Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Nov. 2018 - 5 K 3544/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015, mit dem die Beklagte Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung in Höhe von 72.759,00 € geltend macht.
3Die Klägerin, vormals ein Eigenbetrieb der E. S. L. -C. -T. , ist eine gemeinnützige GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Deutsche S. L. -C. -T. ist.
4Am 30. September 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag für die „Errichtung eines Tumorzentrums mit Nuklearmedizin/Radiologie, Verwaltung, Praxen, Apotheke, Sanitätshaus, Verbindungsgang zum Krankenhaus und Ersatzrechenzentrum der L1. “. Dieser ging am 1. Oktober 2014 bei der Beklagten ein.
5Mit Abweichungsbescheid vom 19. Juni 2015 ließ die Beklagte für das Bauvorhaben der Klägerin insgesamt fünfzehn Abweichungen gemäß § 73 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu. Am 9. Juli 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung.
6Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) zu Gebühren von insgesamt 72.759,00 € für gebührenpflichtige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung heran. Die in dem Bescheid geltend gemachte Gesamtsumme setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
7- 8
49.523,50 € (Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, 13. v.T. aus einer Rohbausumme von 3.809.196,31 €, diese ermittelt aus einem Volumen von 27.404,29 m³ Brutto-Rauminhaltes multipliziert mit einem Rohbauwert von 139,00 €, letzterer entnommen aus Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle, Anlage 1 zum Gebührentarif).
- 9
676,00 € (Tarifstelle 2.4.1.3 AGT, 13 v.T. aus einer Rohbausumme von 52.182,00 €, diese ermittelt aus einem Volumen von 446 m³ Brutto-Rauminhalt multipliziert mit einem Rohbaurichtwert von 117,00 €, letzterer entnommen aus Ziffer 15 der Rohbauwerttabelle, Anlage 1 zum Gebührentarif).
- 10
7.500 € (Tarifstelle 2.5.3.1 AGT, 15 Abweichungen zu je 500,00 €).
- 11
15.059,86 € (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT, 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3, jeweils 7.529,93 € für Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau und abschließender Fertigstellung).
Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016, dass jeweils die Höchstbeträge des zulässigen Rahmens angesetzt worden seien, da die beantragten Abweichungen mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden gewesen seien und für die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Vorteile bedeuteten. Bei vergleichbaren Großprojekten werde ebenfalls der Höchstbetrag für Abweichungen gefordert. Im Rahmen der Tarifstelle 2.4.10.3 AGT habe die Beklagte einen Satz von 15% zugrunde gelegt, da es sich um eine Mischnutzung handle. Dies entspreche auch dem internen Leitfaden der Beklagten.
13Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 29. Juli 2015 gegenüber der Beklagten an, dass mit den Bauarbeiten am 17. September 2015 begonnen werde.
14Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr die „Bauherrengemeinschaft L1. V. GbR“ Bauherrin des genehmigten Vorhabens sei.
15Die Klägerin hat am 14. August 2015 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben.
16Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Die Klägerin sei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) von der Zahlung von Baugenehmigungsgebühren befreit. Bei der E. S1. -Versicherung L. -C. -T. handele es sich um eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden. Dies sei auch in der Rechtsprechung anerkannt.
17Die E1. S. L. -C. -T. genieße darüber hinaus auch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach seien Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Dadurch werde die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, mithin auch der Beklagten, erweitert.
18Da die E1. S. L. -C. -T. von der Zahlung von Baugenehmigungsgebühren befreit sei, müsse dies auch für die Klägerin als hundertprozentige Tochter derselben gelten. Die Klägerin stehe insoweit im Lager der E. S. L. -C. -T. und sei weisungsgebunden. Es bestehe ferner eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der S. L. -C. -T. zur Privatisierung der Krankenhäuser. Diese folge aus § 30 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach dürften die Träger der Sozialversicherung nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Die Trägerschaft von Krankenhäusern zähle aber nicht zu diesen Aufgaben. Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde habe daher in der Vergangenheit wiederholt darauf gedrungen, Krankenhäuser, die sich noch in der Trägerschaft der E. S. L. -C. -T. befänden, zu privatisieren. Dies habe auch zur Privatisierung des vormaligen Eigenbetriebes und der damit verbundenen Auslagerung des Krankenhauses auf die Klägerin geführt. Auch vor diesem Hintergrund sei eine rein zivilrechtliche Betrachtungsweise nicht angezeigt.
19Die E1. S. L. -C. -T. habe als Alleingesellschafterin der Klägerin erhebliche eigene Mittel in Höhe von etwa 5 Mio. € in das Bauvorhaben investiert. Dies spreche ebenfalls für eine einheitliche Betrachtung.
20Auch die Beklagte sei in der Vergangenheit unter Verweis auf § 8 GebG NRW stets von einer Gebührenfreiheit zugunsten der Klägerin ausgegangen. Gründe für die Änderung der Verwaltungspraxis auf Seiten der Beklagten seien nicht ersichtlich.
21Es sei ferner zu beachten, dass die E1. S. L. -C. -T. zusammen mit der Klägerin nach Erteilung der Baugenehmigung eine Bauherrengemeinschaft zur Umsetzung des Bauvorhabens gegründet hätte. Diese „Bauherrengemeinschaft L1. V. GbR“ trete seitdem als Bauherrin in Erscheinung. Die Bauherrengemeinschaft sei als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts eingestuft worden. Dies habe u.a. dazu geführt, dass der Bauauftrag öffentlich habe ausgeschrieben werden müssen. Wenn aber der Bauherrengemeinschaft einerseits die Pflichten eines öffentlichen Auftraggebers auferlegt würden, müsse sie im Gegenzug auch von der Gebührenfreiheit profitieren.
22Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Gebührenbescheid mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, soweit damit Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau und abschließender Fertigstellung erhoben worden sind. Daraufhin hat die Beklagte 7.529,93 € an die Klägerin erstattet. Im Übrigen hat die Beklagte erneut Verwaltungsgebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau, die am 19. Juni 2017 durchgeführt wurde, in selber Höhe erhoben und die Forderung insoweit mit dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin verrechnet. Mit Schriftsatz vom 1. März 2018 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.
23Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
24den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 72.759,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sei nicht einschlägig. Die Klägerin falle bereits dem Wortlaut nach nicht unter den dort begünstigten Personenkreis, da es sich bei ihr um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts handele, die von der E. S. L. -C. -T. zu unterscheiden sei. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW sei als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dafür zu sorgen, dass Behörden nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren erheben. Mit diesem Regelungszweck sei eine Gebührenfreiheit von juristischen Personen des bürgerlichen Rechts nicht in Einklang zu bringen.
28Der Umstand, dass die Klägerin im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, könne zu keiner anderen Bewertung führen. Dies betreffe den in § 7 GebG NRW geregelten – hier nicht einschlägigen - Bereich der sachlichen Gebührenfreiheit, nicht jedoch der persönlichen Gebührenfreiheit.
29Die Umfirmierung des Bauherrn ändere an dieser Bewertung nichts. Auch bei der GbR handele es sich um ein Privatrechtssubjekt, welches nicht von § 8 GebG NRW erfasst werde. Gleiches gelte für den von der Klägerin geltend gemachten „Druck zur Privatisierung“. Dieser solle durch § 8 GebG NRW gerade nicht aufgefangen werden.
30Soweit die Beklagte in der Vergangenheit eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, seien die getroffenen Entscheidungen rechtswidrig gewesen. Eine Aufhebung dieser Entscheidungen behalte man sich vor.
31Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 16. August 2017 (Beklagte) und vom 4. September 2017 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend ihr dahingehendes Einverständnis erklärt haben.
35Das Verfahren war im Umfang der Klagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Das Gericht geht dabei davon aus, dass nur die erhobene Anfechtungsklage insoweit zurückgenommen wurde, als die Beklagte den Bescheid aufgehoben hat. Im Zeitpunkt der Erklärung der Klagerücknahme war die von der Klägerin bereits geleistete Zahlung noch nicht rückabgewickelt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitpunkt auch schon die auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage zurückgenommen werden sollte. Eine weitere Klagerücknahme oder sonstige verfahrensbeendende Erklärung der Klägerin ist nach Rückzahlung bzw. Verrechnung der geleisteten Zahlung durch die Beklagte nicht erfolgt.
36Im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet.
37Der angefochtene Gebührenbescheid – soweit noch streitgegenständlich - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch soweit die Beklagte den angefochtenen Bescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben hat, steht der Klägerin kein Erstattungsanspruch mehr zu.
38Die Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVerwGebO in Verbindung mit den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.5.3.1 AGT in Verbindung mit der Anlage 1 zum Gebührentarif (Rohbauwerttabelle).
39Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht einen Betrag von zusammen 57.699,50 € für die Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides geltend gemacht. Die Gebührenschuld ist insoweit dem Grunde nach und auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die Klägerin ist die richtige Gebührenschuldnerin. Sie kann sich ferner nicht auf einen Befreiungstatbestand berufen.
40Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der Behörde. Der Bauantrag der Klägerin für die Errichtung des Tumorzentrums ist bei der Beklagten am 1. Oktober 2014 eingegangen. Damit ist die Gebühr dem Grunde nach entstanden. Der Höhe nach entsteht die Gebühr in diesem Fall nach Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Mit Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides war die Amtshandlung abgeschlossen, sodass die Gebühr auch der Höhe nach entstanden ist.
41Gegen die Höhe der geforderten Gebühr hat die Klägerin keine Einwände erhoben und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Gemäß Tarifstelle 2.4.1.3 AGT ist für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, wie vorliegend, eine Gebühr von 13 v.T. der Rohbausumme anzusetzen. Die Beklagte hat dabei den Bruttorauminhalt des gesamten Vorhabens auf zwei Nutzungsarten aufgeteilt. Danach entfallen rund 446 m³ auf das Sanitätshaus. Hierfür hat die Beklagte gemäß Ziffer 15 der Rohbauwerttabelle einen Rohbauwert von 117,00 € je m³ angesetzt. Auf die übrige Nutzung des Vorhabens entfallen rund 27.404 m³ Bruttorauminhalt. Die Beklagte hat hierfür gemäß Ziffer 3 der Rohbauwerttabelle den Wert für Büro- und Verwaltungsgebäude von 139,00 € je m³ angesetzt. Die Nutzung setzt sich zusammen aus Arztpraxen, Verwaltungs- und Technikräumen und einer internen Apotheke. Die genannten Nutzungen lassen sich unter den Oberbegriff der Büro- und Verwaltungsgebäude im Sinne der Rohbauwerttabelle subsumieren. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Beträge sind rechnerisch korrekt ermittelt. Gemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist bei der Entscheidung über die Erteilung von Abweichungen nach § 73 BauO NRW je Abweichungstatbestand eine Gebühr zwischen 50 und 500 € anzusetzen. Die Beklagte hat für die insgesamt 15 Abweichungen jeweils den Höchstbetrag angesetzt. Die hierfür angeführten Ermessenserwägungen, die insbesondere den verursachten Arbeitsaufwand bei der Beklagten und die wirtschaftlichen Vorteile bei der Klägerin berücksichtigen, sind vor dem Hintergrund von § 9 Abs. 1 GebG NRW nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden. Soweit die Beklagte die Begründung für ihre Ermessensentscheidung erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt haben sollte, ist dies nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig. Im Übrigen bedarf es nach § 14 Abs. 1 GebG NRW bei der Festsetzung einer Rahmengebühr durch Ausfüllung eines vorgegebenen Gebührenrahmens keiner Darlegung der Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
42Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2005 – 25 K 32/05 – Rn. 21, zitiert nach juris m.w.N.
43Die Klägerin ist die richtige Kostenschuldnerin. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Durch den Bauantrag vom 30. September 2014 hat die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides verursacht. Die Amtshandlungen sind zudem zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden. Sie ist Adressatin der sie begünstigenden Bescheide. Der Wechsel der Bauherrschaft nach Erteilung der Baugenehmigung ist für die Frage der Kostenschuldnerschaft unbeachtlich. Begünstigte Adressatin der Bescheide ist und bleibt die Klägerin. Mit der Mitteilung über den Bauherrenwechsel nach Erteilung der Baugenehmigung ist die Klägerin lediglich ihrer Anzeigeverpflichtung aus § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW nachgekommen.
44Die Klägerin kann sich weder auf eine Gebührenbefreiung nach bzw. analog § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW noch auf eine solche nach bzw. analog § 64 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) berufen.
45Die Klägerin zählt nicht zu dem von § 8 Abs. 1 GebG NRW begünstigten Adressatenkreis. Die hier allein in Betracht kommende Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW erfasst die Klägerin bereits vom Wortlaut her nicht. Bei der Klägerin, einer GmbH, handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Erfasst werden jedoch nur solche des öffentlichen Rechts. Zu diesen mag die Alleingesellschafterin der Klägerin zählen. Dies ändert jedoch nichts an dem gefundenen Ergebnis. § 8 GebG NRW enthält Regelungen zur persönlichen Gebührenfreiheit und zählt in Absatz 1 den Kreis der begünstigten Rechtssubjekte auf. Die Klägerin zählt nicht dazu. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin Aufgaben übernimmt, die ihre Alleingesellschafterin vormals in Form eines Eigenbetriebes durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 8 GebG NRW knüpft die Gebührenfreiheit nämlich allein an die Person des Gebührenschuldners und nicht an dessen Aufgabe oder konkrete Tätigkeit oder etwaige Gemeinnützigkeit an.
46Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, GebG NRW, § 8, S. 81.
47Die Entstehungsgeschichte des § 8 GebG NRW stützt das gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung der Landesregierung zum ursprünglichen Erlass des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GVBl. 1971 S. 354 ff.) heißt es zu § 8 Abs. 1: „Zu diesen privilegierten Personen gehören die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Gründen der Gegenseitigkeit deshalb, weil § 8 VwKostG (heute: § 8 Abs. 2 des Bundesgebührengesetzes) umgekehrt das Land und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts freistellt.“
48Vgl. LT-Drucksache 7/821, S. 26.
49Nach der gesetzgeberischen Konzeption sollten demnach diejenigen Personen von der Gebührenfreiheit ausgenommen werden, die ihrerseits nach Bundesrecht dazu verpflichtet sind, den Ländern und landesunmittelbaren juristischen Personen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden Gebührenfreiheit zu gewähren. So soll im Ergebnis im Wege der gegenseitigen Gebührenfreistellung eine kostenneutrale Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden.
50Vgl. Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze Nordrhein-Westfalen, GebG NRW, § 8, S. 81.
51Das System des vom Gesetzgeber intendierten gegenseitigen Gebührenverzichts würde indes durch eine Einbeziehung der Klägerin in den begünstigten Personenkreis einseitig zu deren Gunsten unterlaufen. Aufgrund ihrer privatrechtlichen Organisationsform und damit einhergehend ihrer fehlenden Fähigkeit öffentlich-rechtliche Gebühren zu erheben, zählt die Klägerin nämlich nicht zu dem Personenkreis, der seinerseits verpflichtet wäre, die Beklagte von Gebühren freizustellen.
52Angesichts dessen kommt auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat sich aus den vorgenannten Gründen bewusst dafür entschieden, nur bestimmte Personen von der Gebührenpflicht auszunehmen. Eine ggf. zu schließende Regelungslücke besteht daher nicht.
53Die Klägerin kann sich auch nicht auf Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Die Vorschrift gewährt Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei nicht auf das Verhältnis zwischen Bürger und Sozialleistungsträger beschränkt, sondern erfasst auch das Verhältnis von Sozialleistungsträgern und anderen Behörden, auch wenn deren Verwaltungstätigkeit nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011- 9 A 1174/08 – jeweils zitiert nach juris.
55Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – 7 C 95/86 – zitiert nach juris.
57Die Klägerin ist keine Sozialleistungsträgerin. Sozialleistungsträger sind gemäß § 12 des 1. Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Darunter fällt die Klägerin – anders als ihre Alleingesellschafterin, vgl. §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB I – nicht.
58Die Vorschrift lässt sich auch nicht analog zugunsten der Klägerin anwenden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Sinn und Zweck der Vorschrift zur Kostenfreiheit ist es – wie bereits ausgeführt – die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen. Eine Kostenbefreiung auch zugunsten von Leistungserbringern – wie der Klägerin – ist mit diesem Zweck nicht vereinbar. Die Kostenfreiheit käme dann nämlich allein dem Leistungserbringer zugute und nicht den zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit geschaffenen Sozialsystemen. Sind die Mittel zur Erbringung einer Sozialleistung seitens des Leistungsträgers einmal erbracht, stehen sie den Sozialsystemen nicht mehr zur Verfügung. Eine Kostenbefreiung zugunsten des Leistungserbringers würde hieran nichts ändern. Ein Rückfluss der Mittel in die sozialen Sicherungssysteme würde nicht erfolgen. Von der Kostenfreiheit profitieren würde demnach allein der Leistungserbringer, nicht aber die Sozialsysteme.
59Dieser Befund wird in systematischer Hinsicht dadurch gestützt, dass das Sozialrecht auch an anderer Stelle zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern differenziert. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenversicherung den Grundsatz normiert, dass die Versicherten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen erhalten. Ferner ist angeordnet, dass die Krankenkassen über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels SGB V Verträge mit den Leistungserbringern schließen. Der Gesetzgeber trennt demnach bewusst zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern und unterwirft sie – wie auch im Falle des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X – unterschiedlichen Regelungen.
60Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine Kostenfreiheit auch zugunsten der Leistungserbringer. Die Regelung über die Kostenfreiheit in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X fasst ausweislich der Gesetzesbegründung die verschiedenen bis dahin über das gesamte Sozialrecht verteilten Kostenregelungen zusammen.
61Vgl. BT-Drucksache 8/2034, Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren, S. 36 zum dortigen § 62.
62Eine Ausdehnung der Regelungen zur Kostenfreiheit strebte der Gesetzgeber demnach mit der Vorschrift nicht an. Bereits für die mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X im Wesentlichen wortlautidentische Vorgängervorschrift - § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) – war jedoch anerkannt, dass die Kostenfreiheit den Trägern der Sozialhilfe sowie den Hilfesuchenden bzw. Hilfeempfängern dient.
63Vgl. Schellhorn, BSHG, 9. Aufl. 1977, § 118, Rn. 1 ff.
64Auch der Umstand, dass die Alleingesellschafterin der Klägerin als Sozialleistungsträgerin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X fällt, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Soweit man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Trägerschaft von Krankenhäusern keine einem Sozialleistungsträger zugewiesene Aufgabe sei und daher ein gewisser „Druck zur Privatisierung“ bestehe, bestünde von vornherein kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift. In diesem Fall wäre es nämlich der Alleingesellschafterin der Klägerin verwehrt, selbst ein Krankenhaus zu betreiben. Sie könnte sich demnach auch nicht selbst auf § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. In dieser Konstellation muss es der Klägerin erst Recht verwehrt sein, sich hierauf zu berufen. Ginge man indes entgegen der Ansicht der Klägerin davon aus, dass die Trägerschaft des Krankenhauses auch bei der Alleingesellschafterin der Klägerin angesiedelt sein dürfte, handelte es sich bei der Auslagerung der Klinik auf die Klägerin um eine eigenständige organisatorische Entscheidung, die letztlich dazu führt, dass die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X entfällt. Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X wäre in dieser Konstellation nicht geboten.
65Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich im Rahmen der Vergabe der Bauaufträge wie ein öffentlicher Auftraggeber verhalten müssen, ändert dies im Ergebnis nichts. Der Bundesgesetzgeber hat juristische Personen des privaten Rechts unter bestimmten Voraussetzungen den öffentlichen Auftraggebern zugerechnet, dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), eine Norm, die ihrerseits in Umsetzung von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (in Kraft bis zum 16. April 2016, vgl. Art. 91 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, vgl. nunmehr die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 der letztgenannten Richtlinie) formuliert ist.
66Der Hintergrund der Regelung ergibt sich aus dem 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18/EG, worin es heißt:
67„Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.“
68Vgl. auch die Fortschreibung dieser Erwägungen im 1. und 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU.
69Ersichtlich ist hieraus, dass die Einbeziehung bestimmter juristischer Personen des Privatrechts verhindern soll, sich durch die Gründung solcher juristischer Personen den Vorgaben des Europäischen Vergaberechts zu entziehen. Es handelt sich um ein Instrument der Missbrauchsbekämpfung im Rahmen der Wettbewerbssicherung. Es soll demnach nur eine punktuelle Gleichstellung mit öffentlichen Auftraggebern erfolgen. Diese besondere Zweckrichtung des § 98 GWB verbietet es aus Sicht der Kammer, Sichtweisen des Vergaberechts auf die Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu übertragen.
70Soweit die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, ist der Klägerin zwar ursprünglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 15.059,86 € entstanden. Der Anspruch ist jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erloschen. Die Beklagte hat an die Klägerin 7.529,93 € gezahlt und die Forderung insoweit erfüllt. Im Übrigen ist der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat inzwischen die Bauzustandsbesichtigung nach Rohbau durchgeführt und hierfür mit (bestandskräftigem) Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.529,93 € geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Aufrechnung bestand demnach eine Aufrechnungslage. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. April 2018 gegenüber der Klägerin auch die Aufrechnung erklärt. Zwar verwendet die Beklagte das Wort „Verrechnung“ und sie erklärt nicht ausdrücklich, dass sie gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufrechnet. Die Erklärung der Beklagten ist jedoch entsprechend auszulegen. Da die Beklagte den Rückzahlungsanspruch lediglich in Höhe von 7.529,93 € durch Zahlung beglichen hat, ist davon auszugehen, dass sie den Anspruch im Übrigen als durch „Verrechnung“ erloschen angesehen hat, da insoweit keine Zahlung mehr erfolgte. Der Wille der Beklagten, die Gegenforderung durch die Erklärung zum Erlöschen zu bringen, war für die Klägerin auch erkennbar.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.
(2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.
(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:
- 1.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, - 2.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, - 3.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, - 4.
Bundessortenamt, - 5.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, - 6.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, - 7.
Bundesamt für Strahlenschutz, - 8.
Akkreditierungsstelle, - 9.
die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung, - 10.
Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden, - 11.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden, - 12.
Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, - 2.
bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere - a)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung, - b)
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - c)
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, - d)
Krankenhausbehandlung, - e)
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - f)
Betriebshilfe für Landwirte, - g)
Krankengeld,
- 3.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, - 4.
Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. - 5.
(weggefallen)
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
- 1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die
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in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, - 2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden, - 3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, - 4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden, - 5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.