Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 04. Feb. 2015 - 6 K 2442/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus nebst Garage bebauten Grundstücks O.-----straße 3 in H. . Das Grundstück ist an der südlichen Grundstücksgrenze durch eine Einfriedung von der öffentlichen Verkehrsfläche der O1.-----straße getrennt, wobei die Einfriedung teilweise gemauert ist und teilweise aus weißgetünchten Zaunelementen besteht. An der südöstlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein schmiedeeisernes Tor zur Einfahrt zu der rückwärtig gelegenen, grenzständig errichteten Garage. Etwas weiter westlich befindet sich ein weiteres metallenes Tor zum Vorgarten des Grundstücks. Das Haus der Klägerin steht gut sechs Meter von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt auf dem Grundstück auf, die Eingangstür befindet sich im östlichen Bereich der südlichen Gebäudewand. Zwischen dem Gartentor und dem Tor zur Garagenzufahrt und unmittelbar westlich an die Garagenzufahrt und südlich an die in diesem Bereich gemauerte Grundstückseinfriedung angrenzend liegt ein von Steinen eingefasstes Beet, welches sich bis etwa zweieinhalb bis drei Meter südlich der Haustür erstreckt. In diesem Beet wurzelt – gut vier Meter von der südlichen Gebäudewand entfernt – eine Rosskastanie, deren Stamm bis in den Kronenbereich hinein mit Efeu bewachsen ist und deren Krone das Wohngebäude der Klägerin weit überragt. Der übrige Bereich des Vorgartens des Grundstücks ist vollständig mit Betonsteinen gepflastert.
3Mit Schreiben vom 16. April 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Fällgenehmigung für die vorgenannte Rosskastanie. Zur Begründung führte sie an, nachdem ihr Mann bereits vor einiger Zeit vergeblich zwei Anträge auf Fällgenehmigung gestellt habe, seien die Schäden auf ihrem Grundstück so gefährlich geworden, dass sie sich schwer verletzt und einen Nasenbeinbruch, starke Blutergüsse im Gesicht und eine Schulterprellung erlitten habe. Auch Besucher seien schon über die durch die Baumwurzeln hochgedrückten Steine gestolpert. Es sei ihr nicht möglich, für auftretende Schäden aufzukommen. Die Kastanie stehe lediglich 3,70 Meter vom Hauseingang entfernt. Zudem wüchsen die Wurzeln immer weiter in Richtung Haus. Da es sich um ein Holzhaus handele, seien weitere Schäden nicht auszuschließen. Dem Antrag war die Ablichtung einer Bescheinigung des St. K. -Hospitals in H1. vom 21. März 2012 beigefügt, ausweislich der die Klägerin dort an diesem Tage wegen eines Sturzes behandelt worden war und in der eine Gesichtsprellung und ein Nasenbeinbruch diagnostiziert wurden. Weiter lagen dem Antrag Ablichtungen vom Grundstück der Klägerin und der streitgegenständlichen Rosskastanie bei.
4Anlässlich einer am 20. April 2012 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die Beklagte in einem mit „Bearbeitung Fällantrag nach Baumschutzsatzung“ bezeichneten Formular des Betriebshofs H. fest, dass die Rosskastanie einen Umfang von ca. 200 cm habe, einen Abstand zum Wohngebäude von ca. vier Metern aufweise und vital sei. Als Besonderheit war in dem Formular aufgeführt:
5„1. Begutachtung Okt. 2005 Pflaster angehoben regulieren. 2. Begutachtung Oktober 2006 ´´ regulieren“.
6Unter Punkt 2. – weitere Besonderheiten – war vermerkt: „Fällantrag 4.8.2007 Fällantrag abgelehnt, Pflaster ist zu regulieren. Anhebungen in Pflaster bis 2,5 cm“.
7Mit Bescheid vom 20. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung an, die Rosskastanie gehöre zu den nach § 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt H. vom 28. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. August 2011 (Baumschutzsatzung – BSS) geschützten Bäumen. Ausnahme- und Befreiungstatbestände des § 6 BSS seien nicht erkennbar. Eine Fällung der Rosskastanie wegen Pflasteranhebungen im Eingangsbereich sei nicht notwendig. Die Unebenheiten im Pflaster könnten durch eine Neuverlegung der betroffenen Bereiche mit zumutbarem Aufwand beseitigt und die Unfallgefahr damit abgestellt werden. Die Rosskastanie erscheine vital und weise äußerlich keine Morschungen auf. Vereinzelt vorhandenes Totholz könne beseitigt werden. Die Sicht auf den Baum sei durch Efeubewuchs stark eingeschränkt. Hinweise auf durch den Baum verursachte Gebäudeschäden gebe es von außen nicht.
8Am 18. Mai 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, von der Rosskastanie gehe eine Gefahr für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus, die nicht mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sei. Der Baum sei um die 20 Meter groß und befinde sich etwa 3,50 Meter vor dem Haus im Bereich des Zugangsweges. Die Wurzeln hätten zwischenzeitlich im Bereich der kompletten Zuwegung die „Knochenpflaster“ nach oben gedrückt und so Stolperkanten bis zu einer Höhe von fünf Zentimetern gebildet. Selbst bei vorsichtigem Gehen bestehe eine erhebliche Stolpergefahr, insbesondere für Besucher, die sich mit der Örtlichkeit nicht genau auskennten. Wegen der hochgedrückten Pflasterung lasse sich auch das Gartentor nicht mehr öffnen und schließen. Die Unebenheiten in der Pflasterung könnten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit zumutbarem Aufwand durch die Neuverlegung der betroffenen Bereiche beseitigt werden; dies habe sie versucht, eine Neuverlegung scheide aber wegen der starken Wurzeln aus. Dafür müsse sie den kompletten Zugangsbereich aufnehmen, aufschütten und die Pflaster neu verlegen lassen, was ihr nur mit unzumutbarem Aufwand möglich sei. Außerdem müsse das Grundstück dann auch insgesamt in diesem Bereich angehoben werden, um eine Pflasterung zu ermöglichen. Wegen des Wurzelwachstums werde dies aber nicht von Dauer sein. Sie sei auch nicht in der Lage, einen anderen Belag zu verlegen, der mit hohen Kosten verbunden sei. Die Änderung des Belages sei nicht sinnvoll und nicht zielführend. Eine wassergebundene Wegedecke sei ebenfalls problematisch, da diese immer mit Dreck und Staub einhergehe. Zudem müssten dann mehr als zwei Meter um den Baum herum ausgespart werden, da die Wurzeln ja auch die weiter entfernten Pflastersteine hochhöben. Auch dies sei ihr nicht zumutbar. Da sich der Baum zudem noch in der Wachstumsphase befinde, würden die Schäden in Zukunft erneut auftreten. Ihr Ehemann habe nach der Zurückweisung der Fällanträge vom Oktober 2005 und Oktober 2006 das Pflaster der Einfahrt und des Zugangs zum Hausgrundstück regulieren lassen. Bereits nach etwa drei bis fünf Monaten habe sich das Pflaster erneut an den gleichen Stellen gehoben. Bei der Beseitigung des Baums entstünde hingegen keine erhebliche finanzielle Belastung, da sie Personen finden würde, die die Beseitigung kostenlos vornähmen. Zudem seien bei den vergangenen Stürmen Äste mit einem Querschnitt von bis zu fünf Zentimetern vom Baum auf das Grundstück gefallen. Darüber hinaus bestehe eine Gefahr für ihr Haus. Die Wurzeln drohten die Außenwand zu durchdringen und ihr Haus irreparabel zu beschädigen. Die Abwasserleitungen, die ordnungsgemäß verlegt und nicht undicht seien, seien bereits stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Zudem sei der Baum krank, er müsse beseitigt werden, ohne dass sie zur Vornahme von Ersatzpflanzungen verpflichtet werden könne.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des Zentralen Betriebshofs vom 20. April 2012 eine Fällgenehmigung für die auf dem Grundstück O1.-----straße 3 in H. befindliche Rosskastanie gegen Anordnung einer Ersatzpflanzung entsprechend den Regelungen der Baumschutzsatzung zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung ergänzt sie ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme und Befreiung von der Baumschutzsatzung lägen nicht vor, insbesondere gehe von dem Baum keine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert aus. Die Anhebungen im Pflaster könnten mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden, wobei der hierfür erforderliche Aufwand geringer sei als der Fällaufwand. Soweit die Klägerin sich nicht in der Lage sehe, einen anderen Belag zu verlegen und dies mit angeblich hohen Kosten begründe, habe sie keine Belege für ihre Behauptung eingereicht, insbesondere seien keine Kostenvoranschläge angefordert worden. Sie, die Beklagte, schätze die Kosten für eine wassergebundene Wegedecke auf etwa 250,- Euro bis 300,- Euro, die für den Ausbau der Steine und der Sandausgleichsschicht, den Einbau einer Schotterschicht Recycling-Schotter 0/22mm, Einbau einer Dolomitdecke 3 cm und Überwurf mit Splitt 2 – 5 mm anfallen würden. Diese Kosten erschienen vertretbar. Soweit die Klägerin vortrage, der Baum könne durch Privatpersonen kostenlos beseitigt werden, sei anzumerken, dass die Nähe zum Haus den Einsatz eines Hubsteigers oder eines Fällkrans verlange und der Verkehrsraum gesichert werden müsse. Da sie, die Beklagte, ähnliche Arbeiten des Öfteren ausführen müsse, habe sie Erfahrung hinsichtlich der anfallenden Kosten, die bei etwa 450,- Euro netto lägen. Für Privatpersonen ergäben sich höhere Preise. Unabhängig von der Frage, ob der Baum privat oder durch eine Fachfirma beseitigt würde, wäre eine Ersatzpflanzung von zwei Laubbäumen (Hochstämme, Stammumfang 16 cm) oder eine Ausgleichszahlung von 600,- Euro zu leisten. Ob die Wurzeln des Baumes in die Abwasserleitungen hineinwüchsen oder dies bereits geschehen sei, könne dahinstehen. Grund hierfür seien regelmäßig Undichtigkeiten der Leitungen, die auf – angesichts des Alters des Gebäudes nicht unüblichen – Brüchen und Versetzungen beruhten.
14Am 19. Mai 2014 hat die Einzelrichterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das über den Ortstermin gefertigte Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung durch Bescheid vom 20. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung.
18Die streitgegenständliche Rosskastanie ist nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Stadt H. geschützt, da sie in einem Meter Höhe einen Stammumfang von mehr als 80 cm hat, § 3 Abs. 2 Satz 1 BSS. Die Rosskastanie ist nicht nach § 2 Abs. 5 BSS vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen, da weder ihr Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche mehr als sechs Meter beträgt noch innerhalb eines Radius von acht Metern ein Baum innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche steht. Für die Beseitigung der Bäume bedarf die Klägerin nach § 6 BSS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BSS.
19Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor. Als zu prüfender Ausnahmetatbestand kommt vorliegend § 6 lit. c) BSS in Betracht. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind, ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt.
20Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, m.w.N.; VG Gelsenkirchen , Urteil vom 1. Februar 2013 – 6 K 4399/11 –, juris.
21Dies berücksichtigt liegen – im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Schädigung des in ihrem Vorgarten verlegten Pflasterbelags durch die Wurzeln der streitgegenständlichen Rosskastanie und die mit der Anhebung der Pflasterung verbundene Gefahr für die Klägerin und sich auf ihrem Grundstück aufhaltende Besucher – die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nicht vor.
22Vorliegend kann dahinstehen, ob die durch die Wurzeln der Rosskastanie aufgeworfenen Pflastersteine im Bereich des Zugangs zum Haus eine Gefahr im vorgenannten Sinne darstellen. Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, dass die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Der Klägerin ist zumutbar, den Eingangsbereich ihres Grundstücks auszubessern. Im gerichtlichen Ortstermin hat die Klägerin erklärt, die Pflasterung sei zuletzt im Jahr 2008 für einen Betrag von 300,- Euro erneuert worden. Dabei sei der Boden abgetragen worden und dieselben Pflastersteine seien erneut verlegt worden. Angesichts der im Ortstermin festgestellten Anhebung der Pflastersteine um bis zu zwei Zentimeter hält es das Gericht ‑ auch in Ansehung des monatlichen Einkommens der Klägerin von etwas über 1.000,- Euro ‑ für zumutbar, dass ihr in einem Intervall von ungefähr sechs Jahren Kosten etwa in der von ihr angegebenen Höhe von 300,- Euro (ggf. zzgl. Steuern) für die Erneuerung ihrer Pflasterung in dem das Beet umgebenden Bereich ihres Vorgartens entstehen.
23Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Klägerin – wofür einiges sprechen dürfte – zumutbar sein könnte, geeignete Bodenbeläge wie etwa eine wassergebundene Wegedecke zu verlegen. Im gerichtlichen Ortstermin haben die Vertreter der Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen, im Umkreis von zwei Metern um das Beet herum, in dem der Baum wurzelt, eine wassergebundene Wegedecke, etwa eine Dolomitdecke, anzulegen. Im Nachgang zu dem Ortstermin hat die Beklagte detailliert ausgeführt, dass sich die bei der Verlegung einer solchen Decke entstehenden Kosten ihrer Einschätzung nach auf etwa 250,- Euro bis 300,- Euro belaufen würden. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der – von der Beklagten in Frage gestellte – Umstand, dass die Klägerin die in Rede stehende Rosskastanie möglicherweise kostenlos fällen lassen kann, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihr die Erneuerung des Bodenbelags im Eingangsbereich ihres Grundstücks und die damit einhergehenden Kosten nicht zumutbar wären.
24Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Wurzeln des Baumes zögen die Abwasserleitungen ihres Hauses in Mitleidenschaft, hat sie bereits das Vorliegen einer eine Ausnahme nach § 6 lit. c) BSS rechtfertigenden Gefahr nicht dargelegt. Die Klägerin hat im Ortstermin selbst ausgeführt, sie habe lediglich einmal vor vier bis fünf Jahren Probleme mit den Abwasserleitungen gehabt. Eine von den Mitarbeitern des damals beauftragten Unternehmens empfohlene Kamerafahrt durch die Leitungen zur Aufklärung der Ursache der Probleme habe sie indes nicht durchführen lassen. Im Hinblick auf ihren weiteren Vortrag, die Wurzeln des Baumes drohten, die Außenwand ihres Holzhauses zu durchdringen, hat die Klägerin im Ortstermin eingeräumt, dass das Fundament und der Kellerbereich des Hauses aus Mauerwerk bzw. Beton bestünden und dass – soweit sie beurteilen könne – Schäden daran oder an der darüber liegenden Holzkonstruktion nicht aufgetreten seien.
25Soweit die Klägerin weiter geltend macht, bei Sturm verliere der Baum Äste, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 lit. c) BSS. Bei der Gefahr, dass Bäume bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden können, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende – katastrophale – Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden.
26Vgl. VG Weimar, Urteil vom 4. August 2014 – 7 K 1392/12 We, –, juris; VG München, Urteil vom 2. Juli 2012 – M 8 K 11.4105 –, juris.
27Im Hinblick auf vorhandenes Totholz hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. April 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses (genehmigungsfrei) beseitigt werden könne.
28Auch eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 lit. d) BSS liegt nicht vor. Danach ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Eine entsprechende Erkrankung der Rosskastanie kann vorliegend nicht festgestellt werden. Insoweit hat der für den Bereich Baumschutz zuständige Sachbearbeiter der Beklagten im durch das Gericht durchgeführten Ortstermin nach kurzer Begutachtung des Kronenbereichs des Baumes ausgeführt, dieser sei voll belaubt und wesentliche Schäden seien – mit Ausnahme eines Totholzastes – nicht zu erkennen. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegengetreten. Dass der dichte Efeubewuchs eine Begutachtung des Stammbereichs verhinderte, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Klägerin hat die Entfernung des Efeus im Ortstermin wiederholt abgelehnt. Vor diesem Hintergrund vermag die im Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2014 erstmals pauschal behauptete Erkrankung des streitgegenständlichen Baumes die Erteilung einer Ausnahme nicht zu rechtfertigen.
29Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 BSS im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte ist hier nicht erkennbar.
30Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 7 A 2646/92 – und Beschluss vom 13. Februar 2002 – 8 A 5373/99 –, juris. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 14 K 3986/11 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2007 – 6 K 1020/05 –.
32Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die bis zum 10. September 2012 entstandenen außergerichtlichen Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt Beigeladenen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten der derzeitigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen eine Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Tatbestand
2Die Klägerin ist seit 1973 Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Str. 0 in O. . Die Beigeladenen sind dort Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Str. 0. Auf dem Grundstück der Beigeladenen, unmittelbar angrenzend an das von den Klägern bewohnte, in den 1950er Jahren mit einem Haus bebaute Grundstück stehen zwei 100-140 Jahre alte Eichen (Stieleichen – quercus robur) von ca. 25 m Höhe. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie liegen im Bereich einer kleinen Siedlung von ca. 15 Häusern, davon acht Häuser in der ersten Reihe an der B 478, wo sich auch die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden. Von der Bundesstraße aus sind die Bäume weithin sichtbar. Auf der anderen Seite der Bundesstraße befindet sich Wald. Im Bereich der Siedlung befinden sich weitere Bäume, die jedoch die Größe der beiden Eichen nicht erreichen. In einiger Entfernung befinden sich drei weitere hohe und voluminöse Bäume. Mehrere Äste der Eichen ragen über das klägerische Wohnhaus, berühren die Dacheindeckung jedoch nicht.
3Die Beklagte stellte im Jahr 1986 eine Satzung über den Schutz des Baumbestandes (BSS) auf und u.a. die beiden Eichen auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Schutz. Hierüber erhielt der Rechtsvorgänger der vormaligen Beigeladenen einen Bescheid (Bl. 30 im Verwaltungsvorgang der Beklagten – VV)
4Bereits im Jahr 2003 beantragten die Kläger bei der Beklagten, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Eichen soweit beschnitten werden können, dass der Überhang der Äste nicht mehr auf die Dachpfannen des klägerischen Hauses ragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter dem 17. Juni 2003 ab. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, der – soweit ersichtlich – nicht beschieden wurde, weil man sich auf einen Pflegerückschnitt verständigt hatte und das Verfahren nicht förmlich beendet wurde.
5Das Landgericht Bonn lehnte einen Antrag der Kläger auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unter Verweis auf die Baumschutzsatzung ab.
6Am 18. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die beiden Eichen aus der Liste der geschützten Bäume zu streichen, hilfsweise eine Befreiung nach § 6 BSS von dem Verbot, die Bäume zu entfernen, zu erteilen, weiter hilfsweise einen Pflegerückschnitt anzuordnen.
7Nachdem die Beklagte über diesen Antrag nicht entschied, haben die Kläger am 14. Juli 2011 Klage erhoben.
8Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baumschutzsatzung der Beklagten sei unwirksam, weil die Liste der geschützten Bäume willkürlich aufgestellt worden sei; Kriterien, nach denen die Unterschutzstellung erfolgt sei, seien nicht ersichtlich. Von daher sei die Satzung zu unbestimmt. Die Kläger seien vor Aufnahme der Bäume in die Liste auch nicht angehört worden. Die Liste sei zudem nicht mehr aktualisiert worden. Ermessensfehlerhafterweise seien nicht alle ortsbildprägenden Bäume unter Schutz gestellt worden. In lediglich 20 der 91 Ortschaften der Beklagten seien überhaupt entsprechende Begehungen durchgeführt worden. Abgesehen von alledem seien die Bäume nicht ortsbildprägend. Die Folgen der Unterschutzstellung für die Kläger seien unzumutbar: zivilrechtliche Ansprüche auf Entfernung bzw. Rückschnitt könnten nicht durchgesetzt werden; diese Situation sei bei Errichtung des Hauses nicht gegeben gewesen. Die Bäume zögen erhebliche Beeinträchtigungen für die Kläger nach sich: So hätten sie schon zweimal innerhalb von 30 Jahren das Dach ihres Hauses neu eindecken müssen, weil es durch die Bäume und die von ihnen ausgehende Beschattung stark verschmutzt gewesen sei. Die eigentlich von ihnen geplante Installation einer Solaranlage habe sich wegen der Bäume als nicht tunlich erwiesen. Außerdem sei ihr Grundstück von massivem Laubbefall betroffen: In 2010 habe dieser einen Umfang von 50 großen Müllsäcken allein ausgehend von den Eichen erreicht. Zudem seien die Bäume krank und nicht mehr standfest. Dies zeige sich daran, dass sie junge Triebe abwürfen. Weitere Gefährdungen ergäben sich insbesondere durch herüberreichende Äste. Die Bäume seien seit Errichtung des Hauses weiter gewachsen, insbesondere die Äste weiter auf das Grundstück der Kläger gewuchert. Die Bäume führten zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung der Fenster der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Wand; dort befänden sich ein Schlaf- und Arbeitsraum sowie ein Bade- und Ankleidezimmer. Sofern die Entfernung der Bäume nicht in Betracht komme, seien zumindest die auf das Grundstück der Kläger reichenden Äste zu entfernen.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verpflichten, die auf dem Grundstück X. Str. 0 in O. durch die Baumschutzsatzung der Beklagten geschützten zwei Eichen aus der Liste der geschützten Bäume zu streichen,
11hilfsweise,
12die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 6 BSS eine Befreiung zum Fällen der Bäume zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Baumschutzsatzung sei wirksam. Sie beruhe auf § 8 GO NRW. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 906 und 911 BGB sei nach Art. 111 EGBGB zulässig. Die Satzung solle sicherstellen, dass besondere, ortsbildprägende Bäume auf Dauer erhalten bleiben. Die beiden Eichen seien 130 Jahre alte, ausgewachsene, vitale Bäume. Sie seien schon bei Errichtung des Hauses der Kläger ausgewachsen gewesen. Alle mit den Eichen natürlicherweise verbundenen Probleme hätten die Kläger sonach in Kauf genommen. Eine besondere Härte durch Laub- und Fruchtabfall, Bemoosung, Beschattung und Bruchgefahr könne nicht angenommen werden. Die Bäume würden in zweijährigen Abständen durch Fachunternehmen begutachtet; zuletzt seien keine die Standfestigkeit beeinträchtigenden Schäden festgestellt worden. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Bäume überwiege nach alledem entgegenstehende Interessen der Kläger.
16Durch am 10. September 2012 zugestellten Beschluss vom 6. September 2012 hat das Gericht die Beiladung von Frau D. und Herrn S. I. , die beantragt hatten, die Klage abzuweisen, aufgehoben und die jetzigen Beigeladenen beigeladen.
17Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
18Sie sind der Auffassung, den Klägern müsse bei Errichtung ihres Hauses bewusst gewesen sein, welche Konsequenzen die Bäume mit sich bringen.
19Der Berichterstatter der Kammer hat am 15. Mai 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf Bl. 120 ff. der Gerichtsakte (GA) verwiesen.
20Im Auftrag der Beteiligten hat der von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unter anderem für Baumpflege und Verkehrssicherheit von Bäumen Dr. I1. -K. T. unter dem 24. September 2013 eine gutachterliche Kurzstellungnahme über den allgemeinen Zustand der betroffenen Eichen und mögliche Sofortmaßnahmen erstellt. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 145 ff. GA Bezug genommen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten.
22Entscheidungsgründe
23I. Das Gericht kann in der Sache entscheiden. Insbesondere muss nicht zunächst über den Antrag der Kläger auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sein.
24Vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 24.
25Vielmehr kann über den Antrag auch in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entschieden werden.
26Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 252 Rn. 7 und § 248 Rn. 4; wohl auch Greger, in: Zöller [Hrsg.], ZPO, 29. Aufl. 2012, § 252 Rn. 1c.
27Der Antrag der Kläger, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
28Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
29Unabhängig davon, dass ein Ruhensantrag der Beklagten nicht ausdrücklich gestellt worden ist – die Kläger haben ihren Antrag lediglich „in Abstimmung mit der Beklagten“ gestellt –, steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, insbesondere übereinstimmenden Ruhensanträgen, der Erlass einer Ruhensanordnung – wie die Verwendung des Begriffs „zweckmäßig“ im Gesetzestext indiziert – im Ermessen des Gerichts.
30Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 94 Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, EL 18. Juli 2009, § 94 Rn. 124; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 251 Rn. 4 f. – jeweils m.w.N., auch zur a.A.
31Zweckmäßig ist die Anordnung der Verfahrensruhe nur dann, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch eine andere Maßnahme zu erwarten ist, wobei Förderung auch im Sinne von anderweitiger Erledigung verstanden werden muss. Der wichtige Grund, der die Anordnung als zweckmäßig erscheinen lässt, muss schlüssig behauptet werden.
32Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 6, 10.
33Vergleichsverhandlungen im Sinne des Gesetzes sind alle Bemühungen, das Verfahren ganz oder auch nur teilweise durch gütliche Einigung zu erledigen. Die Verhandlungen sollen schweben. Das bedeutet, dass die Absicht, Vergleichsverhandlungen zu führen, noch nicht genügt.
34Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 11.
35Als anderer wichtiger Grund kommt insbesondere in Betracht, bestimmte, in Gang befindliche Entwicklungen abzuwarten, deren Ausgang den vorliegenden Rechtsstreit erledigen oder vereinfachen könnte.
36Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 12.
37Nach diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des – entscheidungsreifen – Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag abzulehnen.
38Vergleichsverhandlungen schweben zwischen den Beteiligten nicht. Von keiner Seite sind insoweit konkrete Bemühungen benannt worden. Die ungewisse Aussicht, u.U. in Zukunft, etwa nach einer Änderung des maßgeblichen Satzungsrechts der Beklagten, in Vergleichsverhandlungen einzutreten, reicht nicht aus.
39Es liegt auch keine dem Schweben von Vergleichsverhandlungen vergleichbare Situation vor. Gegenwärtig ist weder der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch der Inhalt einer politisch offenbar derzeit diskutierten evtl. Neuregelung des Baumschutzes im Gebiet der Beklagten gewiss. Unter diesen Voraussetzungen würde eine Aussetzung des Verfahrens gleichsam ins Blaue hinein erfolgen. Eine solche Aussetzung ist indes – zumal unter Berücksichtigung der Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens – unzweckmäßig.
40II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt- (dazu unter 1.) und Hilfsantrag (dazu unter 2.) jeweils jedenfalls unbegründet.
411. Die Kläger haben nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Eichen aus der Liste der geschützten Bäume gestrichen werden.
42Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 4 (BSS) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung in die Liste der geschützten Bäume von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
43Die Eintragungsvoraussetzungen liegen aber noch vor.
44Nach § 1 BSS ist der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen nach Maßgabe der BSS geschützt. Geschützt sind Bäume oder Baumgruppen, die ortsbildprägend sind. Geschützt sind auch kranke, aber sanierungsfähige Bäume. Zu schützende Bäume sind nach § 2 Abs. 1 BSS in die Liste der geschützten Bäume einzutragen. Mit der Eintragung unterliegen sie den Vorschriften der BSS. Gemäß § 2 Abs. 2 BSS wird die Liste der geschützten Bäume von der Gemeinde geführt. Nach § 2 Abs. 3 BSS ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen.
45Die beiden Eichen gehören ausweislich der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen des Ortsteils und der im Verlauf des gerichtlichen Ortstermins getroffenen Feststellungen (unstreitig) zum Baumbestand innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie sind auch ortsbildprägend. Sie stammen aus dem 19. Jahrhundert und stehen für die Ortschaft O. -C. , deren Bewuchs sie optisch dominieren. Von der Straße aus sind sie gut erkennbar. Sie sorgen maßgeblich mit dafür, dass die Siedlung nicht nur gleichsam eine bebaute Insel im Wald darstellt, sondern ihrerseits auch durch Begrünung gekennzeichnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Bäume wenigstens nicht nicht sanierungsfähig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46Durchgreifende Zweifel an der Geltungskraft der Satzung infolge des allerdings recht ungewöhnlichen Unterschutzstellungsverfahrens bestehen nicht.
47Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgt die Eintragung nicht willkürlich sondern auf der Grundlage der oben dargelegten, von der Satzung normierten Eintragungsvoraussetzungen. Diese sind auch nicht etwa zu unbestimmt.
48Der räumliche Geltungsbereich entspricht § 45 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Er erfasst hinreichend bestimmte Gebiete.
49Vgl. eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 34, 36 und 51 ff.
50Gleiches gilt im Ergebnis für den sachlichen Geltungsbereich. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Satzungsgeber nicht, den Tatbestand einer Norm mit ohne weiteres erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Die Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Der Gesetzgeber kann sich auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten hat. Der Geltungsanspruch und der Inhalt der mittels unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegten Normen müssen anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dabei kann gegebenenfalls der Eigenart des geregelten Sachverhalts entsprechend auch die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten sein.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 43 ff.
52Diesen Anforderungen genügt der vorliegend insoweit allein anzweifelbare Begriff „ortsbildprägend“. Ob Bäume das Ortsbild prägen, ist regelmäßig auch für den Laien anhand der örtlichen Gegebenheiten erkennbar. Auftretende Schwierigkeiten (etwa hinsichtlich des genauen Ortsbezuges oder der Intensität der Prägung) stellen, weil im Wege wertender Entscheidung lösbar, die Bestimmtheit der Regelung nicht infrage. Sie sind den Betroffenen zuzumuten, weil sie aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts folgen.
53Vgl. ähnliche Begrifflichkeiten auch in § 34 Abs. 1 a.E. BauGB und § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB.
54Vorliegend belasten sie die betroffenen Bürger hinsichtlich des Erkennens der Rechtslage im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Unterschutzstellung durch Bescheid konkretisiert wird, so dass der Betroffene Rechtssicherheit erhält. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen – ohne dass es sachlich darauf ankäme – darauf hingewiesen, dass die Kläger, abweichend von dem von ihnen Vorgetragenen, im Unterschutzstellungsverfahren betreffend die beiden Eichen angehört worden sind (Schreiben vom 17. November 1986, Bl. 15 im VV).
55Soweit die Kläger (offenbar in der Sache zutreffend) vorbringen, dass nicht sämtliche ortsbildprägenden Bäume in die Liste eingetragen worden seien und die Beklagte die Liste auch nicht fortschreibe, dringen sie damit nicht durch. Weder greift dieser Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung durch – was im Übrigen wohl im Rahmen einer auf Feststellung des Nichtbestehens von Baumschutz in Bezug auf die beiden Bäume gerichteten Klage zu verfolgen gewesen wäre –, noch ergibt sich daraus für sie ein Löschungsanspruch.
56Dass die Beklagte die Liste offenbar nicht „pflegt“, stellt ein Vollzugsdefizit dar. In Bezug auf dieses Vollzugsdefizit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses strukturell ist. Vielmehr ist die Satzung als solche – möglicherweise mit einem erheblichen Personalaufwand – vollziehbar: Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es nicht möglich sein soll, den gesamten ortsbildprägenden Baumbestand auf dem Gemeindegebiet der Beklagten dadurch zu erfassen, dass auch die anderen Ortsteile einer entsprechenden Begehung unterzogen werden. Ergänzend kommt hinzu, dass die Eintragung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSS auch auf Antrag der jeweiligen Eigentümer oder der unteren Landschaftsbehörde erfolgen kann. Allein die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen aber ist für die Gleichheitswidrigkeit unerheblich. Erheblich wäre erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffizienz angelegten Rechts.
57Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, juris Rn. 64.
58Auch verhilft ein Vollzugsdefizit auf Seiten der Beklagten den Klägern nicht zu dem von ihnen verfolgten Anspruch. Ein Recht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nämlich nicht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 A 2187/11 -,
60juris Rn. 10.
612. Den Klägern steht auch nicht der mit dem Hilfsantrag verfolgte Befreiungsanspruch zu, so dass es keiner Erörterung der Frage bedarf, an wen eine derartige Befreiung mit welchem Inhalt überhaupt erteilt werden könnte.
62Vgl. dazu näherhin VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 14 K 736/02 –, juris Rn. 19-23.
63Nach § 6 Abs. 1 BSS kann die Gemeinde von den Verboten des § 4 BSS (unter die auch die von den Klägern angestrebte Beseitigung der Eichen fällt) Befreiungen insbesondere dann erteilen, wenn die Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Vorschrift ermöglicht eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ortsbildprägender Bäume,
64vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 94 ff.,
65auch wenn zusätzlich zu dieser Generalklausel eine genauere Regelung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen sicher wünschenswert gewesen wäre.
66Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs. 1 BSS ist nicht ersichtlich.
67Entgegen der Auffassung der Kläger reicht insoweit nicht aus, dass die zivilrechtlichen Nachteile des Baumschutzes beim Erwerb bzw. der Errichtung des Hauses nicht absehbar waren. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 84 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG.
69Der Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte bei Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen erfasst nach der Rechtsprechung des OVG NRW ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln etc., soweit nicht der Grad der Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 – 8 A 5373/99 –, juris Rn. 15 f. m.w.N.
71Davon ist hier nicht auszugehen. Der von zwei Bäumen ausgehende Laubbefall fällt nicht aus dem Rahmen der innerörtlichen erwartbaren Grundstücksgegebenheiten. Auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten führt insoweit aus, dass der Laubbefall hier im Rahmen der üblichen Hausunterhaltung liege. Gleiches gilt für die Untunlichkeit der Installation einer Solaranlage. Auch im Übrigen folgt das Gericht dem Vortrag der Kläger zur von den Bäumen ausgehenden Verschattung des Grundstücks nicht. Soweit sich die Kläger nunmehr darauf berufen, dass sich in der Seite des Hauses, die den beiden Eichen zugewandt ist, neben in Bezug auf Verschattung eher unempfindlichen Nutzungen auch ein Arbeitszimmer befinde, entspricht dieser Vortrag nicht ihren in die Niederschrift über den durchgeführten Ortstermin aufgenommenen eigenen Angaben. Die Kläger haben die geltend gemachten Nutzungseinschränkungen auch nicht näher substantiiert, insbesondere die betroffenen Tagzeiten nicht namhaft gemacht oder stundenweise beziffert. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit drängte sich dem Gericht nicht auf. Denn bereits nach Aktenlage ist ersichtlich, dass die betroffenen Räumlichkeiten im Westen durch die streitigen Eichen „abgeschirmt“ werden, so dass – wie auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten auf Seite 8 ausführt – eine Verschattung der Klägerliegenschaft nur eintritt, wenn diese aufgrund der örtlichen Exposition im Schatten der Eichen der im Westen untergehenden Sonne fällt. Dafür spricht auch, dass im Verlauf des Ortstermins kaum schadhafter Bewuchs festgestellt werden konnte. Die Einwirkung eines Baumes auf Licht und Sonne erweist sich regelmäßig aber nur dann als unzumutbar, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.
72Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. März 2011 – 14 K 2614/09 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.
73Abgesehen davon waren die Bäume bei Errichtung des Wohnhauses bereits geraume Zeit vorhanden und ausgewachsen, so dass die mit ihnen verbundenen Probleme absehbar waren. Dies gilt auch für die von den Klägern geltend gemachten Verschmutzungen ihres Daches, die ausgehend von den Angaben des Klägers im Ortstermin wohl nur einen Teil des Daches betroffen haben dürften und zu denen Feststellungen im Übrigen infolge von Handlungen der Kläger (Austausch, Reinigung) nicht hätten getroffen werden können.
74Ungeachtet der Fragen der Abgrenzung zu § 4 Abs. 3 BSS, der Zuordnung innerhalb des § 6 Abs. 1 BSS (nicht beabsichtigte Härte oder unbenannter Befreiungsgrund) und der Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ergibt sich aus dem von den Klägern zu Beginn des Verfahrens vorgetragenen Zustand der Bäume kein Befreiungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Bäumen Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris Rn. 104 ff.
76Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier jedoch derzeit nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des von den Hauptbeteiligten eingeholten Gutachtens (S. 9 - insoweit übereinstimmend mit dem Ergebnis der Baumkontrollen von 2009 und 2011, Bl. 55 f. der Gerichtsakte) gibt es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit der beiden Eichen und die über das Grundstück der Kläger reichenden Äste berühren selbst bei widrigen Bedingungen nicht deren Hausdach (a.a.O S. 8). Zwar ist nicht für alle, auch noch so unwahrscheinlichen Geschehensverläufe völlig auszuschließen, dass Äste abbrechen und dadurch Sachen beschädigt oder schlimmstenfalls sogar Menschen verletzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass etwa Äste abbrechen.
77Vgl. VG Köln, Urteile vom 7. Oktober 2003 – 14 K 736/02 -,
78juris Rn. 34 und vom 22. März 2011 – 14 K 2614/09 -, juris Rn. 24;
79VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 – 25 K 6448/10 -,
80juris Rn. 20 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011
81- 8 A 2003/09 -, juris Rn. 8.
82Solche Umstände sind hier aber nicht vorgetragen worden. Es spricht demnach nichts dafür, dass sich die von den Bäumen im derzeitigen Zustand ausgehenden Risiken nicht mit allgemein üblichem Überwachungs- und Pflegeaufwand unter Kontrolle halten ließen.
83Das ursprünglich geäußerte Begehren, zumindest die auf das klägerische Grundstück reichenden Äste zu entfernen, haben die Kläger, wohl im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten, nicht weiter verfolgt.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Die den ausgeschiedenen Beigeladenen während ihrer Stellung als Beteiligte dieses Verfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatten und dieser Sachantrag letztlich erfolgreich gewesen ist. Es entsprach hingegen nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der jetzigen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
