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| Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, soweit darin abgelehnt wurde, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Dachaufbaus (Dachaustritt) und zum Einbau von Dachlegefenstern zu beiden Seiten des Schaugiebels am Gebäude Flst.-Nr. … (L.-Straße ...) der Gemarkung Freiburg gemäß seinem Nachtragsbauantrag vom 09.10.2007 in der Fassung der Nachtragspläne vom 06.11.2007 zu erteilen, und soweit ihm danach aufgegeben wurde, die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels an seinem Gebäude zurückzubauen und das Dach insoweit in den Zustand vor Einbau dieser Fenster zu versetzen (§§ 44, 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Die genannten Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als ihm aufgegeben wurde, den von ihm (auf dem Dach seines Gebäudes) errichteten Dachaufbau (Dachaustritt) zurückzubauen und das Dach insoweit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO . |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für die zuvor genannten Baumaßnahmen. |
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| 1. Dass die beantragten Baumaßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Denn es handelt sich bei diesen Baumaßnahmen um Teile eines kompletten Umbaus (mit baulichen Änderungen sowie einer Nutzungsänderung) des zuvor als Speicher genutzten 2. Dachgeschosses des insgesamt fünfgeschossigen, ca. 17 m hohen Gebäudes des Klägers ( vgl. §§ 49, 50 Abs. 2, 2 Abs. 5 und 12 Nr. 1 LBO ) sowie um einen erstmaligen Aufbau auf dem Dach des Gebäudes. |
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| 2. Eine Baugenehmigung kann jedoch nicht erteilt werden, weil diesen Baumaßnahmen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen ( § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO gehört u. a. das Denkmalschutzrecht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, insbesondere - wie hier - einer Baugenehmigung nach den §§ 49 ff. LBO, tritt nach § 7 Abs. 3 DSchG die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu den hier noch streitigen Umbaumaßnahmen am Gebäude des Klägers versagt. |
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| Das Gebäude des Klägers ist ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, das heißt, es besitzt die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit. Dieses Kulturdenkmal wird durch die vom Kläger beantragten Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt und die Beklagte hat auch die denkmalschutzrechtliche Zustimmung ermessensfehlerfrei versagt. Dass diese Zustimmung hiernach zu Recht versagt wurde, ergibt sich aus den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008, in denen sich die Behörde insbesondere auch in umfassender und korrekter Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung (insbes. des VGH Bad.-Württ.) auseinandersetzt und auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in diesem Urteil verwiesen wird. |
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| Lediglich in Ergänzung hierzu führt die Kammer aus: |
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| 2.1 Die Denkmalfähigkeit besteht hier nach der schriftlichen Stellungnahme der Hauptkonservatorin im Referat 26 (Denkmalpflege) des Regierungspräsidiums Freiburg Dr. Z. vom 03.12.2007 sowie nach dem Entwurf des Landesdenkmalamts zur Liste der Kulturdenkmale vom Juni 1983 sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus künstlerischen Gründen. Diesen sachverständigen Stellungnahmen kommt im Denkmalschutzrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein hoher Stellenwert zu ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2005, VBlBW 2006, 20, und vom 10.05.1988, VBlBW 1989, 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.06.1991, VBlBW 1992, 58, und vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220, ). |
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| In der mündlichen Gerichtsverhandlung hat die als amtliche Auskunftsperson angehörte Hauptkonservatorin Dr. Z. zur Überzeugung der Kammer anschaulich und nachdrücklich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers dargelegt. Danach sei dieses Gebäudes repräsentativ für die Gründerzeit in Freiburg-Wiehre. Der in Freiburg namhafte Architekt B. habe diesem Gebäude durch unterschiedliche Materialien, durch Vielgestaltigkeit der Fassaden und Vielgestaltigkeit der Wohnungsgrößen sowie weiterer Details im Innenausbau seinen besonderen Stempel aufgedrückt. Das werde im konkreten Fall erreicht durch eine Hervorhebung der Mittelachse, die gegenüber der Fassade hervorspringe, und durch architektonische Stilelemente wie Balkone und Ziergiebel. Das Gebäude zeichne sich anders als viele andere repräsentative Gebäude in der Wiehre aus durch Anklänge an den Jugendstil. Der Jugendstil komme in einigen schwingenden Elementen des Gebäudes zum Ausdruck, so zum Beispiel in dem Dach des Schaugiebels. Zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes gehöre nicht nur die Fassade, sondern auch die grundrissliche Aufteilung. Für dieses Gebäude sei speziell auch kennzeichnend das steil aufragende Dach und die Gleichförmigkeit des Dachs mit den Dächern der benachbarten Gebäude. Anders als andere Gebäude in der Wiehre habe es keinen Dachaustritt, auch keine Galeriefenster. Auch das mache die Besonderheit dieses Gebäudes aus und unterscheide es von anderen Denkmalen in der Wiehre. Prägend für dieses Dach sei seine Belichtung über die Gaupen und die fehlende Belichtung über weitere Dachfenster. Dieses Gebäude lege Zeugnis ab für das zeitgenössische Wirken des Architekten B.. Es stehe exemplarisch für den Bauwillen in der Gründerzeit in der Wiehre und es bringe durch seine Vielgestaltigkeit und Formenvielfalt das besondere Schaffen des Architekten B. zum Ausdruck. |
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| Dieser von der amtlichen Auskunftsperson im Sitzungssaal beschriebene Eindruck des Gebäudes des Klägers und seine baulichen Besonderheiten, die seine Denkmaleigenschaft begründen, haben sich durch den von der Kammer anschließend eingenommenen Augenschein bestätigt. Die besondere ästhetische oder gestalterische Qualität dieses Gebäudes mit unverkennbaren Elementen des Jugendstils in der Gestaltung seiner Fassade, der Dachgestaltung, aber auch im Gebäudeinnern verleihen ihm auch nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel die Eigenschaft eines Kulturdenkmals. |
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| Daran haben auch - grundsätzlich - nichts die vom Kläger bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen geändert. Das gilt insbesondere für den kompletten Abbruch und die Neuerrichtung des gesamten Dachs einschließlich der hier streitigen Baumaßnahmen, der Errichtung des Dachaufbaus und des Einbaus der Dachlegefenster. Die Hauptkonservatorin hat überzeugend dargelegt, dass das prägende und für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bedeutsame Element des Dachs in dessen (steiler) Neigung und dessen Gleichklang mit den Dächern der benachbarten (ebenfalls denkmalgeschützten) Häuser, also in seinen äußeren Proportionen, sowie in dem grundsätzlichen Fehlen von Dachöffnungen bestehe. Da die denkmalrechtliche Besonderheit des Dachs im Wesentlichen in seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht zum Beispiel in der Zimmermannsarbeit liege, werde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes durch eine Neuerrichtung des Dachs mit den (grundsätzlich) gleichen Proportionen (in Form der Dachhöhe und -neigung) wie zuvor im Ergebnis nicht tangiert. |
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| Die vom Kläger genannten zahlreichen baulichen Veränderungen in der Umgebung, insbesondere auch die in den vergangenen Jahren vorgenommenen (erheblichen) Veränderungen am (nördlich angrenzenden) Nachbargebäude R.-Straße ... und am (südlich angrenzenden) Gebäude L.-Straße ..., sind für die Denkmaleigenschaft seines Gebäude im Ergebnis ohne Bedeutung. Es geht hier bei der Frage, ob ein Gebäude die Eigenschaft eines Kulturdenkmals besitzt, nicht wie bei § 34 BauGB um die Frage, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt. Auch nimmt das Gebäude des Klägers nicht als Teil eines Ensembles ( z. B. gemäß § 19 DSchG ) am Denkmalschutz teil. Vielmehr steht es allein und für sich genommen gemäß § 2 DSchG unter Denkmalschutz. Daran ändert nichts die Tatsache, dass es Teil einer dreigliedrigen Häuserreihe ist, deren Gestaltungselemente aufeinander bezogen sind und deren Zusammenspiel die ästhetische und gestalterische Qualität jedes dieser (drei) Gebäude (zusätzlich) steigert. Die Hauptkonservatorin hat in der mündlichen Gerichtsverhandlung zutreffend ausgeführt, dass deshalb selbst ein Verlust der Denkmaleigenschaft der benachbarten Häuser nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers führen würde. |
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| Das öffentliche Erhaltungsinteresse (Denkmalwürdigkeit) ist ebenfalls aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 genannten Gründen zu bejahen. Die Bevölkerung Freiburgs schätzt die städtebauliche Situation in der Wiehre, wie sie u. a. durch das Gebäude des Klägers besonders treffend veranschaulicht wird, in großem Maße. Zu Recht wurde insoweit auch auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e. V. als ein Beispiel für die öffentliche Resonanz auf bauliche Veränderungen des Gebäudes des Klägers verwiesen ( siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Darauf, ob das Gebäude des Klägers mit seinen die Denkmaleigenschaft begründenden Charakteristika ein seltenes oder gar das einzige Exemplar seiner Art in der Wiehre ist, kommt es nicht an. Die Denkmalpflege ist nicht auf die Erhaltung einzelner letzter Exemplare beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1990, VBlBW 1991, 257 ). |
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| 2.2 Die bereits verwirklichten, von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung aber ausdrücklich ausgeschlossenen Baumaßnahmen, der Dachaufbau und die im 2. Dachgeschoss eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster, beeinträchtigen auch das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal, das dadurch nachteilig verändert wird. Auch die ungeschriebene Voraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, wonach die Beeinträchtigung erheblich sein muss (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ), liegt hier vor. Maßstab für die Beurteilung, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ). Auch insoweit kommt den Stellungnahmen des Landesdenkmalamts bzw. des Denkmalschutzreferats der Regierungspräsidien eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ( Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ) ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - (u. a.) aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, deutlich eher erreicht als bei einem Denkmal, das allein aus wissenschaftlichen Gründen Denkmalschutz genießt, denn bei ihnen hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbilds eine überragende Bedeutung. |
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| Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen sowohl der errichtete Dachaufbau als auch die eingebauten Dachlegefenster das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal erheblich. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, diese Bauteile stellten einen außerordentlich auffälligen Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen in die Architektur des der Wende vom 19. ins 20. Jahrhundert entstammenden Gebäudes dar. Die Hauptkonservatorin hat die besondere denkmalrechtliche Bedeutung des Dachs für die Eigenart des Gebäudes des Klägers dargelegt. Diese besteht vor allem auch darin, dass das Dach weitestgehend geschlossen ist und das Gebäude keine auffälligen äußerlichen Anzeichen einer (Wohn-)Nutzung im 2. Dachgeschoss und auf dem Dach aufweist. Diese Prinzipien sind durch die vom Kläger vorgenommenen modernen Dachauf- und -umbauten in gravierender Weise verletzt. Ein für Denkmalschutz sensibilisierter Betrachter empfindet diese baulichen Veränderungen des Gebäudes im Hinblick auf seine künstlerische Bedeutung und seinen zeitgeschichtlichen Wert, in dem sich auch das Werk des für die Gründerzeit in Freiburg bedeutsamen Architekten B. dokumentarisch widerspiegelt, ohne Zweifel als belastend. |
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| Diese baulichen Veränderungen sind, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat, von den öffentlichen Verkehrsflächen aus unterschiedlich wahrnehmbar. Während die eingebauten Dachlegefenster von verschiedenen Standorten auf der L.-Straße aus durchaus sichtbar sind und ihre Wahrnehmung beim Betrachter sofort den Eindruck hervorruft, dass sie dem Charakter des Gebäudes, insbesondere des Dachs, grob widersprechen, ist der Dachaufbau von den öffentlichen Verkehrsflächen in der L.-Straße, der Z.-Straße und der R.-Straße aus nicht zu sehen; lediglich auf der Gebäuderückseite ist der Dachaufbau von der parallel zur L.-Straße verlaufenden D.-Straße aus zwischen den Gebäuden - von dort aber deutlich - erkennbar. Diese fehlende bzw. eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der ungenehmigten Baumaßnahmen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus ändert jedoch im Ergebnis an der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals nichts, denn Denkmalschutz ist primär Substanzschutz ( vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.06.2009 - 6 K 1697/08 -; vgl. auch - wenngleich durchweg in Fällen des so gen. Ensembleschutzes - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -; Bayer. VGH, Urteil vom 03.01.2008, BayVBl 2008, 477; VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008 - Au 5 K 07.1014 - ), zumal das Gebäude des Klägers nach den zutreffenden Ausführungen der Hauptkonservatorin in seiner Gesamtheit und nicht nur mit seiner Fassade unter Denkmalschutz steht. Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn die baulichen Veränderungen - wie hier - von benachbarten Privatgrundstücken oder von Ober- und Dachgeschossen benachbarter Gebäude oder auch von natürlichen Geländeerhöhungen aus zu sehen sind ( vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008, a.a.O. ). |
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| 2.3 Die Beklagte hat das ihr im Rahmen der Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung zustehende Ermessen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.2000, VBlBW 2000, 63, m.w.N. ), soweit es nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Prüfung unterliegt, fehlerfrei betätigt. |
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| Ob die Genehmigungspraxis der Beklagten in Fragen des Denkmalschutzes, wie der Kläger behauptet, gerade in Freiburg-Wiehre in der Vergangenheit großzügiger war und ob diese frühere großzügigere Praxis dazu geführt hätte, dass die vom Kläger verwirklichten Baumaßnahmen zu genehmigen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche Praxis würde die Beklagte in keinem Fall aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG für alle Zukunft binden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, den Behörden im Rahmen der Ermessensausübung eine Änderung einer von ihnen als fehlerhaft erkannten Verwaltungspraxis zuzubilligen, wenn diese Änderung nicht nur den vorliegenden Fall betrifft, sondern Beginn einer generellen "Linie" ist, mit der einer eingetretenen als Missstand empfundenen Entwicklung, hier der Aushöhlung des Denkmalschutzes im Stadtteil Wiehre, entgegengewirkt werden soll. Der Kläger hat keine Maßnahme zu nennen vermocht, in welcher die Beklagte bauliche Veränderungen genehmigt hat, die das Erscheinungsbild eines Denkmals in gleicher Weise beeinträchtigen wie die vom Kläger realisierten. Das gilt uneingeschränkt für die vom Kläger eingebauten Dachlegefenster. Das gilt aber im Ergebnis auch für den von ihm errichteten Dachausbau. |
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| Soweit der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung unter Vorlage von aktuellen Lichtbildern auf eine wegen der rein optischen Beeinträchtigung im Ausgangspunkt in naheliegender Weise vergleichbare Baumaßnahme an dem frei stehenden Gebäude in Freiburg-Wiehre, Z.-Straße …, verweist, bei dem das Dach ebenfalls zu einer Terrasse, dazu noch mit einer von Weitem auffälligen Umzäunung, ausgebaut wurde und bei dem ebenfalls ein (rundum sichtbarer) Dachaufbau in vergleichbarer Höhe wie beim Gebäude des Klägers errichtet worden ist, hat der Vertreter der Baurechtsbehörde der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung ausgeführt: Es entspreche in der Tat gegenwärtiger Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die Nutzung von Dächern denkmalgeschützter Häuser als Terrasse grundsätzlich zuzulassen und den zu diesem Zweck unbedingt erforderlichen Dachaufbau zu genehmigen, allerdings nur mit den für einen Dachausstieg in Höhe, Breite und Tiefe unbedingt erforderlichen Ausmaßen. Bei dem Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … handele es sich um einen solchen Aufbau in der für den Dachausstieg unbedingt erforderlichen Größe. Bei dem Dachaufbau des Klägers sei das jedoch nicht der Fall, dieser Aufbau sei vielmehr zumindest in seiner Breite und Tiefe größer als jener in der Z.-Straße … und damit erheblich größer, als das für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sei. |
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| Diese Genehmigungspraxis hat nicht zur Folge, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet wäre, auch den Dachaufbau des Klägers, der in der Tat zumindest in der Breite voluminöser ist, als es für den reinen Dachausstieg erforderlich wäre, bau- und denkmalschutzrechtlich zu genehmigen. Es kann von der Kammer im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte bei einer Abwägung der (sicherlich zahlreich vorgebrachten, drängenden) Interessen vieler Bewohner denkmalgeschützter Häuser in Freiburg-Wiehre an einer Nutzung ihrer Dächer mit den gegenläufigen Interessen des Denkmalschutzes im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Kompromisslinie gelangt ist, die - für sich genommen - den Denkmalschutz in der Regel nicht oder nur geringfügig beeinträchtigende Nutzung der Dächer als Terrasse zuzulassen und dann auch den dazu erforderlichen Dachausstieg in Form eines Aufbaus mit den geringstmöglichen Maßen zu genehmigen. Eine solche Ermessensausübung ist von der Kammer nach Maßgabe der ( im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO ) zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zu respektieren. Es würde eine Verletzung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums bedeuten, wenn die Kammer von sich aus unter Berufung auf den Gleichheitssatz "das Rad weiterdrehen" und aus dieser Genehmigungspraxis die (generelle) Verpflichtung der Beklagten ableiten würde, auch Dachaufbauten, die wie der Dachaufbau des Klägers in ihren Ausmaßen über das für den reinen Dachausstieg Erforderliche hinausgehen, zu genehmigen. |
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| Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung der Beklagten (bei der Erteilung der Zustimmung nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG) nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der eigenmächtige, von der erteilten Baugenehmigung grob abweichende Dachaus- und -umbau des Klägers weitaus mehr bauliche Maßnahmen umfasste als die jetzt noch streitigen zwei Maßnahmen und dass die Beklagte dem Kläger als Ausdruck einer Interessenabwägung für die übrigen Maßnahmen, die für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes ebenfalls nicht ohne Bedeutung waren, eine Baugenehmigung erteilt hat. Durch diese Handlungsweise hat die Beklagte dem Kläger trotz allem den Umbau beider Dachgeschosse seines Gebäudes zu einer äußerst attraktiven und geräumigen Wohnung ermöglicht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Kläger selbst durch sein erstes Baugesuch vom 16.06.2006 einen Wohnungsausbau zur Genehmigung gestellt hat, der die hier streitigen Baumaßnahmen nicht vorsah, und dass er damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass es zur Verwirklichung seiner (ursprünglichen) Wohnungsvorstellungen dieser zusätzlichen Baumaßnahmen nicht zwingend bedurfte. |
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| 1. Die im Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 des Weiteren ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Dachlegefenster ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 65 Satz 1 LBO als auch in § 7 Abs. 1 DSchG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Die danach erforderliche fortlaufende formelle und materielle Baurechtswidrigkeit ist nach Abweisung der Verpflichtungsklage ( siehe oben ) als unbegründet ohne Weiteres gegeben. Auch Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die mit der Rückbauverpflichtung verbundenen hohen Kosten sind im Hinblick auf die gravierende Abweichung von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 11.08.2006, für die der Kläger (und/oder sein Architekt bzw. Bauleiter, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist) selbst verantwortlich ist, nicht unverhältnismäßig ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - ). Der Kläger kann auch nicht einwenden, die durch die Dachlegefenster belichteten Aufenthaltsräume (Kinderzimmer) seien ohne diese Fenster nicht als Wohnräume nutzbar. Denn immerhin hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der tatsächlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster Fenster in der Größe, wie er sie ursprünglich beantragt hatte und wie sie von der Baugenehmigung vom 11.08.2006 gedeckt sind, einzubauen. Dass diese Fenster (in der Größe von 0,90 m x 0,90 m) keine ausreichende Belichtung der hinter ihnen liegenden Wohnräume nach § 34 Abs. 2 LBO gewährleisteten, hält die Kammer für fernliegend. Auch der Kläger kann solche Bedenken nicht ernsthaft geltend machen, nachdem er ursprünglich den Einbau genau dieser Fenster beantragt und damit selbst als ausreichend angesehen hatte. Aber selbst den (fernliegenden) Fall einer nach § 34 Abs. 2 LBO unzureichenden Belichtung der Wohnräume durch Fenster der zuvor beschriebenen Größe hat die Beklagte berücksichtigt und zwar in der Weise, dass sie dem Kläger im (angefochtenen) Bescheid vom 04.03.2006 ausdrücklich den Einbau von Fenster in der für § 34 LBO erforderlichen Größe erlaubt hat. |
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| Die Verpflichtung zum Rückbau der beiden widerrechtlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster mit einer Größe von jeweils 1,66 m x 1,66 m ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Kläger in Form des Einbaus kleinerer Dachlegefenster (in der laut Baugenehmigung vom 11.08.2006 bezeichneten Größe) schließlich doch zwei aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unerwünschte Dachöffnungen erlaubt wurden. Denn die genehmigten (kleineren) Dachlegefenster treten bei Weitem nicht so dominant in Erscheinung wie die tatsächlich eingebauten und sie geben dem Dach vor allem nicht so ein neuzeitliches und deshalb dem Charakter des Gebäudes unpassendes Gepräge wie diese. |
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| Ob das der Baurechtsbehörde nach § 65 Satz 1 LBO (und § 7 Abs. 1 DSchG) eingeräumte Ermessen darüber hinaus in dem Sinn intendiert ist, dass es regelmäßig einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung entspricht, die Beseitigung eines formell- und materiellrechtlich illegalen Bauvorhabens anzuordnen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009, a.a.O., m.w.N. ), kann hiernach dahingestellt bleiben. |
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| 2. Demgegenüber erweist sich die Rückbauverpflichtung im Hinblick auf den (nach den vorstehenden Ausführungen unter I. formell- und materiellrechtlich ebenfalls baurechtswidrigen) Dachaufbau als ermessensfehlerhaft. Angesichts der oben dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten, Dachaufbauten bei Kulturdenkmalen wie zum Beispiel beim Gebäude in der Z.-Straße …, zu genehmigen, wäre es unverhältnismäßig, vom Kläger den kompletten Abbruch des von ihm errichteten Dachaufbaus zu verlangen. Bei dem Dachaufbau am Gebäude in der Z.-Straße … handelt es sich nach den vom Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung vorgelegten Lichtbildern und nach dem Vortrag des Klägers, dem die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung insoweit nicht widersprochen, ihn vielmehr unstreitig gestellt haben, um einen auf dem Dach des unstreitig gleichfalls denkmalgeschützten Gebäudes ebenfalls sehr massiv in Erscheinung tretenden Vollausstieg, der in seiner Höhe und damit in seiner optischen Präsenz mit dem Dachaufbau des Klägers vergleichbar ist. Dass er in seiner Breite (und wohl auch in seiner Tiefe) hinter dem Dachaufbau des Klägers zurückbleibt, was die Beklagte als Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit genommen hat ( siehe oben ), ist für einen außenstehenden Beobachter optisch kaum wahrnehmbar, zumal der Dachaufbau in der Z.-Straße …, weil er auf dem Dach eines alleinstehenden Gebäudes steht, anders als der Dachaufbau des Klägers rundum und von weither sichtbar ist. Einem außenstehenden, für Denkmalschutzbelange aufgeschlossenen Betrachter ist es schwer vermittelbar, weshalb der Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … von der Beklagten toleriert wird, während der Dachaufbau auf dem Gebäude des Klägers vollständig abgebrochen werden muss. Wenn man bedenkt, dass die Beklagte - nach Aussage ihrer Vertreter in der mündlichen Gerichtsverhandlung - einen Dachaufbau in den Ausmaßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … (entsprechend der generellen Verwaltungspraxis) auch auf dem Gebäude des Klägers (nicht nur tolerieren, sondern) sogar genehmigen würde, dann ist es unter Berücksichtigung aller erheblichen kostenintensiven Aufwendungen, die mit einem Abbruch des Dachaufbaus und der Klärung der sich damit stellenden offenen Fragen (ob und, wenn ja, wie die an sich genehmigte Nutzung des Dachs als Terrasse in die Praxis umgesetzt werden kann und soll) verbunden sind, für den Kläger unverhältnismäßig, von ihm den kompletten Rückbau, das heißt den vollständigen Abbruch, seines Dachaufbaus zu fordern. Ob es ermessensgerecht gewesen wäre, vom Kläger einen Teilabbruch seines Dachaufbaus bis auf die Maße zu fordern, die den Maßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … entsprechen und die für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beklagte eine solche (Ermessens-)Entscheidung nicht getroffen hat. Eine solche Entscheidung wäre im Übrigen von der (nicht einfachen) Prüfung abhängig, ob und inwieweit ein Teilabbruch möglich und seinerseits verhältnismäßig ist. |
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