Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2015 - 7 K 4097/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1975 in S. (Kalifornien/USA) geborene Klägerin ist US-amerikanische und libysche Staatsangehörige.
3Mit Schreiben vom 17. September 2005 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. die Erlaubnis für eine vorübergehende Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen einer Weiterbildung (Ziel: Facharzt Weiterbildung gemäß § 13 ZHG). Sie habe bereits eine derzeit vergütungslose Arbeitsstelle bei Professor Dr. Dr. I. in E. gefunden (Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, plastische Operationen).Hierzu legte sie u.a. folgende Urkunden vor:
4- Abschlussurkunde vom 14. Juli 2001, B1. -G. - Universität, Fakultät der Zahnmedizin und Oralchirurgie: Erreichen des Bakkalaureusgrtad in Zahnmedizin und Oralchirurgie am 25. Juni 2000 mit dem Gesamturteil befriedigend. Klinikum in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Juli 2001;
5- Abschlussurkunde desselben Ausstellers mit Noten-Spiegel für die Studienjahre von 1993-99;
6- Geburtsbescheinigung des Staates Kalifornien;
7- Heiratsurkunde über die Eheschließung am 0.0. 2002 in C. mit Herrn I1. B2. ;
8- US-Reisepass mit einer Aufenthaltserlaubnis der Stadt E1. nach § 30 AufenthG;
9- Lebenslauf;
10- Bescheinigung über ein Stipendium für den Ehemann vom 22. Juni 2005 des Libysch-Arabischen Volksbüros;
11- Bescheinigung der B1. -T. Klinik über eine Beschäftigung in der dortigen Zahnklinik in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002. Sie habe dort sämtliche Eingriffe und Operationen, die im Rahmen der Ausübung des Berufes der Zahnmedizin und Mund-und Kieferchirurgie durchgeführt;
12- Bescheinigung der Kammer der Zahnärzte der Stadt U. vom 20. August 2005 über die Erlangung des Bakkalaureusgrads in Zahnmedizin und Oralchirurgie von der B1. -G. Universität im Jahr 2000 mit dem Gesamturteil befriedigend. Das vorgeschriebene Medizinerpraktikum habe sie in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Juli 2001 absolviert, sie sei Mitglied dieser Kammer.
13Mit Bescheid vom 21. September 2005 erlaubte die Bezirksregierung B. der Klägerin die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 ZHG. Die Erlaubnis werde ihr erteilt, um ihr aus entwicklungs- und bildungspolitischen Gründen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie zu ermöglichen. Die Erlaubnis sei beschränkt auf eine nicht-selbstständige und nicht-leitende Tätigkeit unter Aufsicht Anleitung und Verantwortung von approbierten Zahnärzten oder Zahnärztinnen im Rahmen einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie im Klinikum E. -Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007.
14Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Berufserlaubnis. Dem beigefügt war eine Bescheinigung des Professor Dr. Dr. I. vom 25. Juli 2007, wonach die Klägerin als Gastärztin in seiner Klinik tätig sein, um eine dreijährige Ausbildung zur Zahnärztin für Oralchirurgie zu absolvieren. Die Ausbildung ende am 30. September 2008 und erfolgt unentgeltlich.Bescheinigt wurde ferner:
15- Ein 24-stündiger Strahlenschutzkurs für Zahnmediziner im März 2006;
16- ein vierstündiger Kurs für zahnärztliche Notfallmedizin in Theorie und Praxis im September 2006.
17Mit Urkunde vom 16. Juli 2007 verlängerte die Bezirksregierung B. die Berufserlaubnis für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 mit der Nebenbestimmung, die Erlaubnis ende automatisch mit bestehender Fachzahnarzt Prüfung.
18Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2008 im Rahmen der Berufserlaubnis zur Weiterbildung in Oralchirurgie in der Klinik E. gearbeitet. Seit dem 1. Januar 2009 arbeite sie an ihrer Doktorarbeit im Lehrstuhl für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Fakultät für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität X. /I2. .Bescheinigt wurde hierzu:
19- Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz in der digitalen Volumentomographie für Alt Anwender und Anwender mit bereits erworbener Sachkunde im März 2008, 7 Stunden;
20- Teilnahmebestätigung für das Seminar digitale Volumentomographie in der MKG-Chirurgie im April 2008;
21- Seminar „aktuelle Aspekte der Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgie“ im Oktober 2007, 3 Stunden;
22- Teilnahme am Spezialkurs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte, Nr. 4 - weitergehende Techniken (z.B. digitale Volumentomographie) - im März 2008, 8 Stunden;
23- Seminar für zahnärztliche Notfallmedizin in Theorie und Praxis im September 2006, 4 Stunden;
24- Nachweis des allgemeinzahnärztlichen Jahres im Rahmen der Weiterbildung zur Fachzahnärztin für Oralchirurgie, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Januar 2008;
25Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin mit, dass sie eingereichte Unterlagen mit der Bitte zurückgebe, sie mit einer amtlichen Beglaubigung erneut vorzulegen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 legte die Klägerin noch folgende Unterlagen vor:
26- Studien-Abschlussurkunde vom 14. Juli 2001;
27- Abschlussurkunde desselben Ausstellers mit Noten Spiegel für die Studien Jahre von 1993-99;
28- Urkunde der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 4. Mai 2009 über die Anerkennung zur führen der Gebietsbezeichnung Fachzahnarzt für Oralchirurgie;
29- Bescheinigung der Universität U. - Fakultät für Zahnmedizin - vom 29. Mai 2013 über die Studienfächer in den einzelnen Studien-Jahren mit der Zahl der Vorlesung Stunden und der klinischen und praktischen Stunden pro Woche. Ein akademisches Jahr habe 32 Wochen;
30- Weiterbildungszeugnis vom 11. September 2008 des Professor Dr. Dr. I. über die oralchirurgische Weiterbildung unter seiner Leitung vom 1. Oktober 2005. In den bisher 36 Monaten Ausbildung sei sie abwechselnd im Bereich der Ambulanz, der Stationen und der Intensivstation als zuständige Zahnärztin eingesetzt worden. Sie erfülle die alle Voraussetzungen zur Fachzahnärztin für Oralchirurgie ohne jede Einschränkung;
31- Operationsverzeichnis für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 über insgesamt selbstständig durchgeführte Operationen (2.071);
32- Bescheinigung des DAAD vom 11. Juli 2007 über die Vergleichbarkeit des Regierungssystems der sozialistischen libysch-Arabischen Volks-Jamahirija mit einem Stipendium des DAAD.
33Mit Schreiben vom 26. Oktober 2013 reichte die Klägerin noch folgende Unterlagen ein:
34- Bescheinigung über die Anfertigung einer Promotionsarbeit in der Klinik E. vom 18. Januar 2010, Bescheinigung vom 12. Oktober 2011 mit dem Zusatz dass die Arbeit noch anderthalb Jahre in Anspruch nehmen werde;
35- Bescheinigung der B1. -G. Universität vom 20. Oktober 2007 über das Bestehen der Bakkalaureus- Abschlussprüfungen im akademischen Jahr 2000 und das Praktikumsjahr mit den genannten Bereichen und der Dauer;
36- Arbeitszeugnis vom 22. August 2005 der B3. Klinik über die Tätigkeit dort in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002;
37- Bescheinigung vom 20. August 2005 der Zahnärztekammer, Niederlassung des Bezirksregierung U. über den Abschluss des Studiums im Jahr 2000 mit dem Gesamturteil befriedigend und der Absolvierung des Internaturjahres in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Juli 2001. Die Klägerin sei Mitglied der Kammer.
38Mit Schreiben vom 14. November 2013 gab die Bezirksregierung B. das Verfahren an die Bezirksregierung E2. ab.
39Mit Schreiben vom 10. März 2014 beauftragte die Bezirksregierung E2. Herrn Professor em. Dr. med. dent. . T1. mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf Defizite der zahnmedizinischen Hochschulausbildung in Libyen im Vergleich zur deutschen Hochschulausbildung und der Feststellung, inwieweit die festgestellten Defizite gegebenenfalls durch Fortbildungsmaßnahmen und zahnärztliche Tätigkeiten geheilt werden konnten.
40Unter dem 29. April 2014 legte der Gutachter seine Beurteilung der Ausbildung der Klägerin vor. Zunächst stellte er fest, dass die von der Klägerin vorgelegte Abschlussurkunde vom 14. Juli 2001 zur Beurteilung des Studiums nicht geeignet sei, da sie keine Unterrichtsstunden pro Fach und Jahr ausweise. Diese Angaben seien unabdingbar für eine quantitative Beurteilung des Studiums. Die später unter dem 29. Juni 2013 vorgelegte allgemeingültige Bescheinigung der Universität U. , die eine Auflistung der einzelnen Fächer des Studiengangs Zahnmedizin nach Studienjahr und die Aufschlüsselung der Vorlesungsstunden und Praktika pro Woche enthält, sei nur unter Vorbehalt nutzbar. Denn der Bescheinigung sei nicht zu entnehmen, wann sie gültig geworden sei. Hierbei sei zu beachten dass die Klägerin aber bereits in den Jahren 1993-2000 studierte und nicht ausgeschlossen sei, dass sich der Lehrplan gravierend geändert habe und zur Studienzeit der Klägerin die Lehre lediglich 30 Unterrichtswochen, statt 32, umfasste.Unter diesen Vorbehalten sei diese Bescheinigung vom 29. Mai 2013 mit den dort enthaltenen Angaben der unterrichteten Wochenstunden pro Fach und der Dauer von 32 Wochen pro Jahr zu Grunde gelegt worden. Der anrechenbare Gesamtunterricht in U. betrage ca. 5.250 Stunden (ohne den Fremdsprachenunterricht) und stehe ca. 5.150 Stunden in der Bundesrepublik gegenüber. Beim weiteren Vergleich der einzelnen Hauptfächer habe er die Prüfungsordnung für Zahnärzte als auch die Studienordnung an der Universität E2. vom 24. Januar 2006 herangezogen. Hierbei ergeben sich bei den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde, sowie Kieferorthopädie erhebliche Defizite (mehr als 20 %) bei der Ausbildung in U. . Bei anderen Fächern sei die Ausbildungszeit in U. wesentlich länger. Ein Unterricht in den medizinischen Fächern Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sei gänzlich nicht nachgewiesen. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass im dritten Unterrichtsjahr das Fach Haut- und Geschlechtskrankheiten im Rahmen der Vorlesung Innere Medizin und das Fach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Rahmen der Vorlesung allgemeiner Chirurgie gelehrt und geprüft wurde. Hierüber gäben die Unterlagen aber keine Auskunft.Wegen der deutlichen quantitativen Defizite der universitären Ausbildung in den Fächern Prothetik und Werkstoffkunde und Kieferorthopädie könne eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden. Den Unterlagen könne auch nicht entnommen werden, dass diese Defizite in den Fachbereichen durch die berufliche Tätigkeit entscheidend gemindert worden sein.Nicht nachgewiesen worden aus dem medizinischen Bereich seien auch die Fächer Haut-und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. Diese Fächer seien nach dem Gesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde eigenständige Bestandteile der deutschen Prüfungsordnung und müssten entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 nachgewiesen werden. Ein Curriculum zur näheren Beurteilung sei nicht vorgelegt worden.
41Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 stellte die Bezirksregierung E2. fest, dass zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Kenntnisstandes eine Kenntnisprüfung zu absolvieren sei. Die Kenntnisprüfung werde durch die Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein durchgeführt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Behörde der Beurteilung des Gutachters folge und daher eine Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung nicht festgestellt werden könne.
42Die Klägerin hat am 21. Juni 2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Approbation weiterverfolgt.Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, die Klägerin sei 1975 in Kalifornien/USA geboren. Sie besitze sowohl die US-amerikanische als auch die libysche Staatsangehörigkeit. Sie habe bis November 2002 in Libyen gelebt und gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nach Deutschland ausgereist. Sowohl ihr Ehemann als auch ihre drei Kinder seien deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin besitze eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie sei hauptsächlich in Libyen aufgewachsen und habe dort auch die weiterführende Schule besucht. Sie habe vom Wintersemester 1992/93 bis zum Wintersemester 1997/98 ein Studium der Zahnmedizin und Oralchirurgie an der B1. -G1. - Universität in Libyen absolviert. Das Studium habe zehn Semester in fünf Jahren umfasst und sei englischer Sprache abgehalten worden. Nach dem Regelstudium habe die Klägerin noch einen Kurs für Kieferorthopädie besucht. Das Studium habe sie am 25. Juni 2000 mit dem Bakkaleusgrad in Zahnmedizin und der Oralchirurgie abgelegt. Dieser Abschluss sei der höchste im libyschen Hochschulsystem, welches an das amerikanische Hochschulsystem angelehnt sei. Die genaue Stundenauflistung ergebe sich aus den seitens der Klägerin bereits vorgelegten Stundenplänen sowie dem beigefügten Kursspezifikationen und Programm der Fakultät für Zahnmedizin der Universität U. . Dieser entspreche auch den Kursspezifikationen und Programm der B1. -G1. - Universität. Aufgrund des Bürgerkrieges in Libyen sei es der Klägerin bislang leider nicht gelungen das Original der Kursspezifikationen und Programm der B1. -G1. - Universität zu erlangen.Das praktische Jahr Klinikum habe sie in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. Juli 2001 absolviert. Das Praktikum sei in der Zahnzentrumspraxis, die an die Universität angeschlossen sei, absolviert worden. Hierbei habe sie mehrere Stationen, ähnlich dem juristischen Referendariat in Deutschland, durchlaufen. Die jeweilige Bescheinigung der einzelnen Stagen sei von dem jeweiligen Universitätsprofessor ausgestellt und unterschrieben worden. Die einzelnen Stagen ergäben sich aus der Bescheinigung Bl. 165 der Akte und seien unter Aufsicht des jeweiligen Universitätsprofessors des Faches absolviert worden. Der Klägerin sei in Libyen die Erlaubnis, als Zahnärztin zu arbeiten, erteilt worden. Das sei vergleichbar mit der deutschen Approbation. Vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002 sei die Klägerin für 14 Monate an der B1. -T. -Klinik in N. als Zahnärztin tätig gewesen. Dieser Zeit habe sie hauptsächlich mund- und kieferchirurgische Behandlungen durchgeführt. Sie habe in dieser Zeit aber auch Behandlungen anderer Fachgebiete durchgeführt wie z.B. Füllungen und zahnprothetische Behandlungen. An der zahnmedizinischen Abteilung der Klinik gebe es ca. vier Behandlungsstühle an denen alle zahnmedizinischen Bereiche mit einer Besetzung von sechs Zahnärzten abgedeckt würden, so dass es zwar Schwerpunkte in der Aufteilung gab, jedoch alle Zahnärzte auch in den anderen Bereichen Behandlungen durchführen mussten.
43Am 8. Juni 2002 habe sie ihren Mann, den Hochschullehrer I3. T2. M. B2. in C. /Libyen geheiratet. Im November 2002 sei die Klägerin mit ihrem Mann rechtmäßig in Deutschland eingereist, da ihr Mann eine akademische Weiterbildung in Deutschland absolvieren müsse.
44Am 3. September 2003 habe die Klägerin ihr erstes Kind zur Welt gebracht. Die Klägerin sei aufgrund der Geburt ihres Kindes bis 2005 nicht berufstätig gewesen und habe sich um die Betreuung des Kindes gekümmert. In dieser Zeit habe sie dennoch Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache besucht und sich weitergebildet.
45Am 17. September 2005 habe die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu Absolvierung einer Weiterbildung als Fachzahnärztin der Oralchirurgie beantragt. Am 21. September 2005 sei der Klägerin die beantragte Erlaubnis erteilt worden. Vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 habe sie in der Klinik für Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgie am Klinikum E. aufgrund einer zeitlich befristeten Berufserlaubnis als Zahnärztin gearbeitet und eine fachzahnärztliche Ausbildung zu Oralchirurgin erfolgreich absolviert. Die Beschäftigung als Zahnärztin sei unentgeltlich im Rahmen des Status als Gastarzt erfolgt. Die Klägerin habe im März 2006 an einem Strahlenschutzkurs für Zahnmedizin erfolgreich teilgenommen. Die Prüfung, welche für sie die erste Prüfung in deutscher Sprache darstellte, habe sie aufgrund sprachlicher Gründe erst im zweiten Anlauf bestanden. Darauf folgende Prüfungen habe sie stets sofort bestanden. Im September 2006 habe sie an einem Fortbildungskurs zahnärztliche notfallmedizinischen Theorie und Praxis teilgenommen. Diese Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufes sei auf Antrag verlängert worden. Im Oktober 2007 habe die Klägerin an einer weiteren Fortbildungsveranstaltung zum Thema aktuelle Aspekte der Mond-, Kiefer- und Gesichtschirurgie teilgenommen. Im März 2008 habe die Klägerin aufgrund erfolgreicher Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung die Fachkunde im „Strahlenschutz in der digitalen Volumentomographie Altanwender und Anwender mit bereits erworbener Sachkunde“ erworben. Am 9. April 2008 habe die Klägerin überdies an dem Seminar „digitale Volumentomographie in der im KG Chirurgie“ teilgenommen aufgrund einer erneuten Schwangerschaft habe die Klägerin ihre Tätigkeit am Klinikum in E. jedoch nicht bis zum 30. September 2009 fortsetzen können. Ihr zweites Kind sei am 7. Oktober 2009 geboren worden. Die Abschlussprüfung zum Fachzahnarzt für Radio habe am regulären Termin nach drei Jahren fachzahnärztliche Ausbildung stattgefunden. Die Klägerin habe die Abschlussprüfung ohne wenn und aber bestanden. Zwischentöne des Sachverständigen seien unverständlich. Es habe für die Klägern keinen anderweitigen Versuch oder dergleichen gegeben. Der zeitliche Ablauf ergebe sich einfach dadurch, dass es viele Teilnehmer der fachzahnärztlichen Ausbildung gegeben habe und die Klägerin leider erst einen späten Prüftermin erhalten habe. Die Prüfung habe an der zahnärztlichen Kammer N1. stattgefunden. Die Kammer gebe diese Prüfungstermine vor. Seit Oktober 2009 arbeite die Klägerin begleitend zur Kinderbetreuung und Aufgabe als Mutter an ihrer Dissertation. Die praktischen Ergebnisse zur Dissertation lägen dem Universitätsprofessor Doktor G2. bereits vor. Am 1. Juni 2011 habe die Klägerin ihr drittes Kind geboren. Am 19. Juni 2013 habe die Klägerin die Erteilung einer Approbation als Zahnärztin nach dem Zahnheilkundegesetz der Beklagten beantragt. Diesen Antrag habe die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2014 beschieden. In dem Bescheid habe die Beklagte die Feststellung der Gleichwertigkeit auf Grundlage der absolvierten Ausbildung und nachgewiesenen Berufserfahrung der Klägerin abgelehnt und die Klägern auf eine Kenntnisprüfung verwiesen. Die Klägerin habe die zahnärztliche Approbation nicht beantragt um in Deutschland bleiben zu können. Sowohl der Mann der Klägerin als auch ihr drei Kinder seien deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin verfüge über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin wolle mit ihrer Familie in Deutschland bleiben. Sie habe das berechtigte Begehren, nach den Zeiten der intensiven Kinderbetreuung nun ihren Beruf als Zahnärztin und Fachärztin für Oralchirurgie auszuüben.
46Ihr sei die beantragte Approbation als Zahnärztin auch ohne eine weitere Prüfung nach § 2 Abs. 2 S. 4, 5 ZHG zu erteilen. Ein gleichwertiger Ausbildungsstand im Sinne von § 2 Abs. 2 ZHG sei anzunehmen. Der Hochschulabschluss der Zahnmedizin der Klägerin sei gleichwertig zu einem solchen Deutschland. Hinzu komme, dass die Klägerin über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen verfüge. Sie verfüge überdies über die deutsche Qualifikation als Fachärztin der Oralchirurgie. Maßstab für die Gleichwertigkeit sei der Ausbildungsstand nach einem Studium der Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weil sich der Vergleich nach dem jeweiligen Ausbildungsgegenständen und der Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen der Berufserfahrung bemesse. Zunächst sei festzustellen dass beide Studiengänge, der der Klägerin und ein Zahnmedizinstudium in Deutschland, fünf Jahre dauerten. Erfolgreiche Absolventen eines solchen Studiums in Deutschland erhielten auf Antrag ohne jegliche weitere Qualifikation oder berufliche praktische Tätigkeit die zahnärztliche Approbation. Zum Studium der Klägerin gehöre im Vergleich zu einem deutschen Zahnmedizin Studium zusätzlich noch ein praktisches Jahr Klinikum, vergleichbar mit so genanntem praktischen Jahr in der Humanmedizin. Dies habe sie ebenso erfolgreich absolviert. Die Klägerin verfüge hier schon im Vergleich zum deutschen Studiengang der Zahnmedizin über ein weiteres Jahr universitärer Ausbildung.
47Das praktische Jahr umfasse eine Tätigkeit in allen spezifischen Bereichen der Zahnheilkunde insbesondere auch eine Tätigkeit im Bereich der Kieferorthopädie mit einer Dauer von einem Monat und der Prothetik mit einer Dauer von drei Monaten. Es sei somit zu konstatieren, dass ein Studium in Libyen wie es die Klägerin absolviert habe insgesamt sechs Jahre dauere, im Vergleich zu fünf Jahren Studienzeit in Deutschland.
48Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG sei der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Klägerin keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweise, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ZHG geregelt sei. Wesentliche Unterschiede lägen nach den Bestimmungen vor, wenn die von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liege. Vorliegend sei die Ausbildungsdauer der Klägerin ein Jahr länger als die Ausbildungsdauer in Deutschland. Somit sei grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit bzw. sogar noch von einem höheren Ausbildungsstand der Klägerin auszugehen. Der Ausbildungsdauer werde nach der Rechtsprechung des der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts eine hohe Indizwirkung für die Annahme der gleichwertigen Stoffvermittlung zuerkannt.Sofern der Sachverständige in seinem Gutachten zur Studiendauer ausführe, dass das Studium der Klägerin fünf Jahre gedauert habe, so sei dies schlichtweg falsch und der Sachverständige verkenne, dass das praktische Jahr Berücksichtigung finden müsse und Bestandteil des Studiums der Klägerin war.
49Der Sachverständige lasse bei der Berechnung der Stunden der Ausbildung der Klägerin die geleisteten Stunden im praktischen Jahr völlig unberücksichtigt. Immerhin konzediere der Sachverständige, dass das Studium der Klägerin schon ohne Berücksichtigung des praktischen Jahres eine absolut vergleichbare Stundenzahl aufweise, wie das Studium der Zahnmedizin Deutschland. Beziehe man das praktische Jahr richtig mit ein, so betrage das Studium der Klägerin weit mehr Stunden als das Studium in Deutschland. Während deutsche Ausbildung auf ca. 5.000 Unterrichtsstunden erstrecken. Das praktische Jahr Klinikum umfasse eine Tätigkeit in allen spezifischen Bereichen der Zahnheilkunde. Im praktischen Jahr seien die Studenten Vollzeit in der Praxis tätig, mithin an mindestens sechs Tagen zu 6 Stunden d.h. 36 Stunden die Woche. Bei 52 Wochen im Jahr sei unter Abzug von Urlaub und eventueller Ausfallzeiten von mindestens 45 Wochen auszugehen und damit von mindestens weiteren 1.620 Stunden akademische Ausbildung.
50Desweiteren habe der Sachverständige unberücksichtigt gelassen, dass eine Vorlesungsstunde in Libyen 60 Minuten dauere und in Deutschland eine Vorlesungsstunde in der Regel nur 45 Minuten dauere. Hierzu würde eine Stundentafel der Universität U. des Studiums eines Zahnmediziners vorgelegt, die dies explizit ausweise. Für das Studium der Klägerin habe nichts anderes gegolten. Eine Bescheinigung und offizielle Bestätigung dieses Sachverhaltes spezifisch für die Klägerin seien allerdings aufgrund des Staatsumbruchs und Bürgerkriegs in Libyen aktuell nicht zu erlangen. Es ergebe sich aufgrund der zeitlichen Differenz der Ausbildungsstunde ein weiterer erheblicher Zeit Unterschied von gut 1.287 Stunden, die bei richtiger zeitlicher Berechnung bei der Anzahl der Stunden Deutschland abzuziehen seien. Der Abzug den der Sachverständige bei der Stundenanzahl der Klägerin vornehme für das Fach Englisch sei nicht vorzunehmen. Die Klägerin habe in der Universität Englisch nicht als klassische Fremdsprache gehört, sondern habe das ganze Studium in Englisch gelehrt und im Fach Englisch besondere zahnärztliche Fachbegriffe erörtert. Inhalt seien medizinische Terminologie und die Bedeutung einzelner Begrifflichkeiten. Im Fach Terminologie sei vor allem die lateinischen Terminologie gelehrt worden. Ein Abzug sei daher nicht vorzunehmen.
51Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten ausführe, dass die Gesamtstundenzahl des Studiums der Klägern 5.250 Stunden betrage, ein Studium in Deutschland 5.150 Stunden und sodann ausführe, dass in zahnmedizinischen Fächern nur 3.040 Stunden gelehrt worden sei und in der Bundesrepublik dies 3.300 Stunden seien, so stelle sich die Frage, welche Fächer konkret der Sachverständige aus der Gesamtstundenzahl der zahnmedizinischen Fächer herausgenommen habe. Dies lasse sich anhand der Ausführung des Sachverständigen nicht nachvollziehen.
52Ihres Erachtens stünden 5.250 Stunden sowie mindestens 1.620 Stunden, das heißt 6.870 Stunden an Ausbildungszeiten der Klägerin in Libyen nur 5.150 Stunden abzgl. 1.187 Stunden d.h. 3.863 Stunden Ausbildungszeit in Deutschland gegenüber. Die Klägerin habe mithin deutlich mehr Ausbildungsstunden absolviert als Absolvent eines deutschen Zahnmedizinstudiums. Der Sachverständige habe die Berechnung der Stundenzahl nicht falsch eingestellt.
53Wesentliche Unterschiede der Studiengänge und des Ausbildungsstandes könnten sodann unter anderem noch vorliegen, wenn die Ausbildung der Klägerin sich auf Fächer beziehe, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterschieden. Dies sei anzunehmen die Kenntnis des Faches eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sei, die Ausbildung der Klägerin jedoch der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichung hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweise und der wesentliche Unterschied nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werde, die die Klägerin im Rahmen ihrer ärztlichen Praxis erworben habe. Ob Kenntnisse wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes seien, bestimme sich danach, ob und in welchem Umfang diesbezügliche Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG i.V.m. der Approbationsordnung für Zahnärzte und Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Anhang V. 3.5.3.1 für die Ausbildung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet würden. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid von einem Defizit im Fach Kieferorthopädie in Höhe von ca. 200 Stunden ausgehe so sei dies nicht zutreffend. Der Sachverständige habe die Ausbildungszeiten des praktischen Jahres unterschlagen. Die Klägerin habe sich in der Praxis einen Monat lang ausschließlich der Kieferorthopädie gewidmet, einen Monat im praktischen Jahr d.h. 26 Tage mal 6 Stunden gleich 146 Stunden. Hinzu komme, dass es sich bei den rein universitären Stunden in Libyen ebenfalls um volle Stunden zu 60 Minuten handele und in Deutschland Unterrichtstunden zu 45 Minuten. So der Sachverständige im Fach Kieferorthopädie in Deutschland von 400 Stunden ausgehe, so sei dies bei Abzug der 15 Minuten pro Stunde lediglich 300 volle Stunden zu 60 Minuten gewesen. Dem stünden 190 volle 60 minütige Lehrstunden zuzüglich mindestens 156 Praxisstunden aus dem praktischen Jahr mit insgesamt 346 Stunden Ausbildung der Klägerin gegenüber. Ein Defizit liege nicht vor. Der zeitliche Umfang der Ausbildung der Klägerin im Bereich Kieferorthopädie sei mit dem zeitlichen Umfang der Vermittlung der Kieferorthopädie in einem deutschen Studium gleichwertig. Hinzu komme dass die Klägerin über weitere berufliche Praxiserfahrung verfüge wie zum Beispiel aufgrund der beruflichen Tätigkeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2002 an der Klinik in N. und der Weiterqualifizierung zur Fachärztin und der hierzu begleitenden Tätigkeit an der Universitätsklinik E. . In diesen Zeiten stand zwar die Kieferorthopädie nicht im Mittelpunkt, gab es aber durchaus Behandlungsfälle mit Berührungspunkte zur Kieferorthopädie.
54Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid weiter von einem Defizit im Fach Prothetik und Werkstoffkunde ausgehe, so liege sie auch damit falsch. Auch hier unterschlage der Sachverständige die Ausbildungszeiten des praktischen Jahres der Klägerin. Die Klägerin habe sich im Rahmen ihres praktischen Jahres eineinhalb Monate ausschließlich mit der festsitzenden Prothetik und weiter eineinhalb Monate ausschließlich mit der herausnehmbaren Prothetik befasst. Insgesamt sei sie drei Monate ausschließlich im Bereich Prothetik praktisch tätig gewesen, mithin gut 468 Stunden. Desweiteren sei auch hierbei den Stunden eines deutschen Studiengangs ein Abzug von 15 Minuten pro Vorlesungsstunde zu beachten und somit bei 1.460 Stunden ein Abzug von insgesamt 365 Stunden um die den zeitlichen Umfang eins zu eins vergleichen zu können. Sodann sei zu konstatieren, dass in E2. ein Student 1.095 volle 60 minütige Stunden Prothetik und Werkstoffkunde vermittelt bekomme, die Klägerin unter Einbeziehung des praktischen Jahres 1.488 Stunden Prothetik und Werkstoffkunde vermittelt bekommen habe. Ein angebliches Defizit von 400 Stunden, wie der Sachverständige dies annähme, sei nicht gegeben. Im Gegenteil habe die Klägerin sogar noch deutlich mehr Ausbildungszeit in diesem Fachgebiet genossen als deutsche Kollegen. Die Klägerin habe darüber hinaus als fertige und zugelassene Zahnärztin in der Privatpraxis der B1. -T. Klinik in N. auch im Bereich Prothetik und Werkstoffkunde gearbeitet und dort einige Stunden an Praxiserfahrung hinzugewonnen. Der Sachverständige übersehe auch, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachzahnärztin Operationen und Behandlungen, die Prothetik zum Gegenstand haben durchgeführt habe. Dies ergebe sich aus der Gruppe sieben des Operationsverzeichnisses.
55Das Fach Haut- und Geschlechtskrankheiten sei selbstverständlich auch Bestandteil des Studiums der Klägerin gewesen. Im Fach Allgemeine Chirurgie sei dies unter Ziff 5 in „häufige Haut- und Weichgewebeläsionen“, Ziff 30 „Haut und Bindegewebe“ Inhalt gewesen. Darüber hinaus sei Dermatologie auch Bestandteil der Vorlesung Allgemeinmedizin gewesen.
56Auch die Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde sei im Rahmen der Vorlesungen Allgemeine Chirurgie unter der Überschrift Otorhiolarynologie und der Vorlesung allgemeinen Medizin unter dem Begriff Kenntnis der Systeme und Erkrankungen gelehrt worden. Die Klägerin habe darüber hinaus in der Weiterbildung zur Fachärztin der Oralchirurgie auch Kiefernhöhlendiagnostik durchgeführt. Dies setze Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde voraus. Dies bestätige nochmals, dass die Klägerin in Fach der Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde firm sei und über gleichwertige Kenntnisse in diesem Bereich verfüge. Schon hiernach sei die akademische Ausbildung der Klägerin welche sie in Libyen genossen habe mit der deutschen Ausbildung im Rahmen eines Studiums der Zahnheilkunde als gleichwertig anzusehen.
57Bei der Klägerin komme aber noch an zusätzliche Qualifikation ihrer Berufserfahrung, Fortbildungen und insbesondere auch ihre Qualifikation als Facharzt zur Oralchirurgie zu. Die Klägerin verfüge damit über einen weitaus höheren Ausbildungsstand als deutsche Kollegen nach ihrem reinen Studium, welches zur Beantragung der Approbation genüge. Es dürfe an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass das Weiterbildungszeugnis zu Oralchirurgen mit keinem Satz ausweise, dass die Klägerin irgendwelche Leistungen anders als deutsche Kollegen erbracht hätte oder irgendwelche Defizite oder Nachteile bestünden. Im Gegenteil ende das Zeugnis mit dem Satz: „Somit erfüllt Frau N2. alle Voraussetzungen zur Fachzahnärzten für Oralchirurgie ohne jede Einschränkung“. Wenn die Klägerin aber alle Voraussetzungen zur Fachzahnärztin ohne jede Einschränkung erfülle, erfülle sie erst recht alle Voraussetzungen einer einfachen Zahnärztin und sei ihr ohne jede Einschränkung die Approbation zu erteilen.
58Dass die Berufstätigkeit und Weiterbildung der Klägerin voll in der Bewertung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit einbezogen werden müsse, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 zum Az. 13 E 1164/12. Darin werde ausgeführt, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden müssten, die die Klägerin während ihrer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis im Bundesgebiet erworben habe. Die Berufserlaubnis stelle die vorliegend vom Gesetz geforderte zahnärztliche Berufspraxis nicht in Frage.
59Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe dies bestätigt und ausgeführt dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden müssten, die der Antragsteller während einer Zeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben habe. Auch eine solche Tätigkeit vermittle eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 ZHG (Urteil vom 13. März 2014, - 8 LB 73/139). Der Gesetzgeber gehe mithin von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung („learning by doing“) gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lasse diesen zum Defizitausgleich genügen, ohne eine nachträgliche Kenntniskontrolle einzufordern.Der Sachverständige berücksichtige die berufliche Tätigkeit, die Fortbildungen und Weiterbildungen zur Fachzahnärztin für Oralchirurgie der Klägerin völlig unzureichend bis gar nicht. Der Sachverständige ergebe sich lieber in unangebrachten Misstönen zu erst später ausgestellten Fortbildungsnachweisen, der noch nicht beendeten Dissertation und angeblich zeitlichen Tätigkeitslücken ohne den Lebenslauf und insbesondere den Umstand der Geburt ihrer drei Kinder zu berücksichtigen. Die Klägerin sei nicht mangels Qualifikation oder Faulheit zeitweise nicht tätig gewesen, sondern aus ihrer Verantwortung als Mutter. Im Gegenteil habe sie trotz ihrer Kinder und Aufgabe als Mutter die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und sich fortgebildet.
60Es werde angeregte, ein gerichtliches Sachverständigengutachten durch einen anderen Sachverständigen, der von außerhalb des Landes NRW stamme, einzuholen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen erlebt, dass Sachverständige anderer Bundesländer eine völlig andere positivere Bewertung abgäben, als die üblichen Sachverständigen der Regierungsbezirke L. und E2. .
61Der Vollständigkeit halber dürfte noch auf die amtlichen Statistiken zur Anerkennung Unterteilung von Approbation verwiesen werden. In Bayern seien seit 2004 für akademische Heilberufe von Libyern fünf Anträge auf Anerkennung des Abschlusses gestellt worden. Abgelehnt worden sei keiner. In den letzten Jahren sei keine Approbation für einen Zahnarzt aus Ägypten abgelehnt worden und für Libyen seien drei Anerkennungsverfahren noch im Gange. Auch das Ärzteblatt verweise darauf, dass die meisten ausländischen Ärzte unter anderem aus Ägypten und Libyern stammten. Die Bundesrepublik würde überdies nicht müde zu betonen, dass Integration in den Arbeitsmarkt eine der wichtigsten Voraussetzungen für die gesellschaftliche Integration von Migranten sei. Ärzteverbände beklagten den schon bestehenden Ärztemangel in Deutschland und die Bundesregierung warne angesichts des demographischen Wandels vor einem noch höheren Ärztemangel. Auch unter diesen Gesichtspunkten sei nicht nachzuvollziehen, dass einer hoch qualifizierten Zahnärztin, welche sogar über die deutsche Qualifikation und Bezeichnung zur Fachzahnärztin für Oralchirurgie verfüge, die zahnärztliche Approbation nicht ohne Auflagen erteilt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Studium, die weitere praktische berufliche Erfahrung, Fortbildungen und die dreijährige Weiterbildung zur Fachzahnärztin der Klägerin, diese nicht nur in einen gleichwertigen Ausbildungsstand mit deutschen Absolventen der Zahnmedizin versetze, sogar in eine noch deutlich höherwertigen Ausbildungsstand. Der Klägerin sei damit ohne weitere Kenntnisprüfung die zahnärztliche Approbation wie beantragt zu erteilen.
62Nach der Klageerwiderung korrigiere die Beklagte die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bereits dahingehend, dass nunmehr nur noch ein Defizit im Bereich Kieferorthopädie vorliege und in weiteren Bereichen keine Defizite mehr vorlägen. Im Bereich der Kieferorthopädie gehe die Beklagte von 420 Unterrichtsstunden an der Universität E2. aus, gegenüber 335 Stunden an der B1. -G. -Universität. Mithin gehe die Beklagte mit einer Differenz von 95 Stunden d.h. 22,6 % aus. Dabei gehe die Beklagte jedoch fälschlich davon aus, dass ein akademisches Jahr in Libyern nur aus 30 Wochen bestehe, anstatt aus 32 Wochen. Es könne eine Abschrift der zahnärztlichen Fakultät der Universität U. über Ausweisung des Studium Inhaltes eines Kollegen der Klägerin vorgelegt werden, welcher in 2015 das Studium an dieser U. Universität beendet habe. Der Bescheinigung sei eindeutig zu entnehmen, dass ein akademisches Jahr aus 32 Wochen bestehe und jede Woche aus sechs Tagen bestehe, wobei eine Unterrichtsstunde 60 Minuten betragen. In Deutschland betragen allenfalls die Unterrichtsstunden zu den praktischen Übungen 60 Minuten, hingegen die Vorlesungsstunden stets nur 45 Minuten. Dieser Umstand sei bei einem entscheidenden prozentualen Unterschied von lediglich 2,6 % differenziert zu berücksichtigen. Dem komme die Beklagte und der von ihr beauftragte Sachverständige nach wie vor nicht nach. Selbstverständlich müssten sowohl Professoren als auch Studenten in Libyern ebenso wie in Deutschland ihre Stunden vor- und nachbereiten. Desweiteren habe die Klägerin nur noch eine marginale Differenz von 2,6 % bis 3 % der gesicherten Unterschied ausmacht, ob ein Defizit vorliegt oder nicht, durch ihre zahnärztliche Berufspraxis und die hierdurch erworbenen Kenntnisse ausgeglichen. Ihr Ausbilder in der Weiterbildung werde in einer Zeugeneinvernahme bestätigen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Weiterbildung und ihrer Tätigkeit beim Klinikum E. regelmäßig auch berufliche Berührungspunkte mit der Kieferorthopädie gehabt habe. Dies sei voll zu berücksichtigen. Ungereimtheiten insoweit könnten nicht erkannt werden. Der Beginn der Weiterbildung müsse nicht identisch mit dem Beginn der Einstellung als Gastzahnarzt beim Klinikum E. gewesen sein. Ausgehend von der Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit am Klinikum E. und den im Weiterbildungszeugnis beschriebenen Tätigkeit im Bereich der kieferorthopädischen Chirurgie sei das festgestellte Defizit der Ausbildungsdauer im Fach Kieferorthopädie aufgrund der Berufserfahrung der Klägerin zumindest derart zu reduzieren, dass wesentliche Unterschiede nicht mehr bestehen und auch insoweit eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes hergestellt sei. Eine darüber hinausgehende vollständige Gleichheit des Ausbildungsstandes sei nicht erforderlich.
63Die Klägerin beantragt,
64die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, ihr die beantragte zahnärztliche Approbation ohne Auflage der Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung zu erteilen.
65Die Beklagte beantragt,
66die Klage abzuweisen.
67Zur Begründung wird ausgeführt, es sei zunächst festzustellen, dass ein Lehrplan, der nicht den von der Klägern absolvierten Studiengang abbildet, nicht geeignet sei, verlässliche Auskunft über die tatsächlichen Studieninhalt und die Gewichtung der einzelnen Fächer zu geben und daher im Ergebnis nicht als Beurteilungsgrundlage anerkannt werden könne. Auch klassische Studiengänge unterlägen einem stetigen Wandel und unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Sodann werde lediglich darauf verwiesen dass die Studienpläne im zentralistisch organisierten Libyen landesweit einheitlich gewesen seien, was im Folgenden zumindest teilweise widerlegt werde. Des Weiteren seien die vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich widersprüchlich. So sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die Abschlussurkunde der B1. -G. -Universität vom 14. Juli 2001 im dritten Studienjahr lediglich drei Fächer ausweise, während der vorgelegte Lehrplan der U. Universität vom 29. Mai 2013 für denselben Zeitraum zwölf Fächer vorsehe.
68Aus diesem Grund habe der Beklagte über den Gutachter Vergleichsunterlagen anderer Verfahren beschafft, die aus Beklagtensicht geeignet wären Aufschluss über Gewichtung und Inhalte des von der Klägerin absolvierten Studiums zu geben. Hieraus ergebe sich zunächst, dass ein akademisches Jahr an der B1. -G. -Universität nicht wie angegeben aus 32, sondern aus 30 Wochen Lehre bestanden habe. Entsprechend dieser Basis betrage der anrechenbare Unterricht des fünfjährigen Studiums der Klägerin ca. 5.040 Unterrichtsstunden. Das Gutachten vom 29. April 2014, das noch auf der Basis von 32 Wochen berechnet war müsse insoweit berichtigt werden.
69Nach dem fünfjährigen Studium habe die Klägerin ein einjähriges Pflichtpraktikum absolviert, monatsmäßig aufgeteilt auf neun Fachbereiche. Dieses Praktikum umfasse auf Grundlage der nun hier vorliegenden Unterlagen der B1. -G. -Universität jedoch auch nicht 156 Stunden pro Monat wie von der Klägern angegeben, sondern lediglich 144 Stunden pro Monat aus. Darüber hinaus sei der von der Klägerin angeführte Vergleich der Dauer der Unterrichtsstunden von Libyen und Deutschland unzutreffend. Auch in der Bundesrepublik umfasse eine Unterrichtsstunde rechnerischen 60 Minuten, wie beispielsweise die Stunden der Praktika eindeutig erkennen ließen. Für den theoretischen Unterricht hingegen würden universitätsübergreifend jeweils mindestens 45 Minuten für die Vorlesung zzgl. 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit angesetzt.
70Setze man das oben gesagte um, ergäben sich unter voller Einbeziehung der Stunden des Pflichtpraktikums in den beiden mit Bescheid vom 19. Mai 2014 als defizitär ausgewiesenen zahnmedizinischen Fachbereiche folgende Stunden Anteile:
71- Prothetik und Werkstoffkunde:B1. -G. -Universität 1.390 Stunden; E2. 1.460 Stunden
72- Kieferorthopädie:B1. -G. -Universität 325 Stunden; E2. 420 Stunden.
73Das Defizit im Bereich Prothetik und Werkstoffkunde falle damit weg im Bereich der Kieferorthopädie liege die Abweichung jedoch weiterhin bei über 20 %.
74Was die medizinischen Fächer Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde gemäß Anhang V. 3 der Richtlinie 2005/36/EG betreffe, lägen dem Beklagten nun ebenfalls weitergehende Unterlagen der B1. -G. -Universität vor. Diesen lasse sich entnehmen, dass Haut-und Geschlechtskrankheiten sowie Hals-, Nasen-und Ohrenheilkunde im Rahmen der Inneren Medizin bzw. der Allgemeinchirurgie gelehrt und geprüft worden seien. Eine entsprechende Vermutung habe der Gutachter bereits in seinem Erstgutachten geäußert. Dies habe die Klägerin unter Verweis auf die Kursspezifikationen der Universität U. aufgegriffen, welche die jedoch aus den oben genannten Gründen nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des dem Beklagten vorliegenden Lehrplan der B1. -G. -Universität könnten beide Fächer wohlwollend als erbracht angesehen werden, auch wenn nach wie vor keinerlei Informationen über den Umfang der Stoffvermittlung vorlägen.
75Damit verbleibe im Ergebnis ein rechnerisches und wesentliches Defizit im Bereich Kieferorthopädie. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg und voller Anrechnung der beruflichen Tätigkeiten der Klägerin könne kein Ausgleich stattfinden. Insbesondere sei es aus Sicht des Sachverständigen nicht möglich Defizite im Bereich der Kieferorthopädie mit einer Weiterbildung im Fachgebiet Oralchirurgie auszugleichen. Die von der Klägerin absolvierte Weiterbildung zu Oralchirurgen decke nach der Musterweiterbildungsordnung keine kieferorthopädischen Aspekte ab. Das Gebiet der Oralchirurgie umfasse die orale Medizin und die sich davon ableitende operative (oralchirurgische) Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im gesamtmedizinischen Kontext, während das Gebiet der Kieferorthopädie die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen und die Formulierungen der Kiefer sowie des Gesichtsschädels im gesamtmedizinischen Kontext abdeckt. Damit seien die beiden Bereiche nicht vergleichbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Operationsverzeichnis des Klinikums E. , welches für den Bereich der kieferorthopädischen Chirurgie ausdrücklich „0“ Eingriffe ausweise. Im Widerspruch hierzu steht zwar das Weiterbildungszeugnis des Klinikdirektors Professor Dr. Dr. I4. , welches der Klägerin diverse Eingriffe im Bereich der kieferorthopädischen Chirurgie attestieren. Dieses Zeugnis enthalte jedoch auch andere Ungereimtheiten (z.B. werde der 1. Oktober 2005 als Beginn der oralchirurgischen Weiterbildung angegeben, wobei die Personalabteilung den 9.1.2006 als Einstellungsdatum angebe) so dass dessen Aussagegehalt insgesamt in Frage zu stellen sei.
76Die Verweise der Klägerin auf diverse Statistiken und den allgemeinen Fachkräftemangel in Deutschland seien völlig ungeeignet, die Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes der Klägerin zu klären. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, dass sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Quellen ergebe, dass die Anerkennungsquoten des Landes Nordrhein-Westfalen sowohl im Bereich der medizinischen Approbationsverfahren (NRW: 80 % erfolgreich; Bund: 79%) als auch im Bereich der zahnmedizinischen Approbationsverfahren (NRW: 80% erfolgreich; Bund : 69%) über dem Bundesdurchschnitt liegen. Zudem lasse sich der so häufig für den Bereich der Humanmedizin beklagte Fachkräftemangel nicht auf den Bereich der Zahnmedizin übertragen. Auch in den nächsten Jahren seien in der Zahnmedizin keine Versorgungsengpässe zu erwarten.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E2. Bezug genommen.
78Entscheidungsgründe:
79Die Klage hat keinen Erfolg.
80Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
81vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 13;
82keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation ohne eine vorhergehende erfolgreiche Kenntnisprüfung. Der dies versagende Bescheid der Bezirksregierung E2. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
83Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
84
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987, BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2014, BGBl. I S. 1301; Zahnheilkundegesetz (ZHG), |
stützen. Denn es fehlt der Klägerin im Hinblick auf Nr. 4 der Vorschrift an der Voraussetzung der im Geltungsbereich des Gesetzes bestandenen ärztlichen Prüfung. Die Klägerin hat ihr Studium in Libyen absolviert und dort auch die Abschlussprüfung abgelegt. Aus diesem Grund kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG berufen, wonach eine ärztliche Ausbildung in den Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorausgesetzt wird. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch nach des § 2 Abs. 1 Satz 6 ZHG aus. Ersichtlich liegen auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 20a ZHG vor, da die Klägerin ihre zahnärztliche Ausbildung in keinem der dort aufgeführten Staaten erlangt hat. Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus der Übergangsvorschrift in § 20 Abs. 1 Satz 1 ZHG. Der Klägerin war keine Approbation nach DDR-Recht erteilt worden, die als Approbation nach bundesdeutschem Recht fortgelten könnte. Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG ableiten. Zwar fällt sie – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – nach dem Vorstehenden nicht unter Absatz 1 und die Vorschrift des § 20a ZHG, jedoch hat sie ihre ärztliche Ausbildung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union absolviert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch nach – der allein zwischen den Beteiligten noch streitigen Anspruchsgrundlage des - § 2 Abs. 3 ZHG keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation ohne eine vorherige erfolgreiche Kenntnisprüfung.Hiernach gilt: Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. D.h. der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen (unter anderem) vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist eine Gleichwertigkeit der in Libyen absolvierten zahnärztlichen Ausbildung der Klägerin nicht feststellbar. Der Schwerpunkt der Gleichwertigkeitsbeurteilung liegt in der vergleichenden Betrachtung des deutschen Ausbildungsgangs mit der jeweils im Ausland absolvierten Ausbildung. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 3 B 134/00 –, juris |
In den Blick zu nehmen sind dabei die jeweiligen Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und der Berufserfahrung.
86BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 21 zur BÄO.
87Bei dem Vergleich der Ausbildungsgegenstände sind die Studieninhalte und die Stundenzahlen des absolvierten Studiums mit denen einer beispielshaft ausgewählten deutschen Universität zu vergleichen.
88BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 22 zur BÄO.
89Ein solcher Vergleich, als Grundlage einer Feststellung der Gleichwertigkeit, ist im vorliegenden Fall schon nicht möglich.Denn die Klägerin hat schon keine Unterlagen beigebracht, aus denen sich ihre Ausbildungsgegenstände nach Studieninhalt und Stundenzahlen, die einem Vergleich mit den Studieninhalten und ihrer Dauer der Vermittlung nach den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG
90Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),
91zugänglich wären, ergeben. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der Universität U. – Fakultät für Zahnmedizin – vom 29. Mai 2013 für das von ihr absolvierte Studium und die hiernach abgelegte Abschlussprüfung nicht aussagekräftig ist. Denn die Klägerin hat ihr Studium der Zahnmedizin und Oralchirurgie an der B1. -G. -Universität
92(jetzt: Universität U. ; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der Universit%C3%a4ten_in-Libyen)
93ausweislich ihrer Abschlussurkunde vom 14. Juli 2001 in den Jahren 1993 bis 1999 absolviert. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Studiengang Zahnmedizin und Oralchirurgie an der B1. -G. -Universität in den zwischen dem Beginn ihrer Ausbildung 1993 und dem Datum der Ausstellung der Studienübersicht vom Mai 2013 liegenden 20 Jahren keinen nennenswerten Änderungen unterworfen war. Das Argument der Klägerin, dies sei in einem zentralistisch organisierten Staat wie Libyen „natürlich“ so gewesen, überzeugt nicht. Dies widerspricht schon dem Inhalt dieser beiden Bescheinigungen. Denn die nach der Abschlussurkunde von der Klägerin absolvierten Prüfungen im 1. bis zum 4. Studienjahr (verteilt auf den Zeitraum von 1993 – 99) ist nicht mit dem Curriculum von 2103 nach den jeweiligen Fächern deckungsgleich. Das könnte darin begründet sein, dass für die nach ihrer Abschlussurkunde nicht abgedeckten Fächer keine in der Abschlussurkunde ausgewiesenen Prüfungen notwendig waren. Es kann aber auch bedeuten, dass der Kanon der unterrichteten Fächer weniger breit gestreut war. Denn gegenüber dem Curriculum aus 2013 weist die Abschlussurkunde bezogen auf alle Studienjahre (einschließlich des in der Abschlussurkunde nicht erwähnten Vorbereitungsjahres) allein mindestens 17 Fächer weniger aus, ungeachtet der Frage, ob einige davon in allgemeiner gefassten Unterrichtseinheiten aufgehen.Es ist im Übrigen nicht nur denkbar, sondern auch gerichtsbekannt, dass auch klassische Studiengänge wie der der Zahnmedizin (und Oralchirurgie) im Laufe der Zeit Wandlungen unterliegen, die in neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Bewertung durch Wissenschaft und Gesellschaft begründet sind. Jedenfalls der vergangene Zeitraum vom Beginn des Studiums durch die Klägerin bis zum Zeitpunkt, der sich aus der Bescheinigung des Curriculums der Universität U. ergibt, von 20 Jahren (!), lässt solche Änderungen auch als sehr wahrscheinlich erwarten.
94Das Fehlen konkreter Nachweise über die Studieninhalte und die Stundenzahlen des absolvierten Studiums geht auch zu Lasten der Klägerin, ohne dass die beteiligten Behörden oder das angerufene Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verpflichtet wären, von Amts wegen diese Umstände weiter aufzuklären. Denn jedenfalls nach § 2 Absatz 3 Satz 4 ZHG ist der Amtsermittlungsgrundsatz gesetzlich eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.Auch nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen obliegt es im Verpflichtungsprozess dem Kläger oder der Klägerin, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen und nachzuweisen. Kommt die Klägerseite ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach, obliegt es dem Gericht alle in der Sache naheliegenden Beweise zu erheben, um den Sachverhalt zu erforschen und zu einer - § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechenden - richterlichen Überzeugung zu gelangen. Ihre Grenze findet die Amtsermittlungspflicht an der Zumutbarkeit der Möglichkeiten, den Sachverhalt zu erforschen.
95Vgl. zum Vorstehenden: Kopp/Schenke, VWGO, Kommentar; zu § 86 Rz. 1 ff; 19. Aufl. 2013, München.
96Vorliegend kann schon offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch § 2 Absatz 3 Satz 4 ZHG die allgemeinen Grenzen enger zieht. Denn schon nach den allgemeinen Grundsätzen ist die Sachverhaltsermittlung auf das Mögliche beschränkt. Die Klägerin macht geltend, sie könne wegen des Staatsumbruchs in Libyen keine Nachweise über das zu ihrer Studienzeit gültige Curriculum der B1. -G. -Universität vorlegen. Ungeachtet des Umstands, dass sie schon nicht dargelegt hat, welche Bemühungen sie hierzu unternommen hat oder aus welchen konkreten Gründen jegliche Bemühungen hier von vorneherein ungeeignet wären, hat sie nicht aufgezeigt, welche Möglichkeiten dem Gericht hierzu zur Verfügung stehen könnten. Entsprechende Beweise hat sie nicht angeboten und entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.Die zur Erforschung von Sachverhalten in ausländischen Staaten denkbare Vorgehensweise, das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Vertretung vor Ort im Wege der Amtshilfe um entsprechende Auskünfte zu bitten, steht (derzeit) nicht zur Verfügung. Denn die deutsche Botschaft in U. hat derzeit folgende Mitteilung auf ihre Website gestellt:
97„Die Deutsche Botschaft U. hat ihre Büros in Libyen (Kanzlei und Konsularabteilung) vorübergehend geschlossen. Die Botschaft U. ist seit Juli 2014 im Kanzleigebäude der Deutschen Botschaft in Tunis untergebracht. Auch die konsularischen Aufgaben einschließlich Visumserteilung werden von Tunis aus wahrgenommen (Visumserteilung auch von Kairo aus).
98Die Deutsche Botschaft U. (in Tunis) kann im Notfall keine konsularische Hilfe in Libyen leisten.“
99http://www.tripolis.diplo.de/Vertretung/tripolis/de/Startseite.html
100Stehen damit keine (zumutbaren) Möglichkeiten mehr zur Verfügung, geeignete Unterlagen und Nachweise über die Ausbildungsinhalte und Dauer der Klägerin zu erlangen, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZHG). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der zahnärztlichen Approbation ohne Kenntnisprüfung scheidet daher aus.
101Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach der Richtigkeit des Gutachtens vom 29. April 2014 des Prof. Dr. em. Dr. med. dent. F. T1.
102der auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Curriculums der Universität U. vom Mai 2013 erhebliche Defizite ihrer zahnärztlichen Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie bescheinigte,
103kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht an und braucht daher auch nicht näher erörtert zu werden.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
105Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
106Beschluss:
107Der Streitwert wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.
108Gründe:
109Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 7a bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden entsprechende Anwendung.
(3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
- 1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und - 2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
(2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und - 2.
die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
- 1.
die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweise sind, - 2.
die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und - 3.
die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.
ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben, - 2.
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und - 3.
berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich ausübt.
(4) Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise
- 1.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder - 2.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschränkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu erstrecken hat.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.
(2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet und - 2.
die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
- 1.
die betreffende Person mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweise sind, - 2.
die betreffende Person sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG gewidmet hat und - 3.
die betreffende Person berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.
(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
- 1.
ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen hat, und die zuständigen spanischen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung bescheinigt haben, - 2.
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat und - 3.
berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszuüben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich ausübt.
(4) Bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweise
- 1.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder - 2.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
(5) Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Berufserfahrung erfüllten, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.