Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Juli 2009 - 4 K 1143/08

published on 09.07.2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Juli 2009 - 4 K 1143/08
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 werden aufgehoben, soweit dem Kläger danach aufgegeben wurde, den Dachaufbau (Dachaustritt) zurückzubauen (Nr. 2a des Bescheids vom 03.04.2008).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung und wendet sich gegen eine Verpflichtung zum Rückbau bereits realisierter Baumaßnahmen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. … (L.-Straße …) in Freiburg-Wiehre. Dieses Grundstück war bereits vor dem Umbau durch den Kläger bebaut mit einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus plus einem als Speicher genutzten Dachgeschoss im 2. Dachgeschoss. Das darunter liegende 1. Dachgeschoss wurde bereits als Wohnung genutzt. Es ist das Mittelhaus einer Häuserreihe, bestehend aus drei aneinander gebauten Häusern. Unmittelbar im Norden, auf dem Grundstück Flst.-Nr. … (R.-Straße …), und im Süden, auf dem Grundstück Flst.-Nr. … (L.-Straße …), schließen sich im direkten Anbau an das Haus des Klägers jeweils ein Wohnhaus mit vergleichbaren Dimensionen an.
Am 16.06.2006 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau der Wohnung im ersten Dachgeschoss, Wohnungserweiterung durch Ausbau des Speichers im zweiten Dachgeschoss mit Anhebung des Dachs, Einbau eines Aufzugs sowie - auf der Gebäuderückseite - Balkonanbau im dritten Obergeschoss und Vergrößerung der Dachgaupen im vierten Obergeschoss.
Im Rahmen der Angrenzeranhörung wandte der Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. … (L.-Straße …) ein, dass der Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht eingehalten und sein Balkon deshalb verschattet werde. Außerdem bedeuteten die Maßnahmen einen Stilbruch im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung.
Mit Bescheid vom 11.08.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger die von ihm beantragte Baugenehmigung. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal handle und bauliche Veränderungen, auch solche, die aus den Plänen nicht ersichtlich seien, der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürften. Unter Auflagen, Bedingungen und Hinweise wurde unter Nr. 0.9.09 ausgeführt: "Die Genehmigung erstreckt sich nur auf die im Bauantrag beschriebenen Baumaßnahmen (siehe entsprechenden Teilbereich im Plan). Die anderen Bereiche bleiben offensichtlich unverändert und sind deshalb nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung und nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Die Genehmigung gilt nur für die farbig dargestellten Bauteile und Nutzungen." Unter Nr. 8.5.53 wurde ausgeführt: "Bei dem Gebäude L.-Straße … handelt es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat dem Bauvorhaben gem. § 7 Abs. 3 DSchG zugestimmt. Diese Baugenehmigung schließt die denkmalrechtliche Entscheidung ein. Die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde ist an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft:
- Dacheinschnitte sind auf der Gebäuderückseite nicht zulässig.
- Das Oberlicht muss in die Dachfläche integriert werden.
- Die straßenseitigen Dachlegefenster müssen sich bündig in die Dachflächen einfügen (Größe maximal 0,90 m x 0,90 m).
- Der straßenseitige Einbau eines 'Straßburger Fensters' im ersten Dachgeschoss ist nicht zulässig."
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 24.09.2007 stellte die Beklagte verschiedene Bauarbeiten des Klägers im Dachstuhl, im Bereich der Gaupen, des Dacheinschnitts hinter dem Schaugiebel und des Dachausstiegs auf das Flachdach, ein. Mit einem weiteren sofort vollziehbaren Bescheid vom 26.09.2007 wurde die Baueinstellung auf den gesamten Bereich des Dachstuhls erweitert. Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, für die durchgeführten und geplanten Baumaßnahmen bis zum 15.10.2007 Bauvorlagen vorzulegen und einen neuen Bauleiter zu bestellen. Grund für diese Entscheidungen war die Feststellung, dass bei der Bauausführung gravierend von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden sei. Die baulichen Veränderungen seien unzweifelhaft bau- und denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig.
Am 09.10.2007 reichte der Kläger bei der Beklagten die Nachtragspläne ein. Danach ist vorgesehen:
- im ersten Dachgeschoss (4. OG):
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der Einbau eines Kaminofens im Gebäudeinnern an der östlichen Außenwand sowie eine Veränderung der beiden (bereits vorhandenen) Dachgaupen beiderseits des Schaugiebels;
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- im zweiten Dachgeschoss:
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das Dach hinter dem Schaugiebel an der Westseite des Gebäudes zu öffnen und die hinter dem Schaugiebel liegende Fläche als Dachterrasse (und gleichzeitig als zweiten Fluchtweg) auszuführen, ferner der Einbau von zwei viergliedrigen Dachflächenfenstern in einer Größe von 1,66 m x 1,66 m beiderseits des Schaugiebels sowie ein Treppenaufgang vom zweiten Dachgeschoss auf das Gebäudedach;
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- auf dem Gebäudedach:
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die Anlage einer Dachterrasse mit einem Dachaustritt (Dachaufbau) in einer Gesamthöhe von 2,65 m sowie Errichtung eines Sockels über dem Aufzugsschacht mit einer Höhe von 0,75 m;
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- eine weitere Erhöhung des Dachfirsts auf 17,23 m.
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In der erneut durchgeführten Angrenzeranhörung machten die Eigentümer beider Grundstücke auf der Nord- und Südseite des Grundstücks des Klägers Einwendungen geltend. Sie wandten sich insbesondere gegen die weitere Erhöhung des Dachfirstes, gegen die Errichtung eines Dachausstiegs und gegen die Dimensionierung der Dachgaupen und -fenster.
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In einer Stellungnahme vom 03.12.2007 führte das Regierungspräsidium Freiburg, Referat Denkmalpflege, im Wesentlichen aus: Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers ergebe sich aus den im Entwurf zur Liste der Kulturdenkmale (Stand 1983) genannten Schutzgründen. An der Erhaltung des Kulturdenkmals bestehe aus künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Das Anwesen sei ein repräsentatives Zeugnis der Architektur der Jahrhundertwende. In seinem durch Elemente des Jugendstils gekennzeichneten Erscheinungsbild reihe es sich in eine Häuserzeile ein, die im Zusammenspiel mit den Hausabschnitten Nr. … und R.-Straße … gegenüber den Nachbarbauten hervorsteche. Im Vergleich mit den vom Architekten B. im selben Jahr erbauten Gebäuden der Nachbarschaft zeige es eine Architekturauffassung, die virtuos und abwechslungsreich mit dem Formenvokabular der Zeit spiele. Mithin dokumentiere es eindrucksvoll das vielfältige künstlerische Schaffen des Architekten. Das Erscheinungsbild des Gebäudes leiste somit einen exemplarischen Beitrag zur vielgestaltigen und repräsentativen Bebauung der L.-Straße. Diese sei typisch für den gründerzeitlichen Bauwillen in der Wiehre. Darin liege auch der dokumentarische Wert des Anwesens begründet. Um die Denkmaleigenschaft weiterhin aufrecht erhalten zu können, sei es aus fachlicher Sicht notwendig, folgende Maßnahmen zu fordern: Schließung der Dachöffnung und Rückbau des Austritts am Schaugiebel, Rückbau der Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels bis auf das Maß von jeweils maximal 90 cm x 90 cm, vollständiger Rückbau des Dachaufbaus.
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Mit Bescheid vom 03.04.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger auf den Nachtragsbauantrag vom 09.10.2007 eine Baugenehmigung für den straßenseitigen Umbau der beiden Dachgaupen im ersten Dachgeschoss sowie die Errichtung einer Dachöffnung und eines Austritts hinter dem Schaugiebel (Nr. 1). Von der Nachtragsbaugenehmigung ausgenommen wurden ausdrücklich der Dachaufbau (Dachaustritt) (Nr. 2a) und im zweiten Dachgeschoss die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels (Nr. 2b). Soweit die durchgeführten Baumaßnahmen von dieser Nachtragsbaugenehmigung abweichen, wurde der Kläger verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids einen baugenehmigungskonformen Zustand herzustellen. Bauteile, die von der Baugenehmigung ausgenommen sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids in den in den Bestandsplänen zum Bauantrag vom 06.06.2006 beschriebenen Zustand des Gebäudes im zweiten Dachgeschoss zurückzubauen. Zur Abwendung dieser Verpflichtung kann die weiterhin bestehende Baugenehmigung vom 11.08.2006 ausgeführt werden. Bei den Dachlegefenstern kann die Auflage in der Weise erfüllt werden, dass Fenster mit der nach § 34 LBO erforderlichen Größe eingebaut werden. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, sind entsprechende Bauzeichnungen vorzulegen. Die Baueinstellungsverfügung vom 26.09.2007 wurde aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Durch die durchgeführten bzw. die noch vorgesehenen Baumaßnahmen im zweiten Dachgeschoss werde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes zerstört. Der derzeitige Zustand und die geplanten Baumaßnahmen seien deshalb nicht genehmigungsfähig, soweit die in diesem Bescheid ausdrücklich beschriebenen Maßnahmen betroffen seien. Der Rückbau sei dem Kläger zumutbar. Bei dem Gebäude des Klägers handle es sich um ein Kulturdenkmal. Die bereits durchgeführten Arbeiten hätten die Denkmaleigenschaft nicht beseitigt. Auch bei Durchführung der in diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen werde die Denkmaleigenschaft noch gewahrt. Das gelte jedoch nicht, wenn es in vollem Umfang bei den bereits durchgeführten Maßnahmen verbleibe. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Wiederherstellung des Kulturdenkmals das private Nutzungsinteresse des Klägers. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Abweichungen von der Baugenehmigung auf eigenes Risiko durchgeführt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Duldung der durchgeführten Maßnahmen eine negative Vorbildwirkung für das Erhaltungsinteresse von Kulturdenkmalen habe. Dass in der Vergangenheit in der Umgebung Veränderungen im Bereich von Dachgeschossen denkmalgeschützter Gebäude zugelassen worden seien, sei deshalb ohne Bedeutung, weil sich die Denkmalschutzbehörden auf ein konsequenteres Einschreiten verständigt hätten. Denn nur so sei die Denkmaleigenschaft von Gebäuden in Freiburg zu sichern. Der Kläger könne nicht darauf vertrauen, dass in der Vergangenheit in der Umgebung Eingriffe in die Eigenschaft von Kulturdenkmälern genehmigt worden seien. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Rückbauverpflichtung könne er nicht geltend machen, da der Zustand auf einem Verstoß gegen eine dem Kläger erteilte Baugenehmigung beruhe. Außerdem könnten die durch die Zerstörung verursachten Mehrkosten im Vergleich zu den fiktiven Erhaltungskosten nicht berücksichtigt werden. Von einem vollständigen Rückbau der Baumaßnahmen im Bereich des Schaugiebels sei im Hinblick auf die Ausnutzung des dahinterliegenden Kinderzimmers abgesehen und es sei lediglich verlangt worden, dass der Austritt hinter dem Schaugiebel bis zur Höhe der Brüstung mit Dachziegeln ausgeführt werde. Diese gefundene Lösung stelle ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Nutzungsinteressen des Klägers und den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Kulturdenkmals dar.
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Am 08.04.2008 erhob der Kläger dagegen Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2008 zurückwies. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium zusammengefasst aus: Zu Recht habe die Beklagte den Dachaufbau sowie die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels von der Nachtragsbaugenehmigung ausgenommen. Denn diese Maßnahmen verstießen gegen Denkmalschutzrecht. Das Gebäude des Klägers sei ein Kulturdenkmal, weil wissenschaftliche und künstlerische Gründe für seine Erhaltung sprächen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Referats Denkmalpflege. Wenn die Rückbauforderung der Beklagten erfüllt würde, befände sich das Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild wieder in einem schutzwürdigen Zustand. Es sei dann weiterhin in der Lage, das vielfältige künstlerische Schaffen des Architekten B. zu dokumentieren und einen exemplarischen Beitrag zur vielgestaltigen und repräsentativen Bebauung der L.-Straße zu leisten. Der Kläger könne sich nicht auf negative Berufungsfälle in der Umgebung berufen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine inzwischen als zu großzügig erkannte Praxis fortzusetzen und Fehler aus der Vergangenheit zu wiederholen. Auch sei davon auszugehen, dass die örtliche Bevölkerung das Gebäude des Klägers als ein erhaltenswertes Kulturdenkmal erachte. Beleg dafür sei, dass die Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e. V. die Baumaßnahmen des Klägers beanstandet habe. Das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal werde durch die Baumaßnahmen des Klägers in objektiver Hinsicht negativ beeinflusst. Der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter nehme die Veränderung des Kulturdenkmals als nachteilig wahr. Eine Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder eine deutliche Wahrnehmbarkeit sei rechtlich nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung sei auch von der Beklagten zu Recht als erheblich eingestuft worden. Nicht erforderlich sei, dass die Veränderung im bauordnungsrechtlichen Sinn als verunstaltend angesehen werde. Insbesondere der geplante Dachaufbau und die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels würden einen auffälligen Kontrast zu charakteristischen Merkmalen des historischen Erscheinungsbilds des Gebäudes bilden und als Fremdkörper den Gesamteindruck empfindlich stören. Beide Bauteile stellten einen nicht mehr hinnehmbaren und außerordentlich auffälligen sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen bzw. Dachfenster dar. Sie stünden damit in einem besonders sensibeln und exponierten Bereich des Gebäudes in einem auffälligen Widerspruch zum vorhandenen bzw. wiederherstellbaren Originalbestand. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung habe die Beklagte die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Kulturdenkmals und die privaten Nutzungsinteressen des Klägers zutreffend abgewogen. Die privaten Interessen des Klägers müssten hinter den denkmalpflegerischen Belangen zurückstehen. Dabei sei auch von Bedeutung, dass die Denkmalschutzbehörden die Nutzungsinteressen des Klägers bereits durch nachträgliche Genehmigung einzelner formell baurechtswidrig durchgeführter Baumaßnahmen anerkannt hätten. Die weitergehenden Baumaßnahmen würden einen Eingriff in das Kulturdenkmal darstellen, der den Verlust der Denkmaleigenschaft bedeute. Auch die teilweise Rückbauverpflichtung sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz seien hinreichend beachtet worden. Es werde nicht verkannt, dass die Forderung für den Kläger einen beträchtlichen finanziellen Aufwand bedeute. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hindere die Bau- und Denkmalschutzbehörden bei Schwarzbauten jedoch nicht daran, auch die Beseitigung größerer Bauteile zu verlangen. Denn der Kläger habe hier auf eigenes Risiko gebaut und müsse deshalb auch größere Vermögensnachteile hinnehmen.
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Am 23.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Ablehnung einer Baugenehmigung für den Dachausbau und die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels sei rechtswidrig. Das gelte dementsprechend auch für die darauf bezogene Rückbauverpflichtung. Die von der Beklagten für ihre Verfügung allein genannten denkmalschutzrechtlichen Gründe stünden diesen Baumaßnahmen nicht entgegen. Das Gebäude des Klägers sei zum einen kein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Die Begründung für das Vorliegen einer Denkmaleigenschaft im Entwurf zur Liste der Kulturdenkmale sei nichtssagend. Dort würden bauliche Strukturen hervorgehoben und als denkmalschutzwürdig beurteilt, die zu erreichen und umzusetzen Aufgabe eines jeden Architekten bei jedem noch so beliebigen Bauwerk sei. Auch im Übrigen verliere sich diese Stellungnahme des Landesdenkmalamts in mehr oder minder konkreten Allgemeinplätzen, die nicht einmal ansatzweise eine dokumentarische Bedeutung des Gebäudes für die Wissenschaft oder seine künstlerische Bedeutung mit Blick auf die zu fordernde gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität darlegten. Im Ergebnis gelte das auch für die ergänzende Stellungnahme des Denkmalschutzreferats des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.12.2007. Mit Ausnahme mehr oder minder belletristischer, auf jedes zweite Anwesen in der Wiehre passender Worthülsen werde nicht im Mindesten belegt, was die Denkmalfähigkeit des Gebäudes aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen belege. Bezeichnend sei, dass das denkmalschutzrechtliche Erscheinungsbild in der letzten Stellungnahme nicht nur auf das Gebäude des Klägers, sondern auf den Mietshauskomplex R.-Straße … / L.-Straße … und bezogen worden sei. Schon damit habe die Denkmalschutzbehörde das äußere Erscheinungsbild begrifflich verändert. Spätestens durch den nahezu kompletten Abbruch und die Neuerrichtung des gesamten Dachstuhls sei eine etwa zuvor gegebene denkmalgeschützte Bausubstanz jedenfalls nicht mehr vorhanden. Auch durch den von der Beklagten verfügten Rückbau könne das denkmalschutzrechtlich relevante Erscheinungsbild nicht wieder hergestellt werden. Hinzu komme, dass weder die Dachlegefenster noch der Dachaustritt noch der Bereich hinter dem Schaugiebel von der Straße aus wahrnehmbar seien. Das Erscheinungsbild könne hier allenfalls berührt sein, wenn man auf die Hubschrauberperspektive abstelle. Unabhängig von der fehlenden Denkmaleigenschaft fehle es hier auch an einem öffentlichen Erhaltungsinteresse. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg enthielten insoweit mit Ausnahme eines Hinweises auf eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e .V. sowie auf die eigenen Stellungnahmen des Landesdenkmalamts keine substantiellen Ausführungen. Auch liege keinesfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals vor. Eine solche müsse deutlich wahrnehmbar sein und vom maßgeblichen Durchschnittsbetrachter als belastend empfunden werden. Das sei in Bezug auf die noch streitigen nicht genehmigten Baumaßnahmen nicht der Fall. Denn diese Maßnahmen seien vom Durchschnittsbeobachter gar nicht oder kaum wahrnehmbar und könnten schon deshalb nicht als belastend empfunden werden. Abgesehen davon fielen die genehmigten Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds der Nachbargebäude R.-Straße … und L.-Straße … entscheidend ins Gewicht. Die baulichen Veränderungen am Gebäude des Klägers blieben dahinter deutlich zurück. Auch dadurch würden die Veränderungen des äußeren Erscheinungsbilds des Gebäudes des Klägers vom maßgeblichen Durchschnittsbetrachter nicht als Belastung empfunden. Schließlich sei auch die Ermessensausübung fehlerhaft. Aus der fehlenden Intensität der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds folge, dass auch der Rückbau, der mit Aufwendungen in Höhe von etwa 168.000 EUR verbunden sei, grob unverhältnismäßig sei. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwerfe, er habe eigenmächtig und rücksichtslos gehandelt, habe er selbst das im Laufe des Verfahrens eindrücklich widerlegt bzw. relativiert. Hinzu komme, dass der jeweilige Baufortschritt einschließlich der gerügten Abweichungen von der Baugenehmigung nachhaltig begleitet worden sei vom zuständigen Stadtbaumeister der Beklagten, der zugleich für den Kläger bzw. die beauftragte Baufirma beratend tätig gewesen sei. Die Berufung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg auf die negative Vorbildwirkung der Baumaßnahmen des Klägers könne im Hinblick auf die Veränderung denkmalgeschützter Gebäude in der unmittelbaren Umgebung nur als zynisch bezeichnet werden. Denn nur die bisherige Genehmigungs- bzw. Duldungspraxis der Beklagten habe die negative Vorbildwirkung verursacht.
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Der Kläger beantragt,
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die Nr. 2 der Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 03.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Dachaufbaus (Dachaustritt) und zum Einbau von Dachlegefenstern zu beiden Seiten des Schaugiebels am Gebäude Flst.-Nr. … (L.-Straße ...) der Gemarkung Freiburg gemäß dem Nachtragsbauantrag des Klägers vom 09.10.2007 in der Fassung der Nachtragspläne vom 06.11.2007 zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das Gebäude des Klägers besitze zumindest dann, wenn die von dem Kläger durchgeführten Baumaßnahmen im geforderten Umfang wieder rückgängig gemacht würden, sowohl die Denkmalfähigkeit als auch die Denkmalwürdigkeit. Es stelle einen Bautypus dar, der die Hauslandschaft seiner Umgebung und Zeit präge und das sich von der Nachbarbebauung durch eine Vielzahl von Jugendstilelementen und eine Formvielfalt der Wohnungsgrundrissbildung unterscheide. Deshalb sei es ein stadtentwicklungsgeschichtlich typischer und herausragender Repräsentant der planmäßigen und großflächigen Erschließung des Stadtteils Wiehre. Daran habe der eigenmächtige und ungenehmigte Eingriff des Klägers in die Substanz des Baudenkmals nichts geändert. Aber selbst wenn das der Fall wäre, könne der denkmalrechtliche Störer gegenüber einem sich denkmalkonform verhaltenden Eigentümer nicht privilegiert werden. Die Tatsache zahlreicher denkmalschutzwidriger Veränderungen in der näheren Umgebung ändere an der Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers nichts und könne auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Gerade das Vorgehen des Klägers, der sich auf Berufungsfälle in der Umgebung beziehe, zeige, dass bei einer Beibehaltung der großzügigen Genehmigungspraxis die eingeleitete Fehlentwicklung verfestigt würde. An der möglichst unveränderten Erhaltung des Gebäudes bestehe auch ein öffentliches Interesse. Dabei sei vor allem der Seltenheitswert zu berücksichtigen, der es rechtfertige, das Gebäude des Klägers aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Der dokumentarische und exemplarische Wert des Gebäudes, sein Alter, das Maß seiner Originalität und Integrität seien hiernach zu berücksichtigen. Beurteilungsmaßstab sei der Kenntnis- und Wissensstand des sachverständigen Fachmanns. Insoweit komme den Stellungnahmen des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Freiburg eine besondere Bedeutung zu. Zu Recht habe das Regierungspräsidium auch darauf hingewiesen, dass die örtliche Bevölkerung das Kulturdenkmal für erhaltenswert erachte. Durch die vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahmen, deren Rückbau ihm im Bescheid vom 03.04.2008 aufgegeben worden sei, werde das Erscheinungsbild seines Gebäudes auch für jeden für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter beeinträchtigt. Diese Veränderungen des Erscheinungsbilds seien von der Straßenseite aus leicht wahrnehmbar und stünden im krassen Widerspruch zur originalen, schutzwürdigen Dachgestaltung. Darüber hinaus sei auf die optische Gesamtwirkung der baulichen Veränderung aus jedem Blickwinkel und nicht nur auf die Straßenperspektive abzustellen. Zumindest sei die Veränderung der Jugendstilelemente am Gebäude des Klägers durch die vergrößerten Dachlegefenster und den Dachaustritt aus dem Gebäude gegenüber den Dachfenstern benachbarter Gebäude erkennbar. Die Beeinträchtigung des Kulturdenkmals sei auch erheblich, weil es den Gesamteindruck empfindlich störe. Das gelte vor allem für den Dachaufbau und die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels. Sie würden einen auffälligen Kontrast zum charakteristischen historischen Erscheinungsbild des Gebäudes darstellen und als Fremdkörper den Gesamteindruck empfindlich stören. Sie stünden in einem besonders sensiblen und exponierten Bereich des Gebäudes auffällig im Widerspruch zum vorhandenen bzw. wiederherstellbaren Originalbestand. Bei der Ermessenentscheidung habe die Beklagte auf die Interessen des Klägers hinreichend Rücksicht genommen und ihm nur zumutbare Verpflichtungen auferlegt. Aufgrund der Nachtragsbaugenehmigung sei es dem Kläger möglich, die Dachwohnung mit acht Zimmern und drei Bädern auf ca. 240 m² Wohnfläche angemessen zu nutzen. Ein weiteres Entgegenkommen würde dazu führen, Eingriffe in das Kulturdenkmal in einem Maße zu genehmigen, das zum Verlust der Denkmaleigenschaft führe. Die Rückbauverfügung beruhe auf den §§ 65 Satz 1 LBO sowie 1, 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 DSchG. Die Bauteile, auf die sich die Rückbauverpflichtung beziehe, seien weder formal genehmigt noch genehmigungsfähig. Auch insoweit habe die Beklagte das Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei die Belange des Klägers angemessen berücksichtigt. Die Rückbaukosten seien im Hinblick auf den Gebäudewert und den Denkmalwert offensichtlich verhältnismäßig. Hinzu komme, dass der Kläger bewusst auf eigenes Risiko gebaut habe und deshalb auch größere Vermögensnachteile hinnehmen müsse.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Grundstück des Klägers Flst.-Nr. … der Gemarkung Freiburg und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegen die Baugenehmigungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, soweit darin abgelehnt wurde, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Dachaufbaus (Dachaustritt) und zum Einbau von Dachlegefenstern zu beiden Seiten des Schaugiebels am Gebäude Flst.-Nr. … (L.-Straße ...) der Gemarkung Freiburg gemäß seinem Nachtragsbauantrag vom 09.10.2007 in der Fassung der Nachtragspläne vom 06.11.2007 zu erteilen, und soweit ihm danach aufgegeben wurde, die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels an seinem Gebäude zurückzubauen und das Dach insoweit in den Zustand vor Einbau dieser Fenster zu versetzen (§§ 44, 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Die genannten Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als ihm aufgegeben wurde, den von ihm (auf dem Dach seines Gebäudes) errichteten Dachaufbau (Dachaustritt) zurückzubauen und das Dach insoweit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO .
29 
I. Verpflichtungsklage
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für die zuvor genannten Baumaßnahmen.
31 
1. Dass die beantragten Baumaßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Denn es handelt sich bei diesen Baumaßnahmen um Teile eines kompletten Umbaus (mit baulichen Änderungen sowie einer Nutzungsänderung) des zuvor als Speicher genutzten 2. Dachgeschosses des insgesamt fünfgeschossigen, ca. 17 m hohen Gebäudes des Klägers ( vgl. §§ 49, 50 Abs. 2, 2 Abs. 5 und 12 Nr. 1 LBO ) sowie um einen erstmaligen Aufbau auf dem Dach des Gebäudes.
32 
2. Eine Baugenehmigung kann jedoch nicht erteilt werden, weil diesen Baumaßnahmen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen ( § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO gehört u. a. das Denkmalschutzrecht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, insbesondere - wie hier - einer Baugenehmigung nach den §§ 49 ff. LBO, tritt nach § 7 Abs. 3 DSchG die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu den hier noch streitigen Umbaumaßnahmen am Gebäude des Klägers versagt.
33 
Das Gebäude des Klägers ist ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, das heißt, es besitzt die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit. Dieses Kulturdenkmal wird durch die vom Kläger beantragten Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt und die Beklagte hat auch die denkmalschutzrechtliche Zustimmung ermessensfehlerfrei versagt. Dass diese Zustimmung hiernach zu Recht versagt wurde, ergibt sich aus den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008, in denen sich die Behörde insbesondere auch in umfassender und korrekter Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung (insbes. des VGH Bad.-Württ.) auseinandersetzt und auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in diesem Urteil verwiesen wird.
34 
Lediglich in Ergänzung hierzu führt die Kammer aus:
35 
2.1 Die Denkmalfähigkeit besteht hier nach der schriftlichen Stellungnahme der Hauptkonservatorin im Referat 26 (Denkmalpflege) des Regierungspräsidiums Freiburg Dr. Z. vom 03.12.2007 sowie nach dem Entwurf des Landesdenkmalamts zur Liste der Kulturdenkmale vom Juni 1983 sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus künstlerischen Gründen. Diesen sachverständigen Stellungnahmen kommt im Denkmalschutzrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein hoher Stellenwert zu ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2005, VBlBW 2006, 20, und vom 10.05.1988, VBlBW 1989, 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.06.1991, VBlBW 1992, 58, und vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220, ).
36 
In der mündlichen Gerichtsverhandlung hat die als amtliche Auskunftsperson angehörte Hauptkonservatorin Dr. Z. zur Überzeugung der Kammer anschaulich und nachdrücklich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers dargelegt. Danach sei dieses Gebäudes repräsentativ für die Gründerzeit in Freiburg-Wiehre. Der in Freiburg namhafte Architekt B. habe diesem Gebäude durch unterschiedliche Materialien, durch Vielgestaltigkeit der Fassaden und Vielgestaltigkeit der Wohnungsgrößen sowie weiterer Details im Innenausbau seinen besonderen Stempel aufgedrückt. Das werde im konkreten Fall erreicht durch eine Hervorhebung der Mittelachse, die gegenüber der Fassade hervorspringe, und durch architektonische Stilelemente wie Balkone und Ziergiebel. Das Gebäude zeichne sich anders als viele andere repräsentative Gebäude in der Wiehre aus durch Anklänge an den Jugendstil. Der Jugendstil komme in einigen schwingenden Elementen des Gebäudes zum Ausdruck, so zum Beispiel in dem Dach des Schaugiebels. Zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes gehöre nicht nur die Fassade, sondern auch die grundrissliche Aufteilung. Für dieses Gebäude sei speziell auch kennzeichnend das steil aufragende Dach und die Gleichförmigkeit des Dachs mit den Dächern der benachbarten Gebäude. Anders als andere Gebäude in der Wiehre habe es keinen Dachaustritt, auch keine Galeriefenster. Auch das mache die Besonderheit dieses Gebäudes aus und unterscheide es von anderen Denkmalen in der Wiehre. Prägend für dieses Dach sei seine Belichtung über die Gaupen und die fehlende Belichtung über weitere Dachfenster. Dieses Gebäude lege Zeugnis ab für das zeitgenössische Wirken des Architekten B.. Es stehe exemplarisch für den Bauwillen in der Gründerzeit in der Wiehre und es bringe durch seine Vielgestaltigkeit und Formenvielfalt das besondere Schaffen des Architekten B. zum Ausdruck.
37 
Dieser von der amtlichen Auskunftsperson im Sitzungssaal beschriebene Eindruck des Gebäudes des Klägers und seine baulichen Besonderheiten, die seine Denkmaleigenschaft begründen, haben sich durch den von der Kammer anschließend eingenommenen Augenschein bestätigt. Die besondere ästhetische oder gestalterische Qualität dieses Gebäudes mit unverkennbaren Elementen des Jugendstils in der Gestaltung seiner Fassade, der Dachgestaltung, aber auch im Gebäudeinnern verleihen ihm auch nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel die Eigenschaft eines Kulturdenkmals.
38 
Daran haben auch - grundsätzlich - nichts die vom Kläger bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen geändert. Das gilt insbesondere für den kompletten Abbruch und die Neuerrichtung des gesamten Dachs einschließlich der hier streitigen Baumaßnahmen, der Errichtung des Dachaufbaus und des Einbaus der Dachlegefenster. Die Hauptkonservatorin hat überzeugend dargelegt, dass das prägende und für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bedeutsame Element des Dachs in dessen (steiler) Neigung und dessen Gleichklang mit den Dächern der benachbarten (ebenfalls denkmalgeschützten) Häuser, also in seinen äußeren Proportionen, sowie in dem grundsätzlichen Fehlen von Dachöffnungen bestehe. Da die denkmalrechtliche Besonderheit des Dachs im Wesentlichen in seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht zum Beispiel in der Zimmermannsarbeit liege, werde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes durch eine Neuerrichtung des Dachs mit den (grundsätzlich) gleichen Proportionen (in Form der Dachhöhe und -neigung) wie zuvor im Ergebnis nicht tangiert.
39 
Die vom Kläger genannten zahlreichen baulichen Veränderungen in der Umgebung, insbesondere auch die in den vergangenen Jahren vorgenommenen (erheblichen) Veränderungen am (nördlich angrenzenden) Nachbargebäude R.-Straße ... und am (südlich angrenzenden) Gebäude L.-Straße ..., sind für die Denkmaleigenschaft seines Gebäude im Ergebnis ohne Bedeutung. Es geht hier bei der Frage, ob ein Gebäude die Eigenschaft eines Kulturdenkmals besitzt, nicht wie bei § 34 BauGB um die Frage, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt. Auch nimmt das Gebäude des Klägers nicht als Teil eines Ensembles ( z. B. gemäß § 19 DSchG ) am Denkmalschutz teil. Vielmehr steht es allein und für sich genommen gemäß § 2 DSchG unter Denkmalschutz. Daran ändert nichts die Tatsache, dass es Teil einer dreigliedrigen Häuserreihe ist, deren Gestaltungselemente aufeinander bezogen sind und deren Zusammenspiel die ästhetische und gestalterische Qualität jedes dieser (drei) Gebäude (zusätzlich) steigert. Die Hauptkonservatorin hat in der mündlichen Gerichtsverhandlung zutreffend ausgeführt, dass deshalb selbst ein Verlust der Denkmaleigenschaft der benachbarten Häuser nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers führen würde.
40 
Das öffentliche Erhaltungsinteresse (Denkmalwürdigkeit) ist ebenfalls aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 genannten Gründen zu bejahen. Die Bevölkerung Freiburgs schätzt die städtebauliche Situation in der Wiehre, wie sie u. a. durch das Gebäude des Klägers besonders treffend veranschaulicht wird, in großem Maße. Zu Recht wurde insoweit auch auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e. V. als ein Beispiel für die öffentliche Resonanz auf bauliche Veränderungen des Gebäudes des Klägers verwiesen ( siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Darauf, ob das Gebäude des Klägers mit seinen die Denkmaleigenschaft begründenden Charakteristika ein seltenes oder gar das einzige Exemplar seiner Art in der Wiehre ist, kommt es nicht an. Die Denkmalpflege ist nicht auf die Erhaltung einzelner letzter Exemplare beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1990, VBlBW 1991, 257 ).
41 
2.2 Die bereits verwirklichten, von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung aber ausdrücklich ausgeschlossenen Baumaßnahmen, der Dachaufbau und die im 2. Dachgeschoss eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster, beeinträchtigen auch das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal, das dadurch nachteilig verändert wird. Auch die ungeschriebene Voraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, wonach die Beeinträchtigung erheblich sein muss (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ), liegt hier vor. Maßstab für die Beurteilung, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ). Auch insoweit kommt den Stellungnahmen des Landesdenkmalamts bzw. des Denkmalschutzreferats der Regierungspräsidien eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ( Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ) ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - (u. a.) aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, deutlich eher erreicht als bei einem Denkmal, das allein aus wissenschaftlichen Gründen Denkmalschutz genießt, denn bei ihnen hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbilds eine überragende Bedeutung.
42 
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen sowohl der errichtete Dachaufbau als auch die eingebauten Dachlegefenster das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal erheblich. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, diese Bauteile stellten einen außerordentlich auffälligen Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen in die Architektur des der Wende vom 19. ins 20. Jahrhundert entstammenden Gebäudes dar. Die Hauptkonservatorin hat die besondere denkmalrechtliche Bedeutung des Dachs für die Eigenart des Gebäudes des Klägers dargelegt. Diese besteht vor allem auch darin, dass das Dach weitestgehend geschlossen ist und das Gebäude keine auffälligen äußerlichen Anzeichen einer (Wohn-)Nutzung im 2. Dachgeschoss und auf dem Dach aufweist. Diese Prinzipien sind durch die vom Kläger vorgenommenen modernen Dachauf- und -umbauten in gravierender Weise verletzt. Ein für Denkmalschutz sensibilisierter Betrachter empfindet diese baulichen Veränderungen des Gebäudes im Hinblick auf seine künstlerische Bedeutung und seinen zeitgeschichtlichen Wert, in dem sich auch das Werk des für die Gründerzeit in Freiburg bedeutsamen Architekten B. dokumentarisch widerspiegelt, ohne Zweifel als belastend.
43 
Diese baulichen Veränderungen sind, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat, von den öffentlichen Verkehrsflächen aus unterschiedlich wahrnehmbar. Während die eingebauten Dachlegefenster von verschiedenen Standorten auf der L.-Straße aus durchaus sichtbar sind und ihre Wahrnehmung beim Betrachter sofort den Eindruck hervorruft, dass sie dem Charakter des Gebäudes, insbesondere des Dachs, grob widersprechen, ist der Dachaufbau von den öffentlichen Verkehrsflächen in der L.-Straße, der Z.-Straße und der R.-Straße aus nicht zu sehen; lediglich auf der Gebäuderückseite ist der Dachaufbau von der parallel zur L.-Straße verlaufenden D.-Straße aus zwischen den Gebäuden - von dort aber deutlich - erkennbar. Diese fehlende bzw. eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der ungenehmigten Baumaßnahmen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus ändert jedoch im Ergebnis an der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals nichts, denn Denkmalschutz ist primär Substanzschutz ( vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.06.2009 - 6 K 1697/08 -; vgl. auch - wenngleich durchweg in Fällen des so gen. Ensembleschutzes - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -; Bayer. VGH, Urteil vom 03.01.2008, BayVBl 2008, 477; VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008 - Au 5 K 07.1014 - ), zumal das Gebäude des Klägers nach den zutreffenden Ausführungen der Hauptkonservatorin in seiner Gesamtheit und nicht nur mit seiner Fassade unter Denkmalschutz steht. Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn die baulichen Veränderungen - wie hier - von benachbarten Privatgrundstücken oder von Ober- und Dachgeschossen benachbarter Gebäude oder auch von natürlichen Geländeerhöhungen aus zu sehen sind ( vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008, a.a.O. ).
44 
2.3 Die Beklagte hat das ihr im Rahmen der Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung zustehende Ermessen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.2000, VBlBW 2000, 63, m.w.N. ), soweit es nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Prüfung unterliegt, fehlerfrei betätigt.
45 
Ob die Genehmigungspraxis der Beklagten in Fragen des Denkmalschutzes, wie der Kläger behauptet, gerade in Freiburg-Wiehre in der Vergangenheit großzügiger war und ob diese frühere großzügigere Praxis dazu geführt hätte, dass die vom Kläger verwirklichten Baumaßnahmen zu genehmigen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche Praxis würde die Beklagte in keinem Fall aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG für alle Zukunft binden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, den Behörden im Rahmen der Ermessensausübung eine Änderung einer von ihnen als fehlerhaft erkannten Verwaltungspraxis zuzubilligen, wenn diese Änderung nicht nur den vorliegenden Fall betrifft, sondern Beginn einer generellen "Linie" ist, mit der einer eingetretenen als Missstand empfundenen Entwicklung, hier der Aushöhlung des Denkmalschutzes im Stadtteil Wiehre, entgegengewirkt werden soll. Der Kläger hat keine Maßnahme zu nennen vermocht, in welcher die Beklagte bauliche Veränderungen genehmigt hat, die das Erscheinungsbild eines Denkmals in gleicher Weise beeinträchtigen wie die vom Kläger realisierten. Das gilt uneingeschränkt für die vom Kläger eingebauten Dachlegefenster. Das gilt aber im Ergebnis auch für den von ihm errichteten Dachausbau.
46 
Soweit der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung unter Vorlage von aktuellen Lichtbildern auf eine wegen der rein optischen Beeinträchtigung im Ausgangspunkt in naheliegender Weise vergleichbare Baumaßnahme an dem frei stehenden Gebäude in Freiburg-Wiehre, Z.-Straße …, verweist, bei dem das Dach ebenfalls zu einer Terrasse, dazu noch mit einer von Weitem auffälligen Umzäunung, ausgebaut wurde und bei dem ebenfalls ein (rundum sichtbarer) Dachaufbau in vergleichbarer Höhe wie beim Gebäude des Klägers errichtet worden ist, hat der Vertreter der Baurechtsbehörde der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung ausgeführt: Es entspreche in der Tat gegenwärtiger Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die Nutzung von Dächern denkmalgeschützter Häuser als Terrasse grundsätzlich zuzulassen und den zu diesem Zweck unbedingt erforderlichen Dachaufbau zu genehmigen, allerdings nur mit den für einen Dachausstieg in Höhe, Breite und Tiefe unbedingt erforderlichen Ausmaßen. Bei dem Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … handele es sich um einen solchen Aufbau in der für den Dachausstieg unbedingt erforderlichen Größe. Bei dem Dachaufbau des Klägers sei das jedoch nicht der Fall, dieser Aufbau sei vielmehr zumindest in seiner Breite und Tiefe größer als jener in der Z.-Straße … und damit erheblich größer, als das für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sei.
47 
Diese Genehmigungspraxis hat nicht zur Folge, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet wäre, auch den Dachaufbau des Klägers, der in der Tat zumindest in der Breite voluminöser ist, als es für den reinen Dachausstieg erforderlich wäre, bau- und denkmalschutzrechtlich zu genehmigen. Es kann von der Kammer im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte bei einer Abwägung der (sicherlich zahlreich vorgebrachten, drängenden) Interessen vieler Bewohner denkmalgeschützter Häuser in Freiburg-Wiehre an einer Nutzung ihrer Dächer mit den gegenläufigen Interessen des Denkmalschutzes im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Kompromisslinie gelangt ist, die - für sich genommen - den Denkmalschutz in der Regel nicht oder nur geringfügig beeinträchtigende Nutzung der Dächer als Terrasse zuzulassen und dann auch den dazu erforderlichen Dachausstieg in Form eines Aufbaus mit den geringstmöglichen Maßen zu genehmigen. Eine solche Ermessensausübung ist von der Kammer nach Maßgabe der ( im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO ) zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zu respektieren. Es würde eine Verletzung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums bedeuten, wenn die Kammer von sich aus unter Berufung auf den Gleichheitssatz "das Rad weiterdrehen" und aus dieser Genehmigungspraxis die (generelle) Verpflichtung der Beklagten ableiten würde, auch Dachaufbauten, die wie der Dachaufbau des Klägers in ihren Ausmaßen über das für den reinen Dachausstieg Erforderliche hinausgehen, zu genehmigen.
48 
Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung der Beklagten (bei der Erteilung der Zustimmung nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG) nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der eigenmächtige, von der erteilten Baugenehmigung grob abweichende Dachaus- und -umbau des Klägers weitaus mehr bauliche Maßnahmen umfasste als die jetzt noch streitigen zwei Maßnahmen und dass die Beklagte dem Kläger als Ausdruck einer Interessenabwägung für die übrigen Maßnahmen, die für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes ebenfalls nicht ohne Bedeutung waren, eine Baugenehmigung erteilt hat. Durch diese Handlungsweise hat die Beklagte dem Kläger trotz allem den Umbau beider Dachgeschosse seines Gebäudes zu einer äußerst attraktiven und geräumigen Wohnung ermöglicht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Kläger selbst durch sein erstes Baugesuch vom 16.06.2006 einen Wohnungsausbau zur Genehmigung gestellt hat, der die hier streitigen Baumaßnahmen nicht vorsah, und dass er damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass es zur Verwirklichung seiner (ursprünglichen) Wohnungsvorstellungen dieser zusätzlichen Baumaßnahmen nicht zwingend bedurfte.
49 
II. Anfechtungsklage
50 
1. Die im Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 des Weiteren ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Dachlegefenster ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 65 Satz 1 LBO als auch in § 7 Abs. 1 DSchG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Die danach erforderliche fortlaufende formelle und materielle Baurechtswidrigkeit ist nach Abweisung der Verpflichtungsklage ( siehe oben ) als unbegründet ohne Weiteres gegeben. Auch Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die mit der Rückbauverpflichtung verbundenen hohen Kosten sind im Hinblick auf die gravierende Abweichung von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 11.08.2006, für die der Kläger (und/oder sein Architekt bzw. Bauleiter, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist) selbst verantwortlich ist, nicht unverhältnismäßig ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - ). Der Kläger kann auch nicht einwenden, die durch die Dachlegefenster belichteten Aufenthaltsräume (Kinderzimmer) seien ohne diese Fenster nicht als Wohnräume nutzbar. Denn immerhin hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der tatsächlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster Fenster in der Größe, wie er sie ursprünglich beantragt hatte und wie sie von der Baugenehmigung vom 11.08.2006 gedeckt sind, einzubauen. Dass diese Fenster (in der Größe von 0,90 m x 0,90 m) keine ausreichende Belichtung der hinter ihnen liegenden Wohnräume nach § 34 Abs. 2 LBO gewährleisteten, hält die Kammer für fernliegend. Auch der Kläger kann solche Bedenken nicht ernsthaft geltend machen, nachdem er ursprünglich den Einbau genau dieser Fenster beantragt und damit selbst als ausreichend angesehen hatte. Aber selbst den (fernliegenden) Fall einer nach § 34 Abs. 2 LBO unzureichenden Belichtung der Wohnräume durch Fenster der zuvor beschriebenen Größe hat die Beklagte berücksichtigt und zwar in der Weise, dass sie dem Kläger im (angefochtenen) Bescheid vom 04.03.2006 ausdrücklich den Einbau von Fenster in der für § 34 LBO erforderlichen Größe erlaubt hat.
51 
Die Verpflichtung zum Rückbau der beiden widerrechtlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster mit einer Größe von jeweils 1,66 m x 1,66 m ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Kläger in Form des Einbaus kleinerer Dachlegefenster (in der laut Baugenehmigung vom 11.08.2006 bezeichneten Größe) schließlich doch zwei aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unerwünschte Dachöffnungen erlaubt wurden. Denn die genehmigten (kleineren) Dachlegefenster treten bei Weitem nicht so dominant in Erscheinung wie die tatsächlich eingebauten und sie geben dem Dach vor allem nicht so ein neuzeitliches und deshalb dem Charakter des Gebäudes unpassendes Gepräge wie diese.
52 
Ob das der Baurechtsbehörde nach § 65 Satz 1 LBO (und § 7 Abs. 1 DSchG) eingeräumte Ermessen darüber hinaus in dem Sinn intendiert ist, dass es regelmäßig einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung entspricht, die Beseitigung eines formell- und materiellrechtlich illegalen Bauvorhabens anzuordnen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009, a.a.O., m.w.N. ), kann hiernach dahingestellt bleiben.
53 
2. Demgegenüber erweist sich die Rückbauverpflichtung im Hinblick auf den (nach den vorstehenden Ausführungen unter I. formell- und materiellrechtlich ebenfalls baurechtswidrigen) Dachaufbau als ermessensfehlerhaft. Angesichts der oben dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten, Dachaufbauten bei Kulturdenkmalen wie zum Beispiel beim Gebäude in der Z.-Straße …, zu genehmigen, wäre es unverhältnismäßig, vom Kläger den kompletten Abbruch des von ihm errichteten Dachaufbaus zu verlangen. Bei dem Dachaufbau am Gebäude in der Z.-Straße … handelt es sich nach den vom Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung vorgelegten Lichtbildern und nach dem Vortrag des Klägers, dem die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung insoweit nicht widersprochen, ihn vielmehr unstreitig gestellt haben, um einen auf dem Dach des unstreitig gleichfalls denkmalgeschützten Gebäudes ebenfalls sehr massiv in Erscheinung tretenden Vollausstieg, der in seiner Höhe und damit in seiner optischen Präsenz mit dem Dachaufbau des Klägers vergleichbar ist. Dass er in seiner Breite (und wohl auch in seiner Tiefe) hinter dem Dachaufbau des Klägers zurückbleibt, was die Beklagte als Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit genommen hat ( siehe oben ), ist für einen außenstehenden Beobachter optisch kaum wahrnehmbar, zumal der Dachaufbau in der Z.-Straße …, weil er auf dem Dach eines alleinstehenden Gebäudes steht, anders als der Dachaufbau des Klägers rundum und von weither sichtbar ist. Einem außenstehenden, für Denkmalschutzbelange aufgeschlossenen Betrachter ist es schwer vermittelbar, weshalb der Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … von der Beklagten toleriert wird, während der Dachaufbau auf dem Gebäude des Klägers vollständig abgebrochen werden muss. Wenn man bedenkt, dass die Beklagte - nach Aussage ihrer Vertreter in der mündlichen Gerichtsverhandlung - einen Dachaufbau in den Ausmaßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … (entsprechend der generellen Verwaltungspraxis) auch auf dem Gebäude des Klägers (nicht nur tolerieren, sondern) sogar genehmigen würde, dann ist es unter Berücksichtigung aller erheblichen kostenintensiven Aufwendungen, die mit einem Abbruch des Dachaufbaus und der Klärung der sich damit stellenden offenen Fragen (ob und, wenn ja, wie die an sich genehmigte Nutzung des Dachs als Terrasse in die Praxis umgesetzt werden kann und soll) verbunden sind, für den Kläger unverhältnismäßig, von ihm den kompletten Rückbau, das heißt den vollständigen Abbruch, seines Dachaufbaus zu fordern. Ob es ermessensgerecht gewesen wäre, vom Kläger einen Teilabbruch seines Dachaufbaus bis auf die Maße zu fordern, die den Maßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … entsprechen und die für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beklagte eine solche (Ermessens-)Entscheidung nicht getroffen hat. Eine solche Entscheidung wäre im Übrigen von der (nicht einfachen) Prüfung abhängig, ob und inwieweit ein Teilabbruch möglich und seinerseits verhältnismäßig ist.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
55 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
28 
Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage zulässig, aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, soweit darin abgelehnt wurde, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Dachaufbaus (Dachaustritt) und zum Einbau von Dachlegefenstern zu beiden Seiten des Schaugiebels am Gebäude Flst.-Nr. … (L.-Straße ...) der Gemarkung Freiburg gemäß seinem Nachtragsbauantrag vom 09.10.2007 in der Fassung der Nachtragspläne vom 06.11.2007 zu erteilen, und soweit ihm danach aufgegeben wurde, die Dachlegefenster zu beiden Seiten des Schaugiebels an seinem Gebäude zurückzubauen und das Dach insoweit in den Zustand vor Einbau dieser Fenster zu versetzen (§§ 44, 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Die genannten Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als ihm aufgegeben wurde, den von ihm (auf dem Dach seines Gebäudes) errichteten Dachaufbau (Dachaustritt) zurückzubauen und das Dach insoweit in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO .
29 
I. Verpflichtungsklage
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für die zuvor genannten Baumaßnahmen.
31 
1. Dass die beantragten Baumaßnahmen baugenehmigungspflichtig sind, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Denn es handelt sich bei diesen Baumaßnahmen um Teile eines kompletten Umbaus (mit baulichen Änderungen sowie einer Nutzungsänderung) des zuvor als Speicher genutzten 2. Dachgeschosses des insgesamt fünfgeschossigen, ca. 17 m hohen Gebäudes des Klägers ( vgl. §§ 49, 50 Abs. 2, 2 Abs. 5 und 12 Nr. 1 LBO ) sowie um einen erstmaligen Aufbau auf dem Dach des Gebäudes.
32 
2. Eine Baugenehmigung kann jedoch nicht erteilt werden, weil diesen Baumaßnahmen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen ( § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ). Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO gehört u. a. das Denkmalschutzrecht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, insbesondere - wie hier - einer Baugenehmigung nach den §§ 49 ff. LBO, tritt nach § 7 Abs. 3 DSchG die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu den hier noch streitigen Umbaumaßnahmen am Gebäude des Klägers versagt.
33 
Das Gebäude des Klägers ist ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, das heißt, es besitzt die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit. Dieses Kulturdenkmal wird durch die vom Kläger beantragten Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG in seinem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt und die Beklagte hat auch die denkmalschutzrechtliche Zustimmung ermessensfehlerfrei versagt. Dass diese Zustimmung hiernach zu Recht versagt wurde, ergibt sich aus den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008, in denen sich die Behörde insbesondere auch in umfassender und korrekter Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung (insbes. des VGH Bad.-Württ.) auseinandersetzt und auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in diesem Urteil verwiesen wird.
34 
Lediglich in Ergänzung hierzu führt die Kammer aus:
35 
2.1 Die Denkmalfähigkeit besteht hier nach der schriftlichen Stellungnahme der Hauptkonservatorin im Referat 26 (Denkmalpflege) des Regierungspräsidiums Freiburg Dr. Z. vom 03.12.2007 sowie nach dem Entwurf des Landesdenkmalamts zur Liste der Kulturdenkmale vom Juni 1983 sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus künstlerischen Gründen. Diesen sachverständigen Stellungnahmen kommt im Denkmalschutzrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein hoher Stellenwert zu ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2005, VBlBW 2006, 20, und vom 10.05.1988, VBlBW 1989, 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.06.1991, VBlBW 1992, 58, und vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220, ).
36 
In der mündlichen Gerichtsverhandlung hat die als amtliche Auskunftsperson angehörte Hauptkonservatorin Dr. Z. zur Überzeugung der Kammer anschaulich und nachdrücklich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers dargelegt. Danach sei dieses Gebäudes repräsentativ für die Gründerzeit in Freiburg-Wiehre. Der in Freiburg namhafte Architekt B. habe diesem Gebäude durch unterschiedliche Materialien, durch Vielgestaltigkeit der Fassaden und Vielgestaltigkeit der Wohnungsgrößen sowie weiterer Details im Innenausbau seinen besonderen Stempel aufgedrückt. Das werde im konkreten Fall erreicht durch eine Hervorhebung der Mittelachse, die gegenüber der Fassade hervorspringe, und durch architektonische Stilelemente wie Balkone und Ziergiebel. Das Gebäude zeichne sich anders als viele andere repräsentative Gebäude in der Wiehre aus durch Anklänge an den Jugendstil. Der Jugendstil komme in einigen schwingenden Elementen des Gebäudes zum Ausdruck, so zum Beispiel in dem Dach des Schaugiebels. Zur Denkmaleigenschaft des Gebäudes gehöre nicht nur die Fassade, sondern auch die grundrissliche Aufteilung. Für dieses Gebäude sei speziell auch kennzeichnend das steil aufragende Dach und die Gleichförmigkeit des Dachs mit den Dächern der benachbarten Gebäude. Anders als andere Gebäude in der Wiehre habe es keinen Dachaustritt, auch keine Galeriefenster. Auch das mache die Besonderheit dieses Gebäudes aus und unterscheide es von anderen Denkmalen in der Wiehre. Prägend für dieses Dach sei seine Belichtung über die Gaupen und die fehlende Belichtung über weitere Dachfenster. Dieses Gebäude lege Zeugnis ab für das zeitgenössische Wirken des Architekten B.. Es stehe exemplarisch für den Bauwillen in der Gründerzeit in der Wiehre und es bringe durch seine Vielgestaltigkeit und Formenvielfalt das besondere Schaffen des Architekten B. zum Ausdruck.
37 
Dieser von der amtlichen Auskunftsperson im Sitzungssaal beschriebene Eindruck des Gebäudes des Klägers und seine baulichen Besonderheiten, die seine Denkmaleigenschaft begründen, haben sich durch den von der Kammer anschließend eingenommenen Augenschein bestätigt. Die besondere ästhetische oder gestalterische Qualität dieses Gebäudes mit unverkennbaren Elementen des Jugendstils in der Gestaltung seiner Fassade, der Dachgestaltung, aber auch im Gebäudeinnern verleihen ihm auch nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel die Eigenschaft eines Kulturdenkmals.
38 
Daran haben auch - grundsätzlich - nichts die vom Kläger bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen geändert. Das gilt insbesondere für den kompletten Abbruch und die Neuerrichtung des gesamten Dachs einschließlich der hier streitigen Baumaßnahmen, der Errichtung des Dachaufbaus und des Einbaus der Dachlegefenster. Die Hauptkonservatorin hat überzeugend dargelegt, dass das prägende und für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bedeutsame Element des Dachs in dessen (steiler) Neigung und dessen Gleichklang mit den Dächern der benachbarten (ebenfalls denkmalgeschützten) Häuser, also in seinen äußeren Proportionen, sowie in dem grundsätzlichen Fehlen von Dachöffnungen bestehe. Da die denkmalrechtliche Besonderheit des Dachs im Wesentlichen in seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht zum Beispiel in der Zimmermannsarbeit liege, werde die Denkmaleigenschaft des Gebäudes durch eine Neuerrichtung des Dachs mit den (grundsätzlich) gleichen Proportionen (in Form der Dachhöhe und -neigung) wie zuvor im Ergebnis nicht tangiert.
39 
Die vom Kläger genannten zahlreichen baulichen Veränderungen in der Umgebung, insbesondere auch die in den vergangenen Jahren vorgenommenen (erheblichen) Veränderungen am (nördlich angrenzenden) Nachbargebäude R.-Straße ... und am (südlich angrenzenden) Gebäude L.-Straße ..., sind für die Denkmaleigenschaft seines Gebäude im Ergebnis ohne Bedeutung. Es geht hier bei der Frage, ob ein Gebäude die Eigenschaft eines Kulturdenkmals besitzt, nicht wie bei § 34 BauGB um die Frage, ob es sich in die nähere Umgebung einfügt. Auch nimmt das Gebäude des Klägers nicht als Teil eines Ensembles ( z. B. gemäß § 19 DSchG ) am Denkmalschutz teil. Vielmehr steht es allein und für sich genommen gemäß § 2 DSchG unter Denkmalschutz. Daran ändert nichts die Tatsache, dass es Teil einer dreigliedrigen Häuserreihe ist, deren Gestaltungselemente aufeinander bezogen sind und deren Zusammenspiel die ästhetische und gestalterische Qualität jedes dieser (drei) Gebäude (zusätzlich) steigert. Die Hauptkonservatorin hat in der mündlichen Gerichtsverhandlung zutreffend ausgeführt, dass deshalb selbst ein Verlust der Denkmaleigenschaft der benachbarten Häuser nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Klägers führen würde.
40 
Das öffentliche Erhaltungsinteresse (Denkmalwürdigkeit) ist ebenfalls aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.06.2008 genannten Gründen zu bejahen. Die Bevölkerung Freiburgs schätzt die städtebauliche Situation in der Wiehre, wie sie u. a. durch das Gebäude des Klägers besonders treffend veranschaulicht wird, in großem Maße. Zu Recht wurde insoweit auch auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild e. V. als ein Beispiel für die öffentliche Resonanz auf bauliche Veränderungen des Gebäudes des Klägers verwiesen ( siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Darauf, ob das Gebäude des Klägers mit seinen die Denkmaleigenschaft begründenden Charakteristika ein seltenes oder gar das einzige Exemplar seiner Art in der Wiehre ist, kommt es nicht an. Die Denkmalpflege ist nicht auf die Erhaltung einzelner letzter Exemplare beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.07.1990, VBlBW 1991, 257 ).
41 
2.2 Die bereits verwirklichten, von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung aber ausdrücklich ausgeschlossenen Baumaßnahmen, der Dachaufbau und die im 2. Dachgeschoss eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster, beeinträchtigen auch das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal, das dadurch nachteilig verändert wird. Auch die ungeschriebene Voraussetzung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, wonach die Beeinträchtigung erheblich sein muss (siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ), liegt hier vor. Maßstab für die Beurteilung, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., m.w.N. ). Auch insoweit kommt den Stellungnahmen des Landesdenkmalamts bzw. des Denkmalschutzreferats der Regierungspräsidien eine besondere Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ( Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ) ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung - wie hier - (u. a.) aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, deutlich eher erreicht als bei einem Denkmal, das allein aus wissenschaftlichen Gründen Denkmalschutz genießt, denn bei ihnen hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbilds eine überragende Bedeutung.
42 
Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen sowohl der errichtete Dachaufbau als auch die eingebauten Dachlegefenster das Erscheinungsbild des Gebäudes als Kulturdenkmal erheblich. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, diese Bauteile stellten einen außerordentlich auffälligen Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen in die Architektur des der Wende vom 19. ins 20. Jahrhundert entstammenden Gebäudes dar. Die Hauptkonservatorin hat die besondere denkmalrechtliche Bedeutung des Dachs für die Eigenart des Gebäudes des Klägers dargelegt. Diese besteht vor allem auch darin, dass das Dach weitestgehend geschlossen ist und das Gebäude keine auffälligen äußerlichen Anzeichen einer (Wohn-)Nutzung im 2. Dachgeschoss und auf dem Dach aufweist. Diese Prinzipien sind durch die vom Kläger vorgenommenen modernen Dachauf- und -umbauten in gravierender Weise verletzt. Ein für Denkmalschutz sensibilisierter Betrachter empfindet diese baulichen Veränderungen des Gebäudes im Hinblick auf seine künstlerische Bedeutung und seinen zeitgeschichtlichen Wert, in dem sich auch das Werk des für die Gründerzeit in Freiburg bedeutsamen Architekten B. dokumentarisch widerspiegelt, ohne Zweifel als belastend.
43 
Diese baulichen Veränderungen sind, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat, von den öffentlichen Verkehrsflächen aus unterschiedlich wahrnehmbar. Während die eingebauten Dachlegefenster von verschiedenen Standorten auf der L.-Straße aus durchaus sichtbar sind und ihre Wahrnehmung beim Betrachter sofort den Eindruck hervorruft, dass sie dem Charakter des Gebäudes, insbesondere des Dachs, grob widersprechen, ist der Dachaufbau von den öffentlichen Verkehrsflächen in der L.-Straße, der Z.-Straße und der R.-Straße aus nicht zu sehen; lediglich auf der Gebäuderückseite ist der Dachaufbau von der parallel zur L.-Straße verlaufenden D.-Straße aus zwischen den Gebäuden - von dort aber deutlich - erkennbar. Diese fehlende bzw. eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der ungenehmigten Baumaßnahmen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus ändert jedoch im Ergebnis an der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals nichts, denn Denkmalschutz ist primär Substanzschutz ( vgl. VG Freiburg, Urteil vom 23.06.2009 - 6 K 1697/08 -; vgl. auch - wenngleich durchweg in Fällen des so gen. Ensembleschutzes - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -; Bayer. VGH, Urteil vom 03.01.2008, BayVBl 2008, 477; VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008 - Au 5 K 07.1014 - ), zumal das Gebäude des Klägers nach den zutreffenden Ausführungen der Hauptkonservatorin in seiner Gesamtheit und nicht nur mit seiner Fassade unter Denkmalschutz steht. Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn die baulichen Veränderungen - wie hier - von benachbarten Privatgrundstücken oder von Ober- und Dachgeschossen benachbarter Gebäude oder auch von natürlichen Geländeerhöhungen aus zu sehen sind ( vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008, a.a.O. ).
44 
2.3 Die Beklagte hat das ihr im Rahmen der Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. Zustimmung zustehende Ermessen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.2000, VBlBW 2000, 63, m.w.N. ), soweit es nach § 114 Satz 1 VwGO verwaltungsgerichtlicher Prüfung unterliegt, fehlerfrei betätigt.
45 
Ob die Genehmigungspraxis der Beklagten in Fragen des Denkmalschutzes, wie der Kläger behauptet, gerade in Freiburg-Wiehre in der Vergangenheit großzügiger war und ob diese frühere großzügigere Praxis dazu geführt hätte, dass die vom Kläger verwirklichten Baumaßnahmen zu genehmigen sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche Praxis würde die Beklagte in keinem Fall aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG für alle Zukunft binden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, den Behörden im Rahmen der Ermessensausübung eine Änderung einer von ihnen als fehlerhaft erkannten Verwaltungspraxis zuzubilligen, wenn diese Änderung nicht nur den vorliegenden Fall betrifft, sondern Beginn einer generellen "Linie" ist, mit der einer eingetretenen als Missstand empfundenen Entwicklung, hier der Aushöhlung des Denkmalschutzes im Stadtteil Wiehre, entgegengewirkt werden soll. Der Kläger hat keine Maßnahme zu nennen vermocht, in welcher die Beklagte bauliche Veränderungen genehmigt hat, die das Erscheinungsbild eines Denkmals in gleicher Weise beeinträchtigen wie die vom Kläger realisierten. Das gilt uneingeschränkt für die vom Kläger eingebauten Dachlegefenster. Das gilt aber im Ergebnis auch für den von ihm errichteten Dachausbau.
46 
Soweit der Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung unter Vorlage von aktuellen Lichtbildern auf eine wegen der rein optischen Beeinträchtigung im Ausgangspunkt in naheliegender Weise vergleichbare Baumaßnahme an dem frei stehenden Gebäude in Freiburg-Wiehre, Z.-Straße …, verweist, bei dem das Dach ebenfalls zu einer Terrasse, dazu noch mit einer von Weitem auffälligen Umzäunung, ausgebaut wurde und bei dem ebenfalls ein (rundum sichtbarer) Dachaufbau in vergleichbarer Höhe wie beim Gebäude des Klägers errichtet worden ist, hat der Vertreter der Baurechtsbehörde der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung ausgeführt: Es entspreche in der Tat gegenwärtiger Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die Nutzung von Dächern denkmalgeschützter Häuser als Terrasse grundsätzlich zuzulassen und den zu diesem Zweck unbedingt erforderlichen Dachaufbau zu genehmigen, allerdings nur mit den für einen Dachausstieg in Höhe, Breite und Tiefe unbedingt erforderlichen Ausmaßen. Bei dem Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … handele es sich um einen solchen Aufbau in der für den Dachausstieg unbedingt erforderlichen Größe. Bei dem Dachaufbau des Klägers sei das jedoch nicht der Fall, dieser Aufbau sei vielmehr zumindest in seiner Breite und Tiefe größer als jener in der Z.-Straße … und damit erheblich größer, als das für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sei.
47 
Diese Genehmigungspraxis hat nicht zur Folge, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet wäre, auch den Dachaufbau des Klägers, der in der Tat zumindest in der Breite voluminöser ist, als es für den reinen Dachausstieg erforderlich wäre, bau- und denkmalschutzrechtlich zu genehmigen. Es kann von der Kammer im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte bei einer Abwägung der (sicherlich zahlreich vorgebrachten, drängenden) Interessen vieler Bewohner denkmalgeschützter Häuser in Freiburg-Wiehre an einer Nutzung ihrer Dächer mit den gegenläufigen Interessen des Denkmalschutzes im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Kompromisslinie gelangt ist, die - für sich genommen - den Denkmalschutz in der Regel nicht oder nur geringfügig beeinträchtigende Nutzung der Dächer als Terrasse zuzulassen und dann auch den dazu erforderlichen Dachausstieg in Form eines Aufbaus mit den geringstmöglichen Maßen zu genehmigen. Eine solche Ermessensausübung ist von der Kammer nach Maßgabe der ( im Rahmen von § 114 Satz 1 VwGO ) zur gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze zu respektieren. Es würde eine Verletzung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums bedeuten, wenn die Kammer von sich aus unter Berufung auf den Gleichheitssatz "das Rad weiterdrehen" und aus dieser Genehmigungspraxis die (generelle) Verpflichtung der Beklagten ableiten würde, auch Dachaufbauten, die wie der Dachaufbau des Klägers in ihren Ausmaßen über das für den reinen Dachausstieg Erforderliche hinausgehen, zu genehmigen.
48 
Auch im Übrigen ist die Ermessensausübung der Beklagten (bei der Erteilung der Zustimmung nach den §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG) nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der eigenmächtige, von der erteilten Baugenehmigung grob abweichende Dachaus- und -umbau des Klägers weitaus mehr bauliche Maßnahmen umfasste als die jetzt noch streitigen zwei Maßnahmen und dass die Beklagte dem Kläger als Ausdruck einer Interessenabwägung für die übrigen Maßnahmen, die für die Denkmaleigenschaft des Gebäudes ebenfalls nicht ohne Bedeutung waren, eine Baugenehmigung erteilt hat. Durch diese Handlungsweise hat die Beklagte dem Kläger trotz allem den Umbau beider Dachgeschosse seines Gebäudes zu einer äußerst attraktiven und geräumigen Wohnung ermöglicht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Kläger selbst durch sein erstes Baugesuch vom 16.06.2006 einen Wohnungsausbau zur Genehmigung gestellt hat, der die hier streitigen Baumaßnahmen nicht vorsah, und dass er damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass es zur Verwirklichung seiner (ursprünglichen) Wohnungsvorstellungen dieser zusätzlichen Baumaßnahmen nicht zwingend bedurfte.
49 
II. Anfechtungsklage
50 
1. Die im Bescheid der Beklagten vom 03.04.2008 des Weiteren ausgesprochene Verpflichtung zum Rückbau der Dachlegefenster ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 65 Satz 1 LBO als auch in § 7 Abs. 1 DSchG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2005, a.a.O. ). Die danach erforderliche fortlaufende formelle und materielle Baurechtswidrigkeit ist nach Abweisung der Verpflichtungsklage ( siehe oben ) als unbegründet ohne Weiteres gegeben. Auch Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die mit der Rückbauverpflichtung verbundenen hohen Kosten sind im Hinblick auf die gravierende Abweichung von der dem Kläger erteilten Baugenehmigung vom 11.08.2006, für die der Kläger (und/oder sein Architekt bzw. Bauleiter, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist) selbst verantwortlich ist, nicht unverhältnismäßig ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - ). Der Kläger kann auch nicht einwenden, die durch die Dachlegefenster belichteten Aufenthaltsräume (Kinderzimmer) seien ohne diese Fenster nicht als Wohnräume nutzbar. Denn immerhin hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der tatsächlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster Fenster in der Größe, wie er sie ursprünglich beantragt hatte und wie sie von der Baugenehmigung vom 11.08.2006 gedeckt sind, einzubauen. Dass diese Fenster (in der Größe von 0,90 m x 0,90 m) keine ausreichende Belichtung der hinter ihnen liegenden Wohnräume nach § 34 Abs. 2 LBO gewährleisteten, hält die Kammer für fernliegend. Auch der Kläger kann solche Bedenken nicht ernsthaft geltend machen, nachdem er ursprünglich den Einbau genau dieser Fenster beantragt und damit selbst als ausreichend angesehen hatte. Aber selbst den (fernliegenden) Fall einer nach § 34 Abs. 2 LBO unzureichenden Belichtung der Wohnräume durch Fenster der zuvor beschriebenen Größe hat die Beklagte berücksichtigt und zwar in der Weise, dass sie dem Kläger im (angefochtenen) Bescheid vom 04.03.2006 ausdrücklich den Einbau von Fenster in der für § 34 LBO erforderlichen Größe erlaubt hat.
51 
Die Verpflichtung zum Rückbau der beiden widerrechtlich eingebauten viergliedrigen Dachlegefenster mit einer Größe von jeweils 1,66 m x 1,66 m ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil dem Kläger in Form des Einbaus kleinerer Dachlegefenster (in der laut Baugenehmigung vom 11.08.2006 bezeichneten Größe) schließlich doch zwei aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unerwünschte Dachöffnungen erlaubt wurden. Denn die genehmigten (kleineren) Dachlegefenster treten bei Weitem nicht so dominant in Erscheinung wie die tatsächlich eingebauten und sie geben dem Dach vor allem nicht so ein neuzeitliches und deshalb dem Charakter des Gebäudes unpassendes Gepräge wie diese.
52 
Ob das der Baurechtsbehörde nach § 65 Satz 1 LBO (und § 7 Abs. 1 DSchG) eingeräumte Ermessen darüber hinaus in dem Sinn intendiert ist, dass es regelmäßig einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung entspricht, die Beseitigung eines formell- und materiellrechtlich illegalen Bauvorhabens anzuordnen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2009, a.a.O., m.w.N. ), kann hiernach dahingestellt bleiben.
53 
2. Demgegenüber erweist sich die Rückbauverpflichtung im Hinblick auf den (nach den vorstehenden Ausführungen unter I. formell- und materiellrechtlich ebenfalls baurechtswidrigen) Dachaufbau als ermessensfehlerhaft. Angesichts der oben dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten, Dachaufbauten bei Kulturdenkmalen wie zum Beispiel beim Gebäude in der Z.-Straße …, zu genehmigen, wäre es unverhältnismäßig, vom Kläger den kompletten Abbruch des von ihm errichteten Dachaufbaus zu verlangen. Bei dem Dachaufbau am Gebäude in der Z.-Straße … handelt es sich nach den vom Kläger in der mündlichen Gerichtsverhandlung vorgelegten Lichtbildern und nach dem Vortrag des Klägers, dem die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung insoweit nicht widersprochen, ihn vielmehr unstreitig gestellt haben, um einen auf dem Dach des unstreitig gleichfalls denkmalgeschützten Gebäudes ebenfalls sehr massiv in Erscheinung tretenden Vollausstieg, der in seiner Höhe und damit in seiner optischen Präsenz mit dem Dachaufbau des Klägers vergleichbar ist. Dass er in seiner Breite (und wohl auch in seiner Tiefe) hinter dem Dachaufbau des Klägers zurückbleibt, was die Beklagte als Grund für eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit genommen hat ( siehe oben ), ist für einen außenstehenden Beobachter optisch kaum wahrnehmbar, zumal der Dachaufbau in der Z.-Straße …, weil er auf dem Dach eines alleinstehenden Gebäudes steht, anders als der Dachaufbau des Klägers rundum und von weither sichtbar ist. Einem außenstehenden, für Denkmalschutzbelange aufgeschlossenen Betrachter ist es schwer vermittelbar, weshalb der Dachaufbau auf dem Gebäude in der Z.-Straße … von der Beklagten toleriert wird, während der Dachaufbau auf dem Gebäude des Klägers vollständig abgebrochen werden muss. Wenn man bedenkt, dass die Beklagte - nach Aussage ihrer Vertreter in der mündlichen Gerichtsverhandlung - einen Dachaufbau in den Ausmaßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … (entsprechend der generellen Verwaltungspraxis) auch auf dem Gebäude des Klägers (nicht nur tolerieren, sondern) sogar genehmigen würde, dann ist es unter Berücksichtigung aller erheblichen kostenintensiven Aufwendungen, die mit einem Abbruch des Dachaufbaus und der Klärung der sich damit stellenden offenen Fragen (ob und, wenn ja, wie die an sich genehmigte Nutzung des Dachs als Terrasse in die Praxis umgesetzt werden kann und soll) verbunden sind, für den Kläger unverhältnismäßig, von ihm den kompletten Rückbau, das heißt den vollständigen Abbruch, seines Dachaufbaus zu fordern. Ob es ermessensgerecht gewesen wäre, vom Kläger einen Teilabbruch seines Dachaufbaus bis auf die Maße zu fordern, die den Maßen des Dachaufbaus am Gebäude in der Z.-Straße … entsprechen und die für einen Dachausstieg unbedingt erforderlich sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beklagte eine solche (Ermessens-)Entscheidung nicht getroffen hat. Eine solche Entscheidung wäre im Übrigen von der (nicht einfachen) Prüfung abhängig, ob und inwieweit ein Teilabbruch möglich und seinerseits verhältnismäßig ist.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 11.03.2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.