Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 6 K 1071/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, durch die ihr die Entfernung von zwei unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln im Euroformat aufgegeben wird. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 2. Oktober 2013 stellte die Beklagte fest, dass zwei unbeleuchtete Werbetafeln mit auf die C.-------straße ausgerichteten Anschlagflächen unmittelbar nebeneinander an der westlichen Grenze des östlich der C.-------straße liegenden Grundstücks C.-------straße 176 (Gemarkung C1. , Flur a, Flurstück A) aufstanden. Nördlich des Grundstücks mündet von Osten die I.-----------straße in die C.-------straße , wiederum nördlich davon wird die C.-------straße von Bahnschienen gekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen.
3
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Aufforderung, die beiden vorgenannten Werbetafeln zu entfernen, an. Sie teilte der Klägerin mit, die Werbeanlagen seien formell illegal, denn für sie erforderliche Baugenehmigungen seien nicht erteilt worden. Da bei der Beseitigung regelmäßig kein Substanzverlust bezüglich der betroffenen Werbeanlagen zu erwarten sei, reiche für die Anordnung der Beseitigung einer solchen Werbeanlage ein Verstoß gegen formelles Baurecht aus.
5Mit Schreiben vom 11. November 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten die Ablichtung einer Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 – Az. 1 – für die „Aufstellung einer Werbetafel“ auf dem Grundstück „G., C2. str. / I1. str.“. Auf die Anforderung der kompletten Baugenehmigung durch die Beklagte teilte die Klägerin mit, keine zusätzlichen Unterlagen für die Baugenehmigung gefunden zu haben. Am 12. Dezember 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Werbeanlagen noch vorhanden waren.
6Mit Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, die zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück der C.-------straße 176 in H°°°°° (Gemarkung C1. , Flur a, Flurstück A) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu entfernen. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die formelle Illegalität der beiden Werbeanlagen. Eine komplette Baugenehmigung habe nicht vorgelegt werden können. Aufgrund des reinen Textteils der von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigung könne der Standort nicht geklärt werden und nicht zweifelsfrei auf das legale Bestehen der in Rede stehenden Werbeanlagen geschlossen werden. Zudem sei in der vorgelegten Baugenehmigung von nur einer Baugenehmigung die Rede, während es hier um zwei Werbeanlagen gehe. Für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung an.
7Im Nachgang der Ordnungsverfügung setzte die Beklagte die Vollstreckung des Zwangsgeldes vorläufig aus. Zudem wurde zwischen den Beteiligten wiederholt die Frage der Vorlage von für die streitgegenständlichen Werbeanlagen erteilten Baugenehmigungen erörtert. Die Klägerin legte Ablichtungen von Baugenehmigungen, namentlich die Ablichtung der bereits vorgelegten Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 – Az. 1 – nebst zugehörigem Lichtbild, einer Baugenehmigung vom 19. Oktober 1978 für die Anbringung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück „C2. . / Q°°°°°hof“ (Az.: 2) und einer weiteren Baugenehmigung vom 18. Mai 1979 für die Aufstellung einer Werbetafel auf dem Grundstück „C2. . / Q°°°°°hof“ (Az.: 3) vor. Unter dem 12. März 2014 fertigte die Beklagte einen Vermerk, in dem es heißt: „ Bei Az 1 handelt es sich augenscheinlich um eine Werbeanlage auf dem Flurstück B, bei Az 2 um Anlagen auf dem Flurstück C ebenso wie bei 3. Für vorliegenden Fall wurde somit keine Baugenehmigung vorgelegt.“
8Bereits zuvor, am 28. Februar 2014, hatte die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10den Bescheid des Beklagten vom 27.1.2014, Az.: °°°°°, aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt zur Begründung über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus an, bei den von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungen aus den Jahren 1974, 1978 und 1979 für insgesamt vier Werbeanlagen handele es sich nicht um Baugenehmigungen für die hier in Rede stehenden Werbeanlagen. Gültige Baugenehmigungen für diese hätten nicht vorgelegt werden können. Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Werbeanlagen könne einem Antragsverfahren vorbehalten bleiben, da die sofortige Beseitigung der Werbeanlagen, die in ihrem Zustand nicht verändert würden, ohne übermäßige Aufwendungen möglich und vertretbar sei.
14Das Gericht hat am 18. November 2015 einen Ortstermin durchgeführt, wegen dessen Einzelheiten auf das darüber gefertigte Protokoll Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gestützte angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung NRW (VwVfG NRW) vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört.
19Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Beseitigung der beiden Werbeanlagen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen.
20Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Errichtung der beiden Werbetafeln der Klägerin – unproblematisch bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW – und deren Nutzung zu gewerblichen Zwecken hätte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurft. Da entsprechende Baugenehmigungen nicht vorliegen, ist die Nutzung formell illegal. Wie auf den Lichtbildern, die zu den von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungen gehören, zu erkennen ist, handelt es sich bei den beiden Baugenehmigungen vom 19. Oktober 1978 und vom 18. Mai 1979 um Baugenehmigungen für Werbeanlagen, die auf der gegenüber den streitgegenständlichen Werbeanlagen liegenden (West)Seite der C.-------straße und zugleich nördlich von deren Standort genehmigt wurden. Auch die von der Klägerin vorgelegte Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 genehmigt die hier in Rede stehenden beiden Werbeanlagen nicht. Zum einen handelt es sich nicht um eine Baugenehmigung für zwei, sondern lediglich für eine Werbeanlage. Zum anderen bezieht sie sich auf eine – bei Durchführung des gerichtlichen Ortstermins nicht mehr vorhandene – Werbeanlage, die sich vormals auf der Ostseite der C.-------straße nördlich der I.-----------straße befunden haben muss und nicht – wie die streitgegenständlichen Werbeanlagen – südlich der I.-----------straße . Dies ergibt sich aus einem im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins durchgeführten Vergleich des zur Baugenehmigung gehörenden Lichtbildes mit dem Standort der streitgegenständlichen Werbeanlagen. Diese stehen in einem anderen Winkel zu den im Hintergrund des zur Genehmigung gehörenden Lichtbilds erkennbaren Gebäuden, die nach wie vor nordöstlich des Standorts der streitgegenständlichen Werbeanlagen aufstehen, als die durch die Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 genehmigte Werbeanlage.
21Ob die beiden streitgegenständlichen Werbetafeln materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig sind, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Beklagte hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Zwar geht die von der Beklagten in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Aufforderung, die Werbetafeln zu beseitigen, über eine bloße Nutzungsuntersagung hinaus und die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende bauliche Anlage nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht baurechtswidrig ist, da Inhalt einer Beseitigungsverfügung regelmäßig eine nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme ist, die mit einem beträchtlichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen einhergeht. Die Rechtsprechung erkennt eine Ausnahme von dem Erfordernis der formellen und materiellen Illegalität allerdings dann an, wenn mit der Beseitigung keine Beeinträchtigung der Substanz verbunden ist und somit eine Wiederherstellung des vor der Beseitigung bestehenden Zustandes unschwer wieder möglich ist. In einem solchen Fall geht nämlich der mit der Beseitigungsverfügung verbundene Eingriff im Wesentlichen nicht über die Auswirkungen einer Nutzungsuntersagung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere – absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen – hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein muss.
22OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 – 10 B 418/10 –, vom 7. Oktober 2005 – 10 B 1394/05 –, www.nrwe.de, und vom 29. Oktober 1979 – XI B 1447/79 –, BRS 35 Nr. 143 (ungenehmigte Werbeanlage); Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 12; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 61 Rdnr. 71.
23So liegt der Fall hier. Die beiden Werbeanlagen der Klägerin können ohne jegliche Substanzeinbuße entfernt und an einem anderen Ort gelagert oder aufgestellt werden, ohne dass damit isoliert oder in Relation zum Wert der Werbetafeln betrachtet hohe Kosten verbunden sind.
24Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Errichtung einer baulichen Anlage erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass der Klägerin für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen.
25Die auf die formelle Illegalität gestützte Ordnungsverfügung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 10 B 418/10 –, vom 6. November 2008 – 10 B 1582/08 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, ZfBR 2007, 702.
27Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Klägerin die Errichtung der beiden in Rede stehenden Werbeanlagen zur Genehmigung gestellt hat, ist weder ersichtlich noch von ihr vorgetragen.
28Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin eine Frist von lediglich zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer Kürze verhältnismäßig, da sich der mit der Ordnungsverfügung verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerin als relativ geringfügig erweist. Die Beseitigungsverfügung bezieht sich lediglich auf einen geringfügigen Teil des Geschäftsbetriebes der Klägerin. Der Klägerin wird insbesondere nicht untersagt, ihr Gewerbe als solches weiterzuführen.
29Anhaltspunkte für einen Vertrauensschutz der Klägerin im Sinne einer Duldung bestehen nicht und sind von der Klägerin nicht vorgetragen.
30Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin als Eigentümerin der beiden Werbetafeln in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Ordnungsverfügung gemacht worden.
31Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.