Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. März 2016 - 13 K 174/14


Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die rückwirkende Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung eines Fußweges.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 62, Flurstück 311 mit der Bezeichnung M. Straße 21 in H. .
4Die M. Straße zweigt in westlicher Richtung von der Straße J. F. ab und endet nach ca. 170 m als Sackgasse. Neben der M. Straße zweigen in westlicher Richtung die I. Straße, die I1. Straße, die E. Straße und die S. Straße von der Straße J. F. ab und enden – bis auf die I. Straße - ebenfalls als Sackgasse.
5Das klägerische Grundstück grenzt mit seiner nördlichen Grundstücksseite an die M. Straße an. Die Straßenreinigungspflicht für Fahrbahn und Gehwege dieser Straße ist den Anliegern durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten übertragen worden. Die westliche Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks grenzt mit einer Länge von 45 m an einen öffentlichen Fußweg. Dieser Fußweg verläuft, beginnend an der nördlich der M. Straße gelegenen I. Straße, über eine Länge von ca. 450 m in Nord-Süd-Richtung und kreuzt dabei die oben genannten Straßen. Die Wegeparzellen des Fußweges haben eine Breite von ca. 2,00 m.
6Der Rat der Stadt H. beschloss mit der 10. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt H. vom 17. Dezember 1999 vom 11. Dezember 2008 die Aufnahme des Weges von I. Straße bis ca. 50 m südlich S. Straße in das Straßen- und Wegeverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Der Weg ist dabei in die Reinigungsklasse 01 (vierzehntägliche Reinigung) und in die Winterdienststufe 4 eingeordnet worden.
7Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 erstmals zu Straßenreinigungsgebühren für Sommer- und den Winterdienst im Bereich dieses Weges für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 539,10 €, jeweils berechnet nach einer Frontlänge von 45 m, heran.
8Die Kläger haben am 13. Januar 2014 Klage erhoben.
9Sie tragen vor, die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sei rechtswidrig. Laut Straßenreinigungsgesetz des Landes NRW seien die Gemeinden zur Reinigung öffentlicher Straßen verpflichtet. Bei dem Wald- bzw. Verbindungsweg handele es sich aber nicht um eine öffentliche Straße, insbesondere keine Anliegerstraße. Dieser Weg werde nicht dazu benötigt, um zu den Straßen J. F. und I. Straße zu gelangen. Der als Waldweg ausgestaltete Weg sei keine selbstständige, das klägerische Grundstück unmittelbar erschließende Anlage und habe keine Verkehrsfunktion und Ausstattung. Seine Abmessungen und sein Ausbauzustand sowie seine räumliche Gliederung durch Kreuzungen und Abzweigungen seien nicht als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von einigem Gewicht ausgebildet. Der Weg sei weder zum Befahren durch Kraftfahrzeuge ausgelegt, noch sei er hierfür gewidmet. Er sei max. 1,5 m breit, weise an einigen Stellen geringere Breiten auf und habe keine wirtschaftliche Nutzung. Daher sei seine Aufnahme und Einordnung in das Straßenverzeichnis fehlerhaft und rechtswidrig.
10Nach der Ortssatzung seien die Anlieger der M. Straße wie auch aller anderen von der Straße J. F. abgehenden Sackgassen von der kommunalen Straßenreinigungsgebührenerhebung befreit, da die Anlieger selbst zur Straßenreinigung verpflichtet gewesen seien. Die Beklagte habe daher in der Vergangenheit die Straßen nicht gereinigt. Dies gelte auch für den Verbindungsweg. Die Beklagte habe die Anlieger über die Aufnahme des Weges in das städtische Straßen- und Wegeverzeichnis weder in Kenntnis gesetzt noch seit 2009 Grundbesitzabgabenbescheide erlassen. Erst unmittelbar vor Eintritt der gesetzlichen Verjährung habe sie mit dem angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid die Straßenreinigungsgebühren nacherhoben. Gleiches gelte für sämtliche Anwohner dieses Weges. Hätten die Anwohner rechtzeitig Mitteilung über die beabsichtigte Einbeziehung des Weges in das Straßenverzeichnis erhalten, hätten sie einen Antrag auf Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger gestellt und damit die Gebührenbefreiung herbeigeführt.
11Sie - wie auch die anderen Anlieger des Verbindungsweges - hätten in der Vergangenheit diesen Weg selbst gereinigt. Eine Reinigung des Weges durch Mitarbeiter der Beklagten sei in dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum nicht erfolgt.
12Die nachträgliche Erhebung der Straßenreinigungsgebühren sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Kalkulation der städtischen Straßenreinigungsgebühren in den Jahren 2009 bis 2013 ohne Berücksichtigung des Waldweges vorgenommen habe und daher ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vorliege. Soweit die Beklagte laut einem Zeitungsartikel erklärt habe, sie habe die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in den Jahren ab 2009 „schlicht vergessen“, zeige auch dies, dass sie den Grundsatz der Kostendeckung bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren nicht gewahrt habe.
13Rein vorsorglich werde auch die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren und deren Berechnungsgrundlage in Zweifel gezogen. Liege ein Grundstück zwischen öffentlich gereinigten Straßen und werde von diesen über eine unselbständige öffentliche Verbindungsstraße oder einen unselbständigen Verbindungsweg erschlossen, woran es hier jedoch bereits fehle, seien nur die Grundstücksseiten der Berechnung zu Grunde zu legen, die an öffentlich gereinigte Straßen angrenzten oder diesen zugewandt seien.
14Letztlich sei die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber der Klägerseite auch rechtlich im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu untersuchen und zu bewerten. Die Beklagte habe durch die stillschweigende Aufnahme des Verbindungsweges in das Straßenreinigungsverzeichnis das Vertrauen der Kläger missbraucht. Ihnen sei es mangels Information nicht möglich gewesen, einen Antrag auf Selbstreinigung der Beklagten zu stellen. In diesem Falle hätten sie bereits ab dem Jahr 2010, wie bereits für die Reinigung der Anliegerstraße seit langem geregelt, die Reinigung des Weges übernehmen können.
15Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten erklärten Ermäßigung der Sommerdienstgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 um 20 % (= 17,91 €) haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16Die Kläger beantragen,
17den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2013 aufzuheben, soweit er nach teilweiser Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühren noch Bestand hat.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie macht geltend, bei dem Weg von I. Straße bis ca. 50 m südlich S. Straße handele es sich um einen öffentlich gewidmeten Weg, für den grundsätzlich eine Straßenreinigungspflicht bestehe. Das Verfahren für die Aufnahme in das Straßen- und Wegeverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sei eingehalten worden. Die Anlieger würden bei einer Satzungsänderung, durch die weitere Straßen und Wege in das Verzeichnis aufgenommen würden und die die erstmalige Gebührenveranlagungen nach sich zöge, nicht vorab hierüber informiert. Bei öffentlicher Bekanntmachung sei eine weitere Einzelinformation nicht gefordert. Anders sehe dies aus, wenn tatsächliche Reinigungspflichten auferlegt würden. In diesem Fall würden die Eigentümer betroffener Grundstücke nach Entstehen der Rechtspflicht durch Satzung über Art und Umfang ihrer Pflichten persönlich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Übertragung der Straßen vor ca. 30 Jahren die Eigentümer solche Schreiben erhalten hätten. Für den Weg seien keine Schreiben ergangen. Dies habe die Klägerseite unberücksichtigt gelassen. Entgegen deren Auffassung bestehe auch kein Rechtsanspruch von Bürgern auf Übertragung der Reinigungspflicht. Ihre Straße und jeder Weg seien Einzeln zu beurteilen, da auch bei örtlicher Nähe völlig andere Verhältnisse vorliegen könnten. Zwingende Rückschlüsse von den „übertragenen Straßen“ auf einen in der Nähe liegenden Weg könnten daher nicht gezogen werden. J. Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden hätten diese einen weiten Ermessensspielraum. Die Entscheidung, ob und in welchen Fällen die städtische Reinigungspflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werde, müsse über das gesamte Stadtgebiet nach einheitlichen Sachkriterien aus Gründen der Gleichbehandlung erfolgen. Eine der Grundvoraussetzungen für eine Übertragung der gemeindlichen Reinigungspflicht auf die Anlieger sei die Gewähr einer verlässlichen und auf Dauer angelegten Reinigung der gesamten jeweiligen öffentlichen Straßen- oder Wegefläche. Durch alle jetzigen und zukünftigen Anlieger des vorgenannten Weges müsste die Säuberung der gesamten Strecke von ca. 450 m abschließend und auf Dauer gewährleistet sein.
21Der Weg werde seit Aufnahme in das Straßen- und Wegeverzeichnis von Gelsendienste satzungsgemäß 14-täglich gereinigt.
22Die erhobenen Gebühren flössen nicht in den städtischen Haushalt, sondern dienten zur Deckung der entstandenen Reinigungsaufwendungen. Es würden nur die Gebühren in Rechnung gestellt, die nach der Satzung festzusetzen gewesen seien und die von dem Betroffenen bei einer zeitnahen Festsetzung ab dem Jahre 2009 auch hätten entrichtet werden müssen. Insofern sei auch der Einwand unzutreffend, der Fußweg sei bisher nicht in die Gebührenbedarfsberechnung eingeflossen und die rückwirkende Festsetzung von Gebühren führe daher zu einer entsprechenden Gebührenüberdeckung. Die entsprechenden Reinigungskosten seien von Anfang an in die Kalkulation eingeflossen.
23Die Festsetzungen seien auch innerhalb der zulässigen vierjährigen Festsetzungsfrist vorgenommen worden.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO - durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache nach erfolgter Ermäßigung der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
28Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 12. Dezember 2013, mit dem die Beklagte Gebühren für die Sommerreinigung und den Winterdienst des Weges I. Straße bis ca. 50 m südlich S. Straße für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 539,10 € gegenüber den Klägern festgesetzt hat, ist - soweit er noch in Streit steht - rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der VwGO.
29Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung im Veranlagungszeitraum ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) und den §§ 5 ff. der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Stadtgebiet H. und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17. Dezember 1999 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2008, der 11. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009, der 12. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010, der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011 und der 15. Änderungssatzung vom 16. Oktober 2012 - StrRGS - .
30Die Beklagte hat die Kläger danach zu Recht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des Weges von I. Straße bis ca. 50 m südlich S. Straße herangezogen.
31Nach § 5 StrRGS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. § 3 StrReinG NRW. Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Längen der der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseite (Frontlängen), die Straßenart, die Reinigungsklasse und die Winterdienststufe (vgl. § 6 Abs. 1 StrRGS).
32Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen, die den so genannten „Frontmetermaßstab“ als einen verfassungsrechtlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Gebührenhöhe konkretisieren,
33ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002, - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f. Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG H. , Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15,
34bestehen nicht.
35Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten auch nicht hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes nichtig. Zunächst spricht Überwiegendes dafür, dass die Beklagte die sich mit der Einbeziehung des Fußweges in das Straßen- und Wegeverzeichnis und der festgelegten vierzehntäglichen Reinigung dieses Weges erhöhende Anzahl der Gesamtfrontmeter im Rahmen der Gebührenkalkulation bereits berücksichtigt hat. Soweit die Kläger auf einen Zeitungsbericht verweisen, nachdem Mitarbeiter der Beklagten erklärt haben sollen, die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sei schlicht vergessen worden, folgt hieraus jedenfalls nicht zwingend, dass diese zusätzlichen Frontmeter auch im Rahmen der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben sind.
36Aber auch wenn tatsächlich die zusätzlichen Frontmeter im Rahmen der Kalkulation unberücksichtigt geblieben sein sollten, würde dies nicht zu einer Verringerung des Gebührensatzes führen. Bei der Berechnung des Gebührensatzes werden die Gesamtkosten eines Jahres durch die Gesamtzahl aller Fronten einschließlich der Hinterliegerfronten dividiert. Um den Gebührensatz nur um einen Cent zu verringern, bedarf es dabei einer zusätzlichen Einbeziehung von Grundstücksfronten in einer Dimension, die hier ersichtlich nicht erreicht ist. Zudem sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % unerheblich, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen.
37Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1998, S. 118, m.w.N.
38Auch liegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Veranlagung des im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücks 311 zu Straßenreinigungsgebühren vor.
39Der an das Grundstück der Kläger grenzende, (allein) dem Fußgängerverkehr gewidmete und damit öffentliche Weg von I. Straße bis ca. 50 m südlich S. Straße ist eine öffentliche Straße i. S. d. § 5 Abs. 1 StrGS. Öffentliche Straßen im straßenreinigungsrechtlichen Sinne sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. § 2 Abs. 1 StrWG NRW).
40Der öffentliche Fußweg vermittelt dem Grundstück der Kläger auch eine Erschließung. Ein Grundstück wird durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rdnr. 331 m.w.N.
42Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 26, m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rdnr. 24.
44Der fußläufige Weg von I. Straße bis ca. 50 m südlich der S. Straße vermittelt dem Wohngrundstück der Kläger rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit. Darauf, ob die Kläger den Fußweg tatsächlich nutzen, kommt es nicht an.Der Verbindungsweg ist auch breit genug, um eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Weg - wie die Kläger behaupten - nicht durchgängig 1,50 m oder breiter sein sollte, sondern an einigen Stellen eine geringere Breite aufweisen sollte, gewährleistet er die im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderliche Nutzungsmöglichkeit.In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob zuzüglich zu den 80 cm Raum-breite, die ein Fußgänger unmittelbar beansprucht, vorliegend noch ein Zuschlag von weiteren 20 cm je Seite sowie von weiteren 30 cm anzusetzen ist.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 24 zu einem sog. (privaten) Mistweg.
46Denn der hier zu prüfende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, der dem genannten Beschluss des OVG NRW vom 6. Mai 2011 zugrundelag, als der Verbindungsweg nicht der Erschließung von gartenbaulich genutzten Hinterliegergrundstücken dient. Die an das Wegegrundstück angrenzenden Grundstücke werden allesamt direkt von den den Fußweg kreuzenden Sackgassen erschlossen, so dass nicht typischerweise damit zu rechnen ist, dass Fußgänger sperrige und/ oder schwere Gegenstände (wie z.B. Gartengeräte) transportieren, die den Raumbedarf vergrößern.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 25.
48Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass ein solcher Zuschlag hier einzukalkulieren und demzufolge eine Mindestbreite von 1,50 m zugrunde zu legen wäre, wird eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaft-liche Nutzung durch den Weg auch dann ermöglicht, wenn er auf einer Länge von wenigen Metern eine Breite von 1,50 m unterschreiten sollte.Mit Blick darauf, dass der Fußweg vollkommen gerade verläuft, dürften die nach der Rechtsprechung des OVG NRW gegebenenfalls zu erwartenden Begegnungssituationen im hier zu prüfenden konkreten Einzelfall daher ohne Weiteres zu meistern sein.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, juris, Rdnr. 26. Vgl. auch die Urteile vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, und vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris, und den Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris.
50Denn auch bei der Nutzung eines öffentlichen Fußweges ist von Fußgängern in Begegnungssituationen ein gewisses Maß an Rücksichtnahme und Flexibilität zu erwarten, das es ermöglicht, einander auch bei einer geringeren Wegbreite zu passieren.
51Dass der Weg nicht durch Straßenlaternen ausgeleuchtet ist, steht der Annahme einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Eine durchgängige Beleuchtung ist dafür nicht erforderlich. Eine solche ist vielfach wünschenswert, zur Sicherstellung einer innerhalb der Ortslage üblichen Nutzbarkeit eines Grundstücks aber nicht unverzichtbar.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 68, juris Rdnr. 42 f. und vom 3. Dezember 2012 – 9 A 282/10 -, juris, Rdnr. 29; Wichmann a.a.O Rdnr. 166 (S. 272).
53Der öffentliche Fußweg verläuft auch innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 1 Abs. 2 StrReinG. Die Vorschrift begründet eine Reinigungs- und damit auch eine Winterwartungspflicht nur für öffentliche Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen. Was eine geschlossene Ortslage ist, beurteilt sich unter Heranziehung der Legaldefinition in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NRW. Geschlossene Ortslage ist danach der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Abzustellen ist dabei auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, der sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss. Die Frage, ob die an die Straße angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Baugesetzbuch liegen, spielt für die Abgrenzung, ob die betreffende Straße in einem Gebiet nach § 1 StrReinG NW liegt, keine Rolle.
54OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, vom 2. März 1990 – 9 A 943/87 – und vom 18. November 1996 – 9 A 5984/94 – juris, Rdnr. 3 ff.
55Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich anhand der vorgelegten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1:1000) feststellen, dass sich der westlich der Straße J. F. bebaute Bereich des Ortsteils S1. N. der Stadt H. bis zu den westlich der Fußweges vorhandenen, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken erstreckt. Insoweit liegt eine zusammenhängende Bebauung vor.
56Etwas anderes gilt auch nicht für den Abschnitt des Fußweges zwischen I2. Straße und E. Straße, soweit sich dort die Bebauung teilweise auf den östlich des Fußweges gelegenen Bereich beschränkt und auf der westlichen Seite ein Waldgebiet angrenzt. Die an diesem Streckenabschnitt vorhandene einseitige Bebauung und das der Bebauung teilweise entzogene Gelände unterbrechen den Zusammenhang der geschlossenen Ortslage nicht.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, S. 79 (S.80) = DöV 1983, S. 682; OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 27 K 6990/04 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29. Februar 2008 - 9 A 4225/06 -; VG Minden, Urteil vom 25. Januar 2013 - 3 K 921/12 -, juris, Rdnr. 27; Wichmann, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N..
58Der öffentliche Fußweg verläuft damit innerhalb geschlossener Ortslage.
59Der Fußweg ist von der Beklagten im Veranlagungszeitraum auch - soweit noch in Streit - gereinigt worden ist. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten schriftlichen Reinigungsnachweise haben die Mitarbeiter von H1. vierzehntäglich eine Reinigung des Fußweges durchgeführt. Der Vortrag der Kläger, Reinigungskräfte seien von ihnen und den anderen Anliegern niemals gesehen worden, vermag für das Gericht keine Zweifel an der regelmäßig erfolgten Reinigung des Fußweges zu begründen. Soweit die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2011 für fünf von insgesamt 26 Reinigungsterminen keine schriftlichen Nachweise über eine durchgeführte Straßenreinigung erbringen konnte, hat sie die Straßenreinigungsgebühren um 20 % (= 17,91 €) angemessen ermäßigt.
60Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, sie hätten wegen fehlender Information durch die Beklagte über die Aufnahme des Fußweges in das Straßen- und Wegeverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung einen Antrag auf Übertragung der Pflicht zur Straßenreinigung des Fußweges auf die Anlieger nicht rechtzeitig stellen können, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides nicht. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, dass neben der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung eine Information an die hiervon betroffenen Anlieger nicht zwingend erforderlich ist.
61J. Übrigen vermittelt weder das Straßenreinigungsgesetz NRW noch das Kommunalabgabengesetz NRW den Anliegern einen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Regelungen und eine „Freistellung" von Straßenreinigungsgebühren.
62Urteil der Kammer vom 20. Februar 2007 - 13 K 3389/06 -, juris, Rdnr. 42.
63Danach bestehen gegen die Einbeziehung des Weges von I. Straße bis ca. 50 m südlich S2.---------straße in die städtische Reinigung durch das Straßenverzeichnis keine Bedenken. Der Weg ist in die Reinigungsklasse 01 für die Sommerreinigung eingestuft worden, bei der eine vierzehntägliche Reinigung durchzuführen ist und in die Winterdienststufe 4. Eine generelle Übertragung der Reinigungspflichten für Gehwege auf die Anlieger sieht die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten dagegen nicht vor. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 1 StRGS, dass (nur) die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und Wege der im anliegenden Straßen- und Wegeverzeichniskenntlich gemachten öffentlichen Straßen den Anliegern auferlegt ist. Die hierfür nach dem Straßen- und Wegeverzeichnis vorgesehene Reinigungsklasse 00 ist für den streitigen Fußweg nicht festgelegt worden.
64Die Straßenreinigungsgebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die an den Fußweg angrenzende Grundstücksseite mit 45 m Frontlänge der Berechnung zugrunde gelegt. Dieser Weg ist nämlich die gereinigte Erschließungsanlage i. S. d. § 6 Abs. 1 SRGS und nicht, wovon die Klägerseite auszugehen scheint, die M. Straße. Die in diesem Zusammenhang von ihr aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Fußweg um einen selbständigen oder einen unselbständigen Verbindungsweg handelt, ist hierfür unerheblich. Sie stellt sich vielmehr in den Fällen, in denen es um das Erschlossensein durch eine gereinigte Straße geht und dabei die Erschließung nur durch einen nicht der städtischen Reinigung unterliegenden unselbständigen Verbindungsweg vermittelt wird. Dies ist hier bei dem selbst der städtischen Reinigung unterliegenden Fußweg jedoch nicht der Fall.
65Es bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, die Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2009 bis 2013 heranzuziehen, insbesondere sind die Gebührenforderungen nicht verjährt, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.