit Blick auf die wassergefährdenden Eigenschaften des Festmists möglicherweise sinnvoll sein könnte, das Regime der JGS‑Anlagenverordnung auf einen Tieflaufstall anzuwenden, rechtfertigt keine mit Wortlaut und Systematik unvereinbare Auslegung von § 1 der VO, zumal sich entsprechenden Gefahren wohl im Einzelfall auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 WHG begegnen ließe.
61Die angegriffene Änderungsgenehmigung vom 18. April 2012 ist damit rechtswidrig gewesen, insbesondere zieht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung Nr. 1 betreffend das Leckageerkennungssystem auch die Rechtswidrigkeit der sich unmittelbar auf die Nebenbestimmung Nr. 1 beziehenden Nebenbestimmungen Nr. 2 bis Nr. 4 nach sich.
62Auch eine Umdeutung der rechtwidrigen Änderungsgenehmigung nach § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen in eine rechtmäßige Änderungsgenehmigung – etwa auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 WHG ‑ kommt nicht in Betracht. Einer Umdeutung steht bereits der Umstand entgegen, dass die in Nebenbestimmung Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 18. April 2012 enthaltene ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei dem Kälberstall um eine JGS-Anlage handele, auf die die JGS-Anlagenverordnung anwendbar sei, auch die rechtliche Folge nach sich zieht, dass die speziellen Betreiberpflichten des § 5 JGS-AnlagenV Anwendung finden.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, 1. Halbsatz, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
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den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, - 2.
wenn wassergefährdende Stoffe - a)
kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen, - b)
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
- 1.
für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist und - 2.
die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt.
(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
- 1.
Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn - a)
die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und - b)
die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienen,
- 2.
serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 3.
Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, - 4.
Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und - 5.
Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.
(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
- 1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht, - 2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen, - 3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, - 4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6, - 5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln zu den Vorkulturen des Vorjahres in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, - 6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen, - 7.
die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist.
(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
- 1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten fünf Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten fünf Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden, - 2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11, - 3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12, - 4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:
- 1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen, - 2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln
- 1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, - a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder - b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung - aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder - bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
- 2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
- 1.
betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, - 2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder - 3.
im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
- 1.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, - 2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, - 3.
Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, - 4.
Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, - 5.
Wald rodet, - 6.
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, - 7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder - 8.
ein Gebäude errichtet
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
- 1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder - 2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
- 1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
- 1.
Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.