Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 08. Mai 2015 - 18a K 3619/14.A
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit darin in Ziffer 2. die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskos-ten erhoben werden, haben die Kläger jeweils ein Zwölftel, die Beklagte hat die Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3., der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 4., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 5. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 6. sind ausweislich der von ihnen bei der Ausländerbehörde vorgelegten Personalpapiere syrische Staatsangehörige und stammen bzw. wohnten bis zu ihrer Ausreise in S. B. im Bezirk I1. /Syrien.
3Die Kläger meldeten sich am 00.00.0000 bei der Ausländerbehörde der Stadt N. als Asylsuchende und stellten am 00.00.0000 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.
4Im Rahmen seiner persönlichen Befragung am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. und Vater der minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. an, dass er keine Personalpapiere vorlegen könne. Er sei mit der Klägerin zu 2. seit dem Jahr 2000 verheiratet. Sie hätten in keinem anderen Staat Asyl beantragt; dies sei ihnen auch nicht gewährt worden. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den vier Kindern Syrien am 00.00.0000 zu Fuß verlassen und sei am 00.00.0000 ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. In der Türkei habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. In Bulgarien seien ihm Anfang Januar 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie sein Familienbuch.
5Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Befragung an: Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den vier Kindern Syrien am 19. November 2012 verlassen und sei ohne Aufenthaltsdokument oder Visum in die Bundesrepublik eingereist. Im Januar 2014 seien ihr in Bulgarien Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe einen syrischen Reisepass, einen Personalausweis sowie das Familienbuch.
6Das Bundeskriminalamt ermittelte sowohl für den Kläger zu 1. einen Eurodac-Daten-Treffer für Bulgarien (BG) der Kategorie 1 = Asylantragstellung (BG1BR103C1311040002), wonach dieser am 4. November 2013 in TC Q. /Bulgarien erfasst worden war, wie auch für die Klägerin zu 2. einen Kategorie 1-Treffer (BG1BR103C1311040001), wonach sei ebenfalls am 4. November 2013 am gleichen Ort durch die bulgarischen Behörden erfasst worden war. Dieses Ergebnis ging am 11. April 2014 beim Bundesamt ein.
7Jeweils am 23. Mai 2014 stellte das Bundesamt gegenüber den bulgarischen Behörden für die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. sowie unter Nennung auch der Namens- und Geburtsdaten ihrer Kinder – der Kläger zu 3. bis 6. – zwei Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) und 23 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013.
8Am 4. Juni 2014 erklärten die bulgarischen Behörden, dass sie die Wiederaufnahmeersuchen für die Kläger nicht akzeptieren könnten. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. – hinsichtlich dieser auch unter Nennung der Namen und Geburtsdaten der Kläger zu 3. bis 6. – hätten am 9. Dezember 2013 den subsidiären Schutzstatus erhalten, weshalb die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht greife. Gleichzeitig teilten die bulgarischen Behörden die für die Kläger nationalstaatlich zuständige Behörde mit. Wörtlich heißt es auszugsweise in den englischsprachigen Schreiben: „… that we cannot accept your request for taking back... a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place.”
9Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1.), und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Da den Klägern bereits in Bulgarien in einem Asylverfahren subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und eine Rückführung dorthin erkennbar keine Umstände entgegen stünden, könnten sie sich wegen der Einreise über den sicheren Drittstaat Bulgarien (§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht auf Art. 16a GG berufen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde den Klägern am 1. August 2014 zugestellt.
10Dagegen haben die Kläger am 13. August 2014 Klage erhoben. Sie machen geltend: Bulgarien genüge nach mehreren Auskünften von Flüchtlingsorganisationen nicht den europarechtlichen Mindeststandards im Asylverfahren sowohl hinsichtlich der Bearbeitung der Asylanträge wie auch der Unterbringung und Versorgung der Drittstaatsangehörigen. Sie – die Kläger zu. 3 bis 6. – seien als Minderjährige zwischen drei (bzw. nunmehr vier) und 14 (bzw. 15) Jahre alt. In Bulgarien bestehe für sie die Gefahr, ohne Obdach zu leben, weshalb ihre Überstellung dorthin nicht zulässig sei. Er – der Kläger zu 1. – leide unter mehreren Krankheiten wegen seiner Schilddrüse, Nierensteinen, Schlafstörungen und starken Kopfschmerzen, wegen derer er bestimmte Medikament einnehmen bzw. die er fortlaufend behandeln lassen müsse. In Bulgarien sei ihm eine Behandlung seiner Beschwerden verwehrt worden. Dazu verweise er auf mehrere ärztliche Bescheinigungen, denen zufolge er weitergehender Untersuchungen wie fachärztliche Betreuung bedürfe, da er unter anderem oftmals ans Suizid denke. Im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien befürchteten sie ‑ die Kläger insgesamt –, keinerlei Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung zu erhalten.
11Die Kläger beantragen – schriftsätzlich –,
12dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2014.
16Die Beklagte hat mit bei Gericht hinterlegter allgemeiner Prozesserklärung vom 26. Januar 2015 (Az.: M21-9221-2015) für Klageverfahren erster Instanz generell, die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11. März 2015 auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Ausländerpersonalakten der Stadt C1. Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
20Die rechtzeitig erhobene Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in Ziffer 2. des Bescheidtenors die Abschiebung der Kläger nach Bulgarien angeordnet wird. Demgegenüber ist die in Ziffer 1. des Bescheidtenors getroffene Feststellung, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, rechtmäßig.
211. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik zusteht, hat das Bundesamt zutreffend auf die Normen der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG gestützt.
22Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (Satz 2). § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestimmt, dass wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, vom Bundesamt nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Die genannten Normen sind im Streitfall anwendbar, obwohl den Klägern zu 1. und 2. ausdrücklich nach den beiden Mitteilungen der „State Agency for Refugees with the Council of Ministers, Dublin Unit“ vom 4. Juni 2014 bereits am 9. Dezember 2013 in Bulgarien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; die Mitteilung der bulgarischen Stelle für die Klägerin zu 2. bezieht sich nach dem Schreiben der bulgarischen Behörden ausdrücklich auch auf ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.
23a) Die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist sind. Denn sie sind aus Bulgarien – das als Mitgliedstaat der Europäischen Union von Verfassungs wegen ein sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG ist – in die Bundesrepublik gelangt. Dass Bulgarien kein direkter Anrainerstaat der Bundesrepublik ist, steht der Anwendung der so genannten Drittstaatenregelung nicht entgegen. Diese knüpfen den sich schon aus dem Gesetz ergebenden Ausschluss des Asylgrundrechts nicht ausschließlich an eine Einreise aus einem sicheren Drittstaat, der direkt an die Bundesrepublik angrenzt. Es reicht aus, dass sich der Ausländer jedenfalls in irgendeinem sicheren Drittstaat so lange aufgehalten hat, dass er dort den ihm möglichen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention hätte in Anspruch nehmen können und seine Reise dafür unterbrochen hat. Dies ergibt sich aus dem mit der Drittstaatenregelung verfolgten Ziel des (Verfassungs-)Gesetzgebers: Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG geht davon aus, dass in jedem der sicheren Drittstaaten Schutz vor politischer Verfolgung hätte gefunden werden können.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 94 f. = NJW 1996, S. 1665 ff. =Juris Rn. 175-178.; BVerwG, Urteil vom 7. No-vember 1995 – 9 C 73.95 –, BVerwGE 100, S. 23 ff. =Juris Rn. 7-25.
25Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 2 und Satz 2 AsylVfG. Der Ausschluss des Asylgrundrechts für Asylsuchende, die aus einem sicheren Drittstaat – namentlich einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – in die Bundesrepublik einreisen, ist verfassungsgemäß. Das folgt aus dem so genannten „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit für Asylsuchende vor politischer Verfolgung und anderen schwerwiegenden Gefahren im jeweiligen Herkunftsstaat, wenn ein Asylantragsteller über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ins Bundesgebiet gelangt. Auch ein (Mitglied-)Staat, der selbst wiederum eine Drittstaatenregelung vorsieht, darf zum sicheren Drittstaat im Sinne der Ausschlussvorschriften bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten bereits kraft Entscheidung der Verfassung als sicher, ohne das die Behörden oder Gerichte insoweit weitergehende Untersuchungen vornehmen müssten. Weil der Ausländer bereits im Drittstaat den in der Genfer Flüchtlingskonvention niedergelegten Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden Gefahren Schutz findet, entfällt das Bedürfnis, dem Betroffenen Schutz vor entsprechenden Gefahren in der Bundesrepublik zu bieten. Soll der in der Bundesrepublik um Schutz nachsuchende Ausländer in den Drittstaat zurückgewiesen werden, kann er sich nicht auf die nach deutschem Recht normierten Bestimmungen zum Flüchtlingsschutz berufen; denn in dem Drittstaat ist generell die Beachtung des Refoulement-Verbots der Genfer Flüchtlingskonvention zu erwarten. Hingegen kann sich der Ausländer gegen seine Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dann gegenüber der Bundesrepublik auf ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG berufen, wenn ihm dort entsprechende Gefahren drohen sollten. Dies kommt etwa auch in Betracht, wenn sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG noch ausstehen sollte. Ebenfalls nicht umfasst vom Konzept der normativen Vergewisserung sind Situationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zum Verfolgerstaat werden sollte. Die genannten Ausnahmesituationen müssen sich allerdings aufgrund von bestimmten Tatsachen aufdrängen; an deren Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen.
26Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2315/93 –, BVerfGE 94, S. 49 ff., 85 ff., 95 ff. = NJW 1996, S. 1665 ff. = Juris Rn. 151 ff., 170, 181, 184, 189 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 6 f. (zu Bulgarien als sicherem Drittstaat).
27Mit Blick auf die Maßstäbe zur Verfassungsgemäßheit sowohl der Drittstaatenregelungen aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26a Abs. 1 AsylVfG sowie der weiteren damit zusammenhängenden Normen des Asylverfahrensgesetzes wird die Anwendung der nationalstaatlichen Normen der §§ 26a und 31 Abs. 4 AsylVfG über den Ausschluss des Asylrechts in der Bundesrepublik zudem nicht durch die zeitlich nach den deutschen Drittstaatenregelungen erlassenen unionsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 343/2002 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Februar 2003 bzw. die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene – nachfolgende – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verdrängt. Diese enthalten nämlich allein Regularien über die unionsrechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten für die Prüfung von durch drittstaatsangehörige Ausländer angebrachte Anträge auf internationalen Schutz. Darin ist keine Regelung für die Frage enthalten, wie nach deutschem Recht vom zuständigen Bundesamt über Asylanträge zu entscheiden ist, die von Ausländern in der Bundesrepublik gestellt worden sind, die sich nachweislich bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben.
28Die Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nicht durch die Rückausnahme des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gesperrt; nach dieser zuletzt genannten Norm gilt der Ausschluss des Asylgrundrechts für aus einem sicheren Drittstaat eingereiste Ausländer nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die erkennende Kammer geht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht bislang angedeutete Nichtanwendbarkeit der Dublin-Regularien auf solche Ausländer, die in einem Drittstaat bereits als Flüchtling anerkannt worden sind,
29vgl. (i. E. offenlassend) BVerwG, Urteil vom Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, Juris Rn. 26,
30auch für solche Ausländer, die nach Durchlaufen eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat den subsidiären Schutz zugesprochen erhalten haben – wie vorliegend die Kläger in Bulgarien –, davon aus, dass die Dublin-Regularien auch auf diese Personengruppe nicht anwendbar sind.
31Ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB14.30091 –, Juris Rn. 1; VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 29, m.w.N.
32Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geht zur Überzeugung des Einzelrichters nämlich ihrem Sinn und Zweck nach davon aus, ihre Kriterien und Verfahrensmaßgaben für die unionsrechtliche Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten allein für einen erstmals von einem Ausländer gestellten Antrag auf internationalen Schutz festzulegen. Art. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, der den Gegenstand der Verordnung bestimmt, geht von einem in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz aus. Art. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 604/2013 bestimmt mit seiner Definition des „Antragstellers“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; „Begünstigter internationalen Schutzes“ ist gemäß lit. f) der Norm ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wurde, welcher die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus erfasst. Art. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 knüpft das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats daran, „(…) sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“ Art. 20 Abs. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 regelt die Frage der Zuständigkeitsprüfung für den Fall, dass ein Ausländer einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält. Art. 20 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 legt die Wiederaufnahmepflicht desjenigen Mitgliedstaats fest, bei dem der Ausländer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn er sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag während des laufenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zurückgenommen hat. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 4 VO (EU) Nr. 604/2013 sollte das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht (…) eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Diese Formel sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. 5 Satz 2 eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Nach Erwägungsgrund Nr. 6 Satz 1 ist die erste Phase auf dem Weg zu einem GEAS, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Verfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, führen soll, (…) abgeschlossen. Ferner stellt der Erwägungsgrund Nr. 10 klar, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, und der Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union (…) der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz umfasst.
33Angesichts dieser Bestimmungen versteht der Einzelrichter den Normzweck der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dahin, dass diese allein in solchen Asylverfahren greift, in denen noch keine Sachentscheidung über einen bereits in einem (anderen) Mitgliedstaat angebrachten Antrag auf internationalen Schutz getroffen worden ist. Im Übrigen dürften auch die bulgarischen Behörden im Streitfall von der Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgehen: Sie haben nämlich in ihren beiden Schreiben vom 4. Juni 2014 ausdrücklich angeführt, dass sie die für die Kläger gestellte Wiederaufnahmeersuchen wegen des dort zuerkannten subsidiären Schutzstatus nicht akzeptieren könnten, weshalb eine Überstellung nach den Dublin-III-Regularien nicht Platz greifen könne („… that we cannot accept your request for taking back for the following reasons: The person was granted subsidiary protection in Republik of Bulgaria with decision dated 09.12.2013. Therefore a transfer according to the rules of the Dublin III Regulation cannot take place. …”).
34Es bestehen für den Einzelrichter keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in Bulgarien eine der schon zuvor bezeichneten Sondersituationen vorläge, die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfasst wäre; entsprechende Umstände machen die Kläger nicht geltend. Zunächst sind die Verhältnisse im Asylverfahren wie auch der Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung – der sich die Kammer anschließt – nicht solchermaßen, als dass dort systemische Mängel vorlägen.
35Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B14.50039 – , Juris Rn. 29 ff.; VGH BW, 2014 – A 11S 1778/14 –, InfAuslR 2015, S. 77 ff. = Juris.
36Deshalb ist nicht erkennbar, dass mit Blick auf die Erfahrungen namentlich des erkrankten Klägers zu 1. in Bulgarien einer der Ausnahmefälle vorliegen sollte. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für ein konventionswidriges Refoulement der bulgarischen Behörden von syrischen Staatsangehörigen in die arabische Republik Syrien. Schließlich begründen schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen für bereits internationalen Schutz genießenden Ausländer, die insoweit das gleiche Schicksal teilen wie weite Teile der bulgarischen Bevölkerung,
37vgl. zu diesen Personen: VGH BW, Urteil vom 10. Novem-ber 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2105, S. 77 ff. = Juris Rn. 59,
38keinen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten wäre, könnte für die bereits in Bulgarien anerkannten international Schutzberechtigten allenfalls in Betracht kommen, sofern eine bestimmten Mindestanforderungen nicht mehr genügende Grundversorgung als Verletzung einer Schutzpflicht des bulgarischen Staates in Rede stünde.
39Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015– 14 A 134/15.A –, Juris Rn. 8 ff. und 11 f.,
40Dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ein bloßer Bezug des einzelnen Asylantragstellers auf eine im Vergleich zwischen Bulgarien und der Bundesrepublik hier günstigere oder als günstiger empfundene wirtschaftliche und soziale Situation reicht dafür jedenfalls nicht aus.
41Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 26.
42Ferner ist die Anwendung der Drittstaatenregelung des § 26a Abs. 1 AsylVfG bzw. Art. 16a Abs. 2 GG nicht durch eine am Sinn und Zweck der Regelungen orientierte Auslegung deshalb ausgeschlossen, weil der deutsche Gesetzgeber bei Einführung der Vorschriften im Jahr 1993 allein solche Personen im Blick gehabt habe, die entweder im Drittstaat ein Asylverfahren hätten einleiten können oder für die ein solches bereits eingeleitet worden sei, und damit noch keinerlei Schutzstatus gleich welcher Qualität hinsichtlich ihres Herkunftslands erhalten hätten, da es in der Begründung zum Änderungsgesetz vom 2. März 1993 (BT-Drucksache 12/4450 S. 20) heiße, dass es
43„(…) dem Ausländer möglich sein (muss), nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen. Die Drittstaatenregelung erschöpft sich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden, sondern sie hat auch die Rückkehr des Betroffenen in den schutzbietenden Drittstaat zum Ziel.“
44Vgl. insoweit: VG Aachen, Beschluss vom 11. März 2015– 5 L 736/14.A –, Juris Rn. 30-32.
45Diese Ansicht überzeugt den Einzelrichter nicht. Denn die Grenze einer jeden Auslegung – und damit auch bei einer an der Historie bzw. dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung orientierten – ist stets der Wortlaut der betreffenden Norm. Dieser sieht allerdings weder in Art. 16a Abs. 2 GG noch in § 26a AsylVfG erkennbar vor, dass der Ausschluss des Asylgrundrechts infolge der Drittstaatenregelung allein auf diejenigen Fallgestaltungen zu beschränken wäre, in denen der Ausländer im Drittstaat noch kein Asylverfahren angestrengt oder ein solches noch nicht beendet hat.
46Schließlich besteht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht die Gefahr, dass Personen wie die Kläger angesichts des Ausschlusses des Asylverfahrensanspruchs in der Bundesrepublik vor Gefahren in ihrem Herkunftsstaat schutzlos wären oder in die nach allgemeinem Völkerrecht unerwünschte Situation gerieten, das Schicksal eines so genannten „Refugee in Orbit“ zu erleiden. Eine Abschiebung in den Drittstaat als Transitstaat für die Weiterreise in die Bundesrepublik ist nämlich nur möglich, wenn die deutschen Behörden diesen kennen; zudem ist nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die Bezeichnung dieses Staates in der Abschiebungsanordnung erforderlich (vgl. dazu nachfolgend unter 2.).
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O., BVerwGE 100, S. 23, 31 = Juris Rn. 25.
48Da die Republik Bulgarien den Klägern bereits den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat, droht ihnen infolge des nach deutschem Recht verfügten Ausschlusses des Asylrechts in der Bundesrepublik nicht die Gefahr, weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch von der Republik Bulgarien unter Außerachtlassung dieses unionsrechtlichen Schutzstatus in ihr Heimatland Syrien abgeschoben zu werden. Die Frage der unionsrechtskonformen Behandlung in Bulgarien als demjenigen Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz hat zukommen lassen, unterliegt grundsätzlich nicht der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Diesbezüglich müssen sich die Kläger an die bulgarischen Behörden wenden und ggf. dort um Rechtsschutz nachsuchen.
49b) Sollten die Normen der § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG – auf die das Bundesamt den feststellenden Bescheidtenor der Ziffer 1. gestützt hat – entgegen den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) nicht anwendbar sein, weil sie die Fälle von bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als sicherem Drittstaat subsidiär schutzberechtigte Asylantragsteller nicht erfassten, würde man dies anders beurteilen, wären die Kläger durch den auf § 26a Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG gestützten feststellenden Bescheidtenor in Ziffer 1. jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Denn als in Bulgarien unionsrechtlich subsidiär Schutzberechtigte haben sie keinen weiteren Asylverfahrensanspruch in der Bundesrepublik. Zwar wirkt sich eine Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht wie eine Statusentscheidung durch die nationalen Behörden aus und hat keine Bindungswirkung für die Bundesrepublik. Es besteht allerdings auch kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter (Sach-)Antrag auf eine Statusentscheidung des Asylantragstellers in der Bundesrepublik ist unzulässig; Ausländer mit einem bereits von einem Drittstaat verliehenen internationalen Schutzstatus haben nämlich von Rechts wegen keinerlei Sachbescheidungsinteresse daran, in einem Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition erneut durch die Bundesrepublik zu erhalten. Ein solcher nationaler Ausschluss vom Asylverfahren ist mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – eröffnet dem jeweiligen Mitgliedstaat als nationalem Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz – also die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz – gewährt hat (vgl. Art. 2 lit. i] RL 2013/32/EU).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, NVwZ 2014, S. 1460 ff. = Juris Rn. 28 f.; BayVGH, Be-schluss vom 12. Januar 2015 – 20 ZB 14.30091 –, Juris Rn. 1.
51Dies gilt seit den Änderungen im System des internationalen Schutzes zum 1. Dezember 2013, die in Umsetzung der Neufassung der so gen. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) durch das deutsche Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I 2013 S. 3474) bewirkt worden sind, auch für den von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährten subsidiären unionsrechtlichen Schutz.
52Vgl. Berlit, Uwe: „Internationaler Schutz bei Weiterwande-rung im EU-Ausland anerkannter Flüchtlinge (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)“, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 – vom 25. August 2014, Juris (dort unter C).
53In Bezug auf die in der Bundesrepublik vorliegend am 13. März 2014 durch die Kläger (wiederholt) gestellten Asylanträge müsste das Bundesamt im Ergebnis deshalb die gleiche Entscheidung über die Feststellung (gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG), dass ihnen wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) kein Asylrecht zusteht, erneut treffen,
54vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 2811/14.A –, Juris Rn. 14,
55wie es sie in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids bereits ausgesprochen hat.
562. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juli 2014 getroffene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
57Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist allein § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG ist im Hinblick auf die soeben unter 1. getroffenen Ausführungen – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass den Klägern durch die Republik Bulgarien am 9. Dezember 2013 der unionsrechtliche subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist – anwendbar; es liegt ein Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG vor, in den die Kläger abgeschoben werden sollen.
58Im Streitfall ist jedoch die weitere Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG– die tatsächlich feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung – nicht gegeben. Das erfordert nämlich u.a., dass die Übernahmebereitschaft des sicheren Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist.
59Vgl. HambOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010– 4 Bs 223/10 –, NVwZ 2011 S. 512 ff. = Juris Rn. 10;OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012– 2 S 6.12 –, Juris Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 10. November 2014 – 18a L 1524/14.A –; Funke-Kaiser,in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrengesetz, Loseblatt, Stand: November 2014, Rn. 20 zu § 34a AsylVfG; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Loseblatt, Rn. 16 zu § 34a AsylVfG; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, Beck-Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2015, Rn. 12 zu § 34a AsylVfG.
60Eine solche – positive – Klärung der Übernahmebereitschaft der Republik Bulgarien kann der Einzelrichter im Streitfall allerdings nicht feststellen. Vielmehr hat die bulgarische Dublin-Behörde in ihren Antworten vom 4. Juni 2014 auf die beiden auf die Dublin-Regularien gestützten Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit der Begründung abgelehnt, weil den Klägern in Bulgarien am 9. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist; deswegen hat die Republik Bulgarien die Überstellung der Kläger nach den Dublin-Regularien ausdrücklich abgelehnt. Ferner haben die bulgarischen Behörden auf eine für die Kläger nationalstaatlich zuständige andere Behörde verwiesen und dem Bundesamt die dafür notwendigen Kontaktdaten genannt.
61Zwar kann es unter Umständen für die feststehende Durchführbarkeit der Abschiebung in einen Drittstaat ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und diesem – hier der Republik Bulgarien – eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich zu übernehmen.
62Ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 18a L 1681/14.A –, Juris Rn. 26-31; ferner: Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 20 zu § 34a AsylVfG.
63Für eine solche gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik und Bulgarien ist hier jedoch weder im konkreten Streitfall noch mit Blick auf die dem Einzelrichter aus anderen Gerichtsverfahren bekannten Vorgehensweise der für Dublin-Verfahren zuständigen bulgarischen Behörde – welche die entsprechenden Dublin-Anfragen des Bundesamtes regelmäßig zurückweisen und für die Übernahme der betroffenen Ausländer auf eine andere Rechtsgrundlage wie auch eine andere nationalstaatlich zuständige Behörde verweisen – nichts ersichtlich. Zu einer gesicherten Übernahme von in der Bundesrepublik aufhältigen Ausländern, die von der Republik Bulgarien bereits einen internationalen Schutzstatus gleich welcher Art zugesprochen bekommen haben, und für die das Bundesamt ein auf die Dublin-Regularien gestütztes Übernahmeersuchen gestellt hat, als ständige Verwaltungsübung der insoweit beteiligten beiden Mitgliedstaaten hat die Beklagte dem Gericht nichts vorgetragen.
64Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt nach Abschnitt II. des maßgeblichen Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen – Rückübernahmeabkommen – vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 259 ff.) in Art. 5 bis Art. 8 des Rückübernahmeabkommen ausdrücklich ein bestimmten Formalitäten und Anforderungen genügendes Übernahmeersuchen voraus; in diesem ist das Vorliegen der von dem Rückübernahmeabkommen näher bestimmten Voraussetzungen nachzuweisen bzw. in bestimmter Art Weise glaubhaft zu machen.
653. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylVfG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.