Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Mai 2007 - 1 K 1066/07

published on 21.05.2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Mai 2007 - 1 K 1066/07
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Gericht

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Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N., Freiburg, beigeordnet.

Der Antragsgegner - Regierungspräsidium Freiburg - wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Rechtsschutz vor einer drohenden Abschiebung.
Der Antragsteller, ein am ... 1974 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, ist unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber. Seinen Asylantrag hatte er am 10.12.2003 unter dem Namen „M. E.“ sowie der Angabe, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, gestellt. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Herkunft wurde sein Asylbegehren zunächst vom Bundesamt (Bescheid 4.5.2005) und schließlich vom VG Freiburg (Urteil vom 12.7.2005 - A 2 K 10646/05) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Während des sich anschließenden Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gab der Antragsteller, anwaltlich vertreten, am 6.7.2006 die Identität als wahr preis, die er seither führt; er wies zugleich darauf hin, dass er beabsichtige, Frau G. E. (ebenfalls nigerianische Staatsangehörige) zu heiraten. Diese habe ein am 13.8.2005 geborenes deutsches Kind, die Tochter Joyce, von einem anderen Mann und sei derzeit mit einem Kind von ihm, dem Antragsteller, schwanger; eine Ausweisung, so der Antragsteller ferner, sei somit nicht möglich. Am 22.11.2006 erhielt der Antragsteller einen nigerianischen Reisepass (gültig bis 21.11.2011) ausgestellt, den er der Ausländerbehörde vorlegte.
Der Antragsteller arbeitet seit 10.7.2006 aufgrund eines zuletzt bis 9.9.2007 befristeten Arbeitsvertrags bei der Firma M. für monatlich 950,-- EUR netto. Am 25.1.2007 gebar Frau E., die seit 30.5.2006 im Besitz einer (derzeit bis 30.5.2007 befristeten) Aufenthaltserlaubnis ist, in Freiburg die gemeinsame Tochter Israella. Eine Eintragung des Antragstellers als Vater in die Geburtsurkunde hat das Standesamt in Freiburg bislang nicht vorgenommen, sondern vielmehr ein Identitätsprüfungsverfahren eingeleitet. Frau E. ist bereits seit längerer Zeit HIV-positiv, ohne dass diese Infektion auf ihr deutsches Kind Joyce übertragen worden wäre. Bei der (mit dem Antragsteller gemeinsamen) Tochter Israella besteht nach einer aktuellen Bescheinigung des Universitätsklinikums Freiburg (Ambulanz für Infektionskrankheiten, Immundefekte und Rheumatologie) vom 18.4.2007 die Diagnose „Perinatale HIV-Exposition“. Eine Aussage dazu, ob eine perinatale HIV-Infektion vorliegt, ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich; Israella wird seit Geburt präventiv antiretroviral behandelt.
Am 16.3.2007 teilte der Antragsteller dem RP Freiburg mit, er sei bereit, das Visumsverfahren unverzüglich im Anschluss an eine Vorabzustimmung der Stadt D. nachzuholen. Er wies ferner darauf hin, dass seine Tochter und deren Mutter HIV-infiziert seien, sodass häufige Arztbesuche und Medikamentengaben erforderlich seien. Er stehe Mutter und Kind zur Seite und habe die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt sowie die Sorgeerklärung abgegeben. Er lebe mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft und kümmere sich aktiv um das Kind. Mutter und Kind sei ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar, sodass Abschiebungshindernisse vorlägen. Mit seinem Arbeitseinkommen unterhalte er neben sich seine Tochter und auch die Kindesmutter. Er strebe einen Konsens betreffend den Zeitpunkt der Nachholung des Visumsverfahren an, wobei idealerweise der nächste Urlaub hierzu genommen werden könne. Am 25.3.2007 legte der Antragsteller eine fachärztliche Bescheinigung vor, wonach Frau E. aufgrund einer fortgeschrittenen HIV-Infektion regelmäßiger medikamentöser Behandlung bedürfe. Auch die Tochter Israella werde aufgrund der Erkrankung der Mutter prophylaktisch mit antiretroviralen Medikamenten behandelt. Frau E. sei deshalb dringend auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen, der bei der Betreuung und Medikamentengabe der beiden Kinder helfe und für den Lebensunterhalt der Familie sorge.
Unter dem 4.4.2007 bestand das RP Freiburg auf einer umgehenden Ausreise und Nachholung des Sichtvermerksverfahrens, weil weder rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse erkennbar seien - das Krankheitsbild AIDS sei bislang nicht aufgetreten -, noch auf die Arbeitstätigkeit Rücksicht genommen werden könne. Schließlich wurde dem Antragsteller die Abschiebung angekündigt. Am 19.4.2007 übermittelte die Stadt D. neben ihrer Vorabzustimmung zur Visumserteilung dem RP Freiburg Nachweise dazu, dass der Antragsteller für den 30.4.2007 einen Flug nach Lagos gebucht hatte. Nachdem jedoch in der Folgezeit die Deutsche Botschaft in Lagos auf eine Identitätsprüfung vor Erteilung eines Sichtvermerks bestand und zugleich einen Abgleich von Fingerabdrücken für erforderlich hielt, reiste der Antragsteller nicht aus. Bei einem Telefonat seines Rechtsanwalts mit dem RP Freiburg am 2.5.2007 ließ der Antragsteller noch einmal darauf hinweisen, dass seine Partnerin auch ein deutsches Kind habe. Er kündigte ferner an, das Sichtvermerksverfahren nachzuholen, sobald er in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen sei. Gleichwohl lehnte das RP Freiburg bei diesem Gespräch die Erteilung einer Duldung ab.
Der Antragsteller hat am 4.5.2007 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und am 14.5.2007 Klage erhoben Er begehrt die Aussetzung seiner Abschiebung und trägt vor, Kern des Eilverfahrens sei, ob er sofort oder erst nach Abschluss einer Identitätsprüfung - also in einigen Monaten - das Visumsverfahren nachholen müsse. Sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG. Das zur Familie gehörende deutsche Kind Joyce könne nicht mit nach Nigeria zurückkehren, das Kind Israella ebenfalls nicht, weil die HIV-Infektion in Nigeria nicht behandelt werden könne. Werde er abgeschoben, sei mit einer längerfristigen oder gar einer endgültigen Trennung von der Familie zu rechnen, ferner führe dies zum Arbeitsplatzverlust sowie - aufgrund fehlenden Einkommens - zu einer faktischen Wiedereinreisesperre. Rechtliche Hindernisse ergäben sich schließlich aus einer Sperrwirkung der Abschiebung sowie deren Kosten. Seine Interessen überwögen gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Abschiebung die Staatskasse künftig den Unterhalt und die Krankenkosten für Israella tragen müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner - RP Freiburg - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzulehnen.
11 
Er entgegnet: Aus den Erziehungs- und Betreuungsleistungen des Antragstellers für das Kind ergebe sich nicht zwangsläufig, dass mit einer vorübergehenden Trennung die weitere Entwicklung eines Kindes gefährdet würde. Eine erforderliche besondere Intensität der Vater-Kind-Beziehung, die selbst eine vorübergehende Trennung unzumutbar mache, sei weder erkennbar noch vorgetragen. Die Mutter und das Kind - letzteres bis zur verlässlichen Klärung: prophylaktisch - würden antiretroviral behandelt, was die Infektion gut beherrschen helfe. Ob und inwieweit eine Beschäftigung des Antragstellers über den derzeitigen Zeitraum hinaus in Betracht komme, lasse sich angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht vorhersagen. Vorausgesetzt der Antragsteller habe durch seine Beschäftigung notwendige Anwartschaftszeiten erworben, stehe ihm bei Wiedereinreise ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I im gleichen Umfang zu, wie es der Fall wäre, wenn er sonst arbeitslos würde. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Nachholung des Sichtvermerks werde schließlich auch dadurch begründet, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum in schwerwiegender Weise gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Erst als es ihm günstig erschienen sei, habe er seine tatsächliche Identität offenbart. Das alles relativiere die Schutzwürdigkeit von familiären Bindungen. Es entspreche mittlerweile praktisch dem Regelfall, dass nigerianische Staatsangehörige einreisten, Asyl begehrten und dabei eine falsche Identität angäben. Deshalb fordere auch die Deutsche Botschaft in Lagos vor Erteilung eines Sichtvermerks eine eigenständige Identitätsprüfung und Abgleich von Fingerabdrücken. Die Nigerianische Botschaft übernehme bereits bei Aussicht auf Erhalt eines Aufenthaltstitels die von einem Antragsteller angegebenen Personendaten ungeprüft und stelle Pässe ohne vorherige Identitätsprüfung aus; eine Passausstellung in Deutschland gebe folglich keine Gewähr für die wahre Identität. Es spreche vieles dafür, dass sich das vom Standesamt Freiburg eingeleitete Identitätsprüfungsverfahren durch die Anwesenheit des Antragstellers in Nigeria beschleunigen lasse. Ein Trennungszeitraum sei folglich durch konstruktive Mitarbeit überschaubar zu gestalten. Schließlich bestehe regelmäßig auch ein eigenständiges Interesse des Kindes daran, dass sein Vater mit richtigen Personaldaten im Geburtenregister vermerkt sei.
II.
12 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Ferner bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114, 115, 117, 121 ZPO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich in der Sache erfolgreich, was sich aus folgendem ergibt:
13 
Das gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Begehren ist begründet. Der Antragsteller hat nicht nur einen Anordnungsgrund - die vom RP Freiburg am 4.4.2007 angekündigte und nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Nigeria -, sondern auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller ist als unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber gemäß §§ 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben. Einen durch die einstweilige Anordnung sicherungsfähigen (materiellen) Anspruch, von einer solchen Maßnahme des zuständigen RP Freiburg (vgl. § 6 Abs. 1 AAZuVO) vorläufig verschont zu bleiben, steht ihm jedoch bei derzeitiger (summarischer) Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Seite. Zwar ergibt sich dieser Anordnungsanspruch nicht aus den Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Gestattung eines Aufenthalts aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG) steht nämlich der besondere Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, weil der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (vgl. Bescheid des Bundesamtes vom 4.5.2005 [dort Seite 7]; ausführlich, wenngleich kritisch zum besonderen Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: Dienelt, ZAR 2005, 120 ff.). Die Anwendung dieser Vorschrift entfällt auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Der dort vorausgesetzte „Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ setzt nämlich einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift bzw. einer Ermessensbindung auf Null - nur ein solcher kann im Fall des Antragstellers wegen der ausschließlich anwendbaren Nachzugsvorschrift des § 36 AufenthG in Betracht kommen - genügt hingegen nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 2523/05 - VBlBW 2007, 30).
14 
Ein Anspruch ergibt sich bei derzeitiger Erkenntnis aller Voraussicht nach jedoch aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist, wenn bzw. solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die Abschiebung eines Ausländers (vorübergehend) auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich vorliegend zu Gunsten des Antragstellers sehr wahrscheinlich aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die dort normierte Pflicht des Staates, die Familie zu schützen und zu fördern, ist im Rahmen der Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in Deutschland stattfinden, drängt die staatliche Schutzpflicht einwanderungspolitische Belange regelmäßig - d. h. vorbehaltlich eines ausnahmsweise im Einzelfall gleichwohl überwiegenden öffentlichen Interesses - zurück, soweit eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht und soweit insbesondere das Kind zu seinem Wohl auf die Aufrechterhaltung dieser Beistandsgemeinschaft angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320).
15 
Eine schutzwürdige Beziehung und Bindung des Antragstellers zu seiner heute knapp 4 Monate alten Tochter besteht und wird insbesondere auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Kaum zweifelhaft ist ferner, dass ein geordnetes Nachzugsverfahren eine vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinem Kind nach sich ziehen wird. Das folgt daraus, dass die Mutter des Kindes sich auf Grund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des deutschen Kindes über den 30.5.2007 (Fristablauf der AE) hinaus weiter aufhalten darf. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau E. bereit wäre, auch nur vorübergehend nach Nigeria zurückzukehren. Daraus folgt aber nahezu zwingend, dass auch Israella, die noch ein Säugling bzw. Kleinkind ist, nicht von ihrer Mutter getrennt werden kann. Letztlich wäre ein mehrmonatiger Aufenthalt von Mutter und Kind in Nigeria jedoch deshalb unzumutbar, weil die bei ihnen erforderliche HIV-Behandlung dort nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist. Selbst bei Berücksichtigung von Anstrengungen der nigerianischen Regierung, die medizinische Versorgung für Personen mit HIV / AIDS langfristig zu gewährleisten und Versorgungsengpässe zu verhindern, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine HIV-infizierte Personen in wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht den erforderlichen Zugang zu einer antiretroviralen Behandlung mit der für eine lückenlose und ununterbrochene Therapie erforderlichen Wahrscheinlichkeit erhält (vgl. ausführlich: Schweizer Flüchtlingshilfe Gutachten vom 12.7.2006; zum Erfordernis einer lückenlosen Behandlung vgl. auch unten Seite 9).
16 
Eine Trennung von Vater und Kind aber wäre zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar. Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, dass nicht jede vorübergehende Trennung von Eltern und Kindern durch Art. 6 GG verhindert werden kann; betrachtet man den strengen Versagungsgrund in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, ist eine jedenfalls Fälle wie den vorliegenden (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) betreffende Härte offensichtlich und typischerweise auch im Gesetz angelegt. Die Kammer hat das Erfordernis differenzierter Betrachtung ferner bereits im Beschluss vom 22.2.2007 (1 K 2147/06) dargelegt. Danach kann auch bei kleinen Kindern eine vorübergehende Trennung zumutbar sein, wenn die Zeitdauer der Trennung hinreichend konkret bestimmbar und begrenzt (deutlich unter 12 Monaten) ist, und ferner das Alter des Kindes eine Trennung zulässt. Regelmäßig dürfte ein Alter von unter einem Jahr für eine vorübergehende Trennung (noch) zugänglich sein, weil ein kindliches Bewusstsein derart, einen solchen Umstand als dauerhaften Verlust zu begreifen bzw. zu missverstehen, mit hoher Wahrscheinlichkeit hier nicht vorhanden ist (anders etwa für ein zweieinhalbjähriges Kind: BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; sowie für ein über dreijähriges Kind: BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - InfAuslR 2006, 122).
17 
Hinzukommen muss allerdings schließlich regelmäßig ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchführung des Visumsverfahrens, was in der genannten Entscheidung der Kammer darin erblickt wurde, dass Zweifel an der Identität und ernsthaften Betreuungsabsicht des dortigen Antragstellers bestanden. Ein solchermaßen überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung kann die Kammer im Fall des Antragstellers derzeit jedoch nicht erblicken. Sieht man von der Identitätstäuschung im Asylverfahren ab, so ist seine Identität spätestens seit 22.11.2006 durch Ausstellung und Vorlage eines gültigen nigerianischen Reisepasses geklärt. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die darin enthaltenen Angaben, - sie stimmen ersichtlich mit dem Inhalt einer vom Antragsteller vorgelegten Geburtsurkunde (VAS. 219/221) überein - unrichtig sind. Auch der Antragsgegner geht offensichtlich davon aus, dass der Antragsteller mit diesem Reisepass seiner Passpflicht i.S.v. §§ 3 und 5 Abs. 1 AufenthG genügt und dass es sich dabei auch um ein gegenüber nigerianischen Behörden bei einer Abschiebung verwendbares Identitätspapier handelt (vgl. hierzu auch die im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 22.2.2007 im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 - 11 S 601/07 -, mit der dem ursprünglich abgelehnten Eilantrag stattgegeben wurde). Anders als im Verfahren 1 K 2147/06 (dort existierte ein weiterer, später spurlos verschwundener Reisepass, in dem überdies noch ein anderes Geburtsdatum des Inhabers eingetragen war), bestehen vorliegend keine weiteren Ungereimtheiten. Auch eine fehlende Ernsthaftigkeit, was die väterliche Betreuungsleistung angeht, erkennt die Kammer - wie auch der Antragsgegner - nicht.
18 
Der Antragsteller hat sogar den Willen zur Durchführung des Visumsverfahrens - und mithin einer vorübergehenden Trennung von seiner Familie - bekundet und ursprünglich Nachweise über einen gebuchten Flug vorgelegt; erst als er mit einer erheblichen zeitlichen Ausweitung seines Auslandsaufenthalts rechnen musste, hat er von seiner Rückkehrabsicht (zunächst) wieder Abstand genommen. Dass die Behörden eine Identitätsprüfung für erforderlich hielten, liegt an der - vom Antragsgegner erstmals in diesem Verfahren vorgetragenen - generellen Problematik des Einreiseverhaltens nigerianischer Staatsangehöriger i.V.m. einer bestimmten Passausstellungspraxis der nigerianischen Auslandsvertretung. Das dürfte es zwar rechtfertigen, vom Antragsteller einen erneuten/weitergehenden Identitätsnachweis zu verlangen. Angesichts des hiermit verbundenen Zeitaufwands - der Antragstellervertreter hat diesen aus seiner anwaltlichen Beratungspraxis auf im günstigsten Fall mindestens 6 Monate datiert - ist es jedoch ein milderes Mittel , dem Antragsteller für die Dauer dieser Identitätsprüfung eine Duldung zu erteilen, statt eine Trennung von seiner Familie zuzumuten. Das gilt mit Blick auf sonstige Umstände des Einzelfalls auch gerade deshalb, weil er bei der erforderlichen HIV-Therapie sowohl für seine Lebensgefährtin als auch insbesondere für seine Tochter wichtige Unterstützung leisten kann. Eine genaue Einnahme von antiretroviralen Medikamenten und damit ein konstanter Medikamentenspiegel ist für eine HI-Virusunterdrückung nämlich von essenzieller Bedeutung. Umgekehrt sind die Gefahren bei einer abgebrochenen Therapie bzw. Prophylaxe erheblich (vgl. ausführlich: Gölz , Asylmagazin 12/2000, Seiten 14, 16).
19 
Anhaltspunkte dafür, eine Anwesenheit des Antragstellers in Nigeria sei zwingend für eine sinnvolle Identitätsprüfung erforderlich, gibt es demgegenüber nicht. Allein eine gewisse Förderlichkeit reicht nicht, seine weitere Anwesenheit in Deutschland ist offensichtlich ebenso ausreichend, sonst hätte das Standesamt der Stadt Freiburg kein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Übrigens ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Überprüfung seiner Identität sonst behindern würde. Der erforderliche Kostenvorschuss für Ermittlungstätigkeiten in Nigeria ist laut anwaltlicher Versicherung heute bezahlt worden. Sollten allerdings in der Folgezeit weitere Mitwirkungshandlungen des Antragstellers bei der Identitätsprüfung erforderlich werden, so wird er auch diesen nachkommen müssen, will er nicht durch eine Weigerungshaltung Anlass geben, negative Rückschlüsse auf eine (erneute) Identitätstäuschung bzw. Instrumentalisierung seiner Vaterschaft zuzulassen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer eine Halbierung des Auffangwerts vorgenommen hat. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen, im Übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes:
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26.07.2006 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2004 - 9 K 1722/03 - wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräs
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Annotations

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2004 - 9 K 1722/03 - wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2003 verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden zwischen den Beteiligten aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug, hilfsweise Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. Die 1967 in Podgorica/Montenegro (früher Titograd) geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der 1991 ebenfalls in Jugoslawien geborenen Klägerin zu 2. (...) und des 1992 geborenen Klägers zu 3. (...); sie ist Staatsangehörige der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, wird heute als serbisch-montenegrinische Staatsangehörige geführt und gehört zur Volksgruppe der Roma. Vater der Kläger zu 2. und 3. ist der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige ...-... ... (geb. 1968), mit dem die Klägerin zu 1. bereits vor der Ausreise zusammenlebte, aber nicht verheiratet war. Herr ... ist abgelehnter Asylbewerber. Im August 1996 heiratete er die deutsche Staatsangehörige Frau ... und erhielt im Januar 1999 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die vom Landratsamt Donnersbergkreis in der Folgezeit verlängert wurde. Seit dem 11.08.2005 ist Herr ... im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seine Hauptwohnung hatte Herr ... in ..., 2003 meldete er sich mit Nebenwohnsitz in ... und 2004 mit Nebenwohnsitz bei einem Onkel in ... an. Er arbeitet nach seinen Angaben seit 2002 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Ab 2004 war er als Fahrer im Kurierdienst bei einer Firma in ... tätig; im Dezember 2005 meldete er in ... ein Kleintransportunternehmen an; seit Ende Juni 2006 führt er wieder für seine frühere Firma als Subunternehmer Transportfahrten durch.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. und Herr ... reisten im März 1991 in das Bundesgebiet ein. Die Asylanträge der Klägerinnen wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.11.1991 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde bezüglich der Klägerin zu 2. Anfang 1992, bezüglich der Klägerin zu 1. am 15.02.2002 bestandskräftig. Im Anschluss wurden die Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma geduldet. 1992 waren die Kläger von ihrem bisherigen Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern nach ... umverteilt worden.
Unter dem 07.03.2002 beantragten die Kläger, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Herrn ..., vorsorglich eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Herr ..., der die Vaterschaft anerkannt habe, besuche die Kläger seit Jahren nahezu jedes Wochenende. Er könne seinen und der Kinder Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen und Kindergeld decken, lediglich die Klägerin zu 1. beziehe noch Sozialhilfe. Der Umgang des sorgeberechtigten Vaters mit seinen Kindern komme einer Lebensgemeinschaft nahezu gleich. Hilfsweise stehe den Kindern eine Aufenthaltsbefugnis wegen der Beziehung zum Vater zu. Abgeleitet hiervon könne wegen Art. 6 Abs. 2 GG auch der Kindesmutter eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Das Landratsamt Emmendingen lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 16.06.2003 ab; zugleich wurde dem Kläger zu 3. die Abschiebung nach Serbien-Montenegro angedroht, falls er Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung, spätestens zusammen mit seiner Mutter, verlasse. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 AuslG lägen nicht vor, da die Klägerin zu 1. keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland habe. Auch eine positive Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG komme nicht zum Tragen, da beide Kinder den Lebensmittelpunkt stets bei der Mutter hätten. Diese könne ihr Sorgerecht aber ohne weiteres selbst ausüben. Auch die hilfsweise beantragte Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG könne nicht erteilt werden. Der Ausreise der Kläger stünden keine von ihnen nicht zu vertretenden Hindernisse entgegen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheids mit Bescheid vom 08.08.2003, zugestellt am 11.08.2003, zurück.
Am 11.09.2003 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise in Form einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, höchst hilfsweise über diese Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung haben sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und zahlreiche Unterstützungsschreiben von Lehrern und Mitschülern sowie eines Freundeskreises Asyl ... vorgelegt. Darin wird auf die schwerwiegenden Folgen einer Trennung der Kinder vom Vater hingewiesen, der sich intensiv um sie kümmere. Die Kinder seien auch schulisch gut integriert.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2004 - 9 K 1722/03 - abgewiesen: Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG scheitere schon daran, dass die Klägerin zu 1. selbst vollziehbar ausreisepflichtig und nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sei. Auch eine Ausnahme nach § 20 Abs. 3 oder 4 AuslG sei schon deshalb zu Recht abgelehnt worden, weil auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG von einem hinreichend verfestigten Aufenthalt des Vaters der Kläger, Herrn..., nicht ausgegangen werden könne. Die zu seiner melde- und aufenthaltsrechtlichen Situation vorliegenden Informationen seien unklar und widersprüchlich. Entsprechendes gelte für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu dem angeblich ständigen Umgang des Vaters mit seinen Kindern. In dieser Lage erscheine es nach wie vor ohne weiteres zumutbar, wenn der Vater nach Ablauf seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis (damals: Ende Juli 2004) den familiären Kontakt zu den Kindern in der Heimat halte. Die Erteilung der hilfsweise beantragten Aufenthaltsbefugnis scheitere an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 15.12.2005 zugelassen. Die Kläger begründen die Berufung - ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag - zusammengefasst wie folgt: Die Ehe mit Frau ... sei vor etwa zwei Jahren geschieden worden, getrennt habe man sich mindestens ein Jahr zuvor. Herr ... sei mit der Klägerin zu 1. nach wie vor verlobt; die Eheschließung scheitere noch an zwingend erforderlichen Dokumenten. Die Klägerin zu 1. besitze lediglich einen alten abgelaufenen jugoslawischen Pass, Bemühungen um einen neuen Pass seien bislang gescheitert, da sie in ihrer Geburtsstadt Podgorica/Montenegro nicht mehr registriert sei und von dort auch keine Ledigkeitsbescheinigung erhalten könne. Herr ... habe zwar noch keine gemeinsame Wohnung für die gesamte Familie gefunden, halte sich gleichwohl aber täglich im Haushalt der Kläger auf und übernachte dort auch regelmäßig. Er lebe faktisch ständig mit seinen Kindern und der Klägerin zu 1. zusammen. Soweit bekannt, sei keiner der Kläger auf öffentliche Leistungen angewiesen. Herr ... komme seit 4 Jahren für den Kindesunterhalt auf und habe auch bis vor einem Jahr die Miete der von den Klägern bewohnten Wohnung bezahlt. Wegen nicht ausreichenden Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Transportunternehmer sei ihm das zwischenzeitlich nicht mehr möglich. Aufgrund des neuen Vertrags mit der Kurierfirma, sei es ihm jetzt möglich, regelmäßig lokale Transportfahrten zu einem „Festpreis“ von 220,-- EUR durchzuführen. Er werde die Mietzahlung daher ab August 2006 wieder aufnehmen und auch wieder Unterhaltsleistungen übernehmen. Die Kläger zu 2. und 3. könnten sich auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AuslG berufen, der Klägerin zu 1. stehe als Folge davon ein abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu. Unter Anwendung des Aufenthaltsgesetzes komme für die Kläger zu 2. und 3. ein Anspruch aus § 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wobei § 10 Abs. 3 AufenthG nicht zur Anwendung komme. Selbst wenn § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Klägerin zu 2. erfüllt sei, greife diese Bestimmung wegen § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht ein, da das der Behörde nach § 32 Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG/Art. 8 EMRK auf Null reduziert sei und ein solcher Ermessensanspruch ausreiche. Eine besondere Härte sei in der Trennung der tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft zwischen Herrn ... und seinen Kindern zu sehen. Mit der Klägerin zu 2. lebe er praktisch in einem Haushalt und kümmere sich ständig um sie. Mit dem Kläger zu 3., der mindestens bis Oktober 2006 in einem Erziehungsheim untergebracht sei, sei er regelmäßig ebenfalls zusammen, wenn dieser sich alle 14 Tage, an den Feiertagen und den Ferien im Haushalt der Mutter und Schwester befinde. Jedenfalls wäre aufgrund dieses Sachverhalts aber die Erteilung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG möglich.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.06.2004 - 9 K 1722/03 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.08.2003 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er führt aus, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht bestehe. Die Kläger zu 1. und 2. seien abgelehnte und bestandskräftig zur Ausreise verpflichtete Asylbewerber. Daher komme für sie nur ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht. Ein solcher Anspruch scheitere jedoch aus Rechtsgründen, weil die Ausreise der Kläger zu 1. und 2. weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Kläger würden wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bislang geduldet. Beim Kläger zu 3. sei der Härtefalltatbestand in § 32 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt. Zwar werde nicht verkannt, dass der Vater des Klägers sich kürzlich in ... eine Wohnung genommen habe und sich nunmehr um den Sohn kümmern wolle. Andererseits liege der Lebensmittelpunkt der Kläger zu 2. und 3. seit jeher bei der Mutter. Der Kläger zu 3. habe zudem einen längeren Heimaufenthalt in einem Heim für schwer erziehbare Kinder zu absolvieren. Auch wenn der Tatbestand des § 32 Abs. 4 AufenthG gegeben sein sollte, scheide bei der dann unter Berücksichtigung der familiären Gesamtsituation zu treffenden Ermessensentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null aus. Schließlich müssten nach wie vor öffentliche Leistungen für die Kläger zu 1. bis 3. aufgewendet werden. Gegenwärtig leiste Herr ... für die Klägerin zu 2. monatlich 158,50 EUR Unterhalt, daneben erhalte diese 20,45 EUR Restbeihilfe. Beim Kläger zu 3., für den Herr ... keinen Unterhalt zahle, fielen als Kosten der Erziehungsmaßnahme monatlich zwischen 3.500,-- und 3.700,-- EUR an. Auch für die Klägerin zu 1. leiste Herr ... keine Zahlungen, diese erhalte aus öffentlichen Mitteln 40,90 EUR Taschengeld und 138,05 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darüber hinaus würden zur Zeit für die Miete der Kläger monatlich 299,11 EUR aus öffentlichen Mitteln aufgewendet.
12 
Mit Beschluss vom 30.08.2005 hat der Vorsitzende den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen. Der Beklagte hat diesem Vorschlag nicht zugestimmt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten des Landratsamts Emmendingen und des Regierungspräsidiums Freiburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Mit ihr verfolgen die Kläger ihr Klagbegehren im Hauptantrag in vollem Umfang und im Hilfsantrag hinsichtlich der Anträge auf Neubescheidung weiter. Im Hauptantrag (Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug) sind die Berufung und die Klage unbegründet, weil es bei allen Klägern an den einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu I.). Hingegen hat die Klage aller Kläger im Hilfsantrag Erfolg, weil der Beklagte sein - tatbestandlich eröffnetes - Ermessen insofern noch nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt hat (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO, dazu II.). Maßgeblich für die Beurteilung beider Ansprüche ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (mithin die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes), soweit es um die Frage geht, ob den Klägern ein Anspruch auf die begehrten befristeten Aufenthaltstitel - sei es tatbestandlich zwingend oder nach gebundenem Ermessen - zusteht oder versagt werden muss (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschlüsse vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36, und vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 -, InfAuslR 2005, 261). Früheres Recht ist nur anwendbar, wenn und soweit es durch Übergangsrecht für anwendbar erklärt wird. Kommt es für den Verfahrensausgang auf die Frage an, ob die Ablehnung einer im Ermessen stehenden Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig (ermessensfehlerfrei) ist, richtet sich die gerichtliche Überprüfung nach den Vorschriften der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Sach- und Rechtslage. Diese retrospektive Beurteilung ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn auch nach neuem Recht beim entsprechenden Aufenthaltstitel Ermessen überhaupt eröffnet - dieser Anspruch also nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen - ist und soweit der Ermessensfehler auch nach dem Prüfprogramm neuen Rechts erheblich und die Ermessensentscheidung nicht auf der Grundlage neuen Rechts nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden ist.
I.
15 
Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Maßgebliche Anspruchsgrundlage sind für die Klägerin zu 1. die §§ 27 ff. AufenthG, die übergangslos an die Stelle der während des Verwaltungsverfahrens geltenden §§ 17 ff. AuslG getreten sind. Bei den Klägern zu 2. und 3., die sich auf ein Nachzugsrecht zu ihrem sich hier seit 1999 rechtmäßig aufhaltenden Vater, Herrn ..., berufen, findet die Übergangsregelung in § 104 Abs. 3 AufenthG Anwendung. Ihr Nachzugsanspruch richtet sich mithin nach § 20 AuslG in der zuletzt geltenden Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt in § 32 ff. eine günstigere Regelung. Bei Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen ist nach der Systematik der §§ 27 ff. AufenthG vorzugehen. Das Gesetz differenziert zunächst nach verschiedenen Gruppen von Angehörigen und ordnet diesen unterschiedliche Spezialvorschriften zu (insbesondere: Nachzug zu Deutschen <§ 28 AufenthG>, Nachzug von Ehegatten<§§ 30 - 31 AufenthG>, Nachzug von Kindern<§§ 32 - 35 AufenthG bzw. § 20 AuslG> und Nachzug sonstiger Angehöriger<§ 36 AufenthG>). Sodann sind die grundsätzlich für alle Gruppen übergreifend geltenden allgemeinen Nachzugsvorschriften (§§ 29 und 27 AufenthG) zu beachten. Schließlich müssen die „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in ihrer jeweiligen Ausgestaltung erfüllt sein.
16 
1. Gemessen daran scheitert ein Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1., die sich allein auf § 30 Abs. 1 AufenthG stützen kann, bereits daran, dass sie nicht die Ehefrau von Herrn... ist. Weder ihr Verlöbnis mit diesem noch ihre eheähnlich geführte Lebensgemeinschaft ist durch einfaches Recht oder durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, ungeachtet der Gründe, weshalb es zu einer förmlichen Eheschließung bisher nicht gekommen ist. Sollte eine Eheschließung unmittelbar bevorstehen, wofür derzeit noch nichts ersichtlich ist, kann sich hieraus allenfalls - als Vorwirkung von Art. 6 Abs. 1 GG - ein durch Duldung zu sicherndes rechtliches Abschiebungshindernis ergeben (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 13.11.2001 - 11 S 1841/01 -).
17 
2. Auch den Klägern zu 2. und 3. steht in Bezug auf Herrn ..., ihren leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, kein Anspruch auf Kindernachzug
zu.
18 
a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht ein, da der Klägerin zu 2. ein „Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10 Abs. 1 AufenthG („gesetzlichen Anspruchs“) weiter gefassten Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung ausgeformte ausländerrechtliche Pra...is zum Ausländergesetz, welche sich denselben unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Pra...is ändern wollte. In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen kämen „wie bisher“ im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht (BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des „deutschverheirateten“ Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240, S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG - VAH -). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10 AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen „Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ und „gesetzlicher Anspruch“ gleich zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen, dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3 Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171 - 176; ebenso Wenger in Storr/Wenger u.a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 8; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16, und Nr. 10.2.3 VAH a.a.O).
19 
b) Auch dem Kläger zu 3. steht ein gesetzlich gebundener Anspruch zum Kindernachzug zu seinem Vater nach § 20 AuslG oder nach § 32 AufenthG nicht zu. Zwar greift bei ihm die Sperre des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht und leben er und seine Schwester mit dem Vater in einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft zusammen (§§ 27 Abs. 1 AufenthG, 17 Abs. 1 AuslG), da Herr... faktisch in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt und sich in Ausübung seines Sorgerechts ersichtlich auch um die Belange der Kinder kümmert (dazu im einzelnen noch unten). Jedoch fehlt es am allgemeinen Nachzugserfordernis der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG; ebenso § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Herr ... hat bis heute aus wenig überzeugenden Gründen noch keine eigene Wohnung angemietet (seine Meldeadresse ist die Wohnung seines Bruders), sondern lebt faktisch in der Gemeinschaftsunterkunft. Diese genügt aber unstreitig den räumlichen und qualitativen Mindestanforderungen des § 2 Abs. 4 AufenthG nicht und Herr... ist für diese Wohnung zudem auch gar nicht nutzungsberechtigt. Von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums kann in Fällen - wie hier - der Ersterteilung der Nachzugserlaubnis nicht abgesehen oder abgewichen werden (anders bei der Verlängerung, vgl. §§ 34 Abs. 1 und 30 Abs. 3 AufenthG) und auch nach § 20 AuslG war ein Verzicht auf diese Erfordernis im Stadium der erstmaligen Erlaubniserteilung nicht möglich. § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sah - insofern günstiger als heute § 32 AufenthG - lediglich ein Abweichen von dem Erfordernis eines Aufenthaltsrechts beider Elternteile vor und auch § 20 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestattete - bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt des Kindes - nur vom Erfordernis des gesicherten Unterhalts, nicht aber vom Wohnraumnachweis zu dispensieren.
20 
Im übrigen muss sich der Kläger zu 3. im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorhalten lassen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), dass - wegen der Inanspruchnahme außerhäuslicher Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im „... ...“ nach § 34 SGB VIII - ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 89) und dass er zur Zeit seine Passpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG). Auch bei der Klägerin zu 2. ist der Unterhalt nicht verlässlich gesichert und die Passpflicht nicht erfüllt; zudem ist sie nicht mit dem für den jetzigen - aktuellen - Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. VGH Bad. Württ., Beschlüsse vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - und vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 -). Ob bei den Klägern insofern die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Regelvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder ob eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG aus Härtegründen zulässig wäre, braucht nicht entscheiden zu werden.
II.
21 
Die Kläger können vom Beklagten jedoch verlangen, dass ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 Abs. 5, 3 und 4 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden. Maßgeblich für die Rechtsvoraussetzungen und das ermessensrelevante Prüfprogramm ist nunmehr § 25 Abs. 5 AufenthG, der nach Aufenthaltszweck und Lebenssachverhalt an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis früheren Rechts getreten ist (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 3 AufenthG kann einem Ausländer eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG) und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
22 
1. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei den Klägern zu 2. und 3. sowie abgeleitet davon auch bei der Klägerin zu 1. vor.
23 
a) Die Kläger zu 2. und 3. sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht der Klägerin zu 2. besteht seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags und dem Ablauf der Ausreisefrist in der damit verbundenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.11.1991 und des Landkreises Güstrow 16.01.1991), die ihr asylbezogenes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen brachten (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG in der damals geltenden Fassung - AsylVfG 1982 -). Demgegenüber ist der in Deutschland geborene Kläger zu 3. spätestens mit dem Zugang des hier im Streit stehenden Ablehnungsbescheids des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Dieser Ablehnungsbescheid hatte zur Folge, dass das mit der Antragstellung vom 07.03.2002 begründete - gesetzliche fiktive - Aufenthaltsrecht des Klägers wieder beendet worden ist (vgl. § 69 Abs 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AuslG). Unschädlich ist, dass der Ablehnungsbescheid nicht unanfechtbar ist und deswegen nach bisherigem Recht (§ 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG) eine Aufenthaltsbefugnis nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG verlangt keine unanfechtbare Ausreisepflicht mehr, sondern lässt die vollziehbare Ausreisepflicht genügen. Die vollziehbare Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG (ebenso § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) aber mit der Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids eingetreten; diese Vollziehbarkeit ist kraft Gesetzes eingetreten, da die dagegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG = § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
24 
b) Die Ausreise der Kläger zu 2. und 3. ist - abgesehen von der gegenwärtigen Erlasslage bezüglich Minderheiten der Roma aus dem Kosovo - derzeit und auf absehbare Zeit auch aus rechtlichen Gründen unmöglich, ohne dass sie an diesem Ausreisehindernis ein Verschulden trifft. Denn sie können sich auf ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, Herrn...-..., berufen und aufgrund dieses Umstands ist ihnen auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten (zum Zusammenhang von Abschiebungs- und Ausreisehindernis in § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. Urteile des Senats vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356, und vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, Juris). Wie bereits dargelegt, lebt Herr ... seit längerer Zeit - spätestens seit der Trennung und Scheidung von seiner deutschen Ehefrau - mit den Klägern zu 2. und 3. und deren Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft faktisch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. Seine Unterhaltspflichten nimmt er in nicht unerheblichem Umfang nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten wahr. So zahlte er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ab Januar 2003 Unterhalt für die Kinder und übernahm über längere Zeit zusätzlich die Kosten der Unterkunft. Die Kinder waren auch über Herrn ...-... krankenversichert. Die Zahlungen brachte er aus seinem Verdienst als Kurierfahrer auf. Sie gerieten ins Stocken, nachdem Herr ... sich selbstständig gemacht und dabei, wie nicht bestritten wird, wenig verdiente. Derzeit kommt Herr ... zwar nur (überwiegend) für den Unterhalt der Klägerin zu 2. auf. Dies ist nach den glaubhaften und vom Beklagtenvertreter nicht bestrittenen Angaben der Kläger aber auf die gegenwärtig schlechte Einkommenslage zurückzuführen, die sich ab August wieder bessern werde. Insgesamt lässt sich feststellen, dass Herr ... seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern ernst nimmt und gegenwärtig wohl nicht in der Lage ist, sich an den - hohen - Kosten der Erziehungshilfe für seinen Sohn zu beteiligen. Herr ... hat die Kläger zu 2. und 3. nach seinen unbestrittenen Angaben auch seit Anfang 2003 täglich besucht. Von einer Bekannten (Frau B. vom Freundeskreis Asyl ...) wird - wiederum unbestritten - berichtet, dass Herr ... seit Ende 2002 praktisch in der Gemeinschaftsunterkunft wohne und regelmäßig übernachte. Termine der Schule und des Hortes nehme er wahr, auch beim Großeinkauf mit den Klägern sei er anzutreffen, ferner fahre die Familie auch gemeinsam zu familiären Treffen, Festen und religiösen Veranstaltungen. Aus all dem ist zu schließen, dass Herr ... mit seinen Kindern seit Jahren eine enge sozial-familiäre Beziehung mit dem Gewicht einer Lebens-, Erziehungs- und faktischen Hausgemeinschaft pflegt und dabei sein Sorgerecht und die damit korrespondierende Sorgepflicht aktiv wahrnimmt (vgl .dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EZAR 020 Nr. 17). Das Recht der Kläger zu 2. und 3. auf Fortbestand dieser familiengleichen Gemeinschaft mit dem Vater genießt daher - aus der Sicht des Kindeswohls - gewichtigen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, auch wenn die Kläger inzwischen 15 bzw. 14 Jahre alt sind. Die Betreuungsleistungen und der Erziehungsbeitrag von Herrn ... als Vater kann auch nicht ohne weiteres durch die Mutter ersetzt werden (vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 220/97 - ); dies gilt in besonderem Maß für den Kläger zu 3., der aufgrund seiner schulischen Auffälligkeiten in besonderer Weise auf die ordnende und Grenzen aufzeigende Hand des Vaters angewiesen ist. Die familiäre Gemeinschaft mit dem Kläger zu 3. wird im möglichen Umfang auch während seiner Heimunterbringung durch Heimfahrten, Wochenend- und Ferienaufenthalte aufrechterhalten. Ein Verzicht auf das familiäre Zusammenleben mit dem Vater - durch Ausreise mit der Mutter - wäre den Klägern zu 2. und 3. nicht zumutbar. Ob Herrn ... selbst die Rückkehr mit der Familie zumutbar wäre, spielt - solange er dazu nicht bereit ist - aus der hier maßgeblichen Sicht der Kinder keine entscheidende Rolle.
25 
c) Abgeleitet von dem Abschiebungs- und Ausreisehindernis der Kinder kann sich auch die Klägerin zu 1., deren Mutter, auf ein durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschütztes Abschiebungsverbot stützen. Sie erfüllt - als rechtskräftig abgelehnte und damit vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerberin - ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
26 
2. Damit hat der Beklagte nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu entscheiden. Zugleich ist zu berücksichtigen, sofern das festgestellte familienbezogene Ausreisehindernis bei den Klägern seit mehr als 18 Monaten bestand (dazu Urteil des Senats vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - a.a.O.), dass die Aufenthaltserlaubnisse dann erteilt werden „sollen“, d.h. in der Regel zu erteilen sind. Ob die Regelvoraussetzungen vorliegen, braucht der Senat wegen des lediglich auf Neubescheidung gerichteten Klagantrags nicht abschließend zu prüfen. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht zweckentsprechend und umfassend ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Ablehnungsbescheid (und dem hierauf vollumfänglich verweisenden Widerspruchsbescheid) wird Ermessen hinsichtlich der (damaligen) Aufenthaltsbefugnis überhaupt nicht ausgeübt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte daran festgehalten, dass schon der Tatbestand des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG bzw. des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sei (Schriftsätze vom 13.10.2004 und vom 28.06.2006). Die bei der Prüfung der Familiennachzugserlaubnis (zu § 20 Abs. 3 AuslG) angestellten Erwägungen des Beklagten in den Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren - sofern überhaupt zu berücksichtigen - genügen den Anforderungen nicht. So wird das Schwergewicht bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu einseitig auf die Belange des Vaters, Herrn ..., gelegt, dem vorgehalten wird, er könne die familiäre Gemeinschaft mit den Klägern aufgrund seiner „lediglich... befristeten Aufenthaltserlaubnis“ (Ablehnungsbescheid) bzw. seines nicht „hinreichend verfestigten“ Aufenthalts zumutbar im Herkunftsland führen. Darauf, dass Herr ... zwischenzeitlich eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wird nur insoweit eingegangen, als sich daraus „nicht zwangsläufig“ ein Aufenthaltsrecht ergebe (Schriftsatz vom 22.09.2005). Die Belange der Kläger zu 2. und 3. an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater in Deutschland werden nur unzureichend abgehandelt. Soweit noch im gerichtlichen Verfahren schutzmindernd angeführt wird, der Lebensmittelpunkt der Kinder befinde sich „seit jeher bei der Mutter“, wird dies den tatsächlichen Gegebenheiten der letzten Jahre und dem Gewicht der seither verfestigten familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater nicht gerecht. Beim Kläger zu 3. wird - ebenfalls schutzmindernd - auf seinen Aufenthalt in dem Erziehungsheim hingewiesen, auf eine pädagogisch stabilisierende Wirkung gesicherter Familienverhältnisse (Präsenz des Vaters) aber nicht eingegangen. Schließlich setzt sich der Beklagte nicht mit dem mit den Stichworten „Verwurzelung“ und „faktischer Inländer“ zu kennzeichnenden Schutz des Privatlebens der Kläger zu 2. und 3. nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Klägerin zu 2. in Deutschland aufgewachsen und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und ihren Schilderungen auch sprachlich wie schulisch gut integriert ist (vgl. auch die zahlreichen Musterbriefe der Eltern von Mitschülern in den Ausländerakten). Der Kläger zu 3. ist in Deutschland geboren, wenn er auch derzeit schulisch und sozial nur unbefriedigend integriert ist. Der Beklagte wird diese Gesichtspunkte bei einer neuen Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AufenthG zu berücksichtigen haben. Die oben angesprochenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stehen insofern nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG von deren Anwendung abgesehen werden. Auch diese Ermessensentscheidung wird vom Beklagten zu treffen sein.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
29 
Beschluss vom 26.07.2006
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt
31 
(§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. S. 718 ff.).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg. Mit ihr verfolgen die Kläger ihr Klagbegehren im Hauptantrag in vollem Umfang und im Hilfsantrag hinsichtlich der Anträge auf Neubescheidung weiter. Im Hauptantrag (Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug) sind die Berufung und die Klage unbegründet, weil es bei allen Klägern an den einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu I.). Hingegen hat die Klage aller Kläger im Hilfsantrag Erfolg, weil der Beklagte sein - tatbestandlich eröffnetes - Ermessen insofern noch nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt hat (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO, dazu II.). Maßgeblich für die Beurteilung beider Ansprüche ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (mithin die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes), soweit es um die Frage geht, ob den Klägern ein Anspruch auf die begehrten befristeten Aufenthaltstitel - sei es tatbestandlich zwingend oder nach gebundenem Ermessen - zusteht oder versagt werden muss (vgl. VGH Bad.- Württ., Beschlüsse vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 -, VBlBW 2006, 36, und vom 23.02.2005 - 13 S 2949/04 -, InfAuslR 2005, 261). Früheres Recht ist nur anwendbar, wenn und soweit es durch Übergangsrecht für anwendbar erklärt wird. Kommt es für den Verfahrensausgang auf die Frage an, ob die Ablehnung einer im Ermessen stehenden Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig (ermessensfehlerfrei) ist, richtet sich die gerichtliche Überprüfung nach den Vorschriften der bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Sach- und Rechtslage. Diese retrospektive Beurteilung ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn auch nach neuem Recht beim entsprechenden Aufenthaltstitel Ermessen überhaupt eröffnet - dieser Anspruch also nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen - ist und soweit der Ermessensfehler auch nach dem Prüfprogramm neuen Rechts erheblich und die Ermessensentscheidung nicht auf der Grundlage neuen Rechts nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden ist.
I.
15 
Auf dieser Grundlage hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Maßgebliche Anspruchsgrundlage sind für die Klägerin zu 1. die §§ 27 ff. AufenthG, die übergangslos an die Stelle der während des Verwaltungsverfahrens geltenden §§ 17 ff. AuslG getreten sind. Bei den Klägern zu 2. und 3., die sich auf ein Nachzugsrecht zu ihrem sich hier seit 1999 rechtmäßig aufhaltenden Vater, Herrn ..., berufen, findet die Übergangsregelung in § 104 Abs. 3 AufenthG Anwendung. Ihr Nachzugsanspruch richtet sich mithin nach § 20 AuslG in der zuletzt geltenden Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt in § 32 ff. eine günstigere Regelung. Bei Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen ist nach der Systematik der §§ 27 ff. AufenthG vorzugehen. Das Gesetz differenziert zunächst nach verschiedenen Gruppen von Angehörigen und ordnet diesen unterschiedliche Spezialvorschriften zu (insbesondere: Nachzug zu Deutschen <§ 28 AufenthG>, Nachzug von Ehegatten<§§ 30 - 31 AufenthG>, Nachzug von Kindern<§§ 32 - 35 AufenthG bzw. § 20 AuslG> und Nachzug sonstiger Angehöriger<§ 36 AufenthG>). Sodann sind die grundsätzlich für alle Gruppen übergreifend geltenden allgemeinen Nachzugsvorschriften (§§ 29 und 27 AufenthG) zu beachten. Schließlich müssen die „vor die Klammer gezogenen“ allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG in ihrer jeweiligen Ausgestaltung erfüllt sein.
16 
1. Gemessen daran scheitert ein Nachzugsanspruch der Klägerin zu 1., die sich allein auf § 30 Abs. 1 AufenthG stützen kann, bereits daran, dass sie nicht die Ehefrau von Herrn... ist. Weder ihr Verlöbnis mit diesem noch ihre eheähnlich geführte Lebensgemeinschaft ist durch einfaches Recht oder durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, ungeachtet der Gründe, weshalb es zu einer förmlichen Eheschließung bisher nicht gekommen ist. Sollte eine Eheschließung unmittelbar bevorstehen, wofür derzeit noch nichts ersichtlich ist, kann sich hieraus allenfalls - als Vorwirkung von Art. 6 Abs. 1 GG - ein durch Duldung zu sicherndes rechtliches Abschiebungshindernis ergeben (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 13.11.2001 - 11 S 1841/01 -).
17 
2. Auch den Klägern zu 2. und 3. steht in Bezug auf Herrn ..., ihren leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, kein Anspruch auf Kindernachzug
zu.
18 
a) Die Klägerin zu 2. muss sich als abgelehnte Asylbewerberin bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegenhalten lassen. Die Ausnahme von dieser Sperre nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG greift nicht ein, da der Klägerin zu 2. ein „Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn dieser Vorschrift nicht zusteht. Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen rechtlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, den die Klägerin zu 2. aber weder nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 2 AuslG noch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat, weil ihre Mutter, die Klägerin zu 1., nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügt und ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist. Dass § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ungeachtet des gegenüber § 10 Abs. 1 AufenthG („gesetzlichen Anspruchs“) weiter gefassten Wortlauts eng auszulegen ist und ein erst aus einer Ermessensreduzierung auf Null folgender Anspruch nicht genügt, ergibt sich deutlich aus der Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollte die durch die Rechtsprechung ausgeformte ausländerrechtliche Pra...is zum Ausländergesetz, welche sich denselben unterschiedlichen Anspruchsbegriffen gegenübersah (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG einerseits und § 11 Abs. 1 AuslG andererseits), diesen aber einen einheitlichen engen Begriffsinhalt gab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 ff. zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), übernommen werden. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf ergibt sich nichts dafür, dass das Aufenthaltsgesetz diese Pra...is ändern wollte. In Bezug auf § 5 Abs. 2 AufenthG heißt es dort vielmehr, Ausnahmen kämen „wie bisher“ im Fall eines Erteilungsanspruchs in Betracht (BT-Drs. 15/240, S. 70); auch nennt die Begründung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als einziges Beispiel bezeichnenderweise das des „deutschverheirateten“ Ausländers, also eines klassischen gesetzlich gebundenen Anspruchs (BT-Drs. 15/240, S. 73; ebenso Nr. 10.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG - VAH -). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10 AufenthG dafür, die Tatbestandsvoraussetzungen „Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ und „gesetzlicher Anspruch“ gleich zu behandeln. Denn im Hinblick auf das Ziel des § 10 AufenthG, zu erreichen, dass nach dem Ende eines erfolglosen Asylverfahrens regelmäßig die Aufenthaltsbeendigung steht, unterscheidet sich die Situation während und nach dem Asylverfahren (Abs. 3 Satz 3) nicht (so überzeugend Discher in GK-AufenthG § 10 Rnrn. 171 - 176; ebenso Wenger in Storr/Wenger u.a., Komm. zum Zuwanderungsgesetz, § 10 Rn. 8; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AufenthG Rn. 16, und Nr. 10.2.3 VAH a.a.O).
19 
b) Auch dem Kläger zu 3. steht ein gesetzlich gebundener Anspruch zum Kindernachzug zu seinem Vater nach § 20 AuslG oder nach § 32 AufenthG nicht zu. Zwar greift bei ihm die Sperre des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht und leben er und seine Schwester mit dem Vater in einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft zusammen (§§ 27 Abs. 1 AufenthG, 17 Abs. 1 AuslG), da Herr... faktisch in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt und sich in Ausübung seines Sorgerechts ersichtlich auch um die Belange der Kinder kümmert (dazu im einzelnen noch unten). Jedoch fehlt es am allgemeinen Nachzugserfordernis der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG; ebenso § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Herr ... hat bis heute aus wenig überzeugenden Gründen noch keine eigene Wohnung angemietet (seine Meldeadresse ist die Wohnung seines Bruders), sondern lebt faktisch in der Gemeinschaftsunterkunft. Diese genügt aber unstreitig den räumlichen und qualitativen Mindestanforderungen des § 2 Abs. 4 AufenthG nicht und Herr... ist für diese Wohnung zudem auch gar nicht nutzungsberechtigt. Von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums kann in Fällen - wie hier - der Ersterteilung der Nachzugserlaubnis nicht abgesehen oder abgewichen werden (anders bei der Verlängerung, vgl. §§ 34 Abs. 1 und 30 Abs. 3 AufenthG) und auch nach § 20 AuslG war ein Verzicht auf diese Erfordernis im Stadium der erstmaligen Erlaubniserteilung nicht möglich. § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG sah - insofern günstiger als heute § 32 AufenthG - lediglich ein Abweichen von dem Erfordernis eines Aufenthaltsrechts beider Elternteile vor und auch § 20 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestattete - bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt des Kindes - nur vom Erfordernis des gesicherten Unterhalts, nicht aber vom Wohnraumnachweis zu dispensieren.
20 
Im übrigen muss sich der Kläger zu 3. im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorhalten lassen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), dass - wegen der Inanspruchnahme außerhäuslicher Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung im „... ...“ nach § 34 SGB VIII - ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG vorliegt (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 Rn. 89) und dass er zur Zeit seine Passpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG). Auch bei der Klägerin zu 2. ist der Unterhalt nicht verlässlich gesichert und die Passpflicht nicht erfüllt; zudem ist sie nicht mit dem für den jetzigen - aktuellen - Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. VGH Bad. Württ., Beschlüsse vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - und vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 -). Ob bei den Klägern insofern die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Regelvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder ob eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG aus Härtegründen zulässig wäre, braucht nicht entscheiden zu werden.
II.
21 
Die Kläger können vom Beklagten jedoch verlangen, dass ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 Abs. 5, 3 und 4 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden werden. Maßgeblich für die Rechtsvoraussetzungen und das ermessensrelevante Prüfprogramm ist nunmehr § 25 Abs. 5 AufenthG, der nach Aufenthaltszweck und Lebenssachverhalt an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis früheren Rechts getreten ist (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 3 AufenthG kann einem Ausländer eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG) und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.
22 
1. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei den Klägern zu 2. und 3. sowie abgeleitet davon auch bei der Klägerin zu 1. vor.
23 
a) Die Kläger zu 2. und 3. sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die vollziehbare Ausreisepflicht der Klägerin zu 2. besteht seit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags und dem Ablauf der Ausreisefrist in der damit verbundenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.11.1991 und des Landkreises Güstrow 16.01.1991), die ihr asylbezogenes Aufenthaltsrecht zum Erlöschen brachten (vgl. § 28 Abs. 2 AsylVfG in der damals geltenden Fassung - AsylVfG 1982 -). Demgegenüber ist der in Deutschland geborene Kläger zu 3. spätestens mit dem Zugang des hier im Streit stehenden Ablehnungsbescheids des Landratsamts Emmendingen vom 16.06.2003 vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Dieser Ablehnungsbescheid hatte zur Folge, dass das mit der Antragstellung vom 07.03.2002 begründete - gesetzliche fiktive - Aufenthaltsrecht des Klägers wieder beendet worden ist (vgl. § 69 Abs 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AuslG). Unschädlich ist, dass der Ablehnungsbescheid nicht unanfechtbar ist und deswegen nach bisherigem Recht (§ 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG) eine Aufenthaltsbefugnis nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG verlangt keine unanfechtbare Ausreisepflicht mehr, sondern lässt die vollziehbare Ausreisepflicht genügen. Die vollziehbare Ausreisepflicht ist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG (ebenso § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) aber mit der Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheids eingetreten; diese Vollziehbarkeit ist kraft Gesetzes eingetreten, da die dagegen erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG = § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
24 
b) Die Ausreise der Kläger zu 2. und 3. ist - abgesehen von der gegenwärtigen Erlasslage bezüglich Minderheiten der Roma aus dem Kosovo - derzeit und auf absehbare Zeit auch aus rechtlichen Gründen unmöglich, ohne dass sie an diesem Ausreisehindernis ein Verschulden trifft. Denn sie können sich auf ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG wegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem leiblichen und personensorgeberechtigten Vater, Herrn...-..., berufen und aufgrund dieses Umstands ist ihnen auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten (zum Zusammenhang von Abschiebungs- und Ausreisehindernis in § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. Urteile des Senats vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, VBlBW 2005, 356, und vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, Juris). Wie bereits dargelegt, lebt Herr ... seit längerer Zeit - spätestens seit der Trennung und Scheidung von seiner deutschen Ehefrau - mit den Klägern zu 2. und 3. und deren Mutter in der Gemeinschaftsunterkunft faktisch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. Seine Unterhaltspflichten nimmt er in nicht unerheblichem Umfang nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten wahr. So zahlte er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ab Januar 2003 Unterhalt für die Kinder und übernahm über längere Zeit zusätzlich die Kosten der Unterkunft. Die Kinder waren auch über Herrn ...-... krankenversichert. Die Zahlungen brachte er aus seinem Verdienst als Kurierfahrer auf. Sie gerieten ins Stocken, nachdem Herr ... sich selbstständig gemacht und dabei, wie nicht bestritten wird, wenig verdiente. Derzeit kommt Herr ... zwar nur (überwiegend) für den Unterhalt der Klägerin zu 2. auf. Dies ist nach den glaubhaften und vom Beklagtenvertreter nicht bestrittenen Angaben der Kläger aber auf die gegenwärtig schlechte Einkommenslage zurückzuführen, die sich ab August wieder bessern werde. Insgesamt lässt sich feststellen, dass Herr ... seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern ernst nimmt und gegenwärtig wohl nicht in der Lage ist, sich an den - hohen - Kosten der Erziehungshilfe für seinen Sohn zu beteiligen. Herr ... hat die Kläger zu 2. und 3. nach seinen unbestrittenen Angaben auch seit Anfang 2003 täglich besucht. Von einer Bekannten (Frau B. vom Freundeskreis Asyl ...) wird - wiederum unbestritten - berichtet, dass Herr ... seit Ende 2002 praktisch in der Gemeinschaftsunterkunft wohne und regelmäßig übernachte. Termine der Schule und des Hortes nehme er wahr, auch beim Großeinkauf mit den Klägern sei er anzutreffen, ferner fahre die Familie auch gemeinsam zu familiären Treffen, Festen und religiösen Veranstaltungen. Aus all dem ist zu schließen, dass Herr ... mit seinen Kindern seit Jahren eine enge sozial-familiäre Beziehung mit dem Gewicht einer Lebens-, Erziehungs- und faktischen Hausgemeinschaft pflegt und dabei sein Sorgerecht und die damit korrespondierende Sorgepflicht aktiv wahrnimmt (vgl .dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EZAR 020 Nr. 17). Das Recht der Kläger zu 2. und 3. auf Fortbestand dieser familiengleichen Gemeinschaft mit dem Vater genießt daher - aus der Sicht des Kindeswohls - gewichtigen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG, auch wenn die Kläger inzwischen 15 bzw. 14 Jahre alt sind. Die Betreuungsleistungen und der Erziehungsbeitrag von Herrn ... als Vater kann auch nicht ohne weiteres durch die Mutter ersetzt werden (vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 220/97 - ); dies gilt in besonderem Maß für den Kläger zu 3., der aufgrund seiner schulischen Auffälligkeiten in besonderer Weise auf die ordnende und Grenzen aufzeigende Hand des Vaters angewiesen ist. Die familiäre Gemeinschaft mit dem Kläger zu 3. wird im möglichen Umfang auch während seiner Heimunterbringung durch Heimfahrten, Wochenend- und Ferienaufenthalte aufrechterhalten. Ein Verzicht auf das familiäre Zusammenleben mit dem Vater - durch Ausreise mit der Mutter - wäre den Klägern zu 2. und 3. nicht zumutbar. Ob Herrn ... selbst die Rückkehr mit der Familie zumutbar wäre, spielt - solange er dazu nicht bereit ist - aus der hier maßgeblichen Sicht der Kinder keine entscheidende Rolle.
25 
c) Abgeleitet von dem Abschiebungs- und Ausreisehindernis der Kinder kann sich auch die Klägerin zu 1., deren Mutter, auf ein durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschütztes Abschiebungsverbot stützen. Sie erfüllt - als rechtskräftig abgelehnte und damit vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerberin - ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
26 
2. Damit hat der Beklagte nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse zu entscheiden. Zugleich ist zu berücksichtigen, sofern das festgestellte familienbezogene Ausreisehindernis bei den Klägern seit mehr als 18 Monaten bestand (dazu Urteil des Senats vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - a.a.O.), dass die Aufenthaltserlaubnisse dann erteilt werden „sollen“, d.h. in der Regel zu erteilen sind. Ob die Regelvoraussetzungen vorliegen, braucht der Senat wegen des lediglich auf Neubescheidung gerichteten Klagantrags nicht abschließend zu prüfen. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm obliegende Ermessen nicht zweckentsprechend und umfassend ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Ablehnungsbescheid (und dem hierauf vollumfänglich verweisenden Widerspruchsbescheid) wird Ermessen hinsichtlich der (damaligen) Aufenthaltsbefugnis überhaupt nicht ausgeübt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte daran festgehalten, dass schon der Tatbestand des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG bzw. des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sei (Schriftsätze vom 13.10.2004 und vom 28.06.2006). Die bei der Prüfung der Familiennachzugserlaubnis (zu § 20 Abs. 3 AuslG) angestellten Erwägungen des Beklagten in den Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren - sofern überhaupt zu berücksichtigen - genügen den Anforderungen nicht. So wird das Schwergewicht bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Familiennachzugs zu einseitig auf die Belange des Vaters, Herrn ..., gelegt, dem vorgehalten wird, er könne die familiäre Gemeinschaft mit den Klägern aufgrund seiner „lediglich... befristeten Aufenthaltserlaubnis“ (Ablehnungsbescheid) bzw. seines nicht „hinreichend verfestigten“ Aufenthalts zumutbar im Herkunftsland führen. Darauf, dass Herr ... zwischenzeitlich eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wird nur insoweit eingegangen, als sich daraus „nicht zwangsläufig“ ein Aufenthaltsrecht ergebe (Schriftsatz vom 22.09.2005). Die Belange der Kläger zu 2. und 3. an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater in Deutschland werden nur unzureichend abgehandelt. Soweit noch im gerichtlichen Verfahren schutzmindernd angeführt wird, der Lebensmittelpunkt der Kinder befinde sich „seit jeher bei der Mutter“, wird dies den tatsächlichen Gegebenheiten der letzten Jahre und dem Gewicht der seither verfestigten familiären Lebensgemeinschaft mit dem Vater nicht gerecht. Beim Kläger zu 3. wird - ebenfalls schutzmindernd - auf seinen Aufenthalt in dem Erziehungsheim hingewiesen, auf eine pädagogisch stabilisierende Wirkung gesicherter Familienverhältnisse (Präsenz des Vaters) aber nicht eingegangen. Schließlich setzt sich der Beklagte nicht mit dem mit den Stichworten „Verwurzelung“ und „faktischer Inländer“ zu kennzeichnenden Schutz des Privatlebens der Kläger zu 2. und 3. nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Klägerin zu 2. in Deutschland aufgewachsen und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und ihren Schilderungen auch sprachlich wie schulisch gut integriert ist (vgl. auch die zahlreichen Musterbriefe der Eltern von Mitschülern in den Ausländerakten). Der Kläger zu 3. ist in Deutschland geboren, wenn er auch derzeit schulisch und sozial nur unbefriedigend integriert ist. Der Beklagte wird diese Gesichtspunkte bei einer neuen Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AufenthG zu berücksichtigen haben. Die oben angesprochenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stehen insofern nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG von deren Anwendung abgesehen werden. Auch diese Ermessensentscheidung wird vom Beklagten zu treffen sein.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
29 
Beschluss vom 26.07.2006
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt
31 
(§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. S. 718 ff.).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.