Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Okt. 2014 - 13 K 4179/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ent-sprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der Straße I.----weg in E. in Höhe von 38.669,66 €.
3Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. August 2011 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück X. Straße 710 (Gemarkung Hörde, Flur 13, Flurstück 1919) auf seinen Sohn Dr. S. M. .
4Die Beklagte zog den Kläger und seinen Sohn mit Bescheiden vom 25. November 2011 gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Ausbaubeitrages i.H.v. 38.669,66 € für den Ausbau des Höhenweges heran. Der Bescheid ging dem Kläger am 1. Dezember 2011 zu.
5Der Kläger wandte sich nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 an die Beklagte und teilte mit, dass er nicht mehr Miteigentümer des Grundstücks sei. Er bitte um Aufhebung des Bescheides.
6Der Sohn des Klägers wurde wenige Tage später im Tiefbauamt der Beklagten vorstellig und sprach dort mit der Mitarbeiterin Frau L. . Bei dieser Gelegenheit erörterten beide unter anderem auch die Heranziehung des Klägers und dessen Anschreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2011.
7Am 14. Dezember 2011 wurde der Sohn des Klägers aufgrund der Auflassung vom 31. August 2011 und im Übrigen ohne Eigentumswechsel als alleiniger Eigentümer des Grundstücks X. Str. 710 in das Grundbuch von E. (Blatt 43039) eingetragen.
8Der Kläger hat am 13. September 2012 Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. November 2011 erhoben und gleichzeitig wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
9Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Kläger in der Klageschrift vor, dass er wegen der bereits im August 2011 erfolgten Auflassung des Grundstücks den Erhalt des Heranziehungsbescheides für einen Irrtum gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass das Grundbuch zwischenzeitlich längst umgeschrieben worden sei, eine Bestätigung des Grundbuchamtes habe er nicht erwartet.
10Während des Gesprächs seines Sohnes mit Frau L. habe diese bezüglich seines Schreibens vom 6. Dezember 2011 erklärt, dass „eine Reaktion auf das Schreiben (…) nicht nötig sei“. Dies habe sein Sohn ihm mitgeteilt; daraufhin seien sie beide davon ausgegangen, dass sich der gegen ihn gerichtete Heranziehungs-bescheid vom 25. November 2011 erledigt habe.
11Aufgrund eines Zufalls im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung in einem ande-ren Mandat seien sein Sohn und sein Prozessbevollmächtigter auf das „Thema He-ranziehungsbescheide zu Straßenbaubeiträgen“ zu sprechen gekommen. Im Rah-men dieses Gesprächs habe sein Prozessbevollmächtigter seinen Sohn darauf hin-gewiesen, dass die Aussage von Frau L. nicht zutreffen dürfe und der Be-scheid daher nach wie vor in der Welt sei. Daraufhin habe ihn sein Sohn informiert, woraufhin er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, Wiedereinsetzung zu beantragen und sodann Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 25. Novem-ber 2011 zu erheben.
12Er habe sich vorliegend darüber im Irrtum befunden, dass er gegen den Heranziehungsbescheid hätte Klage erheben müssen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Diesbezüglich sei ihm auch kein Verschulden vorzuwerfen. Er sei 87 Jahre alt und in rechtlichen Dingen gänzlich unerfahren. Er habe gewusst, dass er bereits im August 2011 die Auflassung seines Miteigentumsanteils vorgenommen habe. Als er dann mehr als drei Monate später den angefochtenen Bescheid bekommen habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser ins Leere gehe. Gleichwohl habe er es nicht dabei belassen. Er habe sich schriftlich an die Beklagte gewandt und um Aufhebung des Bescheides gebeten. Zwar habe ihm die Beklagte nicht unmittelbar geantwortet, jedoch habe er, nachdem ihm sein Sohn die Aussage der Frau L. mitgeteilt habe, daran geglaubt, dass er nichts weiter veranlassen müsse. Dass seine Ansicht rechtsirrig gewesen sei, habe er erst aufgrund der Besprechung zwischen seinem Sohn und seinem Prozessbevollmächtigten erfahren.
13Der Kläger trägt weiter vor, dass der Beklagten nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) eine Beratungspflicht obliege, wenn sie erkenne, dass ein Betroffener von seinen Rechten lediglich aus Unkenntnis nicht Gebrauch mache. Der Beklagten sei aufgrund seines Schreibens vom 6. Dezember 2011 klar gewesen, dass er lediglich aus Unkenntnis über die materielle Rechtslage keine Klage erhoben habe. Hätte sie hierauf hingewiesen, hätte er ohne weiteres noch fristgerecht Klage gegen den Bescheid erheben können.
14Der Kläger beantragt,
151. ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zugewähren,
162. den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 25. No-vember 2011 aufzuheben.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte geht von der Unzulässigkeit der Klage aus. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Frau L. habe dem Sohn des Klägers bei dem Gespräch im Dezember 2011 erläutert, dass derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks sei. Weiter habe sie erklärt, dass sich aus dem Grundbuch ergebe, wer Eigentümer sei. Dies seien im Zeitpunkt der Beitragserhebung sowohl der Kläger, als auch sein Sohn gewesen. Der Beitragsbescheid an den Kläger sei deshalb zu Recht ergangen. Nach dem Verlauf des Gesprächs habe der Sohn des Klägers nicht davon ausgehen können, dass der Bescheid mündlich aufgehoben worden sei oder dies aufgrund des Gesprächs geschehen werde. Es treffe nicht zu, dass Frau L. mitgeteilt habe, dass eine Reaktion des Klägers auf dem Bescheid nicht nötig sei. Vielmehr sei dem Sohn erklärt worden, dass er und der Kläger als Gesamtschuldner hafteten. Es werde möglichst allen Eigentümern ein Bescheid zugestellt, um die Möglichkeit einer zeitnahen Inanspruchnahme zu vergrößern. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass eine erfahrene Mitarbeiterin der Beitragsabteilung des Tiefbauamtes eine solch falsche Auskunft gegeben haben solle. Es sei durchgehende Praxis bei der Beklagten, sämtliche Gesamtschuldner zu den Straßenbaubeiträgen heranzuziehen - gerade, um sich die Möglichkeit zu erhalten, gegen jeden einzelnen Gesamtschuldner die Forderung durchsetzen zu können. Es wäre völlig widersinnig, die unterstellten Aussagen zu treffen.
20Der Wiedereinsetzungsantrag dürfe auch verspätet gestellt worden sein. Dem Sohn des Klägers sei mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 in dem Klageverfahren 13 K 5363/11 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Heranziehungsbescheid gegen den anderen Miteigentümer bestandskräftig geworden sei. Diese Kenntnis müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Auch werde die von dem Kläger erwähnte Besprechung seines Sohnes und seines Prozessbevollmächtigten zeitlich nicht eingeordnet.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die von dem Kläger am 13. September 2012 erhobene Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Die Klage muss danach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Heran-ziehungsbescheid vom 25. November 2011 wurde dem Kläger am 1. Dezember 2011 bekanntgegeben. Die Klagefrist endete gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 2. Januar 2012.
24Dem Kläger ist auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht zu gewähren. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt hat.
25Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
26Das bedeutet, dass die Wiedereinsetzungsgründe dem Gericht mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist mitzuteilen sind. Hierzu gehören auch diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses rechtzeitig beantragt hat. Eine Ausnahme von der Darlegungslast besteht lediglich bei allgemein- oder gerichtskundigen, insbesondere aktenkundigen Tatsachen.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbe-schluss vom 30. März 1995 - 2 BvR 2119/94 -, juris, Rdnr. 14, unter Verweis auf die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum; Bundesverwaltungsge-richt (BVerwG), Beschluss vom 22. August 1984 - 9 B 10609/83 -, juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. April 1998 - 3 A 3299/91 -, NWVBl. 1998, 407; Eyer-mann/Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 60, Rdnr. 23.
28Diesen Anforderungen genügt der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, hat er weder mit Antragstellung, noch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens den Zeitpunkt benannt, zu dem das Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung - seine nach eigenen Angaben durch die Beklagte verursachte irrige Rechtsauffassung - entfallen ist. Aus der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags lässt sich nicht ableiten, wann ihn sein Sohn darüber informiert hat, dass er erfahren habe, dass die Klageerhebung durch einen Miteigentümer den Eintritt der Bestandskraft eines gegenüber einem anderen Miteigentümer erlassenen Bescheides nicht hindere. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich dieser Zeitpunkt nicht.
29Der von dem Kläger angeführte § 25 VwVfG NRW ist vorliegend nicht anwendbar, sondern über § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschrift des § 89 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die danach bestehende Auskunftspflicht der Behörde erstreckt sich - unabhängig von ihrem Umfang - auf das Verwaltungsverfahren, das jedoch mit Erlass des Bescheides beendet ist. Davon abgesehen würde ein Verstoß gegen § 89 AO nichts daran ändern, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht vorliegen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.
(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.
(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.