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| Die Antragsteller wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark. |
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| Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. |
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| Die Beigeladene beantragte unter dem 18.05.2015 beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem im Außenbereich belegenen Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach, in Schopfheim; die Anlagen haben eine Nennleistung von 3.000 kW, eine Nabenhöhe von 149 m und einen Rotordurchmesser von 115,7 m. Dem Antrag waren u.a. eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ein faunistischer Erfassungsbericht, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung und eine UVP-Vorprüfung beigefügt, die jeweils vom Büro „AAA“ erstellt worden waren. Der geplante Standort der Anlagen befindet sich nördlich des Grundstücks der Antragsteller; der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen beträgt etwa 1073 m. |
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| Mit Bescheid vom 02.11.2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter diversen Nebenbestimmungen, die u.a. Geräuschimmissionen, Schattenwurf, Befeuerung, Wasser-, Boden-, Denkmal-, Natur- und Artenschutz betreffen. In der Folge wurden unter dem 20.01.2016 und 29.01.2016 - ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs - zwei Abänderungsbescheide erlassen, die in erster Linie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artenschutzes (sog. CEF-Maßnahmen) betreffen. |
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| Die Antragsteller legten gegen den Bescheid vom 02.11.2015 am 11.11.2015 und gegen den Bescheid vom 20.01.2016 am 29.01.2016 Widerspruch ein. Am 18.11.2015 haben die Antragsteller ferner beim Verwaltungsgericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 gestellt. Antragsgegner und Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten. |
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| A. Der Antrag der Antragsteller ist sachdienlich dahin auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in Gestalt der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Schopfheim mit fünf Windenergieanlagen auf dem Grundstück FlstNr. 2542, Gemarkung Gersbach in Schopfheim wiederherzustellen. Dieser Antrag ist zulässig. |
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| 1. Der Antrag der Antragsteller ist statthaft, da der Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Nr. I.9 des Genehmigungsbescheides vom 02.11.2015, lit. g) des Abänderungsbescheides vom 20.01.2016 und Nr. II. des Abänderungsbescheides vom 29.01.2016 jeweils mit Sofortvollzug versehen hat. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten - hier der Antragsteller - (u.a.) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. |
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| 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. |
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| 2.1 Die Antragsbefugnis folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG. |
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| 2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris). Dessen ungeachtet bleibt es jedoch dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus. |
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| 2.1.2 Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert. |
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| Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris), nämlich dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-Richtlinie kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. |
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| Das von den Antragstellern zitierte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (- C-72/12 - < Altrip >, juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, gerade keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstößt. |
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| Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16.04.2015 (- C-570/13 - , juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es, so der EuGH, frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Was der EuGH in diesem Zusammenhang lediglich forderte, war die Möglichkeit desjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anzufechten; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilenden österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben. |
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| Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH (vom 15.10.2015 - C-137/14 - , juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache (vom 21.05.2015, Celex) eine gegenüber dem EuGH weiter gehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei (dies übersieht VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris). |
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| Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (so aber OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris, und Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 - 3 L 224/13 -, juris; in diese Richtung tendierend auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604 u.a. -, juris), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so etwa auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 -, juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 08.05.2012 - 12 KS 5/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14.1302 u.a. -, juris; VG Stade, Urteil vom 15.09.2014 - 1 A 2114/12 -, juris; Bunge, UmwRG, § 4 Rn. 59; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 214; Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn. 186; Ziekow, NuR, 2014, 299; Beier, UPR 2016, 48). |
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| 2.2 Dessen ungeachtet ist eine Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Die Antragsteller machen zurecht geltend, sie könnten durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Sie sind Eigentümer des Anwesens XXX in Schopfheim, Ortsteil XXX, wo sie auch wohnen. Das Hausgrundstück liegt in Entfernung von laut Antragsgegner etwa 1073 m zur nächstgelegenen der fünf Windenergieanlagen. Die Schallimmissionsprognose von „AAA“ vom 23.04.2015, errechnet für den Immissionsort Nr. XXX - XXX -, der der vom Grundstück der Antragsteller aus nächstgelegene, näher an den geplanten Windenergieanlagen befindliche Schallimmissionsort ist, zwar eine voraussichtliche Immissionsbelastung durch die fünf geplanten Windenergieanlagen von (nur) 38 dB(A), so dass die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Immissionen aller Voraussicht nach um mindestens 7 dB(A) unterhalb des dort zulässigen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) liegen. Dennoch ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein und nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch den Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, der bei einem Abstand von 1.500 m zu sieben genehmigten Windenergieanlagen ohne weiteren Begründungsaufwand von einer Klagebefugnis ausging). |
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| B. Der Antrag der Antragsteller ist jedoch nicht begründet. |
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| 1. Die Anordnung des Sofortvollzugs in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet; Gleiches gilt für die entsprechenden Begründungen in den Abänderungsbescheiden vom 20.01.2016 und 29.01.2016. |
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| Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragsteller bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten. |
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| Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung in den Bescheiden vom 20.11.2015 (Seiten 37 - 38), vom 20.01.2016 (Seiten 4 - 5) und vom 29.01.2016 (Seiten 2 - 3) nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass die Beigeladene zeitnah mit Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlage beginnen wolle, um wirtschaftliche Nachteile durch Rückgang der EEG-Vergütung auszuschließen. Andernfalls sei mit erheblichen Ertragsausfällen zu rechnen, die möglicherweise dazu führten, dass vom Vorhaben Abstand genommen werde. Der Sofortvollzug entspreche mit Blick auf die Zwecksetzungen sowohl des EEG als auch des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg auch öffentlichen Interessen. Diese Begründung lässt die für die Behörde maßgeblichen, auf diesen Fall bezogenen Gründe hinreichend klar erkennen. |
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| 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung aber ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. |
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| Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung zum einen nicht gegen (auch) dem Schutz der Antragsteller dienende Normen (dazu sogleich unter 2.1). Zum anderen dürfte auch das Ergebnis der UVP-Prüfung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leiden, so dass den Antragstellern voraussichtlich kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG zusteht (dazu unter 2.2). |
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| 2.1 Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht ihren geschützten Nachbarrechten. Nur auf die Verletzung eigener Rechte aber können sich die Antragsteller als Nachbarn berufen; eine über die Prüfung derartiger subjektiver Rechte der Antragsteller hinausgehende umfassende objektiv-rechtliche Prüfung der angegriffenen Bescheide findet im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen nicht statt (st. Rspr., vgl. nur Bayer. VGH, Beschluss vom 02.09.2013 - 14 ZB 13.1193 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris). |
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| 2.1.1 Insbesondere sind die Antragsteller voraussichtlich durch die zu Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusch- oder Lichtimmissionen ausgesetzt. |
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| Der hier genehmigte Windpark mit fünf Windenergieanlagen bedarf nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG. |
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| Diese Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass (u.a.) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist drittschützend; wird ein Nachbar durch eine genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, kann er dies in einem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren mit Erfolg geltend machen (st. Rspr., vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris, und Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris). |
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| 2.1.1.1 Das mit einem Wohnhaus bebaute Anwesen der Antragsteller, das in einem Abstand von etwa 1100 m zum geplanten Windpark liegt, befindet sich im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen; die Antragsteller können sich mithin als Grundstückseigentümer und Nachbarn grundsätzlich auf eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen. |
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| 2.1.1.2 Es ist nach Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die streitgegenständlichen fünf Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein werden. |
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| 2.1.1.2.1 Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schall. |
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| Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der in § 3 Abs. 1 BImSchG definierte unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, und vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris). |
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| Das Anwesen der Antragsteller befindet sich nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter in einem Dorfgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte betragen nach Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose von „AAA“ vom 23.04.2015 wurden für den dem Grundstück der Antragsteller am nächsten gelegenen Immissionspunkt Nr. XXX - XXX - ein Beurteilungspegel von 38 dB(A) ermittelt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert nachts wird damit dort - und, nachdem das Grundstück der Antragsteller sich noch um einige Meter weiter von den Windenergieanlagen entfernt befindet, aller Voraussicht nach auch auf diesem Grundstück - um 7 dB(A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB(A) eingehalten mit der Folge, dass die Genehmigung für den Windpark selbst dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Ohnehin aber existieren ausweislich Punkt 1.4 der Schallprognose in unmittelbarer Nähe keine Windenergieanlagen oder sonstige Werksgebäude, die als Vorbelastung zu berücksichtigen wären, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind. |
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| Die Schallprognose ist aus Sicht der Kammer inhaltlich nicht zu beanstanden. Dass sie von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, steht - wie sich auch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt - ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen, soweit sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 -, juris), was nach Auffassung der Kammer der Fall ist. |
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| Den Antragstellern ist es nicht gelungen, die Schallprognose substantiiert in Frage zu stellen. |
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| Soweit die Antragsteller vortragen, durch die Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen werde es zu hohen, die Grenzwerte überschreitenden Schallwerten kommen, stellen diese pauschalen Behauptungen die detaillierten Ergebnisse der Schallprognose, die auf Grundlage der auch vom Winderlass Baden-Württemberg vorgeschriebenen DIN ISO 9613-2 erstellt wurde und deren Berechnungen (u.a.) Höhe, Leistung und Zahl der Windenergieanlagen zugrunde gelegt wurden, nicht in Frage. Durch die Schallprognose wurden gerade die Immissionen des Gesamtanlagenkomplexes - und nicht etwa, wovon die Antragsteller auszugehen scheinen, einer einzelnen Windenergieanlage - prognostisch untersucht mit dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerte in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller um voraussichtlich 7 dB(A) unterschritten sein werden. |
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| Ferner wenden die Antragsteller ein, es fehle an einer Prognose, die „auf der sicheren Seite liegt“. In der Tat wurde in der Rechtsprechung immer wieder betont, dass die prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte „auf der sicheren Seite“ liegen müsse, was erfordere, dass der bei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert um einen Sicherheitszuschlag von regelmäßig mindestens 2 dB(A) erhöht wird (vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris, und vom 12.02.2013 - 8 A 96/12 -, juris; Scheidler, WiVerw 2011, 113, 117). Dies ist hier aber der Fall. Denn den Berechnungen wurde in der Schallprognose der höchste Messwert, der sich aus der Aufstellung der Schallleistungspegel durch ENERCON (vgl. Dokument Schallleistungspegel der ENERCON E-115 Betriebsmodus 0s / BM 0s, Stand 02.2015) ergibt, nämlich 105 dB(A), zuzüglich eines Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,5 dB(A) zugrunde gelegt. Ferner sind die Gutachter von einem worst-case-Fall ausgegangen, indem die Immissionen der einzelnen Immissionspunkte so berechnet wurden, dass der Immissionspunkt von jeder Anlage aus gesehen, was rein tatsächlich gar nicht möglich ist, in Mitwindrichtung steht. Trotzdem kam es durchgehend an allen von den Gutachtern untersuchten Immissionspunkten zu einer deutlichen Unterschreitung der jeweils geltenden Immissionsrichtwerte nachts. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Immissionsprognose liege nicht „auf der sicheren Seite“. |
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| Nicht weiterführend ist auch der Hinweis der Antragsteller darauf, dass die Werte aus dem Winderlass und die hier vorgeschlagenen Abstände zur Wohnbebauung angesichts der heute gängigen Anlagen „weit überkommen“ seien. Denn selbst wenn das der Fall wäre, wäre dies angesichts des Umstands, dass der im Winderlass Baden-Württemberg als Orientierungsrahmen vorgeschlagene Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten von 700 m im Falle der Antragsteller um etwa 50% überschritten ist, für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. |
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| Was den Verweis der Antragsteller auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Vor- und Fremdbelastungen betrifft, so fehlt es bereits an Angaben dazu, welche derartigen Belastungen - die die Gutachter nicht gesehen haben (vgl. Punkt 1.4 der Schallprognose) - vorliegend in die Berechnungen hätten einbezogen werden müssen. Auch dazu, inwieweit die Geländeformationen Anlass hätten geben müssen, im Rahmen der Schallprognose das Auftreten walzenähnlicher Schallkonstellationen zu berücksichtigen, fehlen jegliche konkrete Angaben. |
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| Ungeachtet der Ergebnisse der Schallprognose wurde der Beigeladenen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 in den Nebenbestimmungen unter Nr. II.2.1.4 die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts von - betreffend den Immissionspunkt XXX (XXX) - 45 dB(A) zur Auflage gemacht und der Schutz des Wohngebäudes der Antragsteller damit ausreichend gewährleistet. Sollte es entgegen dieser Auflage dennoch zu höheren Lärmbelastungen für die Antragsteller kommen, hieße dies, dass der Windpark nicht in einer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben wird. Die in der Auflage festgeschriebenen Lärmgrenzwerte werden ausweislich der Schallimmissionsprognose bei regelmäßigem Betrieb eingehalten; belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Begrenzung der Immissionen faktisch nur auf dem Papier steht, legen auch die Antragsteller nicht dar. Daher wäre eine - derzeit nicht absehbare und wohl allenfalls theoretisch denkbare - Überschreitung der Lärmgrenzwerte im konkreten Fall keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs etwa durch Erlass ergänzender Anordnungen auf Grundlage von § 17 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 A 372/09 -, juris). |
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| 2.1.1.2.2 Auch soweit die Antragsteller auf die Beeinträchtigungen durch Schlag- bzw. Standschatten verweisen, kann ihr Antrag keinen Erfolg haben. |
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| Zwar fallen die sog. bewegten Schatten als „ähnliche Umweltauswirkungen“ unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Gleiches gilt für Standschatten bei abgeschalteter Anlage. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, bei der Überschreitung welcher zeitlichen Grenze der von Windenergieanlagen ausgehende Schattenwurf zur Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 BImSchG führt und ob insoweit die in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ des LAI genannten, von Nachbarn hinzunehmenden Beschattungsdauern von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag zur Konkretisierung höchstzulässiger Beschattungen herangezogen werden können (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Denn ausweislich der Schattenwurfprognose von „AAA“ vom 17.04.2015 besteht für den Immissionsort XXX - XXX -, wie auch für die umliegenden Immissionsorte, keinerlei Immissionsbelastung durch die fünf Windenergieanlagen durch Schattenwurf. Diese Prognose, die von den Antragstellern im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde, ist für die Kammer - bereits aufgrund des Umstands, dass sich die geplanten Windenergieanlagen sämtlich nördlich von XXX befinden - unmittelbar nachvollziehbar. |
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| 2.1.1.2.3 Auch die von den Antragstellern gerügte, unter Nr. II.2.7 der angefochtenen Genehmigung vom 02.11.2015 der Beigeladenen zur Auflage gemachte Luftsicherheitskennzeichnung der Windenergieanlagen, insbesondere die dort vorgesehene Nachtbefeuerung, welche in den Wohnungen wahrnehmbar sei und die Nachtruhe unerträglich störe, stellt sich ihnen gegenüber aller Voraussicht nach nicht als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar. Gegen die Annahme unzumutbarer Lichtimmissionen spricht neben der Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller von über 1000 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage bereits die Ausrichtung der Leuchtfeuer-Kennzeichnungen himmelwärts zum Flugverkehr hin; es findet gerade keine gezielte Ausrichtung oder gar Bündelung der Befeuerung zur Erdoberfläche bzw. in Richtung der topographisch niedriger gelegenen Wohngebiete statt (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris). In der Rechtsprechung wurde bereits bei in einer Entfernung von 700 m bis 800 m zu einem Wohnanwesen - folglich deutlich geringeren Entfernungen als sie hier in Rede stehen - die Befürchtung, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet (Bayer. VGH, Beschluss vom 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 09.07.2014 - Au 4 S 14.945 -, juris); dieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls für die hier in Rede stehenden Abstände an. Hinzu kommt vorliegend, dass gemäß Nr. II.2.1.14 der Auflagen zum Bescheid vom 02.11.2015 zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner die Blinkfrequenzen der Befeuerungseinrichtungen der Windenergieanlagen untereinander zu synchronisieren sind und außerdem gemäß Nr. II.2.1.15 die Nennlichtstärke mittels Sichtweitenmessungen zu steuern ist. Dass es trotz der Entfernung und der von der Beigeladenen zu ergreifenden technischen Maßnahmen auf dem Anwesen und insbesondere im Wohnhaus der Antragsteller infolge der Befeuerung der Windenergieanlagen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne von § 3 BImSchG kommen könnte, hält die Kammer für fernliegend. |
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| 2.1.2 Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die genehmigten Windenergieanlagen zu, weil - wie sie geltend machen - von diesen optisch bedrängende Wirkungen ausgingen, die sich ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellten. |
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| Für Außenbereichsvorhaben wie die hier in Rede stehenden Windkraftanlagen ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verorten, welches auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen kann und über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren Berücksichtigung findet. Die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen verstoßen jedoch aller Voraussicht nach nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. |
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| Die Antragsteller machen geltend, die fünf Windenergieanlagen hätten eine optisch bedrängende Wirkung. Sie bildeten eine gartenzaunartige Barriere in der Blickrichtung betroffener Anwohner. Diesem Anblick könnten sich die Anwohner nicht entziehen. |
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| Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme erfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris). Ob dies bei Windkraftanlagen der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wobei insbesondere die durch die Höhe der Anlagen sowie die Befeuerungseinrichtungen verursachten Einwirkungen auf bewohnte Grundstücke zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechung haben sich im Hinblick auf Windenergieanlagen Anhaltspunkte dafür entwickelt, wann diesen eine optisch bedrängende Wirkung zukommt; so geht die Rechtsprechung als grober Richtschnur davon aus, dass bei einem Abstand zwischen Wohnhaus und Windenergieanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig ausscheidet, weil bei diesem Abstand sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen regelmäßig so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann; ist dagegen der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, tritt diese regelmäßig derart unausweichlich in das Sichtfeld mit der Folge, dass die Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris, und Beschluss vom 27.07.2015 - 8 B 390/15 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.10.2015 - 22 ZB 15/1186 -, juris). Diesen groben Anhaltswerten schließt sich die Kammer an. |
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| Die Gesamthöhe der streitgegenständlichen Anlagen beträgt bei einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m knapp 206,90 m. Der Abstand bereits der am nächsten zum Grundstück der Antragsteller belegenen Windenergieanlage (WEA 1) entspricht mit über 1070 m etwa der fünffachen Gesamthöhe der jeweiligen Anlage; bei den nächstgelegenen Anlagen WEA 3 und WEA 2 bemisst sich der Abstand bereits auf das etwa 6,6-fache bzw. 7,3-fache der Gesamthöhe der Anlagen. Nach der oben genannten groben Faustformel ist bei diesen Abständen tendenziell eher nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen im konkreten Fall. Zwar soll nicht nur eine Windenergieanlage, sondern ein Windpark mit fünf Anlagen dieser Größe errichtet werden. Die deutlich wechselnden Entfernungen der Anlagen zum Grundstück der Antragsteller und die damit verbundene Staffelung sowie der erhebliche Abstand zwischen den einzelnen Anlagen vermeiden jedoch, dass der Windpark wie eine Wand aus Anlagen in Erscheinung tritt. Auch sind ausweislich des Schallgutachtens von „AAA“ vom 23.04.2015 (DECI BEL - Detaillierte Ergebnisse, Seite 9) jedenfalls vom Immissionspunkt Nr. XXX, der sich nur wenige Meter vom Grundstück der Antragsteller entfernt befindet, nur drei der Windenergieanlagen (WEA 1 bis 3) sichtbar; möglicherweise gilt dies auch für das Grundstück der Antragsteller. Auch von einer „umzingelnden“ Wirkung der Anlagen, der sich die Antragsteller nicht entziehen könnten, kann auch dann, wenn alle fünf Anlagen vom Grundstück der Antragsteller aus sichtbar wären, angesichts des Umstands, dass sich die Anlagen ausnahmslos nördlich des Grundstücks der Antragsteller befinden, somit lediglich von den straßenseitigen Fenstern ihres Wohnhauses aus unmittelbar wahrnehmbar sind, nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windenergieanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem Wohnanwesen der Antragsteller beizumessen. Windenergieanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dies aber ist nach Aktenlage nicht der Fall. |
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| 2.1.3 Nach Aktenlage gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller durch Errichtung oder Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen in einem anderen subjektiven Recht verletzt sein könnten. |
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| 2.1.3.1 So können die Antragsteller mit ihrer ausführlich begründeten und belegten Auffassung, die artenschutzrechtliche Prüfung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, kein Gehör finden. |
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| Im Mittelpunkt des Vortrags der Antragsteller im Verwaltungsverfahren stand von Anfang an der Vorwurf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung von „AAA“ - (Stand Mai 2015 mit Nachträgen) sei unzureichend erfolgt. Insbesondere halten sie die Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft und begründen dies mit vielfältigen Argumenten wie der wetterbedingt fehlenden Eignung des Jahres 2013 für die Aufnahme und Begutachtung von Greifvögeln, der unzureichenden Zahl und Dauer der Beobachtungen oder der unvollständigen Ermittlung von Rotmilanhorsten im Einwirkungsbereich der Anlagen. Auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Anlagen auf Zugvögel, Auerwild und Fledermäuse sowie auf den Wildwechsel halten die Antragsteller die erfolgte artenschutzrechtliche Prüfung für unzureichend und methodisch fehlerhaft. |
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| Mit diesem Vortrag aber können sie bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gehört werden. |
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| Zwar gehört, insoweit ist den Antragstellern zuzustimmen, zu dem der Regelung des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren Aufgabe es ist zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall - abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris). |
|
| Bei den von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfassten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich jedoch um öffentliche Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Selbst wenn folglich die Annahme des Antragsgegners, dass das artenschutzrechtliche Konfliktpotential des zur Genehmigung gestellten Vorhabens als gering zu bewerten sei, etwa in Bezug auf den Rotmilan oder den Auerhahn unzutreffend sein sollte, folgte hieraus keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller als Nachbarn. |
|
| Zwar können sich die Antragsteller über § 4 Abs. 3, 1 UmwRG auch auf die Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. - im vorliegenden Fall - Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, 1 UmwRG ist dagegen kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG einfließen (dazu unter2.2), können sich die Antragsteller daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfgesetz geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des § 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen; allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB kommt nachbarschützende Funktion zu (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07/224 -, juris). |
|
| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (vom 29.01.2009 - 1 EO 346/08 -, juris). Zwar prüfte das Gericht auf den Rechtsbehelf eines Dritten gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB vollumfänglich durch. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall handelte es sich bei der Antragstellerin im dort zu entscheidenden Verfahren jedoch nicht um Private, sondern um die Belegenheitsgemeinde. Diese könne sich, so das Oberverwaltungsgericht, gegenüber einem Außenbereichsvorhaben auf eigenem Gemeindegebiet grundsätzlich immer auf ihre Planungshoheit berufen. Bereits aus dem folgenden Halbsatz, nämlich dass für die Frage des Drittschutzes der geltend gemachten Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB in derartigen Fällen kein Raum, das Vorhaben vielmehr auf seine objektive Rechtmäßigkeit gemäß § 35 BauGB hin zu überprüfen sei, wird jedoch deutlich, dass auch das Thüringische Oberverwaltungsgericht der - soweit ersichtlich einhelligen - Rechtsprechung folgt, wonach private Dritte sich gegenüber Außenbereichsvorhaben nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen können. Auch in dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 u.a. -) war Antragstellerin die Standortgemeinde, kein privater Nachbar. |
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| Die ausführlichen Ausführungen der Antragsteller zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gründen sich auf die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht; sie sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Erfolg ihres Rechtsschutzantrags zu begründen. |
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| 2.1.3.2 Keinen Erfolg haben die Antragsteller ferner mit ihrem Vortrag, die Windenergieanlagen erbrächten bei den gegebenen Windverhältnissen von allenfalls 6,0 m/s nur etwa 20% ihrer Nennleistung, arbeiteten folglich nicht effektiv, dienten somit nicht, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB voraussetze, der Nutzung der Windenergie und seien daher nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. |
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| Selbst wenn dies zuträfe, wenn die genehmigten Windenergieanlagen mithin objektiv rechtswidrig, weil nicht privilegiert im Außenbereich zulässig, wären, begründete dies nicht den Erfolg des vorliegenden Antrags der Antragsteller. § 35 BauGB ist, wie bereits erörtert, nachbarschützend einzig und allein in Bezug auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB dagegen sind nicht dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt mit der Folge, dass ihre - unterstellte - Verletzung nicht zu einem Erfolg des Rechtsbehelfs der Antragsteller führen könnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2011 - 8 S 2223/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10/2344 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 S 3/15 -, juris). |
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| 2.1.3.3 Auch soweit sich die Antragsteller auf Belange des Tourismus berufen, die dem genehmigten Windpark entgegenstünden - Stichwort reine Natur, Gesundheit, Wohlbefinden, einmalige Erholungslandschaft -, und auf die erheblichen negativen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild verweisen, vermag dies einen Erfolg ihres Antrags nicht zu begründen. Selbst wenn insoweit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, wie sie in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB normiert sind, vom Antragsgegner nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollten, fehlt es insoweit ersichtlich an einer wehrfähigen Rechtsposition der Antragsteller. |
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| 2.1.3.4 Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsteller, aufgrund früherer Bergbauaktivitäten im Bereich des Rohrenkopfs könne es zu Geländeeinbrüchen kommen, zumal der Verlauf der Stollen nicht bekannt sei, für ihren Einwand, der Betrieb der Windkraftanlagen werde Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens Basel/Mulhouse/Freiburg, sowohl für den Landeanflug der Flugzeuge wie auch die im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevante Funktionstüchtigkeit der Radaranlagen und Richtfunkstrecken haben, und für den Hinweis darauf, dass die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen während der Bauzeit gänzlich unzureichend seien. Auch hier fehlt es jeweils ersichtlich an einer möglichen Verletzung von dem Schutze (auch) der Antragsteller dienenden Rechtsvorschriften. |
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| 2.1.3.5 Auch soweit die Antragsteller auf mögliche historische Glaswüstungen im Bereich des Rohrenkopfs verweisen, machen sie sich den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes zu eigen, dem im Übrigen durch Nr. II.2.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.11.2015 Rechnung getragen wurde. |
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| 2.1.3.6 Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf Wasserschutzgebiete nicht hinreichend untersucht worden seien. Denn auch Grundwasser- und Gewässerschutz dienen ausschließlich öffentlichen Interessen; soweit die Antragsteller der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügen, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 -, juris). Im Übrigen trägt die angefochtene Genehmigung unter Nr. I.7 durch die Pflicht zur Vorlage eines hydrologischen/hydrogeologischen Gutachtens mindestens zwei Monate vor Baubeginn dem öffentlichen Belang des (Grund-)Wasserschutzes hinreichend Rechnung. |
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| 2.2 Die Antragsteller haben ferner voraussichtlich keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in seiner aktuellen, seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung. |
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| 2.2.1 Zwar ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG anwendbar, weil die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG darstellen und nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt fünf beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß § 3a, § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen war. |
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| 2.2.2 Auch scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG beruhender Aufhebungsanspruch der Antragsteller nicht bereits daran, dass diese die Verletzung von Vorschriften rügen, welche allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG bereits dann verlangen, wenn (u.a.) eine auf Grundlage des § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). |
|
| 2.2.3 Nach summarischer Prüfung genügt die vom Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf jedoch den Anforderungen des § 3c Satz 2 UVPG, ist auch inhaltlich nachvollziehbar und entspricht damit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. |
|
| 2.2.3.1 Für Vorhaben, die, wie der zur Genehmigung gestellte Windpark mit fünf Windenergieanlagen, nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage grundsätzlich nicht erforderlich erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16; Schink, NVwZ 2004, 1182). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 der Vorschrift nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird. In der hier einschlägigen Anlage 2 zum UVPG werden für den Standort des Vorhabens Schutzkriterien wie etwa Schutzgebiete nach dem BNatSchG oder Wasserschutzgebiete benannt. Nur dann, wenn ein Vorhaben eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung befürchten lässt, ist es nach § 3c Satz 2 UVPG ausnahmsweise UVP-pflichtig; die hier erforderliche überschlägige Vorprüfung der Behörde beinhaltet eine prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, und vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182). |
|
| Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Durchführung einer UVP-Prüfung ist, zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt, vielmehr gilt insoweit Folgendes: |
|
| Die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. dazu § 4a Abs. 2 UmwRG). Die behördliche Vorprüfung darf sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris, und vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2015 - 2 M 33/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 19.03.2012 - 9 B 1916/11 -, juris). |
|
| Der gerichtliche Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird gemäß § 4a Abs. 4 i.V.m. 3 UmwRG weiter dahingehend modifiziert, dass die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - 7 VR 1/14 -, juris). Diese Modifikation dient dazu, im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherzustellen (BT-Drs. 17/10957). Je berechtigter und gewichtiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist folglich der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris). |
|
| 2.2.3.2 Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe kann die Kammer nicht feststellen, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit des zur Genehmigung gestellten Windparks auf dem Rohrenkopf dem in § 3a Satz 4 UVPG vorgegebenen Maßstab nicht genügte und aufgrund dessen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.11.2015 in Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 wiederherzustellen wäre. |
|
| Dies wäre nämlich nach dem eben Gesagten nur dann der Fall, wenn die Kammer aufgrund summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Plausibilität der aufgrund überschlägiger Prüfung erfolgten behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung durchzuführen, hätte. Dies aber ist nicht der Fall. Die Kammer hat nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Plausibilität der vom Antragsgegner getroffenen prognostischen Einschätzung, durch die fünf Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf sei keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten. |
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| 2.2.3.2.1 Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf Grundlage der durch das von der Beigeladenen beauftragte Büro „AAA“ erstellten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG, Stand Juni 2015, getroffen. In dieser Vorprüfung wurde das Vorhaben einschließlich der geplanten Zuwegungen u.a. anhand der in Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien überprüft; zu diesem Zweck wurden u.a. die möglichen durch das Vorhaben betroffenen umweltsensiblen Gebiete unter Berücksichtigung von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft und die jeweiligen Auswirkungen des Vorhabens bewertet. |
|
| Dass Entscheidungsgrundlage des Antragsgegners für seine in eigener Verantwortung zu treffende prognostische Entscheidung maßgeblich ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Gutachten war, begegnet vorliegend umso weniger Bedenken, als die UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner nicht ungeprüft übernommen worden ist. Vielmehr waren, wie sich aus den umfänglichen Verwaltungsakten ergibt, Methodik und Schlussfolgerungen sowohl der Vorprüfung als auch der von dieser in Bezug genommenen weiteren Gutachten, zu denen etwa die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zählen, während des gesamten Genehmigungsverfahrens immer wieder Gegenstand intensiver und kritischer fachlicher Auseinandersetzung zwischen den Fachabteilungen des Antragsgegners und der Beigeladenen und mündeten in diverse Nachträge zu den durchgeführten (Vor-)Prüfungen. Auch aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 24.08.2015 ergibt sich, dass sich der Antragsgegner die fachliche Einschätzung von „AAA“ zu eigen gemacht hat. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, begegnet das Vorgehen des Antragsgegners keinen rechtlichen Bedenken. |
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| 2.2.3.2.2 Die in der UVP-Vorprüfung getroffene Einschätzung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei für das Vorhaben nicht erforderlich, ist für die Kammer nach summarischer Prüfung nicht unplausibel. |
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| 2.2.3.2.2.1 Die Entscheidung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Gemäß § 3a UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung ist gemäß § 3a Satz 2 2. HS UVPG bekannt zu geben. Gemäß § 3c Satz 6 UVPG sind Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. |
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| Der Antragsgegner als zuständige Behörde ist am 24.08.2015 auf Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, in erster Linie des Berichts von „AAA“ zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben keine Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machten. Diese Entscheidung wurde, wie es mit § 3a Satz 2 2. HS UVPG vereinbar ist und § 21 UVwG entspricht, auf der Internetseite des Landkreises Lörrach unter „öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt, somit bekannt gegeben. Die Entscheidung wurde schließlich auch durch den Aktenvermerk vom 24.08.2015 hinreichend dokumentiert. Zwar enthält der Vermerk selbst nur das Entscheidungsergebnis - keine UVP-Prüfung erforderlich -; an einer überschlägigen Beschreibung der relevanten Standortmerkmale und der durch das Vorhaben verursachten nachteiligen Umweltauswirkungen sowie deren Bewertung, wie es für eine inhaltlich nachvollziehbare Dokumentation erforderlich ist (vgl. dazu etwa den „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003), fehlt es. Dies ist aber insoweit unschädlich, als der Antragsgegner zum einen auf die von „AAA“ durchgeführte UVP-Vorprüfung verweist, die sich ihrerseits an den Kriterien von Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG orientiert und diese, wie im „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ vorgesehen ist, im Einzelnen abarbeitet und bewertet, und sich zum anderen - wenn auch nur rudimentär - dem Vermerk entnehmen lässt, dass der Antragsgegner sich die dortigen Erkenntnisse, Ausführungen und Bewertungen zu eigen macht und auf dieser Grundlage nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich (vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentation BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 22/07.AK -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 - Au 4 K 14/1302 u.a. -, juris). |
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| 2.2.3.2.2.2 Die UVP-Vorprüfung leidet nach summarischer Prüfung auch weder an einem der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermittlungsfehler, der so schwer wöge, dass er auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlüge, noch liegt das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung. Vielmehr genügt die Vorprüfung nach Aktenlage voraussichtlich dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG. |
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| Die Gutachter des Büros „AAA“ und ihnen folgend der Antragsgegner haben ihrer Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft. |
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| Dabei stellten sie fest, dass die Flächen, die für die fünf Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, selbst keinem besonderen Schutz im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG unterlägen, allerdings Zuwegungen teilweise entlang von bzw. durch FFH-Gebiete führten; der geringste Abstand zwischen einer der Anlagen selbst und dem nächstgelegenen FFH-Gebiet betrage 320 m, zum SPA-Gebiet Südschwarzwald mindestens 2000 m. Im Untersuchungsgebiet befänden sich ferner diverse, in der Dokumentation der Vorprüfung im Einzelnen aufgelistete Biotope; die Offenlandbiotope hielten zum jeweils nächstgelegenen Standort einer Windkraftanlage einen Abstand von mindestens 340 m, die Waldbiotope von mindestens 45 m ein und einige Biotope grenzten an Zuwegungen an. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Dass diese Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch von den Antragstellern nicht geltend gemacht. |
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| Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens kamen die Gutachter unter Berufung auf die durchgeführte ausführliche FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, welche ihrerseits auf die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung rekurriert, zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben keine bau-, anlagen- und betriebsbezogenen Beeinträchtigungen der Erhaltungszustände der Arten und Lebensraumtypen zu erwarten seien. Auch für die Biotope seien unter Einhaltung der angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. |
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| An der Plausibilität der auf dem Gutachten von „AAA“ beruhenden prognostischen Entscheidung des Antragsgegners, es ergäben sich bei der Durchführung des geplanten Vorhabens keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 2 zum UVPG, bestehen nach summarischer Prüfung für die Kammer keine ernstlichen Zweifel. |
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| Insbesondere erscheint die im Zentrum der Prüfungen stehende Prognoseentscheidung, Beeinträchtigungen von FFH- bzw. SPA-Gebieten seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, plausibel. |
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| Zurecht haben die Gutachter ihre UVP-Vorprüfung nicht bereits unter Verweis auf die fehlende besondere Unterschutzstellung der von den Anlagen in Anspruch genommenen Flächen beendet. Denn eine Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist nicht bereits ohne weiteres im Hinblick darauf zu verneinen, dass das Vorhaben selbst außerhalb des Schutzgebieten liegt; vielmehr erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Schutzgebieten und Gebietsteilen - etwa durch die Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren - beeinträchtigt werden oder ein Funktionsverlust des eigentlichen Schutzgebietes - etwa durch Gefahr einer Barrierewirkung - droht, so dass eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall auch mit Blick auf Vorhaben, die sich außerhalb eines Schutzgebietes befinden, zur Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung führen kann (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris [jeweils zur Prüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG]; OVG Nieders., Urteil vom 17.10.2013 - 12 KN 277/11 -, juris). |
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| An der Plausibilität der prognostische Entscheidung des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich der Anlagen befindlichen FFH- bzw. SPA-Gebiete - dies sind die FFH-Gebiete 8313-341 („Weidfelder bei Gersbach und an der Wehra“) und 8213-311 („Gletscherkessel Präg und Weidfelder im Oberen Wiesetal“) sowie das SPA-Gebiet 8114-441 („Südschwarzwald“) - seien durch die geplanten Windkraftanlagen nicht zu befürchten, bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel. Die diesbezüglichen Ausführungen in der von „AAA“ vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung und der dort in Bezug genommenen FFH-Vorprüfung sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und tragen die darauf beruhende Feststellung des Antragsgegners, eine UVP-Prüfung sei nicht erforderlich. Erhebliche Ermittlungs- oder Beurteilungsfehler sind für die Kammer nicht ersichtlich; auch bestehen für die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten, die bei den zuständigen Stellen des Antragsgegners einer kritischen fachlichen Überprüfung unterzogen wurden, keine geeignete bzw. eine unzureichende Grundlage für eine aufgrund überschlägiger Prüfung zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Prüfung dargestellt hätten. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern gegen die UVP-Vorprüfung vorgebrachten Einwendungen; aus ihnen ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner seinen Einschätzungsspielraum überschritten hätte. |
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| 2.2.3.2.2.2.1 Die Antragsteller halten insbesondere, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, die von den Gutachtern gewählte Methodik betreffend die Erhebung und Bewertung der den Rotmilan betreffenden Daten für fehlerhaft, und begründen dies mit vielfältigen Argumenten; entgegen der Auffassung der Gutachter komme es, so die Antragsteller, durch die geplanten Windenergieanlagen auf dem Rohrenkopf, wo sich ein Dichtezentrum des Rotmilans befinde, durchaus zu Gefährdungen des Rotmilans. Damit können sie jedoch nicht gehört werden. |
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| Die Antragsteller greifen mit ihren Einwänden der Sache nach in erster Linie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung an, die von „AAA“ im Mai 2015 erstellt und in der Folge durch Nachträge ergänzt worden und wie sie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 02.11.2015 in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 20.01.2016 und 29.01.2016 zugrunde gelegt worden ist. Offenbar sind die Antragsteller der Auffassung, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei bereits immer dann erforderlich - mithin die Entscheidung nach § 3c Satz 2 UVPG, keine UVP-Prüfung durchzuführen, in einem zur Rechtswidrigkeit auch der darauf beruhenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führenden Umfang fehlerhaft -, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. |
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| Dies aber trifft nicht zu. Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom 10.11.2000, S. 115 f.; s. auch „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“, Endfassung vom 14.08.2003). |
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| An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark auf dem Rohrenkopf möglicherweise betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG fehlt es jedoch, was die Rotmilane betrifft. |
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| Als Schutzkriterium kommt insoweit allein das dem Vogelschutz dienende SPA-Gebiet 8114-441 - Südschwarzwald - in Betracht. Nachdem die geplanten Windenergieanlagen einen Abstand zum SPA-Gebiet von mindestens 2000 m haben, ist bereits fraglich, inwieweit die geplanten Anlagen eine Beeinträchtigung dieses Gebiets unter den Aspekten der Unterbrechung von Flugrouten oder einer Barrierewirkung mit sich bringen könnten; dies gilt umso mehr, als einiges dafür spricht, dass Greifvögel wie der Rotmilan auf Windenergieanlagen nicht mit einem ausgeprägten Meideverhalten reagieren, sie folglich durch die Anlagen zumal bei einem Abstand von 2000 m zum Rand des Schutzgebietes voraussichtlich nicht maßgeblich daran gehindert wären, dass Schutzgebiet zu erreichen und sich darin aufzuhalten (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2012 - 7 K 2633/10 -, juris). Aber auch abgesehen davon dürfte nach summarischer Prüfung durch eine - unterstellte - Gefährdung des Rotmilans infolge von Errichtung und Betrieb der geplanten fünf Windenergieanlagen eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung des SPA-Gebiets Südschwarzwald mit der Folge einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Denn anders als etwa der Schwarzmilan (wissenschaftliche Bezeichnung Milvus migrans) wurde der Rotmilan (Milvus milvus) nicht in den Schutzzweck des SPA-Gebiets 8114-441 aufgenommen (vgl. Standard-Datenbogen, Stand Mai 2014, abrufbar unter http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/207458/, sowie Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 05.02.2010, abrufbar unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_132/919027000101/vsg-vo_ anlage1.pdf); folglich gibt es im SPA-Gebiet Südschwarzwald in Bezug auf den Rotmilan auch keine Erhaltungs- oder Entwicklungsziele, die durch die geplanten Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 -, juris; Schink, NVwZ 2004, 1182). |
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| Offenbleiben kann vorliegend, ob sich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung im Einzelfall auch daraus ergeben kann, dass im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung die Gefährdung bestimmter Tier- oder Pflanzenarten - wie hier nach Auffassung der Antragsteller des Rotmilans - in einem zwar nicht förmlich in die Schutzgebietsliste aufgenommenen, jedoch ähnlich sensitiven Lebensraum in Rede steht (so ausdrücklich unter Berufung auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 22; ähnlich - ohne nähere Begründung oder Entscheidungsrelevanz - auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW -, juris). Eine solche Ausweitung der Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG wäre zur Überzeugung der Kammer jedenfalls auf enge Ausnahmefälle etwa einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung zu beschränken, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre etwa an sog. „faktische Vogelschutzgebiete“ (vgl. dazu und zu den strengen Anforderungen für die Annahme eines derartigen faktischen Schutzgebietes auch vor dem Hintergrund eines zwischenzeitlich zusammenhängenden Netzes von Schutzgebieten in Deutschland BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, juris und Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28/05 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 382/13 -, juris) oder „potentielle FFH-Gebiete“ (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 u.a. -, juris). Für eine derartige Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des Rohrenkopfs als einem Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitrüge oder prioritäre Lebensraumtypen beherberge, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Solche haben auch die Antragsteller, die insoweit besonderen Darlegungsanforderungen unterliegen, nicht aufgezeigt. |
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| 2.2.3.2.2.2.2 Des Weiteren tragen die Antragsteller vor, das Zugvogelverhalten sei nicht hinreichend geprüft worden, obwohl dies zwingender Bestandteil der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung hätte sein müssen, sei doch das Gebiet des Rohrenkopfs ein Überfluggebiet zahlreicher Arten wie Kormorane, Graureiher, Wildgänse und Kraniche. Auch mit diesem Vortrag unterliegen die Antragsteller dem Irrtum, eine - unterstellt - fehlerhafte artenschutzrechtliche Prüfung wirke sich per se auf die Plausibilität der auf § 3c Satz 2 UVPG gestützten Entscheidung, keine UVP-Prüfung durchzuführen, aus. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt. Inwieweit - unterstellte - Gefahren ziehender Großvögel durch die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen die konkreten Schutzausweisungen des SPA-Gebiets 8114-441 - Südschwarzwald -, welche die von den Antragstellern genannten Vogelarten nicht enthalten, sollten gefährden können, bzw. inwieweit der Rohrenkopf aufgrund seiner Bedeutung für Zugvögel als Schutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen, legen die Antragsteller bereits nicht dar. Nur ergänzend sei daher auf die ausführlichen Ausführungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (hier Seiten 72 ff.) betreffend ziehende Großvögel verwiesen. |
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| 2.2.3.2.2.2.3 Ferner berufen sich die die Antragsteller darauf, dass das vom Aussterben bedrohte Auerwild in der UVP-Vorprüfung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Das Auerwild werde durch große Windkraftanlagen aus seinen Refugien vertrieben; eine Wiederansiedlung nach erfolgter Vertreibung sei zum Scheitern verurteilt. Der Rohrenkopf sei im schwarzwaldweiten „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ als Auerhuhn-relevante Fläche ausgewiesen. |
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| Auch insoweit leidet die Vorprüfung jedoch nicht an schwerwiegenden, auf die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, die Durchführung einer UVP-Prüfung sei nicht erforderlich, durchschlagenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern. |
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| Ob der unter der Leitung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und unter Mitarbeit verschiedener Behörden, Umweltverbände und Wissenschaftler erstellte „Aktionsplan Auerhuhn im Schwarzwald“ durch Qualifizierung des Rohrenkopfs als Auerhuhn-relevante Fläche (Kategorie 3, damit geringste Schutzkategorie) diesem in Bezug auf das Auerhuhn ein den ausdrücklich in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien ähnliches Schutzkriterium verleiht mit der Folge, dass den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Auerhuhn im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG Beachtung zu schenken ist, erscheint fraglich und dürfte mit Blick auf die hier fehlende gesetzliche Determinierung derartiger politischer Programme und Aktionspläne eher abzulehnen sein. Dies kann jedoch letztlich hier dahinstehen. Denn in der Sache vermögen die Ausführungen der Antragsteller die Plausibilität der behördlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Aktionsplans „Auerhuhn im Schwarzwald“ nach summarischer Prüfung nicht in Frage zu stellen. |
|
| In der durch das Büro „AAA“ erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Stand Mai 2015) und den als Grundlage für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführten faunistischen Bestandsaufnahmen (Stand Mai 2015), deren Ergebnisse jeweils über die FFH-Verträglichkeitsabschätzung (Seite 15) auch in die UVP-Vorprüfung Eingang gefunden haben, führte das Planungsbüro betreffend das Auerhuhn aus, dass das Untersuchungsgebiet als Auerhuhn-relevante Fläche Kategorie 3 („weniger problematisch“) eingestuft worden sei; dies bedeute, dass der Bereich aktuell oder potentiell von Auerhühnern genutzt werde, jedoch nicht zu den Schwerpunkten der Besiedlung gehöre. Das Untersuchungsgebiet werde gutachterlicherseits als überwiegend ungeeigneter Auerhuhnlebensraum bewertet, da wichtige Habitatelemente wie der Wechsel von dichten und lichten Waldbereichen, Lichtungen und Kahlflächen oder strukturreiche Bodenvegetation fehlten. Aus dem Untersuchungsgebiet selbst seien bisher keine direkten oder indirekten Nachweise eines Auerhuhns bekannt; solche Nachweise seien insbesondere auch während der Brutvogelkartierungen in den Jahren 2013/14 nicht gelungen. Die nächsten Sichtungen von Auerhühnern hätten in 4 km bzw. 5 km Entfernung vom Untersuchungsgebiet stattgefunden, die nächste potentiell geeignete Fläche liege ca. 1,5 km nordöstlich der geplanten Windenergieanlage Nr. 5. Diesen Erkenntnissen, die durch die im Oktober 2015 durchgeführten Auerhuhn-Kartierungen im Nachhinein bestätigt wurden, treten die Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Sie machen im Wesentlichen abstrakte Ausführungen zur Gefährdung des Auerhuhns, zu dem häufig unachtsamen Verhalten von Freizeitsportlern und dazu, dass das Auerhuhn durch große Windenergieanlagen vertrieben werde, ohne dass nach bisherigen Erfahrungen die Möglichkeit bestehe, es nach erfolgter Vertreibung an ehemaligen Refugien wieder anzusiedeln. Diese Ausführungen, mögen sie in der Sache auch zutreffend sein, setzen sich mit der gutachterlichen, vom Antragsgegner geteilten Einschätzung, im konkreten Bereich der Windenergieanlagen sei ein Auerhuhnbestand nicht nachgewiesen und dieser Bereich eigne sich aufgrund seiner Vegetation auch nicht als Auerhuhnlebensraum, sei daher aus artenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch, in keinster Weise auseinander und machen diese daher nicht unplausibel. |
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| Ist der Antragsgegner mithin nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des geplanten Windparks auf dem Rohrenkopf keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vorliegen, an die die UVP-Pflicht bei Vorhaben im Sinne des § 3c Satz 2 UVPG anknüpft, konnte er die UVP-Vorprüfung bereits an dieser Stelle beenden (vgl. zur Zulässigkeit einer Abschichtung des Prüfprogramms vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NW -, juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 34). |
|
| Zusammenfassend hält die Kammer nach summarischer Prüfung das Ergebnis der überschlägigen UVP-Vorprüfung für plausibel; jedenfalls aber bestehen zur Überzeugung der Kammer keine ernstliche Zweifel an der Plausibilität der behördlichen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren nicht ausnahmsweise eine UVP-Prüfung auf Grundlage von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. |
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| 3. Lässt sich nach alldem im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, so überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen daran, die genehmigten Windenergieanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das gegenläufige Interesse der Antragsteller. |
|
| Ob allein das Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Windparks mit der Folge erhöhter Einspeisevergütungen ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint fraglich. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris, m.w.N.). |
|
| Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Zu berücksichtigen ist auch der mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgte Zweck, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg zu verringern, und zwar bis zum Jahr 2020 um mindestens 25% im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990, wobei dem Ausbau erneuerbarer Energien insoweit eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. §§ 4, 5 KlimaschutzG BW). Anerkannt ist, dass sich aus diesen politischen Zielsetzungen, die in einschlägigen Normen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden haben, ein besonderes öffentliches Interesse ergeben kann (vgl. Bayer. VGH; Beschluss vom 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 11 S 13/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, die Windenergieanlagen seien an den vorgesehenen Standorten nicht wirtschaftlich, so begründen sie ihre Einschätzung allein mit Daten des Windatlasses Baden-Württemberg; mit den durch die Beigeladene erfolgten und im Hinblick auf Gesamtunsicherheiten gewichteten Windmessungen, die sämtlich deutlich über den Daten des Windatlasses liegen, und der daraus errechneten Energieertragsabschätzung setzen sie sich nicht auseinander. Im Übrigen sind Aspekte der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens bzw. der damit zusammenhängenden Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals solche, die sich allenfalls auf das Gewicht des privaten Interesses der Beigeladenen auswirkten; dies ändert aber nichts am Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses daran, durch einen prognostizierten jährlichen mittleren Parkenergieertrag von 44,5 GWh/a den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zeitnah zu erhöhen. |
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| Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013, wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (im Hinblick auf die Errichtung der Windenergieanlagen) vorwegnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). |
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