Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. März 2014 - 7 K 6090/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt in X. ein Unternehmen des Krankentransports und des Rettungsdienstes.
3Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 beantragte sie bei der Beklagten eine Genehmigung nach § 18 RettG NRW für den Betriebsbereich Flughafen E. zur Auslandsrückholung (Flughafenanschlusstransporte im Bereich der qualifizierten Krankentransporte, Überwachungs- und Intensiv-Verlegungstransporte). Die Genehmigung sollte sich auf zwei Krankentransportwagen (KTW), einen Rettungstransportwagen (RTW) und einen Sonderrettungstransportwagen für schweradipöse und intensivpflichtge Patienten. Dem Antrag beigefügt waren etliche Unterlagen zum Beleg der Anspruchsvoraussetzungen.
4In der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz forderte die Beklagte von der Klägerin die Vorlage weiterer Nachweise und führte das Beteiligungsverfahren nach § 21 RettG NRW durch.
5Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 präzisierte die Klägerin den Antrag noch in Bezug auf die Fahrzeuge, die die Genehmigung umfassen sollte (amtl. Kennzeichen: KTW: X1. -N. 440, KTW: X1. -N. 150, RTW: X1. -N. 850 und T. -RTW: X1. -N. 80).Mit zwei nahezu gleichlautenden Bescheiden vom 31. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin die Genehmigung für zwei Krankentransportwagen (X1. -N. 150 und 440) und zwei Intensivtransportwagen (X1. -N. 80 und 850) für Krankentransporte bzw. Intensivverlegungen ab dem Flughafen E. beschränkt auf Flughafenanschlussfahrten mit Fahrtzielen außerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt E. , befristet bis zum 15. August 2014. Auf den Seiten 2ff der Bescheide waren den Genehmigungen zahlreiche Zusätze unter der Überschrift „Die nachfolgenden Bedingungen und Auflagen sind Bestandteil dieser Genehmigung“ beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug auf die Bescheide genommen.
6Die Klägerin hat am 29. August 2012 Klage erhoben, mit der sie sich gegen einzelne den Genehmigungen beigefügte Zusätze, von ihr als Nebenbestimmungen bezeichnet, wendet.Diese Nebenbestimmungen könnten nicht auf die Ermächtigungsgrundlagen der § 22 Abs. 4 RettG NRW in Verbindung mit § 36 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW gestützt werden. Im Einzelnen wird geltend gemacht:
7Soweit der Klägerin unter „Allgemeines Nr. 2“ aufgegeben werde, nach der jährlichen Hauptuntersuchung der Fahrzeuge die entsprechenden Prüfberichte unverzüglich der Beklagten vorzulegen, sei dies unverhältnismäßig. Eine Vorlagepflicht auf Nachfrage der Genehmigungsbehörde sei ausreichend.Unverhältnismäßig sei es auch, ihr unter „Allgemeines Nr. 4“ aufzugeben, vierundzwanzig Stunden vor dem Transport die Genehmigungsbehörde von dem Transport zu unterrichten und unter „Dokumentation“ zu verpflichten, quartalsweise einen ausführlichen Bericht über die Auftraggeber vorzulegen. Nach § 22 Abs. 4 Nr. 6 RettG NRW sei sie gesetzlich nur verpflichtet, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren.Unzulässig sei es auch, den Zielort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der genehmigenden Behörde festzulegen. Das Gesetz ermächtige gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 RettG NRW nur, denn Betriebsbereich festzulegen. Es widerspreche auch dem Patientenwohl, wenn die Klägerin verpflichtet werde, die auf dem Flughafen aufgenommenen Patienten entgegen der medizinischen Notwendigkeit nicht in das nächstgelegene Krankenhaus zu verbringen. Die Verpflichtung sie in einem solchen Fall erst dem öffentlichen Rettungsdienst zu übergeben, könne die Gesundheit der Patienten gefährden.Die Nebenbestimmung unter „Personal Nr. 6“ zur Qualifikation der mitfahrenden Notärzte sei für die beabsichtigten Sekundärtransporte, d.h. Intensivtransporte nach der Erstversorgung, nicht zweckmäßig. Naheliegender wäre, bei einer ärztlichen Begleitung intensivmedizinisch erfahrenes ärztliches Personal zu haben. Das ärztliche und nichtärztliche Personal für die Patientenversorgungmüsse müsse über eine Fortbildung für Intensivtransporte verfügen. Diese Fortbildung müsse vergleichbar zu den Anforderungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) sein.
8Es sei zu vermuten, dass die angegriffenen Nebenbestimmungen auf Initiative der örtlichen Feuerwehr zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil festgesetzt worden seien und nicht dem Interesse der Aufsichtsbehörde dienten.
9In der mündlichen Verhandlung rügt die Klägerin noch die unter „Allgemeines Nr. 3“ und „Nr. 6 Satz 2“ den Genehmigungen beigefügten Zusätze.
10Weiter trägt sie vor, die Beklagte würde auch Genehmigungen für Unternehmen mit dem Betriebssitz in E. mit den identischen Nebenbestimmungen belegen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass nahezu 30-40% der Transportaufträge sein Unternehmen in zeitlich kürzerem Abstand als 24 Stunden vor Transportbeginn erreichten.
11Die Klägerin beantragt,
12die folgenden Zusätze der beiden am 31. Juli 2012 erteilten Genehmigungen, unter „Allgemeines Nr. 2, 3, 4, 6 (Satz 2)“ sowie unter „Ausgangs- und Zielort der Transporte Nr. 1“ und unter „Personal Nr. 6“ sowie den Absatz zu „Dokumentation“ aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15und bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen. Darüber hinaus macht sie im Einzelnen geltend,
16- die Verpflichtung Hauptuntersuchungsberichte unverzüglich vorzulegen entspreche § 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und müsse entsprechend auch beim Rettungsdienst Anwendung finden,
17- die Verpflichtung dauerhafte Beauftragungen und ihre Änderungen sowie bei Einzelaufträgen diese bis 24 Stunden vor der Ausführung anzuzeigen sei dem Umstand geschuldet, dass die bei der Auslandsrückholung tätigen Unternehmen in der Regel keinen Betriebssitz im Bereich der Beklagten hätten und zur Sicherstellung der Kontroll- und Überwachungspflicht daher besondere Vorkehrungen zu treffen wären, die die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig belasteten,
18- die Festlegung der Zielorte als ausschließlich außerhalb ihres Stadtgebietes belegen diene dem Schutz des örtlichen Rettungsdienstsystems gem. § 19 Abs. 4 RettG NRW und der Antrag hätte ohne diese Beschränkung abgelehnt werden müssen,
19- die quartalsweise Berichtspflicht zu durchgeführten Aufträgen halte sich im Rahmen des § 22 Abs. 2 Nr. 6 RettG NRW und sei weniger belastend, als wenn dies mit dem Betreten der Wohn- und Geschäftsräume verwirklicht werde, wobei hier der fehlende Betriebssitz im Stadtgebiet der Beklagten zu berücksichtigen sei, und
20- die Sicherstellung der Qualifikation der im Transport eingesetzten Ärztinnen und Ärzte mit dem Fachkundenachweis „Notarzt/Notärztin“ und der Fortbildung „Intensivtransport“ gehe nicht über das hinaus, was die Beklagte auch für im Stadtgebiet eingesetzte Notärzte verlange, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Patienten im Auslandsrückholdienst aus den unterschiedlichsten Krankenversorgungssystemen mit unterschiedlichsten Standards eingeflogen würden und einen Flug mit nur eingeschränkter medizinischer Versorgung hinter sich hätten.
21Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Februar 2014 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage hat keinen Erfolg.
25Sie begegnet schon teilweise durchgreifenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit, soweit sie sich gegen die Festlegung des Zielortes richtet. Denn mit der ausdrücklich als Anfechtungsklage erhobenen, und auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, als Anfechtungsklage weitergeführten Klage gerichtet auf Aufhebung der Beschränkung des Zielortes auf Transporte außerhalb des Stadtgebietes der Beklagten, hat die Klägerin nicht die statthafte Klageart erhoben.Nach § 42 Abs. 1, 1. Halbsatz VwGO kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben,
26vgl. BVerwGE 60, 269 <274>.
27Dies gilt insbesondere für die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Wird geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geltend gemacht werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
28Vgl. BVerwGE 81, 185 <186>; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 T. . 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 T. . 5 f..
29Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der angegriffenen Regelung nicht um eine Nebenbestimmung zum erteilten Verwaltungsakt handelt, sondern vielmehr um eine Inhaltsbestimmung. Mit Inhaltsbestimmungen, auch modifizierende Auflagen genannt, wird der Hauptinhalt des Verwaltungsaktes in quantitativer oder qualitativer Hinsicht präzisiert.Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier mit der Beschränkung des Zielortes vor. Die Beklagte hat die von der Klägerin beantragten Genehmigungen unter anderem mit der Beschränkung erlassen, dass die Klägerin Anschlusstransporte an Flugtransporte ab dem Flughafen E. International (Betriebsbereich) und an Zielorte durchführen darf, die außerhalb des Stadtgebietes von E. liegen. Soweit mit dem Antrag auch die Genehmigung von Anschlusstransporten innerhalb des Stadtgebietes E. begehrt wurde, hat die Beklagte mit den erteilten eingeschränkten Genehmigungen diesen Antrag in der Sache - teilweise - abgelehnt. Mit dieser Inhaltsbestimmung wird der Klägerin mithin keine eigenständig anfechtbare Verpflichtung auferlegt, sondern der Inhalt der erteilten Genehmigung präzisiert im Sinne einer Beschränkung. Daran ändert sich auch nichts vor dem Hintergrund, dass in den insoweit angefochtenen Genehmigungen jeweils auf Seite 2 diese Beschränkung unter der Überschrift „… Bedingungen und Auflagen…“ aufgeführt ist. Denn ausschlaggebend ist nicht die Bezeichnung, sondern der objektive Inhalt. Im Übrigen hat die Beklagte diese Inhaltsbeschränkung bereits ausdrücklich auch auf Seite 1 der beiden Genehmigungen zum Ausdruck gebracht, wenn es heißt:
30„Antragsgemäß wird die Genehmigung für Intensivverlegungen ab dem Flughafen E. erteilt und beschränkt auf Flughafenanschlussfahrten mit Fahrzielen außerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt E. .“
31Auch damit wird deutlich, dass es sich bei dieser Beschränkung nicht um eine selbständige Verpflichtung der Klägerin geht, sondern der Inhalt der ihr erteilten Genehmigung bestimmt wird.Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage (insoweit) führt auch nicht dazu, dass die Klägerin rechtsschutzlos gestellt wäre. Denn mit der Verpflichtungsklage auf unbeschränkte Genehmigungen stand ihr eine statthafte Klageart zur Verfügung. Dass sie trotz entsprechender Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an dem bloßen Anfechtungsantrag festgehalten hat,
32möglicherweise um der umfassenden Prüfung des Versagungsgrundes der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienstes nach § 19 Abs. 4 RettG NRW zu entgehen,
33unterliegt ihrer Dispositionsmaxime und schützt sie nicht davor, die Konsequenzen hieraus tragen zu müssen.
34Für die Zulässigkeit der Klage im Übrigen soll der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise noch bis dato nicht gerügte Nebenbestimmungen, wie hier die unter „Allgemeines Nr. 3“
35wonach eine Abschrift oder Kopie des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen ist,
36und „Allgemeines Nr. 6 Satz 2“
37wonach die Genehmigung mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden kann
38ohne Rücksicht auf die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO anfechten konnte, was im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Klage Zweifeln unterliegen könnte. Denn die Klage im Übrigen ist jedenfalls unbegründet. Die mit ihr angefochtenen Nebenbestimmungen sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
39Die Beklagte konnte die Nebenbestimmungen auf die Ermächtigungsgrundlage der §§ 36 Abs. 1, 1. Alt. VwVfG NRW und 22 Abs. 4 RettG NRW stützen. Sie hat das ihr dabei zustehende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten, § 114 Satz 1 VwGO.Nach § 36 Abs. 1, 1. Alt. VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 18, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen – ein gebundener Anspruch im Sinne des § 36 Abs. 1, 1.Alt VwVfG NRW besteht. Demnach kann gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW die Genehmigung nach den §§ 18, 19 RettG NRW mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Satz 2 der Vorschrift hat der Gesetzgeber regelmäßig zulässige Nebenbestimmungen aufgezählt, ohne diese damit abschließend zu benennen. Aus der Gesetzessystematik ist zu schließen, dass die Verbindung der Genehmigung mit Nebenbestimmungen hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt. Eine Nebenbestimmung ist mithin dann rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht einhält, § 114 Satz 1 VwGO.
40Im Einzelnen gilt für die den Genehmigungen der Beklagten vom 31. Juli 2012 beigegebenen Nebenbestimmungen folgendes:
41Die unter „Allgemeines Nr. 2“ genannte Nebenbestimmung, wonach die Prüfberichte nach der Hauptuntersuchung der obengenannten Fahrzeuge unverzüglich zur Einsichtnahme vorzulegen sind, ist nicht zu beanstanden. Sie dient der Sicherstellung des gesetzgeberischen Ziels, dass Krankenkraftwagen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin und Technik entsprechen, § 3 Abs. 4 RettG NRW. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 RettG NRW verleiht der Genehmigungsbehörde, der auch die Aufsicht obliegt, die Befugnis zur Durchführung der Aufsicht von den Unternehmen die Vorlage der Bücher und Geschäftspapiere oder Auskunft zu verlangen. Ob darüber hinaus § 41 Abs. 2 VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) noch analog anzuwenden ist, kann hier schon offenbleiben. Gleichwohl ist die Erwägung der Beklagten, „was für Taxen gilt muss auch für Krankenwagen gelten können“ nicht von der Hand zu weisen. Diese Auflage belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig, auch wenn man in Rechnung stellt, dass die Hauptuntersuchung in jährlichen Abständen zu erfolgen hat.
42Die im Weiteren unter „Allgemeines Nr. 4“ verfügte Auflage, die „dauerhafte Beauftragung sowie Änderungen dieser Vertragsverhältnisse … der genehmigenden Behörde vorzulegen“ und bei „einer fallweisen Beauftragung … den Transport 24 Stunden vor der Durchführung der genehmigenden Behörde unter Angabe des Auftraggebers anzuzeigen“ begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Damit wird die in § 22 Abs. 4 Nr. 6 RettG NRW regelmäßig für zulässig gehaltene Nebenbestimmung letztlich nur geringfügig dahingehend erweitert, dass die zu erfassenden Beförderungsaufträge unter Fristsetzung anzuzeigen sind. Diese Erweiterung ist jedenfalls unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 RettG NRW normierten Vorlage- und Auskunftspflicht vom Gesetz gedeckt und belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Hier ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin ihren Betriebssitz nicht in E. hat. Die Auflage soll die Überwachungs- und Kontrollmöglichkeit der Behörde für diese Konstellation herstellen. Denn ohne die vorherige Anmeldung könnten die Krankenkraftwagen nicht kurzfristig in Augenschein genommen werden. In rein praktischer Hinsicht lässt sich auch hören, dass die Klägerin beim Flughafen die Transporte vorab anmelden muss und ein weiteres Fax an die Genehmigungsbehörde keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dass diese Auflage bei verständiger Würdigung von der Klägerin nichts Unmögliches verlangt, liegt auf der Hand. Die Klägerin wendet insoweit ein, dass eine erhebliche Anzahl von Aufträgen zum Transport bei ihr erst später als 24 Stunden vor dem Transport eingeht und sie sich damit gezwungenermaßen verwaltungsrechtswidrig verhielte, wenn sie diese Aufträge in einer kürzeren zeitlichen Distanz gegenüber der Genehmigungsbehörde anzeigte. Diese Aufträge werden von der zeitlichen Mindestdistanz der Anzeige vor der Auftragsausführung natürlich nicht erfasst. Gegenteiliges anzunehmen ist absurd.
43Ferner nicht zu beanstanden ist die unter „Dokumentation“ erteilte Auflage, „quartalsweise, jeweils zwei Wochen nach Quartalsende, einen Bericht in elektronischer Form (möglichst in einem Microsoft Excel oder in einem zu Microsoft Excel kompatiblem Format) an die genehmigende Behörde (Amt 33/51) zu senden. Der Bericht enthält tabellarisch
44- 45
Datum und Uhrzeit der durchgeführten Transporte
- 46
Aufnahmeort des jeweiligen Transportes
- 47
Zielort des jeweiligen Transportes
- 48
Transportdauer des jeweiligen Transportes
- 49
KFZ-Kennzeichen des jeweiligen Transportmittels und den
- 50
Auftraggeber des jeweiligen Transports“
Im Ergebnis ist auch diese Dokumentationspflicht, wie die Auflage „Allgemeines Nr. 4“ von den Vorschriften §§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW gedeckt und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Nach diesen Vorschriften kann dem Unternehmer für Zwecke der Prüfung nach § 22 Abs. 4 Nr. 6 RettG NRW aufgegeben werden, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren. Die in der Vorschrift genannte Umschreibung „Beförderungsaufträge und ihre Abwicklung“ umfasst zweifellos die in der Auflage genannten Daten und geht hierüber nicht hinaus. Soweit die Vorschrift ermöglicht, von den Unternehmern die „Erfassung“ dieser Daten verlangen zu können, deckt dies die in der konkreten Auflage geforderte Erfassungsform per Excel Tabelle, die unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeiten hierzu steht. Konkrete Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht erhoben.Allerdings wird in der Vorschrift nur eine Aufbewahrungspflicht der erfassten Beförderungsaufträge und deren Abwicklung als regelmäßig zulässige Auflage angesehen. Damit ist indes die der Klägerin konkret aufgegebene quartalsweise Übersendungspflicht – unter Fristsetzung – nicht ausgeschlossen. Den zum Einen ist sie Aufzählung der zulässigen Nebenbestimmungen in § 22 Abs. 4 Satz 2 RettG NRW schon seinem Wortlaut nach („können insbesondere“) nicht abschließend. Zum Anderen könnte man die Übersendungspflicht schon als weniger belastend als die gesetzlich genannte Aufbewahrungspflicht ansehen. Jedenfalls ist die Übersendungspflicht aber durch die Auskunftspflicht nach § 27 Abs. 1 RettG NRW gedeckt. Die Auskunftspflicht nach der vorgenannten Vorschrift ist auch nicht nur auf Einzelfälle – etwa die Vorbereitung von Entscheidungen nach diesem Gesetz – beschränkt, sondern auch ein Instrumentarium der Aufsicht, das zweifellos auch eine regelmäßige und zeitlich festgelegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung umfasst. Die Beklagte hat gegenüber der nach § 27 Abs. 2 RettG NRW auch gegebenen Möglichkeit des Aufsuchens der zum Geschäftsbetrieb gehörenden Grundstücke und Räume mit der konkret verfügten Auflage das mildere und damit weniger belastende Mittel gewählt. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen Betriebssitz innerhalb des Stadtgebietes hat und die Auflage auch der Verwaltungsvereinfachung dienen kann.
52Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die unter „Personal Nr. 6“ hinsichtlich der sich auf den Intensivtransport beziehenden Genehmigung erteilte Auflage, wonach im „Intensivtransport eingesetzte Ärzte und Ärztinnen … über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notarzt/Notärztin)“ müssen und „darüber hinaus … die Teilnahme an einem 20-stündigen Kurs Intensivtransport gemäß den DIVI Richtlinien nachzuweisen“ ist . Diese Auflage dient dem gesetzgeberischen Ziel der Sicherstellung der Qualifikation nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Rückholtransporte aus ggflls. qualitativ nicht dem deutschen Standard entsprechenden Gesundheitssystemen und den besonderen Belastungen, denen Patienten während des Rückholfluges ausgesetzt waren. Die Fortbildungspflicht lässt sich auf § 5 Abs. 5 RettG NRW stützen und entspricht damit den Vorgaben des Gesetzgebers.
53Auch die erst in der mündlichen Verhandlung gerügten Auflagen „Allgemeines Nr. 3“ und „Allgemeines Nr. 6 (Satz 2)“ halten – die Zulässigkeit der Klage insoweit unterstellt - einer rechtlichen Prüfung stand.Mit der erstgenannten Auflage wird der Klägerin aufgegeben, eine Abschrift oder Kopie des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen. Mit dieser Auflage wird – auch im Interesse der Klägerin – die Aufsicht über das Rettungswesen auf ganz praktische Art und Weise vereinfacht. Durch das Mitführen des Genehmigungsbescheides in Abschrift oder Kopie können Zweifel an der Berechtigung zur Durchführung der Transportfahrten auf einfache Art ausgeräumt werden und gegebenenfalls auch Dritte – wie hier die Verwaltung des Flughafen E. International – hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Die Bindung der Genehmigung an einzelne Krankenkraftwagen entspricht auch den gesetzlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Die Mitführungspflicht belastet die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig.Die zweitgenannte Nebenbestimmung, mit der die Beklagte sich die Verfügung weiterer Bedingungen und Auflagen vorbehält, kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW gestützt werden und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob ihr überhaupt ein eigenständiger Regelungsgehalt mit eigenständiger Belastung der Klägerin zukommt. Denn wenn die Genehmigungsbehörde kraft der genannten Ermächtigungsnorm zu jeder Zeit während der zeitlichen Geltungsdauer der Genehmigung im Einzelfall noch für notwendig erachtete Nebenbestimmungen nachträglich erlassen kann, bliebe kein Raum für eine eigenständige Regelung. Andererseits wäre die konkrete Nebenbestimmung nicht zu beanstanden, wenn schon nach dem Gesetz die nachträgliche Verfügung von (weiteren) Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 4, Satz 1 RettG NRW („Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden“) ist eine zeitgleiche Erteilung von Genehmigung und Verfügung von Nebenbestimmungen nicht zwingend vorgeschrieben und eine nachträgliche Verfügung weiterer Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen. Das Verb „verbunden“ deutet zwar in die Richtung einer körperlichen Verbindung in einem Bescheid, was für eine zeitgleiche und möglicherweise abschließende Regelung von Genehmigung und Nebenbestimmungen spricht. Zwingend ist dieser Schluss indes nicht, insbesondere weil mit der genannten Formulierung auch allein der rechtliche Aspekt der Akzessorietät der Nebenbestimmung zum (Haupt-)Verwaltungsakt ausgedrückt sein kann. Letztlich ist dem RettG NRW weder nach Wortlaut noch Systematik zu entnehmen, dass von dem allgemeinen Grundsatz, dass Auflagen auch nachträglich erlassen werden können,
54Vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, München, § 36 Rdnr. 4; einschränkend Bader/Ronellenfitsch VwVfG, Kommentar, München 2010, § 36 Rdnr. 24;
55abgewichen werden sollte. Auch dem Sinn und Zweck des RettG NRW (vgl. § 6 Abs. 1 RettG NRW) entspricht es, den damit betrauten Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, auf im Einzelfall zu befürchtende Missstände mit dem Instrumentarium der Nebenbestimmung begegnen zu können. Damit fehlt es der verfügten Auflage an eigenem Regelungsgehalt, weil eine von Gesetzes wegen bestehende Ermächtigung lediglich deklaratorisch wiederholt wird, jedenfalls ist sie nicht rechtswidrig.
56Wenn die Klägerin zur Erläuterung ihres Klageziels noch geltend macht, die Nebenbestimmungen erschwerten in ihrem Unternehmen einheitliche Arbeitsabläufe, weil sie sich inhaltlich teilweise von Nebenbestimmungen anderer Genehmigungsbehörden unterschieden, greift dies nicht durch. Zwar ist verständlich, dass es bei der Abwicklung einzelner Transportaufträge aufwändiger ist, auf die Einhaltung möglicherweise unterschiedlicher Auflagen je nach Betriebsbereich und zuständiger Genehmigungsbehörde zu achten, als wenn diese landesweit einheitlich wären. Dies hat der Gesetzgeber indes mit der Systematik des Gesetzes und dem damit vorgegebenen, der Genehmigungsbehörde zustehenden Ermessensspielraum so gewollt.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
59Beschluss:
60Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
61Gründe:
62Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.