Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 3 L 1818/14
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 5152/14 aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 über die am 2. Mai 2013 bei der Antragstellerin durchgeführte Umweltinspektion dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 7. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit die Antragsstellerin im Rahmen ihres Hauptantrages begehrt, den Bericht vom 5. September 2013 über die bei ihr durchgeführte Umweltinspektion vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen, ist dieser unbegründet.
3Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO).
4Hier hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich der stattgebenden Tenorierung glaubhaft gemacht; im Übrigen hat sie unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anordnungsanspruch dargelegt.
5Denn sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Bericht vom 5. September 2013 über die bei ihr durchgeführte Umweltinspektion am 2. Mai 2013 vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen ist. Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Satz 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Bericht vom 5. September 2013 unter „Beschreibung der Mängel“ die Tatsachenfeststellung „Mängel im Bereich der Staubminderungsmaßnahmen“ aufführt, da es sich hierbei um entsprechende objektive bzw. objektivierbare Feststellungen handelt. Die Antragstellerin hatte nämlich eine Lkw-Reifenwaschanlage, die sie auf Grund einer Nebenbestimmung zum Anlagengenehmigungsbescheid zu errichten hatte, tatsächlich nicht errichtet. Für alle Seiten wäre es zwar klarer und verständlicher gewesen, die konkrete Tatsache des Fehlens dieser Waschanlage zu benennen; die von der Bezirksregierung gewählte Formulierung steht indes nicht in einem rechtlich relevanten Widerspruch zu der gesetzlichen Ermächtigung. In diesem Zusammenhang durfte die Bezirksregierung darüber hinaus unter „Veranlasste Maßnahmen“ auch das von ihr an die Antragsstellerin gerichtete „Revisionsschreiben“ benennen.
6Allerdings stellen die §§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Blatt 15 des Erlasses vom 24. September 2012) keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ dar.
7Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 ‑, juris (n. rkr.); a. A. VG Köln, Beschluss vom 22. August 2014 - 13 L 1473/14 - (allerdings mit einer inhaltlich weniger substantiierten Begründung).
8Auch die Ausführungen der Bezirksregierung E. in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2014 vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, den ausführlichen und nachvollziehbaren Überlegungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem vorgenannten Beschluss nicht zu folgen.
9Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG.
10Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.
11Die gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen bei summarischer Prüfung allerdings nicht die Kategorie „Ergebnis der Umweltinspektion“ einerseits und die damit erkennbar in einem untrennbarem Zusammenhang stehenden Kategorien „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ i. V. m. den in der Legende zu 1), 2) und 3) genannten Definitionen für geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel auf Grund des vorgenannten Erlasses andererseits. Eine solche (subjektive) Bewertung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und ist von ihrem Wortlaut nicht gedeckt.
12Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.
13Darüber hinaus dürfte in einem ministeriellen Erlass, dem lediglich eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt und der keine förmliche Rechtsgrundlage darstellt, auch nicht bestimmt werden können, wann und welche Mängel als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend anzusehen sind.
14Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.
15Auch dürfte die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vor dem Hintergrund der Grundrechte eines Anlagenbetreibers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein.
16Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.
17Mithin sind aus dem Bericht der Bezirksregierung E. sämtliche eine subjektive Bewertung und Einstufung von Mängeln enthaltenen Kategorien und Angaben wie aus dem Tenor ersichtlich zu entfernen. Insoweit geht das Gericht im Rahmen seines Ermessens über den von der Antragstellerin verfassten Hilfsantrag hinaus. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ergänzend lediglich darauf hingewiesen, dass die von dem Tenor umfasste Kategorie „Keine Mängel“ unter den obigen Gesichtspunkten rechtlich zwar unproblematisch ist, ihre isolierte Beibehaltung in dem gewählten Feld aber keinen Sinn macht, zumal in dem Feld „Beschreibung der Mängel“ bei Einschlägigkeit durchaus „keine“ stehen könnte.
18Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 5. September 2013 rechtswidrig insbesondere die Bewertung „Erhebliche Mängel“ enthält, muss die Antragstellerin auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung (weiterer) Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dass (vorläufig) eine entsprechende Berichtigung erfolgt.
19Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kostenquotelung entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 3 L 1818/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 3 L 1818/14
Referenzen - Gesetze
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
- 1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans, - 2.
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, - 3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, - 4.
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, - 5.
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie - 6.
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
- 1.
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, - 2.
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, - 3.
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
- 1.
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie - 2.
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.