Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Nov. 2011 - 5 K 155/10

bei uns veröffentlicht am03.11.2011

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 1.371,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Abweichend von der regelmäßigen Kostenfolge bei der Rücknahme einer Klage (§ 155 Abs. 2 VwGO) hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dies folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sogenannte ausscheidbare Mehrkosten erfasst, die ursächlich auf ein Verschulden eines Verfahrensbeteiligten zurückzuführen sind. Sie gilt vielmehr auch für die gesamten Rechtsbehelfskosten, wenn das Fehlverhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass für das Verfahren war. Zu Lasten einer Behörde kommt dies etwa in Betracht, wenn ein Kläger unnötig in das Klageverfahren gedrängt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.03.2011 - 7 KS 25/11 - juris, m.w.N.; vgl. auch, allerdings zu § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO, Hess. FG, Beschl. v. 14.06.2011 - 11 K 2515/10 - juris). Dies war hier der Fall.
Mit Schreiben vom 14.02.2005 hatte sich die Klägerin an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gewandt und vorgetragen, dass Besoldungsempfänger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.11.1998) für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem 01.01.2000 Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hätten. Daran anschließend hatte sie um Überprüfung und Mitteilung gebeten, ob die ihr für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.07.2004 aufgrund des dritten Kindes zugeflossenen Gehaltsbestandteile diesen Anspruch erfüllten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung legte dieses Schreiben als Widerspruch aus und erließ nur wenige Tage später, am 22.02.2005, einen Widerspruchsbescheid, mit dem es den Widerspruch gegen die Nichtzahlung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.2000 als unbegründet zurückwies. In der Begründung verwies es auf die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber und auf eine sich hierauf beziehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 -). Die Klägerin erhob rechtzeitig Klage. Das beklagte Land trat der Klage entgegen und trug u. a. vor, die Klägerin habe ihren Anspruch auf höhere Besoldung nicht zeitnah, d. h. während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht. Mit Blick auf seit längerer Zeit anhängige vergleichbare gerichtliche Verfahren stimmten die Beteiligten einem Ruhen des Verfahrens zu. Das Landesamt rief das Verfahren wieder an, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 13.11.2008 (2 C 16.07 und 2 C 21.07) die Auffassung des beklagten Landes zur zeitnahen Geltendmachung der Bezüge bestätigt hatte. Wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden insoweit setzte die Kammer das Verfahren aus. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Verfassungsbeschwerden abschlägig beschieden und überdies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten hatte (Urt. v. 07.02.2011 - 1 A 2736/08 -) empfahl die Kammer der Klägerin die Rücknahme der Klage.
Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass das beklagte Land die Klägerin unnötig in das Klageverfahren gedrängt hat. Anstatt ohne Ankündigung einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, hätte das Landesamt das Schreiben der Klägerin vom 14.02.2005 eher als Bitte um Auskunft verstehen müssen, dem sachdienlich mit einem formlosen Informationsschreiben zu entsprechen gewesen wäre. Wollte man jedoch eine Befugnis des Landesamts annehmen, solche Anfragen ohne Weiteres als Widerspruch auszulegen und eine der Bestandskraft fähige regelnde Wirkung, hier sogleich in Form eines Widerspruchsbescheids, zu erlassen (dazu, dass ein dem vorgeschaltetes Antragsverfahren bei allgemeinen Leistungsklagen eines Beamten bei Geltendmachung höherer Bezüge entbehrlich ist, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2004 - 2 B 62.03 - juris, m.w.N.), hätte es im vorliegenden Fall jedenfalls pflichtgemäßem Ermessen entsprochen, das Widerspruchsverfahren auszusetzen. Denn zu den durch das Begehren der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen waren im damaligen Zeitpunkt bereits eine Reihe weit gediehener Klageverfahren anhängig, von denen eine hinreichende Klärung der Rechtslage zur erwarten war. Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, in allen gleichartigen Verwaltungsverfahren möglichst rasch zu bestandskräftigen Entscheidungen zu kommen bzw. eine möglichst rasche gerichtliche Klärung zu erhalten, vermag die Kammer jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in welchen der Beklagte gegen seine verfassungsmäßige Pflicht zur ausreichenden Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern über viele Jahre hinweg und selbst in Kenntnis der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen hat, nicht zu sehen. Ein solches Interesse hat das beklagte Land auch nicht etwa benannt. Es läge jedenfalls nicht darin, alle einen solchen Anspruch geltend machende Beamte, welche ein Klageverfahren scheuen, mit ihren Ansprüchen auszuschließen und so die Haushaltsbelastung durch an und für sich gerechtfertigte Nachzahlungsansprüche möglichst gering zu halten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist - bis auf die Streitwertfestsetzung (vgl. § 68 GKG) - unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - 12 C 16.1420

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.