Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Landratsamt Lörrach der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.11.2016 wird hinsichtlich der Windenergieanlage 1 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Hälfte der Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Übrigen behalten die Beteiligten jeweils auf sich.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen.
Der Antragsteller ist Eigentümer und teilweise auch Pächter von Grundstücken auf der Gemarkung S.-G., die eine etwa 30 ha große Waldlichtung südlich des auf Gemarkung H. liegenden Glaserkopfs bilden. Sein auf der Lichtung stehendes Wohnhaus (...) sowie weitere landwirtschaftlich genutzte Gebäude hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau im Jahr 2009 ausgebaut. Die Eheleute betreiben dort eine Landwirtschaft, den „...“. Dazu gehört die Zucht von Islandpferden (zur Zeit etwa 40 Tiere unterschiedlichen Alters), von Limousin-Rindern und von Schafen; ferner bieten sie - baurechtlich noch nicht genehmigte - Ferienwohnungen sowie Yoga-Kurse an.
Die Beigeladene ist eine GmbH, welche als Tochterunternehmen für ein großes Energieunternehmen Windkraftprojekte ausführt.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 04.12.2015, zuletzt geändert am 01.08.2016, erteilte das Landratsamt Lörrach nach Beteiligung des Antragstellers unter dem 23.11.2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des „Windparks H.“, bestehend aus fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 137 m (Windenergieanlage 1) bzw. 149 m (Windenergieanlagen 2 bis 5) und (bei allen) einem Rotordurchmesser von 126 m, also Gesamthöhen von 200 m (Windenergieanlage 1) bzw. 212 m (Windenergieanlagen 2 bis 5). Laut Genehmigung betragen die Abstände der Windenergieanlagen 1 bis 3 zu dem Wohnhaus des Antragstellers 409 m (bzw. zu einem zum Wohnhaus gehörenden Freisitz 402 m), 746 m und 1101 m. Die weiteren Windenergieanlagen sind vom Wohnhaus des Antragstellers aus nicht sichtbar. Die Windenergieanlage 1 wird auf einer Höhe von 843,25 m ü. NN. nahe am Gipfel des Glaserkopfs errichtet; das südlich gelegene Wohnhaus des Antragstellers liegt auf 746 m ü. NN.
In der Genehmigung wird zur Frage, ob die dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegene Windenergieanlage 1 auf dieses optisch bedrängend wirken werde, ausgeführt: Der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Anlage betrage mit 409 m (etwas) mehr als das Doppelte der Höhe, so dass nach der von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten übernommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht regelhaft eine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. Da der Abstand aber weniger als die dreifache Höhe der Anlage betrage, bedürfe es einer intensiven Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen: Wer (privilegiert) im Außenbereich wohne, müsse mit weiteren im Außenbereich privilegierten Vorhaben rechnen. Von sehr hohen Anlagen gehe naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen mit deutlich geringerer Höhe. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Anlage auf der Anhöhe stehe. So werde die Drehbewegung des Rotors weniger wahrgenommen, weil der Betroffene dafür in den Himmel starren müsse. Auch erscheine die Blickachse länger als die tatsächliche Entfernung in der Luftlinie. Innerhalb der Gebäude sei der Rotor der Windenergieanlage gar nicht zu sehen, nur ein Teil des Mastes. Zudem sei das Anwesen des Antragstellers nach Süden ausgerichtet. Die Anlage befinde sich in der weniger attraktiven nördlichen Richtung, in welche die Schlafräume des Anwesens wiesen. Wegen der vorherrschenden Windrichtungen West bzw. Nordost und weil Südwind nur zu etwa 5 % eines Jahres wehe, sei die Drehbewegung des Rotors die meiste Zeit (etwa zu 80 % des Jahres) vom Anwesen des Antragstellers kaum oder gar nicht zu sehen. Der Antragsteller könne die Wohn-/Essbereiche, die Terrasse und den Wintergarten nutzen, ohne dass die Anlage in den Blick gerate. Teilweise würde sie ohnehin durch Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Beim Freisitz, der hauptsächlich nach Süden ausgerichtet sei und bei weiteren Blickbeziehungen zur Windkraftanlage sei zudem architektonische Selbsthilfe möglich. Soweit Räume bisher nicht genehmigt als Ferienwohnung genutzt würden, sei von diesen aus die Windenergieanlage (nur) teilweise sichtbar. Die weiteren Windenergieanlagen befänden sich in einer so großen Entfernung, dass es auf sie nicht ankomme. Die Genehmigung wurde dem Antragsteller am 30.11.2016 zugestellt. In ihr hat das Landratsamt Lörrach die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der Antragsteller hat am 23.12.2016 Widerspruch eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor:
Das Vorhaben sei wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung ihm gegenüber rücksichtslos. Die Windenergieanlage 1 sei für sein Anwesen allgegenwärtig und überrage es in unzumutbarer Weise. Sie throne geradezu darüber. Dass sein Anwesen ebenfalls im Außenbereich privilegiert sei, werde nicht berücksichtigt. Fehlerhaft halte das Landratsamt den Höhenunterschied von 97,25 m zwischen dem Wohnhaus und dem Standort der Windenergieanlage 1 sogar für vorteilhaft. Dabei sei die Höhe, in der die Drehbewegung des Rotors wahrzunehmen sei, von entscheidender Bedeutung. Es sei deshalb falsch, dass das Landratsamt bei der Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht den Höhenunterschied zwischen dem Standort der Windenergieanlage und dem Anwesen des Antragstellers berücksichtige. Richtigerweise sei von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 297,25 m auszugehen. Damit entspreche der Abstand, der im Übrigen tatsächlich nicht 409,35 m, sondern nur 404,17 m betrage, nur etwa dem 1,4 fachen der Höhe der Anlage, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen regelhaft von einer Unzumutbarkeit des Vorhabens auszugehen sei. Selbst wenn man den Höhenunterschied der Standorte nicht in diesem Sinne berücksichtige, sei die Abwägung des Landratsamts fehlerhaft. Man könne nicht davon ausgehen, dass sich die optisch bedrängende Wirkung mit zunehmender Höhe der Anlage für den Antragsteller verringere, weil man bei seinem Anwesen in den Himmel blicken müsse, um die Drehbewegung des Rotors überhaupt wahrzunehmen. Das zeige sich auch daran, dass die Beigeladene in Anschluss an eine Besprechung mit dem Landratsamt am 15.7.2016 die Nabenhöhe der Anlage auf 137 m gesenkt habe, offensichtlich deshalb, um zu erreichen, dass der Abstand die Schwelle der zweifachen Höhe der Anlage gerade überschreite. Nicht richtig sei auch, dass sein Interesse, bei Arbeiten im Freien nicht der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage ausgesetzt zu sein, gleichsam von vornherein hinter die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich zurücktreten müsse. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass er (und seine Ehefrau) sich täglich mehrere Stunden auf den Freiflächen rund um den Hof aufhielten und sie sich dabei der optisch bedrängenden Wirkung der Anlage nicht entziehen könnten. Zu Unrecht würden auch Terrassen- und weitere Aufenthaltsflächen außer Betracht gelassen, bei denen teilweise der Abstand zur Anlage weniger als 400 m betrage. Zudem habe das Landratsamt die Belange der Beigeladenen zu hoch gewichtet. Insbesondere bestünden erhebliche Zweifel an einer ausreichenden Windhöffigkeit. Auch unterliege der Betrieb erheblichen Einschränkungen durch Abschaltzeiten, so dass insgesamt die Wirtschaftlichkeit der Anlage geringer sei als angenommen.
Neben der optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens sei auch erheblich, dass er sich wegen des mangelhaften Brandschutzes ängstigen müsse; wenn die Anlage in Brand gerate, bestehe die Gefahr, dass Teile der Anlage den Hang hinabrollten bzw. die Wiesen um sein Anwesen herum in Brand setzten. Entgegen der Empfehlung des Kreisbrandmeisters sei keine automatische Löschanlage vorgeschrieben worden.
Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nacht von 45 dB(A) eingehalten würde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Schallgutachten gehe von einem um 4,83 m (409 m statt 404,17 m) zu großen Abstand der Anlage von seinem Anwesen aus. Unzureichend sei die der Genehmigung beigefügte Anlage über die zur Vermeidung verschleißbedingter Lärmzunahme erforderliche regelmäßige Wartung der Windkraftanlage, da keine bestimmten Wartungsintervalle vorgeschrieben seien und auch nicht festgelegt werde, wann Verschleißteile auszutauschen seien. Der Beigeladenen würden auch keine Nachweise zur künftigen Einhaltung der Richtwerte aufgegeben. Er habe lange an Migräne gelitten und seine Maschinenbaufirma aufgegeben, um auf dem „...“ Ruhe zu finden. Im Jahr 2015 habe er wieder eine schwere Migräne-Attacke gehabt. Wegen des Lärms und des von dem Windpark ausgehenden Infraschalls sei zu befürchten, dass sich die Krankheit verschlimmere.
10 
Er befürchte, dass der vom Windpark ausgehende Lärm zu Verhaltensstörungen bei den von ihm gehaltenen Tiere führe. Das Vorhaben führe zu einer erheblichen Wertminderung des Anwesens.
11 
Die Auflagen zum Schutz der Vogelart Rotmilan seien unzureichend, so dass die Genehmigung gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoße. Unter Umständen begründe das Vorkommen von Nestern der Art ein Dichtezentrum. Dies müsse noch einmal überprüft werden.
12 
Der Antragsteller beantragt,
13 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Lörrach am 23.11.2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
14 
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Der Antragsgegner trägt vor:
17 
Insbesondere von der Windenergieanlage 1 gehe keine optisch bedrängende Wirkung für das Anwesen des Antragstellers aus. Der Abstand betrage nach den Angaben im von der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten 409 m und nicht nur 404,17 m. Aber auch wenn der niedrigere Wert zuträfe, ändere dies an der Beurteilung nichts, dass der Abstand das Zweifache der Höhe der Windkraftanlage überschreite und es deshalb auf eine Einzelfallprüfung ankomme. Zu der Höhe der Windkraftanlage sei der topographische Höhenunterschied der Standorte von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers nicht hinzuzurechnen. Der topographische Höhenunterschied sei vielmehr ein Umstand, der erst bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei. Dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe stehe, trage nicht zur Erhöhung der Bedrängung bei. Eher werde insoweit die Einwirkung auf das Anwesen des Antragstellers verringert, da der sich bewegende Rotor nur durch einen Blick nach oben wahrzunehmen sei. Der untere Teil des Mastes sei zudem von Wald verdeckt. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers insoweit seien nicht begründet.
18 
Das Schallgutachten sei fehlerfrei. Ein etwa geringfügig kleinerer Abstand zwischen Windenergieanlage 1 und Wohnhaus des Antragstellers hätte auf das Ergebnis keinen Einfluss. Weitergehender Auflagen zum Schallschutz habe es nicht bedurft. Es bestehe eine ausreichende Windhöffigkeit. Ob dies auch bei der Windkraftanlage 5 der Fall sei, könne dahin stehen; denn die Beigeladene habe sich entschlossen, diese - aus aktuellen Investitionsüberlegungen - vorerst nicht zu bauen. Auf Belange des Artenschutzes könne sich der Antragsteller nicht berufen. Seine Behauptung, der Abstand zwischen Anlage und Wohnhaus sei unzutreffend, ändere an dem Inhalt der Genehmigung nichts; denn die Koordinaten des Standorts der Windkraftanlage seien darin festgelegt.
19 
Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen Antragsgegners an und trägt ergänzend vor: Auch wenn der Abstand von Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers unter 400 m läge, ließen die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls das Vorhaben nicht als rücksichtslos erscheinen. Einwände gegen die Windhöffigkeit des Standorts könnten vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden; sie beträfen lediglich die Wirtschaftlichkeit der Anlage.
II.
20 
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamt Lörrach vom 23.11.2016 insgesamt, also hinsichtlich aller fünf genehmigten Anlagen, wiederherzustellen, ist statthaft und jedenfalls hinsichtlich der dem Anwesen des Antragstellers nächstgelegenen Windenergieanlagen 1 und 2 auch sonst zulässig.
21 
Ob letzteres auch hinsichtlich der deutlich weiter entfernten Windkraftanlagen 3 bis 5 gilt, kann dahinstehen, da der Antrag insoweit eindeutig unbegründet ist. Insbesondere muss das Gericht deshalb nicht der Frage nachgehen, ob der Umstand, dass die Beigeladene von der Errichtung der Windkraftanlage 5 vorerst Abstand genommen hat, insoweit das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beseitigt.
22 
Der Antrag ist teilweise, hinsichtlich der Genehmigung der Windkraftanlage 1, begründet.
23 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf S. 59 der Genehmigung unzureichend wäre; denn sie entspricht mit ihren Hinweisen auf die sonst der Beigeladenen entstehenden Schäden und auf das öffentliche Interesse an einem raschen Ausbau der durch erneuerbare Energien erzeugten Strommenge ersichtlich den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO.
24 
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen der Beteiligten und des öffentlichen Interesses ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen und auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Baus der Windkraftanlage 1 nicht überwiegen. Denn insoweit kommt ernstlich in Betracht, dass sein Widerspruch Erfolg hat. Hinsichtlich der weiteren Windkraftanlagen 2 bis 5 ist dies nicht der Fall.
25 
Es spricht Einiges dafür, dass die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BImSchG erteilte Genehmigung hinsichtlich der Windenergieanlage 1 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil sie gegen das - sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebende - bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
26 
Dieses Gebot schützt bei Windenergieanlagen u.a. auch davor, dass von diesen eine optisch bedrängende Wirkung auf benachbarte Grundstücke ausgeht. Davon gehen die Beteiligten im Grundsatz auch übereinstimmend aus. Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich, welche in der Genehmigung zusammenfassend und zutreffend wiedergegeben werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532):
27 
„Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind allerdings weitere und andere Kriterien maßgebend. Die Baukörperwirkung einer Windkraftanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windkraftanlage vermittelt in der Regel nicht, wie ein Gebäude mit großer Höhe und Breite, das Gefühl des Eingemauertseins. Der Baukörper einer Windkraftanlage wirkt weniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu.
28 
Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt erregt die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren.
29 
Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist.
30 
Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht.
31 
Bei der Einzelfallbewertung ist deshalb ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung.
32 
Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung.
33 
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann.
34 
Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet.
35 
Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird.
36 
Von Belang kann im Weiteren die topographische Situation sein. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.
37 
Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen.
38 
Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen.
39 
Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
40 
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ø Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
41 
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
42 
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
43 
Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer Einzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der dreifachen Anlagenhöhe liegen.“
44 
Dieser Rechtsprechung, welche mit den zuletzt angeführten Vermutungsregeln (im Sinne grober Anhaltswerte) die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls strukturiert, sind zahlreiche Oberverwaltungsgerichte gefolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seiner neueren Rechtsprechung von ihr ausgegangen (VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris, Rdnr. 19 ff.; ebenso schon die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; vgl. zuvor noch VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2006 - 5 S 2620/05 - VBlBW 2007, 313). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 09.08.2006 vorgenommene Einzelfallwürdigung - auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur störenden Wirkung insbesondere der Drehbewegung des Rotors einer Windkraftanlage - nicht beanstandet (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336). In einer weiteren Entscheidung hat es die Bedeutung der Vermutungsregeln eher abgeschwächt und vornehmlich auf die Notwendigkeit einer Einzelfallwürdigung abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 - juris).
45 
Die Kammer hält die genannten Vermutungsregeln jedenfalls für eine erste, summarische Beurteilung weiterhin - im Sinne eines groben Anhalts - für brauchbar. Sie bedürfen jedoch der Überprüfung, soweit es um die neue Generation von Windenergieanlagen geht, welche - wie hier - eine Gesamthöhe von 200 m erreichen oder gar überschreiten. Dass diese Überprüfung bislang nicht erfolgt ist, lässt sie nicht entbehrlich erscheinen. Denn die bereits vorliegenden Entscheidungen zur optischen Bedrängnis durch Windenergieanlagen mit einer Höhe von 200 m oder mehr befassten sich mit Fällen, bei denen der Abstand zwischen Windenergienanlage und Wohngebäuden weitaus größer war als die zweifache Höhe (vgl. etwa VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 05.04.2016 a.a.O.).
46 
In der Entscheidung aus dem Jahr 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen noch Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 70,5 m, einem Rotordurchmesser von 58 m und somit einer Gesamthöhe von 128,5 m zu beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hatte maßgeblich darauf abgestellt, dass der Rotor der Anlage, welche nur knapp mehr als die zweifache Höhe von dem Wohnhaus des dortigen Klägers entfernt war, eine Fläche von „immerhin“ 2.640 qm bestreichen würde (Rdnr. 98) und war zum Ergebnis gekommen, dass dies aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Eigentümer des knapp 210 m entfernten Wohnhauses nicht zuzumuten sei.
47 
Bei der hier im Streit stehenden Windkraftanlage 1 überstreicht der Rotor mit einem Durchmesser von 126 m jedoch eine sehr viel größere Kreisfläche von ca. 12.500 qm. Während die Gesamthöhe linear zunimmt, wächst die eigentliche Störquelle, die vom Rotor bestrichene Fläche, im Quadrat (des Radius). Dies spricht dafür, für Windenergieanlagen der neuen Generation die Vermutung einer regelhaften Unzumutbarkeit schon bei einem Abstand von deutlich mehr als der zweifachen Höhe der Anlage eingreifen zu lassen.
48 
Spricht danach Einiges dafür, dass die Schwelle für die Einzelfallprüfung hier höher liegen muss und von dem Vorhaben unterschritten wird, schließt dies allerdings nicht aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls von der Anlage doch keine rücksichtslose optische Bedrängnis des Anwesens des Antragstellers ausgeht.
49 
Gemindert ist die Schutzwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers sicherlich deshalb, weil sein Anwesen im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet ist, während die Windkraftanlage im Norden stünde. Erheblich ist auch, dass wegen der Hauptwindrichtung West die vom Anwesen aus sichtbare, vom Rotor überstrichene Fläche vergleichsweise selten voll sichtbar sein dürfte. Auch erscheint in einem gewissen Umfang architektonische Hilfe möglich und zumutbar.
50 
Ob allerdings der Umstand, dass das Anwesen des Antragstellers im Außenbereich liegt, seine Schutzwürdigkeit erheblich mindert, erscheint der Kammer der Überprüfung bedürftig. Dieser Umstand wird zwar in zahlreichen einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig betont. Allzu große Bedeutung dürfte ihm aber nicht zukommen. Denn wegen der im Außenbereich ebenfalls privilegierten Wohnnutzung muss auch diese einen qualifizierten Schutz - auch vor optisch bedrängender Wirkung - haben, wenn auch nicht ganz in dem Umfang, wie er (reinen oder allgemeinen) Wohngebieten zu Gute kommt (ähnlich wie dies immissionsschutzrechtlich der Fall ist).
51 
Zweifelhaft ist auch, ob das Landratsamt dem Umstand, dass die Anlage topographisch bedingt fast 100 m höher steht, zu Recht die Wirkung beigemessen hat, dass dies die von der Anlage ausgehende optische Bedrängnis sogar mindere (vgl. demgegenüber, allerdings für einen Fall, bei dem die Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnnutzung ohnehin vergleichsweise groß waren, VGH-Bad.-Württ., Beschluss 05.04.2016 - a.a.O., Rdnr. 22).
52 
Unabhängig hiervon wird es zur Einschätzung der von der Anlage ausgehenden optischen Bedrängnis auch einer besseren Visualisierung bedürfen. Die vom Vorhabenträger vorgelegte Visualisierung (VA Band VII, S. 91) zeigt nicht das volle Ausmaß der optischen Bedrängnis, weil die beiden vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbaren Anlagen 1 und 2 nur von der Seite gezeigt werden. Die vom Vorhabenträger in das Internet eingestellten Visualisierungen des „Windparks H.“ (https://www.enbw.com/unternehmen/konzern/energieerzeugung/erneuerbare-energien/windkraft-an-land/windpark-H./) helfen insoweit nicht weiter.
53 
Nicht zuletzt der Umstand, dass in der veröffentlichten Rechtsprechung noch kein Fall entschieden worden ist, bei dem der Abstand einer Windkraftanlage der neuen Generation ganz nah an der zweifachen Gesamthöhe der Windkraftanlage lag, spricht dafür, diese Beurteilung - wie die Beurteilung der weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen - dem Hauptsacheverfahren zu überlassen.
54 
Für die Windkraftanlagen 2 bis 5 gilt dies nicht. Insoweit ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. Soweit diese Anlagen überhaupt vom Anwesen des Antragstellers aus sichtbar sind, kann von ihnen weder eine optische Bedrängnis noch ein die maßgeblichen Richtwerte überschreitender Lärm ausgehen. Auch die weiteren Einwände sind insoweit ersichtlich unbegründet. Auf die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Anlagen (nicht ausreichende Windhöffigkeit, artenschutzrechtlich bedingte Abschaltzeiten) und auf Verstöße gegen das Artenschutzrecht kann sich der Antragsteller ohnehin nicht berufen, weil insoweit eigene Rechte nicht betroffen sind.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 3 VwGO.
56 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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bei uns veröffentlicht am 03.04.2006

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 - 1 K 653/04 - werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einsch

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Die Beigeladene beantragte unter dem 18.05.2015 beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem im Außenbereich belegenen Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach, in Schopfheim; die Anlagen haben eine Nennleistung von 3.000 kW, eine Nabenhöhe von 149 m und einen Rotordurchmesser von 115,7 m. Dem Antrag waren u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ein faunistischer Erfassungsbericht, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung und eine UVP-Vorprüfung beigefügt, die jeweils vom Büro „AAA“ erstellt worden waren. Der geplante Standort der Anlagen befindet sich nördlich des Grundstücks der Antragsteller; der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen beträgt etwa 1073 m.
Mit Bescheid vom 02.11.2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter diversen Nebenbestimmungen, die u.a. Geräuschimmissionen, Schattenwurf, Befeuerung, Wasser-, Boden-, Denkmal-, Natur- und Artenschutz betreffen. In der Folge wurden unter dem 20.01.2016 und 29.01.2016 - ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs - zwei Abänderungsbescheide erlassen, die in erster Linie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen) betreffen.
Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 02.11.2015 am 11.11.2015 und gegen den Bescheid vom 20.01.2016 am 29.01.2016 Widerspruch ein. Am 18.11.2015 haben die Antragsteller ferner beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 gestellt. Antragsgegner und Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.
II.
A. Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach in Schopfheim wiederherzustellen. Dieser Antrag ist zulässig.
1. Der Antrag der Antragsteller ist statthaft, da der Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Nr. I.9 des Genehmigungsbescheides vom 02.11.2015, lit. g) des Abänderungsbescheides vom 20.01.2016 und Nr. II. des Abänderungsbescheides vom 29.01.2016 jeweils mit Sofortvollzug versehen hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten - hier der Antragsteller - (u.a.) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen.
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt.
2.1 Die Antragsbefugnis folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG.
10 
2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris). Dessen ungeachtet bleibt es jedoch dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus.
11 
2.1.2 Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert.
12 
Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris), nämlich dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-Richtlinie kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert.
13 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
14 
Das von den Antragstellern zitierte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (- C-72/12 - < Altrip >, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, gerade keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstößt.
15 
Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16.04.2015 (- C-570/13 - , juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es, so der EuGH, frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Was der EuGH in diesem Zusammenhang lediglich forderte, war die Möglichkeit desjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anzufechten; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilenden österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben.
16 
Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH (vom 15.10.2015 - C-137/14 - , juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache (vom 21.05.2015, Celex) eine gegenüber dem EuGH weiter gehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei (dies übersieht VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris).
17 
Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (so aber OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris, und Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 - 3 L 224/13 -, juris; in diese Richtung tendierend auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so etwa auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 08.05.2012 - 12 KS 5/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14.1302 u.a. -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.09.2014 - 1 A 2114/12 -, juris; Bunge, UmwRG, § 4 Rn. 59; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 214; Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn. 186; Ziekow, NuR, 2014, 299; Beier, UPR 2016, 48).
18 
2.2 Dessen ungeachtet ist eine Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Die Antragsteller machen zurecht geltend, sie könnten durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Sie sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Hausgrundstück liegt in Entfernung von laut Antragsgegner etwa 1073 m zur nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen. Die Schallimmissionsprognose von „AAA“ vom 23.04.2015, errechnet für den Immissionsort Nr. XXX - XXX -, der der vom Grundstück der Antragsteller aus nächstgelegene, näher an den geplanten Windenergieanlagen befindliche Schallimmissionsort ist, zwar eine voraussichtliche Immissionsbelastung durch die fünf geplanten Windenergieanlagen von (nur) 38 dB(A), so dass die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Immissionen aller Voraussicht nach um mindestens 7 dB(A) unterhalb des dort zulässigen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) liegen. Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von einer Klagebefugnis ausging).
19 
B. Der Antrag der Antragsteller ist jedoch nicht begründet.
20 
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet; Gleiches gilt für die entsprechenden Begründungen in den Abänderungsbescheiden vom 20.01.2016 und 29.01.2016.
21 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragsteller bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten.
22 
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung in den Bescheiden vom 20.11.2015 (Seiten 37 - 38), vom 20.01.2016 (Seiten 4 - 5) und vom 29.01.2016 (Seiten 2 - 3) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die Beigeladene zeitnah mit Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlage beginnen wolle, um wirtschaftliche Nachteile durch Rückgang der EEG-Vergütung auszuschließen. Andernfalls sei mit erheblichen Ertragsausfällen zu rechnen, die möglicherweise dazu führten, dass vom Vorhaben Abstand genommen werde. Der Sofortvollzug entspreche mit Blick auf die Zwecksetzungen sowohl des EEG als auch des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg auch öffentlichen Interessen. Diese Begründung lässt die für die Behörde maßgeblichen, auf diesen Fall bezogenen Gründe hinreichend klar erkennen.
23 
2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 rechtlich nicht zu beanstanden.
24 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung aber ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen.
25 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung zum einen nicht gegen (auch) dem Schutz der Antragsteller dienende Normen (dazu sogleich unter 2.1). Zum anderen dürfte auch das Ergebnis der UVP-Prüfung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leiden, so dass den Antragstellern voraussichtlich kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG zusteht (dazu unter 2.2).
26 
2.1 Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht ihren geschützten Nachbarrechten. Nur auf die Verletzung eigener Rechte aber können sich die Antragsteller als Nachbarn berufen; eine über die Prüfung derartiger subjektiver Rechte der Antragsteller hinausgehende umfassende objektiv-rechtliche Prüfung der angegriffenen Bescheide findet im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht statt (st. Rspr., vgl. nur Bayer. VGH, Beschluss vom 02.09.2013 - 14 ZB 13.1193 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris).
27 
2.1.1 Insbesondere sind die Antragsteller voraussichtlich durch die zu Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtimmissionen ausgesetzt.
28 
Der hier genehmigte Windpark mit fünf Windenergieanlagen bedarf nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG.
29 
Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass (u.a.) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist drittschützend; wird ein Nachbar durch eine genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, kann er dies in einem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren mit Erfolg geltend machen (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, und Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris).
30 
2.1.1.1 Das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen der Antragsteller, das in einem Abstand von etwa 1100 m zum geplanten Windpark liegt, befindet sich im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen; die Antragsteller können sich mithin als Grundstückseigentümer und Nachbarn grundsätzlich auf eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen.
31 
2.1.1.2 Es ist nach Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die streitgegenständlichen fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden.
32 
2.1.1.2.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schall.
33 
Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der in § 3 Abs. 1 BImSchG definierte unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, und vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris).
34 
Das Anwesen der Antragsteller befindet sich nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter in einem Dorfgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose von „AAA“ vom 23.04.2015 wurden für den dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen Immissionspunkt Nr. XXX - XXX - ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert nachts wird damit dort - und, nachdem das Grundstück der Antragsteller sich noch um einige Meter weiter von den Windenergieanlagen entfernt befindet, aller Voraussicht nach auch auf diesem Grundstück - um 7 dB(A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB(A) eingehalten mit der Folge, dass die Genehmigung für den Windpark selbst dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Ohnehin aber existieren ausweislich Punkt 1.4 der Schallprognose in unmittelbarer Nähe keine Windenergieanlagen oder sonstige Werksgebäude, die als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
35 
Die Schallprognose ist aus Sicht der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass sie von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, steht - wie sich auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt - ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen, soweit sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 -, juris), was nach Auffassung der Kammer der Fall ist.
36 
Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Schallprognose substantiiert in Frage zu stellen.
37 
Soweit die Antragsteller vortragen, durch die Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen werde es zu hohen, die Grenzwerte überschreitenden Schallwerten kommen, stellen diese pauschalen Behauptungen die detaillierten Ergebnisse der Schallprognose, die auf Grundlage der auch vom Winderlass Baden-Württemberg vorgeschriebenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde und deren Berechnungen (u.a.) Höhe, Leistung und Zahl der Windenergieanlagen zugrunde gelegt wurden, nicht in Frage. Durch die Schallprognose wurden gerade die Immissionen des Gesamtanlagenkomplexes - und nicht etwa, wovon die Antragsteller auszugehen scheinen, einer einzelnen Windenergieanlage - prognostisch untersucht mit dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerte in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller um voraussichtlich 7 dB(A) unterschritten sein werden.
38 
Ferner wenden die Antragsteller ein, es fehle an einer Prognose, die „auf der sicheren Seite liegt“. In der Tat wurde in der Rechtsprechung immer wieder betont, dass die prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte „auf der sicheren Seite“ liegen müsse, was erfordere, dass der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von regelmäßig mindestens 2 dB(A) erhöht wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris, und vom 12.02.2013 - 8 A 96/12 -, juris; Scheidler, WiVerw 2011, 113, 117). Dies ist hier aber der Fall. Denn den Berechnungen wurde in der Schallprognose der höchste Messwert, der sich aus der Aufstellung der Schallleistungspegel durch ENERCON (vgl. Dokument Schallleistungspegel der ENERCON E-115 Betriebsmodus 0s / BM 0s, Stand 02.2015) ergibt, nämlich 105 dB(A), zuzüglich eines Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) zugrunde gelegt. Ferner sind die Gutachter von einem worst-case-Fall ausgegangen, indem die Immissionen der einzelnen Immissionspunkte so berechnet wurden, dass der Immissionspunkt von jeder Anlage aus gesehen, was rein tatsächlich gar nicht möglich ist, in Mitwindrichtung steht. Trotzdem kam es durchgehend an allen von den Gutachtern untersuchten Immissionspunkten zu einer deutlichen Unterschreitung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte nachts. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Immissionsprognose liege nicht „auf der sicheren Seite“.
39 
Nicht weiterführend ist auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die Werte aus dem Winderlass und die hier vorgeschlagenen Abstände zur Wohnbebauung angesichts der heute gängigen Anlagen „weit überkommen“ seien. Denn selbst wenn das der Fall wäre, wäre dies angesichts des Umstands, dass der im Winderlass Baden-Württemberg als Orientierungsrahmen vorgeschlagene Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten von 700 m im Falle der Antragsteller um etwa 50% überschritten ist, für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
40 
Was den Verweis der Antragsteller auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Vor- und Fremdbelastungen betrifft, so fehlt es bereits an Angaben dazu, welche derartigen Belastungen - die die Gutachter nicht gesehen haben (vgl. Punkt 1.4 der Schallprognose) - vorliegend in die Berechnungen hätten einbezogen werden müssen. Auch dazu, inwieweit die Geländeformationen Anlass hätten geben müssen, im Rahmen der Schallprognose das Auftreten walzenähnlicher Schallkonstellationen zu berücksichtigen, fehlen jegliche konkrete Angaben.
41 
Ungeachtet der Ergebnisse der Schallprognose wurde der Beigeladenen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in den Nebenbestimmungen unter Nr. II.2.1.4 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts von - betreffend den Immissionspunkt XXX (XXX) - 45 dB(A) zur Auflage gemacht und der Schutz des Wohngebäudes der Antragsteller damit ausreichend gewährleistet. Sollte es entgegen dieser Auflage dennoch zu höheren Lärmbelastungen für die Antragsteller kommen, hieße dies, dass der Windpark nicht in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben wird. Die in der Auflage festgeschriebenen Lärmgrenzwerte werden ausweislich der Schallimmissionsprognose bei regelmäßigem Betrieb eingehalten; belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Immissionen faktisch nur auf dem Papier steht, legen auch die Antragsteller nicht dar. Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 A 372/09 -, juris).
42 
2.1.1.2.2 Auch soweit die Antragsteller auf die Beeinträchtigungen durch Schlag- bzw. Standschatten verweisen, kann ihr Antrag keinen Erfolg haben.
43 
Zwar fallen die sog. bewegten Schatten als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Gleiches gilt für Standschatten bei abgeschalteter Anlage. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ des LAI genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Denn ausweislich der Schattenwurfprognose von „AAA“ vom 17.04.2015 besteht für den Immissionsort XXX - XXX -, wie auch für die umliegenden Immissionsorte, keinerlei Immissionsbelastung durch die fünf Windenergieanlagen durch Schattenwurf. Diese Prognose, die von den Antragstellern im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde, ist für die Kammer - bereits aufgrund des Umstands, dass sich die geplanten Windenergieanlagen sämtlich nördlich von XXX befinden - unmittelbar nachvollziehbar.
44 
2.1.1.2.3 Auch die von den Antragstellern gerügte, unter Nr. II.2.7 der angefochtenen Genehmigung vom 02.11.2015 der Beigeladenen zur Auflage gemachte Luftsicherheitskennzeichnung der Windenergieanlagen, insbesondere die dort vorgesehene Nachtbefeuerung, welche in den Wohnungen wahrnehmbar sei und die Nachtruhe unerträglich störe, stellt sich ihnen gegenüber aller Voraussicht nach nicht als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar. Gegen die Annahme unzumutbarer Lichtimmissionen spricht neben der Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller von über 1000 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage bereits die Ausrichtung der Leuchtfeuer-Kennzeichnungen himmelwärts zum Flugverkehr hin; es findet gerade keine gezielte Ausrichtung oder gar Bündelung der Befeuerung zur Erdoberfläche bzw. in Richtung der topographisch niedriger gelegenen Wohngebiete statt (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris). In der Rechtsprechung wurde bereits bei in einer Entfernung von 700 m bis 800 m zu einem Wohnanwesen - folglich deutlich geringeren Entfernungen als sie hier in Rede stehen - die Befürchtung, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bayer. VGH, Beschluss vom 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2014 - Au 4 S 14.945 -, juris); dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die hier in Rede stehenden Abstände an. Hinzu kommt vorliegend, dass gemäß Nr. II.2.1.14 der Auflagen zum Bescheid vom 02.11.2015 zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner die Blinkfrequenzen der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander zu synchronisieren sind und außerdem gemäß Nr. II.2.1.15 die Nennlichtstärke mittels Sichtweitenmessungen zu steuern ist. Dass es trotz der Entfernung und der von der Beigeladenen zu ergreifenden technischen Maßnahmen auf dem Anwesen und insbesondere im Wohnhaus der Antragsteller infolge der Befeuerung der Windenergieanlagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 3 BImSchG kommen könnte, hält die Kammer für fernliegend.
45 
2.1.2 Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Windenergieanlagen zu, weil - wie sie geltend machen - von diesen optisch bedrängende Wirkungen ausgingen, die sich ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellten.
46 
Für Außenbereichsvorhaben wie die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verorten, welches auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann und über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Berücksichtigung findet. Die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen verstoßen jedoch aller Voraussicht nach nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
47 
Die Antragsteller machen geltend, die fünf Windenergieanlagen hätten eine optisch bedrängende Wirkung. Sie bildeten eine gartenzaunartige Barriere in der Blickrichtung betroffener Anwohner. Diesem Anblick könnten sich die Anwohner nicht entziehen.
48 
Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris). Ob dies bei Windkraftanlagen der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere die durch die Höhe der Anlagen sowie die Befeuerungseinrichtungen verursachten Einwirkungen auf bewohnte Grundstücke zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechung haben sich im Hinblick auf Windenergieanlagen Anhaltspunkte dafür entwickelt, wann diesen eine optisch bedrängende Wirkung zukommt; so geht die Rechtsprechung als grober Richtschnur davon aus, dass bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig ausscheidet, weil bei diesem Abstand sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen regelmäßig so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann; ist dagegen der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, tritt diese regelmäßig derart unausweichlich in das Sichtfeld mit der Folge, dass die Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris, und Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.10.2015 - 22 ZB 15/1186 -, juris). Diesen groben Anhaltswerten schließt sich die Kammer an.
49 
Die Gesamthöhe der streitgegenständlichen Anlagen beträgt bei einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m knapp 206,90 m. Der Abstand bereits der am nächsten zum Grundstück der Antragsteller belegenen Windenergieanlage (WEA 1) entspricht mit über 1070 m etwa der fünffachen Gesamthöhe der jeweiligen Anlage; bei den nächstgelegenen Anlagen WEA 3 und WEA 2 bemisst sich der Abstand bereits auf das etwa 6,6-fache bzw. 7,3-fache der Gesamthöhe der Anlagen. Nach der oben genannten groben Faustformel ist bei diesen Abständen tendenziell eher nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen im konkreten Fall. Zwar soll nicht nur eine Windenergieanlage, sondern ein Windpark mit fünf Anlagen dieser Größe errichtet werden. Die deutlich wechselnden Entfernungen der Anlagen zum Grundstück der Antragsteller und die damit verbundene Staffelung sowie der erhebliche Abstand zwischen den einzelnen Anlagen vermeiden jedoch, dass der Windpark wie eine Wand aus Anlagen in Erscheinung tritt. Auch sind ausweislich des Schallgutachtens von „AAA“ vom 23.04.2015 (DECI BEL - Detaillierte Ergebnisse, Seite 9) jedenfalls vom Immissionspunkt Nr. XXX, der sich nur wenige Meter vom Grundstück der Antragsteller entfernt befindet, nur drei der Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) sichtbar; möglicherweise gilt dies auch für das Grundstück der Antragsteller. Auch von einer „umzingelnden“ Wirkung der Anlagen, der sich die Antragsteller nicht entziehen könnten, kann auch dann, wenn alle fünf Anlagen vom Grundstück der Antragsteller aus sichtbar wären, angesichts des Umstands, dass sich die Anlagen ausnahmslos nördlich des Grundstücks der Antragsteller befinden, somit lediglich von den straßenseitigen Fenstern ihres Wohnhauses aus unmittelbar wahrnehmbar sind, nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windenergieanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem Wohnanwesen der Antragsteller beizumessen. Windenergieanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dies aber ist nach Aktenlage nicht der Fall.
50 
2.1.3 Nach Aktenlage gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller durch Errichtung oder Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen in einem anderen subjektiven Recht verletzt sein könnten.
51 
2.1.3.1 So können die Antragsteller mit ihrer ausführlich begründeten und belegten Auffassung, die artenschutzrechtliche Prüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, kein Gehör finden.
52 
Im Mittelpunkt des Vortrags der Antragsteller im Verwaltungsverfahren stand von Anfang an der Vorwurf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von „AAA“ - (Stand Mai 2015 mit Nachträgen) sei unzureichend erfolgt. Insbesondere halten sie die Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft und begründen dies mit vielfältigen Argumenten wie der wetterbedingt fehlenden Eignung des Jahres 2013 für die Aufnahme und Begutachtung von Greifvögeln, der unzureichenden Zahl und Dauer der Beobachtungen oder der unvollständigen Ermittlung von Rotmilanhorsten im Einwirkungsbereich der Anlagen. Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Anlagen auf Zugvögel, Auerwild und Fledermäuse sowie auf den Wildwechsel halten die Antragsteller die erfolgte artenschutzrechtliche Prüfung für unzureichend und methodisch fehlerhaft.
53 
Mit diesem Vortrag aber können sie bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gehört werden.
54 
Zwar gehört, insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, zu dem der Regelung des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren Aufgabe es ist zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall - abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris).
55 
Bei den von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfassten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich jedoch um öffentliche Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Selbst wenn folglich die Annahme des Antragsgegners, dass das artenschutzrechtliche Konfliktpotential des zur Genehmigung gestellten Vorhabens als gering zu bewerten sei, etwa in Bezug auf den Rotmilan oder den Auerhahn unzutreffend sein sollte, folgte hieraus keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller als Nachbarn.
56 
Zwar können sich die Antragsteller über § 4 Abs. 3, 1 UmwRG auch auf die Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. - im vorliegenden Fall - Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, 1 UmwRG ist dagegen kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG einfließen (dazu unter2.2), können sich die Antragsteller daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfgesetz geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des § 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen; allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB kommt nachbarschützende Funktion zu (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07/224 -, juris).
57 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, juris). Zwar prüfte das Gericht auf den Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB vollumfänglich durch. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall handelte es sich bei der Antragstellerin im dort zu entscheidenden Verfahren jedoch nicht um Private, sondern um die Belegenheitsgemeinde. Diese könne sich, so das Oberverwaltungsgericht, gegenüber einem Außenbereichsvorhaben auf eigenem Gemeindegebiet grundsätzlich immer auf ihre Planungshoheit berufen. Bereits aus dem folgenden Halbsatz, nämlich dass für die Frage des Drittschutzes der geltend gemachten Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB in derartigen Fällen kein Raum, das Vorhaben vielmehr auf seine objektive Rechtmäßigkeit gemäß § 35 BauGB hin zu überprüfen sei, wird jedoch deutlich, dass auch das Thüringische Oberverwaltungsgericht der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung folgt, wonach private Dritte sich gegenüber Außenbereichsvorhaben nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen können. Auch in dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u.a. -) war Antragstellerin die Standortgemeinde, kein privater Nachbar.
58 
Die ausführlichen Ausführungen der Antragsteller zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gründen sich auf die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht; sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Erfolg ihres Rechtsschutzantrags zu begründen.
59 
2.1.3.2 Keinen Erfolg haben die Antragsteller ferner mit ihrem Vortrag, die Windenergieanlagen erbrächten bei den gegebenen Windverhältnissen von allenfalls 6,0 m/s nur etwa 20% ihrer Nennleistung, arbeiteten folglich nicht effektiv, dienten somit nicht, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voraussetze, der Nutzung der Windenergie und seien daher nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert.
60 
Selbst wenn dies zuträfe, wenn die genehmigten Windenergieanlagen mithin objektiv rechtswidrig, weil nicht privilegiert im Außenbereich zulässig, wären, begründete dies nicht den Erfolg des vorliegenden Antrags der Antragsteller. § 35 BauGB ist, wie bereits erörtert, nachbarschützend einzig und allein in Bezug auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB dagegen sind nicht dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt mit der Folge, dass ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller führen könnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2011 - 8 S 2223/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10/2344 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 S 3/15 -, juris).
61 
2.1.3.3 Auch soweit sich die Antragsteller auf Belange des Tourismus berufen, die dem genehmigten Windpark entgegenstünden - Stichwort reine Natur, Gesundheit, Wohlbefinden, einmalige Erholungslandschaft -, und auf die erheblichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild verweisen, vermag dies einen Erfolg ihres Antrags nicht zu begründen. Selbst wenn insoweit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, wie sie in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB normiert sind, vom Antragsgegner nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollten, fehlt es insoweit ersichtlich an einer wehrfähigen Rechtsposition der Antragsteller.
62 
2.1.3.4 Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller, aufgrund früherer Bergbauaktivitäten im Bereich des Rohrenkopfs könne es zu Geländeeinbrüchen kommen, zumal der Verlauf der Stollen nicht bekannt sei, für ihren Einwand, der Betrieb der Windkraftanlagen werde Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens Basel/Mulhouse/Freiburg, sowohl für den Landeanflug der Flugzeuge wie auch die im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevante Funktionstüchtigkeit der Radaranlagen und Richtfunkstrecken haben, und für den Hinweis darauf, dass die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen während der Bauzeit gänzlich unzureichend seien. Auch hier fehlt es jeweils ersichtlich an einer möglichen Verletzung von dem Schutze (auch) der Antragsteller dienenden Rechtsvorschriften.
63 
2.1.3.5 Auch soweit die Antragsteller auf mögliche historische Glaswüstungen im Bereich des Rohrenkopfs verweisen, machen sie sich den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes zu eigen, dem im Übrigen durch Nr. II.2.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 Rechnung getragen wurde.
64 
2.1.3.6 Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf Wasserschutzgebiete nicht hinreichend untersucht worden seien. Denn auch Grundwasser- und Gewässerschutz dienen ausschließlich öffentlichen Interessen; soweit die Antragsteller der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügen, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 -, juris). Im Übrigen trägt die angefochtene Genehmigung unter Nr. I.7 durch die Pflicht zur Vorlage eines hydrologischen/hydrogeologischen Gutachtens mindestens zwei Monate vor Baubeginn dem öffentlichen Belang des (Grund-)Wasserschutzes hinreichend Rechnung.
65 
2.2 Die Antragsteller haben ferner voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in seiner aktuellen, seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung.
66 
2.2.1 Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt fünf beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen war.
67 
2.2.2 Auch scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG beruhender Aufhebungsanspruch der Antragsteller nicht bereits daran, dass diese die Verletzung von Vorschriften rügen, welche allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG bereits dann verlangen, wenn (u.a.) eine auf Grundlage des § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
68 
2.2.3 Nach summarischer Prüfung genügt die vom Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf jedoch den Anforderungen des § 3c Satz 2 UVPG, ist auch inhaltlich nachvollziehbar und entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG.
69 
2.2.3.1 Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 der Vorschrift nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird. In der hier einschlägigen Anlage 2 zum UVPG werden für den Standort des Vorhabens Schutzkriterien wie etwa Schutzgebiete nach dem BNatSchG oder Wasserschutzgebiete benannt. Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).
70 
Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Durchführung einer UVP-Prüfung ist, zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt, vielmehr gilt insoweit Folgendes:
71 
Die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. dazu § 4a Abs. 2 UmwRG). Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris).
72 
Der gerichtliche Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird gemäß § 4a Abs. 4 i.V.m. 3 UmwRG weiter dahingehend modifiziert, dass die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, juris). Diese Modifikation dient dazu, im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherzustellen (BT-Drs. 17/10957). Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris).
73 
2.2.3.2 Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe kann die Kammer nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf dem in § 3a Satz 4 UVPG vorgegebenen Maßstab nicht genügte und aufgrund dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 wiederherzustellen wäre.
74 
Dies wäre nämlich nach dem eben Gesagten nur dann der Fall, wenn die Kammer aufgrund summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Plausibilität der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung durchzuführen, hätte. Dies aber ist nicht der Fall. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen prognostischen Einschätzung, durch die fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf sei keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten.
75 
2.2.3.2.1 Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf Grundlage der durch das von der Beigeladenen beauftragte Büro „AAA“ erstellten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG, Stand Juni 2015, getroffen. In dieser Vorprüfung wurde das Vorhaben einschließlich der geplanten Zuwegungen u.a. anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien überprüft; zu diesem Zweck wurden u.a. die möglichen durch das Vorhaben betroffenen umweltsensiblen Gebiete unter Berücksichtigung von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft und die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens bewertet.
76 
Dass Entscheidungsgrundlage des Antragsgegners für seine in eigener Verantwortung zu treffende prognostische Entscheidung maßgeblich ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten war, begegnet vorliegend umso weniger Bedenken, als die UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht ungeprüft übernommen worden ist. Vielmehr waren, wie sich aus den umfänglichen Verwaltungsakten ergibt, Methodik und Schlussfolgerungen sowohl der Vorprüfung als auch der von dieser in Bezug genommenen weiteren Gutachten, zu denen etwa die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zählen, während des gesamten Genehmigungsverfahrens immer wieder Gegenstand intensiver und kritischer fachlicher Auseinandersetzung zwischen den Fachabteilungen des Antragsgegners und der Beigeladenen und mündeten in diverse Nachträge zu den durchgeführten (Vor-)Prüfungen. Auch aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 24.08.2015 ergibt sich, dass sich der Antragsgegner die fachliche Einschätzung von „AAA“ zu eigen gemacht hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, begegnet das Vorgehen des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken.
77 
2.2.3.2.2 Die in der UVP-Vorprüfung getroffene Einschätzung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei für das Vorhaben nicht erforderlich, ist für die Kammer nach summarischer Prüfung nicht unplausibel.
78 
2.2.3.2.2.1 Die Entscheidung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung ist gemäß § 3a Satz 2 2. HS UVPG bekannt zu geben. Gemäß § 3c Satz 6 UVPG sind Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren.
79 
Der Antragsgegner als zuständige Behörde ist am 24.08.2015 auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, in erster Linie des Berichts von „AAA“ zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Diese Entscheidung wurde, wie es mit § 3a Satz 2 2. HS UVPG vereinbar ist und § 21 UVwG entspricht, auf der Internetseite des Landkreises Lörrach unter „öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt, somit bekannt gegeben. Die Entscheidung wurde schließlich auch durch den Aktenvermerk vom 24.08.2015 hinreichend dokumentiert. Zwar enthält der Vermerk selbst nur das Entscheidungsergebnis - keine UVP-Prüfung erforderlich -; an einer überschlägigen Beschreibung der relevanten Standortmerkmale und der durch das Vorhaben verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen sowie deren Bewertung, wie es für eine inhaltlich nachvollziehbare Dokumentation erforderlich ist (vgl. dazu etwa den „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003), fehlt es. Dies ist aber insoweit unschädlich, als der Antragsgegner zum einen auf die von „AAA“ durchgeführte UVP-Vorprüfung verweist, die sich ihrerseits an den Kriterien von Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG orientiert und diese, wie im „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ vorgesehen ist, im Einzelnen abarbeitet und bewertet, und sich zum anderen - wenn auch nur rudimentär - dem Vermerk entnehmen lässt, dass der Antragsgegner sich die dortigen Erkenntnisse, Ausführungen und Bewertungen zu eigen macht und auf dieser Grundlage nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich (vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentation BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 22/07.AK -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14/1302 u.a. -, juris).
80 
2.2.3.2.2.2 Die UVP-Vorprüfung leidet nach summarischer Prüfung auch weder an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermittlungsfehler, der so schwer wöge, dass er auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlüge, noch liegt das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Vielmehr genügt die Vorprüfung nach Aktenlage voraussichtlich dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG.
81 
Die Gutachter des Büros „AAA“ und ihnen folgend der Antragsgegner haben ihrer Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft.
82 
Dabei stellten sie fest, dass die Flächen, die für die fünf Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, selbst keinem besonderen Schutz im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG unterlägen, allerdings Zuwegungen teilweise entlang von bzw. durch FFH-Gebiete führten; der geringste Abstand zwischen einer der Anlagen selbst und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet betrage 320 m, zum SPA-Gebiet Südschwarzwald mindestens 2000 m. Im Untersuchungsgebiet befänden sich ferner diverse, in der Dokumentation der Vorprüfung im Einzelnen aufgelistete Biotope; die Offenlandbiotope hielten zum jeweils nächstgelegenen Standort einer Windkraftanlage einen Abstand von mindestens 340 m, die Waldbiotope von mindestens 45 m ein und einige Biotope grenzten an Zuwegungen an. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Dass diese Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht.
83 
Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens kamen die Gutachter unter Berufung auf die durchgeführte ausführliche FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, welche ihrerseits auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung rekurriert, zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine bau-, anlagen- und betriebsbezogenen Beeinträchtigungen der Erhaltungszustände der Arten und Lebensraumtypen zu erwarten seien. Auch für die Biotope seien unter Einhaltung der angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
84 
An der Plausibilität der auf dem Gutachten von „AAA“ beruhenden prognostischen Entscheidung des Antragsgegners, es ergäben sich bei der Durchführung des geplanten Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 2 zum UVPG, bestehen nach summarischer Prüfung für die Kammer keine ernstlichen Zweifel.
85 
Insbesondere erscheint die im Zentrum der Prüfungen stehende Prognoseentscheidung, Beeinträchtigungen von FFH- bzw. SPA-Gebieten seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, plausibel.
86 
Zurecht haben die Gutachter ihre UVP-Vorprüfung nicht bereits unter Verweis auf die fehlende besondere Unterschutzstellung der von den Anlagen in Anspruch genommenen Flächen beendet. Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst außerhalb des Schutzgebieten liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris [jeweils zur Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG]; OVG Nieders., Urteil vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris).
87 
An der Plausibilität der prognostische Entscheidung des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlagen befindlichen FFH- bzw. SPA-Gebiete - dies sind die FFH-Gebiete 8313-341 („Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“) und 8213-311 („Gletscherkessel Präg und Weidfelder im Oberen Wiesetal“) sowie das SPA-Gebiet 8114-441 („Südschwarzwald“) - seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen in der von „AAA“ vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung und der dort in Bezug genommenen FFH-Vorprüfung sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und tragen die darauf beruhende Feststellung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich. Erhebliche Ermittlungs- oder Beurteilungsfehler sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch bestehen für die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten, die bei den zuständigen Stellen des Antragsgegners einer kritischen fachlichen Überprüfung unterzogen wurden, keine geeignete bzw. eine unzureichende Grundlage für eine aufgrund überschlägiger Prüfung zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung dargestellt hätten.
88 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern gegen die UVP-Vorprüfung vorgebrachten Einwendungen; aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum überschritten hätte.
89 
2.2.3.2.2.2.1 Die Antragsteller halten insbesondere, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, die von den Gutachtern gewählte Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft, und begründen dies mit vielfältigen Argumenten; entgegen der Auffassung der Gutachter komme es, so die Antragsteller, durch die geplanten Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf, wo sich ein Dichtezentrum des Rotmilans befinde, durchaus zu Gefährdungen des Rotmilans. Damit können sie jedoch nicht gehört werden.
90 
Die Antragsteller greifen mit ihren Einwänden der Sache nach in erster Linie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an, die von „AAA“ im Mai 2015 erstellt und in der Folge durch Nachträge ergänzt worden und wie sie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zugrunde gelegt worden ist. Offenbar sind die Antragsteller der Auffassung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits immer dann erforderlich - mithin die Entscheidung nach § 3c Satz 2 UVPG, keine UVP-Prüfung durchzuführen, in einem zur Rechtswidrigkeit auch der darauf beruhenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führenden Umfang fehlerhaft -, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt.
91 
Dies aber trifft nicht zu. Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom 10.11.2000, S. 115 f.; s. auch „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003).
92 
An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark auf dem Rohrenkopf möglicherweise betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG fehlt es jedoch, was die Rotmilane betrifft.
93 
Als Schutzkriterium kommt insoweit allein das dem Vogelschutz dienende SPA-Gebiet 8114-441 - Südschwarzwald - in Betracht. Nachdem die geplanten Windenergieanlagen einen Abstand zum SPA-Gebiet von mindestens 2000 m haben, ist bereits fraglich, inwieweit die geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung dieses Gebiets unter den Aspekten der Unterbrechung von Flugrouten oder einer Barrierewirkung mit sich bringen könnten; dies gilt umso mehr, als einiges dafür spricht, dass Greifvögel wie der Rotmilan auf Windenergieanlagen nicht mit einem ausgeprägten Meideverhalten reagieren, sie folglich durch die Anlagen zumal bei einem Abstand von 2000 m zum Rand des Schutzgebietes voraussichtlich nicht maßgeblich daran gehindert wären, dass Schutzgebiet zu erreichen und sich darin aufzuhalten (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris). Aber auch abgesehen davon dürfte nach summarischer Prüfung durch eine - unterstellte - Gefährdung des Rotmilans infolge von Errichtung und Betrieb der geplanten fünf Windenergieanlagen eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung des SPA-Gebiets Südschwarzwald mit der Folge einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Denn anders als etwa der Schwarzmilan (wissenschaftliche Bezeichnung Milvus migrans) wurde der Rotmilan (Milvus milvus) nicht in den Schutzzweck des SPA-Gebiets 8114-441 aufgenommen (vgl. Standard-Datenbogen, Stand Mai 2014, abrufbar unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/207458/, sowie Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010, abrufbar unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_132/919027000101/vsg-vo_ anlage1.pdf); folglich gibt es im SPA-Gebiet Südschwarzwald in Bezug auf den Rotmilan auch keine Erhaltungs- oder Entwicklungsziele, die durch die geplanten Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182).
94 
Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris). Eine solche Ausweitung der Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG wäre zur Überzeugung der Kammer jedenfalls auf enge Ausnahmefälle etwa einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung zu beschränken, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre etwa an sog. „faktische Vogelschutzgebiete“ (vgl. dazu und zu den strengen Anforderungen für die Annahme eines derartigen faktischen Schutzgebietes auch vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten in Deutschland BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris und Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris) oder „potentielle FFH-Gebiete“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris). Für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Rohrenkopfs als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitrüge oder prioritäre Lebensraumtypen beherberge, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche haben auch die Antragsteller, die insoweit besonderen Darlegungsanforderungen unterliegen, nicht aufgezeigt.
95 
2.2.3.2.2.2.2 Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, das Zugvogelverhalten sei nicht hinreichend geprüft worden, obwohl dies zwingender Bestandteil der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hätte sein müssen, sei doch das Gebiet des Rohrenkopfs ein Überfluggebiet zahlreicher Arten wie Kormorane, Graureiher, Wildgänse und Kraniche. Auch mit diesem Vortrag unterliegen die Antragsteller dem Irrtum, eine - unterstellt - fehlerhafte artenschutzrechtliche Prüfung wirke sich per se auf die Plausibilität der auf § 3c Satz 2 UVPG gestützten Entscheidung, keine UVP-Prüfung durchzuführen, aus. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Inwieweit - unterstellte - Gefahren ziehender Großvögel durch die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen die konkreten Schutzausweisungen des SPA-Gebiets 8114-441 - Südschwarzwald -, welche die von den Antragstellern genannten Vogelarten nicht enthalten, sollten gefährden können, bzw. inwieweit der Rohrenkopf aufgrund seiner Bedeutung für Zugvögel als Schutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen, legen die Antragsteller bereits nicht dar. Nur ergänzend sei daher auf die ausführlichen Ausführungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (hier Seiten 72 ff.) betreffend ziehende Großvögel verwiesen.
96 
2.2.3.2.2.2.3 Ferner berufen sich die die Antragsteller darauf, dass das vom Aussterben bedrohte Auerwild in der UVP-Vorprüfung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das Auerwild werde durch große Windkraftanlagen aus seinen Refugien vertrieben; eine Wiederansiedlung nach erfolgter Vertreibung sei zum Scheitern verurteilt. Der Rohrenkopf sei im schwarzwaldweiten „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ als Auerhuhn-relevante Fläche ausgewiesen.
97 
Auch insoweit leidet die Vorprüfung jedoch nicht an schwerwiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, die Durchführung einer UVP-Prüfung sei nicht erforderlich, durchschlagenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern.
98 
Ob der unter der Leitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und unter Mitarbeit verschiedener Behörden, Umweltverbände und Wissenschaftler erstellte „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ durch Qualifizierung des Rohrenkopfs als Auerhuhn-relevante Fläche (Kategorie 3, damit geringste Schutzkategorie) diesem in Bezug auf das Auerhuhn ein den ausdrücklich in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien ähnliches Schutzkriterium verleiht mit der Folge, dass den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Auerhuhn im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG Beachtung zu schenken ist, erscheint fraglich und dürfte mit Blick auf die hier fehlende gesetzliche Determinierung derartiger politischer Programme und Aktionspläne eher abzulehnen sein. Dies kann jedoch letztlich hier dahinstehen. Denn in der Sache vermögen die Ausführungen der Antragsteller die Plausibilität der behördlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Aktionsplans „Auerhuhn im Schwarzwald“ nach summarischer Prüfung nicht in Frage zu stellen.
99 
In der durch das Büro „AAA“ erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand Mai 2015) und den als Grundlage für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführten faunistischen Bestandsaufnahmen (Stand Mai 2015), deren Ergebnisse jeweils über die FFH-Verträglichkeitsabschätzung (Seite 15) auch in die UVP-Vorprüfung Eingang gefunden haben, führte das Planungsbüro betreffend das Auerhuhn aus, dass das Untersuchungsgebiet als Auerhuhn-relevante Fläche Kategorie 3 („weniger problematisch“) eingestuft worden sei; dies bedeute, dass der Bereich aktuell oder potentiell von Auerhühnern genutzt werde, jedoch nicht zu den Schwerpunkten der Besiedlung gehöre. Das Untersuchungsgebiet werde gutachterlicherseits als überwiegend ungeeigneter Auerhuhnlebensraum bewertet, da wichtige Habitatelemente wie der Wechsel von dichten und lichten Waldbereichen, Lichtungen und Kahlflächen oder strukturreiche Bodenvegetation fehlten. Aus dem Untersuchungsgebiet selbst seien bisher keine direkten oder indirekten Nachweise eines Auerhuhns bekannt; solche Nachweise seien insbesondere auch während der Brutvogelkartierungen in den Jahren 2013/14 nicht gelungen. Die nächsten Sichtungen von Auerhühnern hätten in 4 km bzw. 5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet stattgefunden, die nächste potentiell geeignete Fläche liege ca. 1,5 km nordöstlich der geplanten Windenergieanlage Nr. 5. Diesen Erkenntnissen, die durch die im Oktober 2015 durchgeführten Auerhuhn-Kartierungen im Nachhinein bestätigt wurden, treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Sie machen im Wesentlichen abstrakte Ausführungen zur Gefährdung des Auerhuhns, zu dem häufig unachtsamen Verhalten von Freizeitsportlern und dazu, dass das Auerhuhn durch große Windenergieanlagen vertrieben werde, ohne dass nach bisherigen Erfahrungen die Möglichkeit bestehe, es nach erfolgter Vertreibung an ehemaligen Refugien wieder anzusiedeln. Diese Ausführungen, mögen sie in der Sache auch zutreffend sein, setzen sich mit der gutachterlichen, vom Antragsgegner geteilten Einschätzung, im konkreten Bereich der Windenergieanlagen sei ein Auerhuhnbestand nicht nachgewiesen und dieser Bereich eigne sich aufgrund seiner Vegetation auch nicht als Auerhuhnlebensraum, sei daher aus artenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, in keinster Weise auseinander und machen diese daher nicht unplausibel.
100 
Ist der Antragsgegner mithin nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des geplanten Windparks auf dem Rohrenkopf keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vorliegen, an die die UVP-Pflicht bei Vorhaben im Sinne des § 3c Satz 2 UVPG anknüpft, konnte er die UVP-Vorprüfung bereits an dieser Stelle beenden (vgl. zur Zulässigkeit einer Abschichtung des Prüfprogramms vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NW -, juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 34).
101 
Zusammenfassend hält die Kammer nach summarischer Prüfung das Ergebnis der überschlägigen UVP-Vorprüfung für plausibel; jedenfalls aber bestehen zur Überzeugung der Kammer keine ernstliche Zweifel an der Plausibilität der behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung auf Grundlage von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen.
102 
3. Lässt sich nach alldem im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, so überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen daran, die genehmigten Windenergieanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das gegenläufige Interesse der Antragsteller.
103 
Ob allein das Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Windparks mit der Folge erhöhter Einspeisevergütungen ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint fraglich. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.).
104 
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Zu berücksichtigen ist auch der mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgte Zweck, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg zu verringern, und zwar bis zum Jahr 2020 um mindestens 25% im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien insoweit eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. §§ 4, 5 KlimaschutzG BW). Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, die Windenergieanlagen seien an den vorgesehenen Standorten nicht wirtschaftlich, so begründen sie ihre Einschätzung allein mit Daten des Windatlasses Baden-Württemberg; mit den durch die Beigeladene erfolgten und im Hinblick auf Gesamtunsicherheiten gewichteten Windmessungen, die sämtlich deutlich über den Daten des Windatlasses liegen, und der daraus errechneten Energieertragsabschätzung setzen sie sich nicht auseinander. Im Übrigen sind Aspekte der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bzw. der damit zusammenhängenden Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals solche, die sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen auswirkten; dies ändert aber nichts am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses daran, durch einen prognostizierten jährlichen mittleren Parkenergieertrag von 44,5 GWh/a den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zeitnah zu erhöhen.
105 
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
106 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
107 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2005 - 1 K 653/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Kläger bestehen aus den von ihnen dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Darin hat das Verwaltungsgericht die Nachbarklagen der Kläger gegen die der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.06.2003 zur Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 98,79 m und einem Rotordurchmesser von 70 m (Gesamthöhe also 133,79 m) auf dem Außenbereichsgrundstück Flst.Nr. 43/1 auf Gemarkung L. der Beklagten abgewiesen, weil das genehmigte Vorhaben nicht zu Lasten des ca. 410 m in südlicher Richtung entfernt gelegenen Wohngrundstücks Flst.Nr. 39 der Kläger rücksichtslos sei; dies gelte angesichts der Entfernung auch hinsichtlich der (optisch) irritierenden Wirkung durch den Anblick der ständigen Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage; die Wohnnutzung der Kläger im Außenbereich sei damit vorbelastet, dass der Anblick einer dort privilegiert zulässigen Anlage hinzutreten könne, dem im Falle einer Windkraftanlage eine ständige Drehbewegung wesensimmanent sei; das nachbarliche Rücksichtnahmegebot sei von Wechselseitigkeit geprägt; ihre eigene Pflicht zur Rücksichtnahme ließen die Kläger aber außer Acht, wenn sie sich durch eine vollständige Verglasung der Nordseite ihres Hauses bis unter den Giebel gerade eine besonders umfangreiche und vollständige Draufsicht auf die Windkraftanlage überhaupt erst eröffneten und daran die Erwartung knüpften, ein vor dieser Fassade gelegener Sichtbereich von bis zu 800 m oder gar 1000 m müsse von allen anderen Bauwerken einschließlich privilegiert zulässiger vollständig freigehalten werden; ihnen sei insoweit auch zumutbar, das Mobiliar in ihrem Architekturbüro (Zeichentische, Computer usw.) so räumlich von der Glasfassade abgewandt oder wegorientiert anzuordnen, dass Irritationen weitgehend vermieden würden; die Schutzwürdigkeit der Kläger halte sich auch deshalb in Grenzen, weil eine Wohnnutzung im Außenbereich im Grundsatz - außer für Landwirte - planungsrechtlich überhaupt nicht zulässig sei, was erst recht für eine gewerbliche Nutzung mit einem Architekturbüro gelte. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ziehen die Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.
Ob eine Verletzung des - vorliegend allein Nachbarschutz vermittelnden - Rücksichtnahmegebots vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das angesichts der Größe der umstrittenen Windkraftanlage mit einer überstrichenen Bewegungsfläche von 3.849 qm verbundene Ausmaß der optischen Irritationen für die Kläger soll und kann angesichts der (wohl) uneingeschränkten Einsehbarkeit der Windkraftanlage auf einer ebenen, als Acker- und Wiesengelände genutzten Hochfläche zwar nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn das (Wohn-)Gebäude der Kläger ca. 410 m entfernt ist. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots fällt jedoch maßgebend zu Lasten der Kläger ins Gewicht, dass ihr (Wohn-)Gebäude im Außenbereich liegt, der grundsätzlich - wie die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB zeigen - für das „normale“ Wohnen (und büromäßige Arbeiten) nicht offen steht. Dies mindert die Schutzwürdigkeit der Kläger, auch wenn sie ihr (Wohn-)-Gebäude mit Genehmigung errichtet haben. Der dadurch vermittelte Bestandsschutz, den die Kläger betonen, bedeutet nicht, dass sie mit Blick auf mittelbare Betroffenheiten durch andere bauliche Anlagen bzw. Nutzungen die gleichen Abwehransprüche hätten, wie wenn ihr Grundstück in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen oder reinen Wohngebiet läge (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.09.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360). Andererseits fällt im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen (Bauherrn) ins Gewicht, dass er sich für das umstrittene Vorhaben auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB berufen kann, wobei planerisch unterstützend hinzu kommt, dass der Standort des Vorhabens in dem seit 20.10.1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Beklagten als „Sondergebiet Windenergienutzung“ ausgewiesen ist. Auf diese bauleitplanerische Entscheidung und das zugrunde liegende Verfahren mit der Möglichkeit der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB a.F. hat auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18.06.2003 über die Zurückweisung der Einwendungen der Kläger (und anderer) hingewiesen. Als im Außenbereich nicht privilegiert Wohnende (und Arbeitende) müssen die Kläger mit den (optisch) irritierenden Wirkungen einer privilegierten Windkraftanlage rechnen und diese angesichts einer Entfernung von ca. 410 m trotz der Größe der vom Rotor überstrichenen Bewegungsfläche hinnehmen. Die Kläger können nicht mit Erfolg einwenden, dass die ihnen vom Verwaltungsgericht angesonnenen „Selbstschutzmöglichkeiten“ (insbesondere anderweitige Anordnung des Mobiliars im Architekturbüro) unverhältnismäßig seien. Zu „architektonischer Selbsthilfe“ sind die Kläger nicht verpflichtet, sie ist ihnen - im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen - nur zumutbar. Dass ihr (Wohn-)Gebäude genehmigt und damit in seinem Bestand geschützt ist, gewährt ihnen nur einen Schutzanspruch vor Eingriffen in Form einer hoheitlichen Abbruchsanordnung oder Nutzungsuntersagung, aber keinen Anspruch auf Unterlassung des im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens des Beigeladenen. Die Errichtung der durchgängigen Glasfront an der Nordseite des (Wohn-)Gebäudes, die einen besonders breiten/weiten Blick in die bisher nicht verbaute Landschaft eröffnet, ist dem Risikobereich der Kläger zuzurechnen und insoweit nur als eine Chance zu qualifizieren, zu deren Beibehaltung sie nicht verlangen können, dass das umstrittene Vorhaben unterbleibt, obwohl es im Außenbereich privilegiert zulässig und durch den Flächennutzungsplan der Beklagten dem dortigen Bereich auch positiv zugewiesen ist. Vielmehr ist es ihnen zuzumuten, sich auf die veränderte Wohn- bzw. Arbeitssituation einzustellen (vgl auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, 521).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Einhaltung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Verhältnis einer im Außenbereich privilegierten Windkraftanlage gegenüber einer dort nicht privilegierten Wohnnutzung, die - im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung - keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.